Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 118 IV 130



118 IV 130

26. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Januar 1992 i.S. J.
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (Nichtigkeitsbeschwerde).
Regeste

    Art. 117 StGB; fahrlässige Tötung (Lawinenunfall).

    Die sich aus dem Lawinenbulletin in Verbindung mit der
Interpretationshilfe des Eidgenössischen Instituts für Schnee- und
Lawinenforschung (SLF) ergebenden Verhaltensregeln sind als Massstab für
die Sorgfalt eines Bergführers auf einer Skitour heranzuziehen (E. 3a).

    Bei mässiger örtlicher Lawinengefahr gebotene Vorsicht (E. 5).

    Kausalität (E. 6).

Sachverhalt

    A.- J. wurde 1955 geboren. 1975 erwarb er das Skilehrerpatent,
und seit 1986 ist er auch im Besitze des Bergführerpatentes des Kantons
Graubünden. Hauptberuflich ist er als Skischulleiter tätig.

    Ab Palmsonntag, den 28. März 1988 übernahm J. die Leitung einer
Gruppe von sieben holländischen Skitouristen, um mit ihnen von S-charl
im Unterengadin aus eine Tourenwoche durchzuführen. Für Karfreitag,
den 1. April 1988 sah J. eine Tour auf den 3021 Meter hohen Mot San
Lorenzo vor. Er entschied sich für die eher wenig begangene Route durchs
Valbella. Diese führt anschliessend über einen bis zu 38 Grad steilen
Nordwesthang im Val S-charl bis zu Punkt 2901 und von da über den Nordgrat
zum Gipfel.

    Nachdem in den Lawinenbulletins vom 26., 27. und 28. März 1988 noch
vor einer örtlich grossen Lawinengefahr im Unterengadin gewarnt worden war,
hatte sich die Situation erheblich verbessert: Für den 29. März wurde die
Schneebrettgefahr noch als örtlich erheblich, für den 30. und 31. März
- im für die Beurteilung der Lawinengefahr massgebenden Bulletin - als
"mässig örtlich" bezeichnet, wobei diese oberhalb von 2000 Metern vor
allem an Steilhängen der Expositionen West, Nord und Nordost vorhanden
war. Unter diesen Voraussetzungen brach J. am Morgen des 1. April 1988
mit seiner Gruppe zur geplanten Tour auf. Im Valbella machte er keine
verdächtigen Feststellungen bezüglich Lawinengefahr, so dass er in der
Folge den Nordwesthang des Mot San Lorenzo in Angriff nahm. Als das
Gelände steiler wurde, begann die in geschlossener Kolonne marschierende
Gruppe, im Zickzack aufzusteigen. Oberhalb eines kleinen Zwischenbodens
auf ungefähr 2640 Metern über Meer liess J. seine Begleiter nach einer
Rechtskurve anhalten. Er selber begab sich allein etwa 20 Meter weiter
in den Hang hinein, um die Festigkeit der Schneedecke zu prüfen. In
diesem Augenblick - es war etwa 11.15 Uhr - löste sich auf ungefähr 2750
Metern über Meer eine rund 200 Meter breite Lawine, welche die ganze
Gruppe erfasste und mit sich riss. Während es J. und einem Begleiter
gelang, sich selber aus den Schneemassen zu befreien, blieben die
übrigen sechs Personen verschüttet. Da alle einwandfrei funktionierende
Lawinenverschütteten-Suchgeräte auf sich trugen und überdies rasch Hilfe
eintraf - J. und A., der sich mit einer Gruppe im Aufstieg zum Mot dal
Gajer befand und das Unglück mitangesehen hatte, hatten über Funk Alarm
ausgelöst -, konnte sofort mit Ortung und Bergung der Verschütteten
begonnen werden. Fünf Personen wurden in einem Stau auf dem kleinen
Zwischenboden tot aufgefunden. Etwas später konnte weiter hangabwärts
auch noch die sechste verschüttete Person geborgen werden. Sie starb noch
am gleichen Tag nach der Überführung ins Universitätsspital Zürich.

    B.- Die Staatsanwaltschaft Graubünden erhob am 22. August 1989
gegen J. Anklage wegen fahrlässiger Tötung. Am 1. November 1989
sprach der Kreisgerichtsausschuss Untertasna J. von Schuld und Strafe
frei. In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft sprach ihn
der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden am 16. Mai 1990 schuldig der
fahrlässigen Tötung und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 1'000.--,
löschbar nach einer Probezeit von einem Jahr.

    C.- J. führt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde, letztere mit dem Antrag, das angefochtene Urteil
sei aufzuheben.

    Die Vorinstanz beantragt unter Hinweis auf ihre Erwägungen
Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden
kann. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt Abweisung der
Nichtigkeitsbeschwerde unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen
Urteil.

    D.- Die staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht mit
Entscheid gleichen Datums ab, soweit es darauf eintrat.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Nach der Auffassung der Vorinstanz gereicht dem Beschwerdeführer
zum (strafrechtlich relevanten) Verschulden, dass er bei sorgfältiger
Würdigung aller Umstände den Nordwesthang des Mot San Lorenzo, wo der
Unfall passierte, (und vor allem das darüberliegende, steile Couloir)
wegen der mässigen örtlichen Schneebrettgefahr als zuwenig sicher hätte
einstufen und vom Aufstieg über diese Route absehen müssen. Sein zu wenig
vorsichtiges Verhalten habe zur Folge gehabt, dass er die ihm anvertraute
Gruppe in geschlossener Formation in einen Steilhang der kritischen
Höhenlage und Exposition geführt habe. "Prompt" habe sich dann auch im
Bereich des darüberliegenden, engen Couloirs eine grosse Lawine gelöst,
in der sechs Tourenteilnehmer ums Leben gekommen seien.

    Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer, irgendeine
Sorgfaltspflicht verletzt zu haben. Ex-ante habe sich die Gefährlichkeit
des Hanges nach Auffassung der Experten nicht feststellen lassen. Die nach
Ansicht der Vorinstanz in der Planungsphase vorhandenen Gefahrenindizien
hätten in Tat und Wahrheit nicht bestanden. Weder das Eidgenössische
Institut für Schnee- und Lawinenforschung (EISLF) noch die Vorinstanz
hätten ihm die Missachtung objektiv erkennbarer Gefahrenmomente
nachweisen können. Indem die Vorinstanz den von ihm objektiv begangenen
Fehler, nämlich die falsche Einschätzung des Lawinenhanges, einer
schuldhaften Sorgfaltspflicht gleichgesetzt habe, habe sie den Boden des
Verschuldensstrafrechts verlassen und sei zur Kausalhaftung im Strafrecht
übergegangen.

Erwägung 2

    2.- Eine Verurteilung nach Art. 117 StGB wegen fahrlässiger Tötung
setzt voraus, dass der Tod der Opfer durch sorgfaltswidriges Verhalten
des Täters verursacht wurde.

    a) Der gerichtliche Experte kam zum Schluss, die Ursache des
Lawinenniedergangs bzw. der Auslösung liege mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit in einer örtlichen Überbelastung der Schneedecke durch
die praktisch aufgeschlossen marschierende Tourengruppe (Expertise S. 3
unten). Davon ging offensichtlich auch die Vorinstanz aus, wenn sie - für
das Bundesgericht verbindlich (Art. 277bis Abs. 1 BStP) - feststellte,
der Beschwerdeführer habe seine Gruppe "in geschlossener Formation"
in den Hang geführt und "prompt" habe sich eine Lawine gelöst. Der
Beschwerdeführer stellt dies denn auch nicht in Abrede.

    b) Unstrittig war der Beschwerdeführer für die Sicherheit seiner
Gruppe verantwortlich. Weder wird geltend gemacht, noch ist ersichtlich,
dass die holländischen Skitouristen die mit dieser Skitour verbundene
Gefahr gekannt und in sie eingewilligt hätten.

    c) Es steht somit zunächst fest, dass der Beschwerdeführer den Tod
der sechs Opfer verursachte, indem er seine Gruppe geschlossen in den
Nordwesthang des Mot San Lorenzo hineinführte, was zur Auslösung der
Lawine führte.

Erwägung 3

    3.- Sorgfaltswidrig ist eine Handlungsweise dann, wenn der Täter zum
Zeitpunkt der Tat aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit
bewirkte Gefährdung des Lebens der Opfer hätte erkennen können und wenn
er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt (BGE 116 IV
308 E. 1a).

    a) Bei der Bestimmung des im Einzelfall zugrunde zu legenden Massstabes
des sorgfaltsgemässen Verhaltens kann auf Verordnungen zurückgegriffen
werden, die der Unfallverhütung und der Sicherheit dienen (BGE 116 IV
308 E. 1a mit Hinweisen). Das gleiche gilt für entsprechende allgemein
anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn diese von einem privaten oder
halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen
(so für die an Skifahrer gerichteten FIS-Regeln: BGE 106 IV 352 mit
Verweisungen; vgl. auch BGE 115 IV 192/3 betreffend die Richtlinien der
Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Skiabfahrten).

    Rechtsprechung und Literatur verlangen vom Skitourenleiter, dass er
für die sichere Beurteilung der Lawinengefahr das Lawinenbulletin des
EISLF konsultiere (BGE 98 IV 180 mit Verweisungen; vgl. auch BGE 116
IV 188 E. b; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden, PKG 1989
Nr. 34 S. 142; Urteil des Kantonsgerichts Wallis, RVJ 1983 S. 195 ff.;
WERNER MUNTER, Neue Lawinenkunde, Verlag des SAC, Bern 1991, S. 128). Das
EISLF hat Erläuterungen (Interpretationshilfe II für das Schweizerische
Lawinenbulletin (1985); siehe MUNTER, aaO, S. 190) herausgegeben,
die dazu dienen, die genaue Bedeutung der Aussagen der jeweiligen
Lawinenbulletins zu erfassen, und Verhaltensregeln enthalten, die sich
u.a. an die Skifahrer, die Skitouren unternehmen, richten. Sie haben als
wesentliche Grundlage für das Verständnis eines Lawinenbulletins jedenfalls
jedem patentierten Bergführer bekannt zu sein, wovon die Vorinstanz denn
auch ausging und was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Das EISLF
geniesst eine hohe fachliche Anerkennung. Aus diesen Gründen sind die
sich aus Lawinenbulletins in Verbindung mit der Interpretationshilfe
ergebenden Verhaltensregeln als Massstab für die durch einen Bergführer
auf einer Skitour zu beachtende Sorgfalt heranzuziehen.

    b) Die Sorgfaltspflicht des Beschwerdeführers ruft nach einer strengen
Beurteilung, da er die Leitung der Gruppe als patentierter Bergführer
übernommen hatte (BGE 98 IV 177).

    c) Für die Beantwortung der Frage, ob die Gefahr des Erfolgseintritts
für den Täter erkennbar bzw. voraussehbar war, gilt der Massstab der
adäquaten Kausalität, was heisst, dass sein Verhalten geeignet sein muss,
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen
Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen
(BGE 116 IV 185/6 E. 4b, 115 IV 207 E. c je mit Hinweisen).

Erwägung 4

    4.- Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil zum Schluss, der
Beschwerdeführer hätte bei sorgfältiger Würdigung aller Umstände
den Steilhang, in dem die Lawine niederging, meiden müssen; indem
er die Gruppe in den Unglückshang hineingeführt habe, habe er seine
Sorgfaltspflicht verletzt. Selbst wenn man davon ausgehen würde,
die gegebenen Gefahrenindizien reichten nicht aus, um zwingend ein
Ausweichen auf die Ersatzroute zu fordern, seien sie derart gewesen,
dass sie nach der Erstellung eines Schneeprofils und der Durchführung
einer Rutschblockprobe vor dem Einstieg in den Steilhang gerufen hätten;
deren Ergebnisse hätten gezeigt, dass der Hang nicht begangen werden dürfe.

    a) Ausgehend vom Lawinenbulletin des 31. März 1988, von dem der
Beschwerdeführer Kenntnis hatte, stellte die Vorinstanz fest, dass
die durch den Beschwerdeführer begangene Route durchs Valbella auf den
Mot San Lorenzo auf über 2000 Metern über Meer über einen rund 38 Grad
steilen Nordwesthang führte, durch ein Gelände also, für welches nach
dem Lawinenbulletin eine mässige örtliche Schneebrettgefahr zu beachten
war. Sie räumt ein, dass dies allein den Beschwerdeführer zwar noch
nicht habe veranlassen müssen, zum vornherein auf die vorgesehene Tour zu
verzichten. Erschwerend sei jedoch hinzugekommen, dass der Hang, der oben
eher noch etwas steiler werde, in ein enges, von Felsköpfen begrenztes
Couloir übergehe, eine Geländeform also, in der am ehesten damit zu
rechnen gewesen sei, dass sich die mässige örtliche Schneebrettgefahr in
einem Lawinenniedergang verwirklichen könnte. Da die vorgesehene Route
zwingend durch diesen engen, steilen Hangabschnitt führte, der nicht
umgangen werden konnte, kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass "eine
vorsichtige Routenwahl, wie sie bei mässiger örtlicher Schneebrettgefahr
in Steilhängen der angegebenen Expositionen und Höhenlagen erforderlich
ist, damit aber an dieser Stelle zum vornherein ausgeschlossen war".

    Damit werden die Anforderungen an die durch den Beschwerdeführer
aufzuwendende Sorgfalt überspannt. Die Vorinstanz geht zu Recht
davon aus, aus dem Lawinenbulletin allein, wie dieses aufgrund der
Interpretationshilfe II des EISLF zu verstehen ist, lasse sich eine
Pflicht, den Steilhang ganz zu meiden, nicht ableiten (dazu näher E. 5
unten). Die von ihr angeführten Gründe dafür, dass unter den Umständen des
vorliegenden Falles trotzdem bereits im blossen Begehen des Steilhanges
an der Unglücksstelle eine Sorgfaltspflichtsverletzung zu erblicken sei,
überzeugen nicht.

    b) Die Vorinstanz führt aus, obwohl sich der Nordwesthang des Mot San
Lorenzo in den Tagen vor dem Unfall offenbar auf der Windseite befunden
habe, habe keine "ausreichende Gewissheit" bestanden, dass der Schnee auch
aus dem späteren Anrissgebiet (unterhalb der Felsen und im Bereich des
Couloirs) weggetragen worden sei. Wenn sie daraus folgert, trotz mässiger
Gefahr gemäss Bulletin hätte der Hang nicht begangen werden dürfen,
verlangt sie, dass der Beschwerdeführer die Lawinengefahr höher hätte
einschätzen müssen als aufgrund des Lawinenbulletins. Dafür sind jedoch
keine genügend klaren Gründe ersichtlich. Allein aus den topografischen
Verhältnissen schliesst auch der gerichtliche Experte nicht darauf. Er
führt vielmehr aus, es brauche im allgemeinen eine regional mässig bis
gut verfestigte Schneedecke, um an solche Hänge heranzugehen; falls
die lokalen Schneeverhältnisse durch zuverlässige Auskünfte oder durch
eigene Tests (Schneeprofil, Rutschblocktest, Schaufeltest usw.) ebenfalls
gleich eingestuft werden könnten, dürften solche Hänge mit den nötigen
Vorsichtsmassnahmen (Verschütteten-Suchgeräte, bei mässiger oder höherer
Gefahr Abstände von Mann zu Mann usw.) begangen werden.

    Aufgrund des von Rettungschef M. erstellten und in seinem Gasthaus
in S-charl angeschlagenen Schneeprofils vom 11. März 1988 beurteilte
auch der Experte die lokale Lawinengefahr nicht anders als gemäss dem
Bulletin. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, zusätzliche Abklärungen
über die Schneebeschaffenheit in Form eines Schneeprofils und einer
Rutschblock- bzw. Rutschkeilprobe hätten im Ergebnis dazu führen müssen,
vom Aufstieg über die geplante Route abzusehen, hält einer näheren
Prüfung nicht stand. Bei der Erstellung eines Schneeprofils wäre wohl,
wie die Vorinstanz richtig ausführt, "die wenig tragfähige, kohäsionsarme
Zwischenschicht" zum Vorschein gekommen. Der entscheidende Rutschkeiltest
(MUNTER, aaO, S. 89, bezeichnet diesen als ein wertvolles Hilfsmittel
zur qualitativen Beurteilung der lokalen Schneebrettgefahr) hätte jedoch
nicht dazu geführt, dass der Beschwerdeführer eine höhere als die mässige
Lawinengefahr gemäss Bulletin hätte annehmen müssen. Einen solchen Test
hat der Gerichtsexperte am Unfalltag vorgenommen. Dabei ergab sich die
Auslösestufe 5 (drittbeste von sieben Stufen gemäss Merkblatt SLF),
d.h. Bruch beim 2. oder 3. Sprung mit Ski. Eben diese Stufe sieht aber
keinen völligen Verzicht auf die Begehung eines solchen Hanges vor, sondern
ist gemäss der gerichtlichen Expertise wie folgt zu interpretieren:
"An entsprechenden Hängen ist vereinzelt mit Lawinenauslösung durch
Skifahrer zu rechnen. Es sind Erfahrung bei der Routenwahl (Umgehung
extremer Hangabschnitte) und Entlastungsabstände erforderlich."

    c) Die Vorinstanz führt weitere Umstände und Informationen an,
welche für den Beschwerdeführer hätten Warnung oder Anlass sein sollen,
im Zweifel auf den Aufstieg über die geplante Route zu verzichten. Der
Beschwerdeführer bestreitet aber zu Recht, dass sich daraus eine ihm
anzulastende Sorgfaltswidrigkeit ableiten lasse.

    Weder die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zuvor noch nie eine
Tour auf den Mot San Lorenzo unternommen hatte, noch die Behauptung
von Rettungschef M., es habe im Winter 1987/88 noch niemand den Mot San
Lorenzo bestiegen, vermögen die Inangriffnahme der Tour als sorgfaltswidrig
erscheinen zu lassen; andernfalls würde jeder Bergführer, der eine Tour
zum ersten Mal oder als Erster in einem Winter durchführt, gerade schon
deswegen sorgfaltswidrig handeln.

    Aus dem Umstand, dass im Monat März zwei Bergsteiger eine Besteigung
des Mot San Lorenzo wegen Lawinengefahr wieder abgebrochen hatten, ist
nicht mehr abzuleiten, als dass in jenem Zeitpunkt offenbar ungünstige
Verhältnisse herrschten. Wenn im angefochtenen Urteil von Bergführern
die Rede ist, so handelt es sich dabei um ein offensichtliches Versehen
(Aussage des Zeugen M.), das in Anwendung von Art. 277bis Abs. 1 BStP
von Amtes wegen zu berichtigen ist.

    Die Empfehlung von Rettungschef M., bei ungünstigen Verhältnissen nach
Murters da Tamangur auszuweichen, bedeutete, dass der Nordwesthang des Mot
San Lorenzo - ausser der Beschwerdeführer hätte vor der Abzweigung nach
Murters da Tamangur und dem Einstieg in den fraglichen Hang ungünstige
Verhältnisse feststellen müssen - nach dessen Meinung begangen
werden konnte; dies auch wenn dieser hinzufügte, die einheimischen
Bergführer würden die Route über den Mot Falain dem Aufstieg durchs
Valbella vorziehen. Bei diesen Auskünften handelt es sich um Hinweise
auf abstrakte Gefahren, nicht aber auf konkrete Gefahrenmomente. Dies
bedeutete für den Beschwerdeführer einmal mehr, höchste Aufmerksamkeit
und umfassende Sorgfalt walten zu lassen, aber nicht mehr. Es ist nicht
zu sehen, inwiefern allein die Durchführung der Tour und das Festhalten
an der gewählten Route aus den erwähnten Gründen eine Verletzung der
Sorgfaltspflicht darstellen sollten. So vertraten denn auch die erfahrenen
Bergführer K. und E. die Meinung, die durch den Beschwerdeführer gewählte
Route hätte am in Frage stehenden Tag grundsätzlich begangen werden dürfen.

    d) Die Vorinstanz erwähnt überdies, dass A., Rettungsobmann der
SAC-Sektion Unterengadin und Stellvertreter des Rettungschefs M., am
1. April 1988 die Gruppe J. im Valbella beobachtet hatte, als er sich
selber mit einer Gruppe im Aufstieg zum Mot dal Gajer befand. A. hatte
damals zu seinen Begleitern gesagt, dass es wohl zu einem Unglück kommen
werde, falls die Gruppe (J.), statt nach Murters da Tamangur auszuweichen,
weiter gegen den Mot San Lorenzo aufsteige.

    A. hat die Lawinengefahr - im Gegensatz zum Beschwerdeführer -
damit in der Tat richtig beurteilt. Der angefochtene Entscheid enthält
jedoch keine Hinweise, auf welche objektiven Elemente A. seine Beurteilung
abstützte. Nur wenn dies der Fall wäre und gesagt werden könnte, aufgrund
der gleichen objektiven Gründe hätte der Beschwerdeführer zum selben
Schluss wie A. gelangen müssen, wäre dies aber von Belang.

    e) Das angefochtene Urteil hält deshalb insoweit vor Bundesrecht
nicht stand, als die Verurteilung des Beschwerdeführers damit begründet
wird, er hätte aufgrund besonderer Umstände, trotz der gemeldeten und für
ihn allein erkennbaren bloss mässigen örtlichen Lawinengefahr auf einen
Einstieg in den Steilhang verzichten müssen.

Erwägung 5

    5.- Das massgebliche Lawinenbulletin meldete für das Unterengadin
oberhalb 2000 Metern eine mässige örtliche Schneebrettgefahr, wobei sich
die Gefahrenstellen - wie im ganzen Alpengebiet - vor allem an Steilhängen
der Expositionen West, Nord und Nordost befanden. Diese Gefahrenstufe 2
bedeutet gemäss der Interpretationshilfe II des EISLF:

    "Obwohl die Schneedecke im allgemeinen gut verfestigt ist, weist sie an
   einzelnen Steilhängen vor allem der erwähnten Expositionen nur mässige

    Festigkeit auf. Sie kann dort bei grosser Belastung
(z.B. Skifahrergruppen
   ohne Abstände) brechen. Grössere, spontane Lawinen sind nicht zu
   erwarten.

    - Auf Touren und Skiabfahrten wird vor allem an Steilhängen der
   angegebenen Exposition und Höhenlage vorsichtige Routenwahl empfohlen."

    Als Steilhänge sind dabei Hänge zu verstehen, die steiler als rund
30 Grad abfallen.

    a) Wie bereits erwähnt, leitete die Vorinstanz daraus zu Recht nicht
ab, der Beschwerdeführer hätte den Nordwesthang des Mot San Lorenzo meiden
und auf die Ersatzroute ausweichen müssen. Nach der Interpretationshilfe
des EISLF sollten Steilhänge der im Lawinenbulletin angegebenen Exposition
und Höhenlage nur bei erheblicher örtlicher Lawinengefahr gemieden werden,
weil bei dieser Gefahrenstufe 3 die Schneedecke "an vielen Steilhängen
... ungenügende Festigkeit" aufweist und "bei Belastung durch Skifahrer
o.ä. brechen" dürfte sowie "auch vereinzelt spontane Lawinen zu erwarten"
sind. Bei der Gefahrenstufe 2, von der der Beschwerdeführer aufgrund des
Bulletins und mangels anderer Anzeichen ausgehen durfte, wird demgegenüber
lediglich "vorsichtige Routenwahl" empfohlen. MUNTER (aaO, S. 143/4)
versteht allgemein unter Routenwahl die grossräumige Route vom Start zum
Ziel, bei der fast immer zahlreiche Varianten möglich sind, die man sich
schon bei der Planung überlegen sollte. Als "Spuranlage" bezeichnet er
demgegenüber das kleinräumige Legen einer Spur innerhalb eines Hangs
oder einer Geländeformation, wobei Varianten nur sehr beschränkt oder
unter Umständen gar nicht vorhanden sind; immerhin sei es oft möglich,
durch geschickte Spuranlage wenigstens der steilsten Hangpartie aus dem
Wege zu gehen. So bezeichnet er z.B. Rippen und Rücken als sicherer als
Rinnen und Mulden.

    Im Zusammenhang mit der Umschreibung der Gefahrenstufe 2 und der
daran angeknüpften Empfehlung in der Interpretationshilfe II des EISLF
ist "vorsichtige Routenwahl" nicht im Sinne der grossräumigen Route zu
verstehen, zumal die mässige Lawinengefahr aufweisenden Steilhänge,
wie dargelegt, nicht gemieden werden müssen. Vielmehr ist es die
kleinräumige Route oder Spur, die vorsichtig zu wählen ist, d.h. dass
Mulden oder andere Stellen, die die Wahrscheinlichkeit einer todbringenden
Verschüttung erhöhen, zu meiden sind. Darüber hinaus ergibt sich aus der
Interpretationshilfe, dass auch durch Einhalten von Entlastungsabständen
zwischen den einzelnen Tourenteilnehmern der Schneedeckenstabilität und der
Auslösewahrscheinlichkeit, wie sie für die Stufe 2 umschrieben werden,
Rechnung getragen werden kann und muss. Angesichts der ausdrücklich
erwähnten Möglichkeit, dass die Schneedecke bei Belastung durch
Skifahrergruppen ohne Abstände brechen kann, liegt es auf der Hand,
dass dieser Gefahr mit einem Aufstieg in Abständen Rechnung getragen
werden muss. MUNTER (aaO, S. 146) nennt an erster Stelle der Massnahmen
zur Schonung der Schneedecke das Einhalten von Entlastungsabständen,
im Aufstieg von mindestens 10 Metern. Es handelt sich um eine einfache,
wirksame und allgemein beobachtete Sicherheitsvorkehr, wenn mit dem Brechen
der Schneedecke gerechnet werden muss; dies ist aber u.a. gerade der Fall,
wenn eine Gruppe - wie hier - bei mässiger örtlicher Lawinengefahr einen
Steilhang gefährdeter Exposition und Höhenlage begeht. Das Einhalten
von Abständen hat den weiteren Vorteil, dass sich beim Niedergehen
eines Schneebrettes oder einer Lawine nicht alle Gruppenmitglieder an
der gleich gefährlichen Stelle aufhalten und so die Chance, dass nicht
alle erfasst oder nicht alle tödlich verschüttet werden, grösser ist.
Dementsprechend verlangt die Empfehlung "vorsichtige Routenwahl", die
der Beschwerdeführer gemäss dem Lawinenbulletin zu beachten hatte, sowohl
eine vorsichtige Spuranlage als auch das Einhalten von Entlastungs- bzw.
Sicherheitsabständen.

    Zu den gleichen Vorsichtsmassnahmen hätte sich der Beschwerdeführer
veranlasst sehen müssen, wenn er einen Rutschblocktest durchgeführt
hätte (siehe E. 4b oben). Dass die "Stockprobe", die er anwandte, keine
Anzeichen einer Gefahr zutage förderte, bildete keinen Grund, von diesen
Vorsichtsmassregeln abzusehen; ein solches Ergebnis einer Stockprobe
genügt hierzu nicht, da diese kein genügend zuverlässiges Mittel für
die Beurteilung der lokalen Schneebrettgefahr darstellt (MUNTER, aaO,
S. 80, bezeichnet sie als "völlig untauglicher Behelf zur Beurteilung
der Schneedeckenstabilität im Steilhang").

    b) Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz befand sich
die Skitourengruppe des Beschwerdeführers im Zeitpunkt, als die Lawine
niederging, in einem Hangbereich, "der deutlich steiler als 30 Grad
abfällt", und damit bereits im Steilhang. Der Beschwerdeführer hatte
sie "in geschlossener Formation" in den Steilhang geführt und liess sie
oberhalb eines kleinen Zwischenbodens anhalten, um selber zunächst allein
weiter in den Hang einzusteigen.

    Damit verletzte er nach dem oben Gesagten seine Sorgfaltspflicht. Zwar
durfte er grundsätzlich den Steilhang mit seiner Gruppe begehen, hätte
dabei aber Entlastungs- bzw. Sicherheitsabstände von mindestens 10
Metern zwischen den einzelnen Gruppenmitgliedern einhalten müssen. Der
gerichtliche Experte kam zum Schluss, dies hätte bereits eine knappe
halbe Stunde oder ca. 800 Meter vor dem Unglückszeitpunkt bzw. -ort
erfolgen müssen. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer kleinräumig
eine ungünstige Route wählte, wenn er bis oberhalb des fraglichen kleinen
Bodens mit einer Rechtskurve ausholte und die Gruppe also oberhalb einer
Verflachung mit einer schwach ausgebildeten Krete durchführte und dort
warten liess, wo die Gefahr einer tödlichen Verschüttung infolge des Staus,
der sich in einer Lawine an einem solchen Ort notgedrungen bildet - was
hier auch der Fall war -, am grössten ist; die zu beobachtende grosse
Vorsicht hätte geboten, diese besonders gefährliche Stelle möglichst
zu meiden, d.h. zumindest nicht die ohne Abstände marschierende Gruppe
dort hinzuführen und warten zu lassen. Im Vordergrund steht indessen,
dass der Beschwerdeführer mit der Tourengruppe in den Steilhang einstieg,
ohne Entlastungs- bzw. Sicherheitsabstände anzuordnen.

    c) Für den Beschwerdeführer war aufgrund der im Lawinenbulletin
gemeldeten mässigen örtlichen Lawinengefahr erkennbar, d.h. er hätte
voraussehen können und müssen, dass bei einem Aufstieg ohne Abstände
eine Lawine ausgelöst werden könnte. Sein Vorgehen war nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet, die
Schneedecke infolge Überbelastung zu brechen und einen Lawinenniedergang
auszulösen, der die Gruppe verschütten und zum Tode der Verschütteten
führen konnte. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Umschreibung der
Gefahrenstufe 2 in der Interpretationshilfe zum Lawinenbulletin des EISLF,
wonach Gruppen ohne Abstände zum Bruch der Schneedecke führen können.

Erwägung 6

    6.- Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer sorgfaltswidrig
gehandelt, indem er einerseits kleinräumig eine nach den gegebenen
Umständen gefährliche Route wählte und andererseits nicht die
erforderlichen Sicherheitsabstände anordnete. Zu prüfen ist, ob diese
Sorgfaltspflichtsverletzungen kausal für den Tod der sechs Opfer sind.

    a) Dies ist zu bejahen, wenn der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten
ausgeblieben wäre. Dieser sogenannte hypothetische Kausalzusammenhang setzt
zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit voraus; mit anderen Worten ist er
nur gegeben, wenn das erwartete Verhalten nicht hinzugedacht werden kann,
ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele. Die blosse Möglichkeit
des Nichteintritts des Erfolgs bei sorgfaltsgemässem Verhalten reicht zur
Bejahung des Kausalzusammenhangs nicht aus (BGE 116 IV 185 E. 4a und 310
E. a mit Hinweisen).

    b) Der gerichtliche Experte stellte aufgrund einer Profilaufnahme im
Unglücksgebiet unmittelbar nach dem Unfall, wie der Beschwerdeführer zu
Recht betont, fest, die Lawinengefahr sei für den streitigen Nordwesthang
"erheblich örtlich" und somit höher gewesen als gesamthaft gesehen in
der ganzen Region. Bei der Gefahrenstufe 3 bildet es nun aber keinen
wesentlichen Unterschied, ob ein Steilhang von einer Gruppe oder von
einem einzelnen Skifahrer begangen wird, kann doch die Schneedecke
gemäss Interpretationshilfe des EISLF bereits bei Belastung "durch
Skifahrer o.ä." brechen, währenddem bei bloss mässiger örtlicher Gefahr
ausdrücklich von "Skifahrergruppen ohne Abstände" die Rede ist. Angesichts
der tatsächlich - für den Beschwerdeführer aber nicht erkennbaren -
erheblichen örtlichen Lawinengefahr lässt sich daher nicht sagen,
die Lawine wäre höchstwahrscheinlich nicht ausgelöst worden, wenn der
Beschwerdeführer Entlastungsabstände angeordnet hätte. Die Lawine hätte
vielmehr auch beim Aufsteigen der Gruppe mit Abständen ausgelöst werden
können. Die Auslösung der Lawine hätte sich somit auch bei Beobachtung
der gebotenen Vorsicht nicht verhindern lassen. Zu prüfen ist deshalb,
welchen Erfolg der Lawinenniedergang bei Beobachtung der gegebenen Vorsicht
bewirkt hätte.

    c) Mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit wären nicht alle
Mitglieder der Gruppe verschüttet worden und insbesondere nicht sechs
Teilnehmer tödlich verunglückt, wenn sie sich nicht in geschlossener
Formation, sondern mit Abständen in den Hang begeben hätten, und wenn
sie nicht mit der Rechtskurve so weit nach links ausgeholt hätten,
dass sie oberhalb der gefährlichen Verflachung von der Lawine erfasst
wurden. Wären die sieben Tourenteilnehmer in Abständen von mindestens
10 Metern aufgestiegen und dem Bereich oberhalb des kleinen Bodens
ausgewichen, wären mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht alle sechs Opfer im
durch die schwach ausgebildete Krete verursachten Stau in der Lawine ums
Leben gekommen. Zumindest einzelne von ihnen wären höchstwahrscheinlich
nicht so erfasst und verschüttet worden, dass es für sie keine Rettung
mehr gegeben hätte. Deren Tod wäre somit, wenn der Beschwerdeführer die
gebotenen Vorsichtsmassnahmen getroffen hätte, nicht eingetreten. Dies
ergibt sich aus allgemeinen Erfahrungstatsachen und insbesondere dem
weiteren Zweck der empfohlenen und allgemein beachteten Entlastungsabstände
in ihrer Bedeutung als Sicherheitsabstände. Auch die Tatsache, dass der
sich mehr im für die Tourenteilnehmer rechten (nordöstlichen) Hangbereich
aufhaltende Beschwerdeführer nur so verschüttet wurde, dass er sich
selber aus den Schneemassen befreien konnte, zeigt, dass bei grösserer
Verteilung der Gruppe dank der Abstände mit hoher Wahrscheinlichkeit
zumindest einzelne Teilnehmer sich ebenfalls an einem Ort aufgehalten
hätten, wo keine oder zumindest keine tödliche Verschüttung erfolgt wäre.

    d) Den Beschwerdeführer trifft also nicht die strafrechtliche
Verantwortung für die Auslösung der Lawine, sondern dafür, dass
bei Beachtung der - aufgrund der für ihn allein erkennbaren mässigen
Lawinengefahr - gebotenen Vorsicht der Erfolg nicht in gleichem Ausmass
eingetreten wäre. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung verletzt
im Ergebnis kein Bundesrecht. Dass der Beschwerdeführer nicht für den
Tod aller sechs Tourenteilnehmer, sondern allein von einzelnen von
ihnen strafrechtlich verantwortlich ist, ändert nichts an der Höhe der
ausgesprochenen Busse von Fr. 1'000.--, die der Beschwerdeführer denn auch
nicht eventualiter anficht. Denn die Vorinstanz hat diese Busse bemessen,
ohne der Zahl der Opfer wesentliche Bedeutung beizulegen. Die Beschwerde
ist deshalb abzuweisen.