Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 118 IV 108



118 IV 108

22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Juni
1992 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
(Nichtigkeitsbeschwerde). Regeste

    Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Verwahrung eines geistig abnormen Täters.

    Ein an Schizophrenie mit wahnhaftem Erleben leidender Täter, der
im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit ein Tötungsdelikt verübt hat,
darf nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verwahrt werden, wenn aufgrund
des psychiatrischen Gutachtens die Möglichkeit besteht, dass er wegen
seiner Krankheit trotz ärztlicher Behandlung weitere Tötungsdelikte
begehen könnte.

Sachverhalt

    A.- Am 25. Januar 1991 tötete S. seine Mutter durch mehrere Schüsse
aus einem Revolver. Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach ihn am
23. Januar 1992 unter Zubilligung von Unzurechnungsfähigkeit vom Vorwurf
der Begehung eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes sowie weiterer Delikte
frei und wies ihn zur Verwahrung (gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)
in eine geeignete Anstalt ein.

    B.- Dagegen erhebt S. eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, die Anordnung der Verwahrung aufzuheben und die Sache zu seiner
Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt im Sinne von Art. 43 Ziff. 1
Abs. 1 StGB an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter das Obergericht
anzuweisen, bezüglich der Frage der Verwahrung ein Obergutachten einzuholen
und anschliessend neu zu entscheiden.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Die Vorinstanz begründet ihr Urteil wie folgt: Eine Verwahrung
im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB setze voraus, dass der Täter
infolge eines abnormen Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit in
schwerwiegender Weise gefährde. Die Verwahrung müsse zudem die einzige
Möglichkeit sein, um den Täter von der weiteren Gefährdung anderer
abzuhalten. Der Gutachter bejahe die Behandlungsbedürftigkeit des
Beschwerdeführers in zweierlei Hinsicht. Zum einen rufe dessen wahnhafte
Geisteskrankheit geradezu nach einer ärztlichen Behandlung. Zudem bedürfe
seine schwere soziale Verwahrlosung mit Haschisch-Abusus zusätzlicher
sozialtherapeutischer Massnahmen. Hinzu komme, dass bei der vorderhand sehr
lebhaften Wahndynamik eine gewisse wahnbedingte Fremdgefährlichkeit des
Exploranden nicht ganz ausgeschlossen werden könne. Der Gutachter empfehle
deshalb eine Behandlung in einer ausbruchssicheren Institution. Für
die ärztliche Behandlung mit Neuroleptika und zur Durchführung der
psychiatrischen Gespräche sowie zur Sicherung schlage der Gutachter
mangels anderer Möglichkeiten die Unterbringung in einem Gefängnis
vor. Er verspreche sich davon insbesondere auch einen Einbezug des
Beschwerdeführers in eine feste Tagesstruktur, womit gleichzeitig dessen
Tendenz zur Verwahrlosung entgegengewirkt werden könnte. Unter diesen
Voraussetzungen erscheine es durchaus als denkbar, dass die Wahndynamik
zurückgehe und somit die Fremdgefährlichkeit des Beschwerdeführers so
weit verringert werden könne, dass eine psycho- und sozialtherapeutische
Behandlung in einem offeneren Rahmen in einer ärztlich mitbetreuten
Anstalt weitergeführt werden könne.

    Aus dem Gutachten ergebe sich, dass beim Beschwerdeführer bei einer
regelmässigen Einnahme der verordneten Neuroleptika eine rasche und
deutliche Besserung des wahnhaften und halluzinatorischen Erlebens
eintrete, womit die von ihm ausgehende Gefahr für andere Personen
herabgesetzt werden könne. Die Vorinstanz hält im weiteren fest, die
schriftlichen Ausführungen des Gutachters über die fehlende Eignung
der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Solothurn unter gleichzeitiger
Betonung der Behandlungsbedürftigkeit bei einer Unterbringung im
Untersuchungsgefängnis gäben "über die Notwendigkeit einer Sicherung
des Beschuldigten allerdings keine ausdrückliche Antwort". Wohl deshalb
verkenne der Verteidiger des Beschwerdeführers, indem er auf die denkbaren
Resultate einer ärztlichen Behandlung hinweise, dass "auch im Gutachten
von einer bestehenden und auch durch eine ärztliche Behandlung nicht
auszuschliessenden Sozialgefährlichkeit ausgegangen werde".

    Der Experte habe denn auch in der Hauptverhandlung betont, dass
vom Beschwerdeführer auch in seinem heutigen Zustand nach wie vor
eine erhebliche Fremdgefährdung ausgehe und dass diese auch bei einer
Behandlung nicht ganz ausgeschlossen werden könne. Nach dem heutigen
Stand der Wissenschaft sei Schizophrenie, so der Gutachter an der
Hauptverhandlung weiter, nicht heilbar, sondern lediglich eine Milderung
der Symptome möglich.

    Wie sich an der Hauptverhandlung herausgestellt habe, habe der Experte
mit seiner im Gutachten getroffenen Feststellung, der Beschwerdeführer sei
behandlungsbedürftig, die Notwendigkeit einer dauernden ausbruchssicheren
Unterbringung keineswegs in Frage stellen wollen, auch wenn er bei einem
Rückgang der für Dritte bedrohlichen Wahndynamik eine Einweisung in eine
Anstalt mit offenerem Rahmen als dem Untersuchungsgefängnis in Aussicht
gestellt habe. Vor dem Kriminalgericht habe der Gutachter denn auch
ausdrücklich eine Verwahrung empfohlen.

    Der Vorinstanz leuchteten die Ausführungen des Gutachters
ein. Sie hält ergänzend fest, dass der Beschwerdeführer heute noch
an seinen wahnhaften Vorstellungen festhalte. Auch wenn er heute eine
"Vollkommenheitsliebestötung" aus Angst vor dem Untersuchungsgefängnis
nicht mehr selbst durchführen würde, so sei er nach wie vor der Auffassung,
dass dies gemacht werden sollte, wenn Leute altersreif seien. Die Gefahr,
dass er diese Meinung wieder ändern könnte, erscheint der Vorinstanz
in Anbetracht der vom Gutachter diagnostizierten Geisteskrankheit
des Beschwerdeführers als erheblich. Die paranoide Schizophrenie des
Beschwerdeführers mache somit zwecks Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit eine entsprechend wirksame Massnahme, wie sie das Gesetz
mit jener der Verwahrung vorsehe, erforderlich. Die Voraussetzungen der
Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB seien demnach erfüllt.

    b) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Gutachten keine
genügende Grundlage für eine Verwahrung enthalte. Der Experte schreibe im
Gutachten lediglich von einer gewissen wahnbedingten Fremdgefährlichkeit,
die nicht ganz ausgeschlossen werden könne. Dem Gutachten sei nicht zu
entnehmen, ob dieser nur noch bedingt vorhandenen Fremdgefährlichkeit,
die nicht ausgeschlossen werden könne, nicht ebensogut in einer
psychiatrischen Klinik oder in einer therapeutischen Institution,
welche ebenfalls über ausbruchssichere Abteilungen verfügten, begegnet
werden könnte. Die juristisch entscheidende Frage, ob eine Versorgung
oder eine Verwahrung ausgesprochen werden soll, werde im Gutachten
nicht beantwortet. Der Gutachter habe anlässlich der Hauptverhandlung
plötzlich von einer erheblichen Fremdgefährlichkeit gesprochen und nach
mehrmaligem Nachfragen durch das Gericht die Verwahrung empfohlen, sich
dabei aber nur in allgemeinen Ausführungen über die Unheilbarkeit der
Schizophrenie ergangen. Unbestritten sei aber auch in der Hauptverhandlung
die rechtlich entscheidende Tatsache geblieben, dass die Krankheit
des Beschwerdeführers und insbesondere dessen anfänglich noch bedingt
vorhandene Fremdgefährlichkeit mit entsprechender Medikation relativ
problemlos unter Kontrolle zu bringen sei; dies werde im übrigen durch die
lange Krankengeschichte des Beschwerdeführers bestätigt, dessen Zustand
sich nach kurzer psychiatrischer Hospitalisation jeweilen erheblich
verbessert habe. Der Experte habe, wie sich an der Hauptverhandlung
herausgestellt habe, mit dem Beschwerdeführer seit Monaten keinen
Kontakt mehr gehabt und sich somit auch nicht zu einem allfälligen
Erfolg der während der Untersuchungshaft erfolgten Behandlung äussern
können. Der Beschwerdeführer kann sich des Eindrucks nicht erwehren,
dass er lediglich wegen unbestrittenermassen vorhandener Strukturmängel
im Massnahmevollzug verwahrt werden soll. Insbesondere fehle es an der
von Gesetz und Rechtsprechung verlangten unzweideutigen gutachterlichen
Äusserung bezüglich der Verwahrung. Statt dessen liege einzig die Äusserung
des Gutachters vor, dass die Massnahme nach Art. 43 StGB zur erforderlichen
Sicherung mangels besserer Gelegenheiten (vorerst) im Gefängnis vollzogen
werden soll. Eine solche vage und einzig an den Vollzugsmöglichkeiten
orientierte Begründung könne aber für die Anordnung der Verwahrung nach
Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB als ultima ratio nicht ausreichen.

    c) Die Beschwerdegegnerin weist in ihren Gegenbemerkungen zunächst
darauf hin, dass nicht der psychiatrische Gutachter, sondern der Richter
entscheide, welche Massnahme gemäss StGB anzuordnen sei. Die Vorinstanz
habe ihren Entscheid nicht allein aufgrund des schriftlichen Gutachtens
vom 3. Juli 1991 getroffen, sondern insbesondere auch gestützt auf die
mündlichen Ausführungen des Experten anlässlich der Hauptverhandlung. Der
Beschwerdeführer mache mit Recht nicht geltend, die Vorinstanz hätte allein
auf das schriftliche Gutachten abstellen müssen. Der Gutachter habe in der
Hauptverhandlung bestätigt, dass die Geisteskrankheit der Schizophrenie,
an welcher der Beschwerdeführer leidet, unheilbar sei. Ob bei einem
Schizophrenen durch medikamentöse und psychiatrische Behandlung jemals
eine stabile Besserung mit einer Verminderung oder gar einem Wegfall
der Rückfallsgefahr eintreten werde, lasse sich gemäss dem Experten
nicht voraussagen; beim Beschwerdeführer sei dies bisher jedenfalls
nicht gelungen. Daher sei nach Ansicht des Gutachters der Sicherung
absolute Priorität einzuräumen. Diese Diagnose sei durch Äusserungen des
Beschwerdeführers eindrücklich bestätigt worden. Dieser habe nämlich trotz
medikamentöser Behandlung während der Untersuchungshaft auch anlässlich der
Hauptverhandlung auf seinem Standpunkt verharrt, grundsätzlich seien alle
Personen über sechzig Jahre "vollkommenheitsliebestodesreif". Für ihn sei
es ein leichtes, dies zu beurteilen; weder müsse er dazu die betreffende
Person näher kennen, noch sei ein längeres Gespräch erforderlich.

Erwägung 2

    2.- a) Erfordert der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz
mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat begangen hat, die damit im
Zusammenhang steht, ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist
anzunehmen, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter
Taten verhindern oder vermindern, so kann der Richter Einweisung in eine
Heil- oder Pflegeanstalt anordnen (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Gefährdet
der Täter infolge seines Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit in
schwerwiegender Weise, so wird vom Richter seine Verwahrung angeordnet,
wenn diese Massnahme notwendig ist, um ihn von weiterer Gefährdung anderer
abzuhalten. Die Verwahrung wird in einer geeigneten Anstalt vollzogen
(Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Der Richter trifft seinen Entscheid auf
Grund von Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des
Täters und über die Verwahrungs-, Behandlungs- oder Pflegebedürftigkeit
(Art. 43 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Die Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1
Abs. 2 StGB ist angesichts der Schwere dieses Eingriffs in die persönliche
Freiheit des Betroffenen ultima ratio und darf nicht angeordnet werden,
wenn die bestehende Gefährlichkeit auf andere Weise behoben werden kann
(BGE 101 IV 127, 103 IV 140, 109 IV 77; STRATENWERTH, Strafrecht Allg. Teil
II, § 11 N. 123). Sie kommt "nur dort in Betracht, wo der Täter auch
bei ärztlicher Behandlung oder besonderer Pflege so gefährlich bleibt,
dass sich die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt mit ihren
normalerweise begrenzten Sicherungsmöglichkeiten nicht verantworten lässt,
oder wo er, im Blick auf Art und Mass der Therapie, die vernünftigerweise
erwartet werden kann, als weder heilbar noch pflegebedürftig erscheint"
(STRATENWERTH, op.cit., § 11 N. 135). Ein Täter kann mithin nicht in
eine Heil- oder Pflegeanstalt im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1
StGB eingewiesen werden, wenn bei ihm "trotz ärztlicher Behandlung
oder Pflege ernstlich die Gefahr schwerer Straftaten, vor allem von
Gewaltdelikten, bestehenbleibt, sei es innerhalb oder, bei entsprechender
Fluchtgefahr, ausserhalb der Anstalt" (STRATENWERTH, Strafrechtliche
Massnahmen an geistig Abnormen, ZStrR 89/1973 S. 131 ff., 143). Unter
welchen Voraussetzungen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit "in
schwerwiegender Weise" im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anzunehmen
ist, ist eine Rechtsfrage. Rechtsfrage ist auch, was unter der in dieser
Bestimmung ebenfalls vorausgesetzten "Notwendigkeit" der Verwahrung zu
verstehen ist. Die schwerwiegende Gefährdung bezieht sich nicht nur auf
Nähe und Ausmass der Gefahr, sondern auch auf Art bzw. Bedeutung des
gefährdeten Rechtsgutes. Bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter
wie Leib und Leben sind an Nähe und Ausmass der Gefahr weniger hohe
Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung weniger bedeutender
Rechtsgüter wie Eigentum und Vermögen. Entsprechend kann die Massnahme
der Verwahrung bei Gefährdung von Leib und Leben schon dann im Sinne
von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB notwendig sein, wenn die Gefahr nicht
besonders gross ist. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen,
dass Gefährlichkeitsprognosen naturgemäss unsicher und schwierig sind
(siehe dazu STRATENWERTH, Strafrecht Allg. Teil II, § 11 N. 25, 131;
ROLAND FURGER, Hinweise zum kritischen Umgang mit psychiatrischen
Gutachten, ZStrR 105/1988 S. 385 ff., 403). Hält der Richter aufgrund
der Ausführungen des psychiatrischen Gutachters ein Fortbestehen der
Fremdgefährlichkeit trotz ärztlicher Behandlung in der Zukunft für möglich,
dann darf er die Gefährlichkeit als Voraussetzung für die Anordnung einer
bestimmten Massnahme bejahen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt bei
der Prognoseentscheidung als solchen nicht.

    b) Der Gutachter hat in seinen mündlichen Ausführungen in
der Hauptverhandlung, die im angefochtenen Urteil zusammenfassend
wiedergegeben werden, die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers offenbar
stärker betont als im Gutachten vom 3. Juli 1991. Die Vorinstanz hat
kein eidgenössisches Recht verletzt, wenn sie ihren Entscheid insoweit
auf die mündlichen Erläuterungen des Experten in der Hauptverhandlung
abstützte. Anzumerken ist immerhin, dass eine ausführliche Protokollierung
der Expertenaussagen, vor allem soweit sie vom schriftlichen Gutachten
abweichen, wünschenswert wäre. Der Experte ging im übrigen auch schon in
seinem schriftlichen Gutachten, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt,
davon aus, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Geisteskrankheit
mit wahnhaftem Erleben trotz ärztlicher bzw. medikamentöser Behandlung
vorerst gefährlich bleibe. Er hielt nämlich fest, es sei "durchaus
denkbar, dass unter den oben vorgeschlagenen Massnahmen (Strukturierung
im Gefängnis, neuroleptische Behandlung, psychiatrische Gespräche)
die Wahndynamik, wie schon bei früheren Hospitalisationen, zurückgeht,
was auch gleichzeitig die Fremdgefährlichkeit des Exploranden so weit
verringert, dass eine Behandlung in einem offeneren Rahmen, z.B. in
der Anstalt Schachen oder St. Johannsen ..., durchgeführt werden
könnte". Und er schlug daher vor, "dass der Explorand, sobald sich die
extrem starke und für Dritte bedrohliche Wahndynamik unter konsequenter
neuroleptischer Medikation zurückgebildet hat", in eine dieser Anstalten
verlegt werde, sofern die Anstaltsleitung mit der Übernahme der Massnahme
einverstanden sei. Zwar scheint sich der Zustand des Beschwerdeführers
bei medikamentöser Behandlung in der Psychiatrischen Klinik, wie sich
aus der langen Krankengeschichte ergibt, jeweils relativ rasch gebessert
zu haben, worauf in der Nichtigkeitsbeschwerde hingewiesen wird; es
geht indessen auch darum, der mit grösster Wahrscheinlichkeit durch
die Schizophrenie bedingten schweren psychosozialen Verwahrlosung mit
chronischem Haschisch-Abusus durch Einbindung des Beschwerdeführers in
feste Strukturen entgegenzuwirken.

    c) Wenn es somit nach den Ausführungen des Gutachters möglich ist,
dass der an Schizophrenie mit wahnhaftem Erleben leidende Beschwerdeführer,
der bereits ein Tötungsdelikt begangen hat, wegen seiner Krankheit trotz
ärztlicher Behandlung weitere Tötungsdelikte verüben könnte, dann durfte
die Vorinstanz, auch wenn Nähe und Ausmass dieser Gefahr ungewiss sind,
in Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen ohne Verletzung von
Bundesrecht die Verwahrung des Beschwerdeführers gemäss Art. 43 Ziff. 1
Abs. 2 StGB anordnen. Auch bei einer Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2
StGB sind im übrigen die nötigen therapeutischen Massnahmen zu treffen
(vgl. auch Art. 46 Ziff. 2 StGB), und die Massnahme ist, wenn ihr Grund
weggefallen ist, nach Art. 43 Ziff. 4 StGB aufzuheben.