Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 118 II 63



118 II 63

13. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. März 1992 i.S. S. AG
gegen Paul G. (Berufung) Regeste

    Begriff des Skontos.

    Ein vertraglich vereinbarter Skonto kann nur bei fristgemässer Zahlung
abgezogen werden. Der Besteller, der seine Zahlung zurückhält, weil er die
Rechnung des Unternehmers als übersetzt erachtet, verliert den Anspruch
auf den Skontoabzug auch dann, wenn er begründeten Anlass hatte, an der
Richtigkeit der Rechnung zu zweifeln.

Sachverhalt

    A.- Die S. AG führte für Paul G. Baumeisterarbeiten aus. In
der Schlussabrechnung beanspruchte sie dafür einen Werklohn von
Fr. 291'632.50. Paul G. bezahlte insgesamt Fr. 241'000.--. Die Klage
der S. AG auf Bezahlung des Restbetrages schützte das Kantonsgericht des
Kantons Schwyz in zweiter Instanz im Umfang von Fr. 9'101.60. In ihrer
Berufung ans Bundesgericht macht die Klägerin unter anderem geltend, das
Kantonsgericht habe dem Beklagten einen zu hohen Skontoabzug zugestanden.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- Das Kantonsgericht gesteht dem Beklagten auf dem gesamten, für
ausgewiesen erachteten Rechnungsbetrag von Fr. 267'837.90 den vertraglich
vorgesehenen Skonto von 7% auf Akkordarbeiten bzw. 2% auf Regiearbeiten
zu. Es hält einen Skontoabzug insbesondere auch auf dem Rechnungsbetrag
für gerechtfertigt, den es der Klägerin über die vom Beklagten bereits
geleisteten Zahlungen hinaus noch zuspricht. Im angefochtenen Urteil
wird dazu ausgeführt, der Beklagte habe begründeten Anlass gehabt, an der
Korrektheit der Schlussabrechnung zu zweifeln; es sei ihm deshalb nicht
zuzumuten gewesen, innert der Skontofrist zu zahlen; vielmehr müsse ihm
zugebilligt werden, die richterliche Überprüfung abzuwarten, ohne den
vertraglich zugesicherten Skontoabzug riskieren zu müssen.

    Die Klägerin anerkennt vor Bundesgericht die Berechtigung des
Skontoabzugs auf den vom Beklagten geleisteten Zahlungen von insgesamt
Fr. 241'000.--. Dagegen macht sie geltend, der auf dem Restbetrag
zugestandene Skontoabzug werde durch den Vertrag der Parteien nicht
gedeckt.

    a) Der Zweck des Skontos besteht darin, den Besteller zur pünktlichen
Zahlung zu veranlassen und dadurch die Liquidität des Unternehmers zu
erhöhen (GAUCH, Der Werkvertrag, 3. Aufl. 1985, S. 240 Rz. 847). Dem
entspricht, dass der vereinbarte prozentuale Preisnachlass beim Skonto -
im Gegensatz zum einfachen Rabatt - die prompte Bezahlung voraussetzt. Da
die Ausdrücke "Skonto" und "Rabatt" bisweilen in untechnischer Weise
verwendet werden, ist der Sinn der getroffenen Vereinbarung gegebenenfalls
durch Auslegung zu ermitteln (GAUCH, aaO, S. 241 Rz. 849).

    b) Im vorliegenden Fall stellt der Beklagte nicht in Abrede, dass die
Parteien im Werkvertrag vom 14. Oktober 1977 einen eigentlichen Skonto
und nicht einen einfachen Rabatt vereinbart hatten. Er macht allerdings
geltend, indem die Klägerin in ihrer Schlussabrechnung den Frankenbetrag
des Skontos bereits von ihrer Werklohnforderung abgezogen habe, habe sie
zu erkennen gegeben, dass sie den Skontoabzug unabhängig vom Zeitpunkt
der Zahlung zulasse. Davon kann indessen keine Rede sein, ist doch die
Position Skonto in der Schlussabrechnung mit dem ausdrücklichen Hinweis
"innert 30 Tagen" versehen.

    Steht somit fest, dass eine eigentliche Skontovereinbarung und
nicht die Gewährung eines einfachen Rabattes vorliegt, so kommt nach
dem Gesagten ein Preisnachlass nur für die vom Beklagten tatsächlich
geleisteten Zahlungen in Frage. Auf dem Restbetrag, den der Beklagte
der Klägerin darüber hinaus noch schuldet, kann entgegen der Ansicht der
Vorinstanz kein Skonto mehr abgezogen werden.

    Daran ändert nichts, dass der Beklagte begründeten Anlass zu
Zweifeln an der Richtigkeit der Schlussabrechnung hatte und dass er deren
Genehmigung zu Recht abgelehnt hat. Der Gefahr eines Skontoverlusts hätte
der Beklagte mit einer zusätzlichen Akontozahlung vorbeugen können. Dass
ihm, wie das Kantonsgericht annimmt, zuzubilligen sei, die Zahlung bis
zur gerichtlichen Überprüfung der Schlussabrechnung zurückzuhalten, ohne
den Anspruch auf den Skontoabzug zu verlieren, kann nicht zutreffen. Diese
Auffassung ist mit dem Wesen des Skontos nicht zu vereinbaren, läuft sie
dessen Zweck doch stracks zuwider. Sie findet auch in den Ausführungen
von Reber (Rechtshandbuch für Bauunternehmer, Bauherr, Architekt und
Bauingenieur, 4. Aufl. 1983, S. 92) und in der von diesem angeführten
kantonalen Gerichtspraxis (SJZ 69/1973, S. 381 Nr. 175; SJZ 68/1972,
S. 377 Nr. 239; PKG 1971, S. 49 ff. Nr. 12), auf welche die Vorinstanz
verweist, keine Stütze; dort wird lediglich die Frage behandelt, ob
der Anspruch auf den Skontoabzug auch hinsichtlich bereits geleisteter
Teilzahlungen dahinfalle, wenn der Besteller den Schlussbetrag nicht
fristgerecht begleiche.