Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 118 II 150



118 II 150

32. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. April 1992 i.S.
Konkursmasse der W. AG gegen A. AG (Berufung) Regeste

    1. Finanzierungsleasingvertrag. Begriff (E. 4a und b).

    2. Leasingverträge über Fahrzeuge müssen bald zum Finanzierungs-,
bald zum Konsumgüterleasing gezählt werden. Entscheidend für die je
entsprechende Zuweisung ist, ob es sich um Nutzfahrzeuge, die gewerblichen
Zwecken dienen, oder um Personenwagen handelt (E. 4a und 5a).

    3. Unterstellung eines Finanzierungsleasingvertrages unter das
Abzahlungsrecht? Frage offengelassen (E. 5a-c).

    4. Ein Finanzierungsleasingvertrag verschafft in der Regel dem
Leasingnehmer wirtschaftlich die Stellung eines Eigentümers, belässt
jedoch der Leasinggesellschaft das rechtliche Eigentum am Leasingobjekt
zur Sicherung ihrer Forderung. Das trifft auf den vorliegenden Fall
zu, namentlich wegen fehlender Veräusserungsabsicht auf seiten der
Leasinggesellschaft (E. 6c).

Sachverhalt

    A.- Am 24. April bzw. 21. November 1989 schloss die W. AG
als Leasingnehmerin mit der Leasinggesellschaft A. AG zwei mit
"Finanzierungsleasingvertrag" überschriebene Verträge mit einer
vierjährigen unkündbaren Laufzeit. Gegenstand dieser Verträge bildeten
zwei Fahrzeuge, die im geschäftlichen Einsatz im Zimmereiunternehmen der
W. AG als Lieferautos dienen sollten.

    Die A. AG kaufte die beiden Fahrzeuge beim Lieferanten, welcher diese
in der Folge direkt an die W. AG lieferte.

    Am 8. Februar 1991 wurde über die W. AG der Konkurs eröffnet.

    B.- In der Folge machte die A. AG gegenüber dem Konkursamt N. geltend,
sie sei Eigentümerin der beiden genannten Fahrzeuge. Die Konkursverwaltung
hielt diesen Anspruch für nicht begründet und setzte der A. AG mit
Verfügung vom 11. April 1991 in Anwendung von Art. 242 Abs. 2 SchKG
Frist an, um die Aussonderungsklage einzureichen.

    C.- Mit Entscheid vom 19. September 1991 hiess der Appellationshof
des Kantons Bern die von der A. AG geltend gemachte Aussonderungsklage gut.

    D.- Gegen diesen Entscheid hat die Konkursmasse der W. AG, vertreten
durch die Konkursverwaltung, Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit
dem Rechtsbegehren, das Urteil des Appellationshofes sei aufzuheben und
die Klage abzuweisen.

    In ihrer Berufungsantwort beantragt die A. AG die Abweisung der
Berufung und die Bestätigung des Urteils des Appellationshofes.

    Das Bundesgericht weist die Berufung ab

Auszug aus den Erwägungen:

                  aus folgenden Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Im angefochtenen Urteil hat der Appellationshof befunden, ein
Übergang des Eigentums an den beiden Fahrzeugen würde dann vorliegen,
wenn die Verträge als Abzahlungskaufverträge zu qualifizieren wären,
i. e. wenn die Parteien unbesehen von der gewählten Rechtsform die
gleichen wirtschaftlichen Zwecke verfolgten wie bei einem Abzahlungskauf
(Art. 226m Abs. 1 OR). Im vorliegenden Fall seien die zwei Fahrzeuge
nicht als Konsum-, sondern als Investitionsgüter zu betrachten. In solchen
Fällen sei die Absicht der Parteien gewöhnlich nicht auf einen Übergang
des Eigentums gerichtet, sondern es stehe die Nutzung des Gegenstandes
im Vordergrund. Es liege schon deshalb kein Abzahlungsgeschäft vor, weil
keine Veräusserungsabsicht der Leasinggesellschaft festzustellen sei; die
Bestimmungen des Abzahlungskaufs seien auch deswegen nicht anzuwenden,
weil ein Unternehmen als Leasingnehmer nicht des darin statuierten
Sozialschutzes bedürfe. Das Eigentum an den beiden Fahrzeugen sei somit
nicht auf die W. AG übergegangen, was zur Folge habe, dass die beiden
Fahrzeuge aus der Konkursmasse auszuscheiden seien.

    b) Dagegen ist die Berufungsklägerin der Ansicht, die W. AG sei mit der
Entgegennahme der Fahrzeuge deren Eigentümerin geworden. Es handle sich
bei richtiger Betrachtungsweise um Abzahlungskaufverträge nach Art. 226a
bis 226m OR: dies ergebe sich aus der Unkündbarkeit des Vertrages für eine
Dauer von vier Jahren und aus der Tatsache, dass die Fahrzeuge bei Ablauf
der Vertragsdauer praktisch abbezahlt seien. Die Leasingnehmerin trage wie
eine Eigentümerin Kosten und Gefahr der Ablieferung, habe die Fahrzeuge
auf Mängel zu prüfen, habe sämtliche Kosten für die Inbetriebnahme und
den Unterhalt sowie die Gefahr für den Untergang der Sache während der
Vertragsdauer zu tragen. Am Ende der Vertragsdauer überlasse die A. AG die
Leasinggegenstände den Leasingnehmern zu 1% der Anschaffungskosten. Sie
selber verfüge über keine Absatzorganisation. Daraus müsse geschlossen
werden, dass der Wille der Parteien von Anfang an auf einen Kauf der
Fahrzeuge gerichtet gewesen sei und nicht auf eine blosse Nutzung.

    c) Die Berufungsbeklagte begründet ihrerseits ihren
Aussonderungsanspruch damit, dass sie nach wie vor Eigentümerin der beiden
Fahrzeuge sei. Nach dem Willen der Parteien seien diese Fahrzeuge der
Berufungsklägerin im Rahmen zweier Finanzierungsleasingverträge nicht zu
Eigentum übertragen worden. Dies ergebe sich übrigens aus den allgemeinen
Geschäftsbedingungen.

Erwägung 4

    4.- a) Unter Finanzierungsleasing (französisch: crédit-bail)
versteht die Lehre (siehe dazu MARIO GIOVANOLI, SJK Nr. 363,
S. 3-4; MARIO GIOVANOLI, Le contrat de leasing et le droit suisse,
in: JdT 1981 I, S. 39-44; MARCUS STÖCKLIN, Der Leasingvertrag als
Mittel der Umgehung zwingenden Rechts, Diss. Basel 1985, S. 4; PAUL
LÜSSI, Das Leasing-Geschäft, Diss. Zürich 1966, S. 7; HANS GIGER,
Der Leasingvertrag. Systematische Darstellung unter besonderer
Berücksichtigung des Finanzierungsleasing, Bern 1977, S. 21) ein
Finanzierungsgeschäft, das vor allem auf bewegliche Investitionsgüter zur
Anwendung kommt (zur Funktion des Finanzierungsleasings vgl. HANS HANISCH,
Finanzierungs-Leasing und Konkurs (insbesondere des Leasingnehmers), in:
Probleme der Kreditsicherung, Berner Tage für die juristische Praxis 1981,
Bern 1982, S. 180). Unter Investitionsgütern versteht man regelmässig
solche Güter, welche im und für den Geschäftsgebrauch eines Unternehmens
eingesetzt werden und die ausschliesslich gewerblichen Zwecken dienen
(zum gewerblichen Charakter eines Gegenstandes siehe BGE 103 II 118:
entscheidend ist, ob mit ihm Geld verdient werden kann und soll;
THOMAS RINDERKNECHT, Leasing von Mobilien, Diss. Zürich 1984, S. 13
Ziff. 2 und S. 15; GIGER, aaO, S. 39). Das Auto-Leasing muss bald zum
Investitions-, bald zum Konsumgüter-Leasing gezählt werden, je nachdem
es sich um Nutzfahrzeuge (Liefer- und Lastwagen) oder um Personenwagen
handelt (vgl. AUGUST SCHUBIGER, Der Leasing-Vertrag nach Schweizerischem
Privatrecht, Diss. Freiburg 1970, S. 16; derselben Meinung GIOVANOLI,
JdT 1981 I, S. 46 Fussnote 39 in fine). Ein Konsumgut ist somit nicht
Gegenstand eines Investitionsleasingvertrages.

    Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz - für das Bundesgericht
verbindlich - festgestellt, dass die beiden Fahrzeuge im Betrieb der
W. AG als Lieferwagen dienen sollten. Sie hat sie somit zu Recht als
Investitionsgüter betrachtet.

    b) Der Finanzierungsleasingvertrag lässt sich keinem herkömmlichen
Vertragstypus des schweizerischen Rechts zuordnen. Es handelt sich um einen
Innominatvertrag (vgl. MARTIN WIDMER, Les normes impératives applicables
au contrat de leasing, in: SJZ 74 (1978), S. 106; GIOVANOLI, JdT 1981 I,
S. 47 Nr. 13; GIOVANOLI, La jurisprudence suisse en matière de leasing,
in: Le leasing industriel, commercial et immobilier, Travaux de la Journée
d'étude de la Faculté de droit de l'Université de Lausanne du 8 mars
1985, Publication CEDIDAC Nr. 2, S. 41), der meistens unter Beifügung
von allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen wird (vgl. Giovanoli,
SJK Nr. 363, S. 12 N 4.2). Hauptmerkmal des Finanzierungsleasings ist
das Vorliegen einer Drittbeteiligung (vgl. Urteil des Handelsgerichts
Zürich, ZR 76 (1977), Nr. 50 E. 4.1): die Leasinggesellschaft
(Leasinggeber, crédit-bailleur) erwirbt auf eigene Kosten gemäss den
Anweisungen ihres Kunden (Leasingnehmer) das zu finanzierende Objekt beim
Lieferanten. Dieser ist am Leasingvertrag nicht direkt als Vertragspartei
beteiligt. Der Leasinggeber überlässt den Gegenstand dem Leasingnehmer
während einer unkündbaren längeren Vertragsdauer (meistens von drei bis
fünf Jahren, vgl. GIOVANOLI, JdT 1981 I, S. 39 Ziff. 1), die annähernd
der voraussichtlichen wirtschaftlichen Lebensdauer des Gegenstandes
entspricht. Der Leasingnehmer übernimmt seinerseits sämtliche mit dem
Gegenstand verbundenen Risiken und Lasten und entrichtet dem Leasinggeber
(meistens monatliche) Raten, deren Gesamtbetrag den vom Leasinggeber
ausgelegten Wert inkl. Zinsen, Nebenkosten und Gewinnmarge deckt. Am Ende
der unkündbaren Vertragsdauer kann der Leasingnehmer zwischen mehreren
Lösungen wählen (Rückgabe des Gegenstandes; Verlängerung des Vertrages;
Abschliessen eines neuen Vertrages, u.U. Kauf des Gegenstandes zu einem
noch zu vereinbarenden Preis).

Erwägung 5

    5.- Die Berufungsklägerin verweigert die Aussonderung der zwei
Fahrzeuge bzw. von deren Kauferlös unter Berufung auf Art. 226m Abs. 1 OR.

    a) Gemäss Art. 226m Abs. 1 OR gelten die Bestimmungen über den Kauf
auf Abzahlung für alle Rechtsgeschäfte und Verbindungen von solchen,
insbesondere für Miet-Kauf-Verträge, soweit die Parteien damit die gleichen
wirtschaftlichen Zwecke wie bei einem Kauf auf Abzahlung verfolgen,
gleichgültig, welcher Rechtsform sie sich dabei bedienen. Welches die
dem Abzahlungskauf eigenen wirtschaftlichen Zwecke sind, sagt das Gesetz
nicht. Aus der Botschaft zum Gesetz über den Abzahlungsvertrag (BBl
112 (1960) I, S. 568) ergibt sich, dass "überall, wo eine bewegliche
Sache nach der Zwecksetzung der Parteien dem Käufer zu ungestörtem und
dauerndem Gebrauch bis zur völligen Entwertung überlassen wird und das
Entgelt dabei in Teizahlungen zu entrichten ist, ein Abzahlungsvertrag
angenommen werden muss". Indem die Berufungsklägerin behauptet, die
Gerichte hätten bis jetzt regelmässig die Anwendbarkeit der Vorschriften
über das Abzahlungsrecht bei Leasingverträgen bejaht, übersieht sie,
dass sowohl die Lehre wie die Rechtsprechung zwischen dem Konsum- und
Finanzierungsleasing wichtige Unterschiede sehen (vgl. GIOVANOLI, JdT 1981
I, S. 49 und Fussnote 39; STÖCKLIN, aaO, S. 158). Die Berufungsklägerin
bezieht sich auf Fälle, die wohl Fahrzeuge betreffen, die aber, anders
als hier, ausschliesslich als Konsumgüter zu betrachten waren und somit
keine Finanzierungsleasingverträge zum Gegenstand hatten.

    In BGE 113 II 168 ff. zum Beispiel unterstellte das Bundesgericht
den Mietvertrag über einen Personenwagen dem Abzahlungsrecht, was die
Nichtigkeit des Vertrages zur Folge hatte. In BGE 110 II 244 ff. handelte
es sich um einen Leasingvertrag eines Privaten über einen Personenwagen,
wobei die Anwendbarkeit des Abzahlungsrechts offen gelassen wurde. In
einem nicht veröffentlichten strafrechtlichen Urteil vom 31. August
1987 in Sachen P. gegen Ministère public du canton de X (Leasing eines
Rolls-Royce Corniche; Leasingnehmerin war eine Aktiengesellschaft) hat
das Bundesgericht angesichts der unkündbaren Vertragsdauer von fünf Jahren
und des Betrages der Leasingraten die Anwendbarkeit des Abzahlungsrechts
grundsätzlich bejaht (E. 2b).

    b) Die Lehre und kantonale Rechtsprechung haben die Unterstellung des
Finanzierungsleasingvertrages unter das Abzahlungsrecht bis jetzt eher
verneint (vgl. SCHLUEP, Innominatverträge, Schweizerisches Privatrecht
II/2, S. 827; GUHL/MERZ/KOLLER, Das Schweizerische Obligationenrecht,
8. A., Zürich 1991, S. 333; GIGER, aaO, S. 37 ff.; contra offenbar
STOFER, Kommentar zum schweizerischen Bundesgesetz über den Abzahlungs-
und Vorauszahlungsvertrag, 2. A., Basel 1972, S. 155; GIOVANOLI, JdT
1981 I, S. 57) oder offengelassen (Handelsgericht Zürich, Urteil vom
1. Juni 1977, ZR 76 (1977), Nr. 50 E. 9.2).

    c) Ob im vorliegenden Fall die Vorschriften über den Abzahlungskauf
Anwendung finden, kann indessen dahingestellt bleiben. Denn selbst die
Anwendung dieser Bestimmungen hätte weder die Nichtigkeit der Verträge
noch das Eigentum der Konkursmasse an den beiden Fahrzeugen - jedenfalls
nicht ipso facto - zur Folge. Zum einen ist - entgegen der Ansicht der
Vorinstanz, die verkennt, dass ein Vertrag dieselben wirtschaftlichen
Zwecke wie ein Abzahlungskauf verfolgen kann, ohne dabei dieselben
rechtlichen Folgen, insbesondere den Eigentumsübergang zu bewirken - für
die Anwendung der Bestimmungen über den Abzahlungsvertrag das Vorhandensein
einer Veräusserungsabsicht nicht erforderlich (vgl. nicht veröffentlichtes
Urteil vom 13. Februar 1984 in Sachen S. g. Staatsanwaltschaft des Kantons
X, E. 2d; GIOVANOLI, JdT 1981 I, S. 48; GIGER, aaO, S. 35). Zum anderen
schränkt Art. 226m Abs. 4 OR die Anwendbarkeit des Abzahlungsrechtes in
gewissen Fällen ein: ist der Käufer im Handelsregister als Firma oder als
Zeichnungsberechtigter einer Einzelfirma oder einer Handelsgesellschaft
eingetragen oder bezieht sich der Kauf auf Gegenstände, die nach ihrer
Beschaffenheit vorwiegend für einen Gewerbebetrieb oder vorwiegend
für berufliche Zwecke bestimmt sind, oder betragen der Gesamtkaufpreis
höchstens 200 Franken und die Vertragsdauer höchstens sechs Monate oder
ist der Gesamtkaufpreis in weniger als vier Teilzahlungen, die Anzahlung
inbegriffen, zu begleichen, so finden nur die Artikel 226h Abs. 2, 226i
Abs. 1 und 226k Anwendung. Im vorliegenden Fall ist die Leasingnehmerin
eine im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft; sodann waren
die zwei Fahrzeuge, wie oben bemerkt, für berufliche, und nicht private,
Zwecke bestimmt. Es ist somit nicht einzusehen, was die Berufungsklägerin
mit Bezug auf das Eigentum an den zwei Fahrzeugen aus den oben erwähnten,
ausschliesslich den Verzug des Käufers betreffenden Schutznormen über
den Abzahlungsvertrag zu ihren Gunsten ableiten will.

Erwägung 6

    6.- a) In der Lehre werden bezüglich der Qualifikation des
Finanzierungsleasings verschiedene Auffassungen vertreten.

    Während GIGER (aaO, S. 53), GUHL/MERZ/KUMMER (Das schweizerische
Obligationenrecht, 7. Aufl., 1980, S. 293-295 und 322), RINDERKNECHT
(aaO, S. 89-90), SCHLUEP (aaO, S. 826) und SCHUBIGER (aaO, S. 131) das
Finanzierungsleasing im wesentlichen als Gebrauchsüberlassungsvertrag
eigener Art verstehen, sind HAUSHEER (Finanzierungs-Leasing beweglicher
Investitionsgüter, in: ZbJV 106 (1970), S. 224 und 227-230), STAUDER
(Le contrat de "finance-équipement-leasing". Dixième journée juridique,
MPFDG Nr. 10, Genf 1970, S. 30-36) und STOFER (aaO, S. 156 lit. a) der
Ansicht, es handle sich um einen Veräusserungsvertrag eigener Art auf
Abzahlung, der den Vorschriften über den Abzahlungskauf sowie jenen über
den Eigentumsvorbehalt untersteht.

    b) In der kantonalen Rechtsprechung wurden in den letzten Jahren
mehrere Entscheide gefällt, die sich der ersten Meinung anschliessen. Das
Handelsgericht sowie das Obergericht Zürich sind in zwei Urteilen vom
1. Juni 1977 (ZR 76 (1977), Nr. 50 E. 4.2 in fine) bzw. 13. November
1981 (ZR 82 (1983), Nr. 19 E. III 2c) zum Schluss gekommen, der
Finanzierungsleasingvertrag sei als Gebrauchsüberlassungsvertrag sui
generis zu qualifizieren, was zur Folge hatte, dass das rechtliche Eigentum
am Leasingobjekt regelmässig der Leasinggesellschaft zukam. Diese Ansicht
wurde auch in anderen kantonalen Entscheiden vertreten. Diese Lösung wird
in der Lehre nicht kritisiert (vgl. GIOVANOLI, Publication CEDIDAC Nr. 2,
S. 40 Fussnote 24 und S. 41).

    c) Im angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz die konkreten
Verhältnisse der Vertragsparteien untersucht. Mit Recht hat sie die
Meinung vertreten, entscheidend sei, ob gemäss den von den Parteien
geschlossenen Verträgen das Eigentum an den beiden Fahrzeugen auf die W. AG
übergehen sollte oder nicht. Sie hat dies auf Grund der Besonderheit
des Finanzierungsleasings, das dem Leasingnehmer wirtschaftlich
die Stellung eines Eigentümers des Leasingobjektes einräumt, jedoch
der Leasinggesellschaft das rechtliche Eigentum am Leasingobjekt zur
Sicherung ihrer Forderung belässt, aber vor allem auf Grund der fehlenden
Veräusserungsabsicht auf seiten der Leasinggesellschaft im konkreten
Fall verneint. Im oben erwähnten, nicht publizierten bundesgerichtlichen
Entscheid vom 31. August 1987 (trotz der grundsätzlichen Anwendbarkeit
der Bestimmungen über den Abzahlungskauf auf den Leasingvertrag über
ein Konsumgut) wie auch in jenem vom 13. Februar 1984 (E. 2d in fine)
hat das Bundesgericht befunden, die Feststellung der kantonalen Instanz,
wonach die Parteien beim Vertragsabschluss keine Veräusserungsabsicht
hatten, sei für das Bundesgericht bindend. Dasselbe gilt im vorliegenden
Fall. Aus diesem sowie aus den oben erwähnten rechtlichen Überlegungen
bleibt es somit dabei, dass das Eigentum nicht auf die W. AG übergegangen
ist, und dass die beiden Fahrzeuge, bzw. deren Verkaufserlös, aus der
Konkursmasse auszuscheiden sind. Die Berufung muss somit als unbegründet
abgewiesen werden.