Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 118 IB 90



118 Ib 90

12. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 21. Januar 1992 i.S. Eidgenössisches Departement des Innern gegen
Schweizerische Skischule Davos und Regierung des Kantons Graubünden
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde). Regeste

    Forstpolizei; Rodungsbewilligung; Zuständigkeit.

    1. Zuständigkeit für die Bewilligung von Rodungen im Schutzwaldgebiet:
Art. 50 Abs. 2 FPolG, Art. 25bis Abs. 1 lit. a und Art. 25ter FPolV
(E. 2).

    2. Begriff des "gleichen Werkes" i.S. von Art. 25ter FPolV allgemein
(E. 2c) und bei touristischen Transportanlagen und Skipisten im besonderen
(E. 3).

    3. Der Skilift, für den die Rodung im vorliegenden Fall anbegehrt
wurde, gehört zum gleichen Werk wie die beiden benachbarten Skilifte und
die verschiedenen damit erreichbaren Pisten (E. 4).

Sachverhalt

    A.- Die Skischule Davos betreibt den im Jahre 1971 erstellten Skilift
Geissloch in Davos Platz. Die Talstation des Liftes befand sich bis zum
Ende der Skisaison 1990/91 auf der Parzelle Nr. 6151, welche seit 1977 zur
Bauzone gehört und 1991 mit einem Mehrfamilienhaus überbaut wurde. Die
Bergstation (Abbügelstelle) befand sich im Waldesinnern im Bereich
eines Spazierweges, der 1988/89 durch eine etwas unterhalb verlaufende
Waldstrasse ersetzt wurde.

    Durch die Überbauung der Parzelle Nr. 6151 und den Bau der Waldstrasse
wurde der Betrieb des Skiliftes eingeengt. Insbesondere bei der Talstation
gab es Konflikte zwischen der baulichen Nutzung einerseits und der Pisten-
und Skiliftbenutzung andererseits. Sie wurden dadurch verschärft, dass die
dort entlang dem Landwasser verlaufende Langlaufloipe wegen der erwähnten
Überbauung in den Bereich der Talstation des Skiliftes verschoben wurde.

    Die Skischule Davos sah sich durch diese Entwicklung gezwungen, die
Talstation um rund 70 m weiter nach Süden, in Richtung des Skiliftes
Bolgen, zu verschieben. Die Bergstation des rund 310 m langen neuen
Skiliftes, der rund 150 m im Waldareal verlaufen soll, ist auf der
Waldstrasse, rund 20 m neben der bisherigen Abbügelstelle vorgesehen. Die
Wiederaufforstung für die nötige Rodung einer Waldschneise für den
neuen Skilift soll teils in der Schneise des alten Liftes vorgenommen
werden. Im Sommer 1991 wurde der alte Geissloch-Lift abgebrochen. Am
17. Juni 1991 bzw. 3. Juli 1991 erhielt die Skischule Davos die
Bau- und Betriebsbewilligung für den neuen Skilift respektive die
Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen.

    B.- Am 30. September 1990 stellte die Skischule Davos ein Gesuch
um Rodung von 1472 m2 Schutzwald für den Bau des neuen Skiliftes
Geissloch. Bereits für den Bau des alten Skiliftes waren seinerzeit
800 m2 Wald beansprucht worden, was am 4. Oktober 1971 bewilligt
worden war. Sodann hatte der Ski-Club Davos am 22. Dezember 1977 vom
Eidgenössischen Oberforstinspektorat die Bewilligung zur Rodung von
4800 m2 Wald für die Verlängerung des Hanges für die internationale
Slalompiste, welche den FIS-Normen entsprechen und die Durchführung
grösserer Sportanlässe erlauben sollte, erhalten. Hingegen hatte das
Bundesamt für Forstwesen mit Entscheid vom 26. März 1987 der Skischule
Davos die Rodung von 550 m2 Wald im "Bolgen" verweigert, welche der
Verbesserung des Ski- und Übungsgeländes hätte dienen sollen.

    Die Regierung des Kantons Graubünden hielt sich aufgrund des
eidgenössischen Forstpolizeirechts für die Rodungsbewilligung zuständig
und erteilte sie mit Entscheid vom 9. Juli 1991.

    C.- Mit Eingabe vom 23. August 1991 führte das Eidgenössische
Departement des Innern (EDI) gegen den Beschluss der Regierung des
Kantons Graubünden vom 9. Juli 1991 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und machte
insbesondere geltend, wegen des Zusammenhanges der fraglichen Rodung mit
früher erteilten Rodungen, welche zum "gleichen Werk" zu zählen seien,
sei für die Rodungsbewilligung nicht der Kanton Graubünden, sondern
das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) zuständig. Das
Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- b) In erster Linie macht der Beschwerdeführer geltend, die
Zuständigkeitsordnung für die Rodungsbewilligung gemäss Forstpolizeirecht
sei verletzt worden. Damit stellt er sinngemäss den Antrag, die Streitsache
sei zur materiellen Behandlung des Rodungsgesuches zuständigkeitshalber an
das BUWAL zu überweisen. Darüber muss vorweg entschieden werden, da der
angefochtene Entscheid aufgehoben werden müsste, wenn dieses Vorbringen
begründet wäre (BGE 106 Ib 145 E. 5; 99 Ib 502 E. 2), und die Akten zum
materiellen Entscheid der zuständigen Bundesbehörde zu überweisen wären
(vgl. BGE 115 Ib 364; 107 Ib 253). Für den Rodungsentscheid kann es
wesentlich sein, ob die zuständige kantonale oder eidgenössische Behörde
als erste Instanz urteilt (vgl. BGE 113 Ib 405 E. 3a), auch wenn gegen
die Entscheide beider Behörden letztlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht zulässig ist (Art. 25bis Abs. 3 FPolV).

Erwägung 2

    2.- a) Gemäss Art. 31 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die
eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902
(FPolG) bedürfen alle Rodungen in Schutzwaldungen der Bewilligung
des Bundesrates. Indessen delegierte der Bundesrat bereits mit einem
Kreisschreiben vom 24. Dezember 1909 die Kompetenz, Rodungen bis 30
a in Schutzwaldungen zu bewilligen, an die Kantone (BBl 1910 I 20). Am
18. März 1971 wurde das Forstpolizeigesetz revidiert und ein neuer Art. 50
Abs. 2 eingefügt, welcher für die Delegation der Bewilligungskompetenz
eine definitive Rechtsgrundlage enthält (AS 1971 1190; BBl 1970 I
494 ff. Botschaft). Danach wird der Bundesrat ermächtigt, einzelne,
ihm aufgrund des Gesetzes zustehende Befugnisse ganz oder teilweise
auf die Kantone zu übertragen, wobei die Delegationsmöglichkeit für
Rodungsbewilligungen im Schutzwaldgebiet auf die Fläche von 30 a im
Einzelfall eingeschränkt ist.

    In der Folge machte der Bundesrat von dieser Delegationsmöglichkeit
Gebrauch, indem er mit Beschluss vom 25. August 1971, in Kraft seit
1. September 1971, die Art. 25bis und 25ter in die Forstpolizeiverordnung
einfügte (AS 1971 1192). Gemäss Art. 25bis Abs. 1 lit. a FPolV sind die
Kantone für Rodungsbewilligungen im Schutzwald von einer Fläche bis und
mit 30 a zuständig (Art. 25bis Abs. 1 lit. a FPolV). Art. 25ter FPolV
sah ursprünglich vor, dass zur Ermittlung der für die Zuständigkeit zur
Erteilung von Bewilligungen massgeblichen Rodungsflächen alle Rodungen
zusammenzuzählen sind, welche a) innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren
vom gleichen Eigentümer, b) vom gleichen oder verschiedenen Eigentümern im
selben zusammenhängenden Waldstück, und c) für das gleiche Werk, unabhängig
von den territorialen und eigentumsrechtlichen Verhältnissen anbegehrt
werden. Mit einer Änderung der Forstpolizeiverordnung vom 9. Dezember
1985 wurden die Buchstaben a und b von Art. 25ter FPolV gestrichen (AS
1985 2022).

    b) Welche Rodungen "für das gleiche Werk anbegehrt werden", muss sich
aus Art. 25bis Abs. 1 lit. a und Art. 25ter FPolV selber ergeben. Die
Bestimmungen sind gleichzeitig erlassen worden und müssen als Einheit
betrachtet werden: Art. 25bis Abs. 1 lit. a FPolV überträgt den Kantonen
eine flächenmässig bestimmte Kompetenz, Art. 25ter FPolV soll die Umgehung
der flächenmässigen Bestimmung der Zuständigkeit verhindern (BGE 113 Ib
151, 406; 99 Ib 194, 503 E. 3), ohne die delegierte Befugnis selber
auszuhöhlen. Die Umgehung der Kompetenzordnung kann dazu führen, dass
kantonale und eidgenössische Behörden über zusammenhängende Rodungen
entscheiden, wobei die später entscheidende Behörde ihre Auffassung
nicht frei bilden kann, sondern zur Vermeidung von widersprüchlichen und
rechtsungleichen Ergebnissen gezwungen ist (BGE 99 Ib 503 E. 3).

    c) Die ursprüngliche Fassung von Art. 25ter FPolV zeigte deutlich,
dass die Kompetenzdelegation "im Einzelfall" (Art. 50 Abs. 2 FPolG)
nicht auf einzelne Bewilligungsverfahren beschränkt ist, sondern eben
gerade zwei oder mehrere, durch den Eigentümer (lit. a), das Waldstück
(lit. b) oder das gleiche Werk (lit. c) zusammenhängende Gesuche umfassen
kann (vgl. BGE 99 Ib 504). Seit der teilweisen Aufhebung von Art. 25ter
FPolV ergibt sich das nur noch aus dem Begriff des "gleichen Werks"
(frühere lit. c).

    Als "Werke" gelten Projekte, Bauten oder Anlagen, die eine Verminderung
des Waldareals oder eine dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung
von Waldboden zur Folge haben (Art. 25 Abs. 1 FPolV; vgl. BBl 1988 III
S. 192). Ein Werk kann aus einer einzigen Baute oder Anlage bestehen
(vgl. BGE 113 Ib 148 ff.), aber auch eine Mehrzahl solcher umfassen,
wenn sie in erheblichem Zusammenhang zueinander stehen (vgl. BGE 108
Ib 167 ff.; 106 Ib 144 E. 5; 99 Ib 500 ff.), eben zum "gleichen" Werk
gehören (z.B. Strassen, Wasserkraftwerke). Das "Werk" kann Rodungen
an verschiedenen Orten (vgl. BGE 113 Ib 403 ff.; 108 Ib 178 f.) und zu
verschiedenen Zeiten (vgl. BGE 99 Ib 504) nötig machen, verschiedene
Waldgebiete betreffen und auch über das Waldareal hinausgehen (vgl. BGE
113 Ib 403 ff.). Alle Rodungen, die durch den Zweck eines solchen Werks
bedingt sind, müssen zusammengezählt werden, selbst wenn ihr Zusammenhang
nur formal ist (BGE 113 Ib 406). Der Zusammenhang zwischen den anbegehrten
Rodungen kann auch durch die einheitliche Rechtsgrundlage (Verordnung,
Plan etc.) gegeben (BGE 99 Ib 501 ff.; vgl. BGE 113 Ib 403 ff. und 108 Ib
178 f.) oder funktionaler Art sein (BGE 115 Ib 364 f. E. 5b; 106 Ib 144
E. 5). Der Begriff des "gleichen Werks" ist somit nicht eng auszulegen
(BGE 115 Ib 364 E. 5a; vgl. 113 Ib 151 E. 2c).

    d) Auch der Ausdruck "anbegehrt" ist formell auszulegen: Nur dann,
wenn eine bereits erteilte Bewilligung durch Zeitablauf untergegangen ist
und die entsprechenden Rodungen überhaupt nicht vorgenommen wurden, ist sie
bei der Berechnung der Rodungsfläche für das gleiche Werk in einem späteren
Verfahren nicht zu berücksichtigen, da in einem solchen Fall eine Umgehung
von Art. 25bis Abs. 1 lit. a FPolV nicht zu befürchten ist (BGE 113 Ib 151
f. E. 2c, 406; vgl. BBl 1988 III 192: Botschaft Waldgesetz; vgl. Art. 7
Abs. 2 des Vernehmlassungsentwurfs für die neue Waldverordnung).

    e) Alle anderen anbegehrten Rodungen sind grundsätzlich in
die Berechnung der Rodungsfläche im Sinne von Art. 25ter FPolV
einzubeziehen. Die geltende Fassung des eidgenössischen Forstpolizeirechts
sieht namentlich keine zeitliche Grenze vor, welche dies für zurückliegende
Rodungen ausschliessen würde. Da Art. 25ter FPolV erst seit rund 20 Jahren
in Kraft steht und auch die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung davon
ausging, dass keine zeitliche Grenze besteht (vgl. BGE 115 Ib 363), hat
das Bundesgericht heute keinen Anlass zu prüfen, ob sich in Auslegung der
Bestimmung eine zeitliche Schranke aufdränge, auch wenn das Inkrafttreten
des neuen Waldgesetzes und der neuen Waldverordnung bevorsteht, wobei
die Verordnung nach Art. 7 des Vernehmlassungsentwurfs für den Einbezug
von Rodungsflächen eine Begrenzung der Zeitspanne auf 15 Jahre, innert
welcher die Rodungen für das gleiche Werk anbegehrt wurden, enthalten soll.

    Indessen ergibt sich aus der Einfügung von Art. 25ter FPolV im Jahre
1971 in die bereits bestehende Ordnung eine intertemporalrechtliche
Grenze. In BGE 99 Ib 194 E. 2 bestimmte das Bundesgericht in Anwendung
von Art. 25ter lit. b FPolV, dass bei der Prüfung der Zuständigkeit nur
die Rodungsflächen einzubeziehen sind, welche nach dem Inkrafttreten von
Art. 25ter FPolV am 1. September 1971 anbegehrt wurden (bestätigt in
BGE 99 Ib 503 f.).

    f) Die beiden massgebenden Kriterien der Zuständigkeit für die
Rodungsbewilligung sind somit das Werk und die Waldfläche, die für dieses
gesamthaft zu roden ist. Keine Bedeutung haben die territorialen und
eigentumsrechtlichen Verhältnisse (Art. 25ter FPolV), also auch nicht
die Zahl und Grösse der betroffenen Parzellen. Ebensowenig hängt die
Zuständigkeitsfrage von der Person des Gesuchstellers, seiner Tätigkeit,
dem Benutzerkreis des Werkes oder vom Vorhandensein von weiteren, am Werk
oder der Rodung Interessierten ab.

Erwägung 3

    3.- Touristische Transportanlagen (insbesondere Skilifte, Sessellifte)
und Skipiste, welche Waldareal beanspruchen, sind klarerweise "Werke"
im Sinne von Art. 25ter FPolV (vgl. BGE 113 Ib 411 ff.).

    Sicher ist ferner, dass ein Skilift und die einzige ihm dienende
Skipiste wegen ihres funktionalen Zusammenhangs zum gleichen Werk gehören
(BGE 115 Ib 364 f. E. 5b). Das "gleiche Werk" auf eine solche einzige Piste
zu beschränken widerspräche jedoch sowohl dem Zweck von Art. 25ter FPolV
als auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, für die eine kommunale
Güterregulierung (BGE 113 Ib 406 E. 3b) und die sukzessive Gewinnung von
Bauland nach einem Reglement der Bürgergemeinde (BGE 99 Ib 504) je ein
"gleiches Werk" im Sinne von Art. 25ter FPolV darstellen. Es macht sachlich
keinen Unterschied, ob eine Transportanlage lediglich eine oder zugleich
mehrere Skipisten erschliesst; sie bilden alle zusammen ein gleiches
Werk. Nichts anderes ergibt sich aus dem erwähnten BGE 115 Ib 363 ff.: Der
Skilift erschloss lediglich eine einzige markierte Piste, weshalb zwischen
Lift und Piste ein besonders enger Zusammenhang bestand. Aufgrund dieser
seltenen Situation lag ein eindeutiger Fall von einem "gleichen Werk"
vor. Mehr kann dem Hinweis auf den "engen" Zusammenhang nicht entnommen
werden, schon gar nicht, dass lediglich eine Piste notwendigerweise
zu einer Bergbahn gehöre, die anderen Abfahrtsmöglichkeiten also von
vornherein nicht zum "gleichen Werk" zu zählen seien.

    Darüber hinaus kann auch ein System von mehreren Transportanlagen,
welche eine oder mehrere Pisten erschliessen, zum gleichen Werk im Sinne
von Art. 25ter FPolV gehören. Augenfällig ist das, wenn eine einzelne
Bergbahn vom Tal aus einen oder mehrere Skihänge an einem Berg erschliesst,
wo sich ein System von Skiliften befindet, das nur dank der Bergbahn
überhaupt erreicht werden kann; die Skilifte sind dann von der Bergbahn
abhängig, haben wie die dazugehörenden Pisten nur dank der Bergbahn eine
Funktion und damit Existenzgrundlage.

    Ein genügender Zusammenhang zwischen verschiedenen
Transportanlagen und Pisten braucht hingegen nicht schon aufgrund
eines Richt- oder Nutzungsplans erblickt zu werden, der ein Skigebiet
ausscheidet. Ebensowenig liegt überall ein funktionaler Zusammenhang vor,
wo sich dem Skifahrer die Möglichkeit bietet, Abfahrten unter Benützung
spezifischer Transportmittel aneinanderzureihen. Denkt man an die
touristischen Bahnen, welche grössere Skigebiete untereinander verbinden,
oder gar an die Bahn- und Busverbindungen im Tal, die zum gleichen Zweck
extra eingerichtet werden, so dürfte bei der Annahme des gleichen Werkes
eher Zurückhaltung angebracht sein. Andernfalls bliebe den Kantonen im
Gebiet mit bedeutenden Skistationen wohl kaum mehr je die Zuständigkeit
zur Bewilligung von Rodungen für den Skitourismus.

Erwägung 4

    4.- a) Im vorliegenden Fall wurden seit dem 1. September 1971 die
Rodung von 4800 m2 für den Slalomhang (Gesuch vom 2. August 1977) und
- aktuell - von 1472 m2 für den neuen Skilift Geissloch (Gesuch vom
30. September 1990) anbegehrt. Aus den Akten geht nicht mit Sicherheit
hervor, ob auch die Rodung von 800 m2 für den alten Geisslochskilift,
welche am 4. Oktober 1971 bewilligt wurde, nach dem 1. September 1971
anbegehrt worden ist. Die Frage kann jedoch, wie sich nachstehend zeigen
wird, offenbleiben.

    Das Gesuch vom 21. März 1986 für die Rodung von 550 m2 zur Verbesserung
des Ski- und Übungsgeländes, welches am 26. März 1987 abgelehnt wurde,
fällt dagegen ausser Betracht; was für eine erteilte, aber durch Zeitablauf
untergegangene Bewilligung gilt, die überhaupt nicht vorgenommen wurde,
muss erst recht für eine verweigerte Rodung gelten, da in diesem Fall
ohnehin keine Gefahr der Umgehung von Art. 25bis Abs. 1 lit. a FPolV zu
befürchten ist (vgl. BGE 113 Ib 151 f. E. 2c, 406).

    b) Der Geisslochskilift gliedert sich in den untersten Teil
eines grösseren Pistensystems ein, das durch die Luftseilbahn
Brämabüel-Jakobshorn und durch die Sesselbahn Carjöl-Usser Isch vom
Tal erschlossen ist und eine grössere Anzahl von Skiliften umfasst,
mit welchen die verschiedenen Pisten abwechselnd erreicht werden können.

    Das bedeutet jedoch noch nicht, dass der neue Geisslochlift
diesbezüglich zu einem gleichen Werk im Sinne von Art. 25ter gehört. Er
bildet nicht in gleichem Masse Teil dieses Liftsystems wie andere,
in den offenen Berghang oberhalb der Waldgrenze führende oder dort
angelegte Transportanlagen. Er hat eine besondere Funktion, da seine
Benützer auf den Pisten unterhalb des Waldes wieder den Ausgangspunkt
erreichen und auf diesen Pisten nur in untergeordnetem Masse Skifahrer
aus den höheren Teilen des Skigebiets ins Tal fahren, um anschliessend
den Geisslochlift zu benützen. Zur Hauptsache dient dieser Lift Skifahrern
(Anfängern, weniger Sportlichen und vor allem Kindern), die sich nur dort,
in Dorfnähe, tummeln. Das zeigt unter anderem der beträchtliche Anteil der
Einnahmen des letzten Betriebsjahres, der auf den Verkauf von Billetten
und besonderen Abonnementen an einer eigenen Kasse entfiel. Daneben wird
er von der Skischule wohl für die ersten Lektionen oder auch die ersten
Fahrten mit Anfänger- und Kinderklassen benützt, bevor sie in der Folge
mit der Luftseilbahn die höheren Skihänge aufsuchen.

    Hingegen ist der Geisslochskilift als Teil des gleichen Werks
zu betrachten, zu dem auch die Skilifte Bolgen und Carjöl samt den
verschiedenen durch sie erschlossenen Pisten gehören. Die drei Lifte
liegen am gleichen Hang und haben ihren Ausgangspunkt relativ nahe
beisammen auf etwa derselben Höhe im Talgrund. Die Skifahrer haben
die Möglichkeit, auf dem präparierten Pistennetz von der Bergstation
des einen Liftes die Talstation eines anderen Liftes zu erreichen.
Das ergibt sich nicht bloss aufgrund der topographischen Verhältnisse,
sondern auch aus der Begründung des 1986 abgelehnten Rodungsgesuchs,
wo die Beschwerdegegnerin den ganzen Hang unterhalb des Bolgenwalds
einschliesslich der Slalomschneise als ein Skigelände darstellt. Der
relativ grosse Anteil an Einnahmen des Geisslochskiliftes aus der
Beteiligung an Abonnementen für ein weiteres Transportmittelnetz zeigt,
dass es sich dabei nicht um eine bloss theoretische Möglichkeit handelt,
sondern der Lift zumindest auch von Skifahrern benützt wird, welche die
Berechtigung zur Benützung der Nachbarlifts ebenfalls erworben haben.

    c) Zu prüfen ist deshalb, ob auch der FIS-Slalomhang Bolgen, dessen
Rodung 1977 anbegehrt und bewilligt und in der Folge grossenteils auch
ausgeführt worden ist, zum gleichen Werk wie die Lifte Geissloch, Bolgen
und Carjöl gehört.

    Der obere Teil dieses Hanges ist vom Geisslochlift und vom Bolgenlift
her durch eine Querfahrt und einen Aufstieg zu erreichen; einfacher ist das
vom Geisslochlift aus. Vom Berg her führt lediglich eine Abfahrt im Wald
von der mit einer Luftseilbahn erschlossenen Ischalp zum Slalomhang herab.

    Der untere Teil des Slalomhanges hingegen ist in das Pistensystem
Bolgen-Geissloch einbezogen; auch er kann vom Geisslochlift her
besser erreicht werden als vom Bolgenlift aus. Entsprechend wurde
der Zusammenhang zwischen Slalomhang und den beiden Skiliften von
deren Betreibern in früheren Verfahren herausgestrichen, nämlich im
Bewilligungsverfahren für den Slalomhang und in demjenigen von 1986/87,
wo es um die Rodung einer Fläche von 550 m2 im "Bolgen" ging. Mit dem
Bau der neuen Waldstrasse 1988/89, auf deren Trassee die neue obere
Abbügelstelle des Geisslochliftes eingerichtet werden soll, wurde eine
direkte Pistenverbindung in den unteren Bereich der für den Slalomhang
bewilligten Rodungsfläche hergestellt, denn die Waldstrasse fällt von
der neuen Abbügelstelle her zu beiden Seiten gegen die Skipisten ab,
welche zurück zur Talstation des Geisslochliftes oder des Bolgenliftes
führen. Das vom Geisslochlift erreichbare Pistensystem wurde damit gegen
den Slalomhang hin bedeutend verbessert und dieser so mit dem Geisslochlift
stärker verbunden.

    Aus diesen Gründen liegt es nahe, die Rodung von 4800 m2 für den
FIS-Slalomhang als für das gleiche Werk anbegehrt zu betrachten, zu dem
auch der Skilift Geissloch gehört.

    d) Sodann gehören zum gleichen Pistensystem, das mit dem
Geisslochskilift und den beiden anderen Liften am Bolgenhang ein
gleiches Werk bildet, die im Wald angelegten Abfahrten auf der 1988/89
gebauten neuen Waldstrasse. Ob diese für die Zwecke der Waldwirtschaft
optimal angelegt wurde, worüber sich die Parteien nicht einig sind, kann
dahingestellt bleiben. Sicher ist, dass sie in idealer Weise von der
oberen Abbügelstelle des neuen Geisslochliftes aus die Verbindungen zu
den Pisten herstellt, welche beidseits des Liftes zur Talstation führen,
vor allem in südlicher Richtung. Ob die Pisten auf der Waldstrasse mit
Maschinen präpariert werden oder allein durch die Benützung der zahlreichen
Skifahrer entstehen, ist dabei nicht entscheidend.

    Die Benützung der Waldstrasse als Skipiste steht mit dem alten und
erst recht mit dem neuen Geisslochskilift in engstem Zusammenhang. Das
Bundesamt für Forstwesen stimmte ihrer Anlage denn auch 1987 (nach Begehung
mit den kantonalen Forstbehörden) mit der ausdrücklichen Bemerkung
zu, dass zur Minimisierung der Eingriffe ein Zusammenlegen der beiden
Nutzungen sinnvoll sei, künftige Verbreiterungen aus skitouristischen
Gründen jedoch von vornherein abgelehnt werden müssten. Zwar fügte das
Bundesamt damals bei, der Bau der Waldstrasse stelle seines Erachtens
keinen Rodungstatbestand dar. Indessen ist aus heutiger Sicht nicht
gewiss, dass dies auch für die tatsächlich gebaute Strassenanlage gilt,
die nach den Feststellungen am Augenschein nicht so geführt ist, wie die
Pläne in den Akten, z.B. der Plan für die streitige Rodung, zeigen. Die
Auffassung, wonach der Bau der Waldstrasse keiner Rodung bedürfe, mag zwar
vertretbar sein, wenn man den Bau der Waldstrasse isoliert betrachtet. Sie
geht jedoch völlig darüber hinweg, dass die Anlage der Abfahrtspisten als
jeweils vorübergehende Zweckentfremdung von Waldareal (Art. 25 Abs. 1
FPolV) einer Rodungsbewilligung bedarf, ebenso wie die Anlage des (im
Rodungsplan enthaltenen) oberen Abbügelplatzes. Die Beschwerdegegnerin
als Betreiberin des Skiliftes wird diese Rodung noch anbegehren müssen,
falls ihr die Rodungsbewilligung für den neuen Lift erteilt wird.

    Auch wenn diese unvermeidlich voraussehbare Rodungsfläche nicht
Gegenstand des Begehrens der Beschwerdegegnerin bildete und die
Beschwerdeführerin sie nicht zum Gegenstand ihrer Beschwerde gemacht hat,
ist auch sie in die für die Bestimmung der Zuständigkeit massgebliche
Rodungsfläche einzubeziehen (Art. 114 Abs. 1 2. Halbsatz OG). Sie wurde
weder ausgemessen noch von den Parteien beziffert, dürfte wohl aber
zusammen mit der anbegehrten Rodungsfläche 30 a ausmachen.

    e) Rechnet man die derart ermittelten Rodungsflächen zusammen, so
ergibt sich, dass die Fläche von 30 a, welche in der Zuständigkeit des
Kantons gelegen wäre, jedenfalls überschritten ist. Somit war der Kanton
Graubünden für die anbegehrte Rodung von 1472 m2 Wald aufgrund der für
das gleiche Werk bereits anbegehrten Rodungen nicht zuständig.