Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 118 IB 66



118 Ib 66

9. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
4. März 1992 i.S. Peter und Willi Hostettler gegen A. Hug, Zetter AG
und Stuag AG, Gemeinde Lommiswil und Regierungsrat des Kantons Solothurn
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde). Regeste

    Anwendung des Umweltschutzrechts im Rahmen eines
Nutzungsplanungsverfahrens für ein Kiesabbauvorhaben.

    1. Verfahren: Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
einen Nutzungsplan, der auf Bundesumweltschutzrecht gestützte Verfügungen
enthält (E. 1c, d).

    2. In einem Nutzungsplan, der bereits die wesentlichen Elemente
einer Baubewilligung (hier: für Kiesabbau) enthält, muss auch
die Erschliessung umweltschutzrechtlich korrekt und verbindlich
geregelt werden (E. 2a). Entlang der Erschliessungsachsen sind die
Lärm-Empfindlichkeitsstufen in einem ordnungsgemässen Verfahren
festzusetzen (E. 2b). Berücksichtigung der Koordinationspflicht (E. 2c).

Sachverhalt

    A.- Die Firmen A. Hug, Zetter AG und Stuag AG beabsichtigen,
die Kiesausbeutung im Bereich der bestehenden Grube in der Gemeinde
Lommiswil wesentlich auszudehnen. Vorgesehen ist der etappenweise
Abbau von etwa 2 Mio. m3 Kies während der nächsten 40 bis 50 Jahre;
für die Rekultivierung wird mit etwa 20 Jahren über die Beendigung des
Abbaus hinaus gerechnet. Die Zu- und Wegfahrten zur Grube sollen über
das bestehende Strassennetz nach Westen und Osten, durch einen Teil der
Wohngebiete der Gemeinden Lommiswil, Bellach und Selzach erfolgen.

    Die Firmen A. Hug und Zetter AG reichten am 12. September 1984 einen
"Gestaltungsplan Kiesgrube Lommiswil auf GB Lommiswil Nrn. 261-267 und
293-294" ein. Der Gemeinderat Lommiswil legte diesen Plan zusammen mit
den Sonderbauvorschriften vom 15. Oktober bis zum 15. November 1984
öffentlich auf und wies die nicht erledigten Einsprachen am 9. April
1985 und am 3. Februar 1986 ab. Am 1. Juli 1986 wies der Regierungsrat
des Kantons Solothurn die noch hängigen Beschwerden ebenfalls ab, soweit
er darauf eintrat. Teilweise hiess er die Beschwerden gut. Gleichzeitig
genehmigte er den Gestaltungsplan, bestehend aus einem Abbauplan, einem
Endgestaltungsplan und drei Phasenplänen. Die Sonderbauvorschriften
ergänzte er mit folgender Bestimmung:

    "Der Verkehr von und zum Grubenareal darf sowohl auf der Strasse in

    Richtung Bellach als auch auf der Strasse in Richtung Selzach 60
Fahrzeuge
   pro Tag im Wochenmittel nicht übersteigen. Ferner sind die Tagesspitzen
   auf den genannten Strassen auf 90 Fahrzeuge pro Tag limitiert."

    Peter und Willi Hosteller reichten gegen diesen Regierungsratsentscheid
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Dieses hiess die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 8. Juli 1987 gut und hob
den angefochtenen Entscheid des Regierungsrats auf. Es wies die Sache
zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück
(BGE 113 Ib 225 ff.).

    B.- In der Folge verfügte das kantonale Bau-Departement
am 27. April 1988, dass die Firmen A. Hug und Zetter AG einen
Umweltverträglichkeitsbericht (UV-Bericht) zu erstatten hätten und
dass die zuständige Fachstelle für Luftreinhaltung gestützt auf die
erhobenen Verkehrsfrequenzen die Luftschadstoffe (Abgase) zu ermitteln
habe. Bei einer allfälligen Überschreitung der Belastungsgrenzwerte
seien Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung nach Art. 9
Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober
1983 (USG) aufzuzeigen. Gegen diese Verfügung gelangten Willi
und Peter Hostettler an den Regierungsrat mit dem Antrag, in der
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) seien auch andere transport-
bzw. strassenmässige Erschliessungsvarianten (direkte südwärtige
Erschliessung auf die T5) zu untersuchen und der heutigen Variante
vergleichend gegenüberzustellen. Die Verkehrsfrequenzmessungen seien
durch weitere Angaben zu ergänzen, da der Grubenverkehr heute nur noch in
reduziertem Mass festgestellt werden könne. Zudem seien die Luftschadstoffe
zu messen; sie dürften nicht bloss errechnet werden.

    Der Regierungsrat hiess die Beschwerde am 24. Oktober 1988 in dem Sinne
teilweise gut, dass die Vorbelastung der zur Kiesgrube führenden Strassen
durch den Verkehr von und zu den bestehenden Gruben A. Hug und Zetter AG zu
berücksichtigen sei. Nach Art. 9 Abs. 2 USG könne indessen nicht verlangt
werden, dass Projektvarianten geprüft würden. Die UVP werde erweisen,
ob die geplante Erschliessung mit allfälligen weitergehenden Auflagen für
umweltverträglich gehalten werden könne. Es sei unverhältnismässig, die
südwärtige Erschliessung im jetzigen Zeitpunkt in die UVP einzubeziehen. Im
übrigen bestehe in bezug auf die Luftschadstoffmessungen kein Grund zur
Annahme, dass die eidgenössischen Vorschriften nicht richtig gehandhabt
würden. Dieser Entscheid wurde, soweit ersichtlich, nicht angefochten.

    Der UV-Bericht für den Teilbereich Verkehr wurde vom 26. Juni 1989
bis 26. Juli 1989 gemäss Art. 9 Abs. 8 USG in den Gemeinden Lommiswil,
Bellach, Selzach und Langendorf öffentlich aufgelegt. Nach dem Bericht
waren ohne Grubenverkehr bereits bei 24 Gebäuden in Selzach und bei
vier Gebäuden in Bellach die Immissionsgrenzwerte (IGW) für den Lärm
überschritten; mit dem Grubenverkehr würden die IGW zusätzlich bei einem
Gebäude in Langendorf und bei zwei Gebäuden in Selzach überschritten.

    Das Bau-Departement des Kantons Solothurn verlangte nach Eingang
von verschiedenen Stellungnahmen der umliegenden Gemeinden (z.T. auch
Petitionen), Vernehmlassungen von Privaten sowie zuständigen Amtsstellen
usw., dass für die von einer IGW-Überschreitung betroffenen Liegenschaften
ein verbindlicher Sanierungsplan ausgearbeitet werde und dass für die
Strecke Lommiswil-Bellach, wie zuvor schon für die Strecke über Selzach,
eine Reduktion der Anzahl Fahrten ins Auge gefasst werde. Zudem sei
entsprechend den Anträgen verschiedener Gemeinden und wegen der Petitionen
die Süderschliessung auf die T5 näher zu prüfen.

    Die kantonale Koordinationsstelle für Umweltschutz (KSU) kommt in
ihrer definitiven Stellungnahme vom Januar 1991 zum Schluss, dass auf
der Strasse nach Selzach bei 56 Fahrten die IGW nicht überschritten
seien, hingegen werde auf der anderen Achse bei einer Liegenschaft in
Langendorf der IGW überschritten. Da für diese Liegenschaft aber ein
Abbruchgesuch vorliege, sei erst dann ein Sanierungsplan vorzulegen,
wenn die Liegenschaft nicht innert drei Jahren abgerissen werde (Art. 10
Abs. 3 lit. c LSV). Weitergehende Massnahmen seien zur Zeit nicht
nötig. Allerdings sei es wegen der allgemeinen Verkehrszunahme und der über
Jahrzehnte dauernden Kiesausbeutung erforderlich, für die Bewilligung einer
nächsten Abbauetappe frühzeitig die Planung der südwärtigen Erschliessung
in Angriff zu nehmen. In diesem Verfahrensstadium hat sich die Stuag AG
den Gesuchstellern A. Hug und Zetter AG angeschlossen.

    Der Regierungsrat hat die genannte Stellungnahme der KSU vom Januar
1991 zu einer wesentlichen Grundlage seines Entscheids vom 19. März 1991
gemacht. Das Dispositiv dieses Entscheids lautet wie folgt:

    "1. Der Beschluss des Regierungsrates Nr. 2020 vom 1.7.1986 wird mit
   folgenden Änderungen und Ergänzungen bestätigt, und der Gestaltungsplan
   für die erweiterte Kiesgrube Lommiswil, bestehend aus einem
   Abbauplan, einem Endgestaltungsplan, 3 Phasenplänen sowie den
   Sonderbauvorschriften, genehmigt:

    a) Auf der Strecke Lommiswil-Selzach dürfen anstatt 60 nur 56

    Grubenfahrzeuge (je 28 Hin- und 28 Wegfahrten) täglich verkehren.

    Die Sonderbauvorschriften sind im Abschnitt 'Zufahrt und
Transportpisten'
   wie folgt zu ergänzen: 'Der Verkehr von und zum Grubenareal darf auf
   der Strasse in Richtung

    Bellach 60 Fahrzeuge und auf der Strasse in Richtung Selzach 56
Fahrzeuge
   pro Tag im Wochenmittel nicht übersteigen. Ferner sind die Tagesspitzen
   auf den genannten Strassen auf 90 Fahrzeuge pro Tag limitiert.'

    b) Für die Liegenschaft Nr. 7 in Langendorf gemäss Plan Nr. 11.02 der

    Expertise Stoll + Partner haben die Gesuchsteller innert 3 Jahren seit

    Rechtskraft des Gestaltungsplans entweder den Nachweis des erfolgten

    Abbruchs oder einen Sanierungsplan vorzulegen, der die Sanierung
   innert längstens 2 Jahren vorsieht.

    c) Die Gesuchsteller haben sich gemäss § 7bis des Strassenbaugesetzes
und
   § 42 Abs. 4 des Reglements über Erschliessungsbeiträge und -gebühren
   am kommenden Ausbau der vom Kiestransport betroffenen Kantonsstrassen
   angemessen zu beteiligen.

    d) Die Gesuchsteller haben auf ihre Kosten eine Projektstudie für die
   südwärtige Erschliessung mit Varianten und eine

    Umweltverträglichkeitsexpertise auszuarbeiten. Die Unterlagen sind
   längstens mit dem Gesuch für die 2. Abbauetappe einzureichen.  Über die
   Erstellung der Erschliessung wird im Sinne der Erwägungen in einem
   spätern Zeitpunkt entschieden.

    2. Die Beschwerden gegen den Gestaltungsplan werden abgewiesen, soweit
   darauf eingetreten werden kann und soweit sie nicht gegenstandslos
   geworden sind. Teilweise werden die Beschwerden gutgeheissen.

    3. Der Beschluss vom 1.7.1986 bleibt in den übrigen Punkten
unverändert.

    4. Der vorliegende Beschluss ist den Gesuchstellern, den

    Beschwerdeführern und den Gemeinden Lommiswil, Bellach, Langendorf und

    Selzach im vollen Wortlaut zu eröffnen und zusammen mit den
Stellungnahmen
   der Koordinationsstelle für Umweltschutz in den genannten

    Gemeinden gemäss Art. 9 USG und Art. 20 UVPV während 30 Tagen
   durch das Bau-Departement öffentlich zur Einsichtnahme aufzulegen.

    Ziffer 1 des Dispositivs ist unter Hinweis auf die öffentliche
Auflage des

    Beschlusses im Amtsblatt zu publizieren.

    5. Der Kostenentscheid gemäss Beschluss vom 1.7.1986 bleibt
unverändert.

    Die Kosten für das Neubeurteilungsverfahren übernimmt der Staat."

    C.- Gegen diesen Regierungsratsentscheid vom 19. März 1991 führen Willi
und Peter Hostettler Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragen, der angefochtene Beschluss
sei aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der
Auflage, die Umweltverträglichkeitsprüfung zu verbessern und zu ergänzen
und gestützt darauf neu zu entscheiden.

    Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut

Auszug aus den Erwägungen:

                  aus folgenden Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- ... a)(Der angefochtene Regierungsratsentscheid stellt einen
letztinstanzlichen Entscheid über einen Nutzungsplan im Sinne von Art. 14
ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG] dar.)

    c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ausnahmsweise
auch ein Nutzungsplan, der nach der Rechtsmittelordnung von Art. 34
RPG grundsätzlich der staatsrechtlichen Beschwerde unterliegt, mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Dies ist insoweit
der Fall, als ein solcher Plan Anordnungen enthält, die sich auf
Bundesverwaltungsrecht stützen oder hätten stützen sollen und Verfügungen
im Sinne von Art. 5 VwVG darstellen, sofern kein Ausschlussgrund nach
Art. 99 ff. OG oder der Spezialgesetzgebung des Bundes vorliegt (BGE
118 Ib 14 E. 2c, 117 Ib 11 f. E. 2b, 116 Ib 60 f. E. 4e, 162 f. E. 1a,
425 E. 1a, 115 Ib 350 f. E. 1b, 507).

    ca) Der Ausschlussgrund von Art. 99 lit. c OG kommt hinsichtlich der
in einem solchen Plan enthaltenen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG
zum Zug, wenn er die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausschliesst, würden
diese Anordnungen separat, ausserhalb des Nutzungsplans getroffen. Der
planungsrechtliche Teil des Nutzungsplans, dem kantonalrechtliche
Natur beigemessen wird (vgl. namentlich Art. 22quater Abs. 1 BV und
Art. 34 Abs. 3 RPG), stellt keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar,
weshalb insoweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein nicht in
Betracht kommt. Art. 34 Abs. 3 RPG sieht dafür denn auch ausschliesslich
die staatsrechtliche Beschwerde vor (BGE 118 Ib 14 E. 2c).

    Der umstrittene Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften enthält
bereits die wesentlichen Elemente einer Kiesabbaubewilligung mit
Rekultivierungspflicht. Soweit er sich auf Umweltschutzrecht des
Bundes stützt, stellt er eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar,
die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der Ausschlussgrund
von Art. 99 lit. c OG käme nicht zur Anwendung, wenn die in diesem
Nutzungsplan enthaltenen umweltschutzrechtlichen Anordnungen separat,
ausserhalb des Nutzungsplans getroffen worden wären. Ihre Aufnahme in den
Gestaltungsplan macht sie nicht zu Verfügungen über einen Plan im Sinne
von Art. 99 lit. c OG.

    cb) Im vorliegenden Verfahren geht es auch nicht um eine Bau- oder
Betriebsbewilligung für eine technische Anlage im Sinne von Art. 99
lit. e OG. Diese Bestimmung betrifft das technische Funktionieren einer
Anlage und nicht deren umweltschutzrechtliche Auswirkungen (vgl. BGE 117
Ib 12, 115 Ib 352, 460, 114 Ib 216 f. E. 1b, 100 Ib 223 ff. E. 2).

    d) Es ergibt sich somit, dass die Rügen der Verletzung von Vorschriften
des Bundes über die UVP, den Lärmschutz und die Luftreinhaltung
durch Anordnungen im umstrittenen Gestaltungsplan grundsätzlich mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht werden können. Die vorliegende
Beschwerde ist insoweit ausschliesslich als Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zu behandeln. Die Beschwerdeführer sind gestützt auf Art. 103 lit. a OG
zur Erhebung dieses Rechtsmittels legitimiert (BGE 113 Ib 228 E. 1b). Auch
die übrigen formellen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt
und geben zu keinen weiteren Erörterungen Anlass.

Erwägung 2

    2.- In BGE 113 Ib 225 ff. bezeichnete es das Bundesgericht als
unverhältnismässig, nachträglich eine umfassende UVP gemäss Art. 9 USG
durchzuführen. Es verlangte jedoch, dass materiell, der Sache nach,
und beschränkt auf den umstrittenen Bereich der verkehrsmässigen
Erschliessung das nachgeholt werde, was notwendig sei, um die
Umweltverträglichkeit sicherzustellen (z.B. Prognose über die Immissionen;
Abklärung möglicher Emissionsbegrenzungen; Prüfung von Alternativen;
umfassende Interessenabwägung). Der Regierungsrat werde zu prüfen haben,
inwieweit das von den Beschwerdegegnern ins Recht gelegte Gutachten über
Lärmimmissionen aus dem Betrieb der Grube betreffend die Liegenschaft der
Beschwerdeführer den einschlägigen Anforderungen genüge und als Teilbericht
zur Umweltverträglichkeitsprüfung anerkannt werden könne. Dasselbe gelte
für die im angefochtenen Entscheid bereits beurteilte und verworfene
Alternative der Erschliessung nach Süden durch den Mannwil-Hölzliwald in
gerader Richtung direkt auf die Jura-Südfussstrasse T5.

    a) Im vorliegenden Verfahren werfen die Beschwerdeführer dem
Regierungsrat vor, er sei diesen Anordnungen des Bundesgerichts
nicht nachgekommen. Er habe lediglich seinen vom Bundesgericht
aufgehobenen Beschluss vom 1. Juli 1986 mit einigen Änderungen und
Ergänzungen bestätigt und die Beschwerden gegen den Gestaltungsplan im
wesentlichen abgewiesen. Die vom Bundesgericht geforderte Prüfung von
Erschliessungsvarianten sei indessen nicht durchgeführt worden, sondern
der Regierungsrat habe von den Gesuchstellern lediglich die Ausarbeitung
einer Projektstudie gefordert.

    Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss den ganzen
Gestaltungsplan für die erweiterte Kiesgrube Lommiswil, bestehend aus
einem Abbauplan, einem Endgestaltungsplan, drei Phasenplänen sowie den
Sonderbauvorschriften mit einigen Änderungen und Ergänzungen genehmigt. In
Ziff. 1 lit. d des Dispositivs verlangt er von den Gesuchstellern, sie
hätten auf ihre Kosten eine Projektstudie für die südwärtige Erschliessung
mit Varianten und Umweltverträglichkeitsexpertise auszuarbeiten. Die
Unterlagen seien längstens mit dem Gesuch für die zweite Abbauetappe
einzureichen. Über die Erstellung der Erschliessung werde im Sinne der
Erwägungen in einem späteren Zeitpunkt entschieden.

    Der Regierungsrat hat somit bezüglich der Erschliessungsfrage
namentlich in umweltschutzrechtlicher Hinsicht nur für einen Teil
des Gestaltungsplans einen Entscheid gefällt und lediglich für die
erste Abbauetappe die Erschliessung als gegeben bezeichnet. Über die
Erstellung der Erschliessung ab zweiter Abbauetappe der Kiesgrube
will er erst später entscheiden. Ein solches Vorgehen ist in bezug
auf den hier umstrittenen Gestaltungsplan unzulässig, nachdem der
Regierungsrat darin derart detaillierte Angaben und Anordnungen
über den geplanten Kiesabbau getroffen hat, dass der angefochtene
Entscheid materiell in weitgehendem Masse zugleich selbst schon die
Abbaubewilligung beinhaltet. Voraussetzung für die Erteilung einer
solchen Abbaubewilligung ist jedoch gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG
eine hinreichende Erschliessung im Sinne von Art. 19 RPG, welche auch
den umweltschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes zu entsprechen hat
(vgl. BGE 116 Ib 166 E. 6b). Diese muss bei der Bewilligungserteilung
und im vorliegenden Fall bei der Verabschiedung des Gestaltungsplans
gewährleistet sein. Bei der vom Regierungsrat vorgenommenen Einschätzung
der Erschliessungsproblematik konnte er im angefochtenen Entscheid den
Gestaltungsplan mit grundeigentümerverbindlicher Wirkung höchstens für
die erste Abbauetappe genehmigen, da die Erschliessung der Kiesgrube
ab zweiter Abbauetappe auch nach Auffassung des Regierungsrats aus
Gründen des Umweltschutzrechts nicht sichergestellt ist. Ab der zweiten
Abbauetappe kann dem Gestaltungsplan allenfalls Richtplancharakter
zukommen. Indem der Regierungsrat den gesamten Gestaltungsplan genehmigt,
jedoch für den grössten Teil desselben die umweltschutzrechtliche
Erschliessungsproblematik späterer Prüfung vorbehalten hat, hat er
das massgebende Umweltschutzrecht nicht richtig angewendet, was eine
Verletzung von Bundesrecht darstellt (Art. 104 lit. a OG; vgl. BGE 116
Ib 171 E. 1). Das Bundesgericht kann den umstrittenen Gestaltungsplan
nicht nach Abbauphasen aufteilen. Der angefochtene Entscheid ist somit
schon wegen der ungenügenden Regelung der Erschliessungsfrage als Ganzes
aufzuheben.

    b) Die Beschwerdeführer rügen sodann, die Empfindlichkeitsstufen im
Sinne der Art. 43 f. LSV seien nicht korrekt festgesetzt worden. Sie
bringen vor, der Regierungsrat habe die Zuteilung des Wohngebiets
"Hubel" zur Empfindlichkeitsstufe III unter Hinweis auf § 17 der
Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn vom 22. Dezember 1987
(LSV-SO) gebilligt. In § 17 Abs. 2 LSV-SO werde festgehalten, dass
bis zum Erlass neuer lärmbereinigter Nutzungspläne die Zonenpläne als
Grundlage für die Zuordnung gemäss Art. 43 LSV gelten würden, wobei
nach § 17 Abs. 3 LSV-SO die Baubehörde die Empfindlichkeitsstufe im
Einzelfall nach Art. 44 Abs. 3 LSV bestimme. Es sei fraglich, ob § 17
Abs. 2 LSV-SO bundesrechtskonform sei, soweit er generell die Zuordnung
zu den einzelnen Empfindlichkeitsstufen durch die bisherigen nicht
lärmbereinigten Zonenpläne bestimmen lasse. § 17 LSV-SO sei kaum Teil der
Nutzungsplanung, in deren Rahmen gemäss Art. 43 Abs. 2 LSV die Zuordnung
erfolgen müsse. Deshalb hätte gemäss Art. 43 Abs. 3 LSV eine Zuordnung
im Einzelfall erfolgen müssen, wie dies auch der vom Regierungsrat
übergangene § 17 Abs. 3 LSV-SO vorsehe. Das schematische Vorgehen des
Regierungsrats gemäss § 17 Abs. 2 LSV-SO sei willkürlich, erheische
doch gerade das Wohngebiet "Hubel" eine Einzelfallbeurteilung. Dabei
werde sich zeigen, dass der "Hubel" in bezug auf die Festsetzung der
Lärm-Empfindlichkeitsstufen gleich zu behandeln sei wie beispielsweise
die nur rund 350 m entfernten Wohngebiete Bellachs.

    Am Augenschein hat sich ergeben, dass die Empfindlichkeitsstufen weder
einzelfallweise (Art. 44 Abs. 3 LSV) noch im Rahmen der Baureglemente
oder Nutzungspläne der Gemeinden festgesetzt worden sind. Die
Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn vom 22. Dezember 1987 (LSV-SO)
enthält in § 17 folgende Regelung:

    "Zuordnung von Empfindlichkeitsstufen (Art. 43, 44 LSV)

    § 17. 1 Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erfolgt im Rahmen der

    Nutzungsplanung der Gemeinden.

    2 Bis zum Erlass von neuen, lärmbereinigten Nutzungsplänen gelten unter

    Vorbehalt von Absatz 3 die rechtsgültigen Zonenpläne als Grundlage
für die

    Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen im Sinne von Art. 43 LSV.

    3 Die Baubehörde bestimmt die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall nach

    Art. 44 Abs. 3 LSV."

    Diese Vorschriften sind an sich nicht zu beanstanden. Voraussetzung
ist allerdings, dass sie abgestimmt auf die Art. 43 f. LSV ausgelegt
und angewendet wird. Das bedeutet u.a., dass § 17 Abs. 2 LSV-SO nur
für bestehende Bauten und Anlagen gilt, während bei der Bewilligung
neuer Bauten und Anlagen die einzelfallweise Festsetzung der
Empfindlichkeitsstufen in Anwendung von § 17 Abs. 3 LSV-SO zu erfolgen hat.

    Gestützt auf § 17 LSV-SO wurden im Rahmen
des Umweltverträglichkeitsberichts vom 1. September 1988
Lärmbelastungskataster (Art. 37 LSV) erstellt. Darin wurden die
Empfindlichkeitsstufen aufgenommen. Grundlage für die Bezeichnung der
Empfindlichkeitsstufen bildeten die bestehenden Zonenpläne und Art. 43 Abs.
1 LSV. Die Empfindlichkeitsstufen wurden gestützt auf diese Grundlagen
schematisch in die genannten Lärmbelastungskataster aufgenommen. Die
vom Lärm des Kiesgrubenverkehrs Betroffenen wurden in keiner Weise in
ein Festsetzungsverfahren einbezogen. Es fand, wie erwähnt, weder eine
Ergänzung der Nutzungsplanung der Gemeinden noch eine einzelfallweise
Festsetzung der Empfindlichkeitsstufen statt. Den vom Lärm Betroffenen
wurde keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten, und es konnten auch
keine Rechtsmittel ergriffen werden.

    Dieses Vorgehen widerspricht offensichtlich den Art. 43 und 44 LSV (BGE
115 Ib 355 f., 464 f., 114 Ib 221 ff.). Nach der Praxis des Bundesgerichts
müssen die in Art. 43 und 44 LSV vorgeschriebenen Empfindlichkeitsstufen
von den nach kantonalem Recht zuständigen Instanzen festgesetzt werden (BGE
117 Ib 27 mit Hinweis). Diesen Organen steht dabei ein Ermessensspielraum
zu, auch wenn sie grundsätzlich Art. 43 Abs. 1 LSV zu beachten haben (BGE
117 Ib 27, 128 f. E. 4b, 116 Ib 442, 115 Ib 357). Um eine unerwünschte
Präjudizierung der Nutzungsplanung zu vermeiden, empfiehlt es sich
bei ortsfesten Anlagen, die sich lärmmässig auf ein grösseres Gebiet
auswirken, wenn möglich die Empfindlichkeitsstufen nicht einzelfallweise
(Art. 44 Abs. 3 LSV), sondern gestützt auf Art. 44 Abs. 1 und 2 LSV
direkt in den Baureglementen oder Nutzungsplänen der Gemeinden definitiv
zuzuordnen (BGE 117 Ib 27, 115 Ib 356 f.). Bei einem solchen Vorgehen,
das im übrigen schon in vielen Gemeinden mit Erfolg durchgeführt worden
ist, ist auch der Rechtsschutz gewährleistet (Art. 33 f. RPG). Sollen
Empfindlichkeitsstufen indessen einzelfallweise festgesetzt werden, ist
dazu ein weiteres förmliches Verfahren notwendig, in welchem sämtlichen
Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren ist und das seinen Abschluss
im Erlass einer anfechtbaren Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG findet
(BGE 117 Ib 160 E. 2c).

    Im Rahmen des in Art. 9 Abs. 8 USG vorgesehenen Offenlegungsverfahrens
ist indessen entgegen der Auffassung des Regierungsrats dem
Rechtsschutzerfordernis nicht entsprochen worden. Die nach der Auflage
des UV-Berichts eingegangenen Einwendungen stellen keine Rechtsmittel dar
und wurden auch nicht als solche behandelt. Das Bau-Departement hat in
einem an das Ammannamt der Einwohnergemeinde Bellach gerichteten Schreiben
vom 28. August 1989 in diesem Sinne klar festgehalten, ein eigentliches
Rechtsmittelverfahren sei nicht vorgesehen.

    c) Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich, dass die
anwendbaren Bestimmungen des Umweltschutzrechts und des Raumplanungsrechts
in einem derart engen Sachzusammenhang stehen, dass sie nicht getrennt
und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen. Bei der Beurteilung
des vorliegenden Gestaltungsplans ist somit auch die bundesrechtliche
Koordinationspflicht zu beachten (BGE 117 Ib 39 f. E. 3e, 116 Ib
57 E. 4b). Diesem Grundsatz wird nicht Rechnung getragen, wenn beim
vorliegenden Projekt die rechtlich verbindliche Regelung der Erschliessung
auf einen späteren Zeitpunkt verschoben oder die Umweltverträglichkeit der
gewählten Erschliessung in lärmmässiger Hinsicht ohne die ordnungsgemässe
Festsetzung von Empfindlichkeitsstufen beurteilt wird. Indem der
Gestaltungsplan genehmigt und damit das ganze Kiesabbauvorhaben als
umweltverträglich bezeichnet wurde, obwohl die Empfindlichkeitsstufen
entlang der Zufahrtsstrassen nicht ordnungsgemäss festgesetzt und die
Erschliessung nur für die erste Abbauetappe in rechtlich verbindlicher
Weise beurteilt waren, vermag der angefochtene Entscheid auch der
Koordinationspflicht nicht zu genügen.