Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 118 IB 599



118 Ib 599

73. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 4.
November 1992 i.S. VCS Verkehrs-Club der Schweiz gegen Kanton Zug
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 9 USG; Umweltverträglichkeitsprüfung.

    1. Die Prüfung eines UV-Berichtes durch die Umweltschutzfachstelle
im Sinne von Art. 9 Abs. 5 USG hat zwar den Charakter einer amtlichen
Expertise; in der rechtlichen Würdigung aber ist die Genehmigungsbehörde
frei (E. 6).

    2. Die der UVP unterstehenden Anlagen, um deren Bewilligung vor
Erlass der UVPV ersucht worden ist, haben materiell den gesetzlichen
Anforderungen zu entsprechen; in formeller Hinsicht muss dagegen kein
Bericht im Sinne der UVPV nachgeliefert werden (E. 7a).

    3. Art. 9 Abs. 2 lit. c USG; zum UV-Bericht über eine Anlage, welche
Emissionen in Form von Lärm und/oder Luftverschmutzung verursacht, gehört
eine entsprechende Immissionsprognose (E. 7a).

    4. Bei der Abklärung der Massnahmen (Art. 9 Abs. 2 lit. d USG) hat
die entscheidende Behörde jeweils im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG zu
prüfen, ob die Emissionsbegrenzungen so weit gehen, wie dies technisch
und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (E. 7a).

    5. Bei Brücken- und Strassenprojekten ist von einer gesamthaften
Beurteilung der Auswirkungen auszugehen (E. 8).

Sachverhalt

    A.- Die Hauptverkehrsstrasse Aarau-Lenzburg-Zug-Arth überquert bei
Sins (AG) die Reuss. In der Mitte der Reuss verläuft die Grenze zwischen
den Kantonen Aargau und Zug. Bei der betreffenden Reussbrücke handelt es
sich um eine alte Holzbrücke. Dem zunehmenden Verkehr und dem Alter dieser
Holzbrücke zufolge war man schon vor längerer Zeit gezwungen, eine maximale
Gewichtslimite von grundsätzlich 20 t pro Fahrzeug zu verfügen. Zudem
wurde mittels Verkehrssignalen der Einbahnverkehr eingeführt, weshalb es
immer häufiger zu längeren Verkehrsstaus beidseits der Brücke kam. Diese
Situation wird noch dadurch erschwert, dass nur ungefähr 120 m vom
Flussübergang entfernt auf der aargauischen Seite die stark befahrene
Südbahnlinie Basel-Chiasso verläuft, über welche die erwähnte Hauptstrasse
führt. Im Jahre 1992 musste die Brücke überdies während einiger Wochen für
den Fahrzeugverkehr gesperrt werden, da ihre Tragfähigkeit vermindert war.

    Die Sanierung der Verkehrsverhältnisse über die Reuss im Raum
Sins ist ein jahrzehntealtes Anliegen der Kantone Zug und Aargau. In
den 70er Jahren wurden verschiedene Varianten ausgearbeitet und geprüft
(sog. Zentrums- oder Einhornvariante, Süd- und Nordvariante). Schliesslich
entschieden sich die Stimmberechtigten der aargauischen Gemeinde Sins
im Jahre 1983 mit grossem Mehr für die Südvariante. Diese sieht auf der
zugerischen Seite - etwa 150 m östlich der Reuss beim Knoten Zollweid -
eine Zusammenfassung der beiden aus Cham und Hünenberg her kommenden
Strassen vor. Von dort soll die Strasse ansteigend auf einem Damm zu
einer neu zu erstellenden Reussbrücke ungefähr 100 m oberhalb (südlich)
der alten Holzbrücke geleitet werden. Auf der aargauischen Seite soll sie
unter der Südbahnlinie durchführen und danach südwestlich des Dorfes Sins
in die kantonale Hauptverkehrsstrasse K 175 Lenzburg-Luzern einmünden. Nach
Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens und Beratung des Projekts
durch eine interkantonale Arbeitsgruppe nahm der Grosse Rat des Kantons
Aargau die Südvariante am 17. Juni 1986 definitiv in den kantonalen
Gesamtplan auf. Am 29. Januar 1987 wurde diese Variante auch in den
Gesamtplan des Kantons Zug aufgenommen.

    Unmittelbar anschliessend wurde eine Arbeitsgruppe des Baudepartementes
des Kantons Aargau, der Baudirektion des Kantons Zug, des Gemeinderates
Sins und des Gemeinderates Hünenberg gebildet. Diese beauftragte
verschiedene Ingenieur- und Architekturbüros mit der Ausarbeitung des
Strassenprojektes "Verkehrssanierung Sins". Gleichzeitig erteilte das
Baudepartement des Kantons Aargau im Einvernehmen mit der Baudirektion
des Kantons Zug dem Ingenieurbüro Emch & Berger den Auftrag für die
Ausarbeitung des Umweltverträglichkeitsberichtes (UV-Bericht).

    Im Oktober 1988 wurde ein umfassender Bericht zur Umweltverträglichkeit
des Bauvorhabens erstattet. Dieser bezieht sich auf den Projektbeschrieb,
die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, die Verkehrssituation,
die Luftfremdstoffe, den Lärm, die Erschütterungen, die Hydrologie mit
Einschluss des Grundwassers, das Oberflächenwasser, die Landschaft
und Siedlung, die Flora und Fauna, die Land- und Forstwirtschaft
und den Bereich Freizeit/Erholung. Da die Zentralstelle für
Umweltschutz des Kantons Zug zusätzliche Abklärungen wünschte, wurde
dieser Bericht am 31. März 1989 durch einen Ergänzungsbericht zur
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vervollständigt. Letzterer äussert sich
insbesondere zum Bereich Lärm- und Lufthygiene und befasst sich mit dem
Katastrophenschutz. Als Zusatz zum UV-Bericht wurde sodann von A. Zulauf &
Partner am 17. Februar 1989 ein Spezialbericht zum landschaftspflegerischen
Begleitplan erstattet.

    Die Prüfungsergebnisse samt Projekt wurden in der Folge in den
Kantonen Zug und Aargau öffentlich aufgelegt. Gegen das Vorhaben reichte
der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) im Kanton Zug Einsprache ein. Am
3. September 1990 lehnte der Kantonsrat grossmehrheitlich die Einsprache
ab, genehmigte das Projekt für den Neubau der Sinserbrücke über die
Reuss samt Zufahrten auf der zugerischen Seite und erklärte die UVP als
abgeschlossen. Der Kantonsrat stützte sich dabei auf einen eingehenden
Bericht und Antrag der kantonalen Strassenbaukommission vom 5. Juli 1990.

    Der VCS führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und
beantragt, der Kantonsratsbeschluss vom 3. September 1990 sei aufzuheben
und die Sache sei zur erneuten Vornahme einer UVP evtl. zur Verbesserung
dieser, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 6

    6.- Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Verhalten der Baudirektion
des Kantons Zug bei der Antragstellung an den Regierungsrat und den
Kantonsrat habe Art. 9 USG (SR 814.01) und Art. 4 BV verletzt.

    Zutreffend ist, dass die kantonale Baudirektion den Fachstellenbericht
der Umweltschutzstelle Zug in verschiedenen Punkten kritisierte. Der
Beschwerdeführer gibt zu bedenken, der Fachstellenleiter sei aus
beamtenrechtlichen Gründen kurze Zeit nach Erstellung seines Berichtes
abgesetzt worden, was den Verdacht nahelege, seine Forderungen nach mehr
Umweltschutzmassnahmen seien hiefür ausschlaggebend gewesen.

    Aufgrund des bei den Akten liegenden Berichtes des Büros
des Kantonsrates und des nachfolgenden Kantonsratsbeschlusses
in dieser Angelegenheit zeigt sich, dass diese Vorwürfe nicht
zutreffen. Es war durchaus Aufgabe der Baudirektion, den kantonalen
Fachstellenbericht kritisch zu würdigen. Sie durfte dies umsomehr, als
die Umweltschutzfachstelle des Kantons Aargau im Gegensatz zur zugerischen
Amtsstelle den UV-Bericht fast durchwegs anders, d.h. grundsätzlich positiv
beurteilt hatte. Zwar hat die Prüfung durch die Umweltschutzfachstelle
in tatsächlicher Hinsicht den Charakter einer amtlichen Expertise (vgl.
PIERRE-ANDRÉ JUNGO, Die Umweltverträglichkeitsprüfung als neues Institut
des Verwaltungsrechtes, Diss. Freiburg 1987, S. 118; HERIBERT RAUSCH,
Kommentar USG, Art. 9 N 124). In der rechtlichen Würdigung ist aber die
Genehmigungsbehörde frei (HERIBERT RAUSCH, aaO, Art. 9 N. 124). Die Rüge
der Verletzung von Art. 9 USG und Art. 4 BV ist demnach unbegründet.

Erwägung 7

    7.- a) Der Beschwerdeführer rügt sodann, der UV-Bericht missachte
Art. 9 Abs. 2 lit. c und d USG. Er sehe nämlich in Verletzung von
Art. 9 Abs. 2 lit. c USG im wichtigen Bereich der Verkehrs-, Luft-
und Lärmproblematik weder ausreichende Prognosen vor, noch enthalte
er diesbezüglich gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. d USG flankierende
Massnahmen, d.h. Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung. Auch
unter dem Aspekt des Landschaftsschutzes sei der Bericht unvollständig,
da es hier am Vorschlag der nötigen Massnahmen im Bereich
Landschaftsschutz/Heimatschutz/Denkmalschutz fehle.

    Gemäss Art. 9 USG sind jene Anlagen einer UVP zu unterziehen, "welche
die Umwelt erheblich belasten können". Unbestritten ist, dass das zur
Diskussion stehende Bauvorhaben der UVP-Pflicht unterliegt. Wie erwähnt,
haben die der UVP unterstehenden Anlagen, um deren Bewilligung vor Erlass
der UVPV ersucht worden ist, materiell den gesetzlichen Anforderungen
zu entsprechen; in formeller Hinsicht muss dagegen kein Bericht im Sinne
der UVPV (SR 814.011) nachgeliefert werden (BGE 117 Ib 300 mit Hinweisen).

    Art. 9 Abs. 2 lit. c USG verlangt, dass der Bericht sich zur
voraussichtlich verbleibenden Belastung der Umwelt äussert. Darunter
ist der künftige vom Vorhaben beeinflusste Zustand der Umwelt zu
verstehen. Soweit sich die voraussichtlich verbleibende Belastung der
Umwelt an Belastungsgrenzwerten messen lässt, interessiert, ob diese
eingehalten oder überschritten werden. Dementsprechend gehört zum
UV-Bericht über eine Anlage, welche Emissionen in Form von Lärm und/oder
Luftverschmutzung verursacht, stets eine entsprechende Immissionsprognose
(BGE 113 Ib 236; HERIBERT RAUSCH, aaO, Art. 9 N. 81). Zur Umweltbelastung
zählen auch die negativen Einflüsse des Vorhabens auf Natur und Landschaft
(HERIBERT RAUSCH, aaO, Art. 9 N. 83).

    Weiter muss sich der Bericht zu Massnahmen äussern, die eine
zusätzliche Verminderung der Umweltbelastung ermöglichen, sowie zu
den diesbezüglichen Kosten (Art. 9 Abs. 2 lit. d USG). Der Ausdruck
"Massnahmen" ist auf Änderungen des Projekts oder die vorgesehene
Betriebsweise der Anlage ausgerichtet. Doch soll nicht ausgeschlossen
sein, dass der Gesuchsteller Möglichkeiten aufzeigt, Umweltbelastungen,
welche sein Vorhaben erhöht, mit Massnahmen ausserhalb seines eigenen
Einflussbereichs zu vermindern. Schliesslich hat die entscheidende
Behörde jeweils im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG zu prüfen, ob die
Emissionsbegrenzungen so weit gehen, wie "dies technisch und betrieblich
möglich und wirtschaftlich tragbar ist" (HERIBERT RAUSCH, aaO, Art. 9
N. 84 und 86).

    Im Lichte dieser Grundsätze ist nachfolgend zu untersuchen, ob die
vorhandenen Unterlagen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

    b) Zu prüfen ist als erstes, ob die Abklärungen im Zusammenhang mit
dem zu erwartenden Verkehr als ausreichend erscheinen. Diesbezüglich ist
vor allem der UV-Bericht S. 20 ff. massgebend. Daraus geht hervor, dass
bei den Personenwagen (inkl. Lieferwagen) unmittelbar nach Fertigstellung
des Bauvorhabens mit einer Zunahme von 10% und bei den Lastwagen mit
einer solchen von 33% zu rechnen sei. Im Bereich der Brücke erfolge in
den Jahren 1992 bis 1997 eine weitere Zunahme von 10%. Diese Abklärungen
wurden durch den Ergänzungsbericht zur UVP noch speziell vertieft. Dabei
ergaben sich die gleichen Werte nach Eröffnung der neuen Reussbrücke,
wobei die 10%ige Zunahme vor allem damit begründet wird, dass nach der
Eröffnung der neuen Reussbrücke die Arbeitsplätze in der Region Zug aus
dem aargauischen Freiamt besser erreichbar würden. Beim Schwerverkehr
sei infolge der Aufhebung der Gewichtsbeschränkung (20 t pro Fahrzeug)
nach Eröffnung der neuen Brücke mit einer Zunahme von 33% zu rechnen.
Der Bericht folgert weiter, der Grossteil der Verkehrszunahme sei kein
echter, sondern ergebe sich aus einer Umlagerung des Verkehrs, da heute
Umwege über die Reussbrücke bei Gisikon oder bei Ottenbach gefahren
werden müssten. Der Zusatzbericht des Ingenieurbüros Jenni + Gottardi vom
1. Dezember 1989 kommt zum Schluss, die Annahmen für den Neuverkehr von
10% für Personenwagen und von 33% für Lastwagen seien grosszügig, d.h.,
"die Resultate dürften auf der sichern Seite liegen".

    Diese Zahlen und Schlussfolgerungen sind durch die beiden
vom Bundesgericht eingeholten Gutachten des Ingenieurbüros Jenni +
Gottardi noch verfeinert und überprüft worden. Die Gutachten beruhen auf
Modellrechnungen zur N4/N20, die kürzlich durch das Büro Jenni + Gottardi
in einem andern, vom vorliegenden Projekt unabhängigen Zusammenhang
durchgeführt und die auf die Region Reusstal ausgeweitet sowie aufgrund
umfangreicher Zahlen auf den heutigen Zustand aktualisiert worden
sind. Zusätzlich sind mehrere Varianten des künftigen übergeordneten
Strassennetzes aufgezeigt und der damit verbundene Verkehr errechnet
worden. Der Experte kommt zum Schluss, der Ausbau des übergeordneten
Strassennetzes sei für den Raum Sins von grosser Bedeutung. Schon die
Eröffnung des Autobahnteilstücks Knonau bringe für Sins eine spürbare
Entlastung, die mit der Verbindung der N4 und der N20 noch wesentlich
deutlicher ausfalle. Diese Entlastungswirkungen seien im UV-Bericht nicht
berücksichtigt. Deshalb lägen die Verkehrsprognosen im ursprünglichen
UV-Bericht auf der sichern Seite.

    Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass entgegen der Meinung
des Beschwerdeführers nicht gesagt werden kann, die voraussichtlich
verbleibende Belastung der Umwelt durch den Mehrverkehr sei im UV-Bericht
und den zusätzlichen Gutachten nicht hinreichend geprüft und zum Ausdruck
gebracht worden.

    c) Der UV-Bericht hat den Sektor Luft auf den Seiten 28
ff. beleuchtet. Er kommt zum Schluss, dass die Realisierung des
Projektes zu einer Entlastung der Häuser beim Restaurant Zollhaus
auf der Zugerseite führe. Auf der Westseite (Kanton Aargau) der Reuss
werde die Distanz zwischen Strasse und Empfängerpunkten (Wohnhäuser)
grösser und demzufolge der Verdünnungseffekt stärker. Dies habe generell
geringere Immissionskonzentrationen zur Folge. Weiterführende Massnahmen
zur Reinhaltung der Luft wie Geschwindigkeitsbeschränkungen auf den
neuen Strecken können nach dem UV-Bericht als isolierte Massnahmen keine
merkliche Verbesserung der Situation bewirken. Der Ergänzungsbericht zur
UVP führt in diesem Zusammenhang aus, die Abnahme der Emission beim NO
sei stärker als die Zunahme, die aus dem erhöhten Verkehrsaufkommen
resultiere. Eine Verschärfung der heute ohnehin nicht kritischen
Emissionssituation sei durch den Brückenneubau im Bereich der beiden
untersuchten Strecken nicht zu erwarten.

    Die vom Bundesgericht beigezogenen Gutachten haben die Abklärungen im
UV-Bericht bezüglich der Luft ergänzt. Das erste Gutachten folgert, die
heutigen NO2-Immissionen lägen im Bereich des Immissionsgrenzwertes der
Luftreinhalte-Verordnung. Trotz zunehmenden Verkehrs dürfe mit abnehmenden
Luftbelastungen gerechnet werden. Insbesondere nach Eröffnung der N4
dürften in Hünenberg die Immissionsgrenzwerte durchgehend eingehalten
werden. Im Ergänzungsgutachten wird festgestellt, bezüglich Luftschadstoffe
zeige die neue Prognose leicht erhöhte Werte, welche am Strassenrand für
alle Prognosezustände leicht über dem Immissionsgrenzwert lägen. Dies
hänge primär mit den erhöhten Hintergrundbelastungen zusammen und werde
vom Brückenverkehr nur unwesentlich beeinflusst.

    In den Berichten finden sich keine Ausführungen zur
Ozonbelastung. Allerdings ist zu beachten, dass dieses Problem nicht
punktuell angegangen werden kann. Der Kanton Zug hat denn auch in
Verbindung mit den andern Kantonen der Innerschweiz einem entsprechenden
Konzept zugestimmt.

    Der Kanton Zug hat die neue Strassenanlage noch nicht in
eine Massnahmenplanung gemäss Art. 31 der Luftreinhalte-Verordnung
einbezogen. Den gesetzlichen Bestimmungen kann nicht entnommen werden, in
welchem Zeitpunkt ein Massnahmenplan vorzuliegen hat. Das Bundesgericht hat
im Zusammenhang mit dem Nationalstrassenbau entschieden, ein derartiger
Plan müsse grundsätzlich im Zeitpunkt des Plangenehmigungsentscheides
vorliegen (BGE 118 Ib 225 E. f und 37). Indessen bedeutet dies nicht, dass
im zur Diskussion stehenden Fall mit den weiteren Arbeiten zugewartet
werden muss, bis der Massnahmenplan erstellt ist. Die erforderliche
Reduktion lässt sich nachträglich durch Anordnung entsprechender
Massnahmen verwirklichen. Anders wäre die Situation, wenn von der neuen
Anlage so grosse Emissionen zu erwarten wären, dass dadurch die spätere
Massnahmenplanung präjudiziert würde (BGE 118 Ib 37). Dass von der
neuen Strassenanlage derartige erhebliche Emissionen ausgehen werden,
macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch aufgrund der dem
Bundesgericht zur Verfügung stehenden Gutachten und Unterlagen nicht
anzunehmen. Unter diesen Umständen genügt es, wenn der Massnahmenplan im
Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Verkehrsanlage vorliegt und die
darin empfohlenen Massnahmen verwirklicht werden.

    Aus diesen Überlegungen ergibt sich grundsätzlich auch in
bezug auf die Abklärungen zum Bereich Luftbelastung, dass USG und
Luftreinhalte-Verordnung nicht verletzt sind.

    d) Zur Lärmproblematik enthält der UV-Bericht eingehende Untersuchungen
und Ausführungen. In der Zwischenzeit sind in den Gemeinden Cham und
Hünenberg die Empfindlichkeitsstufen rechtskräftig festgelegt worden
(Empfindlichkeitsstufe II und III); in Sins ist das Verfahren noch nicht
abgeschlossen; vorgesehen ist Empfindlichkeitsstufe III. Der UV-Bericht
führt aus, dass sowohl bei der Inbetriebnahme der neuen Strassenanlage als
auch fünf Jahre später die Planungswerte eingehalten würden. Einzig bei
den ersten Häuserzeilen beidseits der Luzernerstrasse in Sins würden die
Immissionsgrenzwerte tags und nachts bereits heute überschritten. Die
Grenzwertüberschreitung würde sich nach der Eröffnung der neuen
Brücke noch verstärken. Der Ergänzungsbericht zur UVP stellt fest,
sämtliche Emissionszunahmen lägen unter 2 dB(A) und seien damit nicht
wahrnehmbar. Nach dem Brückenneubau seien die grössten Emissionszunahmen
im Bereich Hünenberg in der Nacht mit 1.5 dB(A) zu erwarten.

    Das vom Bundesgericht eingeholte Gutachten, welches die künftige
Lärmbelastung der Wohngebiete im Abschnitt Sins-Hünenberg analysiert,
kommt zum Schluss, dass in den Zonen mit Empfindlichkeitsstufe II für die
Mehrzahl der Häuser entlang der Dräliker- und der Holzhäusernstrasse
in Hünenberg der Immissionsgrenzwert bei lärmempfindlichen
Räumen mindestens tagsüber erreicht oder überschritten werde. Der
Grenzwert nachts werde lediglich bei einem Haus überschritten. In
den Zonen mit Empfindlichkeitsstufe III sei nur ein Haus betroffen. Im
Ergänzungsgutachten werden diese Prognosen leicht nach oben korrigiert. In
den Wohnzonen (Empfindlichkeitsstufe II) längs der erwähnten Strassen
und im Bereich des Knotens Hünenberg werde der Grenzwert zukünftig auch
nachts überschritten. Der Gutachter empfiehlt daher Lärmschutzmassnahmen
für gewisse besonders betroffene Wohnhäuser (Abschirmung durch Wand oder
Erhöhung der Böschungskanten durch Damm oder Wand, Schallschutzfenster).

    Aus diesen Gutachten des Ingenieurbüros Jenni + Gottardi geht somit
hervor, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überall eingehalten werden
können. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass es vorliegend
um die Erstellung einer neuen Anlage im Sinne von Art. 25 USG geht, wird
doch nicht nur eine neue Brücke über die Reuss, sondern auch eine neue
Bahnunterführung und ein einige hundert Meter langes neues Strassenstück
erstellt. Gemäss Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet
werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen
die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Besteht wie hier
(vgl. vorne E. 5b) ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage
und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen
Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden;
dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Abs. 3 die Immissionsgrenzwerte
nicht überschritten werden (Art. 25 Abs. 2 USG). Der Vorbehalt von Art. 25
Abs. 3 USG bezieht sich auf die Errichtung von Strassen, Flughäfen,
Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten
ortsfesten Anlagen. Können bei diesen Anlagen die Immissionsgrenzwerte
durch Massnahmen bei der Quelle nicht eingehalten werden, müssen auf
Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude
durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt
werden. Da vorliegend Art. 25 Abs. 3 USG zur Anwendung gelangt und die
Immissionsgrenzwerte nicht überall eingehalten werden können, müssen auf
Kosten des Kantons Zug die betreffenden Gebiete im Sinne der Vorschläge des
Ingenieurbüros Jenni + Gottardi entsprechend geschützt werden; massgebend
bezüglich der Orte sind das Gutachten, das Ergänzungsgutachten und die
Präzisierungen der Gemeinde Hünenberg vom 23. Januar 1992.

    Durch diese vom Bundesgericht veranlassten Ergänzungen sind bei den
Abklärungen zur Lärmbelastung ebenfalls keine Verstösse mehr gegen Art. 9
und 25 USG bzw. gegen die Lärmschutz-Verordnung festzustellen.

    e) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der UV-Bericht
sei bezüglich der Waldfrage absolut unvollständig. Er begnüge sich
damit festzuhalten, dass eine Ersatzaufforstung von ca. 14 a auf der
nördlichen Seite des Zoll-Ischlags geplant sei. Unter dem Aspekt des
Natur- und Landschaftsschutzes sei der Wald auch qualitativ dem Schutz
zu unterstellen. Beim Wald im Zoll-Ischlag handle es sich um einen
der schönsten Eichen-Hainbuchenwälder des Kantons Zug. Er habe seinen
ursprünglichen Charakter beibehalten und sei Teil eines grossen Auenwaldes
zwischen Lorze und Reuss. Eine Tangierung des Zoll-Ischlags sei aus natur-
und landschaftsschützerischen Überlegungen nicht vertretbar.

    Der UV-Bericht geht von einer Rodungsfläche von 13 a beim Zoll-Ischlag
aus. Für die Aufforstung sei bei der Festlegung der Artenzusammensetzung
die Charakteristik des schutzwürdigen ehemaligen Auen-/Mittelwaldes zu
berücksichtigen. Entlang der Rodungs- und Aufforstungsgrenze sei mit
geeigneten Gehölzen ein mindestens 5 m breiter Waldmantel aufzubauen.

    Diese Ausführungen im UV-Bericht können noch als knapp genügend
bezeichnet werden; insbesondere sind flankierende Massnahmen
vorgesehen. Wie der Augenschein indessen zeigte, sind der UV-Bericht und
damit auch der angefochtene Kantonsratsbeschluss inhaltlich teilweise
offensichtlich unrichtig (Art. 104 lit. b OG). Die Rodungsfläche beim
Zoll-Ischlag beträgt nicht nur ungefähr 1300 m2, sondern 1480 m2. Auch
ist entgegen der Auffassung der kantonalen Behörden nicht nur Jungwald
von der Rodung betroffen; wie am Augenschein festgestellt werden konnte,
müssten auch alte prächtige Bäume wie Eichen und Buchen gefällt werden. -
Gemäss Darstellung der Vertreter des Kantons Zug soll die Strasse in
den Wald verlegt werden, um das Kulturland zu schonen. Dies ist nicht
massgebend. Rodungen dürfen nur bewilligt werden, wenn sich hiefür
ein gewichtiges, das Interesse an der Walderhaltung überwiegendes
Bedürfnis nachweisen lässt (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung betreffend
die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 1. Oktober
1965 [FPolG]). Die Interessenabwägung hat davon auszugehen, dass
das Walderhaltungsinteresse von Gesetzes wegen überwiegt; es hat nur
zurückzutreten, wenn ein überwiegendes Rodungsinteresse nachgewiesen ist
(BGE 113 Ib 408 E. c; 112 Ib 200; 108 Ib 268 f.). Eine Rodung zur Gewinnung
oder Schonung landwirtschaftlichen Kulturlandes stellt aber grundsätzlich
kein das gesetzliche Gebot der Walderhaltung überwiegendes Bedürfnis im
Sinne von Art. 26 FPolV dar. Sie ist nach der Rechtsprechung in der Regel
nur im Zusammenhang mit einer Güterzusammenlegung statthaft, wenn diese
sonst verunmöglicht würde. Zudem könnte eine Rodungsbewilligung erteilt
werden, wenn sich sonst ein Landwirtschaftsbetrieb vernünftigerweise
nicht mehr aufrechterhalten liesse oder wenn damit wenigstens eine sehr
beachtliche Ertragssteigerung erreicht würde (vgl. BGE 113 Ib 408 E. c;
108 Ib 183 ff.; 98 Ib 128 ff.; unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts
vom 29. April 1981 i.S. Ortsgemeinde Buchs c. EDI, E. 5, und vom 9. Juli
1980 i.S. H. c. Regierung des Kantons Graubünden, E. 4d). Im vorliegenden
Fall ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Es ist durchaus möglich,
die Strasse im fraglichen Bereich etwas anders anzulegen. Ob eine
geänderte Strassenführung ganz ohne Rodung erfolgen kann, muss heute
nicht entschieden werden. Jedenfalls könnte eine Neuaufforstung im ins
Auge gefassten Ausmass während Jahrzehnten keinen hinreichenden Ersatz
für den teilweise prächtigen Altbestand bieten. Aus diesen Gründen ist
die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.

    f) Der UV-Bericht befasst sich auch mit dem Landschaftsschutz. Er
führt aus, das BLN-Schutzgebiet, welches sich nördlich des fraglichen
Reussübergangs befinde, reiche nahe an das vom Brückenbau betroffene Gebiet
heran. Die Bedeutung dieses südlichsten Zipfels des BLN-Gebietes sei aber
nicht mit dessen Kernbereich vergleichbar. Vom Bauvorhaben werde es nicht
tangiert, sondern im Gegenteil durch die Verschiebung der Kantonsstrasse
nach Osten bzw. Süden sogar eher etwas entlastet. Der Bericht kommt
weiter zum Schluss, die bedeutendste Belastung durch die neue Reussbrücke
erfahre der eigentliche Flussraum inklusive Holzbrücke. Der gerade am
stärksten gekammerte, naturnahe Strukturen aufweisende Flussabschnitt
werde zerschnitten und der freie Blick von Süden auf die Holzbrücke
beeinträchtigt. Zur Verbesserung der landschaftlichen Eingliederung hätte
aber eine ganze Reihe von Massnahmen im vorliegenden Projekt Eingang
gefunden. Im Bericht selber sind keine konkreten Vorschläge für die
Rekultivierung des durch den Brückenbau betroffenen Bereichs enthalten,
wie der Beschwerdeführer und das EDI zu Recht beanstanden. Hingegen sind
im Verlaufe des bundesgerichtlichen Verfahrens spezielle Projektpläne
ausgearbeitet worden, die auf einem Bericht des Spezialbüros A. Zulauf
& Partner beruhen. Unter anderem sind vorgesehen eine Bepflanzung des
Dammes und der Kreuzung südlich des Zollhauses mit Einzelbäumen und
Heckenelementen, Ufergehölze entlang dem kleinen Reussli, die Anbringung
von Baumhecken als Strassenbegleitungsgrün, Instandstellung des vom
Brückenbau beeinträchtigten Weichholzauenfragmentes, Erstellung von
Gräben und Mulden zur Erhöhung der Bodenfeuchtigkeit im Brückenbereich,
Erweiterung des Gebietes nach Süden als Ersatz für den beeinträchtigten
Lebensraum im Brückenbereich, eine Bachöffnung sowie Mauerbegrünungen. Die
Kosten dafür belaufen sich auf ca. Fr. 590'000.--. Diese Massnahmen wurden
am bundesgerichtlichen Augenschein im einzelnen dargelegt. Dabei wurde
festgestellt, dass im Brückenbereich längs der Reuss und längs des parallel
dazu verlaufenden kleinen Reussli geschützte Ufervegetation auf einer Länge
von je gegen 20 m und einer Tiefe von einigen wenigen Metern weichen muss.
Angesichts der sachlichen Dringlichkeit des Bauvorhabens dürften dazu die
Voraussetzungen für die Rodung gegeben sein. Indessen ist im Sinne von
Art. 18 Abs. 1bis und Abs. 1ter NHG für angemessenen Ersatz zu sorgen,
wobei die im Verlaufe des bundesgerichtlichen Verfahrens beigezogenen
Unterlagen und Pläne massgebend sind. Auch der Beschwerdeführer bemerkt
in seiner Vernehmlassung zu den nun nachträglich vorgeschlagenen
Rekultivierungsmassnahmen, diese könnten toleriert werden.

    g) Ferner trägt das Projekt aufgrund des UV-Berichts auch den
Anforderungen an die Erhaltung der alten Holzbrücke als Kulturobjekt
hinreichend Rechnung. Die Brücke wird inskünftig als Fussgänger-
und Fahrradübergang dienen und dadurch erhalten bleiben können. Würde
weiterhin Autoverkehr über die Holzbrücke geleitet, so wären aufgrund
der einschlägigen Fachberichte Betonverstärkungen unumgänglich, was auch
dem Aspekt des Landschaftsschutzes sehr abträglich wäre. Die neue Brücke
wird zudem distanzmässig hinreichend weit von der Holzbrücke entfernt
sein und deren Erscheinungsbild nicht allzusehr beeinträchtigen.

    h) Auch die Ausführungen im UV-Bericht zum Gewässerschutz erscheinen
als genügend; die Fahrbahnabwässer würden über einen Ölabscheider, der
gemäss Ergänzungsbericht zur UVP ein Ölsammelvolumen entsprechend dem
Fassungsvermögen eines Tankzuges aufzuweisen habe, in den Drälikerbach
eingeleitet. Dies beinhalte zwar ein nicht abschliessend beurteilbares
Risiko. Zu prüfen sei daher die Sammlung der Fahrbahnabwässer in
biologischen Klärteichen mit nachfolgender Versickerung oder Einleitung
in die Vorfluter. Der UV-Bericht sieht auch für die Bauphase Massnahmen
zum Schutz des Grundwassers vor.

Erwägung 8

    8.- Dem Regierungsrat und dem Kantonsrat des Kantons Zug ist darin
beizupflichten, dass bei derartigen Brücken- und Strassenprojekten
von einer gesamthafte Beurteilung der Auswirkungen auszugehen ist
(vgl. BGE 117 Ib 305 E. cc). Der Augenschein hat deutlich gezeigt, dass
die Verkehrsverhältnisse beim Reussübergang und bei der Überquerung der
Südbahnlinie in Sins prekär und gefährlich sind. Dies belegt die zeitliche
und sachliche Dringlichkeit des Projektes. Wenn der Beschwerdeführer in
seiner Schlussvernehmlassung vorbringt, für den Brückenneubau bestehe
nach Eröffnung der Nationalstrasse N4 durch das Knonaueramt im Jahre 2004
kein Bedarf mehr, so trifft es zwar zu, dass sich gemäss den heutigen
Prognosen dann eine Verkehrsverminderung bei der Sinserbrücke ergeben
wird. Entbehrlich wird aber die neue Strassenanlage trotzdem nicht;
die vorgesehene Unterführung unter der Südbahnlinie dürfte angesichts
des zunehmenden Huckepackverkehrs und der damit verbundenen Mehrbelastung
dieser Linie auch später von grossem Nutzen sein. Sodann dürfte der private
Regionalverkehr (Pendler) aus dem Reusstal nach Cham/Zug eher zunehmen,
weshalb es äusserst fraglich ist, ob die alte Holzbrücke samt Bahnübergang
diesen Verkehr später noch bewältigen könnte.

    Gesamthaft gesehen dürfte eher eine Verbesserung gegenüber der heutigen
Situation eintreten. Das vom Bundesgericht beigezogene Ergänzungsgutachten
weist darauf hin, dass insbesondere in Spitzenzeiten offenbar die
Umfahrungsachse von Matten zur Brücke von Mühlau benützt werde, um dem
weithin sichtbaren Stau vor der alten Holzbrücke auszuweichen. Durch den
Brückenneubau werden diese Umwegfahrten ebenso wegfallen wie diejenigen
wegen der heute bestehenden Gewichtsbeschränkungen, was im Verlaufe eines
Jahres zur Einsparung von Zehntausenden von Umwegkilometern und damit zu
einer Verminderung der Umweltbelastung führen wird. Positiv ins Gewicht
fallen weiter ein besserer Schutz des Weilers Zollweid vor Emissionen,
die Schonung und Erhaltung der alten Holzbrücke ohne beeinträchtigende
Schutzmassnahmen wie Betonverstärkungen und dergleichen, die Vermeidung von
Verkehrsstaus, die Schaffung eines besseren Fuss- und Fahrradübergangs
über die Reuss sowie die Förderung und die Attraktivitätssteigerung
des öffentlichen Verkehrs (erhöhte Fahrplangenauigkeit zufolge Wegfalls
der Verkehrsstaus). Als negativ zu werten sind der Eingriff in kleinere
Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren am Reussufer, die Störungen
während der Bauphase, eine gewisse Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes
der alten Holzbrücke durch die neue Brücke, die erhöhte Attraktivität
für den motorisierten Individualverkehr und eine damit verbundene Zunahme
von Emissionen.

    Aus diesen Überlegungen folgt, dass die neue Strassenanlage bei
einer gesamtheitlichen Betrachtung aus der Sicht des Bundesumweltrechts
als verantwortbar bezeichnet werden kann. Eine Einschränkung ist aus
forstrechtlicher Sicht zu machen, muss doch die Strasse beim Zoll-Ischlag
zum Schutz des Waldes anders geführt werden.

Erwägung 9

    9.- Es ergibt sich somit, dass der Kantonsratsbeschluss teilweise
aufzuheben ist (Führung der Strasse durch den Wald beim Zoll-Ischlag). Im
übrigen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne der Erwägungen
abzuweisen.