Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 118 IB 590



118 Ib 590

72. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 19.
Oktober 1992 i.S. X. und Y. gegen Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde
Wallisellen, Gemeinderat Wallisellen, Regierungsrat und Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Umweltschutzgesetz - Lärmschutz, Bau- und Planungsrecht,
Vorsorgeprinzip; Baubewilligung für ein Holzfass im Garten eines
Jugendtreffs.

    - Begriff der Anlage (Art. 7 Abs. 7 USG). Anwendbarkeit von Art. 11
und 12 USG (E. 2d, e).

    - Betriebseinschränkungen nach Art. 12 Abs. 1 USG zur Begrenzung der
Lärmemissionen. Verhältnis zum kantonalen Recht (E. 3c, d).

    - Die im Rahmen der Vorsorge angeordneten Betriebsbeschränkungen
genügen den bundesrechtlichen Anforderungen (E. 4a). Vorgehen für eine
allfällige Verschärfung der Emissionsbegrenzungen (Art. 11 Abs. 3 USG)
offengelassen (E. 4b).

Sachverhalt

    A.- Im früheren evangelischen Pfarrhaus von Wallisellen, das sich
nach der geltenden Nutzungsordnung in der Zone für öffentliche Bauten und
Anlagen befindet, betreibt ein von öffentlichen Körperschaften (Politische
Gemeinde, Schulgemeinde, Kirchgemeinden) getragener Verein einen
Jugendtreff. Auf dem Umschwung befinden sich zwei Gartensitzplätze mit
fest montierten Tischen und Bänken sowie eine Feuerstelle. Am 19. Dezember
1989 erteilte der Gemeinderat Wallisellen der Evangelisch-reformierten
Kirchgemeinde als Grundeigentümerin die nachträgliche Baubewilligung für
ein im Garten erstelltes Holzfass, das den Jugendlichen als Aufenthaltsraum
dienen soll. Die dem ehemaligen Pfarrhaus zugewandte Seite des Fasses
soll mit einer abschliessbaren Tür und einem Fenster versehen werden. Die
Baubewilligung enthielt in den Nebenbestimmungen gewisse Einschränkungen
bezüglich Ausstattung, Gestaltung und Nutzung des Holzfasses.

    Gegen diese Baubewilligung gelangten mehrere Nachbarn an die
Baurekurskommission I des Kantons Zürich, weil der Jugendtreff seit
seiner Eröffnung immer wieder Ruhestörungen verursacht habe und das Fass
diesen Zustand noch verschlimmern werde. Am 28. September 1990 hiess die
Baurekurskommission I den Rekurs teilweise gut und präzisierte die in
der Baubewilligung enthaltenen Auflagen in dem Sinne, dass die Benutzung
des Fasses ausserhalb der vom Trägerverein erlassenen Öffnungszeiten
vorbehältlich besonderer Bewilligungen untersagt sei. Im übrigen wies sie
den Rekurs ab. Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich wies eine Beschwerde der erwähnten Nachbarn am 3. Oktober 1991 ab,
soweit es darauf eintrat (auszugsweise publiziert in Umweltrecht in der
Praxis [URP] 1992, 170 ff.). Das Verwaltungsgericht hielt das Fass als
mit dem Zweck der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen vereinbar und
entschied, die mit der Benutzung des Fasses zu erwartenden Immissionen
wirkten sich auf die der Wohnzone W3/70 angehörenden Grundstücke
in der Nachbarschaft nicht in zonenwidriger Weise aus. Während die
Baurekurskommission I das Jugendzentrum als Anlage im Sinne des Art. 7
Abs. 1 und 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober
1983 (USG; SR 814.01) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung
des Bundes vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) und das Fass als
Änderung dieser Anlage gewürdigt (Art. 8 Abs. 1 LSV) und die davon
ausgehenden Lärmimmissionen gestützt auf das Bundesumweltschutzrecht
beurteilt hatte, hielt das Verwaltungsgericht das Umweltschutzgesetz
und seine Ausführungserlasse nicht für anwendbar. Es nahm an, die
Lärmschutz-Verordnung des Bundes sei primär auf den von technischen Anlagen
erzeugten Lärm, indessen nicht auf denjenigen menschlicher oder tierischer
Stimmen wie er im Alltagsleben ständig auftrete, ausgerichtet. Menschlicher
Lärm könne nur nach Massgabe der Lärmschutz-Verordnung behandelt werden,
wenn er in Verbindung mit einer Anlage mit erheblichem Personenaufkommen
und entsprechendem Lärmpegel auftrete (etwa öffentliche Freiluftbäder,
Sportstaden etc.), nicht aber bei Wohnhäusern.

    Zwei Nachbarn führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragen im
wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Oktober 1991 sei
aufzuheben. Sie erachten es als bundesrechtswidrig, auf den fraglichen
Jugendtreff und insbesondere das Fass nicht Bundesumweltschutzrecht
anzuwenden. Sie führen aus, die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes
erfasse allen Lärm, der in Anlagen erzeugt werde, auch den Schall
menschlicher oder tierischer Stimmen, wenn er durch den Bestand oder
Betrieb einer Anlage entstehe. Gestützt auf diese Überlegung rügen
die Beschwerdeführer, dass die zuständigen Behörden die mit der Anlage
verbundenen Lärmauswirkungen nicht hinreichend ermittelt und geprüft
hätten (Art. 36 ff., 40 ff. LSV). Die im Rahmen von Art. 15 USG zu
ermittelnde Belastungstoleranz sei im vorliegenden Fall klar überschritten.
Deshalb sei die bisher unterlassene Lärmermittlung nachzuholen, und es
sei eine Empfindlichkeitsstufe für das Grundstück festzulegen (Art. 43
f. LSV). Erst dann lasse sich entscheiden, ob die Anlage als Ganzes
sanierungspflichtig sei oder ob zumindest das Fass wegen der zu erwartenden
Folgeimmissionen als wesentliche Änderungen der bisherigen Anlagen
anzusehen sei. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die der Bauherrschaft
im Rahmen des Baubewilligungs- und Rechtsmittelverfahrens auferlegten
Betriebseinschränkungen liessen sich einhalten, da der Trägerverein dafür
Gewähr biete und die Einhaltung im Interesse der jugendlichen Besucher
selber liege, sei lebensfremd. Dies zeige sich dadurch, dass trotz
der Interventionen von Nachbarn immer wieder Ruhestörungen zu beklagen
seien. Für den Fall, dass die Baubewilligung für das Fass nicht überhaupt
verweigert werde, verlangen die Beschwerdeführer, diese sei gestützt
auf Art. 12 Abs. 1 lit. b und c USG nur unter der Auflage zu erteilen,
dass im ehemaligen Pfarrhaus ein Hauswart wohnen müsse. Das Bundesgericht
weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Das Bundesgesetz über den Umweltschutz soll u.a.  Menschen gegen
schädliche oder lästige Einwirkungen schützen. Im Sinne der Vorsorge
sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig
zu begrenzen (Art. 1 USG). Zu diesen Einwirkungen gehört der Lärm,
d.h. der unerwünschte Schall, der durch den Betrieb von Anlagen (ortsfeste
Einrichtungen wie Bauten und Verkehrswege oder diesen gleichgestellte
Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge [Art. 7 Abs. 7
USG]) erzeugt wird (Art. 7 Abs. 1 USG; vgl. CH. ZÄCH in Kommentar USG,
N. 8 f. zu Art. 15). Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob Lärm aus
einer Anlage im Sinne von Art. 7 USG vorliegt und ob allfällige Massnahmen
zu dessen Beschränkung gestützt auf das Umweltschutzrecht des Bundes in
Frage kommen (vgl. BGE 115 Ib 462 ff.).

    b) Unbestritten ist, dass es sich beim Holzfass um eine Baute im
baurechtlichen Sinn handelt und dass der bestimmungsgemässe Gebrauch
dieser Baute im Garten des Jugendzentrums einen gewissen Aussenlärm zur
Folge hat. Das Verwaltungsgericht führt im angefochtenen Entscheid aus,
aus dem Bestand einer Anlage im baurechtlichen Sinn dürfe nicht ohne
weiteres der Schluss gezogen werden, es liege auch immer eine Anlage
nach Art. 7 Abs. 7 USG vor. Es komme in diesem Zusammenhang vielmehr
entscheidend auf die Bewerbungsart (= Nutzungsart) der baurechtlichen
Anlagen an. Beim hier umstrittenen Holzfass entstehe Lärm, der etwa mit
den von einem grösseren Spielplatz ausgehenden Immissionen vergleichbar
sei. Auf solche Fälle sei die Lärmschutz-Verordnung des Bundes nicht
zugeschnitten. Die rechtlichen Grenzen solchen Lärms fänden sich im
kantonalen und kommunalen Polizeirecht; für das Zürcher Recht sei
insbesondere auf § 226 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom
7. September 1975 (PBG) zu verweisen.

    c) Das Verwaltungsgericht stellt somit bei der Beurteilung der
Frage, ob eine Anlage im Sinne des Umweltschutzrechts des Bundes
vorliege, entscheidend darauf ab, dass sich das Instrumentarium der
Lärmschutz-Verordnung des Bundes zur Erfassung des hier umstrittenen
Lärms nicht eigne. Die Anwendung des Art. 15 USG, der Vorschriften über
die Festsetzung der Immissionsgrenzwerte enthalte, setze in bezug auf die
Beurteilung menschlicher Lautäusserungen Bauten mit einem erheblichen
Personenaufkommen und einem entsprechenden Lärmpegel voraus, wie dies
etwa bei öffentlichen Freiluftbädern, Sportstadien etc. zutreffe. Diese
Argumentation lässt ausser Betracht, dass das Umweltschutzrecht des
Bundes die Einwirkungen nicht nur durch die Einhaltung der massgebenden
Belastungsgrenzwerte am Immissionspunkt, sondern im Sinne der Vorsorge
im Interesse der zumutbaren Verhinderung von Umweltbelastung primär
an der Quelle einschränken will. Dies ergibt sich insbesondere aus den
Art. 11 und 12 USG, welche die direkt anwendbaren Grundsätze über die
Emissionsbegrenzungen enthalten (vgl. BGE 116 Ib 440 f. E. 5c, 115 Ib
462 ff.; zum Ganzen A. SCHRADE in Kommentar USG, N. 9 ff. zu Art. 11).

    d) Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass in bezug
auf die vorliegende Angelegenheit nicht gesagt werden kann, das
Umweltschutzgesetz enthalte keine Vorschriften zur Begrenzung der hier
umstrittenen Lärmemissionen. Mit den praktischen Schwierigkeiten,
die sich beim Versuch einer immissionsseitigen Erfassung des Lärms
in einem konkreten Fall ergeben, kann die Anwendung jedenfalls der
Art. 11 und 12 USG nicht ausgeschlossen werden. Im übrigen ergeben sich
aus dem Bundesrecht auch unter Berücksichtigung der Argumentation des
Verwaltungsgerichts (s. URP 1992, 172 ff. E. 6b) keine Anhaltspunkte,
dass eine baurechtliche Anlage wie das vorliegend umstrittene Holzfass
dem Anwendungsbereich des Umweltschutzgesetzes generell entzogen werden
sollte. Beim Holzfass handelt es sich um ein kleines geschlossenes
Gartengebäude, das dem Aufenthalt von Jugendlichen (sechs Plätze) dient.
Offensichtlich führt die bestimmungsgemässe Benützung des Holzfasses durch
die Jugendlichen zu wahrnehmbarem Aussenlärm. Soweit das Verwaltungsgericht
und das EDI den hier zu beurteilenden Lärm mit dem Wohnlärm gleichsetzen
und die Meinung vertreten, diese Lärmart falle von vornherein nicht in
den Anwendungsbereich des Bundesumweltschutzrechts, ist zu beachten, dass
bereits in der Botschaft des Bundesrats zu Art. 24septies BV der Wohnlärm
zu den Einwirkungen im bundesrechtlichen Sinn gezählt wurde (BBl 1970 I
763; vgl. auch CH. ZÄCH in Kommentar USG, N. 10 zu Art. 15). Es bestehen
keine zwingenden Gründe, im vorliegenden Fall von dieser Auffassung
abzuweichen.

    e) Für die weitere Prüfung ist somit davon auszugehen, dass es sich
beim umstrittenen Holzfass um eine ortsfeste Anlage (Baute) im Sinne der
Art. 7 Abs. 7 USG sowie Art. 2 Abs. 1 LSV handelt. Indessen kann hier
offenbleiben, ob der umweltschutzrechtliche Begriff der Anlage mit dem
baurechtlichen Begriff der Baute oder Anlage in jedem Fall identisch ist
oder inwieweit hinsichtlich bestimmter Anlagen Unterschiede bestehen.

Erwägung 3

    3.- Das Verwaltungsgericht stützte sich im angefochtenen Entscheid
auf § 226 PBG. Nach dieser Bestimmung ist jedermann verpflichtet, bei der
Eigentums- und Besitzausübung alle zumutbaren baulichen und betrieblichen
Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering
zu halten; diese Vorkehren sind in zeitlich und sachlich angemessener
Weise der technischen Entwicklung anzupassen (Abs. 1). Weiter darf
bei der Benützung von Bauten, Anlagen, Ausstattungen, Ausrüstungen und
Betriebsflächen nicht in einer nach den Umständen übermässigen Weise auf
die Umwelt eingewirkt werden (§ 226 Abs. 2 PBG).

    a) Mit Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz hat
das kantonale Recht betreffend den direkten Schutz vor Immissionen seine
selbständige Bedeutung verloren, soweit sich sein materieller Gehalt mit
dem Bundesrecht deckt oder weniger weit geht als dieses; es hat sie dort
behalten, wo es die bundesrechtlichen Normen ergänzt oder - soweit erlaubt
- verschärft (vgl. Art. 65 USG; BGE 118 Ia 114 E. 1b, 116 Ia 492 E. 1a,
Ib 179 f. E. 1b/bb). Indessen haben städtebauliche Nutzungsvorschriften
des kantonalen und kommunalen Rechts weiterhin selbständigen Gehalt, soweit
sie die Frage regeln, ob eine Baute oder Anlage nach den raumplanerischen
Grundlagen am vorgesehenen Ort erstellt und ihrer Zweckbestimmung übergeben
werden darf. Dies gilt auch, wenn die für den Charakter eines Quartiers
wesentlichen Nutzungsvorschriften mittelbar dem Schutz der Nachbarn vor
Übelständen verschiedenster Art dienen (BGE 118 Ia 115, 117 Ib 153,
116 Ia 492 f., je mit Hinweisen). In der vorliegenden Angelegenheit
ist die Zonenkonformität der Anlage nicht ernsthaft umstritten; das
Verwaltungsgericht hat das Holzfass als zonenkonform anerkannt, was die
Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in Frage stellen, sondern einzig
unter dem Gesichtspunkt der Lärmbelästigung sinngemäss kritisieren.

    b) Mit dem Umweltschutzrecht des Bundes werden Einwirkungen einerseits
an der Quelle, d.h. am Emissionsort beschränkt; andererseits werden
die am Empfangsort vorhandenen Immissionen bekämpft. Dabei steht die
Verhinderung von Einwirkungen an der Quelle mittels Emissionsbegrenzungen
im Vordergrund (Art. 11 und 12 USG). Zunächst sind unabhängig von der
bestehenden Umweltbelastung die Emissionen im Rahmen der Vorsorge so
weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). In einem zweiten
Schritt sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen, wenn feststeht
oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung
der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11
Abs. 3 USG; vgl. BGE 118 Ib 238 E. 2a, 117 Ib 34 E. 6a, 116 Ib 168 E. 7,
438 E. 5a, 115 Ib 462 f. E. 3a und b). Für die Beurteilung dessen,
was als schädlich oder lästig gilt, ist von den Grenzwerten auszugehen,
die der Bundesrat durch Verordnung festlegt (Art. 13 Abs. 1 USG). Für
den Lärm sind die Belastungsgrenzwerte (Planungs-, Immissionsgrenz-
und Alarmwerte) der Lärmschutz-Verordnung massgebend. Darin wird die
zulässige Lärmbelastung nach verschiedenen Emissionsquellen und vier
verschiedenen Empfindlichkeitsstufen differenziert festgelegt (BGE 118
Ib 238 E. 2a, 115 Ib 462 ff.). Soweit für eine bestimmte Lärmart keine
Belastungsgrenzwerte festgelegt sind oder diese das fragliche Problem
nicht abdecken, haben die Vollzugsbehörden anhand der gemäss Art. 13
Abs. 2 und Art. 15 USG massgebenden Gesichtspunkte zu bewerten, was als
schädlich oder lästig zu bezeichnen ist (BGE 115 Ib 463 E. 3d).

    c) Zunächst ist zu untersuchen, ob die hier zur Diskussion stehenden
Lärmprobleme gestützt auf die in Art. 11 Abs. 2 USG enthaltene Vorschrift,
welche in den Art. 7 Abs. 1 lit. a und 8 Abs. 1 LSV wiederholt wird,
gelöst werden können. Die Baurekurskommission I hat in ihrem Entscheid
vom 28. September 1990 ausgeführt, der Jugendtreff sei aufgrund eines
Beschlusses des Trägervereins jeweils am Mittwoch von 15.00 bis 22.00 Uhr,
am Donnerstag von 19.00 bis 21.00 Uhr, am Freitag von 15.00 bis 23.00 Uhr,
am Samstag von 15.00 bis 18.00 Uhr und am Sonntag von 15.00 bis 21.00 Uhr
geöffnet. Die zulässige Benützung des Fasses, das maximal sechs Personen
Platz biete, sei auf diese Betriebszeiten zu beschränken. Die Baubehörde
habe im Fass die Installation von elektrischen und sanitären Anlagen
untersagt, "Fassadenöffnungen" gegen die Nachbarschaft hin verboten und
allgemein auf § 226 PBG hingewiesen. Dieser allgemeine Hinweis auf §
226 PBG begründe jedoch keine konkrete Verpflichtung, weshalb die
Baubewilligung durch die folgende Bestimmung zu ergänzen sei:

    "Die Benützung des Jugendtreffs inklusive Fass ausserhalb der vom

    Trägerverein erlassenen Öffnungszeiten - unter Vorbehalt allenfalls
   erteilter spezieller Bewilligungen - ist untersagt."

    Diese in die baurechtliche Bewilligung aufgenommene Bestimmung
hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid bestätigt und
sie als genügenden Immissionsschutz im Sinne von § 226 Abs. 1 PBG
bezeichnet. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Zu beachten ist
allerdings, dass es sich bei den beschriebenen Anordnungen, soweit sie
im Interesse des bundesrechtlich geregelten Lärmschutzes ergangen sind,
um Betriebsvorschriften im Sinne von Emissionsbegrenzungsmassnahmen
nach Art. 12 Abs. 1 lit. c USG handelt. Diese richten sich an die
Betreiber der Anlage, d.h. im vorliegenden Fall an die Trägerschaft
des Jugendtreffs und nicht an die einzelnen Benützer des Fasses. Die
Massnahmen durften unabhängig von der bestehenden Lärmbelastung direkt in
Anwendung der Art. 11 Abs. 2 und 12 USG ergriffen werden. Sie erweisen
sich als technisch und betrieblich möglich und als wirtschaftlich
tragbar. Dass sich das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der
emissionsbegrenzenden Betriebsvorschriften einzig auf das kantonale
Recht abstützte, führt zu keinem anderen Ergebnis. § 226 PBG stellt im
vorliegenden Zusammenhang kantonales Ausführungsrecht zu den allgemeinen
Emissionsbegrenzungsvorschriften des Bundesumweltschutzrechts (Art. 11
und 12 USG) dar (vgl. BGE 118 Ib 237 ff.).

    d) Für die von den Beschwerdeführern zu Recht verlangte Befolgung
der in der Baubewilligung enthaltenen Betriebsvorschriften hat zunächst
die Trägerschaft des Jugendtreffs, die die Baubewilligung eingeholt
hat, zu sorgen. Staatliche Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der
Betriebsvorschriften können - soweit erforderlich - von den zuständigen
Behörden gegenüber der Trägerschaft nach Art. 12 USG und § 226 PBG sowie
den entsprechenden Vollzugsbestimmungen ergriffen werden. Zudem können
Einzelpersonen oder Personengruppen, welche durch rücksichtsloses
Benehmen übermässige Ruhestörungen verursachen, direkt gestützt
auf kommunale und kantonale Polizeivorschriften ins Recht gefasst
werden. Insoweit hat sich die Rechtslage auch durch das Inkrafttreten
der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes nicht geändert. Somit ist
für die Beurteilung der Übermässigkeit von Ruhestörungen durch solche
Einzelereignisse, die nicht dem bestimmungsgemässen Gebrauch einer Anlage
entsprechen und auch nicht vom Anlagebetreiber zu verantworten sind,
weiterhin das kommunale und kantonale Polizeirecht massgebend. Bei der
Anwendung solcher Polizeivorschriften ist auf die nach den geltenden
Zonenvorschriften zulässige Störungsintensität abzustellen.

Erwägung 4

    4.- Weiter stellt sich die Frage, ob die angeordneten Massnahmen
zur Emissionsbegrenzung den bundesrechtlichen Anforderungen genügen,
oder ob weitergehende Betriebsbeschränkungen bzw. die Verweigerung
der Baubewilligung für das Holzfass erforderlich sind, wie dies die
Beschwerdeführer fordern.

    a) Aus den Akten des vorliegenden Verfahrens ergibt sich, dass
mit den festgelegten Öffnungszeiten des Jugendzentrums, auf welche
auch die zulässige Benützung des Holzfasses beschränkt ist, alles
vorgekehrt wurde, was im Rahmen der Vorsorge zumutbar und nötig ist. Es
ist Aufgabe der zuständigen Behörden, die Einhaltung der Betriebszeiten
durchzusetzen. Eine weitergehende Verschärfung der Emissionsbegrenzungen
sieht das Bundesrecht nur vor, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass
die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung
schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Für die Beurteilung
dessen, was als schädlich oder lästig gilt, ist wie erwähnt (E. 3b)
grundsätzlich auf die Immissionsgrenzwerte abzustellen (Art. 13 und 15
USG). Für den im Zusammenhang mit der Benützung des Holzfasses entstehenden
Lärm sind jedoch keine Belastungsgrenzwerte festgelegt. Bei den bereits
verfügten Betriebszeiten ist indessen auch ohne die Festsetzung von
Immissionsgrenzwerten nicht zu erwarten, dass der mit der ordnungsgemässen
Benützung des Holzfasses verbundene Aussenlärm unter Berücksichtigung der
bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig wird (Art. 11 Abs. 3
USG). Die vorne erwähnten generellen Öffnungszeiten bewirken, dass die
Anwohner in ihrer Nachtruhe nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nur
an zwei Abenden pro Woche (jeweils mittwochs und freitags) schliesst
der Jugendtreff nach 21.00 Uhr, wobei der Betriebsschluss mittwochs auf
22.00 Uhr und freitags auf 23.00 Uhr festgelegt ist. An zwei Wochentagen
(montags und dienstags) bleibt er überhaupt geschlossen. Bei massvoller
Anwendung der in der Bewilligung ebenfalls enthaltenen Möglichkeit, die
Betriebszeiten in Ausnahmefällen auszudehnen, ist gegen die beanstandete
Bewilligung aus bundesrechtlicher Sicht nichts einzuwenden. Mit den
angeordneten restriktiven Öffnungszeiten wird dem Lärmschutzanspruch der
Umgebung ausreichend Rechnung getragen. Die Möglichkeit, in Einzelfällen
Ausnahmen zu erlauben, entspricht dem Vorsorgeprinzip, indem dadurch die
generellen Öffnungszeiten und damit die regelmässigen Lärmbelastungen auf
relativ kurze Dauer beschränkt werden können. Bei dem erheblichen Umfang
der Betriebsbeschränkungen sind die Einwirkungen durch die Benützung
des Holzfasses weit davon entfernt, schädlich oder lästig im Sinne
des Bundesumweltschutzrechts zu werden. Somit fällt eine Verschärfung
der Massnahmen zur Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 3 USG ausser
Betracht. Auf die von den Beschwerdeführern beantragte Ermittlung des vom
umstrittenen Holzfass ausgehenden Lärms kann unter den im vorliegenden
Fall gegebenen Umständen verzichtet werden.

    b) Falls eine Verschärfung der Emissionsbegrenzungsmassnahmen
erforderlich wäre, so dürfte mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen
sein, dass die Vollzugsbehörde Belastungsgrenzwerte nur dann im
Einzelfall festlegen muss, wenn die Art des konkreten Lärms sich für eine
Beurteilung nach Belastungsgrenzwerten eignet. Menschliche Lautäusserungen
können dabei mit den spezifischen Instrumenten des bundesrechtlichen
Lärmschutzes (Art. 19 ff. USG sowie der Lärmschutz-Verordnung) nur
dann erfasst werden, wenn sie mit der Nutzung von Bauten und Anlagen
mit erheblichem Personenaufkommen zusammenhängen, da wohl nur in solchen
Fällen ein entsprechender relevanter Lärmpegel entsteht (z.B. öffentliche
Freiluftbäder, Sportstadien). Wie es sich diesbezüglich bei einem
Jugendtreff verhält, braucht hier nicht weiter erörtert zu werden, da
die verfügten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen im vorliegenden Fall
bereits einen ausreichenden Lärmschutz gewährleisten.

Erwägung 5

    5.- Es ergibt sich zusammenfassend, dass die im angefochtenen Entscheid
bestätigten Massnahmen zur Lärmbekämpfung als Emissionsbeschränkungen nach
Art. 12 Abs. 1 lit. c USG den bundesrechtlichen Anforderungen genügen.
Vorbehältlich spezieller Bewilligungen ist die Benützung des Holzfasses
auf die vom Trägerverein des Jugendtreffs festgelegten Öffnungszeiten
beschränkt. Diese Auflage ist nach dem angefochtenen Urteil des
Verwaltungsgerichts Bestandteil der baurechtlichen Bewilligung, so
dass eine generelle Änderung der Öffnungszeiten eine Änderung dieser
Bewilligung voraussetzt.