Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 118 IB 326



118 Ib 326

42. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
1. Juni 1992 i.S. Erben von X. und Mitbeteiligte gegen G., Gemeinden
Egg und Oetwil a.S., Baurekurskommission II, Regierungsrat und
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste

    Bau- und Planungsrecht, Umweltschutz- und Gewässerschutzrecht;
Koordinationspflicht.

    Rechtsmittel: Die Frage, auf welche Weise nach dem kantonalen Recht
die bundesrechtlich gebotene Koordination gewährleistet wird, ist im
Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen (E. 1b).

    Koordinationspflicht: Es ist im Lichte der Zürcher
Zuständigkeitsordnung haltbar, den Regierungsrat als erste
Rechtsmittelinstanz zur koordinierten Behandlung von Rekursen zu bezeichnen
(E. 2).

Sachverhalt

    A.- In dem zum Zürcher Gesamtplan gehörenden Landschafts- sowie
Versorgungsplan ist nördlich bzw. nordöstlich der Weiler Unter- und
Ober-Chrüzlen auf dem Gebiet der Gemeinden Egg und Oetwil am See der
Standort für eine Multikomponentendeponie und eine Kompostieranlage
festgelegt. Am 11. März 1987 ersuchte G. die Direktion der öffentlichen
Bauten des Kantons Zürich (Baudirektion) um Erteilung der erforderlichen
Bewilligungen für den Bau und den Betrieb der Multikomponentendeponie
und der Kompostieranlage auf dem erwähnten Gelände Chrüzlen, welches in
der kantonalen Landwirtschaftszone liegt. Den Gesuchsunterlagen fügte
der Gesuchsteller den Bericht zur Umweltverträglichkeit vom 9. Februar
1987 bei.

    Am 18. bzw. 22. August 1988 erteilten die Gemeinderäte von Egg und
von Oetwil am See die baurechtlichen Bewilligungen für die geplanten
Anlagen. In beiden Bewilligungen wurden deren Genehmigung durch die
Baudirektion sowie die erforderlichen gewässerschutz-, umweltschutz-
und forstrechtlichen Bewilligungen der zuständigen kantonalen Instanzen
vorbehalten. Die kommunalen baurechtlichen Bewilligungen wurden von
verschiedenen Nachbarn der geplanten Anlagen angefochten.

    Mit Verfügung vom 26. September 1988 erteilte die Baudirektion gestützt
auf Art. 30 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober
1983 (USG) sowie Art. 27 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer
gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971 (Gewässerschutzgesetz, GSchG) und
§ 25 Abs. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz
vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG) die beantragte Deponiebewilligung
unter Bedingungen und Auflagen. Gegen diese Verfügung gelangten die
Erben von X. sowie weitere Mitbeteiligte an den Regierungsrat, der die
Rekurse mit Entscheid vom 28. Juni 1989 abwies. Gegen diesen Entscheid
des Regierungsrats über die Bewilligung gemäss Art. 30 Abs. 2 USG
und Art. 27 GSchG führten die Erben von X. sowie sieben Mitbeteiligte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht, welches das Rechtsmittel
am 14. März 1990 im Sinne der Erwägungen guthiess und den angefochtenen
Regierungsratsentscheid aufhob (BGE 116 Ib 50 ff.).

    B.- In der Folge erteilten die Bau- und die Volkswirtschaftsdirektion
mit gemeinsamer Verfügung vom 28. Dezember 1990 unter zahlreichen
Nebenbestimmungen für das umstrittene Vorhaben einschliesslich Zufahrt
eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes
über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG). In diesem Verfahren
wurde auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 9 USG
durchgeführt. Ebenfalls am 28. Dezember 1990 erteilte die Baudirektion
ferner die strassenpolizeiliche Bewilligung, und zudem bewilligte sie
das Vorhaben gemäss Art. 30 Abs. 2 USG, Art. 27 GSchG und § 25 Abs. 3 EG
GSchG. In sämtlichen drei Verfügungen wurde die Baurekurskommission II
als Rekursinstanz bezeichnet.

    Die gleichen Parteien, die bereits in BGE 116 Ib 50 ff. als
Beschwerdeführer auftraten, gelangten gegen die drei Verfügungen vom
28. Dezember 1990 an die Baurekurskommission II und verlangten die
Aufhebung dieser Verfügungen. Die Baurekurskommission II vereinigte
die gegen die drei Verfügungen gerichteten Rechtsmittel mit den bei
ihr noch hängigen Verfahren betreffend die kommunalen baurechtlichen
Bewilligungen vom 18. und 22. August 1988 und trat auf die Rekurse am
28. Mai 1991 nicht ein. Sie führte in ihrem Nichteintretensentscheid im
wesentlichen aus, sie sei zur Überprüfung der drei Direktionsverfügungen
nicht zuständig, weil es sich dabei um staatliche Anordnungen im Sinne
von § 329 Abs. 1 lit. a des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom
7. September 1975 handle. Zudem sei ihre sachliche Zuständigkeit im
Bereich des Umweltschutzrechts auf Streitigkeiten über die Anwendung der
Luftreinhalte- und der Lärmschutz-Verordnung beschränkt, weshalb sie auf
die Rüge der Verletzung des Gewässerschutzrechts ohnehin nicht eintreten
könne, und zwar unabhängig davon, ob eine staatliche Anordnung angefochten
sei oder nicht. Zur materiellen Behandlung der eingereichten Rekurse sei
somit der Regierungsrat zuständig, zumal nichts dagegen spreche, dass
dieser im Hinblick auf die Koordinationspflicht (auch) die Anwendung der
Luftreinhalte- und der Lärmschutz-Verordnung überprüfe.

    Diesen Entscheid fochten die Rekurrenten beim Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich an und beantragten, die Sache sei zur materiellen
Beurteilung an die Baurekurskommission II zurückzuweisen. Das
Verwaltungsgericht hat die Beschwerde am 3. Oktober 1991 im Sinne der
Erwägungen abgewiesen.

    Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 29. November 1991 verlangen
die vor dem Verwaltungsgericht unterlegenen Parteien, dessen Urteil vom
3. Oktober 1991 sei aufzuheben.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Das Verwaltungsgericht führt im angefochtenen Entscheid aus,
dieser könne nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
angefochten werden, da keine Normen des Bundesrechts anzuwenden seien,
sondern ausschliesslich zu prüfen sei, wie die erstinstanzlichen
Rechtsmittelverfahren unter weitestmöglicher Beachtung des kantonalen
Verfahrensrechts am zweckmässigsten koordiniert werden könnten. In
der Folge haben die Beschwerdeführer staatsrechtliche Beschwerde
eingereicht. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, welches Rechtsmittel zulässig ist und in welchem Umfang darauf
eingetreten werden kann (BGE 117 Ia 2 E. 1, 85 E. 1, 117 Ib 138 E. 1,
156 E. 1, je mit Hinweisen).

    a) (Sachurteilsvoraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde;
vgl. BGE 117 Ib 138 f.)

    b) Im vorliegenden Verfahren ist umstritten, bei welcher Behörde
die erforderliche Koordination der Rechtsanwendung im erstinstanzlichen
Rechtsmittelverfahren unter weitestmöglicher Beachtung des kantonalen
Verfahrensrechts gewährleistet werden kann. Die dabei zu beurteilenden
Verfahrensfragen stellen sich u.a. im Zusammenhang mit der Überprüfung
verschiedener Bewilligungen, deren Voraussetzungen im direkt anwendbaren
Bundesrecht (Art. 24 Abs. 1 RPG, Art. 30 Abs. 2 USG, Art. 27 GSchG)
geregelt sind. Zwischen diesem Bundesrecht, dessen Anwendung im Rahmen
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu überprüfen ist (vgl. BGE 116 Ib 50
ff.), und dem kantonalen Recht, das der Verwirklichung des anwendbaren
Bundesrechts dient, besteht ein derart enger Sachzusammenhang,
dass auch die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet werden kann. Dies ist
selbst dann der Fall, wenn in der Beschwerde einzig eine Verletzung des
selbständigen kantonalen Verfahrensrechts geltend gemacht wird, da bereits
eine solche Rechtsverletzung zu einer Vereitelung von Bundesrecht führen
kann (vgl. BGE 116 Ib 8 ff., 169 ff., 103 Ib 314 E. 2b, 99 Ib 326 E. 1b,
2). Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht einen separaten Entscheid
über die Anwendung des selbständigen kantonalen Verfahrensrechts gefällt
hat, führt somit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht
zur Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Soweit im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Auslegung und Anwendung des selbständigen
kantonalen Verfahrensrechts zu überprüfen ist, richtet sich die Kognition
des Bundesgerichts allerdings nach den für die staatsrechtliche Beschwerde
geltenden Grundsätzen (vgl. BGE 117 Ib 139, 116 Ib 10, je mit Hinweisen).
Danach wird die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts auf eine
Verletzung des Willkürverbots hin überprüft (BGE 117 Ia 139, 112 Ib 96 f.).

    Dass die Beschwerdeführer allein staatsrechtliche Beschwerde erhoben
haben, schadet ihnen nicht, soweit auch die Sachurteilsvoraussetzungen
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfüllt sind und die eingereichte
Rechtsschrift als solche behandelt werden kann (vgl. BGE 116 Ib 172
mit Hinweisen).

    c) Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Zwischenentscheid
über die prozessuale Frage, welche Instanz zur Behandlung des bei
der Baurekurskommission II eingereichten Rekurses zuständig sei. Ein
solcher Entscheid ist nach Art. 97 OG i.V.m. Art. 5 und 45 Abs. 2 lit. a
VwVG selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar... Die
Beschwerdeschrift muss innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils
eingereicht werden (Art. 106 Abs. 1 OG).

    Die Beschwerdeführer haben 30 Tage nach Eröffnung des
angefochtenen Zwischenentscheids Beschwerde erhoben. Diese ist
somit nach Art. 106 Abs. 1 OG verspätet. Allerdings ist zu beachten,
dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil erklärte, dieses könne
nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet werden, woraus die
Beschwerdeführer ableiteten, das Urteil könne einzig mit staatsrechtlicher
Beschwerde angefochten werden. Diese Auffassung erweist sich nach den
Ausführungen in E. 1b hiervor als unzutreffend. Aus einer unvollständigen
oder unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien indessen keine
Nachteile erwachsen (Art. 107 Abs. 3 OG). Es stellt sich somit die Frage,
ob in der vorliegenden Sache wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung
im angefochtenen Entscheid vom Erfordernis der Beschwerdeerhebung innert
zehn Tagen abgesehen werden kann.

    Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben falsche
Auskünfte von Behörden nur dann eine vom materiellen Recht abweichende
Behandlung des Rechtsuchenden zur Folge, wenn dieser die Unrichtigkeit der
Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte (BGE 115 Ib 18 ff. E. 4, 114
Ia 106 ff. mit Hinweisen). So geniesst der Private keinen Vertrauensschutz,
wenn er die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung kennt oder sie bei
genügender Aufmerksamkeit hätte kennen müssen, insbesondere wenn er oder
sein Anwalt die Mängel der Belehrung schon allein durch Konsultierung
des massgebenden Gesetzestextes hätte ersehen können (BGE 116 Ib 145 f.,
112 Ia 310, 106 Ia 16 ff. E. 3).

    In der vorliegenden Angelegenheit kann offengelassen werden,
welche Folgen sich aus der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des
Verwaltungsgerichts ergeben..., da die Beschwerde, wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, in der Sache ohnehin abzuweisen ist.

Erwägung 2

    2.- In BGE 116 Ib 63 E. 6b hat das Bundesgericht zur
Koordination der verschiedenen Bewilligungsverfahren ausgeführt, die
Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 30 Abs. 2 USG und Art. 27 GSchG
könnten im vorliegenden Fall materiell koordiniert im baurechtlichen
Bewilligungsverfahren geprüft werden. Im Kanton Zürich finde zur Erteilung
einer Bewilligung nach Art. 24 RPG und damit zur Durchführung dieses
ausnahmsweise noch als zulässig bezeichneten Leitverfahrens für die
Deponiebewilligung grundsätzlich ein kommunales Bewilligungsverfahren
vor der örtlichen Baubehörde (§ 318 des kantonalen Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975; PBG) statt. Der nach Art. 25 Abs. 2
RPG erforderliche Entscheid einer kantonalen Behörde erfolge aufgrund
des Meldeverfahrens gemäss § 18 der kantonalen Bauverfahrensverordnung
vom 19. April 1978 (BauVO). Die Baudirektion entscheide demnach innert 30
Tagen seit der Meldung des Bauvorhabens, ob sie dieses ihrer Genehmigung
unterstellen wolle oder nicht (§ 18 Abs. 3 BauVO und Ziff. 2.23 Anhang
BauVO; vgl. W. HALLER/P. KARLEN, Raumplanungs- und Baurecht, Zürich
1990, § 16, N. 28). Die vom Gemeinderat Egg am 18. August 1988 und vom
Gemeinderat Oetwil am See am 22. August 1988 erteilten baurechtlichen
Bewilligungen seien gegenwärtig vor der Baurekurskommission II hängig. In
diesem Rekursverfahren könne die umfassende Prüfung des Deponieprojekts
auf seine Übereinstimmung mit sämtlichen für die Bewilligung massgebenden
Vorschriften über den Schutz der Umwelt (vgl. Art. 3 UVPV und BGE 116 Ib
60 E. 4d) noch vorgenommen werden. Dabei sei jedoch auch die Verfügung der
Baudirektion über die Genehmigung oder die Nichtunterstellung unter Art. 24
RPG in die umfassende Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 115 Ib 402 ff.).

    a) Mit diesen Erwägungen hat das Bundesgericht entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführer das einzuschlagende Rechtsmittelverfahren nicht
verbindlich festgelegt. Es hat vielmehr im Hinblick auf die damals
bestehende verfahrensrechtlich Regelung aufgezeigt, wie angesichts der
bereits getrennt durchgeführten erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren
bei Weiterverfolgung des Projekts in Anwendung von Art. 24 RPG die
erforderliche Koordination im Rechtsmittelverfahren gewährleistet ist. Wie
dargelegt, wurde dabei nicht das grundsätzlich für Deponievorhaben der
vorliegenden Art durchzuführende Nutzungsplanungsverfahren, sondern
ausnahmsweise das bereits eingeleitete Ausnahmebewilligungsverfahren im
Sinne von Art. 24 RPG als Leitverfahren zugelassen.

    Am 5. September 1990 wurde im Kanton Zürich das Verfahrensrecht
zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 24 RPG
geändert. Während nach der früheren Verfahrensordnung das in BGE 115 Ib
404 E. 4 und 116 Ib 63 E. 6b beschriebene Meldeverfahren galt, ist heute
nach Ziff. 1.4 des Anhangs der kantonalen Bauverfahrensverordnung in
der Fassung vom 5. September 1990 die Baudirektion für die Erteilung von
Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG allein und umfassend zuständig. Im
Unterschied zu dem im Urteilszeitpunkt von BGE 116 Ib 50 ff. (14. März
1990) geltenden Recht erlässt heute nicht mehr der Gemeinderat, sondern
die Baudirektion die für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
erforderliche Ausnahmebewilligung. Der Ausnahmebewilligungsentscheid der
Baudirektion wird von den kantonalen Behörden und Gerichten als staatliche
Anordnung betrachtet, die nach § 329 Abs. 1 lit. a PBG nicht bei den
Baurekurskommissionen angefochten werden kann. Nach § 329 Abs. 1 lit. b
PBG unterliegen die Anordnungen der Baudirektion der Anfechtung beim
Regierungsrat, dessen Entscheid an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden kann.

    b) Das Verwaltungsgericht legte dem angefochtenen Entscheid die
neue Zuständigkeitsordnung zugrunde und kam zum Schluss, dass eine der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügende formelle Koordination
auch bei Beachtung der neuen Zuständigkeitsordnung nicht möglich
sei, da die kommunalen Baubewilligungsentscheide weiterhin bei
den Baurekurskommissionen angefochten werden könnten (§ 329 Abs. 1
PBG). Eine verfahrensrechtliche Koordination erst auf der Stufe des auf
Rechtskontrolle beschränkten Verwaltungsgerichts widerspräche indessen
den Ausführungen in BGE 116 Ib 64 E. 6c. Somit werde mit der kantonalen
Gesetzgebung der Grundsatz verletzt, wonach kantonales Verfahrensrecht
die Durchsetzung des Bundesrechts nicht vereiteln, verunmöglichen oder
wesentlich erschweren dürfe (BGE 92 I 210, 91 I 423). Demnach sei
eine Lösung zu suchen, die der Koordinationspflicht Rechnung trage,
wobei der damit verbundene Verstoss gegen kantonales Verfahrensrecht
in Kauf genommen werden müsse. Dabei verdiene allerdings jene Lösung
den Vorzug, die der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung bestmöglich
entspreche. Unter diesem Gesichtspunkt sei insbesondere im Hinblick auf die
neue Zuständigkeit des Regierungsrats zur Beurteilung von Rechtsmitteln
gegen Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG nicht zu beanstanden, dass
die Baurekurskommission II auf den Rekurs nicht eingetreten sei und den
Regierungsrat als erste Rechtsmittelinstanz bezeichnet habe, zumal dieser
wie die Baurekurskommissionen mit umfassender Kognition ausgestattet sei
(§ 20 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959; VRG) und § 329 Abs. 1 lit. b PBG nicht ausschliesse, dass der
Regierungsrat auch erstinstanzliche Baubewilligungsentscheide überprüfe.

    c) Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind nicht zu
beanstanden. Die Beschwerdeführer berufen sich auf die Erwägungen des
Bundesgerichts in BGE 116 Ib 50 ff. und machen geltend, der in diesem
Urteil aufgezeigte Rechtsmittelweg werde von allen kantonalen Instanzen
hinterfragt und letztlich unter Hinweis auf die kantonale Verfahrenshoheit
ignoriert. Wie bereits vorne in E. 2a erwähnt, hat das Bundesgericht
in BGE 116 Ib 50 ff. nicht einen bestimmten Weg zur Gewährleistung der
erforderlichen Koordination verbindlich vorgeschrieben, sondern zunächst
erklärt, dass für das umstrittene Deponievorhaben grundsätzlich ein
Nutzungsplan hätte erlassen werden müssen (vgl. BGE 116 Ib 55). Nur wegen
der bereits geleisteten umfangreichen Vorarbeiten zur Verwirklichung des
Regionaldeponieprojekts Chrüzlen hat es das Bundesgericht ausnahmsweise
als zulässig erachtet, dass der bereits eingeschlagene Weg über
das Ausnahmebewilligungsverfahren nach Art. 24 RPG (Leitverfahren)
weiterverfolgt wird (vgl. BGE 116 Ib 62 E. 6a). Dies allerdings unter der
Voraussetzung, dass im Rechtsmittelverfahren über die Ausnahmebewilligung
die Koordination mit den übrigen Bewilligungen sichergestellt wird. Nach
der damals geltenden Verfahrensordnung war die Baurekurskommission II
zur Beurteilung von Rekursen gegen Ausnahmebewilligungen nach Art. 24
RPG zuständig, weshalb nach den Grundsätzen der Koordinationspflicht
auch die übrigen notwendigen Bewilligungen von dieser Kommission hätten
überprüft werden sollen (BGE 116 Ib 64). Dass damit eine teilweise
Missachtung der kantonalen Verfahrensordnung in Kauf genommen werden
musste, lag auf der Hand, doch räumt selbst das Verwaltungsgericht
im hier angefochtenen Entscheid ein, dass die bundesrechtlich
gebotene Koordination im Kanton Zürich nur mit einem Eingriff in die
kantonalrechtliche Zuständigkeitsordnung zu erreichen ist. Der in BGE
116 Ib 50 ff. vorgezeichnete Rechtsmittelweg entsprach im Hinblick auf
die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG der damaligen kantonalen
Zuständigkeitsordnung. Die Überprüfung der weiteren Bewilligungen durch
die Baurekurskommission hätte teilweise einen Verstoss gegen § 329 Abs. 1
lit. a PBG dargestellt. Ein solcher Verstoss war einerseits wegen des
Vorrangs des Bundesrechts in Kauf zu nehmen und andererseits auch im
Hinblick auf die Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
gerechtfertigt. Dieses hatte nämlich bereits in einem Entscheid vom
28. Februar 1986 betreffend eine Baubewilligung für ein Parkhaus unter
der Limmat festgehalten: "Das bundesrechtliche Konzept der Identität der
Bewilligungsbehörde gilt sachnotwendig nicht nur für die erstinstanzliche
Verfügung, sondern auch für die Rechtsmittelentscheide. Das kantonale
Verfahrensrecht ist in Übereinstimmung mit diesem bundesrechtlichen
Grundsatz auszulegen, der überdies (allenfalls) widersprechendem
kantonalem Verfahrensrecht vorgeht. Die Baurekurskommission I hat somit
ihre sachliche Zuständigkeit zur Anwendung des Umweltschutzrechts zu
Unrecht verneint" (Baurechtsentscheide Kanton Zürich (BEZ) 1986 Nr. 34
E. 8b, c). Das Verwaltungsgericht bestätigt die Grundsätze der zitierten
Rechtsprechung im angefochtenen Entscheid ausdrücklich, schränkt deren
Anwendbarkeit jedoch auf die Anwendung des Umweltschutzgesetzes und dessen
Ausführungserlasse ein. Inwieweit diese Einschränkung im Hinblick auf die
bundesrechtliche Koordinationspflicht zulässig ist, muss im vorliegenden
Fall nicht geprüft werden. Es kann hier lediglich festgehalten werden,
dass das Verwaltungsgericht bereits im Jahre 1986 erkannte, dass die
Zuständigkeitsordnung des § 329 PBG in bestimmten Fällen im Interesse
einer reibungslosen Anwendung des Bundesrechts zurückzustehen hat. Es
war somit folgerichtig, dass in BGE 116 Ib 50 ff. auf die Möglichkeit
der koordinierten Beurteilung des umstrittenen Vorhabens durch die
Baurekurskommission II hingewiesen wurde.

    d) Im vorliegenden Verfahren ist nun allerdings zu beachten,
dass nach der neuen Zuständigkeit der Baudirektion zur Beurteilung
von Ausnahmebewilligungsgesuchen für Bauten und Anlagen ausserhalb
der Bauzonen eine neue verfahrensrechtliche Situation besteht. Das
nach BGE 116 Ib 50 ff. ausnahmsweise als Leitverfahren zugelassene
Ausnahmebewilligungsverfahren wird heute vom Regierungsrat als
erster Rechtsmittelinstanz beurteilt. In diesem Verfahren kann die
Koordination gewährleistet werden, ohne dass die Beschwerdeführer eine
Beschränkung der Überprüfungsbefugnis oder der Parteirechte in Kauf zu
nehmen hätten. Zudem genügt der Regierungsrat den Anforderungen an eine
Beschwerdebehörde gemäss Art. 33 Abs. 3 RPG. Mit der Weiterzugsmöglichkeit
des Regierungsratsentscheids an das Verwaltungsgericht werden auch die
Erfordernisse von Art. 6 Ziff. 1 EMRK an eine gerichtliche Überprüfung
erfüllt, soweit "civil rights" zur Diskussion stehen (vgl. BGE 115 Ia 191).

    e) Es ergibt sich somit, dass mit dem angefochtenen Entscheid die
bundesrechtliche Koordinationspflicht nicht verletzt wird. Die Rügen der
Beschwerdeführer sind nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht
zu begründen. Insbesondere kann keine Rede davon sein, die Erwägungen
des Bundesgerichts in BGE 116 Ib 50 ff. zur Koordination der Verfahren
bei der Baurekurskommission II gingen der inzwischen erfolgten Änderung
der kantonalen Bauverfahrensverordnung vor. Auch wenn die Koordination
- wie selbst das Verwaltungsgericht einräumt - ebensogut bei der
Baurekurskommission sichergestellt werden könnte, ist es im vorliegenden
Fall haltbar, dass das Verwaltungsgericht unter bestmöglicher Wahrung der
neuen Zuständigkeitsordnung den Regierungsrat als die zur koordinierten
Behandlung der eingereichten Rekurse zuständige Instanz bezeichnet hat.