Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 118 IB 17



118 Ib 17

3. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 11.
Februar 1992 i.S. August Brändle und Mitb. gegen Käsereigenossenschaft
Mosnang und Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde). Regeste

    Art. 24 RPG; Bewilligung für einen Schweinemaststall.

    1. Standortgebundenheit für den Schweinemaststall bejaht, da er
in einer Bauzone in der näheren Region nicht verwirklicht werden kann
und eine Lösung über eine Zonenplanrevision im vorliegenden Fall wenig
sinnvoll wäre (E. 2).

    2. Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG
sind nicht nur raumplanerische und umweltschutzrechtliche Gesichtspunkte
zu berücksichtigen, sondern auch solche des Tierschutzes (E. 3).

Sachverhalt

    A.- Die Käsereigenossenschaft Mosnang beabsichtigt, einen neuen
Schweinestall für 480 Mastschweine (inkl. Abräumstall und Futter-
und Installationsraum) zu errichten. Die Baute soll auf der rund 300
m südlich des Dorfkerns von Mosnang liegenden Parzelle Nr. 1866 in der
Landwirtschaftszone erstellt werden. Beim nächstgelegenen eingezonten
Land handelt es sich um eine zweigeschossige Wohnzone. Der Neubau soll
den im Dorf befindlichen, seit einem Jahr stillgelegten und baufälligen
Schweinestall ersetzen. Das projektierte Gebäude ist ca. 31 m lang
und 20 m breit und liegt in einem kleinen Tälchen unmittelbar an der
Strasse Mosnang-Libingen. Den 480 Mastschweinen soll vor allem die aus
der Käserei anfallende Schotte zweimal pro Tag verfüttert werden. Die
Schotte wird gegenwärtig täglich in einem Tankwagen in die rund 50 km
entfernte Milchpulverfabrik Sulgen/TG abgeführt.

    Gegen das Bauvorhaben erhoben August Brändle, Beat Gmür und die
Erbengemeinschaft Josef Brändle Einsprache beim Gemeinderat Mosnang. Dieser
wies die Einsprache am 16. Februar 1989 sowohl in öffentlich- als auch
privatrechtlicher Hinsicht (Art. 684 ZGB) ab. Gleichzeitig erteilte der
Gemeinderat Mosnang der Käsereigenossenschaft die Baubewilligung unter
verschiedenen Auflagen und Bedingungen.

    August Brändle, Beat Gmür und die Erbengemeinschaft Josef
Brändle gelangten hierauf erfolglos an den Regierungsrat des
Kantons St. Gallen. Das in der Folge von den Einsprechern angerufene
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde am 26. März
1991 ebenfalls ab. Zur Begründung führte das Gericht im wesentlich
aus, es sei unbestritten, dass der geplante Schweinestall in der
Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sei. Er könne daher nur bewilligt
werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) erfüllt seien. Die positive
Standortgebundenheit falle nicht in Betracht. Jedoch könne dem Betrieb die
negative Standortgebundenheit zugebilligt werden, da sich die spezifischen
Immissionen des geplanten Schweinemaststalles auch in einer Industriezone
störend auswirken würden. Auch sonst stünden der Ausnahmebewilligung
gemäss Art. 24 RPG keine Hindernisse entgegen.

    August Brändle, Beat Gmür und die Erbengemeinschaft Josef Brändle
führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 26. März 1991 sei aufzuheben und
die Baubewilligung sei zu verweigern.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 2

    2.- a) Unbestritten ist, dass das Bauvorhaben in der
Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist, da es sich um einen
bodenunabhängigen Betrieb handelt (vgl. dazu BGE 115 Ia 297 mit
Hinweisen). Es ist daher eine Bewilligung gestützt auf Art. 24 RPG für
Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen notwendig. Gemäss dieser
Bestimmung können solche Bauten errichtet werden, wenn ihr Zweck einen
Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Art. 24 Abs. 1 lit. a)
und wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Abs. 1
lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein
(BGE 116 Ib 230 E. 3 mit Hinweis). Da es sich um einen Neubau handelt,
kommt Art. 24 Abs. 2 RPG nicht zur Anwendung.

    b) Die Beschwerdeführer machen in erster Linie geltend, das Bauvorhaben
sei nicht standortgebunden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
darf die Standortgebundenheit nur dann bejaht werden, wenn eine Baute
aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der
Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen
ist (sog. positive Standortgebundenheit; BGE 116 Ib 230; 115 Ib 299 E. a,
je mit Hinweisen) oder wenn ein Werk wegen seiner Immissionen in Bauzonen
ausgeschlossen ist (sog. negative Standortgebundenheit; BGE 115 Ib 300;
114 Ib 187, 111 Ib 218). Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach
objektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen
und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder
Bequemlichkeit ankommen (BGE 116 Ib 230; 115 Ib 300). Dass der hier zur
Diskussion stehende Schweinemaststall, der bodenunabhängig betrieben
wird, aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen
Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen wäre, wird von keiner Seite
geltend gemacht und ist auch nicht einzusehen. Zu prüfen ist daher,
ob der Schweinemaststall in einer Bauzone überhaupt sinnvoll betrieben
werden könnte.

    c) Das Bundesgericht hat im nicht veröffentlichten Entscheid vom
21. März 1984 i.S. Hui die Meinung vertreten, für Tierheime sei die
Standortgebundenheit in der Regel zu bejahen, soweit sie immissionsträchtig
seien. Dieselbe Ansicht vertrat es auch in bezug auf die Behausungen
von 60 Schlittenhunden (Huskies) (Urteil vom 16. Juni 1989 i.S. Schmid,
in ZBl 91/1990, S. 188, E. 5b); dabei erwog es, Voraussetzung für die
Standortgebundenheit sei, dass die geplante Nutzung sich in einer
Bauzone nicht verwirklichen lasse. Das Bundesgericht hielt sodann
fest, die Standortgebundenheit sei zu bejahen, wenn eine so intensive
Beeinträchtigung der allgemeinen Siedlungsnutzung durch das Bauvorhaben
erfolge, dass die betreffende Nutzung nicht oder nur unter übermässig
erschwerten Bedingungen ausgeübt werden könne. Diese Voraussetzungen wurden
für eine Papageienzucht sowie in zwei Fällen auch für Pferdestallungen
verneint (unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 7. April 1989
i.S. Messer, E. 3, vom 22. Juni 1988 i.S. Gilardoni, E. 4 und vom 27.
Februar 1989 i.S. Theiler, E. 3). Das Bundesgericht hielt weiter fest,
das Vorliegen einer Standortgebundenheit dürfe nicht von den konkreten
planerischen Gegebenheiten abhängig gemacht werden. Es sei deshalb
grundsätzlich auch ohne Belang, dass in einer bestimmten Gemeinde
offensichtlich kein Bedürfnis nach einer neuen, reinen Gewerbe- oder
Industriezone bestehe. Entscheidend sei lediglich, ob sich ein Bauvorhaben
in keiner entsprechenden Zone verwirklichen lasse (unveröffentlichtes
Urteil vom 10. Dezember 1987 i.S. Bundesamt für Raumplanung c. Beyeler,
E. 2). In BGE 115 Ib 301 führt das Bundesgericht schliesslich aus,
die - dort behandelte - Haltung von 80 Mutterschweinen zur jährlichen
Produktion von 1400 bis 1700 Jagern in einem vollklimatisierten, gegen
aussen praktisch abgeschlossenen hochmodernen Schweinestall könne nicht
mit einem Tierheim verglichen werden. Ein Schweinezuchtbetrieb müsse ganz
allgemein den Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung genügen. Die
in diesem Gesetz und den Verordnungen umschriebenen Vorschriften
bezweckten, eine übermässige Beeinträchtigung der Umgebung zu verhindern
(Art. 1 Abs. 1 USG). Lästige Gerüche, beispielsweise aus Schweine- oder
Geflügelhaltungen oder aus der Silagelagerung, seien aufgrund von Art. 11
Abs. 2 USG so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich
möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Eine erhebliche Störung der
Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden sei zu vermeiden (Art. 15 lit. b
USG). Emissionsbegrenzungen baulicher und betrieblicher Art, insbesondere
für geruchsintensive Massentierhaltungen, könnten aufgrund von Verordnungen
oder nötigenfalls direkt gestützt auf Art. 12 USG angeordnet werden. Es
bestünden somit, vor allem bei UVP-pflichtigen Anlagen, genügend rechtliche
Möglichkeiten, um zu verhindern, dass von einem Schweinezuchtbetrieb
in einer Industrie- oder Gewerbezone eine übermässige Belästigung
der Umgebung bewirkt werde. Die Entsorgung der bei der Tierproduktion
entstehenden Abfälle wie z.B. der Jauche könne für sich allein betrachtet
die Standortgebundenheit nicht begründen. Etwas offener wurde die
Standortgebundenheit für einen Schweinemastbetrieb in einem früheren
Entscheid des Bundesgerichts beurteilt. Ausgehend vom Umstand, dass bei
der Gestaltung der Zonenpläne die Industriezonen nach den Bedürfnissen der
herkömmlichen Gewerbe- und Industriebetriebe ausgeschieden würden, folgerte
das Bundesgericht, die Besonderheiten der industriellen Tierhaltung wie
Geruchsimmissionen und landwirtschaftliche Abfallverwertung liessen es
zu, die Standortgebundenheit anzuerkennen (unveröffentlichtes Urteil
vom 4. Dezember 1985 i.S. Galli, E. 4a). Allerdings waren im damaligen
Zeitpunkt die Luftreinhalte-Verordnung und die Lärmschutz-Verordnung noch
nicht in Kraft.

    d) Ob ein Bauvorhaben in einer Bauzone verwirklicht werden
kann, entscheidet sich, wie auch das Bundesamt für Raumplanung in
seiner Vernehmlassung zu Recht ausführt, der bundesgerichtlichen
Praxis entsprechend nach regionalen Gesichtspunkten. Die Frage der
Standortgebundenheit kann sich erst stellen, wenn für ein Bauvorhaben
in der Region keine geeignete Nutzungszone zur Verfügung steht
(vgl. unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 27. Juni 1990
i.S. Cotting, E. 4 und vom 27. Februar 1989 i.S. Theiler, E. 3c).
Anlässlich des bundesgerichtlichen Augenscheins ergab sich, dass
der Schweinemaststall, so wie er geplant ist, aus zonenrechtlichen
Gründen (Kernzone) am Ort der alten, baufälligen Stallgebäulichkeiten
nicht in Frage kommt. Für die Installation der in dieser Zone
nötigen Umweltschutzeinrichtungen ist zudem kein genügender Platz
vorhanden. Denkbar wäre indessen die Errichtung des Schweinemaststalles
in einer Industriezone. Wie erwähnt, hat das Bundesgericht in BGE 115
Ib 300 festgehalten, dass gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung
genügend rechtliche Möglichkeiten bestünden, um zu verhindern, dass von
einem Schweinezuchtbetrieb in einer Industrie- oder Gewerbezone eine
übermässige Belästigung der Umgebung bewirkt werde. Indessen mangelt es
in den bestehenden gemischten Gewerbe-Industriezonen der Gemeinde Mosnang
an einem hinreichend grossen Areal für einen Neubau samt den dazu nötigen
Umweltschutzeinrichtungen. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage,
ob die Gemeinde zu verpflichten sei, die bestehende Gewerbe-Industriezone
zu erweitern oder eine Industriezone auszuscheiden (vgl. dazu BGE 115 Ib
150 ff., in welchem das Bundesgericht ausgeführt hat, dass Bauvorhaben,
die ihrer Zweckbestimmung gemäss in eine Nutzungszone gehören, nicht
einfach gestützt auf Art. 24 RPG bewilligt werden können, ohne dass
die bundesrechtlich vorgesehene Nutzungsordnung unterlaufen wird). In
der Gemeinde Mosnang wird zur Zeit der Zonenplan revidiert. Der Entwurf
sieht keine Vergrösserung der bestehenden Gewerbe-Industriezonen oder
die Schaffung einer Industriezone vor. Dies ist aus planerischen Gründen
durchaus verständlich. Vor allem die topographischen Gegebenheiten,
aber auch fehlende Arbeitskräfte in der abgelegenen Gemeinde zuhinterst
im Tal, das fehlende Einzugsgebiet und nur ungenügende Anschlüsse an den
öffentlichen Verkehr rechtfertigen den Verzicht auf die Erweiterung oder
auf die Schaffung der erwähnten Zonen, wie der Gemeinderat anlässlich
der bundesgerichtlichen Instruktionsverhandlung überzeugend dargelegt
hat. Aus diesen in den speziellen Verhältnissen der Gemeinde Mosnang
liegenden Gründen wäre es vorliegend wenig sinnvoll, die Gemeinde zur
Anpassung ihres Zonenplans zu verhalten. Es ergibt sich somit, dass der
Schweinemaststall in der Gemeinde Mosnang selber in einer Bauzone nicht
verwirklicht werden kann.

    Das Verwaltungsgericht hat nicht geprüft, ob in der Region eine
geeignete Bauzone vorhanden wäre. Das Bundesgericht hat dies anlässlich
der Instruktionsverhandlung nachgeholt. Dabei hat sich gezeigt, dass
die Industriezone im ca. 3 bis 4 km entfernten Bütschwil überbaut ist,
soweit sie erschlossen ist. Das nächste, für das Bauvorhaben in Frage
kommende eingezonte Areal befindet sich in der rund 10 km entfernten
Bauzone der Gemeinde Bazenheid. Diese Distanz erweist sich indessen wegen
der Besonderheit des vorliegenden Falles (Genossenschaftsstall, Fütterung
der Tiere mit der aus der Käserei von Mosnang anfallenden Schotte sowie
Betreuung der Tiere durch den Käser und nicht durch einen in unmittelbarer
Nähe wohnenden Landwirt) als zu gross.

    e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das Bauvorhaben in der
Gemeinde Mosnang und in der nähern Region nicht innerhalb des Baugebietes
realisieren lässt. Die entsprechende Nutzung könnte hier nicht oder nur
unter übermässig erschwerten Bedingungen verwirklicht werden. Angesichts
der besonderen Situation in Mosnang wäre zudem eine Lösung über eine
Zonenplanrevision, mit welcher eine Industriezone zu schaffen wäre, wenig
sinnvoll. Aus diesen Gründen ist die (negative) Standortgebundenheit des
Schweinemaststalles im vorliegenden Fall zu bejahen.

    Für die Frage der (negativen) Standortgebundenheit nicht
entscheidend, aber immerhin erwähnenswert ist die Tatsache, dass der
Schweinemastbetrieb für die Erhaltung der Landwirtschaft in der Gemeinde
Mosnang von erheblicher Bedeutung ist. In die Käserei Mosnang werden von
den örtlichen Landwirten pro Jahr 1,5 Mio. l Milch eingeliefert. Es handelt
sich dabei zum grossen Teil um kleinere Landwirtschaftsbetriebe in der
Hügel- bzw. Bergzone. Die Milch wird zur Hauptsache zu Käse verarbeitet,
da eine Vermarktung als Frischmilch nicht möglich ist. Dabei entstehen
grosse Mengen an Schotte. Diese lässt sich ökologisch am einwandfreisten
durch Verfütterung an die Schweine verarbeiten bzw. beseitigen. Aus Gründen
des Umweltschutzes ist es wichtig, dass diese Verwertung der Schotte in
der Gemeinde Mosnang selbst oder in der unmittelbaren Umgebung erfolgen
kann. Jedenfalls ist der heutige Transport der Schotte in die rund 50 km
entfernte Milchpulverfabrik Sulgen/TG unter ökologischen Gesichtspunkten
negativ zu werten.

Erwägung 3

    3.- Zu prüfen bleibt, ob dem Bauvorhaben überwiegende Interessen
im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG entgegenstehen. Dabei ist eine
umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, in die sowohl öffentliche
als auch private Interessen einzubeziehen sind (BGE 116 Ib 231 mit
Hinweisen). Bei einem konkreten Bauvorhaben ist zu prüfen, ob dem gewählten
geographischen Standort überwiegende Interessen entgegenstehen, wobei
auch mögliche Alternativstandorte zu berücksichtigen sind (BGE 115 Ib
514 E. b, 114 Ib 272 E. a, je mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil
des Bundesgerichts vom 27. Juni 1990 i.S. Cotting, E. 4).

    a) Der Schweinemaststall soll ca. 200-250 m südlich der Bauzone
von Mosnang an der Libingerstrasse gebaut werden. Die Entfernung zur
Käserei beträgt ca. 350 m, und die Zufahrt kann über die Libingerstrasse
ohne weiteres gelöst werden. Unter diesen Gesichtspunkten ist gegen den
gewählten Standort nichts einzuwenden. Insbesondere liegen die anlässlich
der Instruktionsverhandlung geprüften Alternativstandorte wesentlich
ungünstiger (schwierige topographische Verhältnisse, grössere Entfernung
zur Käserei, ungünstige Zufahrt bzw. Erschliessung usw.).

    b) Der Gemeinderat hat den Einbau einer Bypass- oder Injektorlüftung
verfügt. Gemäss Gutachten der Ökoplan AG, Flawil, muss mit diesem
Lüftungssystem zur Bauzone eine Distanz von 137 m eingehalten werden,
weshalb der Stall, so wie er von den kantonalen Behörden bewilligt wurde,
unter dem Gesichtspunkt der LRV Anhang 2 Ziffer 512 keine grösseren
Probleme aufwirft. Es entspricht jedoch dem Grundsatz einer umfassenden
Interessenabwägung, dass nicht die erstbeste Lösung gewählt, sondern
dass nach Alternativen gesucht wird, mit welchen die Auswirkungen auf die
Umwelt so weit begrenzt werden können, als dies technisch und betrieblich
möglich und wirtschaftlich tragbar ist. In diesem Sinne wäre mit einem
Biofilter für die Stallabluft eine Reduktion der Geruchsstoffe um 90-95%
erzielbar. Die Befragung des Experten der Ökoplan AG am bundesgerichtlichen
Augenschein ergab indessen, dass im vorliegenden Fall der Einbau einer
Bio-/Erdfilteranlage nicht möglich ist, da die dazu benötigte ebene Fläche
von 250 m2 den topographischen Verhältnissen zufolge nicht vorhanden
ist. Für die Herabsetzung der Luftschadstoffe kommt dagegen der Einbau
eines sogenannten Luftwaschfilters in Betracht. Dadurch würde sich die
gemäss LRV erforderliche Distanz gegenüber bewohnten Zonen um ca. 30%
verringern (d.h. im vorliegenden Fall müsste eine Distanz von 110-120 m
eingehalten werden), und die Geruchsstoffe könnten um 75-85% reduziert
werden. Unter diesen Umständen ist die Ausnahmebewilligung mit der Auflage
zu verbinden, dass ein Luftwaschfilter einzubauen ist.

    c) Zur Vermeidung übermässiger Lärmimmissionen hat schon
der Gemeinderat Mosnang mit seinen Auflagen, die Tierumschläge
zusammenzufassen, auf das Notwendigste zu beschränken und in zeitlicher
Hinsicht rücksichtsvoll anzusetzen, Massnahmen zum Schutz der
Beschwerdeführer getroffen. Praktisch vernachlässigt werden können die
Fahrten für das Ausbringen der Jauche, da pro Werktag durchschnittlich nur
1,6 Fuhren notwendig sind. Zudem führt ein Teil der Fahrten talaufwärts,
d.h. nicht an den Häusern der Beschwerdeführer vorbei. Pro Richtung
ergibt sich deshalb pro Werktag durchschnittlich nicht einmal eine ganze
Jauchetransportfahrt.

    d) Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG
sind nicht nur raumplanerische und umweltschutzrechtliche Gesichtspunkte
zu berücksichtigen, sondern auch solche des Tierschutzes. Dabei
geht es darum, das Wohlergehen der Tiere auch in baulicher Hinsicht
zu gewährleisten. Sowohl den Anforderungen des Tierschutzes als
auch denjenigen des Umweltschutzes (Lärm usw.) dient ein möglichst
tiergerechtes Aufstallungssystem. Insbesondere entsteht wenig Lärm,
wenn eine hinreichende Beschäftigungsmöglichkeit der Tiere mit Stroh
usw. besteht (vgl. HANS HEUSSER, Zehn Jahre Tierschutz, NZZ Nr. 146/1991,
S. 23; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 20. Januar
1988 i.S. Bau- und Immobilien AG, E. 5). Obschon nach der geltenden
Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (SR 455.1) Vollspaltenböden für
Mastschweine zulässig sind, ist zu beachten, dass im Zusammenhang mit
der bevorstehenden Revision dieser Verordnung offenbar ein Verbot für
solche Böden erwogen wird. Das Bundesamt für Veterinärwesen schreibt
dazu in einer vom Bundesgericht eingeholten Stellungnahme, es gebe
eine Reihe von Gründen, die für ein solches Verbot aus der Sicht des
Tierschutzes sprächen (bessere Möglichkeit für die Schweine, Kot- und
Liegeplatz zu trennen; weniger Schadgasprobleme; bessere Möglichkeit,
den Schweinen Beschäftigungsmaterial zu verabreichen). Zudem bereite
die Klimatisierung bei Vollspaltenböden bisweilen Schwierigkeiten, was
das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtige. Unter diesen Umständen ist
es angezeigt, die Ausnahmebewilligung mit der Auflage zu verbinden,
dass ein anderes Aufstallungssystem als Vollspaltenböden einzubauen
ist. Aus der erwähnten Stellungnahme ergibt sich nämlich, dass zahlreiche
tiergerechtere und umweltschutzfreundlichere Systeme zur Verfügung stehen
(z.B. verbesserte Formen von Teilspaltenböden, Buchten mit Auslauf im
Kaltstall, Kistenstall sowie den zwar erst in der Entwicklungsphase
befindlichen sogenannten Kompoststall).

Erwägung 4

    4.- a) Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in ihrem Hauptpunkt (Standortgebundenheit)
unbegründet ist. Die Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 Abs. 1
RPG ist jedoch zusätzlich mit den Auflagen zu verbinden, dass ein
Luftwaschfilter und ein anderes Aufstallungssystem als Vollspaltenböden
eingebaut werden.

    b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen
Kosten zu 1/2 den Beschwerdeführern und zu 1/2 der Käsereigenossenschaft
Mosnang aufzuerlegen. Da die Parteien nicht durch Rechtsanwälte vertreten
waren, steht ihnen keine Parteientschädigung zu.

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, und
die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG wird durch folgende
zusätzliche Auflagen ergänzt:
   a) es ist ein Luftwaschfilter einzubauen; b) es ist ein anderes
   Aufstallungssystem als Vollspaltenböden einzurichten.

    Im übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.