Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 118 IB 111



118 Ib 111

14. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 29. Juni 1992 i.S. S. gegen Bezirksanwaltschaft Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und Bundesamt für Polizeiwesen
(Verwaltungsgerichtsbeschwerden). Regeste

    Rechtshilfe an die USA.

    1. Zuständigkeitsordnung gemäss BG-RVUS im Rahmen der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen im Verhältnis mit den USA (E. 3).

    2. Allfällige Mängel des vorinstanzlichen Rechtshilfeverfahrens können
im Verwaltungsgerichtsverfahren geheilt werden (E. 4).

    3. Die Formerfordernisse nach Art. 29 RVUS sind erfüllt, wie auch
die von Art. 4 Ziff. 2 RVUS für Zwangsmassnahmen verlangte beidseitige
Strafbarkeit (insb. gemäss Ziff. 19 lit. b der dem RVUS beigefügten Liste)
gegeben ist (E. 5).

    "Begründeter Verdacht" im Sinne von Art. 1 Ziff. 2 RVUS heisst, dass
die Verdachtsumstände in ausreichender Form dargelegt sein müssen, um das
Rechtshilfeverfahren von einer blossen - unzulässigen - Beweisausforschung
aufs Geratewohl hin abzugrenzen; der Ausdruck darf hingegen nicht im
Sinne von "bewiesen" verstanden werden (E. 5b).

    4. Voraussetzungen der Herausgabe von Vermögenswerten an den
ersuchenden Staat bzw. Gliedstaat (Art. 1 Ziff. 1 lit. b RVUS);
Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und damit auch des
Übermassverbotes (E. 6).

Sachverhalt

    A.- Die amerikanische Zentralstelle für Rechtshilfe mit der Schweiz,
das Office of International Affairs (OIA), richtete mit Schreiben vom
28. Oktober 1991 ein Rechtshilfeersuchen des "Deputy Attorney General
for Medicaid Fraud Control for the State of New York" an das Bundesamt
für Polizeiwesen (BAP). Laut diesem Ersuchen führt der im Zusammenhang
mit Betrugshandlungen gegen das bundesstaatliche Gesundheitsprogramm
Medicaid eingesetzte Sonderstaatsanwalt eine Strafuntersuchung gegen den
amerikanischen Staatsangehörigen Dr. med. S. Dieser wird verdächtigt, bei
seinen ärztlichen Dienstleistungen im Rahmen von Medicaid in den Jahren
1988 bis 1990 mittels verschiedener betrügerischer Vorgehensweisen -
namentlich durch das Ausstellen inhaltlich unwahrer Rechnungen und
die Fälschung von Geschäftsunterlagen - ungerechtfertigte staatliche
Zahlungen von über US-Dollar 1,8 Mio. erwirkt und sich dadurch bereichert
zu haben. Es wird vermutet, dass S. widerrechtlich erlangte Gelder auf
von ihm kontrollierte schweizerische Bankkonten überwiesen hat. Mit dem
Ersuchen wird die Herausgabe diesbezüglicher Kontenunterlagen verlangt,
zudem die Sperre und Herausgabe der auf den betreffenden Konten
befindlichen Vermögenswerte, da diese dem Bundesstaat New York gehörten.

    Mit an die Banken X. und Y. in Zürich gerichteten Verfügungen vom
7. November 1991 ordnete die Zentralstelle USA des BAP hinsichtlich der
im Zusammenhang mit dem Ersuchen stehenden Konten und Schliessfächer
die nötigen vorsorglichen Massnahmen (Sperren) an. Bereits dagegen wurde
Einsprache geführt. Mit denselben Verfügungen vom 7. November 1991 wurde
das amerikanische Justizdepartement aufgefordert, innert nützlicher Frist
eine Übersetzung des Rechtshilfebegehrens einzureichen.

    Am 25. November 1991 traf die deutsche Übersetzung des Ersuchens ein.

    In der Folge gelangte die Zentralstelle USA des BAP zum Ergebnis,
dass das Rechtshilfebegehren den massgebenden Formvorschriften
gemäss Art. 29 RVUS genüge und die Rechtshilfeleistung nicht
offensichtlich unzulässig sei. Der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt
stelle u.a. Betrug dar (Ziff. 19 insb. lit. b der Liste zum RVUS),
weshalb beim Vollzug auch Zwangsmassnahmen angewendet werden dürften
(Art. 4 Ziff. 2 RVUS). Die verlangten Massnahmen stünden in direktem
Zusammenhang mit den geschilderten Tatumständen und entsprächen dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Da staatliche Gelder Gegenstand der
strafbaren Handlung bildeten, seien diese Gelder nach Art. 1 Ziff. 1
lit. b RVUS an den ersuchenden Staat herauszugeben. Entsprechend ordnete
die Zentralstelle mit Verfügung vom 28. November 1991 folgendes an:

    "1. Dem Rechtshilfeersuchen des US Department of Justice vom
28. November
   (Oktober) 1991 wird entsprochen und es ist vollumfänglich Rechtshilfe
   zu gewähren. Soweit auf Konten der im Ersuchen genannten Personen Gelder
   festgestellt werden können, die aus den geschilderten Straftaten stammen
   könnten, werden diese zum Entscheid über ihre weitere Verwendung an
   die ersuchende Behörde überwiesen.

    2. Die Bezirksanwaltschaft Zürich nimmt unverzüglich die im Ersuchen
   verlangten Untersuchungshandlungen nach Massgabe des kantonalen
   Rechts vor und hält die Zentralstelle über das weitere Verfahren auf
   dem laufenden.

    3. (Eröffnung).

    (Rechtsmittelbelehrung)."

    Mit Schreiben vom 28. November 1991 setzte das BAP dem Anwalt des
Beschuldigten unter Zustellung der Verfügung desselben Datums sowie
der englischen und der deutschen Fassung des Ersuchens Frist bis zum
20. Dezember 1991, um die gegen die Rechtshilfeleistung gerichtete
Einsprache zu begründen.

    Die Einsprachebegründung traf rechtzeitig beim BAP ein. Der Einsprecher
stellte im einzelnen folgende Anträge:

    "1. Es seien die Anordnungen des Bundesamtes für Polizeiwesen,
   insbesondere die Anordnungen vom 7.11.1991 und vom 28.11.1991
   aufzuheben, und es sei keine Rechtshilfe zu gewähren.

    2. Es sei dieser Einsprache die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

    3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

    Eventualantrag

    Es seien alle Vermögenswerte des Rekurrenten, welche vor dem
1.1.1988 auf
   den Konten bei den Banken X. und Y. deponiert worden sind, samt den
   aufgelaufenen Erträgen aus der Verfügungssperre zu entlassen, wobei
   bezüglich der übrigen Vermögenswerte über eine allfällige Weiterleitung
   in die USA erst nach Vorliegen einer allfälligen rechtskräftigen
   Verurteilung des Rekurrenten entschieden werden soll."

    Die Zentralstelle verfügte am 13. Januar 1992 folgendes:

    "1. Die Einsprache wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen und die

    Herausgabe von Beweisunterlagen und Vermögenswerten (zur Rückgabe
an den

    Geschädigten) grundsätzlich bewilligt. Die Herausgabe der Bankdokumente
   wird bezüglich Unterlagen über einzelne Kontobewegungen auf die Zeit
   nach dem 1.1.88 beschränkt.

    2. Die Banken X. und Y. werden angewiesen, die vorbezeichneten

    Vermögenswerte zuzüglich aufgelaufene Erträgnisse nach Rechtskraft
dieser

    Verfügung gemäss noch einzuholenden Instruktionen an die ersuchenden

    Behörden zu überweisen.

    3. ...

    (Rechtsmittelbelehrung)."

    B.- Gestützt auf die vom 7. bzw. 28. November 1991 datierten
Anordnungen der Zentralstelle hatte die Bezirksanwaltschaft Zürich schon
am 29. November 1991 - also schon vor dem Einpracheentscheid des BAP -
den Vollzug der Rechtshilfe verfügt, nachdem sie zum Ergebnis gelangt war,
die verlangten Massnahmen seien im Lichte des anwendbaren zürcherischen
Prozessrechtes ohne weiteres zulässig. Im Hinblick darauf, dass nach den
genannten Anordnungen der Zentralstelle alle festgestellten Gelder, die
aus den geschilderten Straftaten stammen könnten, zum Entscheid über die
weitere Verwendung - allenfalls Einziehung zwecks Rückerstattung an den
Geschädigten oder allenfalls Rückgabe an den Beschuldigten - zuhanden der
ersuchenden Behörde auf ein amerikanisches Sperrkonto zu überweisen seien,
listete die Bezirksanwaltschaft die betroffenen Vermögenswerte gemäss den
bei der SBG und beim SBV erhobenen Unterlagen (Valuta 18. November 1991)
auf und verfügte im einzelnen:

    "1. Die Banken X. und Y. werden aufgefordert, die in der Anordnung der

    Zentralstelle resp. im amerikanischen Rechtshilfeersuchen näher
   bezeichneten Unterlagen der Bezirksanwaltschaft Zürich in gut lesbarer

    Fotokopie herauszugeben...

    2. Die vorbezeichneten Vermögenswerte zuzüglich aufgelaufene
Erträgnisse
   sind nach Rechtskraft der Anordnung des Bundesamtes und dieser Verfügung
   ... gemäss noch einzuholenden Instruktionen dem US Department of
   Justice resp. der von diesem bezeichneten Amtsstelle zu überweisen.

    3. (Rechtsmittelbelehrung)."

    Gegen diese Verfügung rekurrierte S. an die Staatsanwaltschaft
des Kantons Zürich. Dabei erhob er einzig gegen die Zulässigkeit der
Rechtshilfeleistung selber gerichtete Rügen. Im einzelnen beantragte er:

    "1. Es sei die Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 29.11.1991
   aufzuheben, und es sei keine Rechtshilfe zu gewähren.

    2. Es sei diesem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

    3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

    Eventualantrag

    Es sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Bezirksanwaltschaft
   zurückzuweisen.

    Subeventualantrag

    Es seien alle Vermögenswerte des Rekurrenten, welche vor dem
1.1.1988 auf
   den Konten bei den Banken X. und Y. deponiert worden sind, samt den
   aufgelaufenen Erträgen aus der Verfügungssperre zu entlassen, wobei
   bezüglich der übrigen Vermögenswerte über eine allfällige Weiterleitung
   in die USA erst nach Vorliegen einer allfälligen rechtskräftigen
   Verurteilung des Rekurrenten entschieden werden soll."

    In ihrer zuhanden der Staatsanwaltschaft erstatteten Vernehmlassung
wies die Bezirksanwaltschaft darauf hin, dass keine im kantonalen Verfahren
zu hörenden Rekursgründe vorgebracht würden. Zwischen der Zentralstelle,
der Bezirksanwaltschaft, den betroffenen Banken und dem Rekurrenten
herrsche Übereinstimmung darüber, dass erst für die Zeit ab 1. Januar
1988 Unterlagen zu erheben seien; die deutsche Übersetzung des Ersuchens
sei zwar diesbezüglich zumindest missverständlich, doch sei in den Akten
insoweit eine handschriftliche Korrektur angebracht worden.

    Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Entscheid vom 10. Januar
1992 (also ebenfalls bereits vor dem am 13. Januar 1992 ergangenen
Einspracheentscheid der Zentralstelle) aus, die Bezirksanwaltschaft sei
bei ihrer - soeben wiedergegebenen - Feststellung zu behaften, weshalb
der Subeventualantrag des Rekurrenten als überholt erscheine und darauf
nicht mehr einzutreten sei. Im übrigen würden mit dem Rekurs ausnahmslos
Einwendungen erhoben, welche im Einspracheverfahren vor der Zentralstelle
USA zu erheben seien und daher im kantonalen Rechtsmittelverfahren nicht zu
hören seien. Im Sinne dieser Erwägungen sei daher auf den Rekurs insgesamt
nicht einzutreten.

    C.- Gegen die Verfügung des BAP vom 13. Januar 1992 und gegen diejenige
der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 10. Januar 1992 erhob S. am
14. Februar 1992 mit zwei separaten Eingaben Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht. Zur Hauptsache beantragte er, die beiden Entscheide
seien aufzuheben. Sodann stellte er mit beiden Beschwerden übereinstimmend
folgende Anträge:

    "2. Es sei festzustellen, dass den US Behörden gestützt auf das

    Rechtshilfegesuch des US Department of Justice vom 28.10.1991
seitens der
   schweizerischen Behörden keine Rechtshilfe zu gewähren sei.

    3. Es sei dieser Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende
Wirkung
   zu erteilen.

    4. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

    Beschwerdegegners.

    Eventualantrag

    Es sei die von den US Behörden verlangte Rechtshilfe auf die Herausgabe
   der Bankunterlagen für den Zeitraum ab 1.1.1988 zu beschränken; und
   es seien im übrigen die Vermögenswerte des Beschwerdeführers, welche
   vor dem

    1.1.1988 auf den Konten der Banken X. und Y. deponiert worden sind
(...)
   samt den aufgelaufenen Erträgen aus der Verfügungssperre zu entlassen,
   wobei bezüglich der auf den Bankkonten verbleibenden Vermögenswerte
   über die Weiterleitung in die USA erst nach Vorliegen einer allfälligen
   rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers entschieden werden
   soll.

    Subeventualantrag

    Es sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Staatsanwaltschaft
   zurückzuweisen."

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- a) In dem den Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffenden
Verfahren macht der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, die
kantonale Rekursinstanz sei zu Unrecht auf die vorgebrachten Rügen nicht
eingetreten. Sie hätte diese Rügen behandeln oder dann den Entscheid
darüber aussetzen müssen, solange noch nicht rechtskräftig darüber
entschieden worden sei, ob die (gleichen) bei der Zentralstelle mittels
Einsprache erhobenen Rügen zu Recht angebracht worden seien.

    b) aa) Wie die kantonalen Vollzugsinstanzen und das BAP zutreffend
ausgeführt haben, beruht die Auffassung des Beschwerdeführers zunächst
auf einer Fehlinterpretation von Art. 16 Abs. 4 BG-RVUS und der neueren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung hiezu. Gemäss dieser Rechtsprechung
(BGE 115 Ib 64 ff.) kommt nur jenen Beschwerden aufschiebende Wirkung
zu, die sich gegen Entscheide richten, welche die Weiterleitung von
Auskünften oder Dokumenten an den ersuchenden Staat bewilligen oder den
Vollzug von Massnahmen anordnen, bei dem dem ersuchenden Staat solche
Auskünfte zur Kenntnis gelangen. Bei der von der Zentralstelle USA am
28. November 1991 getroffenen, vom Beschwerdeführer mit Einsprache
angefochtenen Verfügung handelte es sich noch nicht um eine solche
Weiterleitungsverfügung. Sodann hatte die Bezirksanwaltschaft in ihrer
Vollzugsverfügung vom 29. November 1991 bestimmt, dass einem Rechtsmittel
auch bezüglich der Herausgabe von Vermögenswerten aufschiebende Wirkung
zukomme. In bezug auf alle vor dem Einspracheentscheid der Zentralstelle
vom 13. Januar 1992 ergangenen Entscheidungen kam einem Rechtsmittel somit
keine aufschiebende Wirkung zu und hatten daher die zürcherischen Behörden
- dem von seiten der Zentralstelle erhaltenen Auftrag entsprechend - die
verlangten Vollzugshandlungen anzuordnen, dies unabhängig vom Ausgang des
vor der Zentralstelle hängigen Einspracheverfahrens. Durch solches Vorgehen
konnte dem Beschwerdeführer im Lichte der genannten Rechtsprechung kein
(bleibender) Nachteil entstehen, denn für den Fall, dass die Rechtshilfe im
erst noch durchzuführenden Einsprache- oder Verwaltungsgerichtsverfahren
als unzulässig erachtet worden wäre bzw. erachtet würde, wären noch keine
Auskünfte oder Vermögenswerte an den ersuchenden Staat gelangt (sondern
lediglich die durch die schweizerischen Vollzugsbehörden im Hinblick
auf die nach Eintritt der Rechtskraft der Rechtshilfebewilligung erst
landesintern getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen). Der Einwand,
es sei wenig sinnvoll, dass die kantonalen Behörden bereits einen von der
Zentralstelle getroffenen Entscheid über die grundsätzliche Zulässigkeit
der Rechtshilfe vollziehen, bevor dieser Entscheid rechtskräftig geworden
ist, geht somit fehl. So vorzugehen, entspricht der seit BGE 115 Ib 64
ff. gehandhabten Praxis zur Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens. Unter
diesen Umständen ist auf die vom Beschwerdeführer angerufene frühere
bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 110 Ib 92) nicht weiter einzugehen.

    Wie im übrigen das Bundesgericht in BGE 117 Ib 64 ff. bestätigt hat,
hat der nach Art. 3 Abs. 2 BG-RVUS ersuchte Kanton - im vorliegenden
Fall die zuständige Vollzugsbehörde des Kantons Zürich - regelmässig
nur gerade den Vollzug durchzuführen, da die grundsätzliche Prüfung
der Rechtshilfevoraussetzungen im Rahmen des Verkehrs mit den USA der
Zentralstelle USA obliegt (BGE 117 Ib 81). Gemäss dieser Rechtsprechung
kann sich der Betroffene im kantonalen Vollzugsverfahren in erster Linie
über eine Verletzung des kantonalen Verfahrensrechts beklagen. Eine
Verletzung des Rechtshilfevertrages oder des Ausführungsgesetzes
kann er im Vollzugsverfahren nur ausnahmsweise rügen, nämlich nur
insoweit, als es dabei um Fragen geht, die nicht Gegenstand des
Einspracheverfahrens bilden können. Schliesslich kann der Betroffene
im Vollzugsverfahren auch noch einwenden, der kantonale Ausführungsakt
widerspreche den Anordnungen der Zentralstelle. Derartige Rügen hat der
Beschwerdeführer jedoch im kantonalen Vollzugsverfahren nicht erhoben.
Vielmehr hat er im Rekursverfahren insgesamt Rügen erhoben, die im Rahmen
des Einspracheverfahrens vor der Zentralstelle vorzubringen sind und die
der Beschwerdeführer denn auch mit seiner Einsprache vorgetragen hat.

    Dies gilt übrigens auch für den Einwand des Beschwerdeführers, er
habe mit seinem Rekurs geltend gemacht, es seien nur Unterlagen für die
Zeit ab dem 1. Januar 1988 zu erheben. Von den amerikanischen Behörden
war nichts anderes verlangt worden, wie auch die Bezirksanwaltschaft
nichts anderes verfügt hatte, wobei sie in ihrer Vollzugsverfügung
lediglich auf das Ersuchen verwies, das in der deutschen Übersetzung
allerdings missverständlich, zusammen mit der (offensichtlich auch
für den Beschwerdeführer verständlichen) englischen Originalfassung
aber hinreichend klar ist und lediglich strafbares Verhalten in der
Zeit ab 1. Januar 1988 betrifft (s. in diesem Zusammenhang im übrigen
nachf. E. 5b). Dies hatte der zuständige Bezirksanwalt denn auch umgehend
bestätigt. Abgesehen davon ist der genannte - ebenfalls die Zulässigkeit
der Rechtshilfe betreffende - Einwand auch im Einspracheverfahren
vorgetragen und von der Zentralstelle denn auch zusammen mit den weiteren
Rügen geprüft worden. Unter diesen Umständen konnte dem Rekurs auch auf
diesen Einwand bezogen kein Erfolg beschieden sein.

    Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die vom Beschwerdeführer zur
Begründung seiner Rügen angerufene Rechtsprechung gemäss BGE 117 Ia 5 ff.
einzugehen. Denn dieser Entscheid hatte einzig einen Fall interkantonaler
Rechtshilfe zum Gegenstand und betraf nicht die aufgezeigte, hier
massgebende Kompetenzordnung gemäss BG-RVUS im Fall der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen im Verhältnis mit den USA.

    bb) Schliesslich machte der Beschwerdeführer mit seinem Rekurs
geltend, dass auch die vor dem 1. Januar 1988 auf den Konten liegenden
Vermögenswerte vom amerikanischen Ersuchen nicht erfasst seien. In diesem
Zusammenhang stellten sich aber die zürcherischen Vollzugsbehörden zu Recht
auf den Standpunkt, dass das BAP zu bestimmen habe, welche Vermögenswerte
vom Ersuchen erfasst seien, und dass die kantonalen Behörden dazu
nur Vollzugsanordnungen vornehmen könnten. Diese hätten sie denn auch
getroffen, indem sie die von der Sperre betroffenen Konten bezeichnet
hätten, dies jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rechtskraft
der Anordnung der Zentralstelle.

    Dass bzw. inwiefern die fraglichen Vollzugsanordnungen der Anordnung
der Zentralstelle widersprochen hätten, wird nicht geltend gemacht und
ist denn auch nicht ersichtlich.

    Die Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft erweist
sich demnach auch insoweit als unbegründet.

    Im übrigen befasste sich in der Folge das BAP selber im
Einspracheentscheid auch mit dem genannten Einwand. Dass es ihn als
unbegründet erachtete, bildet ebenfalls Gegenstand der Beschwerde
gegen den Entscheid der Zentralstelle. Darauf wird weiter unten (E. 6)
zurückzukommen sein.

    cc) Aus den dargelegten Gründen ist der Entscheid der
Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete
Beschwerde abzuweisen.

Erwägung 4

    4.- a) Im Verfahren gegen den Einspracheentscheid der Zentralstelle
USA macht der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör bzw. eine Verletzung von Art. 4 BV geltend.
Diese Rechtsverletzung erblickt er darin, dass die Zentralstelle zur
Begründung ihres Entscheides einen zu den Akten genommenen Presseartikel
beigezogen habe, ohne ihm - dem Beschwerdeführer - diesen Artikel vorgängig
zur Stellungnahme zur Verfügung zu stellen.

    b) Das BAP weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, beim betreffenden
Presseartikel (aus "Der Spiegel", Nr. 46/1991) handle es sich um einen
offen zugänglichen Bericht; es sei nie die Absicht des BAP gewesen,
diesen gewissermassen geheimhalten zu wollen. Andererseits habe der
Rechtsbeistand des Beschwerdeführers sein Recht auf Akteneinsicht erst
nach Erlass der angefochtenen Verfügung - d.h. erst im bundesgerichtlichen
Verfahren - geltend gemacht, ohne dabei aber zum Artikel Stellung zu
nehmen. Abgesehen davon habe das BAP dem Artikel lediglich illustrative
Bedeutung beigemessen; es gehe daraus hervor, dass das Ausnützen von
Schwachstellen im amerikanischen Krankenversicherungswesen, was der Sache
nach auch dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, offenbar kein Einzelfall
sei. Anhaltspunkte dafür, dass das BAP dem Artikel darüber hinaus eine
rechtliche Bedeutung hätte zukommen lassen, fehlen. Dennoch kann man sich
fragen, ob das BAP, wenn es den genannten Artikel in der angefochtenen
Verfügung erwähnen wollte, dem Beschwerdeführer zuvor die Möglichkeit
hätte einräumen müssen, dazu Stellung zu nehmen.

    Die Frage kann indes offengelassen werden. Selbst wenn eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör bejaht werden müsste, würde dies im
vorliegenden Fall nicht zur Gutheissung der Beschwerde führen. Da die
Rechtshilfevoraussetzungen vom Bundesgericht wie vom BAP bzw. von der
Zentralstelle mit freier Kognition zu prüfen sind, können allfällige Mängel
des vorinstanzlichen Verfahrens im Verwaltungsgerichtsverfahren geheilt
werden (BGE 117 Ib 87 E. 4 mit Hinweisen). Nachdem dem Beschwerdeführer
spätestens im bundesgerichtlichen Verfahren nach erhaltener umfassender
Akteneinsicht die Möglichkeit offenstand, den sich aus seiner Sicht
ergebenden Rechtsstandpunkt umfassend vorzutragen und sich auch zum
fraglichen Presseartikel zu äussern, wäre ein Mangel der genannten
Art denn auch geheilt worden (s. das soeben zitierte Urteil). Dass der
Beschwerdeführer es dabei unterlassen hat, sich in materieller Hinsicht
zum genannten Presseartikel zu äussern, hat er selber zu vertreten und
vermag am Gesagten nichts zu ändern.

Erwägung 5

    5.- a) Im weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, es fehle an
der für die Rechtshilfeleistung notwendigen beidseitigen Strafbarkeit.
Der im Ersuchen geschilderte Tatbestand genüge nicht zur Qualifikation
als Betrug; insbesondere fehle das Tatbestandsmerkmal der Arglist. Es wäre
Medicaid ohne weiteres möglich gewesen, etwa durch Befragen von Patienten
festzustellen, welche medizinischen Leistungen tatsächlich erbracht worden
seien. Mit Bezug auf den Vorwurf (a) - Verrechnung des Arzttarifs, obwohl
die Leistung in der Klinik nicht durch einen zugelassenen Arzt erbracht
worden sei - stehe in Tat und Wahrheit nur ein zivilrechtlicher Streit
über den anwendbaren Honorartarif zur Diskussion. Ebensowenig liessen sich
die Vorwürfe (b) - Rezeptblöcke blanko unterzeichnen - und (c) - Rechnung
für ein tragbares Elektrokardiogramm, obwohl die Dienstleistung nicht
erbracht worden sei - unter den Tatbestand des Betruges subsumieren. Da
es sich bei den im Ersuchen genannten Vorwürfen nach schweizerischem
Recht höchstens um untergeordnete Delikte handle (z.B. Verletzung eines
kantonalen Gesundheitsgesetzes), komme eine Anwendung von Zwangsmassnahmen
auch nicht gestützt auf Art. 4 Ziff. 3 RVUS in Frage.

    Abgesehen davon beziehe sich das Ersuchen nur auf Vermögenswerte, die
nach dem 1. Januar 1988 einbezahlt worden seien (s. hiezu nachf. E. 6). Die
Herausgabe von Unterlagen sei daher vom Umfang her bereits richtigerweise
beschränkt worden. Die Einsprache hätte somit aber teilweise gutgeheissen
werden müssen, was sich auch auf den Kostenpunkt ausgewirkt hätte.

    b) Der in einem Rechtshilfeersuchen und in dessen Beilagen oder
Ergänzungen dargestellte Sachverhalt ist für die schweizerischen
Behörden nach ständiger Rechtsprechung verbindlich, ausser im Falle von
offensichtlichen Irrtümern, Widersprüchen oder Lücken, die den von den
ersuchenden Behörden aufgezeigten Verdacht sofort zu entkräften vermögen
(BGE 117 Ib 88 E. 5c mit Hinweisen). Beweise werden nicht verlangt (BGE 107
Ib 267 E. 3a, 105 Ib 425 f. E. 4b). Die Darstellung des Sachverhaltes muss
ausreichen, um den schweizerischen Behörden ein Urteil darüber zu erlauben,
ob die den Betroffenen vorgeworfenen Handlungen nach den Rechten beider
Staaten strafbar sind (im Rechtshilfeverkehr mit den USA jedenfalls dann,
wenn - wie im vorliegenden Fall - Zwangsmassnahmen verlangt werden),
ob die fraglichen Handlungen nicht zu denjenigen gehören, für die
Rechtshilfe nicht gewährt wird (politische oder fiskalische Delikte) und
ob - insbesondere bei Eingriffen in die Rechte Dritter - der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit nicht verletzt werde. Beweiserhebungen im
ersuchten Staat würden zu Doppelspurigkeiten führen, die durch die
Rechtshilfeverträge gerade vermieden werden sollen. "Begründeter
Verdacht" im Sinne von Art. 1 Ziff. 2 RVUS kann nur heissen, dass die
Verdachtsumstände in ausreichender Form dargelegt sein müssen, um das
Rechtshilfeverfahren von einer blossen - unzulässigen - Beweisausforschung
aufs Geratewohl hin abzugrenzen; der Ausdruck darf dagegen nicht im Sinne
von "bewiesen" verstanden werden, was auch deshalb klar ist, weil es sich
bei einem bewiesenen Sachverhalt eben nicht mehr um einen Verdacht handeln
würde (E. 4a des teilweise zur Veröffentlichung bestimmten Urteils vom
16. Januar 1992 i.S. X. AG, ferner nicht publ. Urteile des Bundesgerichts
vom 11. Dezember 1990 i.S. J. und vom 13. Dezember 1982 i.S. D.; LIONEL
FREI, Der Rechtshilfevertrag mit den USA und die Aufhebung geschützter
Geheimnisse, SJK Nr. 67, S. 14).

    In diesem Sinne vermag die Sachverhaltsdarstellung gemäss dem
vorliegenden Ersuchen den massgebenden Formvorschriften, namentlich
auch den Bestimmungen gemäss Art. 29 Ziff. 1 lit. a und b RVUS, zu
genügen. Trotz in der deutschen Fassung nicht durchwegs fehlerfreier Sätze
ist - unter Beizug der offensichtlich auch für den Beschwerdeführer
verständlichen englischen Fassung - der Sache nach klar, worum es
den amerikanischen Behörden geht. Jedenfalls sind die sprachlichen
Ungenauigkeiten nicht derart gravierend, dass das Ersuchen aus diesem
Grunde zurückgewiesen werden müsste; jedenfalls handelt es sich bei solchen
Mängeln nicht bereits um schwere Mängel im Sinne von Art. 2 lit. d IRSG,
aus denen einem Ersuchen nicht entsprochen wird, sondern höchstens um
Mängel im Sinne von Art. 28 Abs. 6 IRSG, die - wenn nötig - verbessert
werden können (nicht publ. Urteile des Bundesgerichts vom 16. Mai 1990
i.S. E. AG und vom 22. September 1989 i.S. D.N.). Dass das vorliegende
Ersuchen mit einer deutschen Übersetzung versehen ist, entspricht
im übrigen Art. 30 Ziff. 1 RVUS. Damit sind die staatsvertraglichen
Anforderungen an die Sprache des Ersuchens erfüllt. Trotz sprachlicher
Ungenauigkeiten entspricht indes die deutsche Fassung jedenfalls der
Sache nach dem in englischer Sprache abgefassten Originalersuchen.

    Was der Beschwerdeführer gegen die im Ersuchen enthaltene
Sachverhaltsdarstellung vorbringt, vermag diese nicht sofort zu entkräften.
Vielmehr handelt es sich um Tat- und Schuldfragen, die nicht durch
den Rechtshilferichter, sondern durch den ausländischen Sachrichter zu
beurteilen sind (BGE 117 Ib 90). Insbesondere kann mit Blick auf die
Darstellung im Ersuchen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
nicht die Rede davon sein, es stehe keine Strafsache, sondern bloss eine
zivilrechtliche Streitigkeit zur Diskussion.

    c) Da in der Schweiz die Durchführung von Zwangsmassnahmen verlangt
wird, ist zu prüfen, ob der im Rechtshilfeersuchen angeführte Sachverhalt
nach dem Recht sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates die
Merkmale eines Straftatbestandes gemäss der dem Staatsvertrag beigefügten
Liste erfüllt (Art. 4 Ziff. 2 RVUS). Dabei ist festzustellen, dass
der Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit nicht erfordert, dass der
ersuchende und der ersuchte Staat die fraglichen Handlungen in ihren
Gesetzgebungen unter demselben rechtlichen Gesichtswinkel erfassen. Die
Normen brauchen nicht identisch zu sein; es genügt, dass die im
Rechtshilfegesuch umschriebenen Tatsachen in der Rechtsordnung sowohl des
ersuchenden als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen
(BGE 117 Ib 90 mit Hinweisen; zudem FREI, aaO, S. 36).

    Hinsichtlich des amerikanischen Rechtes erübrigen sich im Hinblick
auf die dem Beschwerdeführer gemäss Ersuchen angelasteten Straftaten -
Diebstahl bzw. Betrug zum Nachteil des Bundesstaates New York - weitere
Ausführungen, hat doch das Bundesgericht die strafrechtliche Qualifikation
nach dem Recht der USA nicht einer vertieften Prüfung zu unterziehen (BGE
113 Ib 164 E. 4, 112 Ib 593 E. 11ba, 111 Ib 137 E. b, 109 Ib 163 E. b;
zudem FREI, aaO, S. 34 ff.). Die genannten Tatbestände sind in der dem
RVUS beigefügten Liste enthalten (insb. Ziff. 19b, Ziff. 15).

    Strafbarkeit ist aber auch nach schweizerischem Recht gegeben. Dem
Beschwerdeführer wird laut Ersuchen vorgeworfen, namentlich durch
das Ausstellen inhaltlich unwahrer Rechnungen und die Fälschung von
Geschäftsunterlagen ungerechtfertigte staatliche Zahlungen erwirkt
und sich dadurch bereichert zu haben. Als Arzt war er aufgrund seiner
besonderen Stellung zu wahrheitsgetreuen Angaben verpflichtet und deshalb
auch besonders glaubwürdig, so dass von der Gegenseite (also Medicaid),
an die er die fraglichen Rechnungen stellte, diese in aller Regel als wahr
erachtet und besondere Überprüfungen nicht verlangt werden konnten (BGE
117 IV 169 f., 103 IV 181 ff., 185). Damit ist hinsichtlich der im Ersuchen
dargelegten Beispiele des dem Beschwerdeführer angelasteten Verhaltens das
Tatbestandsmerkmal der Arglist schon aus diesem Grunde erfüllt (vgl. nebst
der bereits genannten Rechtsprechung BGE 111 IV 58 f., 105 IV 104, 99 IV
84; zudem STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 1989, N
9 f. zu Art. 148 StGB, und GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht,
Besonderer Teil I, 3. Aufl., Bern 1983, S. 236, mit weiteren Hinweisen);
dass die Darstellung gemäss Ersuchen auch die übrigen Tatbestandsmerkmale
des Art.

    148 StGB erfüllt, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

    Somit ist die gemäss Art. 4 Ziff. 2 RVUS für Zwangsmassnahmen verlangte
beidseitige Strafbarkeit (jedenfalls im Sinne von Ziff. 19 lit. b der
dem RVUS beigefügten Liste) gegeben.

    d) Wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellt, soll gemäss
Rechtshilfebegehren deliktisches Verhalten erst ab 1988 vorliegen. Die
deutsche Übersetzung des Ersuchens ist insofern nicht ganz klar, doch
haben weder das BAP noch die Vollzugsbehörden im Kanton Zürich jemals
einen anderen Standpunkt eingenommen als der Beschwerdeführer, dass diesem
eben - gemäss dem Originalersuchen - erst für die Zeit ab 1. Januar 1988
strafbares Verhalten angelastet wird.

    Entsprechend räumte die Zentralstelle ein, dass vor dem 1. Januar 1988
ergangene Kontobewegungen für die Aufklärung der fraglichen Taten nicht
wesentlich sein sollten; solange keine Ergänzung des Ersuchens bzw. kein
anderer triftiger Grund für eine Ausdehnung vorliege, sei deshalb die
Herausgabe von solchen Unterlagen über Kontobewegungen auf den Zeitraum
ab 1. Januar 1988 bis zum aktuellen Datum zu beschränken.

    Sodann erwog die Zentralstelle aber ebenfalls zu Recht, dass es
sich hinsichtlich genereller Unterlagen (Kontoeröffnungsdokumente,
Vollmachten, dauernd gültige Anweisungen an die Bank etc.), die natürlich
auch schon vor dem Stichtag 1. Januar 1988 verfasst sein könnten, etwas
anders verhalte. In der Tat können derartige Unterlagen in bezug auf
die fraglichen Konten für das Verfahren ebenfalls von Bedeutung sein,
sei dies nun zur Belastung oder zur Entlastung (Art. 63 Abs. 5 und Art. 64
Abs. 2 IRSG) des Beschwerdeführers. Dass die Zentralstelle daher für solche
Unterlagen die genannte zeitliche Einschränkung nicht berücksichtigte, hält
vor dem auch im Rechtshilfeverkehr geltenden Verhältnismässigkeitsgrundsatz
(BGE 115 Ib 82 f. E. 4a, 110 Ib 184 E. 7, 109 Ib 230 f., zudem etwa
nicht publ. Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 1989 i.S. J.) ohne
weiteres stand.

    Unter diesen Umständen hatte die Zentralstelle keine Veranlassung,
die Einsprache hinsichtlich der Frage der Herausgabe von Unterlagen
gutzuheissen. Da die Herausgabe - wie vorstehend ausgeführt worden ist
- gemäss zutreffender Auffassung der Zentralstelle bzw. entgegen der
Darstellung des Beschwerdeführers nicht generell auf den Zeitpunkt ab
1. Januar 1988 zu beschränken ist, ist nicht zu beanstanden, dass diese
die Einsprache insoweit im Sinne ihrer Erwägungen abgewiesen hat.

Erwägung 6

    6.- a) Der Beschwerdeführer wehrt sich ferner gegen die von der
Zentralstelle angeordnete Herausgabe der auf verschiedenen schweizerischen
Bankkonten befindlichen Vermögenswerte. Er macht im wesentlichen geltend,
dem Bundesstaat New York könne höchstens eine Ersatzforderung zustehen,
nicht aber das Eigentum an den fraglichen Geldern, nachdem diese auf den
schweizerischen Bankkonten mit anderen Geldern vermischt worden seien; im
übrigen bildeten gemäss Ersuchen höchstens solche Vermögenswerte Gegenstand
des Rechtshilfeverfahrens, die in der Zeit ab 1. Januar 1988 auf die
Konten gelangt seien (s. Eventualantrag). Im übrigen sei es nicht nötig,
die Vermögenswerte bereits jetzt dem ersuchenden Staat herauszugeben;
im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes würde es genügen, die
Vermögenswerte in der Schweiz weiterhin zu blockieren und nach Abschluss
des amerikanischen Strafverfahrens darüber zu entscheiden, ob die Gelder
den amerikanischen Behörden zur Verfügung gestellt werden sollten.

    B) aa) Wie das BAP zutreffend feststellt, statuiert Art. 1 Ziff. 1
lit. b RVUS eine Verpflichtung der Vertragsparteien zur Rückgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten, wenn diese dem ersuchenden Staat oder
einem seiner Gliedstaaten gehören und durch strafbare Handlungen erlangt
worden sind. Dies bedeutet einerseits, dass die genannte Bestimmung -
im Unterschied zu gewissen Verfahren gemäss IRSG, wo die Herausgabe von
Vermögenswerten vom Bundesgericht als blosse Möglichkeit ("Kann-Vorschrift"
von Art. 74 Abs. 2 IRSG, vgl. BGE 116 Ib 460) erachtet worden ist -
zwingend ist und daher eher mit einer Sachauslieferung (z.B. gemäss
Art. 20 EAÜ) vergleichbar ist; insoweit sind daher die die IRSG-Regelung
betreffenden bundesgerichtlichen Urteile (BGE 116 Ib 452 ff., 115 Ib
517 ff.) für das vorliegende, nach dem RVUS abzuwickelnde Verfahren nur
beschränkt anwendbar. Andererseits bedeutet die genannte Bestimmung
des RVUS nicht, dass die Schweiz nicht darüber hinaus berechtigt wäre,
entsprechende Vermögenswerte gestützt auf das innerstaatliche Recht
herauszugeben, sei es zum Zweck der Beweissicherung oder auch zum Zweck der
Rückerstattung an den Geschädigten (Art. 74 Abs. 1 und 2 IRSG; vgl. nicht
publ. Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 1989 i.S. M. und HANS SCHULTZ,
Bemerkungen zu Art. 74 IRSG, ZBJV 124bis/1988 S. 433 ff.).

    Gemäss dem nach dem Gesagten rechtsgültigen Ersuchen handelt es
sich bei Medicaid um ein staatliches Programm und ist entsprechend der
Bundesstaat New York um den dem Beschwerdeführer angelasteten Deliktsbetrag
von US-Dollar 1,8 Mio. betrogen worden. Man kann sich allerdings fragen,
ob auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es nicht nur um die
Erteilung von Auskünften bzw. um die Überweisung von Dokumenten zu
Beweiszwecken, sondern zusätzlich um die Herausgabe von in der Schweiz
befindlichen Vermögenswerten geht, einzig auf den im Rechtshilfebegehren
wiedergegebenen Sachverhalt abzustellen ist (oben E. 5b), oder ob von
der ersuchenden Behörde zusätzlich gewisse Beweismittel zur Erhärtung
ihrer Tatsachenschilderung zu verlangen sind (wie bei der Rechtshilfe
bei Abgabebetrug, s. BGE 116 Ib 103 E. 4c mit Hinweisen). Jedenfalls bei
einem losgelöst von einer amerikanischen Strafuntersuchung gestellten
Rechtshilfeersuchen im Sinne von Art. 1 Ziff. 1 lit. b RVUS erscheint es
angezeigt, dass die Schweiz eine derartige minimale Kontrollmöglichkeit
hat. Im vorliegenden Fall ist die auf einer Strafuntersuchung beruhende
Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfebegehren jedoch ohne weiteres
plausibel, so dass davon abgesehen werden kann, weitere Beweismittel
anzufordern. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die fraglichen Gelder
(im nachfolgend aufzuzeigenden Umfange) dem Bundesstaat New York gehören;
daran vermögen die vom Beschwerdeführer eingereichten Privatgutachten
nichts zu ändern (vgl. zur Problematik solcher Gutachten im übrigen BGE
117 Ib 92 mit Hinweisen). Die Bestimmung von Art. 1 Ziff. 1 lit. b RVUS
ist daher auf den vorliegenden Fall bezogen grundsätzlich anwendbar.

    Dabei ist festzustellen, dass von dieser Bestimmung an sich
Eigentumsansprüche des ersuchenden Staates erfasst werden, die schon
vor Begehung der Straftat bestanden haben und dadurch beeinträchtigt
oder gefährdet wurden, "wie die Rückgabe eines Gemäldes, das aus
einem staatlichen Museum gestohlen wurde, oder die Rückerstattung von
veruntreuten Staatsgeldern" (FREI, aaO, S. 11). Dieser letztgenannte Fall,
die Rückgabe von veruntreuten Staatsgeldern, ist mit dem vorliegenden Fall
vergleichbar. Doch wendet der Beschwerdeführer ein, dadurch, dass die
Zahlungen gemäss Ersuchen mit anderen, vor dem 1. Januar 1988 erfolgten
Zahlungen auf den fraglichen Konten vermischt worden seien, könne dem
ersuchenden Staat kein Eigentums-, sondern nur noch ein Ersatzanspruch
zustehen (was durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung bestätigt wird,
vgl. BGE 112 IV 76 f. und SCHULTZ, aaO, S. 455), so dass Art. 1 Ziff. 1
lit. b RVUS hier nicht zum Tragen kommen könne. Dem ist indes zunächst
zu erwidern, dass nach dem bereits Gesagten im Rahmen von Art. 74 IRSG
ganz allgemein auch Vermögenswerte zum Zweck der Rückerstattung an den
Geschädigten herausgegeben werden können. Zudem stellt sich im vorliegenden
Fall das Problem der Vermischung gar nicht, wie der Beschwerdeführer selber
einräumt. Denn die laut Ersuchen in der Zeit ab 1. Januar 1988 auf die
fraglichen Konten gelangten Vermögens- bzw. Geldwerte (Zahlungen), bei
denen es sich laut der rechtsgültigen Darstellung der ersuchenden Behörde
um vom Beschwerdeführer deliktisch erworbene, dem Bundesstaat New York
gehörende Gelder handelt, lassen sich ohne weiteres spezifizieren, haben
doch die amerikanischen Behörden die verschiedenen Kontenüberweisungen im
einzelnen aufgelistet. Lassen sich die Werte derart auseinanderhalten,
so vermag der genannte Einwand des Beschwerdeführers einer Herausgabe
nicht entgegenzustehen. Dass es sich bei den Vermögenswerten im Sinne
von Art. 1 Ziff. 1 lit. b RVUS nicht nur um Wertgegenstände, sondern
auch um Geldwerte handeln kann, ist selbstverständlich und bedarf keiner
weiteren Erörterungen.

    Verhält es sich so, so sind die Voraussetzungen zur verlangten
Rechtshilfeleistung auch insoweit erfüllt, was die in der Zeit ab
1. Januar 1988 auf die fraglichen Konten gelangten Gelder anbelangt;
gemäss der rechtsgültigen Darstellung im Ersuchen handelt es sich hierbei
- wie ausgeführt worden ist - um Gelder, die der Beschwerdeführer durch
strafbare Handlungen erlangt hat (Art. 1 Ziff. 2 RVUS), die aber dem
Bundesstaat New York gehören (Art. 1 Ziff. 1 lit. b RVUS). Die Schweiz
ist daher auch insoweit vertraglich zur Rechtshilfe verpflichtet (Art. 1
Ziff. 1 Satz 1 RVUS).

    Der Wortlaut von Art. 1 Ziff. 1 lit. b RVUS verlangt nicht die
sofortige Herausgabe der fraglichen Gegenstände oder Vermögenswerte
im Rahmen der noch hängigen Strafuntersuchung; über den Zeitpunkt der
Herausgabe ist daher im Einzelfall zu entscheiden. Im vorliegenden Fall
fehlen aber Anhaltspunkte dafür, dass die herauszugebenden Gelder nicht
im Sinne des Vertragszweckes verwendet werden könnten. Entsprechend
sind die betreffenden Gelder der ersuchenden Behörde zu überweisen,
ohne dass zunächst ein rechtskräftiges amerikanisches Urteil abgewartet
werden müsste (vgl. im übrigen auch Art. 2 Ziff. 1 lit. b RVUS). Die
zuständige amerikanische Gerichtsbehörde wird einen Entscheid darüber
zu fällen haben, welche Vermögenswerte endgültig der Rückgabe an den
geschädigten Bundesstaat unterliegen; oder allenfalls wird die Rückgabe
mit der Zustimmung des Beschuldigten erfolgen können (eventuell im
Rahmen einer Vereinbarung im Sinne des in den USA nicht seltenen "plea
bargain"). Ohne solchen Entscheid oder solche Zustimmung wären die
Gelder dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, wobei die Rückgabe ohne
irgendwelche fiskalische Belastung zu erfolgen hätte.

    Eine im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes mildere Massnahme
als die Herausgabe der fraglichen Gelder, z.B. die vom Beschwerdeführer
erwähnte Belassung auf einem schweizerischen Sperrkonto, entfällt nach
dem Gesagten.

    bb) Hingegen sind die bereits vor dem 1. Januar 1988 auf die fraglichen
Bankkonten gelangten Gelder schon deswegen nicht rechtshilfeweise
herauszugeben, weil sie vom amerikanischen Begehren gar nicht erfasst
werden; denn dieses betrifft - wie aufgezeigt - lediglich seit dem
genannten Datum erfolgte Straftaten bzw. Überweisungen deliktischer
Gelder. Die Herausgabe von Vermögenswerten, die vor dem 1. Januar 1988
auf die fraglichen Konten gelangten, würde somit gegen das Übermassverbot
verstossen (BGE 115 Ib 375 f.). Ob dem Bundesstaat New York hinsichtlich
dieser vor dem erwähnten Stichtag in die Schweiz überwiesenen Gelder ein
Ersatzanspruch zustehen soll, wie das BAP unter Hinweis auf Art. 58 Abs. 4
StGB in Betracht gezogen hat, braucht daher jedenfalls im vorliegenden
Rechtshilfeverfahren nicht weiter erörtert zu werden.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gegen den Entscheid der
Zentralstelle USA vom 13. Januar 1992 somit teilweise gutzuheissen. Mit
Blick auf den vom Beschwerdeführer gestellten Eventualantrag ist allerdings
festzustellen, dass zunächst, den staatsvertraglichen Verpflichtungen
entsprechend, das Rechtshilfeersuchen im genannten Umfange zu vollziehen
ist. Erst hernach ist dem Beschwerdeführer der auf den Konten allenfalls
verbleibende Restbetrag freizugeben.

    c) Schliesslich ist der Einwand unbegründet, es bestehe die Gefahr,
dass die herauszugebende Summe statt zur Rückerstattung an den geschädigten
Bundesstaat zur Deckung von "treble damages" verwendet werden könnte,
was dem schweizerischen Ordre public widersprechen würde. Mit "treble
damages" ist ein dreifacher Schadenersatz gemeint (Strafschadenersatz,
s. hiezu SJZ 82/1986, S. 313 f.), zu dem der Beschwerdeführer laut der
Darstellung in der Beschwerde gemäss amerikanischem Recht verurteilt werden
soll. Wie es sich damit im einzelnen verhält, braucht hier indes nicht
geprüft zu werden, auch wenn die Schadenersatzfrage einen Zusammenhang
mit dem dem Beschwerdeführer vorgeworfenen deliktischen Verhalten
aufweist. Denn das vorliegende Verfahren betrifft einzig die Rechtshilfe
in Strafsachen, nicht aber die - nach amerikanischem Recht zu beurteilende
- Schadenersatzfrage. Nach dem Gesagten ist die Schweiz verpflichtet,
die verlangte Rechtshilfe zu leisten, soweit die Voraussetzungen
gemäss den dafür massgebenden Bestimmungen des RVUS erfüllt sind. Ob der
Beschwerdeführer neben seiner strafrechtlichen Verurteilung und neben der
Rückgabe der fraglichen Gelder an den Geschädigten mit der Verurteilung
zu "treble damages" zu rechnen hat, ist dabei unerheblich. Was mit dem
vorliegenden Ersuchen verlangt wird, ist im Lichte der staatsvertraglichen
Bestimmungen zulässig. Anhaltspunkte dafür, dass das herauszugebende Geld
anders als gemäss der Darstellung im Ersuchen verwendet werden könnte,
fehlen. Die Frage, unter welchen Umständen bzw. zu welchem Zweck offenbar
auch in den USA Vermögenswerte beschlagnahmt worden sind, bildet nicht
Gegenstand des Rechtshilfeverfahrens. Demnach wird die Beschwerde gegen
den Entscheid der Zentralstelle USA im Sinne der vorstehenden Erwägungen
teilweise gutgeheissen und im übrigen abgewiesen.