Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 118 IA 20



118 Ia 20

5. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. Februar 1992 i.S. F.
Anstalt gegen T. Company Ltd. und Kassationsgericht des Kantons Zürich
(staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Internationales Schiedsgerichtsverfahren; Weigerung des staatlichen
Richters, einen Schiedsrichter zu ernennen (Art. 179 Abs. 3 IPRG; Art. 4
und 58 Abs. 1 BV; Art. 84 Abs. 1 und 87 OG).

    1. Ein Entscheid, mit dem ein staatlicher Richter aufgrund von
Art. 179 Abs. 3 IPRG die Ernennung eines Schiedsrichters ablehnt,
ist - im Gegensatz zum umgekehrten Fall - ein Endentscheid im Sinne von
Art. 87 OG. Es handelt sich überdies um einen staatlichen Hoheitsakt im
Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG, dagegen nicht um einen Entscheid über einen
Zivilrechtsstreit gemäss Art. 44 ff. OG (E. 2).

    2. Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht, die von der
kantonalen Instanz vertretene Auslegung von Art. 179 Abs. 3 IPRG verletze
die Garantie des verfassungsmässigen Richters gemäss Art. 58 Abs. 1 BV,
so ist die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt (E. 3a).

    3. Nicht willkürlich ist die Auffassung, dass der staatliche Richter
die Ernennung eines Schiedsrichters gemäss Art. 179 Abs. 3 IPRG zwar stets
vorzunehmen hat, wenn er aufgrund einer summarischen Prüfung zum Schluss
gelangt, die geltend gemachten Ansprüche könnten unter die Schiedsabrede
fallen, nicht aber auch dann, wenn sie nach seiner Überzeugung davon
eindeutig nicht erfasst werden (E. 5).

Sachverhalt

    A.- Die F. Anstalt mit Sitz in Liechtenstein und die T.  Company Ltd.,
eine Gesellschaft nach panamaischem Recht, beschlossen mit Vereinbarung
vom 18. August 1969, gemeinsam die liechtensteinische Gesellschaft
F. Co. Ltd. zu gründen. In der Vereinbarung, auf die ausschliesslich
schweizerisches Recht anwendbar sein sollte, wurde zudem die Vertretung
beider Gesellschaften im Verwaltungsrat der F. Co. Ltd. und die Art der
Geschäftsführung geregelt.

    Unter Ziffer 4 nahmen die Parteien sodann folgende Schiedsklausel in
den Vertrag auf:

    "If at any time within the period of this Agreement or thereafter, any
   doubt, difference or dispute shall arise between the parties concerning
   the validity, interpretation or execution of this Agreement or anything
   connected therewith or concerning the rights and liabilities of the
   parties hereunder, the same shall, failing any agreement to settle it
   by other means, be referred to arbitration."

    In bezug auf das Vorgehen bei der Ernennung der Schiedsrichter
wurde in der gleichen Ziffer festgehalten, jede Partei bestimme
einen Schiedsrichter, der dann zusammen mit dem anderen einen dritten
Schiedsrichter ernenne; im Fall, dass einer oder mehrere Schiedsrichter
nicht bezeichnet werden könnten, sei jede Partei berechtigt, den
Präsidenten des Handelsgerichts des Kantons Zürich um die Vornahme der
Ernennung zu ersuchen.

    Nachdem durch die F. Anstalt am 13. Januar 1989 ein Schiedsverfahren
eingeleitet worden war und beide Parteien einen Schiedsrichter bezeichnet
hatten, konnten sich diese nicht auf einen dritten Schiedsrichter einigen.
Darauf ersuchte die F. Anstalt am 20. Dezember 1989 den Präsidenten des
Handelsgerichts des Kantons Zürich um dessen Ernennung. Der Präsident wies
das Gesuch indessen mit Verfügung vom 3. April 1990 ab. Zur Begründung
berief er sich auf Art. 179 Abs. 3 IPRG und führte im wesentlichen aus,
die Streitsache werde von der Schiedsklausel in der Vereinbarung vom
18. August 1969 nicht erfasst.

    Die F. Anstalt focht die Verfügung des Präsidenten des Handelsgerichts
mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde an, die vom Kassationsgericht des
Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. Juni 1991 abgewiesen wurde.

    Die F. Anstalt reichte beim Bundesgericht eine staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 und 58 BV ein, mit der sie
beantragte, sowohl die Verfügung des Präsidenten des Handelsgerichts wie
auch den Beschluss des Kassationsgerichts aufzuheben. Das Bundesgericht
weist die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Gemäss Art. 179 Abs. 3 IPRG muss ein staatlicher Richter, der
mit der Ernennung eines Schiedsrichters betraut wird, diesem Begehren
stattgeben, es sei denn eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen
den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht.

    Ein Entscheid, mit dem ein staatlicher Richter gestützt auf
Art. 179 Abs. 3 IPRG die Ernennung eines Schiedsrichters ablehnt,
ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG. Ein solcher Entscheid
beendet nicht nur einen Abschnitt des Schiedsverfahrens, sondern
schliesst dessen Durchführung durch die Verneinung der Zuständigkeit
des Schiedsgerichts endgültig aus. Damit entfällt - anders als im Fall,
in dem der Richter dem Ernennungsgesuch stattgibt - die Möglichkeit,
den Entscheid des Richters im Rahmen eines zukünftigen Schiedsverfahrens
in Frage zu stellen. Es handelt sich deshalb nicht um einen blossen
Zwischenentscheid, wie er dann vorliegt, wenn der Richter dem Gesuch
Folge gebend einen Schiedsrichter ernennt (vgl. BGE 115 II 295 E. 2d:
zur Kritik von POUDRET, L'irrecevabilité du recours au Tribunal fédéral
contre une décision cantonale de nomination d'arbitres (art. 179 LDIP),
in: Bull. ASA 1989, S. 371 ff., braucht im vorliegenden Fall nicht Stellung
genommen zu werden).

    Bei der Verfügung des Präsidenten des Handelsgerichts handelt es sich
dagegen nicht um einen Entscheid über einen Zivilrechtsstreit im Sinne
der Art. 44 ff. OG, da sie nicht in einem Verfahren ergangen ist, das
auf die materielle und endgültige Entscheidung eines auf Bundeszivilrecht
beruhenden Anspruchs durch den angerufenen Richter ausgelegt ist (BGE 115
II 239 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin konnte deshalb die Verfügung
des Handelsgerichtspräsidenten nicht mit Berufung beim Bundesgericht
anfechten. Ebenfalls unzulässig war damit die Berufung gegen den Beschluss
des Kassationsgerichts.

    Ein Ausschluss der staatsrechtlichen Beschwerde lässt sich sodann
auch nicht aus Art. 180 Abs. 3 IPRG ableiten. Gemäss dieser Bestimmung
urteilt der Richter endgültig über die Ablehnung eines Schiedsrichters,
wobei nach zutreffender Auffassung ein solcher Entscheid auch nicht mit
staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV angefochten
werden kann (LALIVE/POUDRET/REYMOND, Le droit de l'arbitrage, N 12 zu
Art. 180 IPRG). Dabei handelt es sich indessen um einen Zwischenentscheid,
da er das Schiedsverfahren nicht beendet. Selbst wenn Art. 180 Abs. 3 IPRG
aufgrund einer systematischen Auslegung auch auf das Ernennungsverfahren
anwendbar wäre (so KARRER, Les rapports entre le tribunal arbitral,
les tribunaux étatiques et l'institution arbitrale, in: Revue de droit
des affaires internationales 1989, S. 766 f.), bliebe aus diesem Grund
der Ausschluss der staatsrechtlichen Beschwerde auf Fälle beschränkt,
wo sich diese gegen einen Zwischenentscheid richtet; auf Endentscheide
liesse sich der Ausschluss dagegen mit dieser Begründung nicht ausdehnen.

    b) Fraglich ist indessen, ob es sich bei der Verfügung des Präsidenten
des Handelsgerichts und dem Beschluss des Kassationsgerichts um kantonale
Hoheitsakte im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG handelt, gegen die allein
staatsrechtliche Beschwerde erhoben werden kann. Aus dem unstreitigen
Umstand, dass der Handelsgerichtspräsident nach der kantonalen
Verfahrensordnung jedenfalls für die Anordnung einer Massnahme gemäss
Art. 179 Abs. 2 IPRG nicht zuständig ist, könnte vielmehr abgeleitet
werden, er habe nicht als staatlicher Richter, sondern als Privatmann
gehandelt, wie die Beschwerdegegnerin denn auch geltend macht.

    Art. 179 Abs. 3 IPRG verpflichtet den staatlichen Richter
grundsätzlich, einem Ernennungsbegehren stattzugeben. Damit wollte der
Gesetzgeber der - insbesondere auch von den Präsidenten des Bundesgerichts
befolgten - Praxis entgegentreten, die Ernennung eines Schiedsrichters
abzulehnen, wenn eine Partei die Gültigkeit der Schiedsabrede bestritt und
die Streitsache ausser dem Sitz des Schiedsgerichts keine Inlandbeziehung
aufwies (ANDREAS BUCHER, Die neue internationale Schiedsgerichtsbarkeit
in der Schweiz, S. 62 Rz. 149; LALIVE/POUDRET/REYMOND, N 5 zu Art. 179
IPRG). Trotz der nun bundesgesetzlich festgelegten Entscheidungspflicht
wird in einem Teil der Literatur immer noch die Ansicht vertreten,
der Richter urteile nicht in amtlicher Funktion, so dass sein
Entscheid mit keinem Rechtsmittel der staatlich organisierten
Rechtspflege angefochten werden könne; im Fall der Verweigerung der
Schiedsrichterernennung sei vielmehr der gemäss Art. 179 Abs. 2 IPRG
zuständige Richter anzurufen (ANDREAS BUCHER, aaO, S. 62/3 Rz. 150;
WENGER, Die internationale Schiedsgerichtsbarkeit, BJM 1989, S. 346;
vgl. auch WALTER/BOSCH/BRÖNNIMANN, Internationale Schiedsgerichtsbarkeit
in der Schweiz, S. 106/7). Diese Auffassung ist jedoch abzulehnen. Nach
seinem Wortlaut und aufgrund seiner selbständigen Stellung innerhalb
des Artikels verpflichtet Abs. 3 von Art. 179 IPRG eindeutig sowohl den
vereinbarten wie auch den gesetzlich zuständigen staatlichen Richter als
Ernennungsbehörde. Dagegen erfasst die Bestimmung bloss den staatlichen
Richter und nicht auch eine andere von den Schiedsparteien prorogierte
Ernennungsinstanz. Dem staatlichen Richter wird unabhängig von der Regelung
des kantonalen Rechts die Pflicht zum Tätigwerden auferlegt. Insoweit
stellt Art. 179 Abs. 3 IPRG eine bundesrechtliche Prozessvorschrift dar,
deren Verletzung mit einem Rechtsmittel an das Bundesgericht gerügt werden
kann, falls dem nicht andere prozessuale Hindernisse entgegenstehen.

    Die Beschwerdegegnerin wendet zwar ein, diese Betrachtungsweise
sei vom Ergebnis her unbefriedigend, und zwar besonders dann, wenn der
Präsident des Bundesgerichts gestützt auf Art. 179 Abs. 3 IPRG mit der
Schiedsrichterernennung beauftragt worden sei; in einem solchen Fall
sei ein abweisender Entscheid der gerichtlichen Überprüfung entzogen,
da der gesuchstellenden Partei sowohl ein Vorgehen nach Art. 179 Abs. 2
IPRG wie eine staatsrechtliche Beschwerde verschlossen sei. Das zwingt
indessen nicht zu einer abweichenden Auslegung, sondern ist die Folge einer
von den Parteien frei vereinbarten Verfahrensordnung, die insoweit einem
Rechtsmittelverzicht gleichkommt, wie er wohl auch im Fall der Bezeichnung
eines kantonalen Richters im Rahmen von Art. 179 Abs. 3 IPRG zulässig wäre
(zum Rechtsmittelverzicht: BGE 113 Ia 30 E. 3b).

Erwägung 3

    3.- a) Wird mit einer staatsrechtlichen Beschwerde eine Verletzung
des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter im Sinne von Art.
58 Abs. 1 BV geltend gemacht, so überprüft das Bundesgericht die Auslegung
und Anwendung kantonalen Gesetzesrechts lediglich auf Willkür (BGE 116 Ia
11 E. 2b, 33 E. 2a). Gleiches hat hinsichtlich des Bundesgesetzesrechts
zu gelten, wenn wie im vorliegenden Fall mit staatsrechtlicher Beschwerde
gerügt wird, dessen Anwendung durch den kantonalen Richter verstosse
gegen Art. 58 Abs. 1 BV. Nur dann, wenn die willkürfreie Auslegung
des Bundesrechts nicht mit den Garantien von Art. 58 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar wäre, müsste innerhalb der Schranken
von Art. 113 Abs. 3 BV geprüft werden, ob eine freie, verfassungs- und
konventionskonforme Auslegung den Grundrechtsanspruch zu verwirklichen
vermöchte (vgl. BGE 116 Ia 486 E. 2a). Im vorliegenden Fall deckt sich
indessen die Rüge einer Verletzung von Art. 58 Abs. 1 BV mit dem Vorwurf
willkürlicher Anwendung von Art. 179 Abs. 3 IPRG. Aus diesem Grund ist
allein zu prüfen, ob die Gesetzesanwendung gegen Art. 4 BV verstösst.

    b) Ist die Kognitionsbefugnis des Bundesgerichts somit auf Willkür
beschränkt, so entspricht sie im wesentlichen jener, mit welcher das
Kassationsgericht die Verfügung des Präsidenten des Handelsgerichts
überprüft hat (§ 281 Ziff. 3 ZPO/ZH; STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur
Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N 45 zu § 281). Damit kann
sich die Beschwerde nach ständiger Praxis lediglich gegen den Beschluss
des Kassationsgerichts richten (BGE 115 Ia 414/5, 114 Ia 311 E. 3a). Der
Antrag der Beschwerdeführerin, auch die Verfügung des Präsidenten des
Handelsgerichts aufzuheben, ist deshalb unzulässig.

Erwägung 5

    5.- Der Präsident des Handelsgerichts hat die Ernennung eines
Schiedsrichters mit der Begründung abgelehnt, die Streitsache werde
offensichtlich von der Schiedsklausel nicht erfasst, da sie weder die
Auslegung, die Gültigkeit oder Erfüllung bzw. damit zusammenhängende Fragen
der Vereinbarung vom 18. August 1969 noch die sich daraus ergebenden
Rechte und Pflichten der Parteien hinsichtlich Gründung, Organisation
und Geschäftsführung der F. Co. Ltd. betreffe. Das Kassationsgericht
erblickte darin keine Verletzung klaren materiellen Rechts im Sinne von §
281 Ziff. 3 ZPO/ZH, was mit der Beschwerde als willkürlich gerügt wird.

    a) Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann
vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid
vielmehr nur dann wegen Verletzung von Art. 4 BV auf, wenn er im Ergebnis
mit den tatsächlichen Verhältnissen in klarem Widerspruch steht, eine
Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 117 Ia 15
E. 2c, 20 E. 3c mit Hinweisen).

    In einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV
sind neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen grundsätzlich unzulässig
(BGE 114 Ia 205 E. 1a mit Hinweis). Das bedeutet, dass das Bundesgericht
bei der Überprüfung einer als willkürlich ausgegebenen Rechtsanwendung vom
Sachverhalt auszugehen hat, wie er dem angefochtenen Entscheid zugrunde
gelegt worden ist, es sei denn, der Beschwerdeführer weise nach, dass
die kantonale Instanz verfassungswidrig unrichtige oder unvollständige
tatsächliche Feststellungen getroffen hat.

    b) Das Kassationsgericht legt Art. 179 Abs. 3 IPRG in dem Sinne aus,
dass der staatliche Richter die Ernennung eines Schiedsrichters zwar
stets vorzunehmen habe, wenn er aufgrund einer summarischen Prüfung zum
Schluss gelangt, die geltend gemachten Ansprüche könnten allenfalls unter
die Schiedsabrede fallen, nicht aber auch dann, wenn sie nach seiner
Überzeugung davon eindeutig nicht erfasst werden. Die Beschwerdeführerin
vertritt demgegenüber die Auffassung, der gemäss Art. 179 Abs. 3 IPRG
angerufene staatliche Richter habe lediglich den formalen Bestand einer
Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien, nicht aber deren Tragweite
zu prüfen.

    Gemäss Art. 186 Abs. 1 IPRG entscheidet ein Schiedsgericht
selbst über seine Zuständigkeit. Es verfügt somit über die sogenannte
Kompetenz-Kompetenz. Der mit der Ernennung eines Schiedsrichters befasste
staatliche Richter hat daher mit summarischer oder prima facie Prüfung
lediglich über den Bestand, nicht aber über die Gültigkeit oder die genaue
Tragweite der Schiedsabrede zu befinden (LALIVE/POUDRET/REYMOND, N 5 zu
Art. 179 und N 1 zu Art. 186 IPRG; BUCHER, aaO, S. 56 Rz. 130). Anderseits
will Art. 179 Abs. 3 IPRG eine Partei aber davor bewahren, sich selbst
dann auf ein Schiedsverfahren einlassen zu müssen, wenn nicht einmal
der Anschein einer Schiedsabrede besteht. Aus diesen Gründen lässt
sich die Bestimmung willkürfrei so auslegen, dass die Ernennung eines
Schiedsrichters dann abgelehnt werden darf, wenn zwischen den Parteien zwar
eine Schiedsvereinbarung besteht, jedoch kein Zweifel bestehen kann, dass
sie sich einzig auf Rechtsverhältnisse bezieht, die mit den tatsächlich
geltend gemachten Ansprüchen offensichtlich in keinem Zusammenhang
stehen. Insbesondere beim Vorliegen internationaler Verhältnisse hat eine
Partei ein schützenswertes Interesse daran, von vornherein nicht in ein
Schiedsverfahren hineingezogen zu werden, falls die streitigen Ansprüche
eindeutig nicht unter die Schiedsvereinbarung fallen. Diese Auffassung
ist jedenfalls nicht unhaltbar; die Rüge einer willkürlichen Auslegung
von Art. 179 Abs. 3 IPRG erweist sich deshalb als unbegründet.

    c) Im Entscheid des Kassationsgerichts wird festgehalten, die
Vereinbarung vom 18. August 1969 betreffe eindeutig nur die Beziehungen
der - zukünftigen - Aktionärinnen der F. Co. Ltd. unter sich, nicht
aber deren Geschäfte mit Dritten oder mit einer der Aktionärinnen. Die
Beschwerdeführerin habe sich bei ihrer eigenen Darstellung behaften zu
lassen, wonach sie die streitigen Ansprüche aus einem Kaufgeschäft über
Erdöl zwischen der National I. Company Ltd. und der F. Co. Ltd. sowie
dem Weiterverkauf dieses Erdöls an die Beschwerdegegnerin und
dem zessionsweisen Erwerb der Kaufpreisforderung ableite. Soweit
die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht von diesem Sachverhalt
abweicht, insbesondere hinsichtlich der Tragweite der von ihr als
"Joint-Venture-Vertrag" bezeichneten Vereinbarung vom 18. August 1969,
ist sie nicht zu hören, da sie eine verfassungswidrige Ermittlung des
massgeblichen Sachverhalts nicht nachweist, sondern dem angefochtenen
Entscheid lediglich ihre eigene Darstellung entgegensetzt, damit aber
nur appellatorische Kritik vorbringt, die im Beschwerdeverfahren wegen
Verletzung von Art. 4 BV unbeachtlich ist (BGE 117 Ia 11/12 E. 4b mit
Hinweisen).

    Die tatsächlichen Feststellungen des Kassationsgerichts müssen
demnach auch für die Beurteilung durch das Bundesgericht massgebend
sein. Auf dieser Grundlage kann indessen von einer willkürlichen Anwendung
von Art. 179 Abs. 3 IPRG keine Rede sein. Die der Beschwerdeführerin
abgetretene Kaufpreisforderung weist offensichtlich keinen Zusammenhang
mit der gesellschaftsbezogenen Rechtsstellung der beiden Aktionärinnen
auf. Damit fehlt aber auch eine Verbindung zur Schiedsklausel unter
Ziffer 4 der Vereinbarung vom 18. August 1969. Das gilt namentlich auch
insoweit, als die Beschwerdeführerin rügt, ihr in den Schiedsanträgen
enthaltenes Begehren, die Beschwerdegegnerin habe über die Verwendung
der Öllieferungen Rechenschaft abzulegen und darüber abzurechnen,
sei nicht berücksichtigt worden. Das Kassationsgericht hat ihr mit
Recht auch hier ihre eigene Darstellung entgegengehalten, wonach die
geforderte Rechenschaftsablage die Lieferung des Erdöls durch die
F. Co. Ltd. an die Beschwerdegegnerin betreffe. Soweit im übrigen eine
Abrechnung über die Lieferungen verlangt worden ist, handelt es sich um
ein blosses Stufenbegehren zur Leistungsklage auf Zahlung des Kaufpreises
(vgl. BGE 116 II 220 Nr. 40). Es ist nicht ersichtlich, warum dieses
Stufenbegehren - dem letztlich keine selbständige Bedeutung zukommt -
anders zu behandeln wäre als der Antrag auf Zahlung des Kaufpreises. Von
einer formellen Rechtsverweigerung durch das Kassationsgericht kann somit
keine Rede sein. Aus den angeführten Gründen durfte das Kassationsgericht
zudem willkürfrei annehmen, eine summarische Prüfung im Sinne von Art. 179
Abs. 3 IPRG ergebe, dass der streitige Anspruch nicht unter die zwischen
den Prozessparteien abgeschlossene Schiedsvereinbarung falle. Auch insoweit
erweist sich die Beschwerde als unbegründet.