Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 118 IA 137



118 Ia 137

21. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
17. Juni 1992 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft und Kantonsgericht von
Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde). Regeste

    Art. 4 BV; Legalitätsprinzip im Bereich des kantonalen Strafrechts
(extraterritoriale Anwendung von kantonalem Recht, Begründung der
kantonalen Strafrechtshoheit nach dem "Auswirkungsprinzip").

    Das bündnerische Jagdpolizeirecht verbietet unter gewissen
Voraussetzungen das Verwenden von Motorfahrzeugen auf ausserkantonalem
Gebiet zum Zweck der späteren Jagdausübung im Kanton Graubünden. Die
Kollisionsregeln von Art. 3 und Art. 7 StGB ("Territorialitäts-"
bzw. "Ubiquitätsprinzip") begründen keinen Anknüpfungsgrund für die
entsprechende Strafnorm. Dennoch liegt keine unzulässige Ausdehnung der
kantonalen Strafrechtshoheit auf ausserkantonale Sachverhalte vor. Das
durch das bündnerische Jagdpolizeirecht geschützte Rechtsgut wird durch
das inkriminierte Verhalten nämlich in erheblicher Weise berührt, so dass
insofern eine ausreichende Binnenbeziehung besteht ("Auswirkungsprinzip").

Sachverhalt

    A.- Am 7. September 1990, dem Vorabend der bündnerischen Hochjagd 1990,
fuhr B. mit seinem Personenwagen über Pfäfers - St. Margrethenberg bis
zum auf st. gallischem Kantonsgebiet gelegenen Standort "Fürggli" und
stellte dort sein Fahrzeug ab. Danach überschritt er die Kantonsgrenze zum
Kanton Graubünden und ging auf Bündner Territorium bis zum 13. September
1990 der Hochjagd nach. Mit Strafmandat vom 30. November 1990 legte der
Kreispräsident Fünf Dörfer B. wegen Widerhandlung gegen die bündnerischen
Jagdvorschriften eine Busse von Fr. 100.-- auf. Auf Einsprache hin
verurteilte der Kreisgerichtsausschuss Fünf Dörfer B. am 30. Mai 1991
zu der gleichen Strafe. Die dagegen von B. erhobene Berufung wies der
Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit Urteil vom 9. Oktober 1991 ab.

    Gegen das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses gelangte B. mit
staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. Februar 1992 an das Bundesgericht. Er
rügt die Verletzung von Art. 4 BV (Legalitätsprinzip) und beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Das Bundesgericht weist die
Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Art. 17 der bündnerischen Vollziehungsverordnung zum
kantonalen Jagdgesetz vom 28. Februar 1989 (ABzKJG) schränkt die
Verwendung von Motorfahrzeugen zur Jagdausübung im Kanton Graubünden
ein. Diese dürfen nur zur Anfahrt bis zu gewissen Standorten, die in
Art. 17 Abs. 1-2 ABzKJG ausdrücklich genannt sind, benutzt werden. Gemäss
Abs. 3 der Bestimmung gilt die Einschränkung "auch für die Benützung von
motorisierten Transportmitteln auf ausserkantonalem Gebiet, wenn diese zur
Jagdausübung im Kanton Graubünden erfolgt". Unbestrittenermassen erfolgte
die Anfahrt des Beschwerdeführers zur bündnerischen Hochjagd 1990 bis zum
auf st. gallischem Kantonsgebiet gelegenen Standort "Fürggli", welcher
die Kriterien von Art. 17 Abs. 1-2 ABzKJG nicht erfüllt. In Anwendung
von Abs. 3 der gleichen Bestimmung lag demnach ein Verstoss gegen Art. 17
ABzKJG vor, der gemäss Art. 47 des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni 1989
(KJG) mit Haft oder Busse bis zu Fr. 20'000.-- bestraft werden kann.

    b) Der Beschwerdeführer wendet gegen seine Verurteilung ein, Art. 17
Abs. 3 ABzKJG könne "nicht als rechtsbeständig angesehen werden",
weil die Bestimmung gegen das "Territorialitätsprinzip kantonaler
Polizeivorschriften" verstosse. Mangels einer gültigen Strafnorm verletze
die Verurteilung daher den aus Art. 4 BV folgenden Grundsatz "Keine Strafe
ohne Gesetz".

    Im angefochtenen Entscheid wird demgegenüber argumentiert, die
Ausdehnung der Strafrechtshoheit des Kantons Graubünden auf Sachverhalte,
die das Territorium des Kantons St. Gallen berühren, sei in Anwendung
des in Art. 7 StGB verankerten Ubiquitätsprinzips zulässig. "Der
Erfolgseintritt, nämlich die Anwesenheit im Jagdgebiet zum Zwecke der
Jagdausübung nach unerlaubter Benützung eines Motorfahrzeuges", habe
sich nämlich "in Graubünden verwirklicht". Ausserdem sei der Kanton
Graubünden durch das inkriminierte Verhalten an seiner Kantonsgrenze
erheblich berührt. Es sei nämlich "offensichtlich, dass ein unbeschränktes
Aufsuchen des Jagdgebietes mit Motorfahrzeugen durch eine Vielzahl von
Patentjägern mit den entsprechenden Massierungen nicht nur dann eine waid-
und umweltgerechte Jagd in Frage stellt, wenn dies auf Alp- und Flurwegen
in Graubünden geschieht, sondern auch, wenn dies in unmittelbarer Nähe
zur Kantonsgrenze erfolgt". Ein Verstoss gegen das Territorialitätsprinzip
liege daher nicht vor.

    c) Der Grundsatz "nulla poena sine lege" ist vom Bundesgesetzgeber
ausdrücklich in Art. 1 StGB verankert worden. Explizit findet sich die
Regel auch in Art. 7 EMRK. Im Rahmen des kantonalen Strafrechts gilt das
Legalitätsprinzip nicht gestützt auf Art. 1 StGB, sondern es fliesst
direkt aus Art. 4 BV oder aus dem kantonalen Verfassungsrecht. Soweit
die Anwendung von Bundesrecht in Frage stünde, wäre die Verletzung
des Legalitätsprinzips daher mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde
geltend zu machen (Art. 269 BStP). Im Bereich der Anwendung des kantonalen
Strafrechts dagegen steht für die Rüge der Verletzung des Grundsatzes
"nulla poena sine lege" nur die staatsrechtliche Beschwerde offen (BGE
112 Ia 112 E. 3a; 103 Ia 96 E. 4; 96 I 28; vgl. STEFAN TRECHSEL, Das
Schweizerische Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, Art. 1 N
8). Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist der in Art. 4 BV enthaltende
Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" insbesondere dann verletzt, wenn ein
Bürger wegen einer Handlung, die im Gesetz überhaupt nicht als strafbar
bezeichnet ist, strafrechtlich verfolgt wird, oder wenn ein Verhalten
zwar gesetzlich mit Strafe bedroht ist, dieses Gesetz aber nicht als
rechtsbeständig angesehen werden kann (BGE 112 Ia 112 E. 3a mit Hinweisen).

    d) Nachfolgend ist im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren somit
zu prüfen, ob Art. 17 Abs. 3 ABzKJG, der das genannte Verbot der
Verwendung von Motorfahrzeugen zur Jagdausübung im Kanton Graubünden
auf ausserkantonales Gebiet ausdehnt, als rechtsbeständig anzusehen ist,
oder ob mangels Strafrechtshoheit des Kantons Graubünden im vorliegenden
Fall der Grundsatz "nulla poena sine lege" als Teilgehalt von Art. 4 BV
verletzt worden ist.

Erwägung 2

    2.- Es fragt sich, ob der Kanton Graubünden in Art. 17 Abs. 3 der
Vollziehungsverordnung zum kantonalen Jagdgesetz seine Strafrechtshoheit
in Missachtung der strafrechtlichen Anknüpfungsregeln auf ausserkantonale
Sachverhalte ausgedehnt hat.

    a) Gemäss Art. 1 StPO/GR finden die Allgemeinen Bestimmungen des
Schweizerischen Strafgesetzbuches auf die nach kantonalem Recht strafbaren
Handlungen entsprechende Anwendung. Der Kantonsgerichtsausschuss
hat im angefochtenen Urteil kantonales Strafrecht angewendet
und für die Beurteilung seiner räumlichen Geltung analog die
bundesrechtlichen Anknüpfungsregeln von Art. 3 und 7 StGB für das
internationale (kollisionsrechtliche) Strafrecht herangezogen. Der
Beschwerdeführer macht geltend, durch die Ausdehnung der bündnerischen
Strafrechtshoheit auf den Tatbestand des Fahrens auf dem Gebiet des
Kantons St. Gallen sei in seinem Fall das für das Bundesrecht in
Art. 3 StGB verankerte Territorialitätsprinzip verletzt worden. Als
Grundlage des grenzüberschreitenden Strafrechts weist dieses dem Staat die
Strafrechtshoheit über die auf dem eigenen Territorium verübten Straftaten
zu (BGE 111 IV 3 E. 2a; 108 IV 146 f. mit Hinweisen). Der moderne Staat
ist ein Territorialstaat, an dessen Grenzen gemäss dem völkerrechtlichen
Grundsatz der Souveränität und Gleichberechtigung grundsätzlich auch
seine strafrechtliche Hoheitsgewalt endet (vgl. PETER NOLL/STEFAN
TRECHSEL, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl.,
Zürich 1990, S. 46; OSKAR ADOLF GERMANN, Rechtsstaatliche Schranken
im internationalen Strafrecht, ZStrR 69 (1954) 237; VITAL SCHWANDER,
Das Territorialitätsprinzip im schweizerischen Strafrecht, in: Recueil
de travaux suisses présentés au VIIIe Congrès international de droit
comparé, Basel 1970, S. 365 f.). Das Territorialitätsprinzip findet auch
auf kantonale Polizeivorschriften Anwendung (vgl. MAX IMBODEN/RENÉ RHINOW,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. 1, 5. Aufl., Basel 1976,
S. 119 f.). Ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten als intra- oder
extraterritorial zu betrachten ist, beurteilt sich nach dem in Art. 7
StGB verankerten Ubiquitätsprinzip (vgl. TRECHSEL, Kurzkommentar, Art. 3
StGB N 4). Eine Straftat gilt da als verübt, wo der Täter sie ausführt,
und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 7 Abs. 1 StGB).

    Beim Verwenden von Motorfahrzeugen zur Jagdausübung gemäss Art. 17
Abs. 3 ABzKJG handelt es sich nicht um ein Erfolgsdelikt im technischen
Sinne, sondern um ein Tätigkeitsdelikt. Der objektive Tatbestand verlangt
keine räumlich und zeitlich vom Täterverhalten getrennte Veränderung der
Aussenwelt (BGE 109 IV 3 E. 3b; 105 IV 327 ff. E. 3c-g; vgl. ROBERT
HAUSER/JÖRG REHBERG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 4. Aufl.,
Zürich 1988, S. 44, 61; NOLL/TRECHSEL, aaO, S. 48 f.; TRECHSEL,
Kurzkommentar, Art. 7 StGB N 6). Der objektive Tatbestand von Art. 17
Abs. 3 ABzKJG umfasst sodann nicht das Jagen im Kanton Graubünden,
sondern das Verwenden von Motorfahrzeugen auf ausserkantonalem Gebiet
zum Zweck der späteren Jagdausübung in Graubünden. Das Jagen gehört
nicht zum objektiven Tatbestand, es stellt allenfalls eine selbständige
Strafbarkeitsvoraussetzung oder ein subjektives Tatbestandsmerkmal dar. Die
Norm liesse sich typologisch als Absichtsdelikt interpretieren. Verboten
wäre danach eine bestimmte Verwendung von Motorfahrzeugen auf
ausserkantonalem Gebiet, in der Absicht, später auf Bündner Gebiet die Jagd
auszuüben. Über die dogmatische Einordnung der kantonalen Strafbestimmung
braucht indessen vorliegend nicht entschieden zu werden. Da es sich
beim inkriminierten Verhalten nicht um ein Erfolgsdelikt im technischen
Sinne handelt, führt das Ubiquitätsprinzip von Art. 7 StGB zu keinem
unmittelbaren Anknüpfungspunkt für die Bündner Strafrechtshoheit. Weil der
objektive Tatbestand von Art. 17 Abs. 3 ABzKJG aber auch nicht das Jagen im
Kanton Graubünden verbietet, sondern (unter bestimmten Voraussetzungen) das
Verwenden von Motorfahrzeugen ausserhalb der Bündner Kantonsgrenzen, ist
ebensowenig das Territorialitätsprinzip (Art. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 StGB)
anwendbar. Es liegt im vorliegenden Fall vielmehr eine extraterritoriale
Anwendung von Bündner Recht auf einen ausserhalb des Kantons gesetzten
Sachverhalt vor.

    b) Es fragt sich, ob dem Kanton Graubünden aus diesem Grund eine
unzulässige Ausdehnung seiner Strafrechtshoheit vorzuwerfen ist, welche mit
dem Legalitätsprinzip von Art. 4 BV unvereinbar erschiene. Dabei ist zu
beachten, dass die extraterritoriale Anwendung des eigenen Rechts auch im
Völkerrecht und im internationalen Strafrecht nicht a priori als unzulässig
betrachtet wird. Vielmehr darf sich die interne Gesetzgebung nach
vorherrschender Lehre und Praxis auch auf extraterritoriale Sachverhalte
beziehen, wenn eine eindeutige Binnenbeziehung dieser Sachverhalte zum
inländischen Recht besteht (BGE 76 IV 210; VPB 40 (1976) Nr. 89, S. 102;
"Lotus"-Entscheid des Ständigen Internationalen Gerichtshofes im Haag,
Publications de la Cour Permanente de Justice Internationale, Série A,
vol. 10, S. 18 f.; vgl. ROLF BÄR, Extraterritoriale Wirkung von Gesetzen,
in: Die schweizerische Rechtsordnung in ihren internationalen Bezügen,
Bern 1988, S. 12 f.; JÖRG PAUL MÜLLER/LUZIUS WILDHABER, Praxis des
Völkerrechts, 2. Aufl., Bern 1982, S. 248 f.; HANS-JÜRGEN SCHLOCHAUER, Die
extraterritoriale Wirkung von Hoheitsakten, Frankfurt/M. 1962, S. 41 f.;
TRECHSEL, Kurzkommentar, Vor Art. 3 StGB, N 1 f.; TRECHSEL, Neuer Zündstoff
im Justizkonflikt Schweiz-USA, in: Roger Zäch (Hrsg.), Geheimnisschutz,
St. Galler Studien zum Privat-, Handels- und Wirtschaftsrecht,
Bd. 11, Bern 1986, S. 71 f.). Der die Strafrechtshoheit begründende
Anknüpfungspunkt kann dabei insbesondere im geschützten inländischen
Rechtsgut liegen (vgl. TRECHSEL, Kurzkommentar, Vor Art. 3 StGB, N
1). Diese Anknüpfungskriterien gründen auf dem "Real- oder Schutzprinzip",
welches im Bundesrecht für gewisse Staatsschutzdelikte in Art. 4 StGB
verankert ist. Fälle von "extraterritorialer" Anwendung von ausländischem
Recht mit Wirkung auf die Schweiz betrafen in neuerer Zeit etwa das
Kartellrecht der Europäischen Gemeinschaft und der USA sowie amerikanische
Straf- und Verfahrensbestimmungen betreffend "Insider-Trading" (vgl. JOHN
W. BRIDGE, Extraterritorial Conflict, Issues of Law and Policy, in: Roger
Zäch (Hrsg.), Geheimnisschutz, St. Galler Studien zum Privat-, Handels-
und Wirtschaftsrecht, Bd. 11, Bern 1986, S. 41 ff.; ROBERT E. HERZSTEIN,
The Effect of the Extraterritorial Application of United States Laws,
in: Festschrift Probst, Zürich 1984, S. 153 ff.; ERIC HOMBURGER, Zur
extraterritorialen Anwendung der amerikanischen Antitrustgesetze, SJZ 54
(1958) 97 ff.; ERIC J. MC FADDEN, Extraterritoriality: Swiss Supreme
Court Refuses United States Request for Information Concerning Insider
Trading, Harvard International Law Journal 25 (1984) 456 ff.). Aber auch
das Bundesgericht hat die Anwendung von schweizerischem Kartellrecht
schon an den Auswirkungen der Kartellabrede am schweizerischen Markt
angeknüpft (vgl. BGE 93 II 192 ff. = Pra 56 Nr. 144). Dementsprechend
liegt nach der Praxis des Bundesgerichtes keine unzulässige Ausdehnung des
Geltungsbereiches des kantonalen Rechtes vor, wenn dieses ausserkantonale
Sachverhalte erfasst, welche das Kantonsgebiet erheblich berühren (BGE
95 I 427 mit Hinweisen; 54 I 28 f.).

    c) In Berücksichtigung von Sinn und Zweck der fraglichen
Bündner Regelung lässt sich im vorliegenden Fall eine ausreichende
Binnenbeziehung im Sinne der erwähnten Lehre und Praxis willkürfrei
annehmen. Die unbeschränkte Zufahrt zu den Bündner Jagdgebieten über
die angrenzenden Strassen der Nachbarkantone kann gemäss den Darlegungen
im angefochtenen Entscheid eine umwelt- und waidgerechte Jagd im Kanton
Graubünden beeinträchtigen. Dass der Jagdverkehr auf bündnerischem Gebiet
sachgerechten Einschränkungen im Interesse des Jagd- und Naturschutzes und
aus flurpolizeilichen Gründen unterliegt, ist nicht zu beanstanden. In
der Tat sind negative Auswirkungen auf die bündnerische Tier- und
Pflanzenwelt aber auch dann zu befürchten, wenn sich die Jagdberechtigten
in der Absicht, möglichst schnell und bequem optimale Jagdstandorte zu
erreichen, auf die günstigsten Zufahrtswege über das Gebiet angrenzender
Kantone konzentrieren. Eine entsprechende unbeschränkte Massierung des
Jagdverkehrs wäre nicht nur aus umwelt- und waidpolizeilichen Gründen
unerwünscht, eine einheitliche Zufahrtsregelung für alle im Kanton
Graubünden Jagdberechtigten liegt auch im Interesse der Chancengleichheit
unter den Jägern (vgl. PKG 1985 Nr. 40). In Anbetracht dieser Umstände
liegt eine ausreichend erhebliche Berührung des Kantons Graubünden durch
ein Verhalten ausserhalb der Kantonsgrenzen vor, auch wenn von diesem
Verhalten kein tatbeständlicher Erfolg im engen strafrechtsdogmatischen
Sinne ausgeht. In der neueren Literatur ist in diesem Zusammenhang auch
vom "Auswirkungsprinzip" als besonderer Anknüpfungsregel die Rede, welche
gleichzeitig die Gesichtspunkte des Territorial- und Schutzprinzips sowie
des passiven Personalitätsprinzips berücksichtigt (vgl. BÄR, aaO, S. 16
f.). Der Anknüpfungsgrund besteht im gefährdeten Rechtsgut, nämlich vor
allem in den schützenswerten Interessen der bündnerischen Wildhege sowie
des allgemeinen Tier- und Umweltschutzes im Kanton Graubünden.