Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 117 V 71



117 V 71

10. Urteil vom 11. Januar 1991 i.S. X gegen Bundesamt für
Militärversicherung und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Regeste

    Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 MVG: Bemessung des
Integritätsschadens und Beginn der Integritätsrente.

    - Bemessung des Integritätsschadens (Zusammenfassung der
Rechtsprechung; Erw. 3a).

    - Die Beeinträchtigung der Integrität bemisst sich an den Folgen,
welche die geschädigte Gesundheit auf primäre Lebensfunktionen hat
(Erw. 3a/bb/aaa).

    - Der Integritätsschadensgrad kann 60% übersteigen, richtet sich jedoch
weder direkt noch analogieweise nach den Ansätzen gemäss Anhang 3 zur UVV
(Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 3c/aa).

    - Bemessung des Integritätsschadens bei mehreren körperlichen
Beeinträchtigungen (Erw. 3c/bb).

    - Unerheblich für die Bemessung des Integritätsschadens ist, ob
dieser mit einem Hilfsmittel ganz oder teilweise ausgeglichen werden kann
(Änderung der Rechtsprechung; Erw. 3c/cc).

    - Verlust beider Hände, Perforationsverletzung eines Auges mit
Hornhautnarbe und Narben im Gesicht mit 70% bemessen (Erw. 3d).

    - In Fällen von Gliederverlusten ist der Beginn der Rente auf jenen
Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Stumpfverhältnisse im wesentlichen
prognostizierbar sind und Rehabilitationsmassnahmen der plastischen
Chirurgie ausser Betracht fallen. Prothetische Versorgung, Anpassung und
Angewöhnung sind unerheblich (Erw. 4b).

    Art. 25bis MVG: Anpassung der Rente. Dem Erfordernis der vollen
Anpassung an die Teuerung ist Genüge getan, wenn es mit der Zeit zu einem
vollen Teuerungsausgleich kommt (Erw. 5).

    Art. 25 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 1 MVG: Auskauf der Integritätsrente.

    - Die 4. Auflage der Barwerttafeln Stauffer/Schaetzle ist auf alle
noch nicht rechtskräftig erledigten Fälle anzuwenden (Erw. 6b).

    - Dem Auskauf ist grundsätzlich der massgebliche Jahresverdienst
am 1. Januar des vollen bzw. des folgenden Rentenjahres zugrunde zu
legen. Ergeht die Verfügung über den Auskauf nach dem Folgejahr, so ist
der im der Verfügung massgebliche Jahresverdienst heranzuziehen (Erw. 6c).

Sachverhalt

    A.- X erlitt im Militärdienst im September 1984 bei der Behebung eines
Defekts an einer Panzerhaubitze zusammen mit zwei weiteren Wehrmännern
einen schweren Unfall. Gemäss Bericht des Kreisarztes Dr. med. B.
vom 8. November 1985 blieben folgende Unfallfolgen zurück:

    "1) Status nach Amputation rechte Hand im Radiocarpalgelenk.

    2) Status nach Amputation linke Hand im Vorderarmbereich distal.

    3) Status nach Perforationsverletzung rechtes Auge mit Hornhautnarbe
und
   entrundeter Pupille nach Hornhautnaht, Kontrolle des linken Auges,

    Iridectomie nasalis inferior mit anterioren Synechien. Visus 1,5-1,25
ohne

    Korrektur. Bezüglich rechtem Auge keine Arbeitsbeeinträchtigung.

    4) Audiogramm normal.

    5) Status nach multiplen Gesichtsverletzungen.

    6) Multiple Zahnverletzungen."

    Das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) anerkannte die volle
Bundeshaftung der Militärversicherung und sprach X im Zusammenhang mit der
medizinischen, persönlichen und beruflichen Rehabilitation eine Vielzahl
von Leistungen zu. Im Anschluss an einen Zwischenbericht des Inselspitals
Bern vom 8. August 1985 und an eine kreisärztliche Untersuchung vom
7. November 1985 prüfte es die Frage der Integritätsrente und erliess
am 4. Dezember 1985 eine vorläufige Mitteilung, welche auf folgenden
Rentenelementen beruhte:

    - Bundeshaftung:                                   100%

    - Rentenansatz bis 31.12.1985:            Fr. 15'000.--
                    ab  01.01.1986:            Fr. 15'750.--

    - Leistungsansatz:                                  85%

    - Integritätsschaden:                               60%

    - Rentendauer: vom 1.8.1985 hinweg für unbestimmte Zeit

    Ferner wurde die Integritätsrente mit dem Betrag von Fr. 190'450.60
von Amtes wegen auf den 1. Januar 1986 ausgekauft. Auf Einspruch
des X hin, womit dieser Rentenansatz und Integritätsschadenshöhe
beanstandete, hielt das BAMV am 7. März 1986 an der vorläufigen
Mitteilung mit einem gleichlautenden Vorschlag fest. Im Anschluss an
die beiden Urteile Gasser (BGE 112 V 376) und Beiner (BGE 112 V 387) des
Eidg. Versicherungsgerichts berechnete das BAMV die Integritätsrente neu,
indem es statt den bisher herangezogenen Fr. 15'000.-- und Fr. 15'750.--
einen Rentenansatz von Fr. 25'934.-- und Fr. 26'972.-- anwendete, was zu
einer Erhöhung der Auskaufssumme von Fr. 190'450.60 auf Fr. 326'147.65
führte. Dementsprechend änderte es mit Verfügung vom 5. August 1987 die
Rentenelemente ab und sprach X vom 1. August 1985 hinweg für unbestimmte
Zeit eine Integritätsrente von 60% zu, welche auf den 1. Januar 1986 mit
Fr. 326'147.65 (Fr. 26'972.--x0,85x0,5 [recte 0,6]xLebenserwartungsindex
23,71) ausgekauft wurde.

    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 28. November 1988 teilweise gut,
indem es den Beginn der Rente auf den 1. April 1985 festsetzte; im übrigen
wies es die Beschwerde ab.

    C.- X lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren, das BAMV sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab
22. September 1984 eine Integritätsrente in der Höhe von mindestens 75% auf
anrechenbaren Jahresverdiensten von Fr. 26'160.-- (bis 31. Dezember 1984),
Fr. 27'120.-- (1985) und Fr. 27'240.-- (ab 1. Januar 1986) zuzusprechen.

    Das BAMV schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Kognition)

Erwägung 2

    2.- (Rechtliches Gehör)

Erwägung 3

    3.- Streitig ist zunächst die Höhe des
Integritätsschadensgrades. Während BAMV und kantonales Gericht die
Abgeltung der Integritätseinbusse mit 60% für angemessen halten, beantragt
der Beschwerdeführer eine solche mit mindestens 75%.

    a) Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden, so ist eine
Invalidenrente auszurichten, wenn der versicherte Gesundheitsschaden
eine voraussichtlich bleibende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
hinterlässt, oder eine Integritätsrente, wenn er eine erhebliche
Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität zur Folge
hat (Art. 23 Abs. 1 MVG).

    aa) Art. 23 Abs. 1 MVG in seiner ursprünglichen, bis Ende Dezember
1963 in Kraft gewesenen Fassung setzte eine schwere Beeinträchtigung der
körperlichen Integrität voraus. Das prägte die Rechtspraxis insofern, als
sich die meisten gerichtlich beurteilten Fälle um die Frage drehten, ob
eine solch schwere Beeinträchtigung der Integrität vorliege oder nicht. Das
Eidg. Versicherungsgericht verneinte den schweren Integritätsschaden
beim Verlust der letzten und zweier Drittel der mittleren Phalanx des
linken Zeigefingers (unveröffentlichtes Urteil B. vom 1. Februar 1950),
bei ausgeheilter Lungen-Tbc mit einseitigem Pneumothorax ohne Dyspnoe
und ohne irgendwelche Organbeschwerden (unveröffentlichtes Urteil
P. vom 16. Februar 1950) und selbst bei einem beidseitigen Pneumothorax
(unveröffentlichtes Urteil St. vom 30. Juni 1952), bei einem Status nach
Thoraxplastik und Bilobektomie nach Lungen-Tbc (unveröffentlichtes Urteil
B. vom 31. Januar 1961), bei Netzhautablösung (EVGE 1955 S. 155) und bei
einem teilweise kompensierten Diabetes (unveröffentlichtes Urteil G. vom
25. Juli 1958). Das Gericht bejahte den schweren Integritätsschaden im
Falle des Verlustes eines Auges bei erhalten gebliebenem Augapfel (20%;
unveröffentlichtes Urteil K. vom 17. September 1958), bei Knieversteifung
(25%, zusammen mit erwerblicher Beeinträchtigung; EVGE 1954 S. 254
Erw. 2) und bei Verlust einer Niere (unveröffentlichtes Urteil W. vom
13. April 1961). Nur sogenannte einschneidende Störungen des Lebensgenusses
begründeten den Integritätsrentenanspruch (unveröffentlichtes Urteil S. vom
12. Juni 1959). Zu beachten ist, dass nach der damaligen Rechtspraxis bei
Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit und einer Integritätseinbusse der höhere
Schaden abgegolten, die niedrigere andere Beeinträchtigung aber nicht
vollständig ausser acht gelassen wurde, dies im Sinne der im Rahmen von
Art. 25 Abs. 3 MVG während Jahrzehnten angewendeten Kombinationsmethode
(EVGE 1954 S. 253, 1966 S. 151 Erw. 2; unveröffentlichtes Urteil
B. vom 28. Februar 1967). Erst mit dem Urteil Rey vom 27. November 1970
(BGE 96 V 113 Erw. 2d; bestätigt in BGE 105 V 322 Erw. 1b) wurde diese
Kombinationsmethode aufgegeben, weil im Rahmen von Art. 25 Abs. 3 MVG weder
eine Kumulation noch eine Kombination zulässig sei. Diese Rechtsprechung
änderte das Eidg. Versicherungsgericht nochmals mit BGE 110 V 117
(Urteil Andres vom 23. Mai 1984). Die angeführten Änderungen bezüglich der
Gesamtrente nach Art. 25 Abs. 3 MVG mögen mit ein Grund dafür gewesen sein,
dass sich bezüglich der Festsetzung des Invaliditätsschadensgrades keine
kohärente und umfassende Gerichtspraxis herausbilden konnte, weshalb
es weitgehend bei dem der Militärversicherung mit Art. 25 Abs. 1 MVG
eingeräumten weiten Ermessen blieb.

    bb) Den Übergang zur erheblichen Beeinträchtigung der Integrität
gemäss Art. 23 Abs. 1 MVG in der revidierten, am 1. Januar 1964 in Kraft
getretenen Fassung legte das Eidg. Versicherungsgericht dahingehend
aus, dass zwar nach wie vor leichte Integritätsschäden nicht zu einer
Rente berechtigen würden; die Anforderungen dürften aber auch nicht
übersetzt werden. Mit dem Kriterium der Erheblichkeit sei eine mittlere
Stufe zwischen den schweren und leichten Integritätsschäden getroffen
worden. Ergebe die Vergleichung des Zustandes, wie er vor dem Eintritt
des Versicherungsfalles bestand, mit dem beeinträchtigten Zustand, dass
der Wehrpflichtige durch die versicherte Gesundheitsschädigung in seinem
Lebensgenuss beachtlich eingeschränkt werde, so sei der Rentenanspruch
grundsätzlich zu bejahen (EVGE 1964 S. 213 Erw. 4a; vgl. auch BBl 1963
I 857).

    aaa) Ein Integritätsschaden gibt grundsätzlich dann Anspruch auf
eine Rente der Militärversicherung, wenn der Versicherte objektiverweise
im Lebensgenuss erheblich eingeschränkt ist. Rechtserheblich in diesem
Sinne ist die Störung primärer Lebensfunktionen, nicht auch die blosse
Behinderung in der sonstigen Lebensgestaltung wie beispielsweise beim
Sport, bei der Teilnahme an gesellschaftlichen Anlässen und dergleichen
(BGE 113 V 143 Erw. 2c, 112 V 380 Erw. 1b und 389 Erw. 1a mit Hinweis). Die
Rente für erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen
Integrität wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen
festgesetzt (Art. 25 Abs. 1 MVG).

    Nach der Rechtsprechung wird die Beeinträchtigung prozentmässig
ermittelt aufgrund vergleichender Betrachtung des funktionell-anatomischen
Zustandes vor und nach Eintritt des versicherten Gesundheitsschadens
(BGE 113 V 143 Erw. 2c, 112 V 390 Erw. 1a mit Hinweisen). Das
Eidg. Versicherungsgericht hat aber bereits in EVGE 1968 S. 98
klargestellt, dass aus dieser Formulierung der Ermittlung des Prozentsatzes
aufgrund vergleichender Betrachtung des funktionell-anatomischen
Zustandes vor und nach Eintritt des versicherten Gesundheitsschadens
nicht geschlossen werden dürfe, es handle sich bei der prozentualen
Integritätsschädigung um "einen rein medizinischen Vergleichsbegriff". Bei
der Schätzung der Integritätsbeeinträchtigung ist so wenig wie
bei der Bemessung der Erwerbsfähigkeit nur auf die vergleichende
medizinisch-theoretische Beurteilung des Gesundheitszustandes vor und
nach Eintritt der Behinderung abzustellen. Das Gericht hat von Anfang
an erklärt, dass nicht die aus dem Vergleich des medizinischen Zustandes
hervorgehende Prozentzahl die Integritätsfrage entscheidet, sondern das
Ausmass, in dem der Versicherte infolge Störung primärer Lebensfunktionen
im Lebensgenuss eingeschränkt ist. Diese Einschränkung kann aber -
objektiv betrachtet - unter Umständen auch dann nur gering sein, wenn
die rein medizinische Betrachtung eine Beschränkung von beträchtlichem
Ausmass ergäbe. Auch das Umgekehrte ist denkbar. Der für die Berechnung
der Integritätsrente massgebende Prozentsatz ist folglich das Ergebnis
rechtlicher Würdigung, nämlich die prozentuale Beeinträchtigung der
Integrität in den Grenzen ermessensmässiger Abschätzung (EVGE 1968
S. 98 mit Hinweis auf EVGE 1966 S. 153). Daraus folgt, dass nicht der
Gesundheitsschaden als solcher die Integritätsbeeinträchtigung darstellt;
vielmehr bemisst sich die Integritätsbeeinträchtigung an den Folgen, welche
die geschädigte Gesundheit auf primäre Lebensfunktionen hat. Dabei kann die
feinstmögliche Einschätzung mit +/- 5% erfolgen, weil eine Abstufung der
Integritätsrente nach einzelnen Prozenten in der Praxis nicht durchführbar
wäre (unveröffentlichtes Urteil St. vom 12. Juli 1988).

    bbb) Ein Überblick über die von der Rechtsprechung unter der Herrschaft
des revidierten MVG beurteilten Einzelfälle (vgl. hiezu auch GLAUSER,
Die Integritätsschadenpraxis der Militärversicherung, in: Schweizerische
Ärztezeitung, Bd. 71 [1990], S. 387) ergibt folgendes Bild:

    Im Bereich der an der Erheblichkeitsschwelle von 5% liegenden
Integritätsbeeinträchtigungen finden sich namentlich nicht besonders
schwere Sinnesschädigungen, so der Hörfähigkeit (EVGE 1964 S. 214
Erw. 4b; unveröffentlichtes Urteil Sch. vom 16. Oktober 1979, bestätigt im
unveröffentlichten Urteil R. vom 9. März 1988; ebenso unveröffentlichtes
Urteil D. vom 12. Januar 1976). Status nach doppelseitiger kavernöser
Lungen-Tbc mit Verminderung der Vitalkapazität um 1/3 wurde mit 5% bemessen
(unveröffentlichtes Urteil M. vom 19. Juli 1989), ebenso ein geringfügiger
Knieschaden (erwähntes Urteil St. vom 12. Juli 1988).

    Im Bereich von 10-20% finden sich schwerere Sinnesschädigungen
(unveröffentlichtes Urteil D. vom 19. November 1975, 15% für beidseitigen
Hörschaden; unveröffentlichtes Urteil M. vom 18. Oktober 1983, 10% für
Verlust des Geschmacks- und Geruchssinnes, verbunden mit leichten Sicht-
und Erinnerungsschwierigkeiten; erwähntes Urteil B. vom 28. Februar
1967, 20% für Verlust der Sehfähigkeit des rechten Auges) und schwerere
internmedizinische Beeinträchtigungen oder solche der Extremitäten
(unveröffentlichtes Urteil Sch. vom 28. August 1968, linksseitige
Peronäuslähmung, 10%; EVGE 1966 S. 148, 10% für Schmerzen im linken Bein,
Hinken und Stockbedürftigkeit; EVGE 1968 S. 88, 10% für stark verschwartete
rechte Lunge mit eingeschränkter Lungenfunktion).

    Im Bereich der schweren Beeinträchtigungen erleidet ein
Versicherter nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts
einen Integritätsschaden von rund 50%, wenn er beide Beine verliert,
und einen solchen von rund 55-60%, wenn er sowohl ein Bein als auch
einen Arm verliert. 100%ig ist der Integritätsschaden nicht schon bei
jeder erheblichen Beeinträchtigung einer primären vitalen Funktion,
sondern erst, wenn praktisch alle primären Lebensfunktionen erheblich
beeinträchtigt sind (unveröffentlichtes Urteil K. vom 12. November
1975). Diese Grundsätze führten im erwähnten Urteil K. vom 12. November
1975 im Falle einer Amputation des rechten Oberschenkels im oberen Drittel
zu einem Integritätsschadensgrad von 40%. In BGE 113 V 140 hat das Eidg.
Versicherungsgericht die Festsetzung des Integritätsschadens auf 65% im
Falle eines Versicherten, der an vollständiger Paraplegie beider Beine
und an Störungen der Blasen- und Darmentleerung sowie der Sexualfunktion
litt, unbeanstandet gelassen (BGE 113 V 143 Erw. 3a in Verbindung mit
145 vor Erw. 4). 70% wurden anerkannt für den Verlust beider Beine eines
25jährigen Versicherten mit zusätzlichen Beeinträchtigungen, aber intakter
Psyche (BGE 96 V 114 Erw. 3a) und ebenfalls 70% für den Verlust eines
Beines und des rechten Armes, mit zusätzlich verstümmelter linker Hand und
lumbalen Schmerzen (unveröffentlichtes Urteil B. vom 18. September 1973).

    ccc) Insoweit das BAMV im Rahmen dieser Rechtsprechung versucht, durch
interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche
Behandlung der Versicherten zu gewährleisten, ist dies nach ständiger
Rechtsprechung im Grundsatz nicht zu beanstanden (erwähntes Urteil
St. vom 12. Juli 1988, unveröffentlichte Urteile M. vom 26. Oktober
1987 und H. vom 2. Dezember 1986). Das heisst indessen noch nicht, dass
diese Grobraster und Faustregeln ohne weiteres rechtlich zutreffend und
im Einzelfall angemessen sind, wie nachfolgend in verschiedener Richtung
darzutun sein wird.

    b) Das BAMV bemass den Integritätsschadensgrad mit 60% gestützt auf
den Bericht des Kreisarztes Dr. med. B. vom 8. November 1985. Darin wurde
folgendes festgehalten:

    "Bei beidseitiger Handamputation bei hier den linken Ellenbogen
   überragender Prothese (geringere Beweglichkeit mit Prothese links)
   erreicht der Integritätsschaden 40-50%. Der Status nach Iridectomie
   rechts mit dezentraler Cornealnarbe und die Gesichtsnarben
   wirken sich erhöhend aus. Die Neigung zum Schwitzen erschwert die
   Prothesenbetätigung, wo der

    Patient noch nicht das Optimum erreicht hat."

    Auf dieser Grundlage bewertete der Chefarzt des BAMV den
Integritätsschaden folgendermassen (Aktennotiz vom 20. November 1985):

    "Der Integritätsschaden ist zweifellos als sehr schwer einzustufen.

    Unseren Regeln folgend muss allein schon der totale Verlust der

    Greiffunktion - auch wenn die Prothesen diesen Verlust teilweise
   wettmachen - mit 50% Integritätsverlust gleichgesetzt werden; dazu
   kommen noch die kosmetische Beeinträchtigung und die psychische
   Belastung, die für sich allein nochmals als selbständiger erheblicher
   Integritätsschaden zu gelten haben. Der Gesamtintegritätsschaden muss
   deshalb mit 60% bewertet werden."

    Das kantonale Gericht erwog, die vom BAMV angewandte Methode der
Bemessung des Integritätsschadens sei nicht zu beanstanden, habe doch das
Eidg. Versicherungsgericht bestätigt, dass die Richtwerte gemäss Anhang
3 zur UVV für die Militärversicherung grundsätzlich nicht, auch nicht
analogieweise anwendbar seien (BGE 113 V 143 Erw. 3b). Die Festsetzung
auf 60% entspreche den durch den früheren und jetzigen Chefarzt des BAMV
am 20. November 1985 bzw. am 10. Juni 1987 vorgenommenen Beurteilungen,
welche miteinander übereinstimmen würden. Der Beschwerdeführer bringe
nichts vor, was daran Zweifel wecken würde. Die Festsetzung des
Integritätsschadensgrades auf 60% sei insbesondere auch im Vergleich
zum bereits erwähnten Urteil BGE 113 V 140 angemessen, wo das Eidg.
Versicherungsgericht einen Integritätsschaden von 65% für vollständige
Paraplegie beider Beine und Störungen der Blasen- und Darmentleerung
sowie der Sexualfunktion "bestätigt" habe.

    Der Beschwerdeführer beanstandet in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zunächst, dass das BAMV in seiner Praxis Schwerstschädigungen lediglich
bis zu 60% einstufe; damit anerkenne "die Militärversicherung expressis
verbis, dass ihre Skala etwa bei 60 und nicht bei 100 endet - ein totaler
Widerspruch für eine Prozentsatzskala (von 100)". Zweitens rügt es der
Beschwerdeführer als Verstoss gegen das Gebot des Art. 25 Abs. 1 MVG, alle
Umstände zu würdigen, wenn das BAMV in seiner Integritätsschadenstabelle
vom 11. Mai 1987 für den Verlust einer Hand 25% einsetze und für die
Amputation beider Hände eine rein proportional höhere Einbusse, somit von
50%, annehme. Der Verlust beider Hände habe für den Betroffenen vielmehr
eine proportional höhere Einbusse zur Folge als der Verlust einer Hand,
indem der beidseits Amputierte "überhaupt nichts mehr ertasten, fühlen,
berühren, greifen, halten, streicheln usw." könne; wenn der Verlust
einer Hand gemäss Praxis des BAMV 25% Einbusse bedeute, müsse der Verlust
"beider Hände mehr als das Doppelte, also ca. das Dreifache, mithin 75%
ausmachen". Der Beschwerdeführer zieht drittens die Richtigkeit des
Urteils BGE 113 V 140 in Zweifel, insoweit darin eine analoge Anwendung
der Prozentsätze gemäss Anhang 3 zur UVV verneint worden sei. Die
Praxis der Militärversicherung müsse grundsätzlich überprüft und deren
Skalen/Tabellen/Richtlinien grundlegend einer "sozialmedizinischen
resp. sozialpsychiatrischen Begutachtung unterzogen werden". Gegen die
Annahme eines Integritätsschadensgrades von 60% wendet der Beschwerdeführer
schliesslich ein, das BAMV habe damit den zum beidseitigen Handverlust
hinzutretenden Befunden und Beeinträchtigungen (ungenügende Prothesen,
Augenverletzung, psychische Schwierigkeiten) nicht ausreichend Rechnung
getragen, wobei er auch diesbezüglich die Durchführung weiterer
Beweismassnahmen beantragt.

    c/aa) Auch in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nimmt das BAMV den Standpunkt ein, "mit der Skala von 5%-60% (decke)
die Militärversicherung praktisch genau denselben Schadensbereich ab wie
die SUVA mit ihrer Skala von 5%-100%. Es (sei) also nicht so, dass die
Militärversicherung denselben Schaden nur zu drei Fünfteln entschädige
im Vergleich zur SUVA. Denn massgebend (sei) schliesslich die ausbezahlte
Entschädigungssumme und nicht der Invaliditätsansatz."

    Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Wenn
das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 113 V 143 Erw. 3b, woran
festzuhalten ist, das Entschädigungssystem nach Anhang 3 zur UVV für die
Militärversicherung nicht, auch nicht analogieweise anwendbar erklärt
hat, so heisst dies anderseits nicht, es könne im Rahmen von Art. 25
Abs. 1 MVG keine 60% übersteigenden Integritätsschäden geben. Allein
schon die dargelegte Rechtsprechung (Erw. 3a/bb/bbb hievor), welche
im Falle von Schwerstschädigungen Integritätsschadenssätze von bis
65 und 70% bestätigt hat, belegt das Gegenteil. Die Überlegung des
BAMV-Chefarztes Dr. med. Glauser in seiner Aktennotiz vom 10. Juni
1987, wonach ein Integritätsschaden von 100% bedeuten würde, "dass alle
Körperfunktionen erloschen sind, d.h. dass der Tod eingetreten ist", mit
der Schlussfolgerung, dass ein "Integritätsschaden von 100% ... theoretisch
demnach gar nicht erreicht werden" könnte, ist unzutreffend. Für die
Annahme eines 100%igen Integritätsverlustes genügt es nach dem bereits
erwähnten Urteil K. vom 12. November 1975, dass "praktisch alle primären
Lebensfunktionen erheblich beeinträchtigt", dagegen nicht total ausgefallen
sind. Es besteht daher auch im Bereich der Militärversicherung Raum für
die Grenze von 60% übersteigende Integritätsschäden (ebenso Glauser,
aaO, S. 387 f.), was aber das BAMV in Vernehmlassung und Duplik zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Unrecht in Abrede stellt.

    bb) Mit dem Beschwerdeführer kann sodann der Praxis des BAMV insoweit
nicht gefolgt werden, als mehrere körperliche Beeinträchtigungen
(namentlich bei paarigen Organen) rein proportional und daher nicht
umfassend mit Blick auf die Gesamtheit der Beeinträchtigung in den
primären Lebensfunktionen berücksichtigt werden. Zu dem bis Ende 1983
gültig gewesenen Art. 94 Abs. 2 KUVG, der die Rentenzusprechung bei einer
Mehrzahl von invalidisierenden Unfällen regelte, entschied das Eidg.
Versicherungsgericht, dass die Gesamtinvalidität keineswegs der Summe der
einzelnen aus den verschiedenen Unfällen sich ergebenden Invaliditätsgrade
zu entsprechen braucht; würden die einzelnen Ansprüche nicht vereinigt
und die betreffenden Invaliditätsgrade einfach addiert, so könnte sich
leicht ein Resultat ergeben, welches der tatsächlichen Gesamtinvalidität
nicht gerecht würde; ein einzelner Körperschaden wirkt sich nämlich
in Verbindung mit andern Körperschäden (z.B. bei paarigen Organen)
oft stärker aus, als wenn er allein bleibt; anderseits kann die blosse
Addition der Invaliditätsgrade bei der Schädigung verschiedenartiger Organe
auch ein zu hohes Resultat zeitigen (BGE 98 V 171 Erw. 4a mit Hinweisen,
bestätigt im unveröffentlichten Urteil B. vom 15. Juli 1983 mit Hinweis
auf das unveröffentlichte Urteil Sch. vom 16. Dezember 1975).

    Das Zusammenwirken mehrerer Integritätsschäden hat das BAMV auch in
seiner Praxis gemäss Art. 25 Abs. 1 MVG gebührend zu berücksichtigen. Zwar
ist nichts dagegen einzuwenden, dass das BAMV im Sinne eines Grobrasters
beim Verlust einer vitalen Grundfunktion von einem Satz von 50%
ausgeht. Das entspricht der dargelegten Gerichtspraxis, wonach ein
Versicherter einen Integritätsschaden von "rund 50%" erleidet, wenn
er beide Beine verliert, und einen solchen von "rund 55-60%", wenn er
sowohl ein Bein als auch einen Arm verliert (erwähntes Urteil K. vom
12. November 1975). Beim Verlust beider Hände bleibt es nun aber nicht nur
beim vollständigen Ausfall der mechanischen Greiffunktion; vielmehr geht
dadurch auch die nur durch die Hände ermöglichte körperliche Empfindungs-,
Ausdrucks- und Kontaktfähigkeit verloren, was nebst der Unmöglichkeit, sein
Leben praktisch-manuell bewältigen zu können, eine sehr einschneidende,
schmerzhaft empfundene Einschränkung im Lebensgenuss darstellt.

    cc) Nicht gefolgt werden kann dem BAMV schliesslich bezüglich der
Integritätsschadenshöhe darin, dass es laut Eingabe an das kantonale
Gericht vom 28. September 1988 auf dem Standpunkt steht, für die Rentenhöhe
sei "grundsätzlich die apparative Versorgung mitzuberücksichtigen
... bzw. nach deren Anpassung" festzusetzen; in den "vorliegenden Fällen
(seien) aber trotz einer relativ guten Versorgung die Ansätze für
den totalen Händeverlust (ohne Prothesen) angenommen bzw. beibehalten"
worden. Für diese Betrachtungsweise kann sich das BAMV zwar auf eine alte
Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts berufen. So hat dieses im
unveröffentlichten Urteil St. vom 12. März 1959 bei einem Versicherten,
welchem die Militärversicherung eine hörprothetische Versorgung abgegeben
hatte, erwogen, weil ein solcher Apparat den Integritätsschaden "wenn nicht
gänzlich, so doch weitgehend beheben wird", könne der Versicherte nicht
fordern, "dass die Militärversicherung die Anschaffung eines Hörapparates
finanziere und darüber hinaus noch für die dank jenem Apparat praktisch
behobene dienstbedingte Invalidität eine Rente zahle". Die prothetische
Versorgung eines Versicherten zähle - gleich der ärztlichen Behandlung im
engern Sinne - begrifflich zur Hilfsmittelabgabe und gehe grundsätzlich
der Ausrichtung einer Invalidenrente vor (mit Verweisung auf das in SJZ 53
[1957] S. 362 f. auszugsweise publizierte Urteil G. vom 28. Juni 1956 und
das unveröffentlichte Urteil P. vom 2. Mai 1957). Im erwähnten Urteil
Sch. vom 28. August 1968 hat das Eidg. Versicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Peronäuslähmung als Integritätsschaden massgeblich darauf
abgestellt, dass der Versicherte dank Verwendung einer Heidelberger-Feder
mit Schaleneinlage "flüssig und ohne merkliches Hinken zu gehen"
vermag. Noch im unveröffentlichten Urteil J. vom 6. Februar 1976 hielt es
das Gericht für die Bemessung des Integritätsschadens für "ausschlaggebend,
dass dem Versicherten die Anschaffung einer Hörbrille bewilligt wurde,
welche ihm den Eindruck des stereophonen Hörens vermittelt; ausgenommen
bei wenigen Arbeiten kann er dieses Hilfsmittel stets tragen, so dass die
Beeinträchtigung im Lebensgenuss nur als geringfügig zu bezeichnen ist".

    An dieser Rechtsprechung kann nicht länger festgehalten werden, weil
sie sich mit dem Begriff des Integritätsschadens nicht verträgt. Zwar ist,
wie dargelegt (Erw. 3a/bb/aaa hievor), der Gesundheitsschaden als solcher
nicht gleichbedeutend mit dem Integritätsschaden; vielmehr kommt es auf
die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die primären
Lebensfunktionen an. Damit ist aber auch gesagt, dass es für die Schwere
der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Vornahme der primären
Lebensfunktionen unmassgeblich ist, ob die Einschränkung in den primären
Lebensfunktionen durch Hilfsmittel ganz oder teilweise ausgeglichen werden
kann. Die Abgabe von geeigneten Hilfsmitteln ändert am Integritätsschaden
nichts, dies im Gegensatz zu den Krankenpflegemassnahmen, welche direkt
die Verbesserung des beeinträchtigten Gesundheitszustandes zum Ziele
haben. Dass der Anspruch auf Krankenpflege und auf Hilfsmittelversorgung im
Militärversicherungsrecht systematisch am gleichen Ort (bei Art. 16 Abs. 1
MVG) eingeordnet ist, ändert an der verschiedenen Zielrichtung dieser
beiden Leistungskategorien nichts. Der Grundsatz "Eingliederung vor Rente"
gilt selbstverständlich auch in bezug auf die Hilfsmittel im Hinblick
auf die Invalidenrentenberechtigung gegenüber der Militärversicherung;
bezüglich des Anspruches auf Integritätsrente dagegen ist er nicht
anwendbar. Diese Betrachtungsweise liegt auch der Rechtsprechung im Bereich
der Unfallversicherung (Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 UVG, Art. 36 UVV)
zugrunde. Das Eidg. Versicherungsgericht hat im BGE 115 V 147 ausgeführt,
entscheidend sei, ob der Versicherte eine Integritätsschädigung erlitten
habe. Ob diese dank einem Hilfsmittel mehr oder weniger vollständig
ausgeglichen werden kann mit der Folge, dass sie sich im täglichen
Leben nicht mehr oder nur noch in geringem Masse nachteilig auswirkt,
sei hingegen unerheblich. Die gegenteilige Auffassung verkenne den
Zweck der Integritätsentschädigung, durch eine pekuniäre Leistung einen
gewissen Ausgleich zu bieten für körperliche Schmerzen, Leid, verminderte
Lebensfreude, Beeinträchtigung des Lebensgenusses und ähnliche Ursachen
seelischen Unbehagens; diese Beeinträchtigungen bestünden unabhängig von
Ausgleichsmöglichkeiten durch Hilfsmittel (BGE 115 V 149 Erw. 3a). Diese
Grundsätze haben auch im Rahmen von Art. 25 Abs. 1 MVG Gültigkeit.
Das Urteil BGE 113 V 140, wonach das Entschädigungssystem nach Anhang 3 zur
UVV auch nicht analogieweise in das Militärversicherungsrecht zu übertragen
ist (BGE 113 V 143 Erw. 3b), steht dem nicht entgegen. Denn in diesem
Punkt geht es nicht um die je systemspezifischen Leistungsmodalitäten
von Militärversicherung einerseits und Unfallversicherung anderseits,
sondern um ein grundlegendes Element des Begriffes des Integritätsschadens
als solchen, welcher da wie dort gleich zu verstehen ist.

    d) Im Lichte dieser Grundsätze ist festzustellen, dass die Einschätzung
des beidseitigen Handverlustes mit 50% durch kantonales Gericht und
Militärversicherung zu tief ist. Im Hinblick auf den vollständigen
Verlust der Greiffunktion, die zusätzlichen Einschränkungen und die
damit verbundene psychische Belastung ist es angemessen, für diese
Beeinträchtigungen einen Ansatz von 60% anzunehmen. Eine weitere
Erhöhung dieses Satzes aus psychischen Gründen käme nur dann in Frage,
wenn der Unfall einen eigentlichen psychischen Gesundheitsschaden von
Krankheitswert verursacht hätte (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 96
V 114 Erw. 3a), was indessen hier nicht zutrifft. Mit der Annahme
eines Integritätsschadensgrades von 60% für den Handverlust ist
vielmehr der glaubhafte psychische Druck abgegolten. In diesem Punkt
ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegründet. Der Standpunkt des
Beschwerdeführers ist des weitern auch insofern nicht stichhaltig, als er
rügt, den zusätzlichen Beeinträchtigungen in Gestalt der Augenverletzung
und der verbliebenen Gesichtsnarben habe das BAMV mit einem Zuschlag
von je 5% nicht gebührend Rechnung getragen. Diesbezüglich hat das
BAMV vielmehr sein Ermessen in einer Weise ausgeübt, das auch im Rahmen
der Ermessenskontrolle nicht zu beanstanden ist. Die Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen hieran nichts zu ändern, weshalb
insbesondere von den beantragten Beweismassnahmen abzusehen ist. Der
Beschwerdeführer hat damit Anspruch auf eine Integritätsrente von 70%
statt 60%, wie verfügt und vom kantonalen Gericht bestätigt.

Erwägung 4

    4.- Streitig und zu prüfen ist sodann der Beginn der Integritätsrente.

    a) Das BAMV legte den Beginn der Integritätsrente auf den 1. August
1985 fest, weil der Beschwerdeführer bis zum 22. August 1985 in der
Ergotherapie war. Es stützte sich dabei auf eine im Anschluss an den
Bericht des Kreisarztes vom 8. November 1985 durch seinen Chefarzt
vorgenommene Beurteilung (Aktennotiz vom 20. November 1985) ab, wonach im
vorliegenden Falle nicht der Zeitpunkt abgewartet werden dürfe, in welchem
der Versicherte die volle Fertigkeit im Bedienen seiner Prothesen erlangt
habe; massgebend sei vielmehr der Zeitpunkt, in welchem die Ergotherapie
beendet worden sei.

    Das kantonale Gericht hat unter Berufung auf SCHATZ (Kommentar
zur Militärversicherung, S. 135 f.) ausgeführt, die Integritätsrente
werde "mit dem in Art. 23 Abs. 1 MVG umschriebenen Zeitpunkt der
Stabilität des Gesundheitszustandes des Versicherten nicht nur
festgesetzt, sondern auch erstmals ausbezahlt. Eine auf den Eintritt
des Integritätsschadens rückwirkende Ausbezahlung der Integritätsrente,
wie sie das Unfallversicherungsrecht kenne (vgl. BGE 113 V 53), oder
eine differenzierte Festsetzung und Ausbezahlung von Integritätsrenten,
um zu verhindern, dass eine der Hauptverletzung untergeordnete und noch
nicht stabile Nebenverletzung die Ablösung des Krankengeldes durch die
Integritätsrente verzögert", kenne das MVG nicht. Im vorliegenden Fall
sei laut Beurteilung des Integritätsschadens durch den Chefarzt des BAMV
vom 10. Juni 1987 der Rentenbeginn frühestens auf den 1. April 1985
festzulegen, "nachdem die Augenverhältnisse auf Ende März 1985 als ruhig
gemeldet wurden. Dagegen seien von seiten der Arme erst Anfang August 1985
stabile Verhältnisse gemeldet worden, so dass deswegen ein Rentenbeginn
ab 1. August 1985 ohne weiteres vertretbar wäre."

    Der Standpunkt des Beschwerdeführers lässt sich dahingehend
zusammenfassen, dass die Rente festgesetzt werden soll, wenn im Sinne
von Art. 23 Abs. 1 MVG keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
des Versicherten mehr erwartet werden könne, was jedoch keineswegs
ausschliesse, dass der Rentenbeginn rückwirkend auf den Unfallzeitpunkt
angesetzt werde. Jede andere Lösung führe dazu, dass ein längerer
Heilungsprozess entschädigungsmindernd wirke, was nicht Absicht des
Gesetzgebers gewesen sei. Insbesondere bei Unfällen wie dem hier zur
Diskussion stehenden, wo es im Unfallzeitpunkt zu Gliedverlusten komme,
müsse der Rentenbeginn mit dem Unfallzeitpunkt gleichgesetzt werden. Der
Endzustand sei im Unfallzeitpunkt durch die Amputation der Hände erreicht.

    b) Das Eidg. Versicherungsgericht hat in dem von den
Verfahrensbeteiligten erwähnten, unveröffentlichten Urteil W. vom
26. Februar 1987 entschieden, der Beginn der Integritätsrente im Sinne
von Art. 25 MVG richte sich nach Art. 23 Abs. 1 MVG. Sinngemäss gelte die
gleiche Regelung wie in Art. 19 Abs. 1 UVG bzw. Art. 76 KUVG. An dieser
Rechtsprechung ist festzuhalten. Eine besondere von den Grundsätzen gemäss
Art. 23 Abs. 1 MVG, Art. 76 KUVG und Art. 19 Abs. 1 UVG abweichende
Regelung gilt nur für den Anspruch auf Integritätsentschädigung der
Unfallversicherung, und zwar im Hinblick auf die Vorschrift von Art. 24
Abs. 2 UVG, wonach die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung mit
der Invalidenrente festgesetzt wird (dazu BGE 113 V 51 ff. Erw. 3a und
b). Das Erfordernis eines im wesentlichen stabilen Gesundheitszustandes
hat das Eidg. Versicherungsgericht implizit auch im bereits erwähnten
Urteil St. vom 12. Juli 1988 bestätigt.

    Im Lichte dieser Grundsätze muss dem BAMV entgegengehalten werden,
dass der Anspruch auf eine Integritätsrente nicht erst in jenem Zeitpunkt
entsteht, in dem die Stumpfverhältnisse vollständig konsolidiert
sind und die prothetische Versorgung mit Erfolg abgeschlossen worden
ist. Anderseits kann aber auch der Auffassung des Beschwerdeführers
nicht beigepflichtet werden, dass mit dem am Unfalltag aufgetretenen
Gliederverlust stabile Verhältnisse eingetreten seien, welche den
Anspruch auf eine Integritätsrente begründen würden. Angesichts der
Mittel der heutigen plastischen Chirurgie ist ein solcher Zustand in dem
Sinne noch nicht endgültig, als er die Möglichkeit nicht ausschliesst,
durch operative Massnahmen die gesundheitliche Beeinträchtigung an sich
wieder zu verbessern. Solche Möglichkeiten eines plastisch-chirurgischen
Eingriffs wurden insbesondere im vorliegenden Fall im September/Oktober
1984 zunächst noch ernsthaft erwogen, bevor sich die Ärzte des
Inselspitals, nach umfassender Information des Versicherten und mit
dessen Einverständnis, entschlossen, die myoelektrisch-prothetische
Versorgung an die Hand zu nehmen (Krankengeschichte-Eintrag des
Inselspitals Bern vom 6. November 1984). In Fällen von Gliederverlusten
entsteht der Anspruch auf Integritätsrente somit in jenem Zeitpunkt, da
die Stumpfverhältnisse im wesentlichen prognostizierbar sind - was im
November 1984 trotz einiger auftretender Schwierigkeiten der Fall war
(vgl. Krankengeschichte-Eintrag des Inselspitals Bern vom 26. November
1984) - und Rehabilitationsmassnahmen der plastischen Chirurgie, welche an
der Integrität selber ansetzen würden, ausser Betracht fallen. Die gesamte
Periode der prothetischen Versorgung, Anpassung und Angewöhnung schliesst
dagegen den Anspruch auf Integritätsrente nicht aus, weil die Frage, ob und
in welcher Weise dank Hilfsmittelabgabe die Fähigkeiten des Versicherten
verbessert werden, für die Beurteilung des Integritätsschadens, wie
dargelegt, unmassgeblich ist. Daher ist der Beginn der Integritätsrente
im vorliegenden Fall auf den 1. Dezember 1984 festzusetzen. Daran ändert
nichts, dass sich der Beschwerdeführer damals noch einer augenärztlichen
Behandlung unterziehen musste, bestand doch diese zum einen vorwiegend in
periodischen Kontrollen. Sodann kommt anderseits der Beeinträchtigung
des rechten Auges im Vergleich zum Verlust der beiden Hände eine derart
untergeordnete Bedeutung zu, welche es nicht rechtfertigen würde, deswegen
den Rentenbeginn hinauszuschieben.

Erwägung 5

    5.- Zu prüfen ist des weitern die Frage, auf welche Weise der
im Urteil Gasser vom 29. Dezember 1986 (BGE 112 V 376) für das Jahr
1983 auf Fr. 25'400.-- festgelegte massgebliche Mittelwert für die
hier zur Diskussion stehenden Jahre 1984 bis 1986 der Entwicklung der
Konsumentenpreise anzupassen ist. Dabei ist von Art. 25bis MVG auszugehen,
wonach der Bundesrat die Renten dem eingetretenen Anstieg oder Rückgang
der Teuerung voll anzupassen hat (Abs. 1) und die Anpassung durch Erhöhung
oder Herabsetzung des der Rente zugrundeliegenden Jahresverdienstes auf den
gleichen Zeitpunkt wie die AHV/IV-Rentenanpassung zu erfolgen hat (Abs. 2).

    a) Das Eidg. Versicherungsgericht hat im Urteil Gasser vom 29. Dezember
1986 (BGE 112 V 376) entschieden, die mit den Urteilen Gysler (EVGE 1966
S. 148) und Lendi (EVGE 1968 S. 88) eingeführte Praxis des Mittelwertes
ermögliche auch im Anschluss an das Urteil Andres (BGE 110 V 117)
zusammen mit der vollen Kumulierbarkeit der Ansprüche (BGE 112 V 382
Erw. 4) sachgerechte Lösungen. Wenn es im Laufe der Jahre zu überhöhten
Entschädigungen der Integritätseinbussen gekommen sei, so sei dies nicht
auf den Mittelwert als Prinzip, sondern auf die Tatsache zurückzuführen,
dass dieser Wert ab 1972 nicht nur der Teuerung, sondern zusätzlich
auch der Lohnentwicklung fortlaufend angepasst worden sei. Da der
Integritätsschaden und seine Abgeltung mit Lohn nichts zu tun hätten und
die Integritätsrenten daher von der Lohnentwicklung nicht berührt würden,
sei der Mittelwert der Lohnentwicklung nicht anzupassen. Die bisherige
Rechtspraxis zu Art. 25 Abs. 1 MVG wurde deshalb dahin berichtigt,
dass der im Jahre 1966 gültige Mittelwert von Fr. 12'000.-- lediglich
der seitherigen Entwicklung der Konsumentenpreise angepasst werden darf
(BGE 112 V 385 Erw. 6, bestätigt in BGE 112 V 392 Erw. 3b in fine und BGE
115 V 308). Für das Jahr 1983 wurde der massgebende Mittelwert auf Fr.
25'400.-- festgesetzt (BGE 112 V 385 Erw. 6).

    b) Das BAMV interpretiert die sich ihm aufgrund des Urteils Gasser
stellende Aufgabe, auch künftig die erforderlichen Anpassungen an die
Entwicklung der Konsumentenpreise vorzunehmen, folgendermassen:

    "Mit den Anpassungen der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung, die
   gemäss Art. 25bis MVG auf den gleichen Zeitpunkt wie die

    AHV/IV-Rentenanpassung (nach Art. 33ter AHVG also in der Regel
alle zwei

    Jahre) zu erfolgen haben, wurden und werden gleichzeitig auch immer der
   neue höchstanrechenbare Jahresverdienst (in Anwendung von Art. 20
   Abs. 3 MVG) und - in Analogie dazu - der für die Berechnung der

    Integritätsschadenrenten massgebende Mittelwert neu festgesetzt.

    Für das Jahr 1983, für das das Eidg. Versicherungsgericht den
   massgebenden Mittelwert für die Integritätsschadenrenten
   auf Fr. 25'400.-- festgesetzt hat, war keine Rentenanpassung
   vorgesehen. Eine solche erfolgte aber aufgrund der gesetzlichen
   Bestimmungen auf den 1. Januar 1984. Um den normalen Anpassungsrhythmus
   einhalten und sicherstellen zu können, haben wir den für die
   Integritätsschadenrenten massgebenden Mittelwert auf den gleichen
   Zeitpunkt (rückwirkend) entsprechend der im Jahre 1983 eingetretenen
   Teuerung (2,1%) auf Fr. 25'934.-- erhöht. Damit ist der

    Stand der allgemeinen Anpassung der Leistungen der Militärversicherung
an
   die Lohn- und Preisentwicklung per 1. Januar 1984 erreicht worden,
   mit welcher gemäss Art. 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrates vom 19.

    Oktober 1983 die Teuerung bis zum Stand von 104,0 Punkten des

    Landesindexes der Konsumentenpreise als ausgeglichen galt.

    Da die Renten der Militärversicherung - wie bereits erwähnt -
nicht Jahr
   für Jahr, sondern in der Regel alle zwei Jahre an die Lohn- und

    Preisentwicklung angepasst werden, haben wir den für die

    Integritätsschadenrenten massgebenden Mittelwert rückwirkend ab
1. Januar

    1986 auf Fr. 26'972.-- festgesetzt. Dabei wurde die Teuerung mit 4%
   berücksichtigt. Sie gilt gemäss Art. 6 Abs. 2 der Verordnung des

    Bundesrates vom 16. Oktober 1985 über die Anpassung der Leistungen der

    Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung bis zum Stand des

    Landesindexes der Konsumentenpreise von 108,3 Punkten als ausgeglichen.

    Dieser Mittelwert gilt bis zur nächsten Anpassung der Leistungen der

    Militärversicherung (voraussichtlich bis 1. Januar
1988)." (Stellungnahme
   der Rentensektion des BAMV vom 19. Mai 1987.)

    In der Duplik bringt das BAMV zusätzlich vor, "dass der effektive
Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise im Dezember 1987 110,6 Punkte
betrug und damit unter dem ausgeglichenen Stand von 110,7 Punkten lag."

    Das kantonale Gericht ist dem Einwand des Beschwerdeführers,
das Eidg. Versicherungsgericht habe mit dem Urteil Gasser klargemacht,
dass die Integritätsrenten dem Index der Konsumentenpreise unterstellt
seien und nicht der Rentenanpassungsverordnung, nicht gefolgt. Das
Eidg. Versicherungsgericht habe im Urteil Gasser einzig bemängelt,
dass für die Abgeltung eines Integritätsschadens auch die veränderten
Erwerbseinkommen statt nur die Teuerung berücksichtigt worden seien;
im übrigen sei die Berechnungsmethode der Militärversicherung nicht
beanstandet worden. Im Sozialversicherungsrecht gelte der allgemeine
Grundsatz, dass Rentenleistungen nicht bei jeder Auszahlung an die
laufende Teuerung angepasst werden, sondern erst, wenn die Lohn- bzw.
Preisentwicklung ein bestimmtes Ausmass erreicht habe (Hinweis auf
Art. 33ter AHVG und Art. 34 UVG). Es bestehe kein rechtsgenüglicher
Anlass, im Falle der Integritätsrente der Militärversicherung von
diesem allgemeinen Grundsatz abzuweichen und neben der periodischen
Teuerungsanpassung gemäss Art. 25bis Abs. 2 MVG bei der Festsetzung und
dem Auskauf einer Integritätsrente eine individuelle Teuerungsberechnung
auf den Zeitpunkt der Festsetzung bzw. des Auskaufs hin vorzunehmen,
selbst wenn dadurch die seit der letzten periodischen Teuerungsanpassung
aufgelaufene Teuerung unberücksichtigt bleibe.

    Der Beschwerdeführer hält auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an seiner bereits im Administrativverfahren vertretenen Auffassung fest,
mit dem Urteil Gasser habe das Eidg. Versicherungsgericht klargemacht,
"dass die Integritätsrenten dem BFS-Index unterstellt werden und nicht den
Rentenanpassungsverordnungen, wie sie das BAMV sonst kennt. Ein Blick in
den Landesindex der Konsumentenpreise des BIGA (September 1966 = 100) zeigt
auf, dass das Jahresmittel pro 1983 212,1 (oder gerundet 212) betrug. Mit
diesem und keinem andern Index hat das Eidg. Versicherungsgericht im
Falle Gasser gerechnet." Im weitern beanstandet der Beschwerdeführer die
Unklarheit der Grundlagen, auf welche sich das BAMV beruft. Jedenfalls
seien die vom BAMV berechneten Mittelwerte und auch der vom Bundesrat
nach Art. 5 der Teuerungsverordnung vom 21. Oktober 1987 ab 1. Januar
1988 geltende Mittelwert von Fr. 27'566.-- zu tief.

    c) Im Urteil Gasser hat das Eidg. Versicherungsgericht diesbezüglich
lediglich folgendes festgehalten: "Beizufügen bleibt, dass das BAMV zu
gebotener Zeit die jeweils notwendige Anpassung an die zwischenzeitliche
Teuerung vorzunehmen haben wird" (BGE 112 V 386 vor Erw. 7). Insbesondere
hat es im Urteil Gasser lediglich zum einen die Tatsache beanstandet,
dass die Integritätsrenten seit 1972 nicht nur der Teuerung, sondern auch
der Lohnentwicklung fortlaufend angepasst wurden. Zum andern hat es die
vom BAMV im Anschluss an das Urteil Andres (BGE 110 V 117) gewählte und
mit Verordnung vom 16. Oktober 1985 auf Fr. 15'000.-- bzw. Fr. 15'750.--
festgesetzte Rentenbasis gerügt (BGE 112 V 383 ff. Erw. 5 und 6). Im BGE
115 V 315 (unten) hat das Eidg. Versicherungsgericht unmissverständlich
bestätigt, dass die Festsetzung der Integritätsrenten im Rahmen des Art. 25
Abs. 1 MVG, welche den rechtsanwendenden Behörden einen weiten Bereich
des Ermessens eröffnet, zu jeder Zeit auf der Grundlage einer Verwaltungs-
und Gerichtspraxis erfolgte. Insbesondere beruhte die Massgeblichkeit des
entgangenen Jahreseinkommens bzw. seit den Urteilen Gysler und Lendi des
Mittelwertes des versicherbaren Verdienstes auf einer Rechtspraxis, und
nicht auf den bundesrätlichen Verordnungen über die Teuerungsanpassung,
welchen insoweit keine normative Bedeutung zukam und zukommt. Eine ganz
andere Frage ist es aber, durch wen und auf welche Weise der nun von
der Rechtsprechung seit dem Urteil Gasser umschriebene Jahresverdienst
als Berechnungselement der Integritätsrente an die Teuerung anzupassen
ist. Dafür bleiben Art. 25bis MVG und die gestützt darauf erlassenen
bundesrätlichen Verordnungen über die Anpassungen der Leistungen der
Militärversicherung an die Preisentwicklung massgeblich. Dabei hat der
Verordnungsgeber seit dem Urteil Gasser einzig zu berücksichtigen, dass er
den anrechenbaren Jahresverdienst, soweit er für die Integritätsrente gilt,
nur der Teuerung, nicht aber der Lohnentwicklung anpassen darf. Verlangt
ist zudem weiter, dass der Bundesrat dabei die Integritätsrenten der
Teuerung voll anpasst, wie es Art. 25bis Abs. 1 MVG strikte vorschreibt. In
der Duplik hat das BAMV das Verhältnis seiner amtsinternen Ansätze
bzw. jener gemäss der bundesrätlichen Teuerungsverordnung vom 21. Oktober
1987 zu denjenigen, die sich aus dem Landesindex der Konsumentenpreise
des Bundesamtes für Statistik (BFS) ergeben, dargelegt:

    Jahr    Teuerung  neuer Jahres-       ausgeglichen bis      Erlass

    1. Jan.           verd. f. Integr.-   ... Punkte des LJ
                     Rente               der Konsum.-
                                         Preise

    1983    --        Fr. 25'400.--       --                    EVG/Gasser

    1984    2,1%      Fr. 25'934.--       104 Punkte
MV-Vfg. 9.2.87

    1986    4%        Fr. 26'972.--       108,3 Punkte
MV-Vfg. 9.2.87

    1988    2,2%      Fr. 27'566.--       110,7 Punkte          Vo
BR 21.10.87

    Dabei hat der BFS-Landesindex der Konsumentenpreise jeweils Ende
Dezember betragen (vgl. Volkswirtschaft 1989, Heft 12, S. *15, und 1990,
Heft 12, S. *15):

    1984           105,1 Punkte

    1985           108,5 Punkte

    1986           108,5 Punkte

    1987           110,6 Punkte

    1988           112,8 Punkte

    1989           118,4 Punkte

    Da unter der vom BAMV/Bundesrat angenommenen Teuerungsrate von
2,1% (1984/85), 4% (1986/87) und 2,2% (1988/89) der Landesindex der
Konsumentenpreise nur bis zu 104 Punkten (1984/85), 108,3 Punkten (1986/87)
und nur für anfangs 1988 vorübergehend mit 110,7 Punkten mehr (nämlich um
0,1) als ausgeglichen war, fragt sich, ob das Ziel der vollen Anpassung im
Sinne von Art. 25bis MVG damit erreicht ist. Diese Frage ist zu bejahen,
auch wenn der gesetzlich geforderte volle Ausgleich der Teuerung nicht für
die jeweilige Rentenfestsetzungsjahre zum Tragen kommt, sondern erst mit
einer gewissen zeitlichen Verzögerung. Das kann nicht beanstandet werden,
ist dies doch eine Folge der Praxis des BAMV, die Integritätsrenten auch
nach dem Urteil Gasser nur allzweijährlich an die Teuerung anzupassen,
was aber der Regel des Art. 25bis MVG entspricht. Entscheidend ist,
dass es mit der Zeit zu einem vollen Teuerungsausgleich kommt.

Erwägung 6

    6.- Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nach der Darstellung
des BAMV in seiner Vernehmlassung bei einem Rentenbeginn am 1. Dezember
1984 (Erw. 4 hievor) ein niedrigeres Kapital erhält, ist auch die Art und
Weise des Auskaufs durch das BAMV zu prüfen, zumal der Beschwerdeführer
im Administrativverfahren den anwendbaren Lebenserwartungskoeffizienten
bestritt.

    a) Die Voraussetzungen für einen Auskauf sind unstreitig gegeben
(Art. 25 Abs. 2 MVG; vgl. auch BGE 112 V 386 Erw. 7). Die Rente wird
gemäss Art. 37 Abs. 1 MVG nach ihrem Barwert ausgekauft. Das BAMV
lebt diesem Gebot in der Weise nach, dass es zunächst unter Anwendung
des anrechenbaren Jahresverdienstes, des Integritätsschadensgrades, der
Bundeshaftung und des Leistungsansatzes (bei Integritätsrenten stets 85%)
den Betrag der Jahresrente ermittelt. Dieser Betrag wird unter Zuhilfenahme
der Barwerttafeln Stauffer/Schaetzle, 3. Aufl., kapitalisiert, wobei
der Lebenserwartungskoeffizient der Tafel 30 (Mortalität, Zinsfuss 3,5%)
entnommen wird, was bei einem 1985 23jährigen einen Faktor von 23.87 und
1986 bei einem 24jährigen einen Faktor von 23.71 ergibt. Dabei erfolgt
nach der Praxis des BAMV der Auskauf nicht rückwirkend, sondern jeweils
auf den 1. Januar des vollen bzw. folgenden Rentenjahres. Die rückliegenden
Monate oder die einzelnen Monate des Spruchjahres würden dem Versicherten
im Monatsbetreffnis ausbezahlt.

    b) Diese Praxis ist im Grundsatz nicht zu beanstanden (vgl. zum
alten MVG aus dem Jahre 1901 EVGE 1949 S. 27 Erw. 6). Aus EVGE 1949
S. 27 Erw. 6 geht indessen gerade hervor, dass bei der Kapitalisierung
die allgemein gebräuchlichen neuesten verfügbaren Barwerttafeln zu
benützen sind. Zwar kann dem BAMV kein Vorwurf gemacht werden, wenn
es im Administrativverfahren und auch noch in seiner Vernehmlassung
zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde die 3. Auflage der Barwerttafeln
Stauffer/Schaetzle verwendete. 1989 ist jedoch die 4. Auflage der
Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle erschienen. Diesen Umstand hat das
Eidg. Versicherungsgericht bereits für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit
des Eingliederungserfolges im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG berücksichtigt
(ZAK 1989 S. 453). Auch im Rahmen von Art. 37 Abs. 1 MVG ist die 4. Auflage
der Barwerttafeln Stauffer/Schaetzle für die Kapitalisierung der Renten
anzuwenden, und zwar für alle Fälle, welche noch nicht rechtskräftig
erledigt worden sind. Denn angesichts des instrumentalen Charakters dieses
Werkes besteht eine gewisse Verwandtschaft zu prozessualen Bestimmungen,
welche ebenfalls in der Regel ab sofort auf alle hängigen Fälle zur
Anwendung kommen (BGE 112 V 360 Erw. 4a). Folglich hat das BAMV den noch
zu ermittelnden Jahresrentenbetrag mit dem Faktor 24.06 als dem für einen
am 1. Januar 1985 23jährigen massgeblichen zu multiplizieren (Tafel 30
von Stauffer/Schaetzle, Barwerttafeln, 4. Aufl.).

    c) Schliesslich ist noch die Frage zu prüfen, welcher Jahresverdienst
dem Auskauf zugrunde zu legen ist. An sich wäre es naheliegend, für den
Auskauf auf jenen massgeblichen Jahresverdienst abzustellen, der sich
nach dem Gesagten (Erw. 6b hievor) für das Folgejahr des Rentenbeginns
ergibt. Im vorliegenden Fall wäre dies somit der vom 1. Januar 1984 bis
31. Dezember 1985 geltende Wert von Fr. 25'934.--. Falls die Verfügung nach
dem Folgejahr des Rentenbeginns ergeht, rechtfertigt es sich indessen,
davon abzuweichen und jenen massgeblichen Jahresverdienst heranzuziehen,
der im Zeitpunkt der effektiv verfügten Zusprechung der Auskaufssumme
gilt. Damit wird in billiger Weise (Art. 25 Abs. 1 MVG) dem Umstand
Rechnung getragen, dass der Versicherte ab festgesetztem Rentenbeginn noch
nicht über den Auskaufsbetrag verfügen konnte. Im vorliegenden Fall ist
somit dem Auskauf angesichts des Verfügungsdatums (5. August 1987) der
vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1987 gültige Betrag von Fr. 26'972.--
zugrunde zu legen.

Erwägung 7

    7.- Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung
ab 1. Dezember 1984 eine 70%ige Integritätsrente im Rahmen des Auskaufs
auf 1. Januar 1985 auf der Grundlage eines anrechenbaren Jahresverdienstes
von Fr. 26'972.--, kapitalisiert mit einem Lebenserwartungskoeffizienten
von 24.06, zusteht.

Erwägung 8

    8.- (Kostenpunkt)