Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 117 V 394



117 V 394

53. Auszug aus dem Urteil vom 8. November 1991 i.S. Schweizerische
Mobiliar Versicherungsgesellschaft gegen M. und Verwaltungsgericht des
Kantons Zug Regeste

    Art. 40 UVG. Für die Ermittlung der Überentschädigung gemäss Art. 40
UVG ist eine Globalrechnung im Sinne der zu Art. 74 Abs. 3 KUVG ergangenen
Rechtsprechung (BGE 105 V 315 Erw. I/4) vorzunehmen (Erw. 3).

    Art. 51 Abs. 3 UVV. Bei der Festsetzung des mutmasslich entgangenen
Verdienstes sind die aus der Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit
effektiv erzielten Einkünfte in Abzug zu bringen, nicht dagegen
hypothetische Einkommen, welche der Versicherte bei zumutbarer Ausnützung
der verbleibenden Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit hätte erzielen können
(Erw. 4).

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Vorbehältlich besonderer Koordinationsregeln werden gemäss
Art. 40 UVG Geldleistungen, ausgenommen Hilflosenentschädigungen, so weit
gekürzt, als sie mit anderen Sozialversicherungsleistungen zusammentreffen
und den mutmasslich entgangenen Verdienst übersteigen. Nach Art. 51 Abs. 3
UVV entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst jenem Verdienst,
den der Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde.

    b) Die Vorschrift von Art. 40 UVG stellt eine Generalklausel
zur Vermeidung von Überentschädigungen dar (MAURER, Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, S. 536 f.). Sie gilt ihrem Wortlaut nach
nur subsidiär, d.h. wenn keine andere Koordinationsnorm anwendbar
ist. So finden Art. 40 UVG und die entsprechenden gemäss altrechtlicher
Rechtsprechung (namentlich zu Art. 74 Abs. 3 KUVG) entwickelten Grundsätze
keine Anwendung beim Zusammentreffen von Renten der obligatorischen
Unfallversicherung mit solchen der AHV oder IV, da die Art. 20 Abs. 2
und 31 Abs. 4 UVG diesbezüglich eine besondere Koordinationsregel
enthalten. Demgegenüber greift Art. 40 UVG beispielsweise dann Platz,
wenn - wie im vorliegenden Fall - Taggelder der Unfallversicherung mit
Renten der Invalidenversicherung zusammentreffen (BGE 115 V 279 Erw. 1c
mit Hinweisen).

Erwägung 3

    3.- Zu prüfen ist zunächst, welche Sozialversicherungsleistungen
(Taggelder der Unfallversicherung, Renten der Invalidenversicherung) in
zeitlicher Hinsicht in die Berechnung der Überversicherung einzubeziehen
sind. Während die beschwerdeführende Versicherungsgesellschaft sich
für den Grundsatz der zeitlichen Kongruenz der Leistungen ausspricht,
vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, es sei eine Globalrechnung
ab Unfalldatum vorzunehmen.

    a) Der Tatbestand des Zusammentreffens von Taggeldern der
Unfallversicherung mit Renten der Invalidenversicherung wurde vor
Inkrafttreten des UVG (1. Januar 1984) durch Art. 74 Abs. 3 KUVG
geregelt. Diese Bestimmung schrieb vor, dass, wenn Leistungen auch
von anderen Versicherern für denselben Unfall ausgerichtet werden,
das Krankengeld den von diesen nicht gedeckten Teil des entgehenden
Verdienstes nicht überschreiten dürfe. Im Rahmen dieser Bestimmung
hat das Eidg. Versicherungsgericht die Auffassung, dass bei der
Berechnung der Überversicherung stets gleiche Zeitabschnitte einander
gegenüberzustellen seien, sowohl aus rechtlichen wie auch aus praktischen
Gründen abgelehnt und sich für eine globale Abrechnung für die gesamte
Bezugsperiode ausgesprochen. Diese Betrachtungsweise gewährleiste
namentlich einen sachlich gerechtfertigten Ausgleich zwischen Perioden mit
unterschiedlichen Einkommensverhältnissen. Eine Aufteilung in verschiedene
Abrechnungsperioden hätte dagegen in der überwiegenden Mehrzahl der
Fälle eine Benachteiligung der Versicherten zur Folge. Dazu komme, dass
sich die Einteilung der Zeitabschnitte - von der unpraktikablen Lösung
der Eintagsabrechnung abgesehen - auf keine zuverlässigen Kriterien
stützen könnte und insoweit weitgehend willkürlichen Charakter hätte.
Ein solches Vorgehen würde daher auch die Grundsätze der Rechtsgleichheit
und der Rechtssicherheit gefährden (BGE 105 V 315 Erw. I/4).

    b) Die Bestimmung von Art. 40 UVG unterscheidet sich von Art. 74
Abs. 3 KUVG insofern, als Art. 40 UVG das Zusammentreffen mit anderen
Sozialversicherungsleistungen regelt, wogegen in Art. 74 Abs. 3 KUVG von
Leistungen anderer Versicherer die Rede war, worunter auch Leistungen
aus Privatversicherung zu verstehen waren (BGE 105 V 309; vgl. auch
BBl 1976 III 199). Anderseits beschränkte Art. 74 Abs. 3 KUVG die
Berücksichtigung von Leistungen anderer Versicherer auf solche aus dem
gleichen Leistungsgrund ("für den gleichen Unfall"), während Art. 40 UVG
keine solche Einschränkung enthält. Diese Unterschiede stehen einer
Übertragung der zu Art. 74 Abs. 3 KUVG ergangenen Rechtsprechung zur
Berechnungsmethode (BGE 105 V 315 Erw. I/4) auf Art. 40 UVG indessen nicht
entgegen. Der Umstand, dass Art. 40 UVG vom "Zusammentreffen" mit anderen
Sozialversicherungsleistungen spricht, schliesst eine Weiterführung der
früheren Rechtsprechung nicht aus, weil dieser Ausdruck primär sachlich
(gleicher Fall) und nicht zeitlich (gleicher Zeitabschnitt) aufzufassen
ist. Auch aus den Materialien ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass
der Gesetzgeber mit Art. 40 UVG den Grundsatz der zeitlichen Kongruenz
der für die Berechnung der Überentschädigung massgeblichen Leistungen
einführen wollte.

    Richtig ist, dass beim Anspruch auf Komplementärrenten der
Unfallversicherung zu Renten der Invalidenversicherung oder der AHV
nach Art. 20 Abs. 2 und 31 Abs. 4 UVG praxisgemäss von identischen
Zeitabschnitten ausgegangen wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass
der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz auch im Rahmen von Art. 40
UVG zu gelten hat. Art. 40 UVG ist vorbehältlich der genannten,
hier nicht näher zu erörternden Unterschiede der Vorschrift von Art.
74 Abs. 3 KUVG nachgebildet und gilt als Generalklausel grundsätzlich
für das Zusammentreffen mit sämtlichen sozialversicherungsrechtlichen
Geldleistungen. Demgegenüber regeln die Art. 20 Abs. 2 und 31 Abs. 4
UVG den besondern Tatbestand des Zusammentreffens von Renten der
Unfallversicherung mit solchen der Invalidenversicherung oder der
AHV und damit das Zusammentreffen gleichartiger Leistungen, die nach
ähnlichen Regeln festgesetzt werden. Dass die Komplementärrenten als
Gegenstand spezieller Koordinationsvorschriften anderen Grundsätzen
folgen, kann für die Auslegung von Art. 40 UVG daher nicht entscheidend
sein. Ebensowenig kommt es darauf an, dass im Rahmen der Bestimmungen
über den Regress gemäss Art. 41 ff. UVG der Grundsatz der zeitlichen
Kongruenz Geltung hat (Art. 43 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 UVG; vgl.
auch MAURER, aaO, S. 550 f.). Beim Regress im Sinne dieser Bestimmungen
handelt es sich um eine zivilrechtlich ausgestaltete Regelung,
welche weitgehend haftpflichtrechtlichen Grundsätzen folgt und die
sozialversicherungsrechtliche Überentschädigungsberechnung nicht zu
präjudizieren vermag.

    Andere Gründe, die zu einer Praxisänderung Anlass zu geben vermöchten,
sind nicht ersichtlich. Wie das Eidg. Versicherungsgericht in BGE
105 V 315 Erw. I/4 festgestellt hat, bieten weder der Grundsatz der
zeitlichen Kongruenz noch die globale Betrachtungsweise Gewähr dafür,
dass schlechthin alle Fälle durchwegs gleich behandelt werden. Gerade
unter diesem Gesichtswinkel ist der Globalrechnung aber der Vorzug zu
geben, weil sie einen längeren Anspruchszeitraum umfasst, wodurch das
Ergebnis der Überentschädigungsberechnung weniger von kurzfristigen
Schwankungen und zufälligen Konstellationen abhängt, als dies bei
strenger Beachtung des Grundsatzes der zeitlichen Kongruenz der Fall
wäre. Insofern sprechen auch die Rechtsgleichheit und die Rechtssicherheit
für die Globalrechnung. Überlegungen der Praktikabilität vermögen hiegegen
nicht aufzukommen, zumal diesbezüglich auch eine Abrechnung für einzelne
Zeitabschnitte Nachteile aufweist.

    Zusammenfassend ist festzustellen, dass für die Ermittlung der
Überentschädigung gemäss Art. 40 UVG eine Globalrechnung im Sinne der zu
Art. 74 Abs. 3 KUVG ergangenen Rechtsprechung vorzunehmen ist. Treffen
dabei - wie im vorliegenden Fall - Taggelder der Unfallversicherung
mit Renten anderer Sozialversicherungen zusammen, so ist der Beginn
der Berechnungsperiode auf den Beginn des Taggeldanspruchs festzusetzen
(BGE 105 V 315 Erw. I/4).

Erwägung 4

    4.- Streitig ist des weitern der für die Ermittlung der
Überentschädigung gemäss Art. 40 KUVG massgebende Verdienstausfall. Dabei
stellt sich vorab die Frage, ob (hypothetische) Einkommen anzurechnen sind,
welche die Beschwerdegegnerin bei zumutbarer Ausnützung der verbleibenden
Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit zu erzielen vermöchte.

    a) Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass bei der Festsetzung des
mutmasslich entgangenen Verdienstes kein Einkommen aus der Verwertung
einer Restarbeitsfähigkeit anzurechnen sei. Sie verweist auf die Botschaft
des Bundesrates zum UVG vom 18. August 1976, worin ausgeführt wird, dass
bei der Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes jeweils vom
Bestehen einer vollen Erwerbsfähigkeit auszugehen ist. Verunfalle z.B. ein
Rentner der Invalidenversicherung, der wegen seiner stark eingeschränkten
Erwerbsfähigkeit einen entsprechend niedrigeren Lohn bezogen habe, so
erfolge keine Kürzung des Taggeldes der Unfallversicherung; der Verunfallte
erhalte infolge der nur teilweisen Erwerbsfähigkeit bereits ein niedrigeres
Taggeld, das zusammen mit der Invalidenrente den Lohn eines vergleichbaren
Vollbeschäftigten nicht erreiche (BBl 1976 III 199). Nach MAURER (aaO,
S. 538 N 1398a) findet diese Auffassung im Wortlaut von Art. 40 UVG
keine Stütze, da nach dieser Bestimmung darauf abzustellen sei, was der
Versicherte ohne schädigendes Ereignis, d.h. ohne Unfall verdient hätte;
sie dürfte aber dem Sinn des Gesetzes - bei stark extensiver Auslegung
- doch entsprechen. Die Vorinstanz schliesst sich dieser Auffassung
an mit der Feststellung, der Sinn der gesetzlichen Regelung (Art. 40
UVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 UVV) bestehe darin, mittels eines
angemessenen Schadenausgleichs - zwecks Vermeidung einer Überversicherung -
den Heilungs- und Eingliederungsprozess beim Versicherten zu beschleunigen,
was nicht dadurch erreicht werden könne, dass bei der Ermittlung des
mutmasslich entgangenen Verdienstes eines Teilarbeitsfähigen vom effektiv
erlittenen Erwerbsausfall ausgegangen werde. Eine entsprechende Kürzung
der Versicherungsleistungen infolge Überversicherung erwiese sich wegen
der hohen Rückfallquote oftmals als kontraproduktiv. Gerade dies habe
der Gesetzgeber mit den neu geschaffenen Koordinationsregeln verhindern
wollen. Deshalb sei es gerechtfertigt, bei der Ermittlung des mutmasslich
entgangenen Verdienstes "jeweils vom gesamten hypothetischen Einkommen
einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen" und das aus einer
Restarbeitsfähigkeit erzielte Einkommen unberücksichtigt zu lassen.

    Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, auch nach Auffassung von
MAURER (aaO, S. 538 N 1398a) sei bei der Festsetzung des mutmasslich
entgangenen Verdienstes das Einkommen in Abzug zu bringen, das der
Versicherte bei teilweiser Arbeitsfähigkeit noch erziele. Massgebend
sei der infolge des Unfallereignisses nicht erzielbare Verdienst,
d.h. der effektiv entstandene Schaden im haftpflichtrechtlichen
Sinn. Auf diesem Boden bewege sich auch die Rechtsprechung. So habe das
Eidg. Versicherungsgericht im Rahmen von Art. 74 Abs. 3 KUVG den Einbezug
eines im Aufgabenbereich (Haushalt) entstandenen Schadens abgelehnt (BGE
112 V 126). Indem das Gericht den auf die Haushalttätigkeit entfallenden
Teil der Invalidenrente aus der Überversicherungsberechnung ausgenommen
habe, habe es den mutmasslich entgangenen Verdienst dem effektiven
Lohnausfall gleichgesetzt. Dies habe in gleicher Weise im Rahmen von
Art. 40 UVG zu gelten. Nicht einzusehen sei, weshalb sich eine solche
Berechnungsweise bei Teilarbeitsfähigen kontraproduktiv auswirken
sollte. Wenn ein Teilarbeitsfähiger seine Restarbeitsfähigkeit nicht
verwerte, fielen ihm gesamthaft weniger Geldleistungen zu, als wenn er ein
Einkommen aus der Teilarbeitsfähigkeit erziele und zusätzlich die mittels
Überversicherungsberechnung gekürzten Versicherungsleistungen beziehe.

    b) Mit Bezug auf die streitige Festsetzung des mutmasslich entgangenen
Verdienstes bei teilweiser Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit stehen drei
Möglichkeiten zur Diskussion, nämlich die Festsetzung aufgrund eines
hypothetischen Einkommens bei voller Erwerbsfähigkeit, die Festsetzung
unter Anrechnung eines der teilweisen Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit
entsprechenden hypothetischen Einkommens oder die Festsetzung unter
Anrechnung nur der effektiv erzielten Einkommen.

    Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass sich aus dem Wortlaut
von Art. 40 UVG und Art. 51 Abs. 3 UVV, wonach der mutmasslich
entgangene Verdienst jenem Verdienst entspricht, den der Versicherte
ohne schädigendes Ereignis erzielen würde, keine Antwort auf die Frage
ergibt, ob bei der Festsetzung des massgebenden Verdienstausfalls auch
das aus einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erzielbare Einkommen
zu berücksichtigen ist. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass
ungeachtet einer bestehenden Teilarbeitsfähigkeit und des hieraus erzielten
Einkommens stets das hypothetische Einkommen ohne den Gesundheitsschaden
als massgebend zu erachten wäre. Es ist daher unter Berücksichtigung
aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der
dem Text zugrunde liegenden Wertung festzustellen, welche Tragweite der
Bestimmung mit Bezug auf die vorliegende Streitfrage zukommt (vgl. BGE
115 V 348 Erw. 1c).

    Nach dem Art. 40 UVG zugrunde liegenden Zweckgedanken soll ein
Versicherter, welcher aus dem gleichen Ereignis Leistungen mehrerer
Sozialversicherungen bezieht, finanziell nicht bessergestellt sein,
als wenn er vom versicherten Ereignis nicht betroffen worden wäre
(MAURER, aaO, S. 538; MAURER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht,
Bd. I, S. 386). Daraus folgt, dass bei der Festsetzung des mutmasslich
entgangenen Verdienstes gemäss Art. 51 Abs. 3 UVV zwar von einer völligen
Erwerbsfähigkeit und dem entsprechenden Verdienst (bzw. dem völliger
Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit entsprechenden Verdienstausfall)
auszugehen ist, dass hievon jedoch diejenigen Einkünfte in Abzug
zu bringen sind, die der Versicherte bei teilweiser Arbeits- bzw.
Erwerbsfähigkeit noch erzielt hat (in diesem Sinne auch MAURER,
Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 538 N 1398a). Die
Beschwerdeführerin will indessen nicht nur effektiv erzielte Verdienste,
sondern auch solche Einkünfte vom mutmasslich entgangenen Verdienst
in Abzug bringen, welche der Versicherte bei zumutbarer Verwertung
seiner Restarbeitsfähigkeit hätte erzielen können. Sie beruft sich damit
sinngemäss auf den Grundsatz der Schadenminderung, wonach der Versicherte
alles ihm Zumutbare vorzunehmen hat, um die erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitsschadens bestmöglich zu mildern (BGE 115 V 53 mit Hinweisen;
vgl. auch MAURER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. II,
S. 377; MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen
Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 131). Diese Schadenminderungspflicht
ist als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der
Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten. Eine andere
Frage ist, ob der Schadenminderungsgrundsatz auch bei der Ermittlung
der Überentschädigung zu berücksichtigen ist, indem der massgebliche
Verdienstausfall entsprechend vermindert wird, wenn sich herausstellt,
dass der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer
Weise ausgenützt hat. Dies liefe in den meisten Fällen jedoch auf eine
ungerechtfertigte doppelte Berücksichtigung des aus einer verbleibenden
Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit erzielbaren Einkommens hinaus. Zudem
käme damit ein sachfremdes und weitgehend unbestimmbares Element in die
Überversicherungsberechnung, welche einen rein rechnerischen Vorgang
darstellt. Die Bestimmungen über die Verhinderung einer Überentschädigung
können daher nicht die Grundlage dafür geben, den Versicherten eine
Schadenminderungspflicht nicht nur bei der Leistungsfestsetzung, sondern
zusätzlich auch bei der Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes
bei der Überversicherung tragen zu lassen.

    Die Vorinstanz hat damit im Ergebnis richtig erkannt, dass der
mutmasslich entgangene Verdienst nicht nach Massgabe des jeweiligen
Arbeitsunfähigkeitsgrades festgesetzt werden kann. An diesem Ergebnis
vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts
zu ändern. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass nach der
Rechtsprechung zu Art. 74 Abs. 3 KUVG bei teilerwerbstätigen Hausfrauen
nur der auf die Erwerbsunfähigkeit im beruflichen Bereich entfallende
Rentenanteil zu berücksichtigen ist (was in gleicher Weise im Rahmen von
Art. 40 UVG gilt; BGE 112 V 129 Erw. 2c), nicht geschlossen werden, dass
bei teilinvaliden Versicherten das hypothetische Einkommen aus einer
zumutbaren Verwertung der Restarbeitsfähigkeit anzurechnen ist. Zu
den von der Beschwerdeführerin befürchteten negativen Auswirkungen
auf den Eingliederungswillen der Versicherten ist festzuhalten, dass
der Nichtverwertung einer bestehenden Teilarbeitsfähigkeit bei der
Leistungsfestsetzung Rechnung getragen wird und bei Verwertung der
Restarbeitsfähigkeit in der Regel ein höheres Gesamteinkommen resultiert.