Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 117 V 261



117 V 261

34. Auszug aus dem Urteil vom 4. Dezember 1991 i.S. A. gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Regeste

    Art. 141 Abs. 3 AHVV. Die Beweisregelung von Art. 141 Abs. 3 AHVV,
wonach die Kontoberichtigung bei Eintritt des Versicherungsfalles
den vollen Beweis voraussetzt, schliesst den Untersuchungsgrundsatz
nicht aus. Der volle Beweis ist nach den üblichen Beweisführungs-
und Beweislastgrundsätzen der im Sozialversicherungsrecht geltenden
Untersuchungsmaxime zu leisten, wobei der Mitwirkungspflicht des
Betroffenen erhöhtes Gewicht zukommt.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung
von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidg.
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). Da sich
der Streit um die Rentenhöhe dreht, betrifft er Versicherungsleistungen,
weshalb hier, auch wenn Fragen der Richtigkeit des individuellen Kontos
bzw. dessen Berichtigung eine Rolle spielen, die umfassende Kognition gilt
(ZAK 1990 S. 250 Erw. 2).

Erwägung 3

    3.- a) Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV sind die von einem Arbeitnehmer
erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen
Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto (des Arbeitnehmers)
einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge
der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt
auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung
getroffen haben, d.h. wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen
Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei
nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber
tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat,
oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig
feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle
Konto eingetragen werden (EVGE 1960 S. 203; ZAK 1982 S. 413 Erw. 1a).

    Laut Art. 141 AHVV hat der Versicherte das Recht, bei jeder
Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug
über die darin gemachten Eintragungen zu verlangen (Abs. 1). Versicherte,
welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert
30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Ausgleichskasse
Einspruch erheben (Abs. 2). Wird kein Kontoauszug verlangt, gegen
einen erhaltenen Kontoauszug kein Einspruch erhoben oder ein erhobener
Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles
die Berichtigung von Eintragungen nur verlangt werden, "soweit deren
Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht
wird" (Abs. 3). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für
unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise
die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 110 V 97
Erw. 4, ZAK 1984 S. 178 Erw. 1 und S. 441, 1982 S. 372 Erw. 2b). Diese
Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer
des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss
Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die
Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen
entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne
von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können,
sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (ZAK 1984
S. 441 Erw. 1 mit Hinweisen).

    b) Wenn Art. 141 Abs. 3 AHVV voraussetzt, dass für die Berichtigung
unzutreffender oder unvollständiger Eintragungen im individuellen
Konto der "volle Beweis" erbracht sein muss (la rectification peut être
exigée si l'inexactitude des inscriptions est "pleinement prouvée", la
rettificazione può essere richiesta quando gli errori di registrazione
siano "debitamente provati"), so hat der Verordnungsgeber damit
zweifellos eine Beweiserschwerung getroffen. Es stellt sich aber die
Frage, ob diese Norm in zweifacher Hinsicht auf eine Beweisverschärfung
abzielt, nämlich dass zum einen praktisch ein sicherer Beweis gefordert
wird, der weitergeht als der übliche im Sozialversicherungsrecht
geltende Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 115 V 142
Erw. 8b), und dass zum andern die Beweisführung durch den Versicherten
selbst unter Ausschaltung des Untersuchungsgrundsatzes zu erfolgen
hat. Dieser Grundsatz besagt, dass die verfügende - im Beschwerdefall
die urteilende - Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen
oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Der
Grundsatz der Offizialmaxime gilt indessen nicht uneingeschränkt; er
findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 116
V 26 Erw. 3c mit Hinweisen; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I,
S. 438, Ziff. 6). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast
im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des
Sozialversicherungsrichters (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist,
für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113
Erw. 3d/bb; MAURER, aaO, S. 438, Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess
tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern,
als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift
allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt
zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der
Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 115 V 142 Erw. 8a mit Hinweis).

    c) Das Eidg. Versicherungsgericht hatte schon mehrmals Gelegenheit,
die Frage der Zulässigkeit der Kontenberichtigung zu prüfen. In ZAK
1969 S. 72 Erw. 2 hat es erkannt, die Beweiskraft eines individuellen
Kontos, dessen Eintragungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
unbestritten waren, entspreche derjenigen eines öffentlichen Registers;
seine Unrichtigkeit müsse von demjenigen nachgewiesen werden, der
sie geltend mache (bestätigt im nicht veröffentlichten Urteil F. vom
12. November 1984). Im unpublizierten Urteil B. vom 13. November 1987,
in welchem ein Streitfall im Berichtigungsverfahren vor Eintritt
des Versicherungsfalles (Art. 141 Abs. 2 AHVV) zur Diskussion stand,
wurde erwähnt, diesfalls bestehe grundsätzlich keine Bindung an die in
Art. 141 Abs. 3 AHVV festgesetzten einschränkenden Beweisregeln, es sei
denn, der Versicherte mache geltend, Beiträge in Marken entrichtet zu
haben. Die Aussage, wonach im Berichtigungsverfahren bei Eintritt des
Versicherungsfalles einschränkende Beweisregeln gelten, hat das Gericht
in einem weiteren unveröffentlichten Urteil A. vom 28. September 1988
wiederholt, wobei es - mehr beiläufig - bemerkte, die Untersuchungsmaxime
sei ausgeschlossen. Wiederum in einem nicht veröffentlichten Urteil N. vom
24. Oktober 1989, wo ein Sohn wegen des Zerwürfnisses mit seinem Vater
nicht in der Lage war, die zur Beweisführung notwendigen vollständigen
Akten zu beschaffen, hat das Eidg. Versicherungsgericht hingegen
die vorinstanzlich angeordnete Rückweisung an die Ausgleichskasse mit
der Auflage zu weiteren Abklärungen bestätigt; die kantonale Instanz
hatte erwogen, die Kasse, welche vor Erlass der angefochtenen Verfügung
keine umfassenden Abklärungen getätigt und keine Beweise erhoben habe,
sei der Untersuchungsmaxime nur unzureichend nachgekommen. Ebenfalls
in Befolgung dieses Grundsatzes hat das Höchstgericht in einem neueren
Urteil die Vorinstanz zu ergänzenden Beweismassnahmen angehalten (nicht
veröffentlichtes Urteil T. vom 19. Oktober 1990). Schliesslich hat
das Eidg. Versicherungsgericht im Urteil P. vom 19. Juni 1991, wo es
in einem Rentenfall um den Nachweis der behaupteten Beitragszahlung
eines Versicherten als Student ging, ausgeführt, angesichts des
Untersuchungsgrundsatzes hätte der kantonale Richter von Amtes wegen die
notwendigen Abklärungen treffen müssen, um die tatsächliche Beitragszahlung
festzustellen.

    d) Ein Teil der erwähnten Urteile, namentlich dasjenige in Sachen
A. vom 28. September 1988, geht von der Annahme einer in diesem Bereich
vorhandenen subjektiven Beweisführungslast aus. Davon weichen die letzten
Urteile in Fällen ab, in denen der Versicherte, aufgrund der gegebenen
besonderen Umstände, einerseits ausserstande war, selber den vollen
Beweis für den von ihm behaupteten Sachverhalt zu erbringen, in denen
anderseits nach der Aktenlage gewichtige Anhaltspunkte dafür bestanden,
dass die Verwaltung (oder die urteilende Instanz) kraft der ihr zur
Verfügung stehenden Mittel, somit von Amtes wegen, mehr Licht in die
Angelegenheit zu bringen vermöchte. Eine Überprüfung der Sache ergibt,
dass an der Formulierung im Urteil A. vom 28. September 1988, wonach
die Beweisregelung von Art. 141 Abs. 3 AHVV die Untersuchungsmaxime
ausschliesse, nicht festgehalten werden kann. Diese Bestimmung stellt
wohl für die Kontoberichtigung bei Eintritt des Versicherungsfalles die
qualifizierte Beweisanforderung auf, dass dafür der volle Beweis erbracht
sein muss. Darin erschöpft sich Sinn und Zweck von Art. 141 Abs. 3
AHVV. Diese Norm schreibt aber nicht vor, dass der Versicherte selber
den geforderten Beweis zu erbringen hat. Zu einer anderen Auslegung
besteht auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs kein
Anlass. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids
dar, welcher in die Rechtsstellung des einzelnen eingreift (BGE 115 Ia 11
Erw. 2b mit Hinweis). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,
sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids
zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in
die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden
und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder
sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet
ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 116 Ia 302 Erw. 5a, 116 V 33
Erw. 4a und 184 Erw. 1a, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und
Lehre). Der "volle Beweis" im Sinne des erhöhten Beweisgrades ist somit
nach den üblichen Verfahrensgrundsätzen des Sozialversicherungsrechts zu
leisten. Dabei kommt allerdings der Mitwirkungspflicht des Betroffenen
in diesem Zusammenhang erhöhtes Gewicht zu, indem er von sich aus alles
ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder den Richter in
der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen.

Erwägung 4

    4.- a) Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren macht der
Beschwerdeführer auch vor dem Eidg. Versicherungsgericht geltend,
er habe in den Jahren 1948 und 1949 im Sozialtherapeutischen Institut
M. gearbeitet, wo er als Entschädigung Kost und Logis sowie ein monatliches
Taschengeld von Fr. 75.-- erhalten habe. Von Januar bis Mai 1951 sei er
ferner bei der K. AG beschäftigt gewesen. Der dort erzielte Verdienst
belaufe sich gesamthaft auf Fr. 1'153.55, wie ihm die Schwiegertochter
seines damaligen Vorgesetzten, Frau G., welche heute die Buchhaltung der
Firma führe, auf telefonische Anfrage hin bestätigt habe. Neu wird in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeführt, Frau G. habe auf weitere
mündliche Anfrage erklärt, "im Keller tatsächlich betreffende Lohnliste
gefunden" zu haben. Sie habe ihm nicht nur die Lohnsumme von Fr. 1'153.55
erwähnt, sondern auch den Betrag, der ihm abgezogen worden sei, an den er
sich aber nicht mehr erinnern könne. Obschon es auf der Hand liege, dass
die Firma K. AG nach 40 Jahren nichts mehr zu befürchten habe, getraue
die Firma sich nun nicht, ihm die Auskunft von Frau G. zu bestätigen.

    b) Dass der Beschwerdeführer die Frage der Verbuchung
fehlender Beitragszahlungen nicht schon früher im Rahmen eines
Berichtigungsverfahrens nach Art. 141 AHVV aufgeworfen hat, kann ihm nicht
angelastet werden. Zum einen sind die Versicherten nicht verpflichtet,
periodisch Kontenauszüge zu verlangen und hernach allenfalls ein
Berichtigungsverfahren nach Art. 141 Abs. 2 AHVV durchzuführen. Zum
andern kann ein Berichtigungsverfahren auch noch bei Eintritt des
Versicherungsfalles eingeleitet werden. Entgegen der Annahme der Vorinstanz
sind jedoch die nötigen Abklärungen für die Kontobereinigung in einem
Fall wie dem vorliegenden im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens
betreffend Rentenberechnung vorzunehmen.

    Es steht unbestrittenermassen fest, dass für die Jahre 1948-1950
keine Beiträge in das individuelle Konto des Beschwerdeführers eingetragen
wurden und im Jahre 1951 eine Eintragung bezüglich des Lohnes der K. AG
fehlt. Mit den von den Ausgleichskassen getätigten Abklärungen wurde
vorerst nur festgestellt, ob offenkundige Eintragungsfehler bestehen,
was nach den vorliegenden Akten zu verneinen ist. Damit ist aber das
Beweisthema von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht erschöpft; es kann sein,
dass zwar Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, aber nicht abgeliefert
worden sind, ein Sachverhalt, worüber die Beschwerdegegnerin vorliegend
nichts Schlüssiges aussagen kann. Da der Beschwerdeführer die üblichen
"vollen" Beweismittel, wie Zahltagstäschlein, Lohnausweise, nicht mehr
zur Hand hat, kann der Beweis des Beitragsabzugs praktisch nur noch über
Firmendokumente geliefert werden. Solche Abklärungen sind zu tätigen, wenn
glaubwürdige Vorbringen und konkrete Anhaltspunkte im gegebenen Einzelfall
dies nahelegen. Der Arbeitgeber ist zur Auskunft verpflichtet; er hat
der Ausgleichskasse - im Beschwerdefall dem Richter - insbesondere alle
nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung
in das individuelle Konto zu liefern (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 AHVG in
Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 209 Abs. 1 AHVV).

    c) Aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen
wie im vorliegenden Verfahren sind zusätzliche Abklärungen bezüglich der
Lohnzahlungen der K. AG im Jahre 1951 notwendig. Die Sache wird daher an
die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie prüfe, ob der Beschwerdeführer
1951 einen Lohn von der K. AG bezogen hat und gegebenenfalls in welchem
Umfang ihm damals AHV-Beiträge tatsächlich abgezogen worden sind. Sollte
der Arbeitgeber die Beiträge bei der Lohnzahlung tatsächlich in Abzug
gebracht haben, wäre die entsprechende Nachtragsbuchung vorzunehmen und
die Rente neu zu berechnen.

    Keine weiteren Abklärungen drängen sich hingegen bezüglich des
Sozialtherapeutischen Instituts M. auf. Aus den von der zuständigen
Ausgleichskasse des Kantons Tessin im kantonalen Verfahren eingereichten
Lohnlisten 1948 und 1949 geht eindeutig hervor, dass unter den
abgerechneten Löhnen keine Zahlungen betreffend den Beschwerdeführer
figurieren. In seinem Schreiben vom 13. Mai 1987 bestätigt zwar das
Institut M., dass der Beschwerdeführer in den fraglichen Jahren in
diesem Heim gearbeitet und seine Entlöhnung in Kost und Logis sowie einem
Taschengeld bestanden hat. Entgegen der Darstellung in der vorinstanzlichen
Replik wird darin aber nicht bestätigt, die Beiträge seien vom damaligen
Lohn auch tatsächlich abgezogen worden, was erforderlich wäre, damit sie
nachträglich bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden könnten. Es
wird lediglich gesagt, die Beitragsabrechnung erfolge über die "Kasse
Nr. 21, Bellinzona", was über den tatsächlichen Abzug der Beiträge
vom Lohn nichts aussagt. Dass eine Nettolohnvereinbarung bestand, der
Arbeitgeber also nebst seinem Anteil auch den Arbeitnehmerbeitrag hätte
entrichten müssen, wird weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch bieten
die Akten stichhaltige Anhaltspunkte für eine solche Abmachung. Somit ist
der verlangte volle Beweis für eine Berichtigung des individuellen Kontos
bezüglich der Jahre 1948 bis 1950 nicht erbracht. Es muss daher bei der
Feststellung sein Bewenden haben, dass diesbezüglich keine zusätzlichen
Beiträge bei der Berechnung der Rente berücksichtigt werden können,
wie Verwaltung und Vorinstanz zu Recht erkannt haben.