Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 117 V 221



117 V 221

28. Urteil vom 27. Mai 1991 i.S. Stiftung für Personalfürsorge der
H.-Unternehmungen und Stiftung Vorsorgekasse der H.-Unternehmungen gegen
W. und Versicherungsgericht des Kantons Zürich Regeste

    Art. 91 BVG, Art. 331b OR, Art. 89bis Abs. 6 ZGB.

    - Das Reglement einer im Bereich der weitergehenden Vorsorge tätigen
Personalfürsorgestiftung kann nur dann einseitig durch die Stiftung
abgeändert werden, wenn es einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt
zugunsten der Stiftung enthält, welchem der Versicherte mit der Annahme
des Vorsorgevertrages (ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten)
zugestimmt hat (Erw. 4).

    - Für nicht registrierte Personalfürsorgestiftungen gilt Art. 91 BVG
betreffend die Garantie der erworbenen Rechte nicht (Erw. 5a).

    - Enthält ein Stiftungsreglement eine über das Obligatorium
hinausgehende Freizügigkeitsordnung, so lässt sich die rückwirkende
Anwendung einer geänderten Freizügigkeitsskala zuungunsten des
Versicherten nicht beanstanden, sofern auch die neue Freizügigkeitsregelung
gesetzeskonform ist und ihr keine wohlerworbenen Rechte entgegenstehen
(Erw. 5b und c).

Sachverhalt

    A.- Die 1945 geborene L. W. war seit 15. August 1973 bei den
H.-Unternehmungen als Prokuristin tätig und gehörte ab 1. Juli 1978
der Stiftung für Personalfürsorge der H.-Unternehmungen (nachfolgend
Pensionskasse) an. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) am
1. Januar 1985 wurde die Personalfürsorge umstrukturiert, indem neben der
bisherigen Pensionskasse als einer nicht registrierten Komplementärkasse
u.a. eine neue Stiftung Vorsorgekasse der H.-Unternehmungen (nachfolgend
BVG-Kasse) gegründet wurde mit der Folge, dass L. W. ab diesem Zeitpunkt
sowohl der Pensionskasse als auch der BVG-Kasse als zwei rechtlich
selbständigen Vorsorgeeinrichtungen angehörte. Das Arbeitsverhältnis
wurde per 31. Juli 1986 aufgelöst. Gemäss einer Abrechnung der BVG-Kasse
vom 3. Juli 1986 betrug die Freizügigkeitsleistung nach BVG Fr.
5'405.30. Aufgrund einer weiteren, von der Pensionskasse erstellten
Abrechnung gleichen Datums bezifferte sich die Freizügigkeitsleistung
für den Bereich der weitergehenden Vorsorge laut neuem, ab 1. Januar 1985
gültigem Reglement auf Fr. 17'584.95 (Arbeitnehmerbeiträge: Fr. 13'526.90,
zuzüglich Zuschlag von 30%: Fr. 4'058.05). Daraus ergab sich eine
Freizügigkeitsleistung der beiden Vorsorgeeinrichtungen von insgesamt
Fr. 22'990.25, während sie sich gestützt auf das alte, bis Ende 1984
gültige Reglement der Pensionskasse auf einen höheren Gesamtbetrag,
nämlich Fr. 27'374.85 (Stand per 31. Dezember 1984) belaufen hätte
(Arbeitnehmerbeiträge inkl. Zinsen: Fr. 14'897.--, zuzüglich 55% der
Arbeitgeberbeiträge sowie einer Einmaleinlage: Fr. 12'477.85). Die
unterschiedliche Höhe der Freizügigkeitsleistung folgt aus dem Umstand,
dass die Freizügigkeitsskala im Bereich der weitergehenden Vorsorge
im neuen Reglement "gestreckt" wurde, indem diese Skala bei fünf
Beitragsjahren mit einem Zuschlag von 15% beginnt (gegenüber 25% laut altem
Reglement) und die maximale Freizügigkeitsleistung erst nach 30 Jahren
erreicht (gegenüber 20 Jahren laut altem Reglement). Die Pensionskasse
überwies freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht nicht die
gemäss neuem Reglement insgesamt geschuldete Freizügigkeitsleistung von
Fr. 22'990.25, sondern die höhere Leistung von Fr. 27'374.85, d.h. das
per Ende 1984 potentielle Betreffnis gemäss altem Reglement, an die
Pensionskasse der neuen Arbeitgeberin, der Bank S. In der Abrechnung wurde
darauf hingewiesen, dass darin das BVG-Altersguthaben von Fr. 5'405.30
inbegriffen sei. L. W. war damit jedoch nicht einverstanden und vertrat den
Standpunkt, es stehe ihr zusätzlich das Altersguthaben von Fr. 5'405.30 zu.

    B.- L. W. liess am 16. Oktober 1987 beim Versicherungsgericht des
Kantons Zürich eine erste Klage gegen die Pensionskasse einreichen mit
dem Begehren, diese sei zu verpflichten, gemäss altem Reglement eine
Freizügigkeitsleistung zu gewähren, welche nicht nur dem Stand per
31. Dezember 1984 entspreche, sondern auch die Zeit vom 1. Januar 1985
bis 31. Juli 1986 berücksichtige; sie sei gegenüber der auf Fr. 27'374.85
bezifferten Freizügigkeitsleistung um mindestens Fr. 8'270.85 zu erhöhen;
eventualiter habe sie zusätzlich zumindest die Freizügigkeitsleistung
gemäss BVG von Fr. 5'405.30 zu erbringen.

    Nachdem die Beklagte als nicht registrierte, ausschliesslich im
Bereich der weitergehenden Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung ihre
Passivlegitimation bezüglich der BVG-Freizügigkeitsleistung bestritten
hatte, liess L. W. am 4. März 1988 eine zweite Klage gegen die BVG-Kasse
einreichen mit dem Begehren, diese sei zu verpflichten, ihr die zusätzliche
Freizügigkeitsleistung gemäss

BVG im Betrag von Fr. 5'405.30 für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis
31. Juli 1986 zu gewähren. Gleichzeitig liess sie den Antrag stellen, das
Verfahren gegen die Pensionskasse sei mit demjenigen gegen die BVG-Kasse
zu vereinigen.

    Das Versicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die beiden
Verfahren, hiess die Klagen mit Entscheid vom 29. Juni 1989 teilweise
gut und verpflichtete die Pensionskasse zur Bezahlung von Fr. 27'897.35,
unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistung von Fr. 27'374.85, und die
BVG-Kasse zur Bezahlung von Fr. 5'405.30 an die Klägerin. Dabei gelangte
das Gericht zum Schluss, dass dem neuen Reglement keine Rückwirkung zukomme
und hinsichtlich der Klägerin nur für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis
31. Juli 1986 Wirkung entfalte. Die gesamte Freizügigkeitsleistung setzt
sich danach wie folgt zusammen: Anspruch gegenüber der Pensionskasse gemäss
altem Reglement per 31. Dezember 1984: Fr. 27'374.85 plus zusätzliche
Leistung gemäss neuem Reglement für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis
31. Juli 1986: Fr. 522.50; total Fr. 27'897.35. Zudem besteht laut
genanntem Entscheid ein Freizügigkeitsanspruch gegenüber der BVG-Kasse
gemäss deren Reglement für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Juli 1986
von Fr. 5'405.30.

    C.- Die Pensionskasse und die BVG-Kasse lassen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Klagen vollumfänglich
abzuweisen.

    L. W. lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen,
während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) deren Gutheissung
beantragt.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Zuständigkeit des Eidg. Versicherungsgerichts)

Erwägung 2

    2.- (Prüfungskompetenz)

Erwägung 3

    3.- Es ist unbestritten, dass L. W. eine Freizügigkeitsleistung
gemäss BVG im Betrag von Fr. 5'405.30 zusteht, welche dem erworbenen
Altersguthaben entspricht (Art. 28 Abs. 1 BVG). Streitig ist indes, ob
die Pensionskasse im Bereich der weitergehenden Vorsorge zugunsten von
L. W. eine rechtsgenügliche Freizügigkeitsleistung erbracht hat. Dies hängt
davon ab, welches Reglement auf den vorliegenden Fall Anwendung findet.

    a) Das Reglement der Pensionskasse vom 1. Juli 1960 enthält bezüglich
des Umfangs der Freizügigkeitsleistung in Art. 8a Abs. 2 folgende
Bestimmung:

    "Die Freizügigkeitsleistung besteht aus

    - der Summe der persönlichen Beiträge einschliesslich Zinsen bis zum

    Austrittstag;

    - nach mindestens fünfjähriger Dauer des

    Arbeitsverhältnisses aus einem Anteil an der Summe der Firmenbeiträge
   zuzüglich Zinsen bis zum Austrittstag; der Anteil wird in der Regel
   auf der Grundlage von 5% pro volles Dienstjahr berechnet."

    b) Das Reglement vom 2. Oktober 1984 sieht diesbezüglich in Ziff. 16.2
folgendes vor:

    "Die Freizügigkeitsleistung setzt sich zusammen aus

    a) der Summe der in der Pensionskasse verbleibenden Beiträge und der
   verbleibenden Einlagen des Versicherten, abzüglich:

    b) einem Abzug für Risikoprämien von 20% der Summe der in der

    Pensionskasse verbleibenden Beiträge des Versicherten (vgl. Reglement

    BVG-Kasse 13.2);

    c) einem Zuschlag in Prozenten des Betrages gemäss a) und
   b), berechnet nach der Tabelle im Anhang C (vgl. Reglement BVG-Kasse

    13.2). "

    c) Ziff. 25 des Reglementes vom 2. Oktober 1984 enthält sodann
folgende Übergangsregelungen:

    "25.1 Übergangsregelungen bei Erlass oder Änderung des Reglementes
werden
   im Anhang D festgehalten und den betroffenen Versicherten abgegeben.

    25.2 Erworbene Leistungen sind garantiert."

    Ziff. 3 Anhang D der Übergangsregelung zum Reglement der Pensionskasse
lautet:

    "Versicherte, die am 31.12.1984 bereits der Pensionskasse angehörten,
   werden ab 1.1.1985 nach dem neuen Reglement versichert. Der Durchschnitt
   des versicherten Lohnes und die massgebenden Beitragsjahre für die

    Berechnung der Altersrente (Art. 8.2) gelten ab diesem
Datum. Zusätzlich
   wird das am 31.12.1984 vorhandene individuelle Deckungskapital der
   bisherigen Versicherung zur Leistungserhöhung per 1.1.1985 angerechnet.

    Die Anrechnung erfolgt mit Hilfe des Tarifes im Anhang B. Die
Altersrente
   aus Pensionskasse und Vorsorgekasse beträgt für Männer mindestens
   7,5%, für Frauen mindestens 7,1% des am 31.12.1984 versicherten
   Alterskapitals."

Erwägung 4

    4.- Zunächst ist zu prüfen, ob das Reglement der Pensionskasse vom
1. Juli 1960 mit der auf den 1. Januar 1985 in Kraft gesetzten Neufassung
vom 2. Oktober 1984 formell rechtmässig abgeändert wurde.

    Bei einer im Bereich der weitergehenden Vorsorge tätigen
Personalfürsorgestiftung sind reglementarische Bestimmungen
vorgeformter Vertragsinhalt eines Vorsorgevertrages (BGE 115 V
99 Erw. 3b). Die einseitige Abänderbarkeit des Reglementes durch
die Stiftung setzt daher einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt
zugunsten der Stiftung im Reglement voraus, welchem der Versicherte
mit der Annahme des Vorsorgevertrages (ausdrücklich oder durch
konkludentes Verhalten) zugestimmt hat (RIEMER, Vorsorge-, Fürsorge-
und Sparverträge der beruflichen Vorsorge, in: Innominatverträge,
Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter R. Schluep, Zürich 1988,
S. 242; WALSER, Die Personalvorsorgestiftung, Diss. Zürich 1975,
S. 138 ff.; SUTER, Untersuchungen zur Rechtsstellung des Destinatärs von
Personalvorsorgestiftungen - Geltendes und werdendes Recht, ZBJV 109/1973
S. 361). Das konkludente Verhalten kann insbesondere in der vorbehaltlosen
Entgegennahme des Vorsorgereglementes durch den Versicherten oder in
der Bezahlung entsprechender Beiträge bestehen (vgl. Urteil P. vom
9. Februar 1989, publiziert in SZS 1990 S. 95 Erw. 3d). Da das Reglement
vom 1. Juli 1960 in Art. 14 Abs. 4 einen Abänderungsvorbehalt zugunsten
der Pensionskasse enthält und L. W. diesem Reglement nie opponiert hat,
kam die von der Pensionskasse einseitig vorgenommene Reglementsänderung
vom 2. Oktober 1984 formell rechtmässig zustande.

Erwägung 5

    5.- L. W. stände unbestrittenermassen eine höhere
Freizügigkeitsleistung zu, wenn diese nach altem Reglement berechnet
würde. Zu prüfen ist, ob das auf den 1. Januar 1985 geänderte Reglement bei
der Berechnung der Freizügigkeitsleistung integral, d.h. mit Rückwirkung
für die Zeit vor 1985, angewendet werden kann oder ob - wie die Vorinstanz
annahm - das neue Reglement keine Rückwirkung entfaltet, weil dieser der
Schutz wohlerworbener Rechte entgegenstehe.
   a) Art. 91 BVG mit dem Randtitel "Garantie der erworbenen Rechte"
   lautet:

    "Dieses Gesetz greift nicht in Rechte der Versicherten ein, die sie vor
   seinem Inkrafttreten erworben haben."
Die Bestimmung ist indessen auf eine nicht registrierte
Personalfürsorgestiftung wie die Pensionskasse kraft gesetzlicher Regelung
nicht anwendbar. Denn Art. 91 BVG ist in Art. 89bis Abs. 6 ZGB, welcher die
für Personalfürsorgestiftungen anwendbaren Bestimmungen des BVG aufzählt,
nicht enthalten (vgl. RIEMER, Das Recht der beruflichen Vorsorge in
der Schweiz, § 1, N 43 in fine e contrario). Angesichts dieser klaren
Rechtslage verbietet sich auch eine analoge Anwendung von Art. 91 BVG
auf Personalfürsorgestiftungen, wie dies die Vorinstanz tat. Aus dieser
Vorschrift kann demzufolge für den hier zu beurteilenden Fall nichts
abgeleitet werden.

    b) Für den Bereich der weitergehenden Vorsorge hält Art. 331b
Abs. 1 OR mit dem Randtitel "Forderung des Arbeitnehmers bei
Versicherungseinrichtungen" fest: Hat der Arbeitnehmer für die
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Beiträge an eine
Versicherungseinrichtung geleistet und erhält er bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses von ihr keine Leistungen, so hat er gegen sie
eine Forderung, die mindestens seinen Beiträgen entspricht, unter
Abzug der Aufwendungen zur Deckung eines Risikos für die Dauer des
Arbeitsverhältnisses. Sind vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber oder,
aufgrund einer Abrede, von diesem allein für fünf oder mehr Jahre Beiträge
geleistet worden, so entspricht die Forderung des Arbeitnehmers einem
der Anzahl der Beitragsjahre angemessenen Teil des auf den Zeitpunkt der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechneten Deckungskapitals (Art. 331b
Abs. 2 OR). Die Höhe der OR-Freizügigkeitsleistung muss somit anhand
der Statuten oder des Reglements der betreffenden Vorsorgeeinrichtung
ermittelt werden (Art. 331b Abs. 3bis OR). Dabei müssen die gesetzlichen
Minimalanforderungen, die sich aus Art. 331b Abs. 1 und 2 OR für
Versicherungseinrichtungen ergeben, wegen des zwingenden Charakters
dieser Bestimmungen (Art. 362 OR) beachtet werden. Nach Art. 331b
Abs. 5 OR sind die Versicherungseinrichtungen befugt, reglementarisch
eine abweichende Ordnung zu treffen, sofern diese für den Arbeitnehmer
mindestens gleichwertig ist (vgl. BGE 114 V 246).

    Die sich aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Rechte
gelten als wohlerworben und können dem Destinatär nicht entzogen werden;
so das grundsätzliche Recht auf Freizügigkeit, das Recht auf die nach
Massgabe von Art. 331b OR zu berechnende Summe eigener Beiträge und
auf eine sich im Rahmen dieser Bestimmung bewegende Freizügigkeitsskala
zur Berechnung der Arbeitgeberbeiträge. Aus dem Gesetz ergibt sich aber
kein wertmässiger Anspruch auf bestimmte Arbeitgeberbeiträge, weshalb das
Recht auf die Freizügigkeitsleistung, soweit sie mit Arbeitgeberbeiträgen
finanziert wurde, lediglich in ihrem Bestand gesetzlich garantiert
ist. Der genaue Umfang ist reglementarisch festzulegen und wird nur dann
zum wohlerworbenen Recht, wenn die bestehende Skala gemäss Reglement
unabänderlich ist. Wohlerworbene Rechte können praxisgemäss auch dann
vorliegen, wenn Ansprüche ihren Grund in Umständen haben, die nach Treu
und Glauben zu respektieren sind, wie dies vornehmlich bei besonders
qualifizierten Zusicherungen im Einzelfall zutreffen kann (SCHWEIZER,
Rechtliche Grundlagen der Anwartschaft auf eine Stiftungsleistung in der
beruflichen Vorsorge, Diss. Zürich 1985, S. 92 f.; vgl. ferner BGE 113
V 303 Erw. 1a).

    c) Im vorliegenden Fall hält sich die Änderung der Freizügigkeitsskala
gemäss Ziff. 16.2 des neuen Reglementes vom 2. Oktober 1984 zuungunsten
von L. W. unbestrittenermassen im Rahmen der Ordnung des OR. Sodann
ist festzuhalten, dass das alte Reglement die Unabänderlichkeit der
Freizügigkeitsskala nicht vorsah. Im weiteren lässt sich dem Rundschreiben
an alle Mitarbeiter der H.-Unternehmungen über die Neuerungen in der
Personalfürsorge vom Dezember 1984, welche Orientierung ausdrücklich nur
als generelle Information diente, entgegen der in der Klage gegen die
BVG-Kasse vertretenen Auffassung keine spezielle Zusicherung hinsichtlich
einer bestimmten Freizügigkeitsleistung entnehmen. Dasselbe gilt mit
Bezug auf den per 1. Januar 1985 ausgestellten Versicherungsausweis. Einer
(unechten) Rückwirkung der neuen reglementarischen Freizügigkeitsordnung
für die Zeit vor 1985 stehen somit keine wohlerworbenen Rechte
entgegen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ein (konkreter) Anspruch von
L. W. auf eine bestimmte Freizügigkeitsleistung gegenüber der Pensionskasse
erst mit dem Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende
Juli 1986 und nicht etwa in einem früheren Zeitpunkt entstanden ist,
weshalb nicht mit einer potentiell höheren Freizügigkeitsleistung
gemäss altem Reglement argumentiert werden kann. Käme der geänderten,
für den Versicherten ungünstigeren Freizügigkeitsskala im Sinne des
vorinstanzlichen Entscheides keine Rückwirkung zu, so müsste für die
Berechnung der Freizügigkeitsleistung ein Split vorgenommen werden,
indem für die jeweilige Geltungsdauer des Vorsorgeverhältnisses zwei
verschiedene Reglemente zur Anwendung gelangen würden, d.h. im vorliegenden
Fall für die Zeit vom 1. Juli 1978 bis Ende 1984 das alte Reglement vom
1. Juli 1960 und für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Juli 1986 das
neue Reglement vom 2. Oktober 1984. Dies kann nicht Sinn und Zweck einer
Reglementsänderung sein, wenn wie vorliegend das neue Reglement gemäss
ausdrücklicher Vorschrift in Ziff. 28.2 zweiter Satz alle bisherigen
Reglemente "ersetzt". Auf die nach dem 1. Januar 1985 eingetretenen
Freizügigkeitsfälle findet das neue Reglement Anwendung, auch wenn sie
Beitragszeiten vor dem 1. Januar 1985 mitumfassen. L. W. kann sodann
auch aus Ziff. 25.2 des neuen Reglementes, wonach "erworbene Leistungen
... garantiert" sind, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

    d) Hinsichtlich der Höhe der Freizügigkeitsleistung (gemäss neuem
Reglement) von Fr. 17'584.95 ist mit dem BSV festzustellen, dass die
Arbeitnehmerbeiträge laut Abrechnung der Pensionskasse vom 3. Juli
1986 bis zum Austritt Ende Juli 1986 enthalten sind und nicht nur bis
Ende 1984, wie der Rechtsvertreter von L. W. behauptet. Schliesslich
geht aus der Zusammenstellung in der erwähnten Abrechnung hervor, dass
im Gesamtbetrag von Fr. 22'990.25 die BVG-Freizügigkeitsleistung von
Fr. 5'405.30 inbegriffen ist. Wenn die Pensionskasse freiwillig und ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht zugunsten von L. W. den höheren Betrag von
Fr. 27'374.85 an die Pensionskasse der Bank S. überwies, so hat sie damit
entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid klarerweise eine rechtsgenügliche
Freizügigkeitsleistung erbracht.

Erwägung 6

    6.- (Parteientschädigung)

Entscheid:

        Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der
Vorsorgeeinrichtungen wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 29. Juni 1989 aufgehoben.