Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 117 V 153



117 V 153

17. Urteil vom 25. Februar 1991 i.S. Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen
gegen B. und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Regeste

    Art. 14a Abs. 2 und Art. 14b ELV, Art. 4 Abs. 1 BV. Die
Vermutungsregeln der Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV entbinden die Verwaltung
nicht von der Pflicht, dem Versicherten vor Erlass der Verfügung das
rechtliche Gehör zu gewähren.

Sachverhalt

    A.- Der 1943 geborene J. B., fahrender Händler, bezieht seit
1. September 1982 auf der Grundlage eines 50%igen Invaliditätsgrades eine
halbe Invalidenrente. Ferner steht er im Genusse von Ergänzungsleistungen,
welche, basierend auf einem Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 8'800.--, ab
1. Januar 1988 Fr. 1'107.-- im Monat betrugen. Im Rahmen einer Überprüfung
des Ergänzungsleistungsanspruchs berücksichtigte die Ausgleichskasse des
Kantons St. Gallen, dass die Steuerverwaltung in der Steuerperiode 1987/88
das deklarierte Einkommen von Fr. 8'000.-- ermessensweise auf Fr. 18'000.--
festgelegt hatte. Nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge setzte sie
daher den Ergänzungsleistungsanspruch unter Anrechnung eines zumutbaren
Erwerbseinkommens von Fr. 19'800.-- mit Wirkung ab 1. April 1989 auf
monatlich Fr. 548.-- herab (Verfügung vom 16. März 1990).

    B.- Die Ehefrau des Versicherten beschwerte sich hiegegen beim
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragte die Aufhebung
der Herabsetzungsverfügung. Zur Begründung brachte sie sinngemäss vor,
J. B. könne kein Einkommen in der von der Ausgleichskasse angenommenen
Höhe erzielen, da er nicht mehr in der Lage sei, mit Möbeln zu handeln,
sondern nur noch die Tätigkeit eines Scherenschleifers ausübe.

    Vernehmlassungsweise räumte die Kasse ein, aufgrund des Rekurses
und einer Stellungnahme der Fürsorgebehörde der politischen Gemeinde
U. (nachstehend: Fürsorgebehörde) vom 27. Oktober 1989 erscheine es
glaubhaft, dass J. B. nicht imstande sei, ein Bruttoerwerbseinkommen von
Fr. 19'800.-- zu erzielen. Mangels hinreichend schlüssiger Anhaltspunkte
in den Steuer- und Beitragsunterlagen bleibe nur die Möglichkeit, auf
die Angaben der Fürsorgebehörden abzustellen, wonach der Versicherte
als Scherenschleifer Fr. 6'000.-- jährlich verdienen könne. Damit aber
gelange Art. 14a Abs. 2 ELV zur Anwendung, nach welcher gesetzlichen
Vermutung dem Rekurrenten ein Erwerbseinkommen von Fr. 12'800.-- im Jahr
anzurechnen sei. Diese Vermutung habe J. B. nicht widerlegt, zumal sich
aus den in den IV-Akten befindlichen ärztlichen Stellungnahmen ergebe,
dass er durch eine leichtere Tätigkeit in der Industrie bei einem 50%igen
Arbeitseinsatz ein Jahreseinkommen von Fr. 12'800.-- verdienen könnte. In
diesem Sinne sei die Sache zur Neuberechnung der Ergänzungsleistung an
die Ausgleichskasse zurückzuweisen.

    Das kantonale Gericht erwog, aufgrund der Akten erscheine es glaubhaft,
dass der Versicherte nicht in der Lage sei, das verfügungsmässig
festgelegte hypothetische Erwerbseinkommen von Fr. 19'800.-- zu
erzielen. Indes sei nicht genügend abgeklärt, welche Art von Arbeit ihm
zumutbar sei und ob er damit einen Lohn von mindestens Fr. 12'800.--
gemäss Art. 14a ELV verdienen bzw. die gesetzliche Vermutung widerlegen
könne. Das Gericht hiess deshalb die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es
die Sache zur Aktenergänzung und zur Neuberechnung der Ergänzungsleistung
an die Verwaltung zurückwies (Entscheid vom 23. August 1990).

    C.- Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
und beantragt, der Ergänzungsleistungsanspruch sei, in Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides, ausgehend von einem anrechenbaren
Jahreseinkommen von Fr. 12'800.-- auf monatlich Fr. 871.-- festzusetzen.

    Während die Fürsorgebehörde für J. B. auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, beantragt das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) deren Gutheissung.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Kognition)

Erwägung 2

    2.- a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben in der Schweiz
wohnhafte Schweizer Bürger, denen eine Rente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung zusteht, Anspruch
auf Ergänzungsleistungen, soweit ihr anrechenbares Jahreseinkommen
einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreicht. Dabei entspricht die
jährliche Ergänzungsleistung dem Unterschied zwischen der massgebenden
Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen (Art. 5 Abs. 1
ELG). Das anrechenbare Einkommen wird nach den Bestimmungen der Art. 3
ff. ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind danach u.a. Einkünfte und
Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG in
der hier anwendbaren, ab 1987 gültigen Fassung). Mit dieser neuen Regelung,
welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche
und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung
der Frage fortan erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen und Vermögen
der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt
hat oder nicht (ZAK 1990 S. 356 Erw. 3a, 1989 S. 569 Erw. 2a, 1988 S. 258,
1987 S. 377 Erw. 2).

    b) Mit der zweiten IVG-Revision hat der Bundesrat in Art. 3 Abs. 6
ELG die Kompetenz erhalten, nähere Vorschriften über die Anrechnung
von Einkommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei Teilinvaliden
zu erlassen. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat er in Art. 14a
ELV (in Kraft seit 1. Januar 1988) bestimmt, dass bei diesen Personen
grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen ist, den sie
im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Abs. 1). Für
noch nicht sechzigjährige Versicherte gelten gemäss Abs. 2 jedoch folgende
Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Betrag der Einkommensgrenze
für Alleinstehende bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent
(lit. a), der Betrag dieser Einkommensgrenze bei einem Invaliditätsgrad
zwischen 50 und 59 Prozent (lit. b) und zwei Drittel dieses Betrages bei
einem Invaliditätsgrad von 60 bis 66 2/3 Prozent (lit. c). Ausgenommen
hievon sind Nichterwerbstätige, deren Invalidität aufgrund von Art. 27
IVV festgelegt wurde, und Invalide, die in einer geschützten Werkstätte
im Sinne von Art. 73 IVG arbeiten (Abs. 3).

    c) Nach der Rechtsprechung kann im Hinblick auf die berechtigten
Interessen der Vereinfachung und der rascheren Behandlung von Einzelfällen
grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem teilinvaliden
Versicherten vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines
von der Invalidenversicherungs-Kommission festgestellten verbliebenen
Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu
erzielen. Dies hat eine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge,
indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, dieses Arbeitsvermögen
zu verwerten, das dem Invaliditätsgrad des Versicherten entsprechende
Erwerbseinkommen angerechnet wird (ZAK 1989 S. 572 Erw. 3c). Die
gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen
werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann,
welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren,
ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit
wirtschaftlich zu nutzen. Denn es gibt erfahrungsgemäss Fälle, in denen
die Invalidenversicherung zu Recht bloss eine halbe Rente zuspricht,
obwohl der Versicherte aus invaliditätsfremden Gründen nicht in der Lage
ist, die verbliebene Arbeitsfähigkeit tatsächlich zu verwerten. Müssten
sich auch solche Personen die schematisch festgelegten hypothetischen
Erwerbseinkommen anrechnen lassen, hätte dies zur Folge, dass Art. 3
Abs. 1 lit. f ELG seines Sinnes entleert würde, da diese Bestimmung
nur die Anrechnung von Einkünften vorschreibt, auf die der Ansprecher
verzichtet hat. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistung
ist daher auch unter der Herrschaft des neuen Art. 14a ELV dasjenige
hypothetische Einkommen, das der Versicherte tatsächlich realisieren könnte
(BGE 115 V 88; ZAK 1989 S. 571 Erw. 3b).

    Bei der Prüfung der Frage, ob dem teilinvaliden Versicherten die
Ausübung einer Tätigkeit in grundsätzlicher wie masslicher Hinsicht
möglich und zumutbar ist, sind, entsprechend der Zielsetzung der
Ergänzungsleistungen, sämtliche Verumständungen zu berücksichtigen,
welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie
Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, aber auch persönliche
Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene
Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen (vgl. ZAK 1984 S. 98
Erw. 2b).

Erwägung 3

    3.- a) Die Vorinstanz hat die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen,
damit sie prüfe, welche Art von Arbeit dem Beschwerdegegner zugemutet
werden und ob er damit ein Einkommen von vermutungsweise Fr. 12'800.--
(Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 ELG)
erzielen könne oder ob er gegenteils in der Lage sei, diese gesetzliche
Vermutung zu widerlegen. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Kasse
vereitelt eine solche Rückweisung den mit Art. 14a ELV verfolgten
Zweck der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung. Dieser
lasse sich nur verwirklichen, wenn "auch die Beweisführungslast dem
Versicherten" auferlegt werde, zumal das Beweisthema regelmässig
dessen Person selber betreffe. Von dieser Betrachtungsweise gehe auch
das Eidg. Versicherungsgericht in den Urteilen L. vom 28. April 1989
(BGE 115 V 88) und W. vom 21. August 1989 (ZAK 1989 S. 568) aus, habe
doch danach der Versicherte Umstände geltend zu machen, welche die
gesetzliche Vermutung allenfalls umzustossen vermöchten. Es sei daher
nicht Sache der Ausgleichskassen, "nach zusätzlichen, d.h. bisher noch
nicht bekannten Umständen zu suchen, welche die gesetzliche Vermutung
des Art. 14a Abs. 2 ELV widerlegen könnten". Vorliegend sei die Frage
der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 12'800.--
erst im vorinstanzlichen Verfahren aufgetaucht. Da der Versicherte zu
diesem Problem in einem Verfahrensstadium habe Stellung nehmen können,
in dem die Kasse noch die volle Herrschaft über den Prozessgegenstand
besessen habe und deshalb lite pendente auch neu hätte verfügen können,
sei diesem "materiell" keine Instanz verlorengegangen. Im übrigen sei
sie bis zur Einleitung des Rechtsmittelverfahrens gar nicht in der Lage
gewesen, sich mit der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens
zu befassen, "da sie nicht gewusst habe, dass der Beschwerdegegner mit
den Fr. 19'800.-- nicht einverstanden war". Indem der Beschwerdegegner
seiner "Beweisführungslast" zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung
des Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV ungehindert nachkommen konnte, liege auch
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

    b) Der Ausgleichskasse ist darin beizupflichten, dass sie im Rahmen
von Art. 14a Abs. 2 und Art. 14b ELV nicht von vornherein nach Umständen
forschen muss, welche der Erzielung des hypothetischen Einkommens
entgegenstehen (BGE 115 V 93 Erw. 2). Geht aus den Akten nicht hervor,
dass der Ansprecher ausserstande ist, die fraglichen Einkommen zu erzielen,
darf die Verwaltung bei der Berechnung der Ergänzungsleistung von den in
den erwähnten Verordnungsbestimmungen festgehaltenen Vermutungswerten
ausgehen, ohne dass sie von Amtes wegen zunächst Abklärungen in dieser
Richtung treffen müsste. Dies entbindet die Verwaltung anderseits nicht
von der Pflicht, dem Versicherten auch in diesem Punkt das rechtliche
Gehör zu gewähren. Die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör
richtet sich nach der konkreten Situation und Interessenlage im Einzelfall
(unveröffentlichtes Urteil S. vom 23. Februar 1989). Einerseits dient
das rechtliche Gehör der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 116 V 184 Erw. 1a,
116 Ia 99 Erw. 3b, 113 Ia 288 Erw. 2b mit Hinweisen). Beabsichtigt
die Ausgleichskasse, von den deklarierten oder von den der bisherigen
Ergänzungsleistung zugrundeliegenden Erwerbseinkommen abzuweichen und durch
die (höheren) hypothetischen Einkommenszahlen der Art. 14a und b ELV zu
ersetzen, hat sie den Leistungsansprecher vor Erlass der Verfügung darauf
hinzuweisen und ihn aufzufordern, hiegegen substantiierte Einwendungen zu
machen und soweit als möglich zu belegen, für den Fall, dass er die in
Aussicht gestellte Vermutungsfolge der Art. 14a oder b ELV nicht gelten
lassen will. Bringt er solche Gründe vor, hat die Kasse in Nachachtung
des das Verwaltungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes
(vgl. hiezu BGE 116 V 26 Erw. 3c, 115 V 142 Erw. 8a mit Hinweisen) von
Amtes wegen abzuklären, ob diese geeignet sind, die Vermutung umzustossen
(siehe auch Rz. 2084.10 des ab 1. Juli 1990 gültigen Nachtrages 5 zur
Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV). Macht
der Versicherte gegen die angekündigte Anrechnung keine Einwendungen oder
führen die aufgrund der Einwendungen des Versicherten vorzunehmenden
Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, legt die Verwaltung -
entsprechend der durch die gesetzliche Vermutung bewirkten Umkehr der
objektiven Beweislast (Erw. 2c) - der Ergänzungsleistungsberechnung die
hypothetischen Einkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV zugrunde.

Erwägung 4

    4.- a) In materieller Hinsicht macht die Kasse geltend, dass es dem
Versicherten laut dem von der Invalidenversicherung eingeholten Bericht
des Dr. med. S. (vom 4. September 1988) ohne weiteres möglich wäre, eine
Halbtagesarbeit im industriellen Bereich auszuüben. Diese Arbeitsleistung
könne aber auch von einem Analphabeten erbracht werden, umso mehr als die
aktuelle Situation auf dem Arbeitsmarkt als äusserst günstig zu bezeichnen
sei. Die vorgebrachten Umstände erwiesen sich deshalb als ungeeignet,
die gesetzliche Vermutung des Art. 14a Abs. 2 ELV zu widerlegen.

    b) Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdegegner
ist Analphabet und hat keine schulische oder berufliche Ausbildung
genossen. Auch ist er nie einer geregelten Arbeit im üblichen Sinne
nachgegangen, sondern war zeit seines Lebens ein Fahrender. Im
Rahmen der Ergänzungsleistung als einer individualisierten
Bedarfsleistung sind gegebenenfalls solche besondere Verhältnisse
und aussergewöhnliche Lebensumstände zu respektieren. In diesem Sinne
wendet sich die Fürsorgebehörde in der Vernehmlassung zu Recht dagegen,
"einem derart hilflosen Ergänzungsleistungsbezüger ein hypothetisches
Einkommen anzulasten, welches er beim besten Willen bei weitem nicht
zu erreichen" vermöge; "ein Augenschein an Ort und Stelle würde dies
bestätigen". Es besteht deshalb kein Anlass, dem Beschwerdegegner
mehr Einkommen anzurechnen, als er im Jahre 1988, dem nach Art. 23
Abs. 1 ELV massgebenden Zeitraum, effektiv verdiente. Auch wenn er
nurmehr als Scherenschleifer tätig zu sein scheint, wie seine Ehefrau im
vorinstanzlichen Verfahren einwendete, kann doch davon ausgegangen werden,
dass die wirtschaftlichen Verhältnisse dadurch insgesamt keine bedeutende
Änderung erfahren haben. Es rechtfertigt sich daher, den Jahresverdienst
auf Fr. 8'000.-- festzusetzen. Diesen Betrag (zuzüglich Aufrechnung der
persönlichen Sozialversicherungsbeiträge) wird die Ausgleichskasse der
Berechnung der Ergänzungsleistung zugrunde zu legen haben, ohne dass es
weiterer Abklärungen bedürfte.

Entscheid:

        Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen
abgewiesen.