Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 117 IV 349



117 IV 349

62. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. August 1991 i.S. G.
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und Generaldirektion PTT
(Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 1, Art. 3, Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1, Art. 20 Abs.  2,
Art. 42 Ziff. 1, Art. 43 Abs. 1, Art. 46 Abs. 2 TVG; Art. 4-4c der
Verordnung (3) des Bundesrates zum Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetz
(Telefonordnung, SR 784.103); Art. 2 der Verordnung des EVED über den
Exportnachweis nicht genehmigter Sprechapparate (SR 784.103.2).

    Die Einschränkung des privaten Handels mit technisch nicht genehmigten
Sprechapparaten durch Statuierung einer Exportnachweispflicht gemäss der
bundesrätlichen Telefonordnung und der vom EVED gestützt darauf erlassenen
Exportnachweisverordnung ist gesetzwidrig.

Sachverhalt

    A.- Mit Strafverfügung vom 13. Februar 1990 büsste die Generaldirektion
PTT, Hauptabteilung Rechtsdienste, Sektion 3, G. in Anwendung von Art. 43
Abs. 1 und 45 Abs. 2 TVG mit einer Busse von Fr. 250.--. Der Einzelrichter
in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich sprach G. auf dessen Einsprache
hin mit Urteil vom 2. August 1990 der vorsätzlichen Widerhandlung gegen
Art. 2 der Verordnung des EVED vom 19. Oktober 1987 über den Exportnachweis
nicht genehmigter Sprechapparate (SR 784.103.2) in Verbindung mit Art. 43
Abs. 1 TVG schuldig und büsste ihn mit Fr. 250.--. G. wird vorgeworfen,
das Apparate- und das Käuferbuch nicht ordnungsgemäss geführt zu haben. Er
wird beschuldigt,

    - er habe die laut Käuferblättern verkauften sowie die 13 im Laden
ausgestellten Apparate nicht gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über
den Exportnachweis nicht genehmigter Sprechapparate im Apparatebuch
eingetragen;

    - er habe das als gestohlen gemeldete "Fluraphone" sowie die zwei
bei der Irotronia erworbenen Apparate "Neon Phone" und "Porta Phone"
nicht ordnungsgemäss ins Apparatebuch eingetragen;

    - er habe zwei Käuferblätter nicht ordnungsgemäss ausgefüllt;

    - er sei seiner Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung in bezug auf drei Käuferblätter nicht nachgekommen.

    B.- Der Gebüsste führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit
den Anträgen, es sei festzustellen, dass Art. 2 der Verordnung über
den Exportnachweis nicht genehmigter Sprechapparate der gesetzlichen
Grundlage entbehre, dass daher die Strafbestimmung von Art. 42 TVG nicht
anwendbar und seine gestützt darauf erfolgte Verurteilung aufzuheben sei,
dass demzufolge die Sache zu seiner Freisprechung an den Einzelrichter
in Strafsachen zurückzuweisen sei.

    C.- Die Generaldirektion PTT beantragt die Abweisung der
Nichtigkeitsbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat
auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Auszug aus den Erwägungen:

                  Auszug aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Das Post- und Telegrafenwesen ist gemäss Art. 36 Abs. 1 BV
im ganzen Umfang der Eidgenossenschaft Bundessache. Die PTT-Betriebe
haben das ausschliessliche Recht, Sende- und Empfangseinrichtungen sowie
Anlagen jeder Art, die der elektrischen oder radioelektrischen Zeichen-,
Bild- oder Lautübertragung dienen, zu erstellen und zu betreiben (Art. 1
TVG). Zur Erstellung und zum Betrieb von Einrichtungen für elektrische und
radioelektrische Zeichen-, Bild- und Lautübertragung können Konzessionen
erteilt werden (Art. 3 TVG). Die PTT-Betriebe bewilligen Anschlüsse an
ein bestehendes Telefonnetz, sofern ihnen die Errichtung und Verbindung
der verlangten Stationen und allfälliger Zusatzeinrichtungen auf den
Grundstücken des Bewerbers ungehindert und unentgeltlich gestattet wird
(Art. 17 Abs. 1 TVG). Die PTT-Betriebe beziehen für die Erstellung
und den Unterhalt der Anschlussleitung zwischen der Zentrale und dem
Gebäude, worin die Teilnehmerstation errichtet werden soll, sowie für die
Lieferung und den Unterhalt der beim Teilnehmer aufzustellenden Apparate
eine jährliche Abonnementstaxe (Art. 18 Abs. 1 TVG). Der Teilnehmer darf
ohne Zustimmung der PTT-Betriebe keine andern Leitungen oder Apparate mit
denen der PTT-Betriebe verbinden (Art. 20 Abs. 2 TVG). Wer konzessions-
oder bewilligungspflichtige Sende- und Empfangseinrichtungen und Anlagen
irgendwelcher Art, die der elektrischen oder radioelektrischen Zeichen-,
Bild- oder Lautübertragung dienen, ohne Konzession oder Bewilligung
oder in Widerspruch dazu erstellt, betreibt oder benützt, wer ohne
amtliche Zustimmung Leitungen, Apparate oder Geräte mit Anlagen der
Fernmeldedienste verbindet oder an solchen Anlagen Änderungen vornimmt,
wird gemäss Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 TVG, sofern nicht nach Art. 151
StGB eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Haft oder Busse bis zu 10'000
Franken bestraft. Gemäss Art. 43 Abs. 1 TVG wird, wer trotz Mahnung und
Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses
Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer aufgrund einer
solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt,
mit Busse bis zu 1'000 Franken bestraft. Nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 TVG
werden die zur Vollziehung des Gesetzes erforderlichen Vorschriften in
der vom Bundesrat zu erlassenden Telegrafen- und Telefonordnung und in
den zugehörigen Ausführungsbestimmungen aufgestellt.

    Die vom Bundesrat gestützt auf Art. 46 Abs. 2 TVG erlassene Verordnung
(3) zum Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetz (Telefonordnung) vom
13. September 1972 (SR 784.103) enthält unter anderen die folgenden,
durch Verordnung vom 9. Juli 1987 eingefügten Bestimmungen:

    Art. 4 (Haupt- und Zweiganschlüsse): Der Hauptanschluss umfasst die

    Anschlussorgane in der Ortszentrale, die Anschlussleitung, die
Hausleitung
   und die Hauptsprechstelle des Abonnenten. Als Hauptsprechstelle gilt der

    Sprechapparat auf dem Hauptanschluss. Weitere Sprechapparate der
gleichen

    Abonnentenanlage heissen Zweigsprechstellen. Die Leitungen, die sie mit
   der Hauptsprechstelle verbinden, heissen Zweigleitungen.

    Art. 4a (Abgabe von Sprechapparaten): Hauptsprechstellen und

    Sprechapparate mit Vermittlungsfunktionen werden von den PTT im
Abonnement
   abgegeben (Abs. 1). Zweigsprechstellen werden von den PTT und von
   Privaten angeboten (Abs. 2).

    Art. 4b (Technische Genehmigung): Sprechapparate
   dürfen nur erstellt und betrieben werden, wenn sie von den PTT-Betrieben
   technisch genehmigt worden sind (Abs. 1). Das EVED regelt die

    Voraussetzungen und das Verfahren der Genehmigung; es kann Einzel- und

    Typengenehmigungen vorsehen (Abs. 2).

    Art. 4c (Exportnachweispflicht):

    Sprechapparate, die zur Ausfuhr bestimmt sind, müssen nicht technisch
   genehmigt werden (Abs. 1). Das EVED kann verlangen, dass die Ausfuhr
   solcher Apparate nachgewiesen wird. Es regelt die Modalitäten des

    Exportnachweises (Abs. 2).

    Die vom EVED gestützt auf Art. 4c der Telefonordnung erlassene
Verordnung über den Exportnachweis nicht genehmigter Sprechapparate
vom 19. Oktober 1987, in Kraft seit 1. Januar 1988, bestimmt in Art. 2
(Aufzeichnungspflicht der Anbieter) folgendes:

    Wer nicht genehmigte Sprechapparate anbietet, muss ein Apparate-
und ein

    Käuferbuch führen und während drei Jahren aufbewahren.

    Im Apparatebuch sind festzuhalten:

    a) Typ und Stückzahl der nicht genehmigten Apparate;

    b) wenn der Anbieter die Apparate von einem Dritten erworben hat: Name
   und Adresse des Lieferanten sowie eine Bestätigung der Angaben nach

    Buchstabe a) durch den Lieferanten oder durch die Zollverwaltung.

    Im Käuferbuch sind festzuhalten:

    a) Name, Adresse und, bei in der Schweiz wohnhaften natürlichen
Personen,

    Art und Nummer des vom Käufer vorgewiesenen Ausweises;

    b) Typ und Stückzahl des vom Käufer erworbenen Apparates;

    c) das Verkaufsdatum;

    d) die Bestätigungen des Käufers nach Art. 1 Abs. 1 und 2.

    Art. 1 der Verordnung des EVED bestimmt unter anderem folgendes:

    Wer einen nicht genehmigten Sprechapparat erwirbt, muss dem Verkäufer
   gegenüber schriftlich bestätigen, dass er den Apparat nicht an das

    Telefonnetz der PTT-Betriebe anschliessen wird. Wenn er den Apparat zur

    Ausfuhr oder zum Weiterverkauf erwirbt, muss er dem Verkäufer überdies
   innert 6 Monaten eine entsprechende Bescheinigung zustellen.

Erwägung 3

    3.- Der Beschwerdeführer macht im Verfahren vor dem Bundesgericht nicht
mehr geltend, dass die Vorschriften in den Verordnungen des Bundesrates
bzw. des EVED bezüglich der Exportnachweispflicht betreffend nicht
genehmigte Apparate verfassungswidrig (Art. 31, 36 Abs. 1 BV) seien. Er
ist aber nach wie vor der Auffassung, dass die fraglichen Vorschriften
eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn (TVG) erfordern und dass
eine solche gesetzliche Grundlage fehle.

    a) Aus Art. 4c Abs. 1 der Telefonordnung, wonach Sprechapparate,
die zur Ausfuhr bestimmt sind, nicht von den PTT-Betrieben technisch
genehmigt werden müssen, ergibt sich folgendes: Sprechapparate, die
nicht zur Ausfuhr bestimmt sind, die also in der Schweiz bleiben und an
das Telefonnetz der PTT-Betriebe angeschlossen werden (vgl. dazu Art. 1
Abs. 1 Satz 1 der Exportnachweisverordnung), müssen von den PTT-Betrieben
technisch genehmigt sein; der Verkauf von technisch nicht genehmigten
Sprechapparaten, die an das Telefonnetz der PTT-Betriebe angeschlossen
werden sollen, ist verboten und, wie sich aus Art. 43 Abs. 1 TVG ergibt,
strafbar.

    Es stellt sich die Frage, ob diese in der bundesrätlichen
Telefonordnung enthaltene Regelung einer Grundlage in einem formellen
Gesetz bedarf und ob eine solche allenfalls erforderliche gesetzliche
Grundlage vorliegend gegeben ist.

    b) Aufgrund des Fernmelderegals im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV
als solchen sowie auch aus anstaltspolizeilichen Gründen ist der Bund
berechtigt, repressive Massnahmen gegen bereits erfolgte oder unmittelbar
drohende Störungen zu ergreifen. Hingegen bedürfen präventive Massnahmen
wie etwa die Unterwerfung der Herstellung von Geräten unter eine vorgängige
Einzel- oder Typenkontrolle einer besonderen gesetzlichen Grundlage
(BGE 105 Ib 397). Als präventive Massnahme in diesem Sinne sind nach den
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil auch die dem Verkäufer
auferlegten Pflichten zur Führung von Büchern (Apparate- und Käuferbuch)
betreffend Exportnachweis bezüglich technisch nicht genehmigter Geräte
zu qualifizieren, durch die verhindert werden soll, dass nicht genehmigte
Sprechapparate, welche das einwandfreie Funktionieren des Fernmeldewesens
in Frage stellen könnten, an das schweizerische Telefonnetz angeschlossen
werden. Die Exportnachweispflicht in bezug auf Sprechapparate, die
nicht von den PTT-Betrieben technisch genehmigt worden sind, bzw. das
damit verbundene Verbot des Verkaufs von solchen Sprechapparaten in
der Schweiz ohne Vorliegen eines Exportnachweises stellt mithin eine
präventive Massnahme dar, zu deren Erlass der Bund nicht schon direkt
gestützt auf das Fernmelderegal gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bzw. aus
anstaltspolizeilichen Gründen, sondern nur aufgrund einer Ermächtigung
in einem Gesetz im formellen Sinne berechtigt ist. Eine entsprechende
Regelung in einer bundesrätlichen Verordnung allein reicht mithin nicht
aus, sondern bedarf einer Grundlage in einem formellen Gesetz.

    c) Die Telefonordnung stützt sich laut ihrem Ingress auf Art. 46 Abs. 2
TVG. Danach werden die "zur Vollziehung des Gesetzes erforderlichen
Vorschriften" in der vom Bundesrat zur erlassenden Telegrafen-
und Telefonordnung und in den zugehörigen Ausführungsbestimmungen
aufgestellt. Diese Delegationsnorm ist damit zwar weit gefasst; Art. 46
Abs. 2 TVG, der insoweit etwa mit Art. 106 Abs. 1 SVG vergleichbar
ist, ermächtigt den Bundesrat aber nicht zum Erlass von sogenannten
gesetzesvertretenden Verordnungen, sondern lediglich zum Erlass von
Vollziehungsvorschriften. Durch eine Vollziehungsverordnung können die
gesetzlichen Bestimmungen konkretisiert und präzisiert und in diesem
Sinne ergänzt werden; hingegen können durch eine Vollziehungsverordnung
nicht grundlegend neue Verbote oder Pflichten statuiert werden, für
die sich im zu vollziehenden Gesetz keine klare Grundlage findet,
und zwar auch dann nicht, wenn diese Pflichten bzw. Verbote an sich
mit dem Zweck des Gesetzes durchaus noch vereinbar wären (BGE 103 IV
194 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 116 IV 237). Die Statuierung solcher
neuen Pflichten bzw. Verbote ist nur im Gesetz im formellen Sinne
selber oder, aufgrund einer besonderen Delegation in diesem Gesetz,
in einer gesetzesvertretenden Verordnung möglich. Die dem Verkäufer
auferlegte Pflicht, in bezug auf den Verkauf von Sprechapparaten,
die von den PTT-Betrieben nicht technisch genehmigt worden sind, durch
Führung bestimmter Bücher einen Exportnachweis zu erbringen, und vor
allem das damit verbundene Verbot des Verkaufs von nicht zur Ausfuhr bzw.
von zum Anschluss an das schweizerische Netz bestimmten technisch nicht
genehmigten Sprechapparaten können gemäss einer zutreffenden Bemerkung
in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde entgegen den Ausführungen
im angefochtenen Urteil insbesondere auch nicht als blosse Anpassung
an die rasch ändernden technischen oder wirtschaftlichen Verhältnisse
begriffen werden, zu deren Vornahme der Verordnungsgeber schon durch
eine relativ allgemein gehaltene Delegationsnorm betreffend Vollziehung
des Gesetzes ermächtigt werden kann (siehe dazu BGE 109 Ib 292 E. 3d mit
Hinweisen). Durch die fraglichen Verordnungsbestimmungen wird vielmehr
der Handel Privater mit Sprechapparaten umfassend geregelt und erheblich
eingeschränkt. Auch wenn gerade infolge umwälzender Änderungen der
technischen Verhältnisse auf dem Gebiet des Fernmeldewesens der Handel
mit Sprechapparaten für private Anbieter interessant geworden ist,
stellt die Regelung des privaten Handels keine blosse Anpassung an die
veränderten Verhältnisse dar, die möglichst rasch vorgenommen werden
muss und aus diesem Grunde in einer allgemeinen Delegationsnorm dem
Verordnungsgeber überlassen werden kann. Die Änderung der Verhältnisse
infolge der technischen Entwicklungen wirft im Gegenteil grundsätzliche
Fragen auf, die der Klärung in einem Gesetz im formellen Sinne bedürfen
(vgl. auch die Botschaft des Bundesrates vom 7. Dezember 1987 zu einem
Fernmeldegesetz, BBl 1988 I 1311 ff., 1327 f., 1334 f.).

    d) Weder in Art. 1 TVG (betreffend Umfang des Telegrafen- und
Telefonregals) noch in Art. 3 TVG (betreffend Konzessionen), noch in
Art. 42 TVG (betreffend Verletzung des Telegrafen- oder Telefonregals und
anderer Fiskalrechte) ist vom Handel mit Sprechapparaten die Rede. Die
genannten Bestimmungen erwähnen lediglich das Erstellen und Betreiben von
Einrichtungen und Anlagen. "Erstellen" bedeutet betriebsfertig machen,
d.h. Anschliessen an Stromquelle, Antenne oder Erdleitung; "Betreiben"
heisst gebrauchen, unabhängig davon, ob mit Erfolg gesendet oder empfangen
wird (vgl. Art. 1 lit. e und f der Verordnung 1 zum Telegrafen- und
Telefonverkehrsgesetz vom 17. August 1983, SR 784.101). Das Telefonregal,
wie es in den genannten Bestimmungen des TVG umschrieben ist, umfasst
mithin lediglich die Installation und den Betrieb von Teilnehmeranlagen,
etwa Sprechapparaten; der Handel mit Sprechapparaten ist dagegen nicht
regalisiert (BENNO BERNET, Die schweizerischen PTT-Betriebe und ihre
wettbewerbsrechtliche Stellung als Anbieter, insbesondere im Bereich der
Massenkommunikation, Diss. Zürich 1989, S. 103 mit Hinweisen; Botschaft
des Bundesrates, BBl 1988 I 1328; ferner VEB 1933 Nr. 168). Allerdings
haben die PTT-Betriebe in den vergangenen Jahrzehnten ihr rechtliches
Installationsmonopol, wie es im TVG festgelegt ist, unter anderem
aus anstaltspolizeilichen Gründen, zur Gewährleistung eines möglichst
störungsfreien Telefonverkehrs, dazu benützt, ein faktisches Monopol in
bezug auf den Handel mit Sprechapparaten zu schaffen, indem sie keine
anderen als die von ihnen bereitgestellten bzw. technisch genehmigten
Apparate an das öffentliche Fernmeldenetz anschliessen liessen (BENNO
BERNET, aaO, TUASON/ROMANENS, Das Recht der schweizerischen PTT-Betriebe,
herausgegeben von der Generaldirektion PTT, 1980, S. 140). Zwar könnte
der Gesetzgeber aufgrund von Art. 36 Abs. 1 BV wohl ein rechtliches
Monopol auch in bezug auf den Handel mit Sprechapparaten schaffen;
entscheidend ist aber, dass im TVG, in welchem lediglich vom Erstellen und
vom Betreiben von Anlagen und Einrichtungen, nicht auch vom Handel mit
solchen die Rede ist, ein rechtliches Monopol in bezug auf den Handel
mit Sprechapparaten jedenfalls nicht ausdrücklich geschaffen worden
ist. Wohl ist, wie das Bundesgericht in BGE 73 I 337 ff. unter Berufung
auf die Voten des Bundespräsidenten Haab bei der Beratung von Art. 3 TVG
(Sten.Bull. 1922 NR S. 225, SR S. 365) ausführte, den PTT-Betrieben
"das Monopol für die Lieferung der beim Teilnehmer aufzustellenden
Telefonapparate vorbehalten, weil nur so das einwandfreie Funktionieren
des Telefonbetriebes gewährleistet werden kann" (S. 340); diese Erwägung
sowie die Voten von Bundespräsident Haab betreffen aber nur die Lieferung
"der beim Teilnehmer aufzustellenden Apparate", also mit andern Worten die
Frage, welche Apparate installiert, d.h. an das Telefonnetz angeschlossen
werden können, mithin das Installationsmonopol, und nicht das Problem
des Handels mit Sprechapparaten als solchen. Den Materialien zum TVG von
1922, denen übrigens schon angesichts der inzwischen verstrichenen langen
Zeit keine allzu grosse Bedeutung mehr zukommen könnte, kann entgegen den
Andeutungen in BGE 73 I 340 nicht entnommen werden, dass der historische
Gesetzgeber mit der Schaffung des TVG gestützt auf Art. 36 Abs. 1 BV neben
dem Erstellen und dem Betreiben von Anlagen und Einrichtungen auch den
Handel mit solchen habe regalisieren wollen (vgl. dazu eingehend und
überzeugend KARIN SUTTER-SOMM, Zum Apparatemonopol der PTT-Betriebe,
in ZBl 88/1987 S. 441 ff., 444 ff.).

    e) Die Vorinstanz sieht allerdings in Art. 20 Abs. 2 TVG eine
hinreichende gesetzliche Grundlage für die Einschränkung des Handels mit
Sprechapparaten durch die bundesrätliche Telefonordnung bzw. durch die
vom EVED gestützt darauf erlassene Exportnachweisverordnung. Art. 20
Abs. 2 TVG richtet sich indessen, wie in der Nichtigkeitsbeschwerde
zutreffend eingewendet wird, ausdrücklich an den Teilnehmer. Dieser
darf ohne Zustimmung der PTT-Betriebe keine andern Leitungen oder
Apparate mit denen der PTT-Betriebe verbinden; dies dient der Vermeidung
von Störungen des Telefonverkehrs (siehe BGE 73 I 341). Aus Art. 20
Abs. 2 TVG kann nicht ein Verbot des Handels beispielsweise mit nicht
genehmigten Sprechapparaten abgeleitet werden (KARIN SUTTER-SOMM,
op.cit., S. 444). Art. 20 Abs. 2 TVG bildet damit entgegen der von der
Generaldirektion PTT in der Vernehmlassung zur Nichtigkeitsbeschwerde
vertretenen Ansicht keine gesetzliche Grundlage für Art. 4c der
bundesrätlichen Telefonordnung bzw. für die gestützt darauf vom EVED
erlassene Exportnachweisverordnung. Ein solches Verbot bzw. ein rechtliches
Monopol des Bundes in bezug auf den Handel mit Sprechapparaten ergibt
sich auch nicht aus dem im angefochtenen Urteil am Rande erwähnten Art. 18
Abs. 1 TVG, wonach die PTT-Betriebe unter anderem "für die Lieferung und
den Unterhalt der beim Teilnehmer aufzustellenden Apparate eine jährliche
Abonnementstaxe" beziehen. Durch diese Bestimmung wird nicht einmal ein
Installationsmonopol (vgl. KARIN SUTTER-SOMM, op.cit., S. 444 oben),
geschweige denn ein Monopol in bezug auf den Handel mit Sprechapparaten
geschaffen. Es kann höchstens allenfalls gesagt werden, dass Art. 18
Abs. 1 TVG, entsprechend den im Jahre 1922 herrschenden tatsächlichen
Verhältnissen, das Bestehen eines faktischen Monopols der PTT-Betriebe in
bezug auf den Handel mit Sprechapparaten gewissermassen stillschweigend
voraussetzt.

    f) Es ginge im übrigen auch nicht an, unter Berufung auf die
"ratio legis", die unter anderem in der Verhinderung von Störungen
des Telefonverkehrs durch nicht genehmigte Sprechapparate besteht, den
Verkauf von nicht zum Export bestimmten bzw. von zum Anschluss an das
schweizerische Netz bestimmten nicht genehmigten Apparaten als nach dem
TVG verboten zu betrachten. Darin läge nicht mehr eine - extensive -
Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen (etwa von Art. 1, 18 Abs. 1,
20 Abs. 2 TVG), sondern eine Lückenfüllung "praeter legem"; die Schaffung
neuen Rechts und damit der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für die
Verordnungsbestimmung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer verurteilt
worden ist, durch Lückenfüllung "praeter legem" ist im Strafrecht
unzulässig.

    g) Es ergibt sich demnach zusammenfassend, dass der Handel mit
Sprechapparaten im TVG nicht geregelt ist. Er ist nicht regalisiert,
sondern nach dem TVG vielmehr frei. Die Einschränkung des Handels mit
Sprechapparaten durch Art. 4c der bundesrätlichen Telefonordnung und
durch die vom EVED gestützt darauf erlassene Exportnachweisverordnung,
gemäss welcher der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, entbehrt der
gesetzlichen Grundlage. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob
die in Art. 4c der bundesrätlichen Telefonordnung enthaltene Subdelegation
den bundesrechtlichen Anforderungen an eine solche genüge.