Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 117 IV 336



117 IV 336

60. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. November 1991 i.S. X.
gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz. Einziehung von
Kriegsmaterial.

    1. Verhältnis zwischen Art. 20 KMG und Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB.
Kriegsmaterial kann im Falle der Feststellung einer Widerhandlung gegen
das KMG nach dessen Art. 20 unabhängig davon eingezogen werden, ob eine
erneute Widerhandlung gegen das KMG hinreichend wahrscheinlich ist (E. 2).

    2. Art. 20 KMG. "Besondere Gründe", die einer Einziehung von
Kriegsmaterial entgegenstehen, im konkreten Fall verneint (E. 3).

Sachverhalt

    A.- Die X. AG importierte mit Zustimmung der Direktion der
Eidgenössischen Militärverwaltung von einer norditalienischen
Waffenfabrik Halbfabrikate von automatischen Pistolen, die unter das
Kriegsmaterialgesetz fallen. Die Halbfabrikate wurden im Betrieb der
X. AG fertig verarbeitet, montiert und für den Export gelagert.

    Im März 1989 fingierte X. zusammen mit Z. einen Einbruchdiebstahl
im Lager der X. AG. X. gab gegenüber der Versicherung und dem
Untersuchungsrichteramt Biel wahrheitswidrig an, es seien ihm 1020 zum
Export bereitgestellte Pistolen im Wiederbeschaffungswert von total
knapp Fr. 120'000.-- von unbekannten Tätern gestohlen worden. In
Tat und Wahrheit hatte X. die Pistolen an Z. verkauft, der sie im
Ausland weiterveräussern wollte, wobei X. wusste, dass Z. nicht über
die erforderlichen Bewilligungen für den Erwerb und die Ausfuhr der
Pistolen verfügte. Insgesamt 742 Pistolen konnten am 5. April 1989 in
einem Luftschutzkeller in der Schweiz sichergestellt werden, wo sie von
Z. deponiert worden waren.

    B.- Das Strafamtsgericht Biel sprach X. deswegen sowie wegen
verschiedener weiterer Widerhandlungen im Rahmen seines Geschäftsbetriebes
des vollendeten Betrugsversuchs, der Irreführung der Rechtspflege,
der wiederholten und fortgesetzten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz
über das Kriegsmaterial vom 30. Juni 1972 (nachfolgend KMG; SR 514.51) -
begangen durch Gehilfenschaft zur illegalen Ausfuhr von 1020 Pistolen,
durch unrichtige Mitteilung an die Kriegsmaterialverwaltung betreffend
1020 Pistolen, durch Verkauf von 600 kg Schwarzpulver ohne Eintrag ins
Kontrollbuch - sowie der wiederholten und fortgesetzten Widerhandlung
gegen das Konkordat über den Handel mit Waffen und Munition (SR 514.542)
- begangen durch Nichteinhaltung der Buchführungspflicht beim Verkauf von
Kleinkaliberpistolen - schuldig und verurteilte ihn deswegen in Anwendung
von Art. 148 in Verbindung mit Art. 22 StGB, Art. 304 StGB, Art. 17 Abs. 1
lit. a KMG in Verbindung mit Art. 25 StGB, Art. 17 Abs. 1 lit. d KMG,
Art. 18 Abs. 2 KMG, Art. 18 Abs. 1 der Kriegsmaterialverordnung sowie
Art. 6 und 11 des Konkordates über den Handel mit Waffen und Munition zu
einer Gefängnisstrafe von acht Monaten, bedingt vollziehbar bei einer
Probezeit von zwei Jahren. Es verfügte zudem, dass die beschlagnahmten
742 Pistolen in Anwendung von Art. 20 KMG zuhanden des Bundes eingezogen
werden und dass die beschlagnahmten 188 Pistolenverpackungen bei Eintritt
der Rechtskraft des Urteils dem Angeschuldigten auszuhändigen seien.

    Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern bestätigte
mit Entscheid vom 11. Dezember 1990 die im Appellationsverfahren allein
angefochtene Einziehung der insgesamt 742 Pistolen zuhanden des Bundes. Sie
ordnete aber an, dass ein allfälliger Verwertungserlös durch den Bund
dem X. zurückzuerstatten sei.

    C.- X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag,
der Einziehungsentscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache mit
der Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die beschlagnahmten 742
Pistolen an die X. AG auszuhändigen seien, eventuell dass ein allfälliger
Verwertungserlös an die X. AG zurückzuerstatten sei.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Art. 20 KMG bestimmt: Ist eine Widerhandlung festgestellt,
so ist, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen, ohne Rücksicht auf
die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung des betreffenden
Kriegsmaterials durch den Richter zu verfügen (Abs. 1). Das eingezogene
Kriegsmaterial verfällt dem Bunde (Abs. 2).

    Es ist unbestritten, dass es sich bei den Pistolen, deren Einziehung
zur Diskussion steht, um Kriegsmaterial im Sinne des Gesetzes und der
dazugehörigen Verordnung handelt und dass eine Widerhandlung (gegen das
Kriegsmaterialgesetz) festgestellt worden ist. Es stellen sich die Fragen,
welches erstens das Verhältnis zwischen Art. 20 KMG und Art. 58 StGB und
was zweitens unter den einer Einziehung entgegenstehenden "besonderen
Gründen" im Sinne von Art. 20 KMG zu verstehen sei.

Erwägung 2

    2.- a) Die Berücksichtigung von Art. 58 StGB kommt bei der Auslegung
einer in einem Spezialgesetz enthaltenen Einziehungsbestimmung dann
in Betracht, wenn die spezialgesetzliche Einziehungsregelung als
lückenhaft erscheint, sowie allenfalls in bezug auf die Einziehung
nach Spezialgesetzen, die älter als das StGB sind. Eine Lücke in der
spezialgesetzlichen Regelung ist unter Berücksichtigung der in Art. 58
StGB zum Ausdruck kommenden Gedanken zu füllen; bei Einziehungsbestimmungen
gemäss Spezialgesetzen, die älter als das StGB sind, stellt sich die Frage,
ob der zwar allgemeinere, aber neuere Art. 58 StGB der zwar spezielleren,
aber älteren Einziehungsbestimmung nach dem Spezialgesetz vorgeht. Eine
Berücksichtigung von Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB kommt bei der Einziehung
von Kriegsmaterial bei Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz
nach Art. 20 KMG aus nachstehenden Gründen nicht in Betracht.

    b) Das Kriegsmaterialgesetz datiert vom 30. Juni 1972 und ist damit
kein "älteres" Gesetz. Allerdings wurden darin verschiedene Bestimmungen
mit gewissen Abänderungen übernommen, die schon im Bundesratsbeschluss
über das Kriegsmaterial vom 28. März 1949 (AS 1949 I 315) enthalten
waren. So lautete Art. 20 dieses Bundesratsbeschlusses: Ist eine
Widerhandlung festgestellt, so ist ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit
einer bestimmten Person die Einziehung des betreffenden Kriegsmaterials
durch den Richter oder bei Einstellung der Ermittlungen durch den
Bundesanwalt zu verfügen (Abs. 1). Das eingezogene Kriegsmaterial
verfällt dem Bunde (Abs. 2). Auch der Bundesratsbeschluss über das
Kriegsmaterial vom 28. März 1949 ist jünger als das Strafgesetzbuch,
das schon in seinem Art. 58 in der ursprünglichen Fassung vor dessen
Revision durch das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom
22. März 1974 die Einziehung von instrumenta aut producta sceleris nur
unter der Voraussetzung zuliess, dass diese Gegenstände die Sicherheit von
Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Weder
im Bundesratsbeschluss noch im Bundesgesetz über das Kriegsmaterial wurde
indessen diese Regelung des StGB übernommen; vielmehr wurde eine spezielle
Regel geschaffen und in der Folge mit gewissen Modifikationen beibehalten,
in welcher, gleich wie in verschiedenen Bestimmungen des besonderen Teils
des Strafgesetzbuches (vgl. etwa Art. 153 Abs. 3, 154 Ziff. 3, 155 Abs. 3,
204 Ziff. 3, 249, 274, 301 Ziff. 2, 327 Ziff. 3, 328 Ziff. 2 StGB), vom
Erfordernis der Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit
oder der öffentlichen Ordnung nicht die Rede ist; zudem wurde schon im
Bundesratsbeschluss in der Fassung vom 28. Dezember 1960 in Art. 21bis
(AS 1960 1673 ff., 1677) - wie nun auch in Art. 22 Abs. 1 KMG - festgelegt,
dass die allgemeinen Bestimmungen des StGB insoweit Anwendung finden, als
der Bundesratsbeschluss nicht selbst Bestimmungen aufstellt. Im übrigen
hat sich der Gesetzgeber bei der Schaffung des Kriegsmaterialgesetzes vom
30. Juni 1972 offensichtlich auch Gedanken über die Einziehung gemacht;
dies ergibt sich daraus, dass er neu erstens den Passus "wenn nicht
besondere Gründe (der Einziehung des Kriegsmaterials) entgegenstehen"
aufgenommen und zweitens eine Regel über die Einziehung von Bereicherungen
durch Widerhandlungen nach diesem Gesetz geschaffen hat.

    Unter diesen Umständen ist Art. 20 KMG in bezug auf die Voraussetzungen
der Einziehung von Kriegsmaterial im Falle der Feststellung einer
Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz als lückenlose, vom
Gesetzgeber in dieser von Art. 58 StGB abweichenden Form gewollte Regel
zu betrachten. Die Frage nach einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung
etc., wie sie in Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB vorausgesetzt wird, stellt sich
nicht, sei es, weil das KMG eine solche Gefährdung unwiderlegbar vermutet
(fingiert), sei es (eher), weil eine solche Gefährdung in der Zukunft nicht
vorausgesetzt ist. Wie bei der Einziehung, die in den Bestimmungen des
besonderen Teils des Strafgesetzbuches speziell geregelt ist, kommt es auch
bei der Einziehung von Kriegsmaterial gemäss Art. 20 KMG bei Feststellung
einer Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz nicht darauf an,
ob neben den Voraussetzungen der Einziehung gemäss der Sonderregelung
auch die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 58 StGB erfüllt seien (so
zum Verhältnis zwischen den Einziehungsbestimmungen des besonderen Teils
des StGB und Art. 58 StGB BGE 89 IV 64/65 mit Hinweisen; STRATENWERTH,
Strafrecht Allgemeiner Teil II, § 14 N. 30; TRECHSEL, Kurzkommentar,
Art. 58 StGB N. 13, je mit Hinweisen; SCHULTZ, Einziehung und Verfall,
ZBJV 114/1978 S. 307).

    Allerdings ist nicht zu übersehen, dass die meisten
Einziehungsbestimmungen des besonderen Teils des StGB, die im Unterschied
zu Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB nicht ausdrücklich eine Gefährdung der
öffentlichen Ordnung etc. voraussetzen, Gegenstände betreffen, welche
wegen ihrer Art, etwa weil es sich um Fälschungen oder Nachahmungen
handelt (vgl. z.B. Art. 153 ff., Art. 249, 327 f. StGB), gar nicht
rechtmässig in Verkehr gebracht werden können und somit eo ipso eine
Gefährdung der öffentlichen Ordnung bedeuten. Demgegenüber kann mit
Kriegsmaterial bei Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen legal
Handel getrieben werden. Dennoch ist es sachlich gerechtfertigt,
bei Feststellung einer Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz
entsprechend dem von Art. 58 StGB abweichenden Wortlaut von Art. 20
KMG auf den Nachweis einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung in der
Zukunft jedenfalls dann zu verzichten, wenn es bei der festgestellten
Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz um vorsätzlichen illegalen
Handel mit Kriegsmaterial geht. Der private Handel mit Kriegsmaterial
berührt einen sensiblen Bereich. Durch die Einziehung von Kriegsmaterial,
das bereits Gegenstand vorsätzlichen illegalen Handels gebildet hat, soll
von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Täter mit dem fraglichen
Kriegsmaterial noch einmal illegalen Handel treibt.

    Es ist demnach insoweit entgegen der Meinung des Beschwerdeführers
unerheblich, ob die insgesamt 742 Pistolen in seiner Hand auch in Zukunft
die Sicherheit von Menschen oder die öffentliche Ordnung gefährden
bzw. ob es - im Sinne der Erwägungen in BGE 116 IV 117 ff. zu Art. 58
Abs. 1 lit. b StGB - hinreichend wahrscheinlich sei, dass er auch in
Zukunft Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz begehe, oder ob
es sich, wie der Beschwerdeführer geltend macht, bei den inkriminierten
Widerhandlungen um eine einmalige Entgleisung handelte. Es ist daher
insoweit auch unerheblich, dass der Beschwerdeführer die fraglichen
Pistolen auch legal hätte verkaufen können und dass gerade auch aus diesem
Grunde die Gefahr erneuter Straftaten in der Zukunft allenfalls gering
ist. Im übrigen ist immerhin darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit zu
legalem Handel den Beschwerdeführer, der gemäss einer Vereinbarung mit
der Lieferantin der Halbfabrikate die fertiggestellten Pistolen nicht in
der Schweiz verkaufen darf, nicht vom illegalen Handel abgehalten hat.

Erwägung 3

    3.- Die in Art. 20 KMG enthaltene Klausel, wonach die Einziehung des
betreffenden Kriegsmaterials zu verfügen ist, "wenn nicht besondere Gründe
entgegenstehen", war im Bundesratsbeschluss über das Kriegsmaterial vom
28. März 1949 (AS 1949 315 ff.) samt seitherigen Änderungen (AS 1958
270 ff., 1960 1673 ff., 1967 2028 ff.) noch nicht enthalten, sondern
ist erst in Art. 19 des bundesrätlichen Entwurfs zum Bundesgesetz über
das Kriegsmaterial geschaffen worden (BBl 1971 I 1596 ff., 1600), mit dem
Art. 20 KMG genau übereinstimmt. Den Gesetzesmaterialien kann dazu - soweit
ersichtlich - nichts entnommen werden. Weder im Bericht des Bundesrates an
die Bundesversammlung vom 7. Juni 1971 über das Volksbegehren betreffend
vermehrte Rüstungskontrolle und ein Waffenausfuhrverbot (BBl 1971 I 1585
ff.), in welchem auch der im Sinne eines Gegenvorschlages geschaffene
Entwurf zu einem Kriegsmaterialgesetz anstelle des Bundesratsbeschlusses
kurz erläutert wird, noch im Bericht der Expertenkommission an den
Bundesrat über die schweizerische Kriegsmaterialausfuhr (Motion Renschler)
vom 13. November 1969 (BBl 1971 I 1602 ff.) werden die die Einziehung
betreffenden Fragen erörtert. Art. 19 des bundesrätlichen Entwurfs,
dem Art. 20 KMG wörtlich entspricht, wurde im Nationalrat, der das
Gesetz als Erstrat beriet, diskussionslos angenommen (Amtl.Bull. NR 1972
S. 190). Im Ständerat hielt der Berichterstatter Jauslin fest, dass hier
eine Modifikation gegenüber der früheren Regelung vorliege, indem bei
besonderen Gründen auf die Einziehung des betreffenden Kriegsmaterials
verzichtet werden könne; zum Beispiel, so hielt der Berichterstatter
fest, wäre bei einer versehentlichen oder nicht vorgesehenen Durchfuhr
von Kriegsmaterial durch die Schweiz mit der Rücksendung dieses Materials
an den Absender dem Gesetz Genüge getan (Amtl.Bull. SR 1972 S. 392/393).

    a) Ein besonderer Grund im Sinne von Art. 20 KMG für den Verzicht
auf die grundsätzlich gebotene Einziehung des Kriegsmaterials bei
Feststellung einer Widerhandlung kann jedenfalls nicht darin liegen,
dass es allenfalls an einer Gefährdung der Sicherheit von Menschen
bzw. der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB
und der diesbezüglichen Rechtsprechung (BGE 116 IV 117 ff.) fehlt. Käme
es darauf an, dann hätte der Gesetzgeber im Kriegsmaterialgesetz auf
Art. 58 StGB verwiesen bzw. eine Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB entsprechende
Regel geschaffen. Das hat er aber gerade nicht getan; vielmehr hat er
eine spezielle Einziehungsvorschrift geschaffen und für diesen Fall die
Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des StGB insoweit ausgeschlossen
(Art. 22 Abs. 1 KMG). Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden,
dass das Fehlen einer - in Art. 20 KMG im Unterschied zu Art. 58 Abs. 1
lit. b StGB gerade nicht vorausgesetzten - Gefährdung der Sicherheit
von Menschen oder der öffentlichen Ordnung ein "besonderer Grund" ("une
circonstance particulière", "una circostanza particolare") im Sinne von
Art. 20 KMG sei. Eine solche "Gesetzgebungstechnik" wäre ungewöhnlich.

    Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Inhaber eines
Waffengeschäfts mit einer Grundbewilligung für den Handel mit
Kriegsmaterial (vgl. dazu Art. 4 KMG) die fraglichen Pistolen auch
legal hätte verkaufen können, und die in der Beschwerde daraus gezogene
Schlussfolgerung, dass nicht die Gefahr einer erneuten Widerhandlung gegen
das KMG bestehe, ist demnach kein besonderer Grund im Sinne von Art. 20
KMG für den Verzicht auf die Einziehung. Die gegenteilige Auffassung
würde abgesehen davon zu einer ungerechtfertigten Privilegierung der
Inhaber von Grundbewilligungen zum Handel mit Kriegsmaterial führen.

    b) aa) Unter den besonderen Gründen, die einer Einziehung von
Kriegsmaterial gemäss Art. 20 KMG entgegenstehen, können Umstände
verstanden werden, unter denen die Einziehung in einem konkreten Fall als
äusserst stossend erscheint. Das könnte gemäss den Ausführungen in einem
Urteil des aargauischen Obergerichts vom 11. November 1988 (AGVE 1988 S. 89
ff.; RStrS 1990 Nr. 747), auf welches im angefochtenen Entscheid verwiesen
wird, einmal dann der Fall sein, wenn das einzuziehende Kriegsmaterial
im Eigentum eines an den Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz
völlig unbeteiligten Dritten steht. Allerdings kann man sich fragen, ob
in einem solchen Fall heute nicht eher - der erst nach dem Inkrafttreten
des Kriegsmaterialgesetzes geschaffene - Art. 58bis StGB betreffend Rechte
Dritter ergänzend zum Kriegsmaterialgesetz zur Anwendung gelange.

    Besondere Gründe, die gemäss Art. 20 KMG einer Einziehung
entgegenstehen, könnten auch darin liegen, dass die Einziehung in einem
konkreten Fall in einem krassen Missverhältnis zur objektiven oder
subjektiven Schwere der vom Betroffenen begangenen Widerhandlung gegen
das Kriegsmaterialgesetz steht. Zwar ist die Einziehung gemäss Art. 20
KMG, gleich der Einziehung nach Art. 58 StGB, ohne Rücksicht auf die
Strafbarkeit einer bestimmten Person möglich. Das hindert aber nicht, in
Konkretisierung des allgemein geltenden Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
(BGE 104 IV 149) objektive und subjektive Umstände, welche die
Widerhandlung als geringfügig erscheinen lassen, als besondere Gründe im
Sinne von Art. 20 KMG für den Verzicht auf die Einziehung zu werten. Das
Kriegsmaterialgesetz enthält eine ganze Reihe von Straftatbeständen,
die einerseits als Vergehen (Art. 17 KMG), anderseits als Übertretungen
(Art. 18 KMG) eingestuft werden, wobei in allen Fällen auch fahrlässiges
Verhalten strafbar ist. Die Einziehung des betreffenden Kriegsmaterials
ist geboten, wenn "eine Widerhandlung festgestellt" ist. Die Einziehung
von teurem Kriegsmaterial kann aber völlig unverhältnismässig sein,
wenn die festgestellte Widerhandlung sich beispielsweise in einer
fahrlässigen Missachtung einer gestützt auf das Gesetz oder auf eine
Vollziehungsverordnung erlassenen allgemeinen Weisung oder Einzelverfügung
(vgl. Art. 18 KMG) erschöpft oder wenn zwischen der "festgestellten
Widerhandlung" und dem "betreffenden Kriegsmaterial" (Art. 20 KMG) nur
ein lockerer Zusammenhang besteht.

    Wie es sich damit im einzelnen verhält, braucht hier indessen nicht
abschliessend entschieden zu werden.

    bb) Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, die als
"besondere Gründe" im Sinne von Art. 20 KMG für den Verzicht auf die
Einziehung der beschlagnahmten insgesamt 742 Pistolen gewertet werden
können. Es mag zutreffen, dass entsprechend den Ausführungen in der
Nichtigkeitsbeschwerde nicht der Beschwerdeführer X., sondern die X. AG
Eigentümerin der fraglichen Pistolen war. Diese Unternehmung kann aber
nicht als an den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Widerhandlungen
völlig unbeteiligte Dritte betrachtet werden; denn zwischen dem
Beschwerdeführer und der AG besteht offensichtlich ein enger Zusammenhang,
und der Beschwerdeführer hat die inkriminierten Straftaten zweifelsfrei als
Geschäftsmann, beim Besorgen der Angelegenheiten der X. AG, begangen. Der
Beschwerdeführer hat vorsätzlich mit mehreren hundert Pistolen im
Einstandswert von über Fr. 100'000.-- illegal Handel getrieben und dadurch
Widerhandlungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a und lit. d (als Gehilfe
bzw. als Täter) verübt. Diese Straftaten sind offensichtlich weder in
objektiver noch in subjektiver Hinsicht geringfügiger Natur, und zwischen
ihnen und den fraglichen Pistolen besteht ein enger Zusammenhang. Unter
diesen Umständen liegen keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 20 KMG
für den Verzicht auf die Einziehung des Kriegsmaterials vor.

    c) Der Beschwerdeführer ist allerdings der Meinung, es müsse
in Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bzw. unter weiter
Auslegung der "besonderen Gründe" im Sinne von Art. 20 KMG möglich sein,
die beschlagnahmten Waffen an ihn bzw. richtiger an die X. AG unter
Auflagen herauszugeben, etwa mit Weisungen bezüglich des Einholens von
Ausfuhrbewilligungen, des Verkaufs nur in bestimmte Länder oder an zum
voraus bestimmte Personen mit Waffenerwerbsschein. Eine Herausgabe
der beschlagnahmten Pistolen unter solchen Weisungen fällt indessen
schon deshalb ausser Betracht, weil nach dem Gesagten eine Gefährdung
der öffentlichen Ordnung etc. durch erneuten illegalen Handel mit dem
fraglichen Kriegsmaterial, die durch solche Weisungen allenfalls vermindert
oder gar beseitigt werden könnte, nicht Voraussetzung für die Einziehung
nach Art. 20 KMG ist und das Fehlen einer solchen Gefährdung nicht als
"besonderer Grund" im Sinne dieser Bestimmung gewertet werden kann.