Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 117 IV 283



117 IV 283

50. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Juni
1991 i.S. O. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
(Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 204 StGB; unzüchtige Veröffentlichungen.

    Die Darstellung einer Vergewaltigung in einem pornographischen
Erzeugnis verletzt Art. 204 StGB.

Sachverhalt

    A.- O. ist Eigentümer des Kinos Y. in Zürich. Er führte am 29. Januar
1985 den Film "Little Girls Lost" und am 18. April 1985 den Film "Motel
Sex Room Service" einem mit Ausnahme der Altersgrenze von 18 Jahren nicht
beschränkten Zuschauerkreis vor.

    Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich büsste ihn
am 17. Februar 1989 wegen fortgesetzter unzüchtiger Veröffentlichung im
Sinne von Art. 204 Ziff. 1 StGB mit Fr. 2'000.--. Eine dagegen gerichtete
kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons
Zürich am 9. April 1990 ab.

    O. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
Urteil des Obergerichts vom 17. Februar 1989 sei aufzuheben und er sei
freizusprechen.

    Der Kassationshof des Bundesgerichtes hat die in Frage stehenden
beiden Filme am 8. Februar 1991 teilweise visioniert. In bezug auf den Film
"Motel Sex Room Service" weist er die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) In beiden in Frage stehenden Filmen - deren Handlung im
wesentlichen nur der Überleitung von einer Sexszene zur anderen dient -
wird der heterosexuelle Geschlechtsverkehr zwischen mehreren, zum Teil
wechselnden Personen in verschiedenen Stellungen gezeigt, wobei der
Film "Motel Sex Room Service" Gruppensex-Szenen enthält. Dargestellt
werden in beiden Filmen im übrigen insbesondere auch Fellatio und
Cunnilingus. Ejakulationen werden nicht gezeigt. Die Vorinstanz liess
offen, ob Geschlechtsteile oder geschlechtliche Handlungen in Grossaufnahme
zu sehen sind.

    Sadistische, masochistische oder sonst brutale oder abartige
Sexualpraktiken (z.B. mit Kindern, Tieren, Ausscheidungen etc.) werden
nicht dargestellt. Der Film "Motel Sex Room Service" enthält allerdings
eine Szene, in der - nach der Darstellung des Bezirksgerichtes - "eine
Frau von ihrem Ehemann in der Küche vergewaltigt wird".

Erwägung 4

    4.- c) ... Auch dieser, durch das Bundesgericht ebenfalls visionierte
Film stellt auf weite Strecken zwar ein pornographisches Werk dar, an
dem bei Vorführung an entsprechend vorbereitete Besucher im Alter über
18 Jahre der Durchschnittsbürger aufgrund der gewandelten Anschauungen
aber keinen Anstoss nimmt. Die geschilderte Szene in der Küche, die im
kantonalen Verfahren zu Recht als eine Vergewaltigung bezeichnet wurde,
verletzt hingegen auch unter den gegebenen Voraussetzungen der Vorführung
das Sittlichkeitsgefühl des normal empfindenden Bürgers. Es wird die
Gewaltanwendung gegenüber einer Frau gezeigt und diese zudem in einer Art
und Weise thematisiert, die durch ihre Verharmlosung die Frau erniedrigt
sowie infolge der Andeutungen, die Anwendung von Gewalt steigere das
Lustempfinden, abzulehnen ist. Solche Darstellungen verstossen auch nach
der geänderten Rechtsprechung in nicht leicht zu nehmender Weise gegen
das Sittlichkeitsempfinden, so dass das angefochtene Urteil insoweit
Bundesrecht nicht verletzt, als der Beschwerdeführer wegen der Vorführung
des Films "Motel Sex Room Service" der unzüchtigen Veröffentlichung gemäss
Art. 204 StGB schuldig befunden wurde.