Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 117 IV 193



117 IV 193

37. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. März
1991 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
(Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 1, Art. 2, Art. 3 lit. a und Art. 23 UWG. Unlauterer Wettbewerb
durch Berichterstattung in den Medien.

    Die Anwendung des neuen UWG setzt nicht ein Wettbewerbsverhältnis
zwischen dem Täter und dem Verletzten voraus. Auch ein Journalist kann
daher durch eigene oder Wiedergabe fremder Äusserungen in den Medien
über Unternehmungen und ihre Waren etc. gewisse Straftatbestände des UWG
erfüllen (E. 1).

    Die Verurteilung gemäss Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG setzt voraus,
dass der Täter die Waren eines Unternehmens etc. durch unrichtige,
irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt und durch
dieses Verhalten in einer gegen Treu und Glauben verstossenden Weise das
Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern
beeinflusst und dabei (eventual)vorsätzlich handelt (E. 2).

Sachverhalt

    A.- In der Schweizerischen Bodensee-Zeitung vom 19. Oktober 1988
erschien ein von Redaktor X. verfasster Artikel über die Situation bei
der "Bernina"-Nähmaschinenfabrik Fritz Gegauf AG, Steckborn, welche in
jener Zeit wegen Stellenabbau und Einführung von Kurzarbeit im Gespräch
war. Der Zeitungsartikel wird auf der Frontseite mit der Schlagzeile
"Bernina nähtechnisch im Rückstand" angekündigt und trägt die Überschrift
"Bernina hinkt nähtechnisch hinterher". Er enthält ein Interview mit Z.,
der auf der Frontseite und in der Überschrift als Nähmaschinenfachmann aus
Kreuzlingen, in der ersten Frage als langjähriger Nähmaschinenvertreter
und in einem Kästchen als offizieller Vertreter der Nähmaschinenmarken
Pfaff und Elna vorgestellt wird. Der Zeitungsartikel wird unter anderem
mit dem folgenden Satz eingeleitet: "Die Nähmaschinenfabrik am Untersee
hinkt nähtechnisch offensichtlich seit bald 20 Jahren hinterher." Es
werden sodann unter anderem die folgenden Aussagen von Z. wiedergegeben:
"In der Ostschweiz sind Bernina, Pfaff und Elna sicher die Hauptmarken,
die ungefähr 70 Prozent des Marktes abdecken. Die Hälfte davon dürfte
auf Bernina entfallen, die andere Hälfte auf Pfaff und Elna. Da Pfaff
und Elna etwas bessere Maschinen haben, konnten sie ihren Marktanteil ein
wenig steigern. Bernina verkauft aber deutlich am meisten, nicht zuletzt
deshalb, weil sie das grösste Händlernetz besitzt." Die Pfaff-Nähmaschinen
haben "gegenüber Bernina einen deutlichen Preisvorteil. Weiter fällt
aber auch ins Gewicht, dass die beiden Top-Modelle von Pfaff und Elna
den Bernina-Modellen nähtechnisch überlegen sind ... Bernina war vor 20
Jahren mit dem Modell 730 an der Spitze. Seit 1961 aber sind Pfaff und Elna
immer eine Nasenspitze voraus. Das bezieht sich nicht auf die Qualität
des Materials und der Verarbeitung, wo Bernina sicher ebenbürtig ist. Es
geht um Nähmöglichkeiten und Nähvorteile. Hier liegt Bernina immer etwas
im Rückstand ... Transportgesteuerte, vollautomatische Stiche kennt man
bei Elna seit 30 Jahren, bei Pfaff seit 25 Jahren. Bernina führte diese
Neuerung erst 1981 ein. Oder die vollelektronische Nähmaschine: Pfaff
brachte sie bereits vor sieben Jahren auf den Markt, Bernina und Elna
erst vor zwei Jahren. Und den eingebauten doppelten Stofftransport, der
gerade bei Schneiderinnen und Arbeitslehrerinnen auf Begeisterung stösst,
kennt man bei Pfaff schon seit 20 Jahren, während Bernina die Einführung
bisher noch nicht gewagt hat. Auch bei den transportgesteuerten oder
vollautomatischen Stichen ist Bernina im Rückstand." Auf die Bemerkung
des Journalisten, dass Bernina im November aber ihr neuestes Modell
auf den Markt bringen werde, antwortete Z. gemäss dem Zeitungsartikel:
"Ich habe die Maschine an der WEGA in Weinfelden gesehen, wo sie jedoch
noch nicht voll ausgereift schien. Das neue Bernina-Modell beherrscht das
vollelektronisch gesteuerte Nähen von Schriften und Augenknopflöchern,
etwas, was die Pfaff-Nähmaschinen bereits seit acht Jahren können. Ich
glaube, dass es bleibt wie bisher: Die neuen Bernina-Modelle sind bei
ihrem Erscheinen auf dem Markt schon wieder überholt."

    B.- Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte X. am 24. April
1990 in Bestätigung des Entscheides des Bezirksgerichts Arbon vom
30. Oktober 1989/23. Januar 1990 wegen Widerhandlung gegen das BG gegen
den unlauteren Wettbewerb in Anwendung von Art. 3 lit. a und 23 UWG zu
einer Busse von Fr. 800.--, bedingt vorzeitig löschbar bei einer Probezeit
von einem Jahr. Z. wurde vom Bezirksgericht Arbon mangels (Eventual)Vorsatz
freigesprochen; dieser Entscheid ist nicht angefochten worden.

    C.- Der Gebüsste ficht das Urteil des Obergerichts sowohl
mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit eidgenössischer
Nichtigkeitsbeschwerde an. Mit der letzteren stellt er den Antrag, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Die Fritz Gegauf AG stellt in ihrer Vernehmlassung den Antrag, die
Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten
werden kann.

Auszug aus den Erwägungen:

                  Auszug aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Der Beschwerdeführer macht in der Nichtigkeitsbeschwerde
erstmals ausdrücklich geltend, dass das Bundesgesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb auf ihn als Journalist gar nicht anwendbar sei. Andernfalls
wäre seines Erachtens "den Medien ein Maulkorb umgehängt" und müsste die
Berichterstattung über die Wirtschaft "in Leisetreterei ausarten". Die
Frage des Anwendungsbereichs des UWG ist vorliegend von Amtes wegen
zu prüfen.

    Unter der Herrschaft des alten Rechts war umstritten, ob und
inwieweit Dritte gemäss dem UWG zivil- und strafrechtlich verfolgt werden
konnten (siehe dazu BGE 92 IV 38, 82 II 544, ferner 114 II 109; TROLLER,
Immaterialgüterrecht, Bd. II, 2. Aufl. 1971, S. 1037 ff., W.R. SCHLUEP,
Über Kritik im wirtschaftlichen Wettbewerb, in Homo Creator, Festschrift
für Alois Troller, 1976, S. 253 f., FRANK HEYDEN, Vergleichender Warentest,
SJZ 64/1968 S. 1 ff., HUGO EUGEN HUBER, Vergleichender Warentest und
unlauterer Wettbewerb, Diss. Zürich 1970, S. 75 ff., GERMANN, Unlauterer
Wettbewerb, 1945, S. 348 ff., BRUNO VON BÜREN, Kommentar zum Bundesgesetz
über den unlauteren Wettbewerb, Zürich 1957, S. 17 ff.).

    Das neue Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom
19. Dezember 1986, in Kraft seit 1. März 1988, bezweckt nach seinem
Art. 1, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller
Beteiligten zu gewährleisten. Dadurch wird gemäss den Ausführungen in
der Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 1983 (BBl 1983 II S. 1009
ff.) "die Rolle der Konsumenten als Adressaten und Mitgestalter des
Wettbewerbs ... verdeutlicht und die Dreidimensionalität des Wettbewerbs
- Gleichwertigkeit der Interessen von Wirtschaft, Konsumenten und
Allgemeinheit - sichtbar gemacht" (S. 1058). Gemäss Art. 2 UWG (Grundsatz)
ist unlauter und widerrechtlich jedes täuschende oder in anderer Weise
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder
Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder
zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Nach den Ausführungen in der
bundesrätlichen Botschaft werden mit dem weiteren Begriff des "Verhaltens",
der im Zusammenhang mit der Beeinflussung der Wettbewerbsbeziehungen
zu verstehen sei, "auch wettbewerbsrelevante Handlungen Dritter
eingefangen, die nicht unmittelbar - als Wettbewerber oder Kunden -
in das Spiel der Konkurrenz eingreifen" (S. 1060). Die Botschaft hält
fest, dass "der Kreis möglicher Urheber von wettbewerbsrelevanten
Handlungen ... damit ausgedehnt" wird und es "durchaus denkbar" ist,
"dass auch Konsumentenorganisationen durch die Veröffentlichung von
Warentests oder aber Presseerzeugnisse, Radio und Fernsehen durch ihre
Berichterstattung den Wettbewerb unlauter beeinflussen" und deswegen
"zur Rechenschaft gezogen werden können" (S. 1060). Art. 2 UWG bringt
gemäss den Ausführungen in der Botschaft "eine endgültige Verdeutlichung,
dass der Kreis möglicher Urheber unlauteren Wettbewerbs weit gezogen
ist", womit "auch die alte Streitfrage, ob für die Anwendung der UWG ein
Wettbewerbsverhältnis erforderlich sei, ... hinfällig" wird (S. 1060).
Die Botschaft stellt klar, dass etwa eine Herabsetzung im Sinne von Art. 3
lit. a UWG "auch durch Personen, Organisationen oder Verbände, die nicht
selbst Mitbewerber sind, begangen werden kann"; entscheidend sei, "ob
die unrichtigen, irreführenden oder unnötig verletzenden Äusserungen die
geschäftliche Stellung des Angegriffenen oder die Wettbewerbsbeziehungen
in unzulässiger Weise beeinträchtigen" (S. 1061).

    Aus den Zielsetzungen des neuen Gesetzes, die auch in der
bundesrätlichen Botschaft beschrieben werden, ergibt sich, dass auch
Dritte, etwa Medien und Konsumentenorganisationen, unter das UWG fallen
(siehe dazu TROLLER, Immaterialgüterrecht, Bd. II, 3. Aufl. 1985, S. 918,
TROLLER/TROLLER, Kurzlehrbuch des Immaterialgüterrechts, 3. Aufl. 1989,
S. 186, KARL MATTHIAS HOTZ, Zur Bedeutung des Bundesgesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb für die Massenmedien, SJZ 86/1990 S. 26 ff.,
CHRISTIAN HILTI, Zum Anwendungsbereich des neuen Bundesgesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb, SJZ 85/1989 S. 129 ff., CARL BAUDENBACHER, Das
neue Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, recht 1988, S. 73 ff.,
LUCAS DAVID, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 1988, S. 29 f.,
derselbe, Reformauswirkungen des neuen UWG aus der Sicht der Praxis, in
CARL BAUDENBACHER (Hrsg.), Das UWG auf neuer Grundlage, 1989, S. 99 ff.,
EDMOND MARTIN-ACHARD, La loi fédérale contre la concurrence déloyale,
Lausanne, 1988, p. 41).

Erwägung 2

    2.- Es muss hier nicht geprüft werden, ob Drittpersonen jeden
Straftatbestand des neuen UWG erfüllen können. Sie können sich jedenfalls
gemäss Art. 3 lit. a UWG strafbar machen, der vorliegend einzig zur
Diskussion steht.

    Gemäss Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG macht sich strafbar,
wer vorsätzlich andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise
oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder
unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Dabei ist zu beachten, dass,
wie sich aus Art. 2 UWG herleiten lässt, unlauterer Wettbewerb nur in
(gegen Treu und Glauben verstossenden) Verhaltensweisen liegen kann,
welche das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern
und Abnehmern beeinflussen. Bereits dadurch erhält der Tatbestand eine
Einschränkung. Überdies muss sich der Vorsatz des Täters auch darauf
beziehen, was den Bereich der strafrechtlichen Haftung begrenzt.

    Die Anwendbarkeit des UWG auch auf die Medienberichterstattung hat
deshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zur Folge,
dass eine kritische Berichterstattung über Unternehmen bzw. ihre Waren und
Leistungen nicht mehr möglich ist; denn unlauter im Sinne von Art. 3 lit. a
UWG ist nur die Herabsetzung eines anderen durch unrichtige, irreführende
und unnötig verletzende Äusserungen. Strafrechtlich relevant ist, wie
gesagt, bloss (eventual)vorsätzliches Handeln. Zwar mag die Abgrenzung
zwischen lauterem und unlauterem Verhalten im Einzelfall schwierig
sein. Auch kann das Risiko von zivil- und strafrechtlichen Verfahren
mit ungewissem Ausgang eine Belastung darstellen. Dieses Risiko ist
indessen die Folge der vom Gesetzgeber gewollten Anwendbarkeit des UWG
auch auf Dritte. Medien und Konsumentenorganisationen können im übrigen
ein Unternehmen unter Umständen weit schwerer treffen, als dies ein
Konkurrent tun könnte. Dies wird gerade in einem Fall wie dem vorliegenden
deutlich, wo sich der Beschwerdeführer gewissermassen zum Sprachrohr eines
Konkurrenten der kritisierten Unternehmung erhoben hat. Unerheblich ist
schliesslich, dass sowohl Medien als auch Konsumentenorganisationen in der
Regel nicht primär in Wettbewerbsabsicht bzw. zum Zweck der Förderung oder
Benachteiligung bestimmter Unternehmen oder ihrer Waren und Leistungen
um ihrer selbst willen handeln, sondern im Interesse der Allgemeinheit
Markttransparenz schaffen wollen, welche Voraussetzung einer optimalen
Bedürfnisbefriedigung ist (vgl. aber zum alten UWG SCHLUEP, op.cit.,
S. 253/4, TROLLER, op.cit., 2. Aufl. 1971, S. 1039 f.).

Erwägung 3

    3.- Zu prüfen ist, ob und inwieweit im inkriminierten Zeitungsartikel
die "Bernina"-Nähmaschinenfabrik Fritz Gegauf AG bzw. ihre Waren im
Sinne von Art. 3 lit. a UWG durch unrichtige, irreführende oder unnötig
verletzende Äusserungen herabgesetzt worden seien. Bei der Beurteilung
dieser Frage ist entscheidend, wie die im Zeitungsartikel enthaltenen
Äusserungen vom unbefangenen Durchschnittsleser verstanden werden. Dies
ist eine Rechtsfrage.

    Der Beschwerdeführer macht geltend, aus dem Zeitungsartikel gehe
deutlich hervor, dass die darin behauptete Überlegenheit von "Elna" und
"Pfaff" gegenüber "Bernina" sich erstens einzig auf die Top-Modelle und
zweitens insoweit nur auf Nähmöglichkeiten und Nähvorteile beziehe. Dieser
Auffassung kann nicht gefolgt werden.

    a) Der unbefangene Durchschnittsleser gewinnt bei der Lektüre des
Zeitungsartikels und insbesondere der darin hervorgehobenen Äusserungen
"Bernina nähtechnisch im Rückstand", "Bernina hinkt nähtechnisch
hinterher", "Die Nähmaschinenfabrik am Untersee hinkt nähtechnisch
offensichtlich seit bald 20 Jahren hinterher" den Eindruck, dass die
"Bernina"-Modelle ganz allgemein weniger Nähmöglichkeiten und Nähvorteile
bieten als die entsprechenden Modelle von "Elna" und "Pfaff" und dass
dies eben auch für die Top-Modelle gelte. Der Durchschnittsleser gewinnt
zudem auch den Eindruck, dass die - im Zeitungsartikel erwähnten -
Nähmöglichkeiten und Nähvorteile (transportgesteuerte, vollautomatische
Stiche, vollelektronische Nähmaschine, eingebauter doppelter Stofftransport
etc.) bei der Konkurrenz, welche diese Vorteile schon seit langer Zeit
anbietet, technisch besser ausgereift seien als bei "Bernina", welche
diese Möglichkeiten erst seit vergleichsweise kurzer Zeit anbietet bzw. -
so den eingebauten doppelten Stofftransport - noch gar nicht einzuführen
"gewagt" habe. Er führt das behauptete "Hinterherhinken" von "Bernina" auf
Unfähigkeit der im Unternehmen Verantwortlichen zurück. Der unbefangene
Durchschnittsleser bezieht zudem das behauptete "nähtechnische"
Hinterherhinken bzw. den behaupteten "nähtechnischen" Rückstand von
"Bernina" nicht nur auf die im Zeitungsartikel ausdrücklich aufgelisteten
Nähmöglichkeiten, sondern ganz allgemein auf das nähtechnische Niveau der
Maschinen. Dieser Eindruck wird durch die im Zeitungsartikel wiedergegebene
Äusserung von Z. bestätigt, der auf die Bemerkung des Beschwerdeführers
hin, dass "Bernina" nun aber im November ihr neuestes Modell auf den Markt
bringen werde, erklärte, er habe "die Maschine an der WEGA in Weinfelden
gesehen, wo sie jedoch noch nicht voll ausgereift schien", und der die
Meinung vertrat, es bleibe wohl "wie bisher": die neuen "Bernina"-Modelle
seien "bei ihrem Erscheinen auf dem Markt schon wieder überholt".

    b) Die im Zeitungsartikel enthaltenen Äusserungen, dass "Bernina" der
Konkurrenz "hinterherhinke" und die Konkurrenz stets "eine Nasenspitze
voraus" sei, sind nicht "unnötig verletzend" im Sinne von Art. 3 lit. a
UWG. Soweit die Vorinstanz im angefochtenen Urteil eine gegenteilige
Auffassung vertritt, kann ihr nicht gefolgt werden. Die fraglichen
Ausdrücke schiessen entgegen einer Erwägung der Vorinstanz nicht "in
formaler Hinsicht ... weit übers Ziel hinaus" und sind nicht deshalb
unsachlich, weil sie bildhaft sind. Sie fassen den behaupteten Sachverhalt,
dass nämlich "Bernina" in bezug auf die nähtechnischen Entwicklungen mit
"Pfaff" und "Elna" nicht Schritt halten könne, zwar prägnant, aber durchaus
sachbezogen zusammen. Auch die Aussage, neue Produkte von "Bernina" seien
"bei ihrem Erscheinen auf dem Markt schon wieder überholt", ist entgegen
den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht eine Äusserung, die
"rein vom Formalen her gesehen bereits als unzulässig zu taxieren" ist.

    Der inkriminierte Zeitungsartikel enthält somit entgegen der Ansicht
der Vorinstanz keine Äusserungen, die im Sinne von Art. 3 lit. a UWG
unnötig verletzend sind.

    c) Die Äusserungen, die gemäss der - nach dem Gesagten unzutreffenden -
Auffassung der Vorinstanz schon rein vom Formalen her gesehen unzulässig
sind, und verschiedene weitere im Zeitungsartikel enthaltene Aussagen,
so wie sie gemäss den vorstehenden Erwägungen (E. 3a) vom unbefangenen
Durchschnittsleser verstanden werden, sind allenfalls unrichtig. Im
angefochtenen Urteil wird aber nicht hinreichend deutlich festgestellt,
welche Äusserungen, so wie sie vom unbefangenen Durchschnittsleser
verstanden werden, tatsächlich unrichtig sind. Eine diesbezügliche
hinreichend deutliche tatsächliche Feststellung ist im angefochtenen
Entscheid nur in bezug auf eine einzige Äusserung enthalten. So stellt
das Obergericht fest, dass die Aussage, "Bernina"-Modelle seien bei ihrem
Erscheinen auf dem Markt schon wieder überholt, eine krasse Unwahrheit
sei. Welche weiteren im Zeitungsartikel enthaltenen Äusserungen allenfalls
unrichtig sind, wird im angefochtenen Entscheid nicht deutlich genug
festgestellt. Die im inkriminierten Zeitungsartikel enthaltene, nach den
Feststellungen der Vorinstanz unrichtige Äusserung, "Bernina"-Modelle
seien bei ihrem Erscheinen auf dem Markt schon wieder überholt, ist
im Sinne von Art. 2 UWG ein Verhalten, welches das Verhältnis zwischen
Mitbewerbern bzw. zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.

    d) Bei dem an der WEGA in Weinfelden gezeigten Modell, welches dem
Fachmann Z. noch nicht voll ausgereift schien, handelte es sich gemäss
einer Feststellung im angefochtenen Urteil in Tat und Wahrheit nicht um
das neueste Modell, das im November auf den Markt gebracht werden sollte,
sondern lediglich um einen Prototypen. Im Zeitungsartikel wird diese
Tatsache unterdrückt und dadurch beim unbefangenen Durchschnittsleser der
Eindruck erweckt, dass es sich bei dem an der WEGA gezeigten Modell um das
neueste Modell handelte, das im November auf den Markt gebracht werden
sollte. Das Obergericht sieht in dem "unnötig herabsetzenden Vergleich"
eines Prototypen von "Bernina" mit den bereits auf dem Markt eingeführten
Produkten der Konkurrenz "die gravierendste Verletzung" des UWG.

    Das Obergericht lässt damit aber ausser acht, dass es selber dem
Beschwerdeführer nicht eine Widerhandlung im Sinne von Art. 3 lit. e UWG
(der unter anderem unnötig herabsetzende Vergleiche mit Strafe bedroht),
sondern einzig eine Widerhandlung im Sinne von Art. 3 lit. a UWG zur
Last legt. Sodann wird in der fraglichen Passage des Zeitungsartikels,
in welcher von dem an der WEGA gezeigten Modell die Rede ist, nach dem
Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers gar nicht ein Prototyp von
"Bernina" mit den auf dem Markt eingeführten Modellen der Konkurrenz
verglichen; durch die fragliche Passage wird beim unbefangenen
Durchschnittsleser vielmehr der Eindruck erweckt, dass das neueste
"Bernina"-Modell, das im November auf den Markt gebracht werden sollte
und nach welchem der Beschwerdeführer fragte, mit der an der WEGA
gezeigten Maschine, von welcher Z. in seiner Antwort sprach, identisch
sei und dass somit das neueste "Bernina"-Modell, das im November auf den
Markt gebracht werden sollte, nach der Meinung von Z., gleich anderen
"Bernina"-Modellen ("Ich glaube, dass es bleibt wie bisher"), beim
Erscheinen auf dem Markt schon wieder überholt sei, was nach einer bereits
(vgl. vorn E. 3c) zitierten Feststellung des Obergerichts eine krasse
Unwahrheit ist. Wesentlich ist im vorliegenden Zusammenhang nicht die
Unterdrückung der - den Durchschnittsleser an sich wenig interessierenden
- Tatsache, dass es sich bei dem an der WEGA gezeigten Modell lediglich
um einen Prototypen handelte; es kommt vielmehr darauf an, dass gerade
auch infolge der Unterdrückung jener Tatsache die fragliche Passage
im Zeitungsartikel betreffend die Neuerscheinungen von "Bernina", so
wie sie vom unbefangenen Durchschnittsleser verstanden wird, unrichtig
ist. Die Unterdrückung jener Tatsache, in welcher die Vorinstanz einen
"unnötig herabsetzenden Vergleich" erblickt, "begründet" also bloss die
Unrichtigkeit der Äusserung betreffend die "Bernina"-Neuerscheinungen,
stellt mithin kein selbständiges, zusätzliches Unrecht und entgegen der
Meinung der Vorinstanz schon gar nicht die "gravierendste Verletzung"
des UWG dar. Unter diesen Umständen ist es im übrigen auch unerheblich, ob
dem Beschwerdeführer entsprechend einer - von ihm in der staatsrechtlichen
Beschwerde als willkürlich angefochtenen - tatsächlichen Feststellung des
Obergerichts im angefochtenen Urteil "klar sein musste", dass es sich bei
dem an der WEGA gezeigten Modell lediglich um einen Prototypen handelte.

    e) Es ergibt sich demnach zusammenfassend in bezug auf die Frage,
inwieweit vorliegend der objektive Tatbestand von Art. 3 lit. a UWG
erfüllt sei, folgendes:

    Der inkriminierte Zeitungsartikel enthält entgegen der Auffassung
der Vorinstanz keine im Sinne von Art. 3 lit. a UWG unnötig verletzenden
Äusserungen (vorn E. 3b). Im angefochtenen Entscheid wird nicht hinreichend
deutlich festgestellt, welche Äusserungen, so wie sie vom unbefangenen
Durchschnittsleser verstanden werden, tatsächlich unrichtig seien. Nur die
Unrichtigkeit der Aussage, dass die "Bernina"-Modelle bei ihrem Erscheinen
auf dem Markt schon wieder überholt seien, wird deutlich genug festgestellt
(vorn E. 3c). Der im angefochtenen Entscheid als "gravierendste Verletzung"
qualifizierte "unnötig herabsetzende Vergleich" eines Prototypen von
"Bernina" mit den auf dem Markt eingeführten Modellen der Konkurrenz hat
im gegebenen Zusammenhang keine selbständige Bedeutung (vorn E. 3d).

    Es steht somit einstweilen entgegen den Ausführungen im angefochtenen
Urteil nur in bezug auf eine einzige Äusserung fest, dass sie den
objektiven Tatbestand von Art. 3 lit. a UWG erfüllt: die Äusserung, die
"Bernina"-Modelle seien bei ihrem Erscheinen auf dem Markt schon wieder
überholt, ist unrichtig. In dieser Situation muss die Sache in teilweiser
Gutheissung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an die Vorinstanz
zurückgewiesen werden. Dieser ist es von Bundesrechts wegen unbenommen,
im neuen Verfahren darüber zu befinden, welche weiteren im inkriminierten
Zeitungsartikel enthaltenen Äusserungen allenfalls unrichtig sind. Die
Zahl der tatbestandsmässigen Äusserungen kann, neben andern Kriterien,
für das Strafmass von Bedeutung sein.