Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 117 IV 186



117 IV 186

36. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. Juni 1991 i.S. W. und
A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste

    Art. 91 Abs. 1 SVG, Art. 25 StGB; Gehilfenschaft zu Fahren in
angetrunkenem Zustand.

    Gehilfenschaft zu Fahren in angetrunkenem Zustand kann auch durch
Förderung des Alkoholkonsums des Motorfahrzeuglenkers begangen werden
(Bestätigung der Rechtsprechung). Durch das wechselseitige Bestellen und
Bezahlen von "Runden" alkoholischer Getränke durch die Teilnehmer an einem
Trinkgelage wird nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Alkoholkonsum
der Beteiligten gefördert. Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe
zur Zeit der (eventual)vorsätzlichen Erbringung seines Tatbeitrages auch
weiss oder damit rechnet, dass der Fahrzeuglenker schon zu dieser Zeit
eine Trunkenheitsfahrt zumindest in Kauf nimmt.

Sachverhalt

    A.- Am 5. Oktober 1988 hatten B., A. und W. im Auftrag ihrer
Arbeitgeberin in Sarnen Montagearbeiten auszuführen. Bereits am Mittag
hatten sie die Arbeiten abgeschlossen. Gemeinsam begaben sie sich zwischen
12.00 und 14.00 Uhr in ein Restaurant in Sarnen, wo sie das Mittagessen
einnahmen und anschliessend bis zum Abend zahlreiche Runden Kaffee-Schnaps
tranken. Gegen 18.00 Uhr verliess W. seine beiden Kollegen. B. und
A. hielten sich noch bis ca. 18.45 Uhr im Restaurant auf, ehe sie zwecks
Heimfahrt den Firmenwagen bestiegen. B. setzte sich ans Steuer. Schon nach
wenigen Metern, bei der Einmündung der Lindenstrasse in die Poststrasse,
kam es zu einer Kollision mit einem Personenwagen. B. hatte zum Zeitpunkt
des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von mindestens 2,00 und höchstens
2,67 Gewichtspromille.

    B.- Das Obergericht des Kantons Obwalden als Appellationsinstanz in
Strafsachen verurteilte W. und A. mit Entscheid vom 22. Oktober 1990 wegen
Gehilfenschaft zu Fahren in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG in
Verbindung mit Art. 25 StGB) zu Bussen von Fr. 500.-- respektive von Fr.
1'000.--.

    C.- Die beiden Gebüssten führen in getrennten Eingaben eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts
sei aufzuheben und die Sache zu ihrer Freisprechung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. A. beantragt eventualiter, die Sache sei zwecks
Umgangnehmens von Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Die Staatsanwaltschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet.

    D.- Der Fahrzeuglenker B. wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 10.
Februar 1989 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Der Kassationshof hat in BGE 116 IV 71 in Änderung seiner
früheren Rechtsprechung erkannt, dass beim Tatbestand des Fahrens in
angetrunkenem Zustand Täter nur sein kann, wer das Fahrzeug führt. Dass das
Verschulden des Dritten angesichts von dessen Tatbeitrag und Interesse an
der Fahrt allenfalls mindestens gleich schwer wiegt wie das Verschulden
des angetrunkenen Fahrzeugführers, erlaubt es nicht, ihn als Mittäter
zu qualifizieren. Denn die vom angetrunkenen Fahrzeugführer ausgehende
Gefahr ist nicht Tatbestandsmerkmal von Art. 91 SVG. Deshalb kann, wer etwa
als Anführer eines Trinkgelages einen Beitrag zu dieser Gefahr leistete,
nicht unter Hinweis darauf als Mittäter zu Fahren in angetrunkenem Zustand
verurteilt werden. Der nicht massgeblich an der Führung des Fahrzeugs
Beteiligte kann, je nach den Umständen, lediglich als Anstifter oder
Gehilfe zu Fahren in angetrunkenem Zustand verurteilt werden. Überlässt
er ein Fahrzeug dem Angetrunkenen, so erfüllt er dadurch den Tatbestand
von Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 96 VRV. Dieser Tatbestand kann,
je nach den Umständen, zu Anstiftung oder Gehilfenschaft zu Fahren in
angetrunkenem Zustand in echter Konkurrenz stehen (BGE 116 IV 74).

    Dass strafbare Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB zu
Fahren in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG (ein
Vergehen) möglich ist, wie sich aus Art. 102 Ziff. 1 SVG ergibt,
ist in Rechtsprechung und Lehre unbestritten und wird auch von den
Beschwerdeführern anerkannt.

Erwägung 3

    3.- Gehilfe ist, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die
vorsätzliche Haupttat eines andern fördert; Gehilfenschaft zu einer
nicht vorsätzlichen Haupttat ist nicht möglich (TRECHSEL, Kurzkommentar,
Art. 25 N 1; STRATENWERTH, Strafrecht Allg. Teil I, § 13 N 111).

    Als Hilfeleistung gilt nach der Rechtsprechung jeder irgendwie
geartete kausale Tatbeitrag, jeder kausale Beitrag des Gehilfen, der
das Delikt fördert, so dass sich die Tat ohne seine Mitwirkung anders
abgespielt hätte (BGE 98 IV 85; 113 IV 109). Nicht erforderlich ist,
dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 78 IV 7;
88 IV 27; 92 IV 114). Es reicht aus, dass der Gehilfe die Tat im Sinne
dieser Rechtsprechung gefördert hat. Andererseits muss die Hilfeleistung
tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt
haben (vgl. BGE 113 IV 87). Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der
tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (STRATENWERTH, op.cit., § 13
N 113).

    Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet,
eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder
in Kauf nimmt, wobei zum Vorsatz auch die Voraussicht des Geschehensablaufs
gehört; dabei genügt es, dass er die wesentlichen Merkmale des vom Täter
zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt, während er Einzelheiten der
Tat nicht zu kennen braucht. Ein ganz unbestimmter, allgemein gehaltener
Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt
Hilfe zur Deliktsbegehung leiste, kann nicht ausreichen (BGE 113 IV 109
mit Hinweisen). Zum Vorsatz des Gehilfen gehört auch die Kenntnis des
Vorsatzes des Haupttäters; dieser muss deshalb bereits einen Tatentschluss
gefasst haben (HAUSER/REHBERG, Strafrecht I, S. 103).

Erwägung 4

    4.- a) Die Vorinstanz sieht die die Haupttat des B. fördernde
aktive Hilfeleistung der beiden Beschwerdeführer darin, dass diese mit
B. an einem Trinkgelage teilnahmen und dass die drei Beteiligten dabei
wechselseitig "Runden" bestellten und bezahlten. Die Erfahrung zeige,
dass die Teilnehmer an einem solchen Trinkgelage allein schon durch den
Umstand des gemeinsamen Trinkens zu erhöhtem Alkoholkonsum neigen. Hinzu
komme das gegenseitige Bestellen und Bezahlen von "Runden". Dadurch werde
nach aller Erfahrung der Alkoholgenuss der Beteiligten stark gefördert. Wer
eine "Runde aufwirft", gehe nämlich davon aus, dass die Mitzecher seinem
Beispiel folgen werden. Diese wiederum stünden unter Erwartungsdruck
und damit in gewisser Hinsicht unter Zugzwang. Die aktive Teilnahme
an einem solchen "circulus vitiosus" unterscheide sich daher erheblich
vom Fall, da jemand zwar mitzecht, aber ansonsten - abgesehen von seinem
schlechten Beispiel - die Angetrunkenheit des Fahrzeugführers nicht aktiv
fördert. Die Vorinstanz geht gestützt auf diese Überlegungen davon aus,
dass sich der Motorfahrzeuglenker B. ohne das gemeinsam veranstaltete
Trinkgelage unter wechselseitiger Bestellung und Bezahlung von "Runden"
nicht in dem Masse alkoholisiert und sich infolgedessen auch nicht mit
einem Rausch ans Steuer gesetzt hätte.

    Die Vorinstanz hat mit diesen Ausführungen unter zutreffender
Berufung auf die allgemeine Lebenserfahrung eine aktive, die Haupttat
des Fahrens in angetrunkenem Zustand fördernde Hilfeleistung mit Recht
bejaht. Gehilfenschaft zu Fahren in angetrunkenem Zustand kann nicht nur
in Tatbeiträgen liegen, die die Fahrt in angetrunkenem Zustand, sondern
auch in Tatbeiträgen, welche den angetrunkenen Zustand des Fahrzeugführers
fördern. An dieser Rechtsprechung (vgl. schon BGE 65 I 336 zu Art. 59 MFG)
ist festzuhalten (zustimmend z.B. SCHULTZ, Die Strafbestimmungen des
Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, Bern 1964, S. 193 mit Hinweisen;
GIGER, Strassenverkehrsgesetz, S. 245; BUSSY/RUSCONI, Commentaire,
art. 91 LCR, rem. 4.1). Ob schon die Beteiligung an einem Trinkgelage
als solche und somit auch in einem Fall, in dem jeder Beteiligte seine
Getränke selber bestellt und bezahlt, objektiv als relevanter Tatbeitrag
qualifiziert werden könne, braucht vorliegend nicht entschieden zu
werden. Jedenfalls liegt im wechselseitigen Bestellen und Bezahlen von
"Runden" durch die Beteiligten im Rahmen eines Trinkgelages aus den von der
Vorinstanz genannten Gründen eine die Haupttat des Fahrens in angetrunkenem
Zustand fördernde aktive Hilfeleistung. Wohl ist davon auszugehen, dass
keiner der drei Beteiligten der bestimmende Anführer des Trinkgelages
(siehe dazu BGE 113 IV 86 E. 3b, 98 IV 15) war; der vorliegende
Fall unterscheidet sich in bezug auf das Gewicht des Tatbeitrags des
Gehilfen auch von dem BGE 65 I 336 ff. zugrunde liegenden Fall, in dem
der als Gehilfe angeschuldigte Prokurist seinem Chauffeur bei sieben
von insgesamt acht Restaurantbesuchen im Verlaufe eines Nachmittags die
Zeche bezahlt hatte. Ein im Sinne von Art. 25 StGB relevanter Tatbeitrag
kann indessen mehr oder weniger gewichtig sein, und zwar gerade dann,
wenn gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 116 IV
71) der nicht massgeblich an der Führung des Fahrzeugs Beteiligte nicht
Mittäter, sondern nur Teilnehmer zu Fahren in angetrunkenem Zustand sein
kann. Entscheidend ist vorliegend, dass durch das wechselseitige Bestellen
und Bezahlen von "Runden" im Rahmen eines Trinkgelages nach der allgemeinen
Lebenserfahrung der Alkoholkonsum der Beteiligten gefördert wird; dass
am Ende allenfalls alle drei Beteiligten ungefähr gleich viel bezahlt
hatten, ist unerheblich. Ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen
sich Gastwirte, Servicepersonal oder Veranstalter von Firmenfesten der
Gehilfenschaft zu Fahren in angetrunkenem Zustand schuldig machen können,
ist hier nicht zu prüfen.

    Es ist davon auszugehen, dass B. im Verlaufe des fraglichen Nachmittags
gelegentlich auch einen Kaffee-Crème getrunken hatte. Die Behauptung der
Beschwerdeführer, es sei nicht auszuschliessen bzw. es sei zu ihren Gunsten
davon auszugehen, dass B. jeweils gerade dann einen Kaffee-Crème trank,
wenn sie die Runde bezahlten, steht im Widerspruch zu den Feststellungen
im angefochtenen Urteil, worin dieser bereits im kantonalen Verfahren
erhobene Einwand als nicht nur wirklichkeitsfremd, sondern auch aktenwidrig
qualifiziert wird.

    Der Einwand des Beschwerdeführers W., es sei ihm, da er ja das Lokal
rund eine Stunde vor den beiden andern verliess, gar nicht möglich
gewesen, B. an der Fahrt zu hindern, geht an der Sache vorbei. Den
Beschwerdeführern wird im angefochtenen Entscheid ausdrücklich nicht eine
derartige Unterlassung als Tatbeitrag zur Last gelegt, sondern es wird
ihnen insoweit einzig vorgeworfen, durch die Beteiligung am Trinkgelage
unter wechselseitigem Bestellen und Bezahlen von "Runden" während der Dauer
eines Nachmittags den Alkoholkonsum des Motorfahrzeuglenkers B. gefördert
zu haben.

    b) Im angefochtenen Urteil wird festgehalten, dass der Haupttäter
B. "wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand" verurteilt worden ist. Im
Strafbefehl der Strafkommission des Kantons Obwalden vom 10. Februar
1989 in Sachen B. ist ebenfalls lediglich von "Fahren in angetrunkenem
Zustand (mit mind. 2,0 Gew.%o)" die Rede. Der angefochtene Entscheid und
die Akten enthalten mithin keine ausdrückliche Antwort auf die Frage, ob
B. den Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand vorsätzlich oder
fahrlässig erfüllt habe; auch fahrlässiges Fahren in angetrunkenem Zustand
ist möglich und, wie sich aus Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ergibt, strafbar
(dazu eingehend REHBERG, Das Fahren in angetrunkenem Zustand, ZStrR 86/1970
S. 121 ff.). Die Antwort auf die Frage, ob B. den Tatbestand von Art. 91
Abs. 1 SVG vorsätzlich oder fahrlässig erfüllte, ist gerade vorliegend
von Bedeutung, da ja Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB nur zu
einer (eventual)vorsätzlichen Tat möglich ist. Die Vorinstanz erachtet
das von ihr richtig erkannte Erfordernis der vorsätzlichen Haupttat
offensichtlich als selbstverständlich gegeben. Am (Eventual)Vorsatz
des Motorfahrzeuglenkers B. in bezug auf dessen Angetrunkenheit kann
denn auch in der Tat kein Zweifel bestehen, so dass kein Anlass zu
einer Rückweisung der Sache nach Art. 277 BStP besteht. B. konsumierte
eigenen Aussagen zufolge im Verlaufe des Nachmittags vor dem Unfall 8 bis
10 Kaffee-Zwetschgen und noch einige Kaffee-Crème; die Analyse der ihm
abgenommenen Blutprobe ergab für den Zeitpunkt des Unfalls, der sich kurz
nach dem Antritt der Fahrt ereignet hatte, eine Blutalkoholkonzentration
von mindestens 2,00 und höchstens 2,67 Gewichtspromille. Gemäss den
Feststellungen im erstinstanzlichen Entscheid stand zudem "für alle drei
Beteiligten", mithin auch für B. selber, schon vor Trinkbeginn fest, dass
B. am Abend bei der Rückfahrt den Firmenwagen lenken werde. Bei dieser
Sachlage steht fest, dass der Motorfahrzeuglenker B. den Tatbestand des
Fahrens in angetrunkenem Zustand (eventual)vorsätzlich erfüllte, dass
somit das Erfordernis einer Vorsatztat, zu welcher allein Gehilfenschaft
im Sinne von Art. 25 StGB möglich ist, erfüllt ist. Bezeichnenderweise
machen die beiden Beschwerdeführer denn auch nicht geltend, dass der
Vorsatz des Haupttäters B. in bezug auf das Fahren in angetrunkenem
Zustand nicht gegeben bzw. nicht hinreichend erstellt sei.

    c) Gemäss den tatsächlichen, für den Kassationshof im Verfahren
der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlichen Feststellungen
der Vorinstanz wussten die Beschwerdeführer, dass B. am Abend mit dem
Geschäftsfahrzeug die Rückfahrt antreten würde. Dies war auch B. selber
klar; er war mithin zur Fahrt entschlossen, als die Beschwerdeführer ihre
Tatbeiträge leisteten, indem sie dessen Alkoholkonsum förderten. Die
Beschwerdeführer nahmen zudem nach den hinreichend deutlichen
Feststellungen im angefochtenen Entscheid zumindest in Kauf, dass B. nach
dem ausgedehnten Trinkgelage, bei dem alle drei Beteiligten rund 8 bis
12 Kaffee-Zwetschgen tranken, bei Antritt der Rückfahrt angetrunken sein
werde. Dass die Beschwerdeführer dies nicht geradezu anstrebten, ist
unerheblich; nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid
genügt zur Bejahung des Eventualvorsatzes, dass sie die Trunkenheitsfahrt
in Kauf nahmen, mag sie ihnen auch unerwünscht gewesen sein (vgl. BGE
109 IV 151). Das Verhalten der Beschwerdeführer, die im Wissen darum,
dass B. am Abend noch den Firmenwagen lenken werde, mit dem sie zum
Restaurant gelangt waren, durch wechselseitiges Bestellen und Bezahlen
von "Runden" dessen Alkoholkonsum förderten und in der Folge nichts
zur Verhinderung der Trunkenheitsfahrt unternahmen (vgl. dazu SCHULTZ,
op.cit., S. 194 oben), kann vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieser
Trunkenheitsfahrt interpretiert werden. Das gilt auch für das Verhalten
des Beschwerdeführers W. Dass dieser sich gegen 18.00 Uhr von seinen beiden
Kollegen verabschiedete und diese noch eine Zeitlang im Lokal blieben, ist
unerheblich. Gemäss einer tatsächlichen, für den Kassationshof im Verfahren
der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlichen Feststellung
der Vorinstanz war B. im Zeitpunkt des Aufbruchs von W. zweifellos schon
berauscht. Die Trunkenheitsfahrt des B. entsprach dem vom Beschwerdeführer
W. als möglich erkannten Ablauf des Geschehens.