Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 117 II 609



117 II 609

111. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. November 1991 i.S.
X. Versicherungs-AG gegen K. A. (Berufung) Regeste

    Selbstunfall einer Ehefrau mit dem Fahrzeug ihres Ehemannes, schwere
Invalidität der Lenkerin, Haftung.

    1. Art. 58 Abs. 1 SVG. Die Frage, wer unter den Begriff des Halters
oder Mithalters fällt, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles
zu beantworten (E. 3).

    2. Art. 48ter Satz 2 AHVG. Die darin enthaltene Haftungsbeschränkung
zu Gunsten der in Art. 44 Abs. 1 UVG erwähnten Familienangehörigen ist
ein Regress- und kein Haftungsprivileg (Präzisierung der Rechtsprechung;
E. 4c/aa).

    Aus dem in Art. 44 UVG statuierten Haftungsprivileg von
Familienangehörigen lässt sich kein allgemeines Prinzip im Haftpflichtrecht
herleiten (E. 4c/bb).

    3. Art. 43 Abs. 1 OR. Das Überlassen des Fahrzeugs an ein
Familienmitglied zum Besuch von Verwandten stellt keine Gefälligkeit
des Halters dar, die eine Herabsetzung des Schadenersatzes rechtfertigt
(E. 5c).

    4. Art. 62 Abs. 3 SVG. Leistungen aus der Insassenunfallversicherung
sind anzurechnen, wenn der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht
(E. 6a). Auslegung vorgeformter Versicherungsbedingungen (E. 6c).

    5. Ersatz für Dauerschaden ist grundsätzlich in Form einer Kapitalsumme
zuzusprechen (E. 10).

Sachverhalt

    A.- Am 1. März 1979 war K. A. mit dem Personwagen ihres Ehemannes
unterwegs. In einer Waldpartie war die Strasse durch gefrorenes
Schmelzwasser stark vereist, so dass das Fahrzeug schleuderte,
von der Fahrbahn abkam und mit dem Wagendach voran gegen zwei Bäume
prallte. K. A. erlitt dabei schwere Schädel- und Hirnverletzungen. Gemäss
den medizinischen Gutachten wird sie dauernd 80% arbeitsunfähig
bleiben. Die X.-Versicherungs-Aktiengesellschaft bezahlte aus der
Fahrzeuginsassen-Versicherung die Heilungskosten, das Spitaltaggeld, eine
Invaliditätsentschädigung sowie weitere Taggelder. Hingegen lehnte sie
jegliche Leistung als Haftpflichtversicherer des Halters und Ehemannes
der Geschädigten ab.

    B.- K. A. klagte daher am 24. August 1984 beim Amtsgericht
Solothurn-Lebern gegen die X.-Versicherungs-Aktiengesellschaft auf
Ersatz des aufgelaufenen Erwerbsausfalls sowie auf eine monatliche,
lebenslängliche und indexgebundene Rente von Fr. 2'500.--
für die künftigen Nachteile der Arbeitsunfähigkeit; eventuell
verlangte sie auch eine Genugtuung sowie anstelle der Rente
eine vom Gericht zu bestimmende Kapitalzahlung. Mit Urteil vom
8. Januar/9. Februar 1987 sprach das Amtsgericht K. A. Fr. 21'764.--
nebst Zins für den bisherigen Erwerbsausfall zu und verpflichtete die
X.-Versicherungs-Aktiengesellschaft, für den künftigen Schaden eine
indexierte Rente von monatlich Fr. 1'960.--, abzüglich der jeweiligen
IV-Renten, bis zum 62. Altersjahr zu bezahlen; ab dem 63. Altersjahr war
noch eine Rente von Fr. 200.-- unter Berücksichtigung der seit dem Januar
1987 eingetretenen Teuerung zu entrichten. Die Zahlung einer Genugtuung
wurde abgelehnt.

    Auf Appellation beider Parteien verwarf das Obergericht des Kantons
Solothurn mit Urteil vom 8. November 1988/15. März 1990 die Einwände der
X.-Versicherungs-Aktiengesellschaft gegen eine grundsätzliche Haftung,
mithin die Behauptungen, die Geschädigte sei Mithalterin des Fahrzeugs
gewesen, sie habe die Betriebsgefahr selbst verwirklicht und zudem
gelte zwischen Ehegatten das Haftungsprivileg naher Verwandter. Hingegen
erachtete das Obergericht die von der Versicherungsgesellschaft geltend
gemachten Herabsetzungsgründe im Umfange von 20% als ausgewiesen, nämlich
10% für ein leichtes Selbstverschulden sowie 10% für das Nichttragen
der Sicherheitsgurten; eine weitere Reduktion wegen unentgeltlicher
Überlassung des Fahrzeugs wurde abgewiesen. Bei der Berechnung des
Schadens wurde die Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau mit 50%, jene
als Serviertochter mit 100% bewertet. Den von der Geschädigten für
die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens zusätzlich geltend
gemachten Betrag sowie Nachteile der Besteuerung schützte das Gericht
nicht. Abgewiesen wurde ferner das Begehren der Versicherungsgesellschaft,
neben den Leistungen der IV jene aus der Insassenunfallversicherung an die
Haftpflichtansprüche anzurechnen. Hingegen verneinte auch das Obergericht
einen Genugtuungsanspruch der Fahrzeuglenkerin.

    In teilweiser Gutheissung der Appellation von K. A. und in Abweisung
derjenigen der X.-Versicherungs-Aktiengesellschaft verpflichtete
daher das Obergericht letztere, der Verunfallten bis zum Urteilstag
für den bisherigen Erwerbsausfall Fr. 180'574.80 nebst Zins zu 5% seit
8. September 1984 zu bezahlen. Für den künftigen Invaliditätsschaden
hat die Versicherungsgesellschaft für die Zeit vom 16. März 1990 bis
zum Eintritt der Klägerin ins AHV-Alter eine monatliche, zum voraus
zahlbare und indexgebundene Rente von Fr. 3'109.-- zu entrichten,
wobei die jeweiligen IV-Leistungen anzurechnen sind; ab dem 63.
Altersjahr hat sie dann noch eine monatliche Rente von Fr. 1'421.--,
welche an die seit März 1990 eingetretene Teuerung anzupassen ist,
zu bezahlen. Schliesslich hat die Versicherungsgesellschaft einen Teil
der vorprozessualen Anwaltskosten der Klägerin im Betrag von Fr. 3'500.--
nebst Zins zu 5% seit 31. Mai 1985 zu übernehmen.

    C.- Die Beklagte führt eidgenössische Berufung gegen das Urteil des
Obergerichts und beantragt, die Klage abzuweisen.

    Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung, eventuell
auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Aktenergänzung und neuen
Entscheidung. Das Obergericht beantragt, die Berufung abzuweisen. Das
Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut und verpflichtet die
Beklagte, der Klägerin für den zukünftigen Invaliditätsschaden eine
Kapitalabfindung von Fr. 493'718.-- anstelle einer Rente zu bezahlen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- a) Nach Auffassung der Beklagten verkennt das Obergericht den
Begriff des Motorfahrzeughalters und verletzt es dadurch Art. 58 SVG. Der
Ehemann der Klägerin sei nicht alleiniger Halter, sondern nur Mithalter
gewesen. In einer normalen Ehe werde das Auto als Familienfahrzeug
eingesetzt, aus dem Familienvermögen finanziert und von der ganzen Familie
benützt. Wenn eine Mithalterschaft schon durch eine einfache Gesellschaft
oder eine längere Miete begründet werden könne, gelte das umso mehr für
die Ehegemeinschaft. Unter Mithaltern bestehe keine Haftung nach Art. 58
SVG, weshalb die Klage abzuweisen sei.

    b) Dem Strassenverkehrsgesetz liegt nicht ein formeller,
sondern ein materieller Halterbegriff zugrunde. Danach ist als
Halter derjenige aufzufassen, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr
der Betrieb des Fahrzeuges erfolgt und der zugleich über dieses
und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Personen die
tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt (BGE 92 II 42; 101 II 136;
OFTINGER/STARK, Bd. II/2, S. 59 f., Rz. 90; GIGER, Strassenverkehrsgesetz,
4. Aufl., S. 167; SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, Grundriss des schweizerischen
Strassenverkehrsrechts, Bd. II, Rz. 871; BUSSY/RUSCONI, Commentaire CS/TR,
S. 324 Ziff. 2.3; DESCHENAUX/TERCIER, La responsabilité civile, 2. Aufl.,
S. 151 f., Rz. 65 ff.). Bei mehreren Personen ist Mithalterschaft am
gleichen Fahrzeug nur gegeben, wenn die Haltereigenschaft für sämtliche
Personen zutrifft (BGE 99 II 319 E. 4). Der Begriff der Mithalterschaft
ist zudem eng auszulegen (DESCHENAUX/TERCIER, aaO, Rz. 73 unter Hinweis
auf BGE 101 II 136).

    c) Das Obergericht hält in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht
verbindlich fest (Art. 63 Abs. 2 OG), dass V. A. das Auto regelmässig für
die Fahrt zur Arbeit benützt und es als Feuerwehrkommandant von Rüttenen
dem Pikettdienst zur Verfügung gestellt habe. Er sei für den eigentlichen
Betrieb des Fahrzeugs verantwortlich gewesen und habe dessen Unterhalts-
und Betriebskosten bestritten. Seine Ehefrau habe den Wagen nur benützen
können, wenn er ihn nicht benötigt habe; im übrigen sei K. A. im Zeitpunkt
des Unfalls erst kurze Zeit im Besitze des Führerausweises gewesen und
habe den Wagen bis dahin nur wenige Male allein gefahren, so dass nicht
von einer regelmässigen Benützung gesprochen werden könne.

    Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsschrift das Beweisergebnis in
Abweichung von der Vorinstanz würdigt, kann darauf nicht eingetreten werden
(Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 93 mit Hinweisen). Materiell ist
ihr Einwand abzuweisen, kann doch die Klägerin nach dem Gesagten weder
als Halterin noch als Mithalterin des Unfallwagens bezeichnet werden. Ob
sie Mithalterin wäre, wenn sie gemäss KELLER (Haftpflicht im Privatrecht,
Bd. II, S. 32) oder BUSSY/RUSCONI (aaO, S. 324, Ziff. 2.5, 2.6) nach
Bedarf über das Fahrzeug ihres Ehemannes hätte verfügen können, ist nicht
zu prüfen, da die Vorinstanz klar das Gegenteil festgehalten hat. Offen
bleiben auch alle Fragen, die sich stellen, wenn etwa in einer Familie zwei
Fahrzeuge vorhanden sind, die mehrheitlich von derselben Person gefahren
werden, oder wenn Kinder, die mit ihren Eltern zusammenwohnen, das Fahrzeug
eines Elternteils benützen. Generell gültige Antworten können nicht
gegeben werden, muss doch in jedem Einzelfall auf die konkreten Umstände
abgestellt werden. Dabei ist jeweils vom Halterbegriff auszugehen, der
von Lehre und Rechtsprechung seit Jahren gleichbleibend umschrieben wird.

    d) Nichts ändert an diesem Entscheid der Einwand der Beklagten, die
Geschädigte habe sich in einer "mithalterähnlichen Situation" befunden,
denn die Kriterien zur Bestimmung des Halters sind die gleichen.

Erwägung 4

    4.- a) Die Beklagte bestreitet ihre Haftung auch mit der
Begründung, gemäss einem im Haftpflichtrecht allgemein gültigen
Grundsatz gelte unter nahen Verwandten, insbesondere unter Ehegatten,
ein Haftungsprivileg, wonach ein Ehegatte gegenüber seinem Lebenspartner
nur für grobe Fahrlässigkeit oder Absicht einzustehen habe. Das Prinzip
der Haftungsprivilegierung von Familienangehörigen werde von namhaften
Autoren wie auch vom Bundesgericht in BGE 112 II 167 ff. vertreten. Das
Obergericht spreche zwar von einer Haftungsbeschränkung unter Ehegatten,
schliesse aber gleichzeitig ein Haftungsprivileg aus. Darin liege ein
Widerspruch, der gegen Art. 44 Abs. 1 UVG bzw. Art. 129 KUVG in Verbindung
mit Art. 48ter Satz 2 AHVG und Art. 52 IVG verstosse.

    b) Die Vorinstanz hat das von der Beklagten geltend gemachte absolute
Haftungsprivileg abgelehnt. Nach ihrer Meinung lässt sich das Ergebnis von
BGE 112 II 167 ff. unterschiedlich interpretieren. Aus dem Ingress könne
abgeleitet werden, dass das für die obligatorische Unfallversicherung
geltende Haftungsprivileg der Familienangehörigen auch auf Geschädigte
anwendbar sei, die bei der AHV und IV versichert sind. Aus dem Inhalt
des Urteils hingegen könne der Schluss gezogen werden, dass sich die
Privilegierung der nahen Verwandten auf dem Gebiet der AHV und IV nicht
auf die Haftung, sondern bloss auf den Regress beziehe. Das Obergericht
vertritt die zweite Auffassung.

    c) In BGE 112 II 167 ff., in welchem die Frage zu beantworten
war, ob die in Art. 44 Abs. 1 UVG vorgesehene Einschränkung der
Haftpflicht auch einer Regressforderung der Sozialversicherung gemäss
Art. 48ter AHVG entgegengehalten werden könne, wenn es um Ansprüche unter
Familienangehörigen gehe, ist das Bundesgericht davon ausgegangen, dass der
Gesetzgeber nicht die Absicht gehabt haben könne, einen Schadensverursacher
von einem dem Art. 129 Abs. 2 KUVG bzw. Art. 44 Abs. 1 UVG identischen
Haftungsprivileg profitieren zu lassen, weil die Leistungen von AHV/IV
den Schaden im allgemeinen bei weitem nicht decken würden. Selbst wenn
der Geschädigte nicht bei der SUVA versichert sei, könne das Regressrecht
von AHV/IV gegenüber Familienangehörigen des Geschädigten nicht ausgeübt
werden.

    aa) Streitig ist im vorliegenden Fall, ob die in Art. 48ter Satz 2
AHVG enthaltene Haftungsbeschränkung zu Gunsten der in Art. 44 Abs. 1 UVG
erwähnten Familienangehörigen als Haftungsprivileg oder als (blosses)
Regressprivileg zu qualifizieren ist. In der Tat werden im angeführten
Bundesgerichtsentscheid die beiden Begriffe nicht mit der wünschbaren
Klarheit unterschieden. Das heute sowohl einem dem UVG unterstellten
Unfallversicherer als auch der AHV und IV zustehende Regressrecht
(Art. 41 ff. UVG, Art. 48ter ff. AHVG, Art. 52 IVG) bedeutet, dass der
Sozialversicherer für seine Leistungen gegen einen Haftpflichtigen, der
für identischen Schaden einzustehen hat, unabhängig vom Haftungsgrund,
aus dem der Haftpflichtige verantwortlich ist, den vollen Rückgriff hat
(statt vieler vgl. STARK, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, S. 219,
Rz. 1049 ff. mit Hinweisen auf die massgebende Literatur). Dieser Regress
beruht auf einem gesetzlichen Forderungsübergang, auf Subrogation. Den
ungedeckten Schaden, welcher nach der Leistung des Sozialversicherers
dem Geschädigten noch verbleibt, kann dieser beim Haftpflichtigen
als sogenannten Direkt- oder Restanspruch geltend machen (KELLER,
Haftpflichtrecht im Privatrecht, Bd. II, S. 191).

    Gemäss Art. 44 Abs. 1 UVG steht dem obligatorisch Versicherten und
seinen Hinterlassenen ein Haftpflichtanspruch gegen den Ehegatten,
einen Verwandten in auf- und absteigender Linie oder eine mit ihm
in häuslicher Gemeinschaft lebende Person nur zu, wenn der Belangte
den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Nach dieser
zugunsten der genannten Personen statuierten Beschränkung der Haftpflicht
verliert der Versicherer seinen Rückgriff und der Geschädigte seinen
Restanspruch gegenüber dem Haftpflichtigen, wenn der Schädiger den
Unfall ohne Verschulden oder bloss leichtfahrlässig verursacht hat (BGE
104 II 261 ff. zu Art. 129 Abs. 2 KUVG; KELLER, aaO, S. 202; MAURER,
Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 567, Ziff. 4). Art. 44
Abs. 1 UVG enthält demnach gegenüber Familienangehörigen ein Haftungs-
und ein Regressprivileg.

    Aus der Begründung in BGE 112 II 167 ff. kann entgegen der
Auffassung der Beklagten richtigerweise nur ein Regressprivileg
abgeleitet werden. Dies geht zwar weder aus der Regeste noch aus dem
Wortlaut der Begründung klar hervor. Das Bundesgericht betont aber,
dass die Sozialversicherungen den Versorgerschaden in den wenigsten
Fällen ausreichend decken, da sie nur das notwendige Mindesteinkommen
sicherstellen wollen. Es könne daher nicht der Sinn des Gesetzes sein, den
Geschädigten durch eine weiterreichende Haftungsbeschränkung noch mehr zu
benachteiligen; das widerspräche nicht nur dem System, sondern liefe auch
dem Grundgedanken des Gesetzes stracks zuwider. Die Sozialversicherung
solle nicht mit der linken Hand zurücknehmen, was sie mit der Rechten
gegeben hat, weil dies als stossend bezeichnet werden müsste (BGE 112
II 170 f. mit Hinweisen). Dieses Urteil wird sowohl von KELLER (Bd. II,
S. 209) als auch von BOLLER (in SVZ 54/1986, S. 304 f.) in diesem Sinne
ausgelegt und von beiden Autoren unterstützt. MAURER (Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, Ergänzungsband, S. 82) entnimmt dem Entscheid,
dass die Haftungsbeschränkung zugunsten von Familienangehörigen nur
Platz greife, wenn der Verstorbene gemäss KUVG (heute UVG) gegen Unfall
versichert gewesen sei; er setzt sich indessen mit dem Haftungsprivileg
und seiner Abgrenzung zum Regressprivileg nicht auseinander. MERZ (ZBJV
1988, S. 201 f.) scheint dem Bundesgericht zuzustimmen. Im übrigen spricht
bereits STÖSSEL (Das Regressrecht der AHV/IV gegen den Haftpflichtigen,
S. 49 f.), auf den in BGE 112 II 170 und 171 verwiesen wird, von einem
Haftungsprivileg nach Art. 129 Abs. 2 KUVG (heute Art. 44 UVG) einerseits
und von einem Regressausschluss nach Art. 48ter AHVG in Verbindung mit
Art. 129 Abs. 2 KUVG anderseits, wobei beide Einschränkungen unabhängig
davon gelten, ob der Schädiger gegen die Folgen seiner Haftpflicht
versichert ist (STÖSSEL, aaO, S. 51; vgl. ferner BOLLER, aaO, S. 305,
Ziff. 4 Abs. 3). Bei richtiger Interpretation von BGE 112 II 167 ff. wird
durch das Regressprivileg nur der Rückgriff der AHV/IV, nicht aber der
Direktanspruch des Geschädigten beschnitten. Die neuartige Erscheinung
eines Regressprivilegs geht also hier nicht mit einem Haftungsprivileg
einher (KELLER, Bd. II, S. 209).

    bb) Die Beklagte behauptet unter Hinweis auf verschiedene
Lehrmeinungen, das Haftungsprivileg von Familienangehörigen gelte
heute als allgemeines Prinzip im Haftpflichtrecht. Die Beklagte
verschweigt, dass sich die zitierten Autoren (KELLER, Bd. II, S. 201 f.;
MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 566 ff., sowie
derselbe, Ergänzungsband, S. 82; SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, Grundriss
des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. II, Rz. 1848) vorab
mit dem Haftungsprivileg gemäss Art. 129 Abs. 2 KUVG bzw. Art. 44
UVG auseinandersetzen und die Regressansprüche von AHV/IV ohne zu
differenzieren nur am Rande erwähnen (MAURER, aaO, S. 567, Ziff. 4;
SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, aaO, Rz. 1848). Einzig SCHAER (Grundzüge
des Zusammenwirkens von Schadenausgleichssystemen, Rz. 964 ff.,
insbesondere Rz. 979) fragt sich, ob wegen der engen persönlichen
Beziehung unter Familienangehörigen nicht von einem grundsätzlich
absoluten, Personenschäden betreffenden Haftungsprivileg ausgegangen
werden müsste. Selbst wenn die haftpflichtrechtlichen Grundsätze
zwischen nahen Familienangehörigen unverändert gelten sollten, sei
es faktisch doch so, dass normalerweise Schadenersatzansprüche nicht
geltend gemacht würden, und im übrigen Haftpflichtversicherungsverträge
derartige Ansprüche grundsätzlich ausschlössen, ganz abgesehen davon, dass
dieses enge Verhältnis Genugtuungsansprüche von vornherein ausschliessen
dürfte. Aus der Tatsache, dass die haftpflichtrechtliche Inanspruchnahme
von Familienangehörigen selten ist und im UVG das Haftungsprivileg
unter Familienangehörigen im Gesetz verankert ist, kann ausserhalb des
Sozialversicherungsrechts nicht ein für das gesamte Haftpflichtrecht
geltendes Prinzip abgeleitet werden. Hiefür bedürfte es einer Änderung
der allgemeinen Normen (Art. 41 ff. OR). BGE 112 II 167 ff. ist mit
der angebrachten Präzisierung zu bestätigen. Damit ist aber auch der
Vorwurf abzuweisen, das Obergericht habe in Anwendung dieses Entscheides
Bundesrecht verletzt, werden doch hier Leistungen der IV nicht solche eines
Versicherers nach dem UVG entrichtet, womit eine Haftungsprivilegierung
ausgeschlossen ist.

Erwägung 5

    5.- a) Nach Meinung des Obergerichts ist kein die Haftung
ausschliessendes Verschulden (Art. 59 Abs. 1 SVG) der Klägerin gegeben.
Hingegen bejaht die Vorinstanz ein leichtes Selbstverschulden
der Geschädigten (Art. 59 Abs. 2 SVG) im Umfang von 20%. Dieses
Selbstverschulden liege erstens in einer unangepassten Fahrweise, weil
für die ortskundige Klägerin das Gefrieren von geschmolzenem Schnee an der
betreffenden Stelle voraussehbar gewesen sei, und weil sie aufgrund ihrer
geringen Fahrpraxis hätte vorsichtiger fahren müssen. Sodann müsse der
Klägerin das Nichttragen der Sicherheitsgurten als Verschulden angerechnet
werden. Beide Herabsetzungsgründe seien mit je 10% in Anschlag zu bringen.

    Die Beklagte rügt die Festsetzung der Haftungsquote als
bundesrechtswidrig. Nicht nur das Selbstverschulden, sondern auch
die unentgeltliche Überlassung des Fahrzeugs aus Gefälligkeit sowie
die Selbstverwirklichung der Betriebsgefahr durch die Lenkerin mit
nachfolgender Selbstschädigung seien als Herabsetzungsgründe zu
berücksichtigen. Dabei würden bereits das Selbstverschulden und die
Gefälligkeit für sich allein, auf jeden Fall aber die Kumulierung der
verschiedenen Reduktionsgründe zur gänzlichen Aufhebung der Haftung,
mindestens aber zu einer ganz massiven Reduktion führen, umsomehr, als
den Halter kein Verschulden treffe.

    b) Nicht einzutreten ist auf den Vorwurf, das Obergericht habe
das Selbstverschulden zufolge unangepasster Fahrweise mit 10% zu
gering gewichtet, sowie auf die Bemerkung, ein Abzug müsse auch zufolge
Nichttragens der Sicherheitsgurten erfolgen. Es fehlen jede Substantiierung
und Begründung der Rügen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).

    c) aa) Vor der Revision des SVG vom 20. März 1975 bestimmte
Art. 59 Abs. 3 SVG, dass der Richter die Entschädigung ermässigen oder
bei besonderen Umständen ausschliessen konnte, wenn der Verletzte oder
Getötete aus Gefälligkeit unentgeltlich mitgeführt oder ihm das Fahrzeug
aus Gefälligkeit unentgeltlich überlassen worden war. Erfasst wurden mithin
die beiden Tatbestände des "Mitführens" sowie des "Überlassens". Bei
der erwähnten Gesetzesrevision wurde diese Bestimmung ersatzlos
gestrichen. Das Gesetz schweigt sich also heute über die Folgen von
Gefälligkeitsfahrten aus. Die im Parlament vorgetragenen Gründe waren
rechtstatsächlicher und rechtspolitischer Natur - so etwa das Argument,
das Mitführen anderer sei heutzutage eine Selbstverständlichkeit,
allenfalls eine soziale Pflicht oder energiepolitische Notwendigkeit
-, ferner versicherungspolitischer sowie rechtsdogmatischer Natur
(GEISSELER, Haftpflicht und Versicherung im revidierten SVG,
Diss. Freiburg 1980, S. 13 ff. mit Hinweisen auf die einschlägigen
Stellen in den Amtl.Bull. sowie Kommissionsprotokollen). Seit der
Revision wird diskutiert, ob die Berücksichtigung der Gefälligkeit des
Halters gegenüber Fahrgästen oder Fahrzeugentlehnern als Umstand im Sinne
von Art. 43 Abs. 1 OR zur Ermässigung der Ersatzpflicht führt. Gegen
eine solche Möglichkeit der Reduktion spricht sich uneingeschränkt
KELLER aus (Haftpflicht im Privatrecht, Bd. I, 4. Aufl., S. 245). Die
Mehrheit der Autoren plädiert - allerdings in unterschiedlichem
Umfang und mit zahlreichen Differenzierungen sowie Einschränkungen -
für eine Ermässigung bei Gefälligkeit, so etwa SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER
(Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. II, Rz. 1301),
OFTINGER (Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, 4. Aufl., S. 275 f.),
OFTINGER/STARK (Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. II/2, § 25 Rz. 601
ff.), BUSSY/RUSCONI (N 4.6 zu Art. 59 SVG), BREHM (N 56 zu Art. 43 OR),
DESCHENAUX/TERCIER (La responsabilité civile, S. 249 N 48), GEISSELER (aaO,
S. 22 ff., insbesondere S. 38 f., 42 f.). Offengelassen wird die Frage von
BUSSY (SJK 914, 1978, N 38). Das Bundesgericht hat sich seit der Revision
des SVG mit dem Problem nicht befassen müssen. Die beiden Entscheide 59 II
465 und 101 II 139 f. betrafen Art. 37 Abs. 4 MFG bzw. Art. 59 Abs. 3 SVG.

    bb) Das Obergericht schliesst sich der mehrheitlichen Lehrmeinung
an, lehnt im vorliegenden Fall jedoch den Reduktionsgrund der
Gefälligkeitsfahrt ab mit der Begründung, das Überlassen des Autos an die
Ehefrau stelle einen Ausfluss der ehelichen Beistandspflicht dar. Zudem
habe die Fahrt der Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen gedient.

    Die Beklagte sieht Art. 43 sowie Art. 44 OR verletzt. Die These der
Vorinstanz schliesse bei Annahme einer solchen Beistandspflicht eine
Gefälligkeitsfahrt unter Ehegatten aus, weil sich diese gegenseitig
das Auto zu überlassen hätten. Verfüge nun aber bald der eine, bald der
andere über das Auto, so liege Mithalterschaft vor, was das Obergericht
verneint habe. Die Geschädigte habe in einem fremden Wagen eine Gratisreise
angetreten, sei also von der Pflicht entbunden worden, die öffentlichen
Verkehrsmittel zu benützen. Somit habe eine Gefälligkeitsfahrt vorgelegen,
die eine Kürzung des Schadenersatzes um mindestens 50% bedinge.

    cc) Die ganze Tragweite der Abschaffung von Art. 59 Abs. 3 SVG ist hier
nicht zu erörtern. Das Problem beschränkt sich auf die Gefälligkeit des
Halters gegenüber seinen Familienangehörigen, im speziellen gegenüber
seiner Ehefrau. Dass vorliegend die Klägerin Mithalterin gewesen
sei, ist bereits in E. 3 verneint worden. Gemäss den verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz hat die Klägerin das Auto benutzt, um
ihre Eltern zu besuchen und ihnen auf ihrem Landwirtschaftsbetrieb zu
helfen. Kein Mensch käme im Ernst auf die Idee, von seinem Lebenspartner
für ein solches Entgegenkommen ein Entgelt zu verlangen. Das Überlassen
des Fahrzeugs zur Pflege von verwandtschaftlichen Beziehungen ist
eine Selbstverständlichkeit, selbst dann, wenn die betreffende Fahrt
ausschliesslich dem einen Partner dient. Eine solche Gefälligkeit
gegenüber Verwandten oder nahestehenden Personen, die das Alltägliche,
das unter Menschen übliche Mass an Grosszügigkeit, an Freundlichkeit
nicht übersteigt (GEISSELER, aaO, S. 42), stellt keinen Reduktionsgrund
im Sinne von Art. 43 Abs. 1 OR dar.

    d) Völlig zu Recht hat das Obergericht die Selbstverwirklichung
der Betriebsgefahr durch die Lenkerin als Herabsetzungsgrund nach
Art. 43 und Art. 44 OR abgelehnt. Es schliesst sich damit der geltenden
Bundesgerichtspraxis an (BGE 113 II 329 f. E. 2a mit Hinweisen). Der von
der Beklagten dagegen erhobene Einwand, die Geschädigte müsse aufgrund der
von ihr gesetzten Betriebsgefahr einen Teil des Schadens selber tragen,
ist unhaltbar und abzuweisen (vgl. dazu auch OFTINGER/STARK, aaO, §
25 N 632 mit Hinweisen).

    e) Die Überlegungen der Vorinstanz zur Haftungsquote erweisen
sich somit als bundesrechtskonform. Damit bleibt es bei der von ihr
vorgenommenen Reduktion von insgesamt 20%.

Erwägung 6

    6.- a) Gemäss Art. 62 Abs. 3 SVG sind die Leistungen aus einer
Unfallversicherung, deren Prämien vom Halter bezahlt wurden, auf seine
Ersatzpflicht anzurechnen, wenn der Versicherungsvertrag nichts anderes
vorsieht.

    Diese Bestimmung beruht auf dem Gedanken, dass die Verpflichtung des
Halters zur Schadensdeckung getilgt ist, soweit er durch den Abschluss
einer privaten Versicherung, für die er die Prämien bezahlt hat, für eine
solche Deckung gesorgt hat. Damit will eine doppelte Schadensdeckung
verhindert werden, ohne dass sich dies zum Nachteil des Geschädigten
auswirkt, der unter allen Umständen den Betrag erhalten soll, auf
den er Anspruch hat. Der Grundsatz der Kumulation von Art. 96 VVG hat
keine Berechtigung mehr, wenn der Schadenersatzpflichtige identisch ist
mit demjenigen, der die Unfallversicherung zugunsten des Geschädigten
abgeschlossen und die entsprechenden Prämien aus eigenen Mitteln bezahlt
hat (BGE 97 II 273 E. 4a mit Hinweisen; OFTINGER/STARK, aaO, S. 273
f., Rz. 615-620 mit Hinweisen). Daran ist unverändert festzuhalten,
gehen doch seit Jahren die Bestrebungen dahin, durch Regress- und
Subrogationsbestimmungen Doppelzahlungen und Überentschädigungen im
Haftpflichtrecht auszuschliessen bzw. einzuschränken.

    b) Die Beklagte bezahlte der Geschädigten aus der bei ihr vom Ehemann
der Klägerin abgeschlossenen Insassenunfallversicherung mit Einschluss
des Lenkers insgesamt Fr. 265'180.--. Sie verlangt nun gemäss Art. 62
Abs. 3 SVG die Anrechnung ihrer Leistungen für Spitaltaggeld, Taggeld und
Invaliditätsentschädigung, jedoch mit Ausschluss der Heilungskosten,
im Umfange von Fr. 220'680.-- an die Ersatzforderungen aus der
Haftpflichtversicherung. Art. 29 der AVB der Beklagten bestimmt:

    "Anrechnung auf Haftpflichtansprüche.

    Werden infolge Unfalls eines Mitfahrers gegen den Halter oder
Lenker des
   deklarierten Fahrzeuges Entschädigungsansprüche aufgrund gesetzlicher
   oder vertraglicher Haftpflichtbestimmungen geltend gemacht, so werden
   die bezahlten Leistungen aus der Unfallversicherung an solche

    Haftpflichtentschädigungen angerechnet, für die der Halter oder Lenker
   selbst aufzukommen hat, sei es direkt dem Geschädigten gegenüber oder
   auf dem Weg des Rückgriffes des Haftpflichtversicherers."

    Das Obergericht ist durch Auslegung dieser Klausel zum Ergebnis
gelangt, dass die Zahlung aus der Insassenunfallversicherung nur auf jene
Haftpflichtentschädigung angerechnet werden solle, für die der Halter
oder Lenker persönlich aufzukommen habe. Für die Haftpflichtansprüche
des Lenkers dürfe nichts anderes gelten als für jene der übrigen
Fahrzeuginsassen. Unter den Begriff "Mitfahrer" falle nämlich auch der
Lenker. Diese Auslegung sei nicht nur vom Wortlaut her möglich, sondern
ergebe sich zudem aus der französischen Fassung der AVB der Beklagten,
welche von "occupant" sprächen, worunter auch der Lenker falle.

    Die Beklagte sieht in dieser Betrachtungsweise eine Verletzung
von Art. 62 Abs. 3 SVG und eine falsche Auslegung ihrer Allgemeinen
Versicherungsbedingungen. Die Anrechnung der Versicherungsleistungen
entspreche sowohl der Bundesgerichtspraxis als auch dem allgemeinen
Prinzip der Vorteilsanrechnung. Eine Unterscheidung zwischen direkter
Belangung des Halters und Belangung der Versicherung sei weder den AVB
noch dem SVG zu entnehmen. Die Interpretation des Begriffes "Mitfahrer"
durch die Vorinstanz sei unhaltbar. Es sei nicht unüblich, den Lenker
versicherungsrechtlich anders zu behandeln als den Mitfahrer; gerade bei
der Insassenunfallversicherung könne der Lenker ausgeschlossen werden.

    c) Die Auslegung vorgeformter Bestimmungen ist nach den gleichen
Grundsätzen vorzunehmen wie die Auslegung anderer Vertragsbestimmungen
(JÄGGI/GAUCH, Rz. 464 zu Art. 18 OR). Kann der wirkliche
Parteiwille nicht ergründet werden, ist auf den mutmasslichen Willen
abzustellen. Letzterer ist nach dem Vertrauensgrundsatz aufgrund aller
Umstände des Vertragsschlusses zu ermitteln (BGE 113 II 51; 107 II 418
und 476). Dabei hat der Richter zu berücksichtigen, was sachgerecht ist,
weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung
gewollt haben. Da das dispositive Recht in der Regel die Interessen
der Parteien ausgewogen wahrt, hat die Partei, die davon abweichen
will, dies mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen.
Schliesslich gilt nach konstanter Rechtsprechung, dass gemäss der
sogenannten Unklarheitenregel zweideutige Wendungen in allgemeinen,
formularmässig vorgeformten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten
ihres Verfassers auszulegen sind (BGE 115 II 268 E. 5a mit zahlreichen
Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

    aa) Die Bestimmung steht im Abschnitt "Unfallversicherung der
Insassen". Sie sagt klar, dass Leistungen an Mitfahrer nur auf Ansprüche
angerechnet werden, die gegenüber dem Halter persönlich erhoben werden
oder die dieser aufgrund eines Regresses dem Haftpflichtversicherer
erbringen muss, sowie auf solche, die die Versicherungsdeckung
übersteigen. Keine Anrechnung soll erfolgen bezüglich der Ansprüche, die
die Haftpflichtversicherung des Halters deckt. Zu prüfen bleibt damit die
Frage, ob die Klägerin, die das Fahrzeug als einzige Insassin gelenkt hat,
unter den Begriff "Mitfahrer" von Art. 29 AVB subsumiert werden kann.

    bb) Haben wie hier zwei Begriffe, die unter einen gemeinsamen
Oberbegriff (Insassen) fallen, eindeutig Unterscheidungsfunktion, kann
nicht leichthin angenommen werden, es solle an einer bestimmten Stelle der
allgemeine (Insasse) und nicht der spezielle Ausdruck (Mitfahrer) gedacht
sein, denn der Wortlaut ist primäres Willensindiz (KRAMER, N 22 zu Art. 18
OR). Eine isolierte Interpretation einzelner Vertragselemente ist jedoch
unstatthaft (KRAMER, N 26 zu Art. 18 OR); die einzelne Vertragsbestimmung
ist anhand des Vertrages in seiner Gesamtheit auszulegen (JÄGGI/GAUCH,
N 351 und 430 zu Art. 18 OR). Gemäss Art. 25 AVB gelten als "versicherte
Personen die Insassen des deklarierten Fahrzeuges, mit oder ohne Einschluss
des Lenkers, je nach der getroffenen Vereinbarung". Der Lenker kann somit
von der Unfallversicherung ausgeschlossen werden. Daraus ist indessen
noch nicht zu folgern, wie die Beklagte meint, sie könne nach Art. 29
AVB einem wie hier unfallversicherten Lenker die Leistungen aus der
Insassenversicherung anrechnen, mithin diesen von der für die Mitfahrer
geltenden Regelung ausschliessen, ohne dies auch klar zu sagen. Vom
Wortsinn her ist eindeutig, dass der Lenker Insasse (franz. "occupant")
ist. Das Obergericht hat aus den französischen AVB der Beklagten, wo
der Begriff "Mitfahrer" mit "occupant" wiedergegeben werde (Art. 29:
"Lorsque, en cas d'accident d'un occupant ..."), geschlossen, es erscheine
undenkbar, dass die Beklagte einen Unterschied zwischen deutsch- und
französischsprechenden Versicherungsnehmern habe machen wollen. Ein
vernünftiger Sinn, den Lenker auszunehmen, ist nicht ersichtlich,
jedenfalls nicht vom Versicherungsnehmer aus; dieser hat ohne Zweifel
jedes Interesse daran, dass Art. 29 AVB auch zur Anwendung kommt, wenn
er das Fahrzeug einem Dritten als Lenker überlässt. Ins Gewicht fallen
sodann die AVB der übrigen Haftpflichtversicherungen, die durchwegs
auch für einen Lenker die Anrechnung auf die Ansprüche beschränken, die
gegenüber dem Halter persönlich erhoben werden, wie das angefochtene
Urteil verbindlich feststellt (Art. 63 Abs. 2 OG). Da die Beklagte
im Vertrag den Lenker nicht in "bestimmter, unzweideutiger Fassung"
von der für die übrigen Insassen geltenden Regelung ausgeschlossen hat
(Art. 33 VVG; BGE 115 II 269 E. 5a), ist die Auslegung der Vorinstanz
bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

Erwägung 7

    7.- a) Die Klägerin verlangt für die Nachteile ihrer Arbeitsunfähigkeit
Schadenersatz. Nach den medizinischen Expertisen von Prof.
Dr. M. M. beträgt die bleibende, unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit der
Geschädigten 80% sowohl für die Tätigkeit als Hausfrau als auch für die
Erwerbstätigkeit. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin viele leichtere
Hausarbeiten und kleinere Einkäufe selber erledigen und weitgehend
auch für sich selber sorgen kann, hat das Obergericht die konkrete
Arbeitsunfähigkeit im Haushalt nur mit 50% bewertet, was von der Beklagten
nicht mehr bestritten wird. Die Klägerin macht vorsorglicherweise geltend,
diese Bewertung sei zu niedrig. Soweit sie damit höhere als die von der
Vorinstanz zugesprochenen Leistungen beansprucht, sind ihre Vorbringen
unzulässig. Im übrigen erschöpfen sich ihre Ausführungen in Kritik an
der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und verletzen damit Art. 55 Abs. 1
lit. c OG (BGE 116 II 93 E. 2).

    b) Die Beeinträchtigung der Klägerin in der Haushaltführung berechnet
das Obergericht in Anlehnung an BGE 108 II 434 konkret mit der Begründung,
es mache für die Bewertung der Hausfrauenarbeit keinen Unterschied
aus, ob es wie dort um einen Versorgerschaden oder wie hier um eine
Invaliditätsentschädigung gehe. Zur Ermittlung des Zeitaufwandes für
den Haushalt sei auf das Modell "Haushalt IV" der Studie von ANNA REGULA
BRÜNGGER, Die Bewertung des Arbeitsplatzes in privaten Haushalten,
abzustellen. Gestützt darauf ergebe sich vorliegend ein Aufwand der
Geschädigten für den Haushalt von 36 Stunden pro Woche. Entsprechend
der Arbeitsunfähigkeit von 50% betrage der zu entschädigende Ausfall 18
Stunden. Der Wert einer Arbeitsstunde belaufe sich heute auf Fr. 22.70.

    c) Die Beklagte anerkennt den Stundenansatz und die Berechnung dieses
Schadens (BGE 113 II 351 E. 2; 108 II 434 ff.) gemäss "Haushalt IV"
der Untersuchung BRÜNGGER sowie den Grundsatz, dass der Ausfall für die
Angehörigen ebenfalls zu entschädigen ist. Hingegen verlangt sie, dass
ein Teil der von den Familienmitgliedern übernommenen Haushaltarbeit
mitberücksichtigt und der vom Obergericht errechnete Ausfall von 18
Stunden um 25% auf rund 13 Stunden pro Woche reduziert werde.

    Es kann offenbleiben, ob die Behauptung der Beklagten, das
Obergericht habe bundesrechtswidrig eine Schadenminderung von rund 25%
nicht vorgenommen, überhaupt nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG genügend
substantiiert ist, denn es wird mit keinem Wort dargelegt, weshalb die
Reduktion gerade einen Viertel ausmachen sollte. Die Rüge ist auf jeden
Fall abzuweisen, wird doch im Sonderfall des Hausfrauenschadens von Lehre
und Rechtsprechung nicht übersehen, dass die weiteren Familienangehörigen
im Haushalt mithelfen (BREHM, N 118 zu Art. 46 OR; BGE 101 II 261
E. 1b). Diese Mithilfe ist nun aber in der Studie BRÜNGGER, welche der
Ermittlung der Wochenstunden im angefochtenen Urteil zugrunde liegt,
bereits erfasst (BRÜNGGER, aaO, S. 21 f., S. 32 f.). Ein doppelter Abzug
indessen ist ausgeschlossen.

    d) Der vom Obergericht bis zum Urteilstag berechnete Schaden aus
Beeinträchtigung in der Haushaltführung im Betrag von Fr. 200'237.80 ist
somit zu bestätigen.

Erwägung 8

    8.- Nicht mehr zur Diskussion steht die Erwerbstätigkeit der
Klägerin. Die Beklagte hat sich damit abgefunden, den Arbeitsausfall
von Fr. 105'167.-- bis zum Urteilstag zu ersetzen.

Erwägung 9

    9.- Das Obergericht bemisst die Arbeitsunfähigkeit für die
Erwerbstätigkeit mit 100%, weil die Klägerin die ihr nach dem
Unfall verbleibende Arbeitsfähigkeit voll ausgeschöpft habe, wenn
sie die Haushaltarbeiten noch zu 50% besorge. Die Beklagte rügt die
Vernachlässigung der Restarbeitsfähigkeit als Verletzung von Bundesrecht.

    Nach schweizerischer Lehre und Rechtsprechung ist der
Invaliditätsschaden konkret zu berechnen. Ausgehend vom abstrakten
Invaliditätsgrad sind dessen Auswirkungen auf die Verminderung der
Erwerbsfähigkeit oder die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens
zu bestimmen. Aus dem wirtschaftlichen Schadensbegriff folgt, dass
eine bei Teilinvalidität theoretisch verbleibende Erwerbsfähigkeit
haftpflichtrechtlich unberücksichtigt bleiben muss, wenn sie wirtschaftlich
nicht mehr nutzbar ist, der Geschädigte somit keine Möglichkeit mehr
hat, mit der ihm aus medizinischer Sicht verbliebenen Erwerbsfähigkeit
ein Einkommen zu realisieren (BGE 113 II 347 f. mit zahlreichen
Hinweisen). Es müssen Aussichten auf eine relativ sichere Erzielung
eines nicht unbedeutenden Erwerbes bestehen (BREHM, N 82 zu Art. 46 OR;
SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, aaO, Rz. 1218).

    Das Bundesgericht hat im zitierten Entscheid eine theoretisch
verbleibende Restarbeitsfähigkeit für die Erwerbstätigkeit von 15% als
wirtschaftlich nicht nutzbar qualifiziert. Zum gleichen Ergebnis kommt man
im vorliegenden Fall. Nach verbindlicher Feststellung des Obergerichts
beträgt die Arbeitsfähigkeit der Klägerin auf dem Arbeitsmarkt 20%. Eine
solch geringe Arbeitsfähigkeit wäre allenfalls in einem hochspezialisierten
Beruf noch realisierbar. Die Klägerin war indessen in früheren Jahren im
Service und nach der Geburt ihres Kindes als Heimarbeiterin beschäftigt. In
diesen Wirtschaftszweigen ist eine Einsatzmöglichkeit von 20% schwerlich
umzusetzen. Das gilt umsomehr, als die Klägerin nach wie vor unter
sporadisch auftretenden Bewusstseinsstörungen, die zwei bis drei Tage
dauern, sowie unter aggressiven Phasen leidet.

Erwägung 10

    10.- a) Die Vorinstanz hat den zukünftigen Invaliditätsschaden in
Abweichung von der geltenden Rechtsprechung in Form einer indexierten Rente
zugesprochen, wobei die Rente für die Hausfrauenarbeit lebenslänglich und
diejenige für den Schaden aus der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
bis zum Eintritt der Klägerin ins AHV-Alter zu entrichten sind. Das
Obergericht begründet seinen Entscheid lediglich damit, eine indexierte
Rente ermögliche die effektive Entschädigung eines Dauerschadens am besten.

    b) Unter Hinweis auf die in der Literatur und in einem Urteil des
Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. August 1985 (BJM 1986,
S. 148 ff.) aufgezeigten überwiegenden Vorteile der Kapitalabfindung rügt
die Beklagte eine weitere Bundesrechtsverletzung. Demgegenüber hält die
Klägerin an der Zusprechung einer indexierten Rente fest.

    c) Das Obergericht setzt sich weder mit den Vor- und Nachteilen
der Kapital- oder Rentenlösung im allgemeinen noch mit der gefestigten
Bundesgerichtspraxis und der mit dieser übereinstimmenden überwiegenden
Lehrmeinung im speziellen auseinander, sondern schliesst sich kritiklos
dem klägerischen Antrag auf Zusprechung einer indexierten Rente an. In
der Tat äussert sich das Gesetz nicht darüber, in welcher Form der
Schaden ersetzt werden muss (Art. 43 OR). Es überlässt den Entscheid
dem Richter, der nicht an die Parteianträge gebunden ist (vgl. die bei
STAUFFER/SCHAETZLE in Rz. 578 zusammengestellte Literatur und die in
Rz. 580 daran geübte Kritik). Das Bundesgericht hat mit einer Ausnahme
bei einem dreijährigen Kind (BGE 81 II 168 E. 5) in ständiger Praxis der
Kapitalabfindung den Vorzug gegeben und dies in BGE 112 II 129 E. 5f
bestätigt. Bei aussergerichtlichen Erledigungen wird in aller Regel
ebenfalls ein Kapital vereinbart (STAUFFER/SCHAETZLE, aaO, Rz. 582 mit
Hinweisen auf die übrige Literatur). OFTINGER hält fest, dass die Rente so
schwere Nachteile, das Kapital so grosse Vorteile habe, dass die Rente nur
ganz ausnahmsweise in Betracht falle (OFTINGER, Bd. I, S. 217, Ziff. 1).

    Es kann nicht bestritten werden, dass die beiden Schadenersatzformen
sowohl Vor- als auch Nachteile aufweisen (vgl. die Zusammenstellungen bei
STAUFFER/SCHAETZLE, aaO, Rz. 583 ff., und bei BREHM, N 8 ff. zu Art. 43
OR). Die Frage, in welcher Gestalt dem Geschädigten der Schadenersatz
zuzusprechen ist, muss daher konkret, unter Abwägung aller Umstände,
beantwortet werden. Vorliegend macht die Klägerin mehrfach geltend,
es liege ein Ausnahmefall vor, welcher nach einer indexierten Rente
rufe. Sie führt aber mit keinem Wort aus, welche Besonderheit die zu
beurteilende Streitsache aufweist, die die Zusprechung einer Rente
rechtfertigen würde. In der Tat ist denn auch nicht ersichtlich, welche
Gründe für eine Ausnahme sprechen.

    Wird an der bisherigen Bundesgerichtspraxis festgehalten, so muss
nicht entschieden werden, ob im Falle einer Rente auch der Antrag auf
deren Indexierung gutgeheissen werden könnte, spricht sich doch die
Klägerin ausdrücklich gegen eine nicht indexierte Rente aus.

    d) Damit ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen, und der
zukünftige Hausfrauenschaden sowie der zukünftige Erwerbsausfall sind in
Form einer Kapitalsumme abzugelten.

Erwägung 11

    11.- a) Das Obergericht hält fest, dass die Klägerin bis zum Urteilstag
von der Invalidenversicherung Leistungen in der Höhe von Fr. 121'543.--
bezogen hat. Es rechnet diese Leistungen auf die Ersatzansprüche voll an.

    Unter Berufung auf Art. 48quater Abs. 1 AHVG, der nach Art. 52
IVG für die Invalidenversicherung gilt, bringt die Vorinstanz für
den Rückgriff der IV das sogenannte Quotenvorrecht zur Anwendung. Ein
Vergleich der Haftpflichtansprüche mit den IV-Renten zeige sofort, dass
der auf 20% festgesetzte Abzug für das Selbstverschulden der Klägerin
nie die Leistungen erreiche, welche die IV für die entsprechende Zeit
erbringe, weshalb auch kein Abzug vorzunehmen sei. Da die IV-Rente auf
die Zeit vom 1. Februar 1980 bis zum Eintritt der Klägerin ins AHV-Alter
beschränkt sei, sei das Selbstverschulden für die Zeit vom 1. März 1979 bis
31. Januar 1980 sowie nach dem Erreichen des AHV-Alters der Geschädigten
zu berücksichtigen.

    b) Die Beklagte rügt eine Verletzung von Art. 59 SVG sowie
Art. 43 und 44 OR. Die Nichtberücksichtigung des Selbstverschuldens
während der Zeit der IV-Leistungen verstosse gegen die Grundsätze der
Schadensberechnung. Das Quotenvorrecht habe begrifflich nichts mit dem
Selbstverschuldensabzug oder andern Kürzungsfaktoren zu tun, sondern sei
ein Institut der Rückgriffsbeschränkung.

    c) Der Vorwurf ist - sofern er überhaupt als genügend substantiiert
entgegengenommen wird - haltlos. Wird einem Geschädigten durch
Versicherungsleistungen der Schaden nicht voll gedeckt, so können
Versicherer ihre Rückgriffsrechte gegen den Haftpflichtigen oder dessen
Haftpflichtversicherer gemäss Art. 88 SVG nur geltend machen, soweit
dadurch der Geschädigte nicht benachteiligt wird. Gemäss Art. 88 SVG
steht dem aus einer Versicherung anspruchsberechtigten Geschädigten,
der den haftpflichtigen Dritten oder dessen Haftpflichtversicherer
belangt und dabei seinem eigenen, kraft Subrogation vorgehenden
Versicherer in Konkurrenz tritt, bis zur Höhe seines vollen effektiven
Schadens die Priorität zu, und zwar selbst im Falle eines leichten
oder schweren Selbstverschuldens (BGE 93 II 407 ff., 423 E. 6).
Dieses vom Bundesgericht aus Art. 88 SVG abgeleitete Quotenvorrecht
des Geschädigten wurde später aus dem Bereich des SVG gelöst und auf
das ganze Haftpflichtrecht angewendet (für Einzelheiten vgl. KELLER,
Bd. II, S. 191 ff.; OFTINGER/STARK, aaO, § 26 Rz. 428 f.). Dieses
Privileg will den Geschädigten nicht bereichern, sondern vor ungedecktem
Schaden bewahren. Von einer Bereicherung kann aber keine Rede sein,
solange die Leistungen des Sozialversicherers und des Dritten oder dessen
Haftpflichtversicherung den Schaden nicht voll decken; das lässt sich erst
sagen, wenn ihre Leistungen über den zu ersetzenden Schaden hinausgehen
(BGE 113 II 91 E. 2; vgl. ferner 113 II 330 E. 2b). Dies ist vorliegend -
wie das Obergericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG) festgestellt hat -
nicht der Fall.

Erwägung 12

    12.- a) Wird die Berufung im Sinne der vorstehenden Ausführungen
teilweise gutgeheissen (E. 10d), so stellt sich weiter die Frage, ob
das Bundesgericht die Kapitalisierung selber vornehmen kann oder die
Streitsache an die Vorinstanz zurückweisen muss. Grundsätzlich ist die
Bestimmung des Schadens eine vom kantonalen Richter abschliessend zu
beurteilende Tatfrage, und als Rechtsfrage kann das Bundesgericht im
Berufungsverfahren bloss prüfen, ob die Vorinstanz den Rechtsbegriff des
Schadens verkannt oder Rechtsgrundsätze der Schadensberechnung verletzt hat
(BGE 116 II 444 E. 3a; 113 II 346 E. 1 mit Hinweisen). Vorliegend sind
nun aber die für die Kapitalisierung massgeblichen Sachverhaltselemente
- Alter der Geschädigten, Invaliditätsgrad, Erwerbsausfall - aus dem
angefochtenen Entscheid ersichtlich. Es bedarf folglich keiner Rückweisung
im Sinne von Art. 64 Abs. 1 OG.

    b) Zu prüfen bleiben lediglich zwei vorsorglich erhobene Einwendungen
der Klägerin.

    aa) Nicht einzutreten ist auf die Rüge, bei der herkömmlichen
Kapitalwertberechnung aufgrund eines Kapitalisierungszinses von 3 1/2%
würden zukünftige Reallohnerhöhungen nicht ausgeglichen. Ob die Klägerin
mit einer realen Erhöhung ihres Lohnes hätte rechnen können, ist ein
Element der Schadensermittlung und damit Tatfrage. Das Obergericht führt
aus, die Geschädigte hätte kein wesentlich höheres Erwerbseinkommen
erzielt. Mit dieser für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung
(Art. 63 Abs. 2 OG) werden auch Reallohnerhöhungen verneint. Zudem ist die
klägerische Behauptung offensichtlich neu und deshalb unzulässig, wurde
doch im kantonalen Verfahren lediglich geltend gemacht, die Geschädigte
hätte einmal die Leitung eines Tea-Rooms übernehmen wollen.

    bb) Abzuweisen ist die Behauptung, es müsse mit einem niedrigeren
Kapitalisierungszins als 3 1/2%, nämlich mit 0% oder sogar mit einem
Negativzins, gerechnet werden.

    Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die zukünftige
Teuerung bei einer Kapitalabfindung nicht zu berücksichtigen (BGE 113 II
332 mit Hinweisen; ebenso die herrschende Lehre gemäss STAUFFER/SCHAETZLE,
aaO, Rz. 653). Der Grundsatz, die Geldentwertung bei der Schadensberechnung
ausser acht zu lassen, wird insofern relativiert, als das Bundesgericht
im Schadenersatzrecht seit 1946 einen Kapitalisierungszinsfuss von 3 1/2%
anwendet, welcher die Geldentwertung teilweise berücksichtigt (BGE 96
II 446 E. 6 mit Hinweisen). Diese ständige Praxis hat sich bewährt und
wirkt sich positiv auf die Rechtssicherheit aus (STAUFFER/SCHAETZLE),
aaO, Rz. 654 sowie insbesondere Rz. 1132 ff. mit zahlreichen Hinweisen
auf Rechtsprechung und Literatur), weshalb daran festzuhalten ist.