Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 117 II 466



117 II 466

87. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. September 1991 i.S.
Sekundarschulgemeinde Rapperswil-Jona gegen Custer und Zangger (Berufung)
Regeste

    Urheberrecht an Werken der Baukunst.  Urheberpersönlichkeitsrecht des
Architekten; Verhältnis zur Rechtsstellung des Eigentümers am Werkexemplar.

    Art. 1 Abs. 2 URG. Voraussetzungen und Umfang des urheberrechtlichen
Schutzes (E. 2).

    Urheberpersönlichkeitsrecht des Schöpfers (E. 3). Rechtslage bei einer
Kollision von urheber- und eigentumsrechtlichen Ansprüchen am gleichen
Werkexemplar (E. 4). Die Verfügungsfreiheit des Eigentümers geht im
Grundsatz dem Integritätsanspruch des Architekten vor. Die Änderung eines
urheberrechtlich geschützten Werkes darf jedoch nicht zu einer eigentlichen
Verletzung oder Gefährdung der Persönlichkeit des Urhebers führen (E. 5).
Verneinung einer solchen Beeinträchtigung im vorliegenden Fall (E. 6).

Sachverhalt

    A.- Die Architekten Walter Custer und Hans Zangger führten in den
Jahren 1959/60 gestützt auf Pläne, die sie für einen Projektwettbewerb
ausgearbeitet hatten, die Erweiterung der Sekundarschulanlage Burgerau
in Rapperswil aus. Der neue kubisch gegliederte zweistöckige Bau mit
Flachdach und einer zweigeschossigen zentralen Mittelhalle wurde als
Ergänzungsbau zum alten Sekundarschulhaus konzipiert.

    Am 30. Juni 1986 beschloss die Sekundarschulgemeinde Rapperswil-Jona,
das Flachdach durch Aufsetzen eines Satteldaches zu sanieren und die
Betonfassaden mit einer Aussenisolation zu versehen. Durch die neue
Dachgestaltung liesse sich Raum für zwei zusätzliche Schulzimmer im
Giebel gewinnen.

    In Prosequierung einer privatrechtlichen Baueinsprache erhoben die
Architekten Custer und Zangger im Januar 1988 Klage aus Urheberrecht mit
dem Begehren, der Sekundarschulgemeinde die Realisierung des Projekts
verbieten zu lassen. Das Kantonsgericht St. Gallen holte bei zwei
Architekten ein Gutachten ein und schützte die Klage mit Urteil vom
5. Juli 1990.

    Das Bundesgericht heisst die Berufung der Beklagten gut, hebt das
angefochtene Urteil auf und weist die Klage ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                         Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- In der Berufungsschrift spricht die Beklagte dem von den Klägern
erstellten Ergänzungsbau die urheberrechtliche Werkqualität insgesamt oder
doch im wesentlichen ab. Wie es sich damit verhält, hat das Bundesgericht
im Berufungsverfahren als Rechtsfrage frei zu prüfen.

    a) Unter den Begriff des geschützten Werkes im Sinne von Art. 1 URG
fallen konkrete Darstellungen, die nicht bloss Gemeingut enthalten,
sondern insgesamt als Ergebnis geistigen Schaffens von individuellem
Gepräge oder als Ausdruck einer neuen originellen Idee zu werten sind;
Individualität oder Originalität gelten denn auch als Wesensmerkmale
des urheberrechtlich geschützten Werkes. Am eindrücklichsten sind die
Schutzvoraussetzungen erfüllt, wenn das Werk den Stempel der Persönlichkeit
seines Urhebers trägt, unverkennbar charakteristische Züge aufweist und
sich von Darstellungen der gleichen Werkgattung deutlich unterscheidet. Das
heisst nicht, an das Mass der geistigen Leistung, an den Grad der
Individualität oder Originalität seien stets gleich hohe Anforderungen zu
stellen. Das verlangte individuelle Gepräge hängt vielmehr vom Spielraum
des Schöpfers ab; wo ihm von vornherein der Sache nach wenig Raum bleibt,
wird der urheberrechtliche Schutz schon gewährt, wenn bloss ein geringer
Grad selbständiger Tätigkeit vorliegt (BGE 113 II 196, 308 mit Hinweisen).

    Urheberrechtlichen Schutz geniessen nach der ausdrücklichen Vorschrift
von Art. 1 Abs. 2 URG auch Werke der Baukunst. Der Architekt, der Pläne
und Projekte entwirft, muss dabei, um den Schutz des URG beanspruchen
zu können, nicht etwas absolut Neues schaffen, sondern er darf sich mit
einer relativen und teilweisen Neuschöpfung begnügen. Diese kann darin
bestehen, dass er Erkenntnisse seines Fachgebiets durch einen persönlichen
Aufwand geistiger Tätigkeit auf ein konkretes Problem anwendet und eine
Lösung findet, die sowohl praktischen Bedürfnissen als auch ästhetischen
Anforderungen entspricht. Das URG verlangt auch vom Architekten nicht,
dass er eine ausgeprägt originelle Leistung erbringe, sondern lässt einen
geringen Grad selbständiger Tätigkeit genügen. Es versagt ihm den Schutz
aber dann, wenn er durch Verbindung oder Abwandlung bekannter Formen und
Linien bloss eine handwerkliche Leistung erbringt oder nach den gegebenen
Verhältnissen keinen Raum für individuelles Schaffen findet (BGE 100 II
172 mit Hinweisen). Geschützt ist mit anderen Worten die individuelle
oder originelle Schöpfung im Rahmen dessen, was durch die Zweckbestimmung
der Baute, die tatsächlichen oder natürlichen Vorbedingungen und die
normativen Gestaltungsschranken des Bau- und Planungsrechts vorgegeben ist.

    Der Werkschöpfer, der Urheberrechtsschutz beansprucht, fühlt sich als
Künstler oft einer bestimmten Stilrichtung verpflichtet. Weder geniesst
indessen der Stil als Anweisung selbständigen Urheberrechtsschutz und
damit Monopolanspruch, noch schliesst die Befolgung der Anweisung einen
solchen aus. Entscheidend bleibt stets die individuelle Gestaltung im
Rahmen der Anweisung, der positive Ausdruck des Geisteswerkes, nicht
die Idee (BGE 116 II 354 mit Hinweisen). Werke, die einer bestimmten
Stilrichtung zuzuordnen sind, sind allein der Stilverpflichtung wegen nicht
schutzunfähig, selbst wenn die schöpferische Leistung sich beispielsweise
in der Malerei "à la manière des tachistes" darin erschöpft, die Farbe
gleichsam aus Distanz auf die Leinwand zu schleudern, oder musikalische
Kompositionen nach den Anweisungen der Zwölftonmusik gestaltet sind
(KUMMER, Das urheberrechtlich schützbare Werk, Bern 1968, S. 52 f.;
TROLLER, Immaterialgüterrecht, 3. Auflage, Band I, S. 394; TROLLER,
Probleme des urheberrechtlichen Schutzes von Werken der Baukunst, in:
SIA-Dokumentation 45, S. 27 ff.). Die Ausführung einer dem Zeitgeist oder
einer bestimmten Geschmacksrichtung entfliessenden Gestaltungsidee ist
ungeachtet der ideenmässigen Vorgabe schutzfähig, soweit sie zu einer
individuellen Formgebung führt.

    b) Gestützt auf die beiden von ihm eingeholten Gutachten bejaht das
Kantonsgericht die urheberrechtliche Werkqualität des von den Klägern
realisierten Projekts. Die Originalität des Werkes sieht es vorab in der
äusseren harmonischen Gliederung des Baukörpers, in der Wechselwirkung
von Konstruktionselementen und Fensterflächen sowie in der klaren
Innenraumgestaltung, in zweiter Linie in der Beziehung zum bestehenden
Altbau und in der Eingliederung in die übrige Umgebung. Zwar spreche
die Tatsache, dass in Solothurn eine "praktisch gleiche Konstruktion"
realisiert worden sei, gegen die statistische Einmaligkeit, doch sei die
Gesamtkonzeption des klägerischen Baus desungeachtet als schützenswert
einzustufen. In Anbetracht dieser Erwägung liesse sich an sich fragen,
ob von einer Individualität im Sinne des Urheberrechts noch gesprochen
werden kann, jedenfalls sofern die Schöpferpriorität in bezug auf ein
mehrfach realisiertes Projekt nicht den Klägern zukommen sollte. Die
Erwägung des Kantonsgerichts, das sich zur Frage der Schöpferpriorität
nicht äussert, ist indessen im Gesamtzusammenhang so zu verstehen,
dass die Vergleichsanlage in Solothurn nur auf einer "sehr ähnlichen
Konzeption", d.h. Anweisung, beruht. Dies schliesst Urheberrechtsschutz
des Folgewerkes nicht aus, sofern dieses im Rahmen eines einheitlichen
Konzeptes seinerseits Individualität erreicht. Davon aber kann hier
ausgegangen werden, wird doch insbesondere nicht geltend gemacht, das
streitige Werk gründe auf einer sklavischen Planimitation oder reiche
über eine bloss handwerkliche Kombination von Vorgegebenem nicht hinaus
(BGE 100 II 172; KUMMER, aaO, S. 136; KARSTEN SCHMIDT, Urheberrechtlicher
Werkbegriff und Gegenwartskunst - Krise oder Bewährung eines gesetzlichen
Konzepts?, in: UFITA 77/1976, S. 26). Der Vorinstanz ist deshalb im
Ergebnis beizupflichten, dass die Kläger mit dem Schulgebäude in Rapperswil
ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen haben.

Erwägung 3

    3.- Das schweizerische Recht schützt den Urheber nicht nur in
seinen vermögensrechtlichen Befugnissen am Werk, sondern auch in seinen
persönlichen Beziehungen zum Werk. Kantonsgericht und Parteien sind sich
einig, dass im vorliegenden Fall allein Ansprüche dieser Art in Frage
stehen. Gemäss Rechtsprechung stellt das Urheberpersönlichkeitsrecht einen
Teil oder eine besondere Seite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar,
dessen Schutz sich aus Vorschriften des URG, wie z.B. aus Art. 43 Ziff. 1
und 2, vor allem aber aus Art. 28 ZGB und Art. 49 OR sowie aus Art. 6bis
der in Rom bzw. Brüssel revidierten Fassung der Berner Übereinkunft zum
Schutze von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ, SR 0.231.12 bzw. SR
0.231.13) ergibt (BGE 113 II 311, 96 II 420 E. 6, 69 II 57 f.). In bezug
auf das Urheberpersönlichkeitsrecht hat das Bundesgericht in BGE 114
II 370 erklärt, es gewähre einen absoluten Anspruch auf Unterlassung
gegenüber demjenigen, der das Werk abändere, gleichviel, ob das Werk
dadurch entstellt oder verstümmelt, verbessert oder gar wertvoll ergänzt
werde. Ob dieser Entscheid mit Blick auf die frühere Rechtsprechung als
zu absolut erscheint, kann hier offenbleiben, da dort der unmittelbare
Schutz des Werkes, im vorliegenden Fall dagegen der - mittelbare - Schutz
eines vom Schöpfer begebenen Werkexemplars zur Beurteilung steht. Zwar sind
Werk und Werkexemplar untrennbar verbunden, doch ist nicht zu verkennen,
dass die durch die Begebung des Exemplars geschaffene sachenrechtliche
Herrschafts- und Verfügungsmacht des Erwerbers und Eigentümers auch
urheberrechtlich nicht ohne Bedeutung bleiben kann und nach einem
sachgerechten Ausgleich der sich widerstreitenden Interessen aus den
entgegengesetzten absoluten Rechtspositionen ruft. Dies ist namentlich
dort zu beachten, wo das Werk einem bestimmten Nützlichkeitszweck dient
und der Eigentümer beansprucht, es im Rahmen dieses Zweckes gewandelten
Bedürfnissen anpassen zu können. Das gilt vorab für Bauwerke, die nach
den Ansprüchen des Eigentümers bedarfsgerecht erweitert oder geändert
werden sollen (TROLLER, Immaterialgüterrecht, Band II, S. 692 ff.).

Erwägung 4

    4.- Zur Rechtslage bei einer Kollision von urheber- und
eigentumsrechtlichen Ansprüchen am selben Werk oder Werkexemplar
äussern sich weder das URG noch die RBÜ ausdrücklich. Die schweizerische
Rechtsprechung hatte sich offenbar mit diesem Problem bisher kaum zu
befassen, insbesondere nicht hinsichtlich der Änderung eines Werkexemplars
der Baukunst. Das Luzerner Obergericht wies am 7. November 1990 ein
Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab, mit dem ein Architekt
beantragt hatte, den SBB die Erweiterung des nach seinem Wettbewerbsprojekt
gestalteten Bahnhofs Luzern um einen von diesem Projekt abweichenden
Westtrakt zu verbieten, und das Bundesgericht erblickte darin keine Willkür
(BGE vom 25. April 1991 i.S. Baumann c. SBB und Mitbeteiligte).

    a) In der schweizerischen Literatur unterstellt Alois Troller
die Lösung des Problems einem Interessenausgleich zwischen Architekt
und Eigentümer, orientiert an der Zweckbestimmung des Baus. Im Rahmen
des ursprünglichen Zwecks könnten Änderungen urheberrechtlich nicht
untersagt werden, sollten aber dem bestehenden Werk möglichst angepasst
sein, wobei auch der Grad der Individualität oder der statistischen
Einmaligkeit zu beachten sei. Es sollte wenigstens versucht werden, die
Änderungen durch den früheren Architekten gestalten zu lassen (Probleme
des urheberrechtlichen Schutzes von Werken der Baukunst, S. 78 ff.). IVAN
CHERPILLOD und FRANÇOIS DESSEMONTET sprechen dem Eigentümer das Recht zu,
ein Bauwerk zu ändern, sofern auf den ursprünglichen Charakter im Rahmen
des Zumutbaren Rücksicht genommen werde. Ausschliesslich ästhetisch
begründete Änderungen bedürften stets der Zustimmung des Urhebers;
die übrigen seien aufgrund ihrer Notwendigkeit und der Schwere des
Eingriffs zu beurteilen, wobei die Kriterien der Zumutbarkeit und
der Verhältnismässigkeit massgebend seien (Les droits d'auteur, in:
GAUCH/TERCIER, Das Architektenrecht, Freiburg 1986, S. 314 ff.). MARKUS
BACHMANN will die sich widerstreitenden Interessen einer objektivierten
Prüfung nach Massgabe des Vertrauensprinzips unterziehen, was verhindern
soll, vorgeschobene Änderungswünsche bzw. Einwände leichtfertig zu
schützen. Er vertritt zudem die Auffassung, dass auch ästhetisch begründete
Änderungen an Bauwerken unter bestimmten Umständen nicht schlechthin
ausgeschlossen seien (Architektur und Urheberrecht, Diss. Freiburg 1979,
S. 338 ff.). RICHARD FRANK stellt den Zweckgedanken der Veränderung
in den Vordergrund. Er hält dafür, der Zweck werde in der Regel im
umfassenden Eigentumsrecht des Grundeigentümers seine Rechtfertigung
finden, so dass sich der konkurrierende Unterlassungsanspruch des
Urhebers praktisch gesehen auf Fälle des Rechtsmissbrauchs bzw. der
Schikane beschränken dürfte (Urheberrecht in interdisziplinärer Sicht, in:
Festschrift Pedrazzini, S. 596 f.). Ähnlich argumentiert FELIX CHRISTEN,
der eine Änderungsbefugnis des Eigentümers im Rahmen des ursprünglichen
Gebrauchszwecks um so eher anerkennt, je stärker das Werk auf einen
Gebrauchszweck ausgerichtet sei. Dem Eigentümer gesteht er ein weitgehendes
Änderungsrecht zu, zumal Bauwerke nicht leichthin ausgetauscht und ersetzt
werden könnten (Die Werkintegrität im schweizerischen Urheberrecht, Diss.
Zürich 1982, S. 145 ff.). LUCAS DAVID schliesslich meint, angesichts
der Zweckbezogenheit des Bauwerkes und der sich wandelnden Bedürfnisse
müsse bei der Interessenabwägung zwischen dem Anspruch des Architekten am
unversehrten Fortbestand seines Werkes und dem Anspruch des Bauherrn an
einer zweckmässigen und rentablen Baute der letztere die Oberhand gewinnen
(Die Baukunst im Urheberrecht, in: Festschrift 100 Jahre URG, S. 275 f.).

    b) In rechtsvergleichender Sicht ist folgendes festzuhalten:
Der deutsche Bundesgerichtshof hält bei Zweckbauten Änderungen und
Erweiterungen durch den Eigentümer für zulässig, wenn sie keine Entstellung
des Werkes im Sinne von § 14 URG enthalten und dem Urheber nach Abwägung
der beidseitigen Interessen zuzumuten sind. Unter diesem Leitsatz hat er
einer Gemeinde gegen den Widerstand des Architekten gestattet, den nach
Art eines Atriums gestalteten Schulbau durch zwei Trakte im Innenhof und
einen Anbau an einer Aussenecke zu erweitern (GRUR 1974, S. 675 ff.). Das
Oberlandesgericht Frankfurt hat seinerseits den Ersatz des undichten
Flachdachs eines Verwaltungsgebäudes durch ein flachgeneigtes Zeltdach
und eine Veränderung der Fassaden zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden
aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen im Rahmen der Interessenabwägung als
zulässig erachtet (GRUR 1986, S. 244 f.). Auch die deutsche Literatur geht
grundsätzlich davon aus, dass eine einzelfallbezogene Interessenabwägung
vorzunehmen sei. Besondere Bedeutung beigemessen wird dabei einerseits der
Wahrung des künstlerischen Gesamtcharakters des Werkes und anderseits dem
von diesem angestrebten Gebrauchszweck (ULMER, Urheber- und Verlagsrecht,
3. Auflage, S. 220 f.; FROMM/NORDEMANN, Urheberrecht, 7. Auflage, N. 1 zu
§ 14 und N. 7 zu § 39 URG; SCHRICKER/DIETZ, N. 17 und 35 f. zu § 14 sowie
N. 27 f. zu § 39 URG mit Kritik am erwähnten Frankfurter Entscheid; BEIGEL,
Urheberrecht des Architekten, Wiesbaden 1984, S. 41 ff.; WALCHSHÖFER,
Der persönlichkeitsrechtliche Schutz der Architektenleistung, in:
Festschrift Hubmann, Frankfurt a. M. 1985, S. 469 ff.; GERLACH, Das
Urheberrecht des Architekten und die Einräumung von Nutzungsrechten nach
dem Architektenvertrag, GRUR 1976, S. 613 ff.).

    Die französische Lehre und Rechtsprechung fordert bei einem Konflikt
zwischen den Rechten des Urhebers und des Eigentümers an einem Werkexemplar
ebenfalls eine Abwägung der gegenseitigen Interessen, scheint aber
bei Zweckbauten den berechtigten Anliegen des Eigentümers den Vorzug
zu geben (DESBOIS, Le droit d'auteur en France, 3. Auflage, S. 558 f.;
HUET, Le miroir figé - éclat du droit d'auteur en matière d'architecture,
S. 143 mit Hinweis auf einen Entscheid des Pariser Appellationsgerichts
vom 20. Oktober 1933).

    Das österreichische Urheberrechtsgesetz untersagt in § 21
alle Änderungen an einem Werk, das der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht wird, soweit nicht der Urheber einwilligt oder das Gesetz
sie gestattet. Gesetzlich zugelassen sind insbesondere Änderungen,
die der Urheber dem zur Benutzung des Werkes Berechtigten nach den im
redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen
kann, namentlich Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der
erlaubten Werknutzung gefordert werden. Bei Werken der Baukunst wird das
Änderungsverbot ferner dahin eingeschränkt, dass der Urheber Umbauten zu
dulden hat und nur die Berichtigung der Urheberbezeichnung verlangen kann
(§ 83 Abs. 3 URG).

    Art. 20 des italienischen Urheberrechtsgesetzes enthält an sich
ebenfalls den Grundsatz des absoluten Werkschutzes, schränkt ihn aber für
Bauwerke insofern ein, als der Urheber sich unausweichlichen Änderungen
nicht widersetzen kann, jedoch in den Fällen, in denen die zuständige
staatliche Behörde dem Bauwerk einen besonderen künstlerischen Wert
beimisst, Anspruch auf Projektierung und Durchführung der Änderungen hat
(AULETTA/MANGINI, N. 3 zu Art. 2577 CCit).

Erwägung 5

    5.- a) Für das geltende schweizerische Recht ist davon auszugehen, dass
jedenfalls kein ausservertraglicher urheberpersönlichkeitsrechtlicher
Anspruch des Architekten auf eine ungeschmälerte Werkintegrität
besteht. Dies folgt bereits daraus, dass Werke der Baukunst im allgemeinen
nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf einen bestimmten
Gebrauchszweck geschaffen werden. Der Urheber weiss um diesen Zweck, und
er hat sein künstlerisches Schaffen darauf auszurichten. Er muss aber auch
wissen, dass das Bauwerk auf Dauer angelegt und daher mitbestimmt ist,
allenfalls geänderte oder erweiterte Bedürfnisse des Eigentümers, die
sich während der Nutzungsdauer einstellen können, zu befriedigen. Dieser
wiederum ist gemäss Art. 641 ZGB im Rahmen der Rechtsordnung frei, über die
Sache grundsätzlich umfassend und nach eigenem Belieben zu verfügen. Dabei
ist namentlich zu beachten, dass diese Verfügung, steht die Befriedigung
gewandelter Nutzungsbedürfnisse im Vordergrund, sich in aller Regel in
einer Änderung des Bauwerkes ausdrücken wird, da Immobilien naturgemäss
nicht leichthin ausgetauscht und ersetzt werden können. Beständigkeit und
Zweckbestimmtheit des Bauwerkes räumen diesem eine besondere Stellung im
Rahmen des allgemeinen Urheberrechts ein und heben es vom reinen Kunstwerk
auch hinsichtlich des Rechtsschutzes ab. Daraus folgt, dass jedenfalls im
abstrakten Widerstreit der Interessen des Urhebers und des Eigentümers am
Werkexemplar im Zweifelsfall die letzteren die Oberhand gewinnen müssen
und dass weder der spezifisch urheberrechtliche noch der allgemein
privatrechtliche Persönlichkeitsschutz den Eigentümer daran hindern
können, seine unmittelbare Sachherrschaft zweck- und bedürfnisgerecht
auszuüben. Will der Urheber dies verhindern im Bestreben, das im Bereiche
der Baukunst regelmässig einzige Werkexemplar in voller Integrität zu
erhalten, bleibt er darauf angewiesen, sich im Rahmen vertraglicher
Rechtsgestaltung abzusichern.

    Diese Betrachtungsweise findet ihre Stütze auch in den Vorarbeiten zu
einer Totalrevision des URG. Dabei ist namentlich zu beachten, dass gemäss
Entwurf und Botschaft des Bundesrats vom 19. Juni 1989 (BBl 1989 III 477
ff.) die Rechtsstellung des Eigentümers an einem Werkexemplar der Baukunst
und insbesondere dessen Änderungsrecht im Vergleich zu den Vorentwürfen
der ersten beiden Expertenkommissionen und dem früheren Entwurf vom
29. August 1984 (BBl 1984 III 173 ff.) eine Stärkung erfahren hat. Der
zur Zeit in Beratung stehende Entwurf des Bundesrats sieht in Art. 12
Abs. 3 ein Recht des Eigentümers vor, ausgeführte Werke der Baukunst zu
ändern. Nach der Botschaft verbleibt anderseits dem Urheber die in Art. 11
Abs. 2 des Entwurfs eingeräumte Befugnis, sich Änderungen zu widersetzen,
die zu einer Verstümmelung, Entstellung oder anderen Beeinträchtigung des
Werkes führen und ihn in seiner Persönlichkeit verletzen (BBl 1989 III
531 f.). Wie aus dem bundesrätlichen Entwurf und der im Ständerat darüber
geführten Diskussion (Amtl.Bull. 1991 S 99 ff.) geschlossen werden kann,
wird in bezug auf diese Fragen nicht eine grundlegende Neuordnung, sondern
vorab eine Konkretisierung des bestehenden Rechtszustandes angestrebt.
Dies erlaubt, den Vorarbeiten auch bei der Anwendung des geltenden Rechts
Rechnung zu tragen (BGE 114 II 94).

    b) Damit ist nicht gesagt, dass der Urheber eines architektonischen
Werkes jeden beliebigen Eingriff in seine Form gewordene Idee
widerspruchslos zu dulden hätte. Er hat sich lediglich damit abzufinden,
dass seine berechtigten Interessen an denjenigen des Eigentümers ihre
Schranken finden und die gestalterischen Anliegen im Zweifelsfall
hinter die Zweckbestimmung des Werkes zurückzutreten haben. Das
Urheberpersönlichkeitsrecht vermag daher insbesondere nicht zu verhindern,
dass der Eigentümer die Gebrauchstauglichkeit und den Wert seines
Werkexemplars zu erhalten sucht (durch Sanierungen usw.), es gewandelten
technischen oder ökologischen Anschauungen anpasst (z.B. zusätzliche
Isolierung, Einbau von Sonnenkollektoren), auf entwicklungsbedingte
Bedürfnisse ausrichtet (Erweiterung, Zweckänderung) oder versucht,
die Wirtschaftlichkeit zu verbessern. Dies alles hat der Urheber mit
der vorbehaltlosen Begebung des zweckbestimmten Werkexemplars und der
Erschöpfung der urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse zwangsläufig in Kauf
genommen und damit insoweit auch auf seine persönlichkeitsrechtlichen
Ansprüche verzichtet. Ein solcher Verzicht ist bloss in dem Umfang
unbeachtlich, als er die Schranken des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes
missachtet. Geschützt ist mithin letztlich nicht die Integrität des
Werkexemplars, sondern das Ansehen seines Urhebers als Person (BGE 113
II 311 E. 4a; PEDRAZZINI, Das droit moral der Berner Übereinkunft in der
Schweiz, in: Festschrift 100 Jahre RBÜ, Bern 1986, S. 233 ff.).

    c) Wann die Änderung eines urheberrechtlich geschützten Werkes das
Ansehen seines Urhebers als Person beeinträchtigt oder gefährdet, lässt
sich nicht allgemein beurteilen. Die Prüfung hat in jedem Einzelfall unter
Berücksichtigung der Beschaffenheit und des Charakters des Werkes sowie
der übrigen Verhältnisse, namentlich der Persönlichkeit des Urhebers,
zu erfolgen. Es kommt darauf an, wie stark ein Werk Ausdruck der
persönlichen Eigenart des Urhebers und das Resultat seiner individuellen
Geistestätigkeit ist. Ebenfalls eine Rolle spielt, welchen Grad die
Intensität der Beziehung der Urheberpersönlichkeit zum Werk erreicht
(BGE 96 II 421, 69 II 59). Wie die Individualität den Werkcharakter
prägt, erlangt sie auch Bedeutung im Rahmen des Bestandesschutzes. Die
Einmaligkeit ist letztlich Ausdruck für den Ursprung des Werkes im
Geiste des Urhebers, für das persönliche Band zwischen dem Urheber
und seinem Werk (KNAP, Künstlerisches und wissenschaftliches Werk als
Schutzobjekt des Urheberrechts, in: Festschrift Troller, Basel 1976,
S. 117 ff.). Ein hoher Grad an Individualität stellt daher das Werk in
eine ausgeprägte Beziehung zu seinem Urheber, ist besonderer Ausdruck
der Persönlichkeit und mitbestimmend für das geschützte Ansehen. Das
heisst allerdings nicht, dass bei einem hohen Grad an Individualität
Änderungen am Bauwerk allgemein ausgeschlossen wären; sie sind bloss
bei geringerer Individualität eher zu gestatten, vor allem, wenn diese
im wesentlichen nur an Einzelheiten zu erkennen ist (TROLLER, Probleme
des urheberrechtlichen Schutzes von Werken der Baukunst, S. 86). Weiter
ist zu beachten, dass der Urheberrechtsschutz als Objektschutz auch
persönlichkeitsrechtlich das Ansehen des Urhebers nur so weit schützt,
als es im Werk zum Ausdruck gelangt. Schliesslich gilt auch in bezug auf
den urheberrechtlichen Persönlichkeitsschutz, dass nur die individuelle,
nicht die angewiesene Schöpfung berücksichtigt werden kann.

    d) Wie jede Ausübung eines Rechts untersteht auch das Änderungsrecht
des Eigentümers dem allgemeinen Missbrauchsverbot von Art. 2 Abs. 2
ZGB. Änderungen am Bauwerk beeinträchtigen daher die Urheberrechte im
allgemeinen stets, wenn sie nicht auf einem schutzwürdigen subjektiven
Interesse des Eigentümers beruhen, insbesondere, wenn sie bloss der
Schikane dienen sollen. In Weiterführung dieses Prinzips wird in einem Teil
der Lehre die Auffassung vertreten, eine an sich zulässige Rechtsausübung
sei zusätzlich in bezug auf die Gestaltung der Werkänderung von einer
Interessenabwägung abhängig zu machen, insbesondere sei der Eigentümer
nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der schonenden Rechtsausübung
verpflichtet, die Werkintegrität im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten,
sich auf den milderen Eingriff zu beschränken und dabei auch gewisse
Unzulänglichkeiten und Mehraufwendungen in Kauf zu nehmen. Auf dieser
Ansicht gründet letztlich auch der angefochtene Entscheid.

    In den Entwürfen der drei Expertenkommissionen zur Neuordnung des URG
und im bundesrätlichen Entwurf vom 29. August 1984 waren entsprechende
Bestimmungen enthalten, indem der änderungswillige Eigentümer verpflichtet
wurde, die Individualität des Werkes nach Möglichkeit zu wahren. Der
in den parlamentarischen Beratungen stehende Entwurf enthält diese
Verpflichtung nicht mehr; nach dem Willen von Bundesrat und Ständerat
soll sie zugunsten der Rechtsstellung des Eigentümers fallengelassen
werden. Dem ist auch für das geltende Recht zuzustimmen. Ausgehend
davon, dass die Verfügungsfreiheit des Eigentümers am Werkexemplar im
Grundsatz dem Integritätsanspruch des Architekten vorgeht, wird man jenem
auch die Freiheit einräumen müssen, die Änderungen am Werk nach seinen
Absichten und den von ihm als zweckmässig erachteten Nutzungsvorstellungen
auszuführen, solange diesen ein hinreichend schutzwürdiges Interesse zur
Seite steht. Die Freiheit des einzelnen, sein Eigentum bedürfnisgerecht zu
nutzen, verträgt sich nicht mit Auflagen, die aus allgemeiner Betrachtung
möglicherweise vertretbar sind, den im Rahmen einer freiheitlichen
Rechtsordnung schützenswerten subjektiven Wertvorstellungen und Wünschen
des Eigentümers indes nicht gerecht werden. Wer anderseits als Urheber im
Architektenvertrag tätig wird, schafft für fremde und nicht für eigene
Interessen. Dessen muss er sich auch bewusst sein, wenn das begebene
Werkexemplar später nach Massgabe der Interessen des Eigentümers geändert
werden soll. Der Urheber kann insoweit einzig einer Verletzung oder
Gefährdung seines Ansehens entgegentreten.

    Aus denselben Gründen ist für das geltende Recht ein Anspruch des
Urhebers abzulehnen, primär mit der Projektierung der Änderung beauftragt
zu werden. Zwar mag sich diese Rücksichtnahme in der Praxis durchaus
rechtfertigen oder gar aufdrängen; auf urheberrechtlicher Verpflichtung
beruht sie jedoch nicht. Solange die Zweckbestimmung des Bauwerkes
gegenüber der äusseren Erscheinung im Vordergrund steht, muss es dem
Entscheid des Eigentümers überlassen sein, wie sie am besten erreicht
werden soll. Der Architekt hat sich diesen Wünschen unterzuordnen und
kann auch urheberrechtlich nicht beanspruchen, das Werk nach seinen
eigenen Ideen zu ändern (DAVID, aaO, S. 276; GERLACH, aaO, S. 623). Ein
Optionsrecht des ursprünglichen Architekten auf Bearbeitung eines begebenen
Werkexemplars liesse sich zudem auch kaum mit der zwingenden Ordnung von
Art. 404 OR vereinbaren (BGE vom 25. April 1991 i.S. Baumann c. SBB und
Mitbeteiligte E. 2, BGE 110 II 382, 109 II 466).

Erwägung 6

    6.- Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass die Beklagte
als Eigentümerin berechtigt ist, das notwendige Bedürfnis von
Veränderungen an ihrem Schulhaus zu definieren. Gemäss den verbindlichen
vorinstanzlichen Feststellungen liegt das Ziel des projektierten Umbaus
in der Dachsanierung, der Verbesserung der Isolation sowie im Einbau
von zwei Schulzimmern, wobei der Baukörper räumlich nicht zu Lasten der
Grünanlage ausgedehnt werden soll. Nach Auffassung des Kantonsgerichts
verstümmelt das steile, massive Schrägdach weitgehend die urheberrechtliche
Idee und wird die Fassade durch die vorgehängte Aussenisolation verdeckt,
wobei das anerkannte Bedürfnis nach besserer bautechnischer Isolation nur
etwa zu 20% erfüllt werde. Auch die innere Raumaufteilung und die ihr
zugrunde liegende Werkidee würden in ihrem Kern verändert. Da sich das
Umbauprogramm der Beklagten mit zumutbarem finanziellen Mehraufwand durch
schonendere Alternativprojekte verwirklichen lasse, stelle ihr Vorhaben
einen unverhältnismässigen Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht
der Kläger dar, was zur Gutheissung der Unterlassungsklage führe.

    Dem ist vorweg entgegenzuhalten, dass eine Verpflichtung der Beklagten,
sich auf den milderen Eingriff zu beschränken und die Integrität des
bestehenden Bauwerkes möglichst zu wahren, nach geltender Rechtslage
abzulehnen ist. Es geht nicht an, ihr auf dem Wege des Urheberrechts
gleichsam ein Projekt aufzuzwingen, das ihren Vorstellungen von einer
zweckgerechten Nutzung des Schulgebäudes nicht entspricht. Damit erübrigt
sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage der wirtschaftlichen
Zumutbarkeit.

    Zu prüfen bleibt, ob das Projekt der Beklagten zu einer eigentlichen
Verletzung oder Gefährdung der Persönlichkeit der Kläger führt. Die
Beurteilung hat dabei von der Individualität des Werkes, seinem
Originalitätsgrad und vom Prinzip auszugehen, dass Änderungen im
Rahmen einer zweckbestimmten Nutzung dem Eigentümer grundsätzlich frei
zustehen. Das Urheberpersönlichkeitsrecht der Kläger vermag sodann nur
durchzudringen, wenn der Eingriff eine Intensität erreicht, die zwar
einerseits die Werkbeziehung des Urhebers nicht vollständig aufhebt
und damit dessen Ansehen ähnlich wie bei einer Zerstörung des Werkes
rechtlich nicht mehr berührt, anderseits aber doch den Kernbereich der
Unverzichtbarkeit persönlichkeitsbezogener Rechtspositionen beschlägt. Dies
ist gestützt auf die Feststellungen der Vorinstanz, jedoch entgegen ihrer
Rechtsauffassung zu verneinen. Die kubische Gestaltung des bestehenden
Bauwerkes besticht zwar unbestreitbar durch ihre Leichtigkeit und
Eleganz. Die vom Kantonsgericht erwähnte sehr ähnliche Konstruktion in
Solothurn und die von der Beklagten eingereichten Unterlagen betreffend
weitere Bauwerke belegen indes, dass das Erscheinungsbild in erster
Linie durch die Anweisungen des sogenannten Bauhaus-Stils geprägt
ist. Entsprechend kann auch nicht von einem hohen Grad an Individualität
gesprochen werden, der das Werk in eine ausgeprägte Beziehung zu den
Klägern als Urheber stellen würde und unverwechselbarer Ausdruck ihrer
Persönlichkeit wäre. Die durch den vorgesehenen Umbau in Mitleidenschaft
gezogenen originellen Gestaltungselemente, welche die Schutzwürdigkeit
des Werkes ausmachen, werden nicht in einer Weise beeinträchtigt, die nach
einem unverzichtbaren Schutz der Urheber ruft. Dies führt zur Gutheissung
der Berufung und zur Abweisung der Klage. Damit kann offenbleiben, ob die
Veränderung des Werkexemplars entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht
doch ein Mass erreicht, das im Ergebnis die Beziehungen der ursprünglichen
Urheber zum Werk nicht mehr erkennen lässt und bereits deshalb als
Persönlichkeitsverletzung entfällt. Ebensowenig entschieden zu werden
braucht, ob sich das Persönlichkeitsrecht der Kläger - entsprechend
der österreichischen Lösung - allenfalls darin erschöpfen würde, eine
Berichtigung der Urheberschaft am veränderten Werk verlangen zu können,
um ihrerseits nicht in Beziehungen gestellt zu werden, die sie ablehnen
dürfen.