Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 117 II 211



117 II 211

44. Auszug ans dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Juni 1991 i.S. X.
gegen X. (Berufung) Regeste

    Abänderung des Scheidungsurteils; Herabsetzung einer
Unterhaltsersatzrente (Art. 151 Abs. 1 und Art. 153 Abs. 2 ZGB).

    Eine Unterhaltsersatzrente im Sinne von Art. 151 Abs. 1 ZGB kann
grundsätzlich auch bei einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse
auf seiten des Rentenberechtigten herabgesetzt werden (Änderung der
Rechtsprechung); Voraussetzung ist jedoch, dass die Verbesserung der
wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich ist und die neuen Gegebenheiten
nach menschlichem Ermessen von Dauer sind; dem Herabsetzungsbegehren
kann ferner nur dann entsprochen werden, wenn die Verbesserung der
Einkommensverhältnisse des Rentenberechtigten im Zeitpunkt der Scheidung
nicht vorauszusehen war.

Sachverhalt

    A.- Mit Urteil des Kantonsgerichts vom 21. September 1977 wurde die am
12. Juli 1966 geschlossene Ehe von O.X., geboren 1936, und P.Y., geboren
1937, geschieden. Die drei Kinder wurden unter die elterliche Gewalt
der Mutter gestellt, und O.X. wurde verpflichtet, an deren Unterhalt
monatliche Beiträge von je Fr. 750.-- zu leisten. Ferner genehmigte das
Kantonsgericht die Scheidungskonvention vom 16. August 1977, wonach sich
O.X. unter anderem verpflichtete, der geschiedenen Ehefrau eine "Rente
gemäss Art. 151 ZGB" von Fr. 1'900.--, bei Untergang der Unterhaltspflicht
gegenüber den Kindern jedes Mal um Fr. 100.-- erhöht, im Monat zu zahlen.

    Mit Eingabe vom 27. Juni 1988 reichte P.X.-Y. beim Kantonsgericht
gegen O.X. Klage ein mit dem Rechtsbegehren, die Unterhaltsbeiträge für
den (von den Kindern damals noch einzig unterhaltsberechtigten) Sohn M. und
für sie persönlich seien mit Wirkung ab 1. November 1987 um 25% zu erhöhen;
ferner sei dem Scheidungsurteil eine Indexklausel beizugeben, welche ohne
Abänderungsklage die der Teuerung angepasste Rente erkennen lasse.

    Der Beklagte schloss auf Abweisung der Klage und erhob Widerklage
mit dem Begehren, die der Klägerin gemäss Scheidungsurteil zustehende
Rente nach Art. 151 ZGB sei auf einen Betrag zu reduzieren, den er nach
durchgeführtem Instruktionsverfahren noch bezeichnen werde.

    Das Kantonsgericht hiess die Klage am 1. Juni 1989 insofern gut,
als es die scheidungsrichterliche Regelung der Unterhaltsbeiträge durch
eine Indexklausel ergänzte; die Widerklage wies es vollumfänglich ab.

    Hiergegen erhoben der Beklagte Appellation und die Klägerin
Anschlussappellation, worauf das kantonale Obergericht am 29. März 1990
erkannte, Klage und Widerklage würden abgewiesen.

    Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Beklagte beim Bundesgericht
Berufung eingereicht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei
bezüglich seiner Widerklage aufzuheben und diese sei gutzuheissen.

    Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZGB wird eine wegen Bedürftigkeit
ausgesetzte Rente (Art. 152 ZGB) auf Verlangen des pflichtigen
Ehegatten aufgehoben oder herabgesetzt, wenn die Bedürftigkeit nicht
mehr besteht oder in erheblichem Masse abgenommen hat sowie wenn die
Vermögensverhältnisse des Pflichtigen der Höhe der Rente nicht mehr
entsprechen. Dass die Rente unter Umständen auf einer Vereinbarung der
geschiedenen Ehegatten beruht, steht der Aufhebung oder Herabsetzung
nicht entgegen (dazu BGE 105 II 168 f. E. 1). Zur Vermeidung von Härten
lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung seit langem zu, dass auch
eine Rente nach Art. 151 Abs. 1 ZGB - soweit zur Abgeltung des Verlustes
des ehelichen Unterhaltsanspruchs bestimmt - herabgesetzt oder aufgehoben
werden kann, wenn die Lage des Pflichtigen sich wesentlich verschlechtert
hat (BGE 110 II 114 f. E. 3b).

    b) Hingegen hat das Bundesgericht bisher stets dafürgehalten,
eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf seiten des
Berechtigten bilde bei der Unterhaltsersatzrente nach Art. 151 ZGB
keinen Herabsetzungsgrund (dazu BGE 110 II 114 f. E. 3b mit Hinweis;
vgl. auch BGE 115 II 316 E. 4a mit Hinweis; abweichend das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Mai 1947, veröffentlicht in: ZR
46/1947 Nr. 70). Unter Hinweis auf die Anregungen von HINDERLING (Das
schweizerische Ehescheidungsrecht, 3. A., S. 144) und BÜHLER/SPÜHLER
(N. 59 zu Art. 1 53 ZGB) sowie auf die Kritik von DESCHENAUX/TERCIER
(Le mariage et le divorce, 3. A., S. 129, Rz. 673) vertritt der Beklagte
die Ansicht, die bisherige Praxis sei aufzugeben und eine Verbesserung
der wirtschaftlichen Verhältnisse auf seiten des Rentenberechtigten sei
auch bei der Unterhaltsersatzrente als Herabsetzungsgrund zuzulassen
(zu dieser Frage auch PIOTET, Des rapports entre les articles 151 et
152 CC, in: JdT 1986 I S. 100, und PETER SCHUMACHER, Die Abänderbarkeit
der Unterhaltsersatzrente nach Art. 151 Abs. 1 ZGB, in: SJZ 87/1991,
S. 93 ff.).

Erwägung 2

    2.- a) Dass die der Klägerin gemäss Scheidungsurteil zustehende
Rente ausschliesslich auf Art. 151 Abs. 1 ZGB beruht, anerkennt auch der
Beklagte. Sein Standpunkt weicht jedoch insofern von der klägerischen
Auffassung ab, als er die Rente in vollem Umfang als Entschädigung für
den entgangenen ehelichen Unterhalt geschuldet wissen will, während
die Klägerin in der Rente auch Ersatz für den Verlust von Ansprüchen
güterrechtlicher Natur erblickt.

    b) Dem angefochtenen Urteil lässt sich entnehmen, dass das Obergericht
die Rente mindestens zum Teil als Unterhaltsersatzrente betrachtet hat,
begründet es doch die Abweisung der Widerklage damit, die Abänderung einer
Rente nach Art. 151 Abs. 1 ZGB sei nur insoweit möglich, als sich die
Verhältnisse auf seiten des Pflichtigen verschlechtert hätten. Aufgrund
ihrer Betrachtungsweise hatte die Vorinstanz keinen Anlass, zu prüfen,
in welchem Masse die zwischen den Parteien seinerzeit vereinbarte Rente
allenfalls auch als Abgeltung von Anwartschaften gedacht war. Sollte
die vom Beklagten mit gewichtigen Argumenten verlangte Überprüfung der
bisherigen Rechtsprechung zum Schluss führen, dass der geltend gemachte
Herabsetzungsgrund auch bei Unterhaltsersatzrenten gemäss Art. 151
Abs. 1 ZGB zum Tragen kommt, müsste die Sache nach dem Gesagten zur
näheren Abklärung der Natur der strittigen Rente an das Obergericht
zurückgewiesen werden.

Erwägung 3

    3.- a) Bei Art. 151 Abs. 1 ZGB, wonach der schuldige Ehegatte dem
schuldlosen Ehegatten eine angemessene Entschädigung zu entrichten
hat, falls durch die Scheidung der Ehe dessen Vermögensrechte oder
Anwartschaften beeinträchtigt werden, handelt es sich nach herrschender
Auffassung um eine Bestimmung mit schadenersatzrechtlichen Zügen (dazu
BGE 107 II 400 E. b; BÜHLER/SPÜHLER, N. 11 zu Art. 151 ZGB; HAUSHEER,
Das neue Eherecht und seine Auswirkungen auf die Scheidung, in: Berner
Tage für die juristische Praxis 1987, S. 212; DESCHENAUX/TERCIER, aaO,
S. 122 f., Rz. 634). Dies kommt auch in der jüngsten Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Ausdruck, wo erklärt wird, Art. 151 Abs. 1 ZGB habe
den Zweck, grundsätzlich den Schaden zu decken, der bei der Scheidung
dadurch entstehe, dass die Versorgung der Ehegatten (und gegebenenfalls
der Kinder) nicht mehr durch das einträchtige Zusammenwirken von Mann
und Frau im gemeinsamen Haushalt gesichert sei (BGE 115 II 8 f. E. 3).
Soweit das Bundesgericht in seiner bisherigen Praxis ausdrücklich
dargelegt hat, weshalb eine sinngemässe Anwendung von Art. 153 Abs. 2
ZGB auf Unterhaltsersatzrenten nach Art. 151 Abs. 1 ZGB im Falle einer
Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf seiten des Berechtigten
nicht in Frage komme, hat es ebenfalls auf den Schadenersatzcharakter
dieser Rente hingewiesen (BGE 100 II 249 E. a).

    b) Dem Beklagten ist einzuräumen, dass eine streng
schadenersatzrechtliche Betrachtungsweise eine nachträgliche Abänderung
einer Unterhaltsersatzrente in jedem Fall, d.h. auch dann verbieten würde,
wenn sie wegen einer (wesentlichen) Verminderung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Rentenpflichtigen verlangt wird (so auch
BÜHLER/SPÜHLER, N. 59 zu Art. 153 ZGB). Allerdings finden - wie der
Beklagte ebenfalls mit Recht bemerkt - die Grundsätze des allgemeinen
Schadenersatzrechts schon bei der Festsetzung einer Rente nach Art.
151 Abs. 1 ZGB durch den Scheidungsrichter nicht uneingeschränkt
Anwendung. Dass diese Bestimmung nicht Anspruch auf vollen Schadenersatz
gewährt, hat das Bundesgericht etwa mit der Feststellung zum Ausdruck
gebracht, der geschiedenen Ehefrau stehe für den Verlust des ehelichen
Unterhaltsanspruchs gemäss Art. 160 Abs. 2 aZGB lediglich eine angemessene
Entschädigung zu, die nicht die Beibehaltung des Lebensstandards vor
der Scheidung ermögliche, aber in einem gewissen Masse, und soweit es
die Verhältnisse rechtfertigten, die infolge der Scheidung wegfallenden
wirtschaftlichen Vorteile ausgleichen solle (so BGE 98 II 165 E. 2). In
andern Entscheiden wurde erklärt, die schadenersatzrechtlichen Grundsätze
dürften nicht schematisch angewendet werden (vgl. BGE 109 II 290; 108
II 82).

Erwägung 4

    4.- a) Noch unter der Herrschaft des Eherechts, wie es bis zum
31. Dezember 1987 galt, ist das Bundesgericht davon ausgegangen, dass
die Ehescheidung für die nach Art. 160 Abs. 2 aZGB unterhaltsberechtigte
Frau nicht zwangsläufig zu einer dauernden wirtschaftlichen Einbusse
führe und es deshalb nicht in jedem Fall gerechtfertigt sei, eine
unbefristete Unterhaltsersatzrente zuzusprechen. Nach Massgabe der
konkreten Gegebenheiten (Dauer der Ehe; Alter und Gesundheitszustand
der Frau; Alter allfälliger Kinder) und Möglichkeiten (berufliche
Fähigkeiten; Lage auf dem Arbeitsmarkt) ist der geschiedenen Ehefrau -
gewissermassen im Sinne einer Schadenminderungspflicht (dazu HAUSHEER,
aaO, S. 213) - zunehmend zugemutet worden, hauptsächlich vom Zeitpunkt an,
da das Betreuungsbedürfnis allfälliger Kinder entscheidend nachgelassen
hat, eine Erwerbstätigkeit anzunehmen (vgl. BGE 109 II 185 ff.). Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt mit andern Worten schon seit
einiger Zeit, dass im einzelnen Fall geprüft werde, ob die geschiedene
Ehefrau sich auf längere Sicht eine wirtschaftliche Situation wird schaffen
können, welche die durch die Scheidung erlittenen Nachteile auszugleichen
vermag und die Zusprechung einer Unterhaltsersatzrente nur für eine
bestimmte Zeit rechtfertigt (so BGE 111 II 306). Mit Rücksicht auf die
Wandlungen in der Gesellschaft im allgemeinen und insbesondere auch auf
die Tendenz, die Ehe immer mehr als partnerschaftliche Gemeinschaft zu
betrachten, wurde mithin noch vor dem Inkrafttreten des neuen Eherechts
damit begonnen, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der geschiedenen
Frau stärker Rechnung zu tragen.

    b) Der neue, seit 1. Januar 1988 - gemäss Art. 8 Abs. 1 SchlTZGB
auch für altrechtliche Ehen - geltende Art. 163 ZGB hat im Vergleich
zum früheren Recht eine bedeutsame Änderung gebracht, indem nicht mehr
grundsätzlich der Ehemann allein für den (finanziellen) Unterhalt von
Frau und Kind aufzukommen hat (Art. 160 Abs. 2 aZGB), sondern nunmehr die
Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den Unterhalt der
Familie zu sorgen haben (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Dabei wird es den Ehegatten
überlassen, sich über den Beitrag eines jeden zu verständigen. Dieser
kann namentlich etwa durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes,
Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern
Ehegatten erbracht werden (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Die Ehefrau hat damit
keinen gesetzlichen Anspruch mehr, ihren Beitrag durch die Führung des
Haushaltes zu leisten und von einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich befreit
zu sein (BGE 114 II 16 E. 3, 302 E. a). Eine solche anzunehmen, kann sie
sich unter Umständen auch dann genötigt sehen, wenn sich die Ehegatten
anfänglich auf eine andere Aufgabenteilung geeinigt haben, die Verhältnisse
- etwa wegen Krankheit oder Verlust einer Arbeitsstelle, aber auch infolge
Scheidung der Ehe - sich jedoch wesentlich verändert haben (BGE 114 II 302
E. a). Zu beachten ist auch, dass die Leistungspflicht eines Ehegatten sich
erhöhen kann, wenn seine Leistungsfähigkeit - beispielsweise als Folge
eines beruflichen Aufstiegs - erheblich zugenommen hat (vgl. HAUSHEER,
aaO, S. 221 f.; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Kommentar zum Eherecht, N. 46
zu Art. 163 ZGB).

    c) Nach der dargelegten Praxis hat der Scheidungsrichter bei der
Festsetzung von Höhe und Dauer einer Unterhaltsersatzrente gemäss Art, 151
Abs. 1 ZGB schon seit einiger Zeit, hauptsächlich seit dem Inkrafttreten
des neuen Eherechts, auch die Leistungsfähigkeit des anspruchsberechtigten
Ehegatten einzubeziehen. Eine unvorhergesehene spätere Verbesserung dieser
Leistungsfähigkeit vollkommen ausser acht zu lassen und eine entsprechende
Abänderung der Rente in jedem Fall von vornherein zu verweigern, lässt sich
nach dem Gesagten durch nichts rechtfertigen. In Abänderung der bisherigen
Rechtsprechung ist deshalb davon auszugehen, dass grundsätzlich auch
eine Unterhaltsersatzrente bei einer Verbesserung der wirtschaftlichen
Verhältnisse auf seiten des rentenberechtigten Ehegatten herabgesetzt
werden kann.

Erwägung 5

    5.- a) Die Herabsetzung (oder Aufhebung) einer Rente aufgrund der hier
sinngemäss heranzuziehenden Bestimmung von Art. 153 Abs. 2 ZGB fällt nur
in Betracht, wenn sich die massgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse
erheblich verändert haben und die neuen Gegebenheiten nach menschlichem
Ermessen von Dauer sind (BGE 96 II 302 E. 3); bloss vorübergehende
Schwankungen vermögen einen Herabsetzungsanspruch nicht zu begründen
(BÜHLER/SPÜHLER, N. 53 zu Art. 153 ZGB). Wo die Klage - wie hier - mit
einer Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Rentenberechtigten
begründet wird, kann ihr ausserdem nur dann entsprochen werden, wenn
im Zeitpunkt der Scheidung nicht vorauszusehen war, dass der angerufene
Umstand eintreten werde (BGE 96 II 303 E. 5a).

    b) Das Obergericht, das die Widerklage des Beklagten gestützt auf
die bisherige Praxis zur Herabsetzung von Unterhaltsersatzrenten aus
grundsätzlichen Überlegungen abwies, hatte keinen Anlass, auf die genannten
Punkte näher einzugehen und die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen
zu treffen. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben, und die Sache
ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einerseits abkläre,
in welchem Masse der strittigen Rente Unterhaltsersatzcharakter zukommt
(vgl. E. 2), und andererseits prüfe, ob die vom Beklagten geltend gemachte
Verbesserung der klägerischen Einkommensverhältnisse erheblich und von
Dauer sei und im Zeitpunkt der Scheidung nicht habe vorausgesehen werden
können. Gegebenenfalls wird das Obergericht schliesslich zu entscheiden
haben, in welchem Umfang die Rente herabzusetzen sei.

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