Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 117 II 209



117 II 209

43. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Juli 1991
i.S. Ideal Job Personalberatung AG gegen Dementi Monatszeitung für die
Region Basel und Mitbeteiligte (Berufung) Regeste

    Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln beim
Gegendarstellungsrecht (Art. 28l Abs. 4 ZGB).

    Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bezieht sich nur auf die
Anordnung einer Gegendarstellung, nicht jedoch auf die im angefochtenen
Entscheid getroffene Kostenregelung.

Sachverhalt

    A.- Am 22. Mai 1990 erschien in der Dementi Monatszeitung für die
Region Basel ein Artikel von Massimo Agostinis mit dem Titel "Vergessene
Verträge". Der Beitrag setzt sich in kritischer Weise mit der Tätigkeit
der Ideal Job Personalberatung AG auseinander, die im Bereich der
Stellenvermittlung tätig ist.

    Mit Schreiben vom 13. Juli 1990 an die Zeitung "Dementi" beanstandete
die Ideal Job Personalberatung AG den Inhalt des Artikels und verlangte am
23. Juli 1990 die Veröffentlichung einer Gegendarstellung. Die Redaktion
der Zeitung erklärte sich zur Publikation eines kurzen Textes bereit,
wies jedoch die ihr von der Ideal Job Personalberatung AG unterbreitete
Fassung als zu weitgehend zurück.

    B.- Mit Klage vom 21. August 1990 beantragte die Ideal Job
Personalberatung AG dem Zivilgerichtspräsidenten Basel- Stadt die
Verurteilung der genannten Zeitung sowie von Massimo Agostinis und
Udo Theiss zum Abdruck einer von ihr verfassten Gegendarstellung.
Zudem stellte sie das Begehren, den Beklagten die zukünftige Publikation
ähnlicher Texte unter Strafandrohung zu verbieten. Mit Entscheid vom 6.
September 1990 behaftete der Zivilgerichtspräsident die Zeitung sowie
Massimo Agostinis und Udo Theiss bei ihrer Bereitschaft, eine von ihm
entworfene Gegendarstellung zu publizieren, wies die weitergehenden
Begehren ab und auferlegte die Kosten des Verfahrens der Klägerin.

    Eine gegen diesen Entscheid von der Ideal Job Personalberatung AG
erhobene Beschwerde wurde vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
am 26. Oktober 1990 abgewiesen.

    C.- Die Klägerin ficht das appellationsgerichtliche Urteil mit Berufung
beim Bundesgericht an.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- c) Die Klägerin hat ferner das Begehren gestellt, die Rechtskraft
des angefochtenen Entscheides sei mit Bezug auf die Kosten aufzuschieben,
bis über die Berufung entschieden sei. Es fragt sich, ob ein solches
Begehren überhaupt zulässig sei. Gemäss Art. 54 Abs. 2 OG wird der
Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der
Anträge durch die Berufung gehemmt. Art. 28l Abs. 4 ZGB bildet zu diesem
Grundsatz eine Ausnahme, indem er bestimmt, dass Rechtsmittel im Bereich
des Gegendarstellungsrechts keine aufschiebende Wirkung haben. Die
Lehre zieht daraus den Schluss, dass aufschiebende Wirkung auch nicht
durch die Gerichte erteilt werden könne (TERCIER, Le nouveau droit de la
personnalité, Zürich 1984, Rz. 1734). Ein entsprechendes Gesuch müsste
somit als unzulässig angesehen werden. Es fragt sich indessen, ob sich
die dargelegte Abweichung von den sonst für die Berufung geltenden Regeln
nur auf die Anordnung der Gegendarstellung oder auch auf den Kostenpunkt
des angefochtenen Entscheides bezieht.

    Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hat seinen Grund darin, dass
eine Gegendarstellung nur einen Sinn hat, wenn sie rasch erfolgt. Würden
Rechtsmittel die angeordnete Veröffentlichung hindern, bestünde die
Gefahr, dass ein Medienunternehmen Verzögerungen herbeiführen könnte,
die das Rechtsinstitut seines Sinnes beraubten (vgl. TERCIER, Rz. 1720
ff.). Dieser Zweck verlangt aber die sofortige Vollstreckbarkeit nur für
die Gegendarstellung als solche, nicht auch für die Kosten. Die sofortige
Vollstreckbarkeit hätte hinsichtlich der Kosten vielmehr den Nachteil, dass
das Medienunternehmen bereits bezahlte Kosten zurückfordern müsste, wenn
sich sein Rechtsmittel als begründet erwiese. Die Anwendung von Art. 28l
Abs. 4 ZGB auch auf den Kostenpunkt lässt sich daher nicht rechtfertigen
(so auch Zürcher Obergericht, ZR 85/1986, Nr. 59; KARL MATTHIAS HOTZ,
Kommentar zum Recht auf Gegendarstellung, Bern und Stuttgart 1987, S. 116).

    Die Klägerin hat die Aufhebung des angefochtenen Urteils auch im
Kostenpunkt beantragt. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils ist
insoweit von Gesetzes wegen durch die Berufung gehemmt. Das Begehren um
aufschiebende Wirkung mit Bezug auf die der Klägerin auferlegten Kosten
erweist sich somit als gegenstandslos.