Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 117 II 192



117 II 192

40. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. April 1991
i.S. Münsterkellerei AG gegen Justizdirektion des Kantons Bern
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Firmenänderung; Grundsätze der Firmenwahrheit und Firmenklarheit
(Art. 944 Abs. 1, Art. 950 OR, Art. 38 Abs. 1 HRegV).

    1. Das firmenrechtliche Wahrheitsgebot beherrscht sowohl die
Firmenbezeichnung als auch die Firmenführung (E. 3).

    2. In casu verletzt die Firmenbezeichnung "Münsterkellerei AG" die
firmenrechtlichen Grundsätze nicht (E. 4).

Auszug aus den Erwägungen:

                          Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Die Münsterkellerei AG mit Sitz in Bern wurde 1981 gegründet
und bezweckt nach ihren Statuten den Betrieb einer Weinkellerei, den
Import von und den Handel mit Weinen, Spirituosen und sonstigen Getränken
sowie den An- und Verkauf von Glaswaren, Fachliteratur und fachbezogenen
Zubehörartikeln etc. Die Gesellschaft übernahm eine Einzelfirma, welche
an der Münstergasse in Bern eine Weinkellerei mit einem Ladengeschäft
betrieben hatte. Im Hinblick auf diese Übernahme hatte die Eidgenössische
Weinhandelskommission der zu gründenden Gesellschaft mit Schreiben
vom 13. Oktober 1980 gestattet, die Bezeichnung "Münsterkellerei"
zu verwenden. Auch registerrechtlich blieb die entsprechende Firma
unbeanstandet.

    Mit Eingabe vom 13. November 1985 machte der Kantonschemiker
Bern das Handelsregisteramt Bern darauf aufmerksam, die Eidgenössische
Weinhandelskommission habe festgestellt, dass die Münsterkellerei AG nicht
mehr über einen Keller verfüge, welcher mit den notwendigen Einrichtungen
für die Einlagerung, Pflege und Abfüllung der offenen Weine versehen
sei. Pflege und Abfüllung der Weine erfolgten durch die Coop Bern im
Lohnverhältnis. Die Firma wirke daher täuschend und verstosse auch gegen
Art. 15 Abs. 2 und Art. 336 Abs. 1 der Verordnung über Lebensmittel
und Gebrauchsgegenstände (LMV; SR 817.02). Gestützt darauf forderte
das Handelsregisteramt die Münsterkellerei AG am 7. Juli 1986 auf,
Firma und Zweckbestimmung zu ändern. Diesem Begehren widersetzte sich
die Gesellschaft.

    Mit Entscheid vom 20. Juli 1990 wies die Justizdirektion des
Kantons Bern als kantonale Aufsichtsbehörde in Handelsregistersachen die
Münsterkellerei AG an, bis zum 31. Dezember 1990 Firma und Zweckbestimmung
dahingehend abzuändern, dass die Bezeichnungen "Kellerei" und "Betrieb
einer Weinkellerei" darin nicht mehr enthalten seien.

    Eine eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Münsterkellerei
AG heisst das Bundesgericht gut und hebt den Entscheid der Justizdirektion
auf.

Erwägung 3

    3.- a) Aktiengesellschaften können ihre Firma unter Wahrung der
allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung frei wählen (Art. 950 Abs. 1
OR). Neben dem gesetzlich vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt darf
jede Firma u.a. Angaben enthalten, die auf die Natur des Unternehmens
hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, sofern der Inhalt
der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und
keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft (Art. 944 Abs. 1 OR; Art. 38
Abs. 1 HRegV). Ob diese Schranken der Firmenbildung im Einzelfalle
gewahrt oder überschritten sind, beurteilt sich nach dem Eindruck des
Durchschnittslesers; dass es tatsächlich zu Täuschungen komme oder diese
sogar einen Dritten schädigen müssten, ist nicht erforderlich (BGE 114 II
287 E. 2b, 113 II 180 E. 2 und 282, je mit Hinweisen). Hingegen darf eine
bestimmte Bezeichnung vernünftigerweise nicht zu Täuschungen Anlass geben
(BGE 108 II 134 E. 5; ACHERMANN, Die Täuschungsgefahr im Firmenrecht,
BN 1985, S. 47 ff., 49).

    Ausfluss des firmenrechtlichen Täuschungsverbots sind die Gebote der
Firmenwahrheit und der Firmenklarheit; danach darf die Firma einerseits
den tatsächlichen Gegebenheiten nicht widersprechen, hat ihnen anderseits
aber auch möglichst deutlich Ausdruck zu geben (MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER,
Grundriss des schweizerischen Gesellschaftsrechts, 6. Aufl. 1989,
S. 120 Rz. 131). Das Wahrheitsgebot verbietet dabei grundsätzlich, eine
tatsächlich nicht ausgeübte Tätigkeit in der Firma vorzugeben. Lediglich
bei neueröffneten Unternehmen lässt die Rechtsprechung genügen, dass die
angegebene Tätigkeit ernsthaft beabsichtigt ist (BGE 68 I 121).

    b) Stimmt die Eintragung im Handelsregister mit den Tatsachen nicht
mehr überein, sind die gebotenen Änderungen oder Löschungen von Amtes wegen
zu veranlassen oder vorzunehmen (Art. 60 HRegV; BGE 100 Ib 31 E. 1 und 34
E. 5). Das Wahrheitsgebot beherrscht auch die Firmenführung. Entspricht
die Struktur des Unternehmens nicht mehr dem Inhalt der Firma, wird
der Grundsatz der Firmenwahrheit verletzt und in der Regel gleichzeitig
eine Täuschungsgefahr geschaffen, welcher mit einer Anpassung der Firma
an die veränderten Verhältnisse Rechnung zu tragen ist. Gleiches gilt
für den Fall, dass die statutarische Zweckangabe unwahr wird (Entscheid
des Bundesgerichts vom 7. Dezember 1948 auszugsweise publiziert in SAG
21/1948/9, 133 ff.; FORSTMOSER, Schweizerisches Aktienrecht I/1, S. 68
Rz. 22 und S. 359 Rz. 94).

    Hat das Bundesgericht auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin über die
Notwendigkeit einer Firmenänderung zu befinden (Art. 60 Abs. 4 i.V. mit
Art. 58 Abs. 2 HRegV), so prüft es die Rechtsfragen einer Verletzung des
Gebots der Firmenwahrheit oder des Verbots einer Täuschungsgefahr frei,
übt aber Zurückhaltung, soweit örtliche oder persönliche Verhältnisse
zu würdigen sind, denen die Verwaltungsbehörden näher stehen (BGE 101 Ib
367 E. 5a).

Erwägung 4

    4.- a) Nach den Richtlinien der Eidgenössischen Weinhandelskommission
sind Firmenbezeichnungen, die auf einen Keller (cave) hinweisen, nur
zulässig, wenn die Firma über einen Keller - mit oder ohne Kelterungs-
und Abfüllanlagen - verfügt. Die Angabe "Kellereien" oder "caves" sei
demgegenüber nur für Firmen zulässig, deren Keller mit den erwähnten
Anlagen versehen sind (Jahresbericht 1980, S. 13). Die Justizdirektion
übernimmt im angefochtenen Entscheid diese Begriffsbestimmung. Der Begriff
sei nur dann firmen- und zwecktauglich, wenn das Unternehmen über eigene
Räume, Anlagen, Einrichtungen und Fachpersonal verfüge, um die Kelterung,
Pflege und Abfüllung des Weins vorzunehmen; mit der Beauftragung eines
Dritten sei diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt, auch dann nicht,
wenn sich der Auftraggeber hiefür als verantwortlich bezeichne. Der
Käufer dürfe vielmehr davon ausgehen, dass das Unternehmen den Wein
selbst keltere, pflege und abfülle. Da die Beschwerdeführerin diese
Voraussetzungen nicht mehr erfülle, verstosse ihre Firma auch gegen Art. 15
LMV. Zudem widersprächen die bisherige Firma und der Gesellschaftszweck
den Intentionen der für den Weinhandel strengen wirtschaftspolizeilichen
Vorschriften des Bundes.

    Die Beschwerdeführerin geht im wesentlichen von demselben Begriff der
Kellerei aus, hält aber dafür, ihr Betrieb erfülle die Voraussetzungen,
da es firmenrechtlich nicht darauf ankomme, ob der Inhaber die Offenweine
selbst lagere, behandle und abfülle oder diese Arbeiten durch einen
weisungsgebundenen Dritten ausführen lasse.

    Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) schliesst
sich den Erwägungen im angefochtenen Entscheid an und weist zusätzlich
darauf hin, dass die Firma auch insoweit täuschend wirke, als die
Beschwerdeführerin jedenfalls im Nachbarbereich des Berner Münsters keine
Kellerei betreibe, selbst wenn die ihr in den Räumlichkeiten der Coop
zur Verfügung stehenden Anlagen den Begriff erfüllen sollten.

    b) Der Firmenbestandteil "Münsterkellerei" enthält einerseits eine
Ortsangabe (Münster), anderseits eine Sachbezeichnung (Kellerei). Beides
muss wahr sein und darf zu keinen Täuschungen Anlass geben, soll die
Firma zulässig sein.

    aa) Von dem vorliegend im wesentlichen übereinstimmenden Verständnis
des Begriffs "Kellerei" abzuweichen, besteht keine Veranlassung. Der
aus der spätmittelhochdeutschen "kellerie" als Gesamtheit der Kellerräume
hervorgegangene Begriff hat sich in den Weinbaugebieten für die Bezeichnung
des Wirtschaftsbetriebes, eines Weinguts mit umfangreichen Kellern, in
denen Wein in Fässern entwickelt, behandelt und gelagert wird, durchgesetzt
(DUDEN, Das grosse Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 4). Er wird
ausserhalb der Anbaugebiete traditionell für Betriebe verwendet,
welche Offenwein selbst lagern, behandeln und abfüllen. Von keiner
Seite wird geltend gemacht, diese Wortdeutung sei nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch nicht mehr zeitgemäss; es kann daher offenbleiben, ob der
Begriff "Kellerei" vom Publikum eher undifferenziert als allgemeingültige
Bezeichnung für einen kommerziellen Weinkeller verstanden wird.

    Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit der
Gründung im Jahre 1981 über Offenwein-Kontingente für den Import von
Naturwein aus Frankreich und Italien verfügt und diese Importweine bei
der Coop Bern eingelagert und abgefüllt werden. Die Stahltanks und
Holzfässer sind mit "Münsterkellerei" bezeichnet; die Abfüllung und
allfällige Kellerbehandlung erfolgen nach Degustation und Weisungen der
Beschwerdeführerin. Es stellt sich die Frage, ob diese Drittbehandlung des
Weins der Beschwerdeführerin nach dem firmenrechtlichen Wahrheitsgebot
erlaubt, sich weiterhin als "Kellerei" zu bezeichnen. Dies ist zu
bejahen. Das Täuschungsverbot ist namentlich verletzt, wenn die Firma
den tatsächlichen Gegebenheiten widerspricht, insbesondere eine bestimmte
Aktivität der Unternehmung vortäuscht. Besteht die kennzeichnende Tätigkeit
einer Kellerei aber nach dem Gesagten darin, Offenwein zu lagern, zu
behandeln und abzufüllen, kann es jedenfalls bei der Aktiengesellschaft
nicht darauf ankommen, durch wen und - im Rahmen der Sachbezeichnung - wo
diese Tätigkeit ausgeführt wird; entscheidend ist, dass sie auf Weisung,
unter Aufsicht und unter der Verantwortung der Gesellschaft und ihrer
Organe erfolgt. Die juristische Person handelt zwangsläufig durch
Organe, Hilfspersonen oder Dritte. In welchem Rechtsverhältnis diese
zu ihr stehen, ist firmenrechtlich nicht entscheidend. Massgebend ist
die Selbständigkeit der Tätigkeit, die indessen nicht bereits entfällt,
wenn sie durch Personen erfolgt, welche in einem andern Arbeitsverhältnis
stehen. Die Aktiengesellschaft darf sich für ihre Zweckverfolgung und
-verwirklichung auch einer anderen juristischen Person bedienen, ohne
dass sie dadurch ihre Selbständigkeit verliert. Die Eigenständigkeit
der Kellerei der Beschwerdeführerin aber ist dadurch gewährleistet, dass
ihre Weine in besonders gekennzeichneten Behältern, unabhängig von den
Weinen der Coop Bern, gelagert und durch die Beauftragte nur nach Weisung
der Beschwerdeführerin behandelt werden. Das Publikum wird mithin nicht
dadurch getäuscht, dass eine eigene Weinbehandlung bloss vorgeschoben wäre.

    Die eidgenössische Lebensmittelpolizeigesetzgebung geht nicht von
einem abweichenden Täuschungs- und Wahrheitsbegriff (Art. 15 und 336 LMV)
aus (vgl. BGE 111 IV 106, 107 IV 203 E. d, 104 IV 143 E. b). Dies um so
weniger, als diese Gesetzgebung kennzeichnungsrechtlich in erster Linie
auf die Wahrheit der Herkunftsbezeichnung ausgelegt ist (DANIEL GAY,
Le statut du vin, Diss. Lausanne 1985, S. 132 ff.).

    bb) Die Beschwerdeführerin hält ihr Verkaufsgeschäft und nach ihrer
unwidersprochen gebliebenen Sachdarstellung einen Teil ihres Flaschenlagers
im Nachbarbereich des Berner Münsters, nicht dagegen das für die Kellerei
massgebende Tank- und Fasslager mit den Abfüllvorrichtungen. Das EHRA
hält dafür, unter diesen Gegebenheiten beruhe der Firmenbestandteil
"Münsterkellerei" auf einer unwahren und damit unzulässigen Ortsangabe.

    Auch Ortsangaben in der Firma unterstehen dem Wahrheitsgebot und
dem Täuschungsverbot. Dies gilt namentlich dort, wo sie vom Publikum
als Hinweis auf den Sitz des Unternehmens aufgefasst werden; wird der
Sitz verlegt, ist die Firma zu ändern (BGE 113 II 180 E. 2, 100 Ib
242 E. 4). Nicht sitz- oder betriebsbezogene Ortsbezeichnungen sind
dagegen in einer Firma im allgemeinen zulässig, sofern sie nicht zu
Täuschungen Anlass geben können, was anhand der besonderen Umstände des
Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 108 II 133 E. 4). Zu Täuschungen
Anlass gibt eine Ortsbezeichnung insbesondere dann, wenn die Gefahr
besteht, dass das Publikum - nicht nur die Kunden (BGE 108 II 132 E. 3a,
95 I 280 E. 5) - dadurch fehlgeleitet oder auf Beziehungen hingewiesen
wird, die den tatsächlichen Gegebenheiten widersprechen. Abgelehnt
wurden daher beispielsweise die Firmenbestandteile "Croix d'Ouchy"
für ein Restaurant in ca. 300 m Entfernung von der entsprechenden
Strassenkreuzung in Lausanne, da sich im unmittelbaren Kreuzungsbereich
bereits ein gleichnamiges Lokal befand (unveröffentlichter Entscheid
des Bundesgerichts vom 30. Oktober 1972 i.S. EJPD c. M.), "Fraumünster"
für eine dem katholischen Gedankengut verpflichtete Verlagsbuchhandlung in
Zürich (BGE 77 I 158) oder "Universitätsbuchhandlung" zufolge Widerspruchs
zu den ideellen Anliegen der Universität Bern (unveröffentlichter Entscheid
des Bundesgerichts vom 13. Juni 1939 i.S. T. gegen Regierungsrat Bern,
bestätigt in BGE 77 I 162 E. 2 und 100 Ib 33 E. 4). Dagegen wurde der
Bachtel-Versand AG die Beibehaltung ihrer Firma trotz Sitzverlegung vom
Fuss des gleichnamigen Berges nach Oberuzwil gestattet, da ein Zusammenhang
zwischen der Ortsbezeichnung und der Tätigkeit der Unternehmung aus dem
Durchschnittsverständnis heraus zu verneinen war (BGE 108 II 130).

    Die Beschwerdeführerin ist nach ihrem statutarischen Zweck im
wesentlichen ein Handelsunternehmen der Wein- und Spirituosenbranche. Der
Betrieb einer Kellerei ist eine in den Dienst dieses Handels
gestellte Tätigkeit. Dass der Handelszweck als solcher aus der Firma
nicht ausdrücklich hervorgeht, ist nicht zu beanstanden, da keine
irreführende Unvollständigkeit vorliegt; insbesondere wird nicht bloss eine
unbedeutende Nebentätigkeit als repräsentativ vorgeschoben (BGE 91 I 218
E. e; PATRY, SPR VIII/1, S. 159 f.; FORSTMOSER, aaO, S. 79 Rz. 22). Das
Durchschnittspublikum geht ohne weiteres davon aus, dass eine kommerzielle
Weinkellerei nicht um ihrer selbst, sondern im Hinblick auf den Absatz der
Produkte betrieben wird. Das Handelsgeschäft der Beschwerdeführerin aber
wird unverändert im Nachbarbereich des Berner Münsters geführt. Insoweit
ist die Ortsbezeichnung wahr. Sie gibt auch nicht zu rechtserheblichen
Täuschungen hinsichtlich der Kellerei Anlass, da nicht ersichtlich ist,
welche Interessen des Publikums dadurch beeinträchtigt sein könnten,
dass die Lagerung und die Abfüllung der Weine nicht am Verkaufsort
selbst, sondern einige Kilometer davon entfernt besorgt werden. Ist
somit ein räumlicher Zusammenhang zwischen der Ortsbezeichnung und dem
Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin unverändert gegeben, ist die Firma
auch insoweit nicht zu beanstanden. Dass sodann ideelle Interessen der
Münster-Kirchgemeinde durch den Weinhandel beeinträchtigt sein könnten,
ist weder dargetan noch ersichtlich.

    Bei diesem Ausgang kann offenbleiben, ob allenfalls auch berechtigte
Interessen der Beschwerdeführerin an der Fortführung einer im Verkehr
durchgesetzten Firma die Änderung als unverhältnismässig und damit
unzulässig erscheinen liessen (dazu BGE 108 II 134 E. 5, 105 II 141 E. 4
und 100 Ib 245 E. 6; BÄR, ZBJV 120/1984, S. 542/3).