Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 117 II 113



117 II 113

24. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. Mai 1991
i.S. Brunner gegen Eberling (Berufung) Regeste

    Art. 8 ZGB. Bestreitungslast.

    Nicht bundesrechtswidrig ist eine kantonale Vorschrift, welche
verlangt, substantiiert geltend zu machen, was bestritten ist.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Der Beklagte wendet ein, er habe bestritten, dass der Kläger alle
in Rechnung gestellten Arbeiten auch ausgeführt habe. Darüber sei aber
ein Beweisverfahren unterblieben und es sei allein auf die Behauptungen
des Klägers abgestellt worden. Das Obergericht hält ihm entgegen, er habe
seine Bestreitung nicht hinreichend substantiiert.

    Die Anforderungen an die Substantiierung einer Bestreitung sind
Gegenstand des kantonalen Prozessrechts, solange dieses damit nicht in
Widerspruch zu Art. 8 ZGB gerät (BGE 108 II 340 E. d). Insbesondere
darf die Bestreitungslast nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen
(BGE 115 II 2 mit Hinweis). Nicht bundesrechtswidrig erscheint dabei von
vornherein das Erfordernis, eine Bestreitung so konkret zu halten, dass
sich daraus bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers
damit bestritten werden sollen (GEORGES HUGUENIN-DUMITTAN, Behauptungslast,
Substantiierungspflicht und Beweislast, Diss. Zürich 1980, S. 25,
33; JÜRGEN C. BRÖNNIMANN, Die Behauptungs- und Substantiierungslast
im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Bern 1979, S. 178;
VOGEL, Grundriss des Zivilprozessrechts, 2. Aufl. 1988, S. 198
Rz. 55). Insbesondere bei Bauabrechnungen kann das kantonale Recht
bundesrechtskonform fordern, dass der Besteller detailliert erklärt,
welche Positionen er nicht anerkennt, um dem Unternehmer die Möglichkeit
zu geben, darüber Beweis zu führen (JÜRGEN C. BRÖNNIMANN, aaO, S. 179,
mit zahlreichen Hinweisen in Fn. 908). Dies folgt bereits aus dem auch
im Prozessrecht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben (JÜRGEN
C. BRÖNNIMANN, aaO, S. 183, 190).

    Das kantonale Recht kann daher fordern, substantiiert geltend zu
machen, was bestritten ist; dagegen sind ihm aber bundesrechtliche Grenzen
darin gesetzt, die beweisbefreite Partei ebenfalls zu veranlassen,
darzutun, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei. Mithin
ist die Auffassung des Obergerichts nicht zu beanstanden, es hätte dem
Beklagten oblegen, im einzelnen darzulegen, welche Arbeiten der Kläger
nicht erbracht oder doppelt verrechnet haben soll.

    Der Beklagte macht geltend, gegenüber dem ersten Experten seine
Einwände substantiiert zu haben. Da es sich dabei um prozessuale
Vorbringen handelt, hat er indessen ein offensichtliches Versehen der
Vorinstanz und damit auch die Prozesskonformität seiner Vorbringen, das
heisst die versehentliche Verletzung kantonalen Prozessrechts mit der
Folge einer Bundesrechtsverletzung darzutun (BGE 96 I 197 E. 3). Dazu
genügen die Vorbringen des Klägers indessen nicht; insbesondere ist
nicht offensichtlich, dass Behauptungen gegenüber einem Experten als
prozesskonforme Sachvorbringen zu gelten haben.