Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 117 III 57



117 III 57

17. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Dezember 1991 i.S.
G. gegen Seehotel Schwert AG (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Art. 81 Abs. 1 SchKG; Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
(SR 279); Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters.

    1. Während der die Vollstreckbarkeit bescheinigende Richter zur
Prüfung befugt ist, ob ein Schiedsspruch die Voraussetzungen eines
Schiedsgerichtsentscheides erfülle oder ob es sich nicht lediglich um ein
vom Konkordat nicht erfasstes Schiedsgutachten handle, steht eine solche
Prüfungsbefugnis dem Rechtsöffnungsrichter nicht zu (E. 4a).

    2. Im Rahmen des Konkordatsrechts bleibt für eine Auslegung insoweit
Raum, als aus der Bezeichnung einer juristischen Person als Schiedsrichter
auf bestimmte natürliche Personen geschlossen werden kann (E. 4b).

Sachverhalt

    A.- Mit einer Vereinbarung hatten die Vermieterin Seehotel Schwert
AG und der Mieter G. den zwischen ihnen abgeschlossenen Mietvertrag
als aufgelöst erklärt, die Modalitäten der Rückgabe des Mietobjektes
geregelt und die Schätzungsabteilung der Treuhandstelle des Schweizer
Wirteverbandes (SWV) mit der Inventarisierung und Schätzung des Gross-
und Kleininventars sowie des Warenlagers beauftragt.

    Am 22. März 1990 fällte die Schätzungsabteilung der Treuhandstelle
SWV einen als Schiedsspruch bezeichneten Entscheid, wodurch die Seehotel
Schwert AG verpflichtet wurde, für das Inventar und das Warenlager den
Betrag von Fr. 410'574.70 zu bezahlen. Ausdrücklich nicht erfasst wurden
vom Schiedsspruch die "möglichen Verrechnungen" der Seehotel Schwert AG,
inbegriffen "die bestrittenen Forderungen bezüglich der Bauabnahme".

    Für diesen Entscheid bescheinigte der Gerichtspräsident des Bezirks
Gersau, in Anwendung von Art. 3, 5 und 44 Abs. 1 lit. a des Konkordates
über die Schiedsgerichtsbarkeit (vom 27. März 1969; SR 279), am 30. Juni
1990 die Vollstreckbarkeit.

    B.- Gestützt auf den erwähnten Schiedsspruch, betrieb G. am 27. Juni
1990 die Seehotel Schwert AG für eine Forderung von Fr. 284'750.70
nebst Zins zu 5% seit 23. April 1990. Vom ursprünglichen Betrag von
Fr. 410'574.70 hatte er verschiedene zur Verrechnung gestellte Forderungen
der Seehotel Schwert AG und weiter vereinbarte Beträge abgezogen.

    Mit Verfügung vom 31. Oktober 1990 erteilte der Gerichtspräsident des
Bezirks Gersau dem betreibenden Gläubiger definitive Rechtsöffnung für den
Betrag von Fr. 198'123.70 zuzüglich Zins, Betreibungskosten, Gerichtskosten
und Parteientschädigung für das Rechtsöffnungsverfahren. Demgegenüber
hiess das Kantonsgericht des Kantons Schwyz am 20. März 1991 einen Rekurs
der Seehotel Schwert AG gut und wies das Rechtsöffnungsbegehren ab.

    C.- Das Bundesgericht hiess die gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
gerichtete staatsrechtliche Beschwerde des Gläubigers G. gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz hat im angefochtenen
Entscheid die Tragweite von Art. 81 Abs. 1 SchKG verkannt.

    a) Handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen
Schiedsgerichtsentscheid, der im gleichen Kanton ergangen ist, in welchem
die Betreibung angehoben worden ist, so kann der Betriebene lediglich
die Vollstreckbarkeit bestreiten oder geltend machen und durch Urkunden
beweisen, die Schuld sei seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet
worden, oder den Eintritt der Verjährung geltend machen (FRITZSCHE/WALDER,
Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I,
Zürich 1984, § 19 Rz. 19 f.; AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, 4. Auflage Bern 1988, § 19 N 26 f.; GILLIÉRON, Poursuite
pour dettes, faillite et concordat, 2. Auflage Lausanne 1988, S. 148
oben; STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung,
2. Auflage Zürich 1982, Anhang nach § 258 N 2).

    Der vom Beschwerdeführer angerufene Schiedsspruch ist vom
Gerichtspräsidenten des Bezirks Gersau, in Anwendung der Bestimmungen
des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit, als vollstreckbar
erklärt worden. Wenngleich diese Bescheinigung nur feststellenden
und nicht konstitutiven Charakter hat, liefert sie den Beweis dafür,
dass der Schiedsgerichtsentscheid nach dem Recht des Kantons, in dem er
ergangen ist, rechtskräftig und vollstreckbar ist; und diesbezüglich ist
der innerkantonale Vollstreckungsrichter gebunden (BGE 107 Ia 320 E. 4;
STRÄULI/MESSMER, § 257 N 2). Der die Vollstreckbarkeit bescheinigende
Richter ist zur Prüfung befugt gewesen, ob der Schiedsspruch die
Voraussetzungen eines Schiedsgerichtsentscheides erfülle oder ob es sich
nicht lediglich um ein Schiedsgutachten handle, das vom Konkordat nicht
erfasst wird (BGE 107 Ia 324 E. 6 am Ende).

    Solche Prüfung stand indessen dem mit dem Rechtsöffnungsentscheid
befassten Kantonsgericht nicht mehr zu. Dieses hat auch keine anderen
Gründe namhaft gemacht, deretwegen die Vollstreckbarkeit zu verneinen wäre,
wie etwa nicht ordnungsgemässe Zustellung (Art. 35 des Konkordates über
die Schiedsgerichtsbarkeit).

    b) Hingegen hat das Kantonsgericht des Kantons Schwyz daran Anstoss
genommen, dass im Schiedsspruch vom 22. März 1990 keine natürlichen
Personen als Schiedsrichter bezeichnet worden sind.

    In der Tat kann als Schiedsrichter grundsätzlich nur eine natürliche
Person in Erscheinung treten. Das gilt indessen im System des Konkordates
über die Schiedsgerichtsbarkeit nicht absolut (JOLIDON, Commentaire du
Concordat suisse sur l'arbitrage, Bern 1984, S. 201). Für eine Auslegung
bleibt insoweit noch Raum, als aus der Bezeichnung einer juristischen
Person auf bestimmte natürliche Personen geschlossen werden kann (BGE
107 Ia 322 oben).

    Im vorliegenden Fall haben denn auch zwei Mitglieder der
Schätzungsabteilung der Treuhandstelle SWV mit Unterstützung durch
einen Experten das Schiedsverfahren durchgeführt und den Schiedsspruch
unterzeichnet. Ein Nichtigkeitsgrund wäre daraus nicht abzuleiten.

    c) Die Frage der Tragweite der Schiedsabrede hätte die
Beschwerdegegnerin zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde machen
können; und mit diesem Rechtsmittel hätte sie auch vorbringen können,
dass die Vereinbarung vom 19. April 1989 keine taugliche Grundlage für
den Erlass eines Schiedsgerichtsentscheides bilde. Sie hat jedoch auf die
Nichtigkeitsbeschwerde verzichtet. Der Rechtsöffnungsrichter, konfrontiert
mit einem Schiedsspruch, dessen Vollstreckbarkeit bescheinigt war, durfte
auf solche Einwände nicht zurückkommen.

    d) Steht somit fest, dass das Kantonsgericht des Kantons Schwyz auf
Einreden der Schuldnerin eingegangen ist, welche die von Art. 81 Abs. 1
SchKG gesetzten Grenzen ganz offensichtlich sprengen, so erweist sich
der angefochtene Entscheid als unhaltbar und ist demzufolge aufzuheben.