Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 117 IB 94



117 Ib 94

12. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Januar 1991 i.S. K.
gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste

    Art. 17 Abs. 1 OG; Öffentlichkeit der Verhandlungen.

    Die Beratungen und Abstimmungen sind öffentlich, wenn der Kassationshof
des Bundesgerichts eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend eine
Administrativmassnahme im Strassenverkehr beurteilt.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Letztinstanzliche kantonale Entscheide über Administrativmassnahmen
im Strassenverkehr (Führerausweisentzüge, Verwarnungen) unterliegen
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 24
Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a OG i.V.m. Art. 3 Ziff. 3
des Reglementes für das Schweizerische Bundesgericht (SR 173.111.1)
fällt die Behandlung dieser Beschwerden in die Zuständigkeit der
zweiten öffentlichrechtlichen Abteilung. Nach Art. 14 Abs. 1 OG
i.V.m. Art. 8 Abs. 4 des Reglementes kann zur Ausgleichung der
Geschäftslast vorübergehend von der Geschäftsverteilung gemäss Art. 2
bis 7 des Reglementes abgewichen werden. In Anwendung dieser Bestimmung
sind seit 1. Januar 1982 die Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (soweit es sich um Verfügungen
betreffend Führerausweisentzüge handelt) dem Kassationshof zugewiesen
(unveröffentlichter Beschluss des Gesamtgerichts vom 30. November 1981).

    Sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die
Parteiverhandlungen, Beratungen und Abstimmungen öffentlich, ausgenommen
unter anderem die Beratungen und Abstimmungen der strafrechtlichen
Abteilungen (Art. 17 Abs. 1 OG). Wie dargelegt, urteilt der Kassationshof,
soweit er über Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Administrativmassnahmen
entscheidet, anstelle einer öffentlichrechtlichen Abteilung. Folglich ist
das für die öffentlichrechtlichen Abteilungen massgebende Verfahrensrecht
anwendbar. Eine öffentlichrechtliche Abteilung müsste - da eine abweichende
gesetzliche Bestimmung nicht besteht - über Verwaltungsgerichtsbeschwerden
gegen Administrativmassnahmen öffentlich verhandeln, beraten und abstimmen,
wie dies vor der vorübergehenden Übertragung dieser Geschäfte an den
Kassationshof auch der Fall war. Entsprechendes muss deshalb auch für den
Kassationshof gelten: Er tagt in solchen Fällen nicht als strafrechtliche,
sondern anstelle der zweiten öffentlichrechtlichen Abteilung. Die im
vorliegenden Verfahren durchzuführende Sitzung des Kassationshofes ist
deshalb öffentlich. Die von 1982 bis 1990 gehandhabte andere Praxis wird
somit aufgegeben.