Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 117 IB 379



117 Ib 379

46. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 18. September 1991 i.S. A. und B. gegen X., Einwohnergemeinde
Wislikofen, Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 24 RPG und Umweltschutzrecht; Ausnahmebewilligung für einen
Schweinemaststall mit Jauchegrube.

    1. Bauten für die weitgehend bodenunabhängige Schweinemast und -zucht
können zur Aufstockung eines Landwirtschaftsbetriebs standortgebunden sein
(Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG). Standortgebundenheit im vorliegenden Fall
bejaht (E. 3).

    2. Umweltschutzrechtliche Mindestabstandsvorschriften zur vorsorglichen
Emissionsbegrenzung (Art. 3 LRV) sind im Rahmen der Interessenabwägung nach
Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG zu berücksichtigen. Fall eines Schweinestalls
mit Abluftreinigung (E. 4).

Sachverhalt

    A.- X. betreibt in der Gemeinde Wislikofen einen Landwirtschaftsbetrieb
mit 15,6 ha Nutzfläche. Scheune und Wohnhaus liegen auf dem Grundstück
Nr. 250, von welchem gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde
Wislikofen vom Juni 1974 (BO) ungefähr 1000 m2 in der Dorfzone liegen.
Die bestehenden Gebäude befinden sich zum grossen Teil in dieser Zone. Zur
Aufstockung seines 16 Kuhplätze und ein Milchkontingent von ca. 60 000 kg
Milch/Jahr umfassenden Landwirtschaftsbetriebs möchte X. zusätzlich einen
Schweinemast- und -zuchtbetrieb führen. Auf dem ausserhalb der Bauzone
liegenden Teil des Grundstücks Nr. 250 soll ein Schweinestall von 27,6
m Länge und 9,14 m bzw. 6,20 m Breite erstellt werden. In diesem sollen
60 Mastschweine, 10 Mutterschweine und 8 Remonten bzw. Eber gehalten
werden. Ferner will X. im Zusammenhang mit dem Schweinestall eine neue,
hinreichend grosse Jauchegrube errichten, welche auch dem herkömmlichen
Landwirtschaftsbetrieb dienen soll.

    Gegen das Baugesuch für den beschriebenen Schweinestall mit Jauchegrube
erhoben A. und B. als Eigentümer der südwestlich angrenzenden, in der
Dorfzone liegenden Parzelle Nr. 249 Einsprache. Das Baudepartement des
Kantons Aargau stimmte dem Baugesuch unter Auflagen zu. Hierauf erteilte
der Gemeinderat Wislikofen am 7. September 1987 die Baubewilligung unter
Beifügung weiterer Bewilligungen und Auflagen.

    Dagegen gelangten A. und B. an den Regierungsrat des Kantons
Aargau. Dieser hiess die Beschwerde am 14. November 1988 teilweise
gut und ergänzte die Baubewilligung des Gemeinderats Wislikofen durch
einige Auflagen. Unter anderem verlangte der Regierungsrat darin die
Abluftreinigung mittels eines Erdfilters.

    Gegen diesen Entscheid des Regierungsrats führten A. und B. Beschwerde
an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Sie beantragten
die Aufhebung der Baubewilligung. Das Verwaltungsgericht wies die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 15. Februar 1990 im Grundsatz
ab. Es ergänzte die Baubewilligung des Gemeinderats Wislikofen jedoch mit
der Auflage, dass sämtliche Türen des Schweinestalls mit Türschliessern
zu versehen und sämtliche Fenster so zu montieren seien, dass sie nicht
geöffnet werden könnten. Ferner verlangte das Verwaltungsgericht, dass die
Frischluftzufuhr mit automatischen Lüftungsklappen sicherzustellen sei
und dass die beiden Türen an der Ostfassade des Stalls nur in Notfällen
geöffnet werden dürften.

    Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im wesentlichen aus, das
Bauvorhaben käme vollständig in denjenigen Teil des Grundstücks Nr. 250
zu liegen, welcher sich nicht in der Dorfzone befinde. Da die Gemeinde
Wislikofen noch keine Nutzungsplanung ausserhalb der eigentlichen Bauzonen
erlassen habe, sei für das Bauvorhaben eine Ausnahmebewilligung gemäss
Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
(RPG) erforderlich. Es bejahte die Standortgebundenheit des Schweinestalls,
da es sich um einen echten Zuerwerb handle. Dem Bauvorhaben stünden
keine überwiegenden Interessen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b
RPG entgegen; insbesondere sei in dieser Hinsicht festzuhalten, dass
keine umweltschutzrechtlichen Bestimmungen verletzt seien, da sich mit
dem vorgesehenen Bio- bzw. Erdfilter ein Geruchsabbau von rund 95%
erzielen lasse. Da ein Schweinestall von den Immissionen her selbst
in der angrenzenden Dorfzone zulässig wäre, müsse dies umso eher im
unmittelbar angrenzenden Nichtbaugebiet der Fall sein. Auch sei der
nach der Luftreinhalte-Verordnung des Bundes vom 16. Dezember 1985
(LVR) massgebende Mindestabstand von 8 m zur Zonengrenze bzw. zum
Nachbargrundstück eingehalten. Der Mindestgrenzabstand müsse entgegen
der Annahme der beschwerdeführenden Nachbarn nicht von der Ostfassade
des Stallneubaus, sondern angesichts des geschlossenen Systems des Stalls
von der Abluftreinigungsanlage (Erdfilter) aus gemessen werden; von hier
betrage der Abstand 16,5 m.

    A. und B. führen gegen dieses Urteil Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben
und die Baubewilligung sei zu verweigern. Eventuell sei die Sache zur
entsprechenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Der Instruktionsrichter holte bei der eidgenössischen Forschungsanstalt
für Betriebswirtschaft und Landtechnik, Tänikon, ein Gutachten ein.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Die Beschwerdeführer machen in erster Linie geltend, das
Verwaltungsgericht habe die Standortgebundenheit des Bauvorhabens im
Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG zu Unrecht bejaht. Insbesondere sei im
vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass bereits die bestehenden Gebäude
des Landwirtschaftsbetriebs in der Bauzone zonenkonform seien. Zudem
liege auch eine Verletzung von Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG sowie des
Umweltschutzgesetzes des Bundes vom 7. Oktober 1983 (USG) und dessen
Ausführungsvorschriften (insbesondere der LRV) vor. Der Mindestabstand
zur Bauzonengrenze bzw. zur Grenze der Dorfzone betrage acht Meter. Diese
seien nicht von der Erdfilteranlage, mittels welcher die Abluft des
Schweinestalls gereinigt wird, zu messen, sondern von der Ostfassade
des Stalls her. Hier betrage aber der Grenzabstand zu ihrem Grundstück
lediglich vier Meter.

    b) Der für den Bau des Schweinestalls vorgesehene Teil des Grundstücks
Nr. 250 liegt ausserhalb der Bauzone der Gemeinde Wislikofen im Land- und
Forstwirtschaftsgebiet (vgl. § 31 BO und § 129 des Baugesetzes des Kantons
Aargau vom 2. Februar 1971 (BauG)). Dieses stellt keine Landwirtschaftszone
im Sinne von Art. 16 RPG dar (vgl. Urteil vom 13. Juni 1989 in ZBl 91/1990
S. 359 E. 3a). Zwar wird der fragliche Grundstückteil aller Voraussicht
nach im Rahmen der Gemeindezonenplanung einer Landwirtschaftszone im
Sinne von Art. 16 RPG zugewiesen werden. Zur Zeit ist dies jedoch nicht
der Fall, weshalb das Verwaltungsgericht die Bewilligung des geplanten
neuen Stalls mit Jaucheanlage zu Recht von einer Ausnahmebewilligung im
Sinne von Art. 24 Abs. 1 RPG abhängig gemacht hat (vgl. BGE 111 Ib 215 f.).

    c) Aber auch in einer Landwirtschaftszone gemäss Art. 16 RPG könnte
das Bauvorhaben nicht als zonenkonform im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a
RPG bewilligt werden. Die Futterbasis des Landwirtschaftsbetriebs reicht
für die Ernährung der Schweine bei weitem nicht aus, weshalb nicht von
einem bodenabhängigen Betriebsteil gesprochen werden kann (vgl. dazu
ausführlich BGE 117 Ib 278 ff. E. 3).

Erwägung 3

    3.- Unbestritten ist, dass auf den Schweinestall Art. 24 Abs.
2 RPG nicht anwendbar ist, da es sich um einen Neubau handelt. Eine
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG kann erteilt werden, wenn der
Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a)
und wenn dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen
(lit. b). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 116
Ib 230 E. 3, 115 Ib 298 f. E. 3 mit Hinweisen).

    a) Die Standortgebundenheit wird nach der bundesgerichtlichen
Praxis nur dann bejaht, wenn eine Baute aus technischen oder
betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf
einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Dabei beurteilen
sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder
auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf
die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit ankommen. Zudem sind
an die Erfordernisse der Standortgebundenheit strenge Anforderungen zu
stellen (BGE 116 Ib 230 E. 3a, 115 Ib 299 E. 3a, 113 Ib 141 E. 5a, je mit
Hinweisen). In diesem Sinne können, wie aus den nachfolgenden Erwägungen
hervorgeht, nicht zonenkonforme Bauten, die einem Landwirtschaftsbetrieb
dienen und zu dessen Sicherung notwendig sind, unter gewissen
Voraussetzungen ausserhalb der Bauzonen als standortgebunden anerkannt
werden. Die Standortgebundenheit ist im Einzelfall, je nach Art und Grösse
des herkömmlichen Landwirtschaftsbetriebs und des in Frage stehenden
bodenunabhängigen Betriebsteils sowie nach Massgabe der jeweiligen
örtlichen Verhältnisse zu beurteilen (BGE 117 Ib 281 ff. E. 4a, b).

    b) Das Gutachten der eidgenössischen Forschungsanstalt für
Betriebswirtschaft und Landtechnik, Tänikon, weist im vorliegenden Fall ein
objektives betriebswirtschaftliches Bedürfnis für einen Standort ausserhalb
der Bauzone aus. Von der landwirtschaftlichen Nutzfläche (15,9 ha) stehen
3,9 ha Ackerland für die Futterversorgung der geplanten Schweinehaltung zur
Verfügung. Ausserdem ist es zweckmässig, die Magermilch des Betriebs an die
Schweine zu verfüttern. Derart kann der Betrieb rund 60% des Futterbedarfs
der Schweine aus eigener Versorgung decken. Zudem dient ein Teil des
Bauvorhabens, nämlich die grosse neue Jauchegrube, dem Gesamtbetrieb. Damit
ist objektiv das betriebswirtschaftliche Bedürfnis, diese Bauten und
Anlagen am vorgesehenen Ort zu erstellen, ausgewiesen. Angesichts des
Milchkontingents von ca. 60 000 kg Milch/Jahr beträgt das Betriebseinkommen
heute etwa Fr. 60'000.--. Gemäss dem erwähnten Gutachten ergibt sich aus
dem Schweinesektor eine Einkommenserhöhung von maximal 40%, was zu einem
Betriebseinkommen nach der Aufstockung von knapp Fr. 85'000.-- führt.

    c) An der Erhaltung solcher Betriebe besteht ein erhebliches
öffentliches Interesse. Dies lässt sich u.a. schon daran erkennen,
dass gemäss Art. 31bis Abs. 3 lit. b BV zur Erhaltung eines gesunden
Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft sowie zur Festigung
des bäuerlichen Grundbesitzes sogar Abweichungen von der Handels- und
Gewerbefreiheit ausdrücklich zulässig sind. Die genannte Zielsetzung
entspricht auch dem Gebot von Art. 22quater BV, mit Massnahmen der
Raumplanung die zweckmässige Nutzung des Bodens und eine geordnete
Besiedlung des Landes zu fördern. Mit raumplanerischen Massnahmen
sollen u.a. die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt, das soziale,
wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen
gefördert und die ausreichende Versorgungsbasis des Landes gesichert
werden (Art. 1 Abs. 2 lit. a, c und d RPG). Dabei ist darauf zu achten,
dass die Landschaft geschont wird, die Landwirtschaft über genügende
Flächen geeigneten Kulturlandes verfügt und naturnahe Landschaften und
Erholungsräume erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 2 RPG). Die Sicherung der
Existenzfähigkeit kleinerer Landwirtschaftsbetriebe dient diesen Zielen.

    Zudem ist zu beachten, dass Art. 13 der Stallbauverordnung des Bundes
vom 13. April 1988 (SR 916.016) die Bewilligung von Aufstockungen
grundsätzlich nur zulässt, wenn nach der Aufstockung eine bestimmte
Einkommensgrenze (z.Zt. Fr. 85'000.--) nicht überschritten wird (lit. a),
der Landwirtschaftsbetrieb einen wesentlichen Anteil offener Ackerfläche
aufweist (lit. b) und mindestens 50% des Betriebseinkommens aus rein
landwirtschaftlichen Produktionszweigen erzielt werden kann (lit. c). Diese
Bestimmungen, die im Rahmen der Prüfung der Standortgebundenheit des
Aufstockungsteils mitzuberücksichtigen sind, sprechen ebenfalls dafür, dass
massvolle Aufstockungen dann bewilligt werden sollten, wenn sie sich aus
betriebswirtschaftlichen Gründen zur Erhaltung einer landwirtschaftlichen
Existenzgrundlage aufdrängen.

    d) Es ergibt sich somit, dass der im vorliegenden Fall zu beurteilende
Schweinestall im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG standortgebunden ist.

Erwägung 4

    4.- Weiter ist abzuklären, ob dem Vorhaben keine überwiegenden
Interessen entgegenstehen (Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG). Diese Frage
stellt sich im vorliegenden Fall insbesondere in bezug auf Anliegen des
Umweltschutzes.

    a) Umstritten ist, wie gross der Abstand des Schweinestalls zu
bewohnten Zonen mindestens sein muss. Nach der übereinstimmenden und
zutreffenden Auffassung aller Beteiligten handelt es sich hier um
eine Massnahme zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung gemäss Art. 3
LRV. Gestützt auf Absatz 2 dieser Vorschrift ist Ziffer 512 des
Anhangs 2 LRV anwendbar. Bei Ställen für die Tierhaltung gelten als
verordnungsgemässe Mindestabstände die Empfehlungen der eidgenössischen
Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik, Tänikon (Ausgabe
1988). Danach hat im vorliegenden Fall der Abstand zwischen der Anlage
und der Bauzonengrenze, die hier mit der Parzellengrenze gegenüber den
Beschwerdeführern zusammenfällt, acht Meter zu betragen. Die Empfehlungen
der Forschungsanstalt Tänikon beantworten hingegen die Frage, von wo aus
der Mindestabstand gemessen werden muss, nicht.

    b) Die Mindestabstandsvorschrift stellt, wie erwähnt, eine
Massnahme zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung im Sinne von Art. 3
LRV dar. Der massgebende Abstand ist stets die kürzeste Strecke
zwischen der Emissionsquelle und der Zonengrenze. Art. 3 LRV und die
diese Bestimmmung ausführenden Normen müssen so verstanden werden,
dass im Rahmen der Vorsorge (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG)
die Quellen der in benachbarten Nutzungszonen unzulässigen Emissionen
einen bestimmten Mindestabstand zu diesen Nachbarzonen einzuhalten haben.
Dieser umweltschutzrechtliche Mindestabstand ist von den Grenzabständen
des kantonalen oder kommunalen Rechts unabhängig. Im hier zu beurteilenden
Fall ist fraglich, ob die Schweinezucht- und -mast in der benachbarten
Dorfzone unzulässig wäre und damit die Bestimmung über den Abstand zwecks
vorsorglicher Emissionsbegrenzung überhaupt anwendbar ist. Dieser Frage
muss indessen angesichts der nachfolgenden Erwägungen nicht weiter
nachgegangen werden.

    c) Ziffer 512 Abs. 1 Anhang 2 LRV geht von einer Tierhaltungsanlage
ohne Abluftreinigung aus. Bei solchen Ställen treten die Gerüche
diffus aus dem Gebäude aus, was zwangsläufig zur Folge hat, dass der
Mindestabstand vom nächstliegenden Teil des Gebäudes her gemessen werden
muss. Im vorliegenden Fall verhält es sich jedoch anders. Das Gebäude
ist grundsätzlich hermetisch abgeschlossen, was insbesondere durch die
zusätzlichen Auflagen betreffend Türen und Fenster gesichert wird. Da
im Innern des Stalls ein Unterdruck herrscht und die Abluft durch einen
Erdfilter gereinigt nach aussen tritt, wodurch die Gerüche zu ca. 95%
abgebaut werden, ist davon auszugehen, dass keinerlei geruchsintensive
Abluft durch Fenster und Türen entweicht. Als massgebende Emissionsquelle,
von welcher der Mindestabstand zu messen sei, hat das Verwaltungsgericht
deshalb die Erdfilteranlage bezeichnet. Diese liegt von der Zonengrenze
bzw. dem Grundstück der Beschwerdeführer mehr als das Doppelte des
Abstands, der nach Ansicht der Forschungsanstalt Tänikon mindestens
erforderlich ist, entfernt.

    Die vom Verwaltungsgericht angewandte Messweise ist im vorliegenden
Fall nicht zu beanstanden, da der umstrittene Schweinestall einen
Abstand zur Zonengrenze von vier Metern einhält und unmittelbar neben den
Hofgebäuden mit der Jauchegrube liegt. Zudem tritt die gereinigte Abluft
aus dem Stallgebäude 16,5 Meter von der Zonengrenze entfernt aus. Es ist
allerdings zweifelhaft, ob die im vorliegenden Fall zulässige Messweise als
allgemeine Regel gelten kann. Insbesondere ist es im Hinblick auf Ziffer
512 Anhang 2 LRV fraglich, ob Anlagenteile über die Zonengrenze hinaus
in bewohnte Zonen hineinragen dürften, wenn die Abluft gereinigt wird
und lediglich der Austrittsort der gereinigten Abluft den nach Ansicht
der Forschungsanstalt Tänikon notwendigen Mindestabstand einhält. Diese
Frage muss jedoch hier nicht beantwortet werden.

    d) Andere dem Bauvorhaben entgegenstehende Interessen bringen die
Beschwerdeführer nicht vor, und es sind aufgrund der Akten auch keine
solchen ersichtlich. Insbesondere sind bei der Art des vorliegenden
Schweinestalls keine erheblichen Lärmimmissionen zu befürchten (vgl. BGE
115 Ib 301).

    Damit ist auch die Voraussetzung gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG
zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung erfüllt.

    Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegründet und somit abzuweisen ist.

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