Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 117 IB 216



117 Ib 216

27. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 24. April 1991 i.S. A. gegen Gemeinderat Ingenbohl-Brunnen, Amt
für Raumplanung des Kantons Schwyz und Regierungsrat des Kantons Schwyz
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 97 ff. OG, Art. 24 und Art. 34 RPG; Unzulässigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

    Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gegen Revisions- oder
Berichtigungsentscheide, mit denen nach Erlass einer Verfügung nach
Art. 24 RPG eine Parteientschädigung zugesprochen wird, nicht zulässig. In
diesen Fällen besteht kein enger Sachzusammenhang zwischen kantonalem
Verfahrensrecht und Bundesrecht; die Gefahr einer Vereitelung von
Bundesrecht besteht ebenfalls nicht. Bestimmungen über die Berichtigung
oder Revision von Entscheiden über eine Parteientschädigung dienen auch
nicht dem Vollzug von Art. 24 RPG (Präzisierung der Rechtsprechung).

Sachverhalt

    A.- Das Amt für Raumplanung des Kantons Schwyz erteilte A. am 29. März
1989 eine mit Auflagen versehene Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs.
2 RPG für den Umbau einer Pferdepension in ein stilles Lagerhaus in der
Gemeinde Ingenbohl-Brunnen. Mit Beschluss Nr. 524 vom 21. März 1990 wies
der Regierungsrat des Kantons Schwyz eine gegen die verfügten Auflagen
erhobene Beschwerde von A. ab. Diesen Beschluss zog A. am 18. April
1990 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz.

    Die am Verfahren vor dem Regierungsrat beteiligte und durch einen
Anwalt vertretene Gemeinde Ingenbohl-Brunnen stellte darauf am 25. April
1990 beim Regierungsrat ein Revisionsgesuch, da dieser ihr - obwohl im
Verwaltungsbeschwerdeverfahren obsiegend - keine Parteientschädigung
zugesprochen hatte. Mit Beschluss Nr. 843 vom 1. Mai 1990 sprach ihr
der Regierungsrat des Kantons Schwyz "in Berichtigung und Ergänzung von
RRB Nr. 524 vom 21. März 1990" eine Parteientschädigung von Fr. 600.--
zu. Gegen diesen Beschluss führte A. am 14. Mai 1990 ebenfalls
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Schwyzer Verwaltungsgericht.

    Noch bevor das Schwyzer Verwaltungsgericht über die beiden
Verwaltungsgerichtsbeschwerden entschieden hatte, erhob A. am 14. Mai
1990 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragte
die Aufhebung der Regierungsratsbeschlüsse Nr. 524 vom 21. März 1990
und Nr. 843 vom 1. Mai 1990. Mit Entscheid vom 31. Juli 1990 trat das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz auf die beiden Beschwerden von
A. nicht ein. Bezüglich der Beschwerde gegen den nachträglich eine
Parteientschädigung zusprechenden Regierungsratsentscheid Nr. 843 vom
1. Mai 1990 führte das Verwaltungsgericht aus, in der Hauptsache sei
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 24
i.V.m. Art. 34 Abs. 1 RPG). Die kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde
sei nicht gegeben, denn sie beziehe sich auf einen Beschwerdeentscheid,
welcher mit einem anderen Rechtsmittel als der staatsrechtlichen
Beschwerde an eine Bundesbehörde weitergezogen werden könne (§ 53 lit. b
der Verordnung des Kantons Schwyz über die Verwaltungsrechtspflege vom
6. Juni 1974). Der Entscheid des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 31. Juli
1990 blieb unangefochten.

    Das Bundesgericht trat auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
den Regierungsratsentscheid Nr. 843 vom 1. Mai 1990 nicht ein aus folgenden

Auszug aus den Erwägungen:

                          Erwägungen:

Erwägung 5

    5.- a) Der Beschwerdeführer hat mit der vorliegenden
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch den Beschluss des Regierungsrates
Nr. 843 vom 1. Mai 1990 angefochten. Das Bundesgericht prüft
von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob dieser Entscheid mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar ist (BGE 116 Ia 9 E. 1 und 79
E. 1; 114 Ib 216 E. 1).

    b) Mit Beschluss Nr. 843 vom 1. Mai 1990 hat der Regierungsrat "in
Berichtigung und Ergänzung" seines Beschlusses Nr. 524 vom 21. März
1990 nachträglich der Gemeinde Ingenbohl eine Parteientschädigung
aufgrund ihres Revisionsgesuches zugesprochen. Nach BGE 116 Ib 8
kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch die Verletzung des
selbständigen kantonalen Verfahrensrechts gerügt werden, welches bei
Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG angewendet wird. In diesem Entscheid
ging es um die Frage, ob eine Bestimmung über eine Rechtsmittelfrist
dem Vollzug von Art. 24 RPG dient und deren Verletzung deshalb mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar ist. Das
Bundesgericht bejahte diese Frage.

    Um Gegenstand einer Überprüfung mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zu sein, muss die Anwendung einer kantonalen Verfahrensbestimmung
"dem Vollzug von Art. 24 RPG dienen" (BGE 116 Ib 10). Dies trifft, im
Gegensatz zu Normen über Rechtsmittelfristen, für Bestimmungen über die
Berichtigung oder Revision von Entscheiden betreffend Zusprechung von
Parteientschädigungen nicht zu. Ist die Anwendung einer Norm über eine
Rechtsmittelfrist streitig, steht die Frage zur Diskussion, ob durch den
Nichteintretensentscheid bzw. ob mit der angeblich willkürlichen Anwendung
dieser Bestimmung die Anwendung von Bundesrecht (Art. 24 RPG) vereitelt
wird. Diese Frage stellt sich aber nicht bei der Revision oder Berichtigung
von Entscheiden über eine Parteientschädigung. Hier besteht grundsätzlich
kein enger Sachzusammenhang zwischen kantonalem Verfahrensrecht
und Bundesrecht, und für eine Vereitelung von Bundesrecht besteht
ebenfalls grundsätzlich keine Gefahr (ALOIS PFISTER, Staatsrechtliche
und Verwaltungsgerichts-Beschwerde: Abgrenzungsschwierigkeiten, ZBJV
121/1985 S. 562). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern solche Bestimmungen
dem Vollzug von Art. 24 RPG dienen sollten. Die ganze Frage betrifft
allein kantonales Verfahrensrecht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
deshalb nicht zulässig.