Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 117 IB 178



117 Ib 178

24. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 10. Juli 1991 i.S. Schweizerischer Bund für Naturschutz gegen F.,
Gemeinde Nesslau, Regierungsrat des Kantons St. Gallen und Eidgenössisches
Departement des Innern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 5 VwVG, Art. 97 und Art. 99 lit. d OG, Art. 25 Fischereigesetz
(FG); fischereirechtliche Bewilligung, anfechtbare Verfügung.

    Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine
fischereirechtliche Bewilligung für technische Eingriffe in ein Gewässer,
die in einem Entscheid über die Wasserkraftnutzung enthalten ist, ohne
dass darin zwischen gewässernutzungsrechtlichen und fischereirechtlichen
Anordnungen unterschieden wird (E. 1a).

    Art. 6 VwVG, Art. 98 lit. g und Art. 103 lit. c OG, Art. 12 NHG und
Art. 55 USG; Publikation von Verfügungen, Beschwerderecht der Natur-
und Heimatschutzorganisationen, Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges.

    Bereits publizierte Wasserrechtsverleihungsgesuche, die in wesentlichen
Punkten geändert werden, sind erneut zu publizieren. Notwendigkeit,
bei der Publikation von Wasserrechtsverleihungsgesuchen auf das Gesuch
um Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung hinzuweisen (E. 2c).

    Natur- und Heimatschutzorganisationen sind verpflichtet, sich am
letztinstanzlichen kantonalen Verfahren zu beteiligen (Bestätigung
der Rechtsprechung). Ausnahme von diesem Grundsatz, wenn ein
Wasserrechtsverleihungsgesuch vor Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes
am 1. Januar 1985 publiziert worden ist (E. 2d).

    Art. 104 lit. b OG, Art. 24 und 25 FG, Art. 26 FPolV; Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts, Interessenabwägung.

    Fischereirechtliche Bewilligungen und Rodungsbewilligungen können nur
nach einer umfassenden Abklärung der Interessen erteilt werden (E. 3c und
6). Anforderungen an die Sachverhaltsabklärung und die Interessenabwägung
bei der Erteilung einer fischereirechtlichen Bewilligung für technische
Eingriffe und bei der Erteilung einer dabei notwendigen Rodungsbewilligung;
Koordination kantonaler Bewilligungen mit der Forstgesetzgebung (E. 4
und 6).

Sachverhalt

    A.- Am 5. Januar 1981 erwarb F. die Kraftwerkanlage am Ijentalerbach
in der Gemeinde Nesslau. Am 1. Juni 1981 reichte er ein Gesuch um
Erweiterung und teilweise Erneuerung der Anlage ein. Dieses Gesuch
wurde gemäss Art. 16 des Gesetzes des Kantons St. Gallen über die
Gewässernutzung vom 5. Dezember 1960 (GNG; sGS 751) unter der Überschrift
"Wasserrechtsverleihungsgesuche" mit dem Hinweis öffentlich bekanntgemacht,
dass das Gesuch mit dem Anlagebeschrieb und den Projektplänen vom
15. Juli bis 13. August 1981 in der Gemeinderatskanzlei Nesslau zur
Einsicht aufliege.

    Während der Auflagefrist erhob R. gegen die geplante Vergrösserung
des Kraftwerkweihers Einsprache. Im August 1981 begann F. ohne Bewilligung
mit der Vergrösserung des Kraftwerkweihers, worauf das Baudepartement des
Kantons St. Gallen am 28. Oktober 1981 die unverzügliche Einstellung der
Bauarbeiten verfügte. In der Folge bewilligte mit Verfügung vom 13. Januar
1982 das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen die Rodung
einer Waldfläche von 160 m2 für den Bau der Trafostation mit Einbau einer
Turbinenanlage. Darauf erteilte das Baudepartement des Kantons St. Gallen
am 5. April 1982 die Bewilligung für die Erneuerung der Druckleitung mit
Verlegung des Maschinenhauses aufgrund der am 1. Juni 1981 eingereichten
Pläne.

    Da die Realisierung des am 1. Juni 1981 beantragten Ausbaus
der Wasserkraftwerk-Anlage eine Rodung von 3803 m2 Wald erforderte,
stellte F. am 15. März 1983 ein entsprechendes Rodungsbegehren. Darauf
reichte er mit Eingaben vom 22. März, 12. April und 30. August 1983
an das Amt für Wasser- und Energiewirtschaft des Kantons St. Gallen ein
"Zusatzkonzessionsgesuch" für die Erneuerung bzw. Vergrösserung bestehender
Anlagen sowie für die Vergrösserung des nutzbaren Weiherinhaltes ein. Eine
Publikation dieses Zusatzkonzessionsgesuches erfolgte nicht. Auch wurden
keine weiteren Pläne mit Baubeschrieb und den erforderlichen technischen
Erläuterungen bei der Gemeindekanzlei Nesslau zur öffentlichen Auflage
eingereicht.

    Am 18. Januar 1984 zog R. seine gegen das Auflageprojekt vom 1. Juni
1981 erhobene Einsprache zurück, nachdem ihm vom Amt für Wasser- und
Energiewirtschaft dargelegt worden war, F. wolle nicht das eingereichte,
sondern ein kleineres Projekt ausführen.

    Mit Beschluss vom 10. Dezember 1985 übertrug der Regierungsrat
des Kantons St. Gallen das bestehende Wasserrecht auf F. In der
Zwischenzeit führte dieser nebst den mit Verfügung des Baudepartementes
vom 5. April 1982 bewilligten Arbeiten weitere Veränderungen an der
Wasserkraftwerk-Anlage aus. So vergrösserte er den Kraftwerkweiher und
baute eine neue Turbinengruppe und eine Wassermessstation ein. Hiefür
erteilte das Baudepartement des Kantons St. Gallen nachträglich
am 2. September 1986 eine bis zum 31. Dezember 1991 befristete
Bewilligung. In ihr wurde festgehalten, dass die genutzte Wassermenge
60 l/s nicht übersteigen dürfe und dass im Sinne einer vorläufigen
Regelung die Restwassermenge wie folgt festgelegt werde: 1. April bis 30.
September 20 l/s; 1. Oktober bis 31. März 5 l/s. Vorbehalten wurde eine
gewässerökologische und fischereibiologische Untersuchung. Der vergrösserte
Kraftwerkweiher wurde "auf Zusehen hin geduldet".

    Mit Beschluss vom 10. November 1987 erteilte der Regierungsrat
des Kantons St. Gallen F. die für die geplante Erweiterung der
Wasserkraftanlage nötige Zusatzkonzession und die für die Verwirklichung
des Vorhabens erforderliche fischereirechtliche Bewilligung. Er ergänzte
die Bestimmungen der Verleihung vom 19. Dezember 1960 u.a. mit folgenden
Vorschriften:

    "3. Unterhalb der Staustelle dürfen folgende Restwassermengen im

    Ijentalerbach nicht unterschritten werden:

    Während der Zeit vom 1. April bis 30. Sept.: 20 l/sec;

    Während der übrigen Zeit des Jahres:          5 l/sec.

    Der Beliehene hat zur Kontrolle der festgesetzten Restwassermenge zwei

    Messeinrichtungen zu erstellen, zu bedienen und zu unterhalten. Eine

    Messstation ist vor der Fassung, die zweite oberhalb des ersten
Zuflusses
   und unterhalb des Staudammfusses zu erstellen.

    Dem Baudepartement sind die Projektpläne der Messeinrichtungen zur

    Bewilligungserteilung einzureichen.

    Je ein Doppel der Aufzeichnungen über die Abflussmengen ist dem Amt für

    Umweltschutz monatlich zu übermitteln.

    4. Nach Weisung der kantonalen Jagd- und Fischereiverwaltung sind die

    Auswirkungen der festgelegten Restwassermengen auf die Verhältnisse am

    Ijentalerbach nach praktischen und wissenschaftlichen Methoden zu
   überprüfen. Dabei ist auch die Frage der Auswirkungen auf das
   fischereiliche Produktionsvermögen zu behandeln.

    Für die Untersuchung ist lic. phil. nat. Heinz Marrer,
Fischereibiologe,

    Solothurn, beizuziehen. Er kann für diese Arbeit nach Absprache mit dem

    Beliehenen die Zuspeisung des natürlicherweise anfallenden Wassers oder
   einer anderen Restwassermenge während höchstens zwei Tagen je Jahr
   oder während kürzeren Zeitabschnitten, die zusammen höchstens zwei
   Tage je Jahr ausmachen, verlangen.

    Innert zweier Jahre nach Inbetriebnahme der neuen Anlage ist ein

    Zwischenbericht im Doppel zuhanden des Baudepartementes und des

    Finanzdepartementes zu erstellen. Der Schlussbericht ist spätestens
zwei

    Jahre später abzuliefern.

    Falls die Untersuchungen während dieses Zeitraumes durch
unvorhersehbare
   und ausserordentliche Umstände nicht zu schlüssigen Ergebnissen führen,
   bleibt eine Verlängerung der Beobachtungszeit vorbehalten.

    Sollten die Untersuchungen ergeben, dass die festgelegten

    Restwassermengen für die Biologie des Ijentalerbaches ungenügend
sind, so
   bleibt eine Erhöhung der Restwassermengen bis auf 30 l/sec im

    Sommerhalbjahr und bis auf 10 l/sec im Winterhalbjahr vorbehalten.

    Der Beliehene trägt die Kosten von voraussichtlich Fr. 11'000.--
für die

    Untersuchungen."

    Für die Erstellung des neuen Stauweihers mit einem Nutzinhalt von
rund 25 000 m Inhalt anstelle des bestehenden Weihers mit etwa 2000 m
Inhalt ordnete der Regierungsrat in den Ziffern 7 und 8 seines Beschlusses
folgendes an:

    "7. Die Baupläne für den Kraftwerkweiher sind dem Baudepartement
   zuzustellen, damit nach Art. 26 GNG die öffentliche Auflage im

    Baupolizeiverfahren durchgeführt werden kann. Zusammen mit den
Bauplänen
   sind dem Baudepartement die hydraulischen, statischen und geotechnischen

    Berechnungen einzureichen, mit welchen die Sicherheit der Bauwerke
   nachgewiesen wird.

    Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung,
   die Ausnahmebewilligung des Baudepartementes nach Art. 3 der

    Naturschutzverordnung, die Rodungsbewilligung und die Genehmigung
für die

    Errichtung der Talsperre rechtskräftig sind.

    8. Im weiteren sind im Interesse der Fischerei folgende Bestimmungen
   massgebend:

    a) Der Kraftwerkweiher ist so auszubilden, dass darin Fische gehalten
   werden können. Im Becken muss stets eine Wassertiefe von mindestens
   1,5 m gewährleistet sein. Die Ausgestaltung des Beckenbodens und der
   Auslauf- bzw. Überlaufbauwerke ist im Einvernehmen mit der kantonalen
   Jagd- und

    Fischereiverwaltung festzulegen.

    b) In Anwendung von Art. 55 WRG (Bundesgesetz über die Nutzbarmachung
der

    Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916; SR 721.80) und Art. 50 Abs. 3 der

    Fischereiverordnung (Fischereiverordnung des Kantons St. Gallen vom 11.

    November 1980; sGS 854.11) hat der Beliehene der kantonalen Jagd- und

    Fischereiverwaltung jährlich eine Nutzungsentschädigung im Gegenwert
von

    600 Bachforellen-Sömmerlingen zu entrichten (Preisstand 1987:
Fr. 0.50 je

    Stück). Sollten die nach Ziff. 4 dieses

    Beschlusses angeordneten Untersuchungen ergeben, dass diese

    Nutzungsentschädigung dem tatsächlichen Schaden nicht entspricht,
kann sie
   angemessen erhöht werden.

    c) Der Weiher darf nicht ausgespült werden. Das sedimentierte Material
   ist bei Bedarf auszubaggern und an einem geeigneten Ort ausserhalb des

    Gewässers zu deponieren."

    Die in Ziffer 7 vorbehaltene Rodungsbewilligung betraf das von F. am
15. März 1983 gestelltes Rodungsgesuch, dem das Bundesamt für Forstwesen
und Landschaftsschutz mit Verfügung vom 24. Februar 1988 entsprach.

    Am 13. April 1988 erhebt der Schweizerische Bund für Naturschutz
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, der
Beschluss des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 10. November
1987 betreffend Erteilung einer fischereirechtlichen Bewilligung zur
Vornahme technischer Eingriffe in den Ijentalerbach und weitere Bäche
und zur Absenkung des Restwassers sei aufzuheben.

    Gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung erhob der Schweizerische
Bund für Naturschutz am 24. März 1988 Verwaltungsbeschwerde an das
Eidgenössische Departement des Innern, das die Beschwerde mit Entscheid
vom 30. Oktober 1990 abwies. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
30. November 1990 verlangt der Schweizerische Bund für Naturschutz die
Aufhebung dieses Entscheides und der Rodungsbewilligung des Bundesamtes
für Forstwesen und Landschaftsschutz vom 24. Februar 1988.

    Das Bundesgericht heisst beide Verwaltungsgerichtsbeschwerden gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition,
ob es auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eintreten kann (BGE 116 Ib
162 E. 1 mit Hinweis).

    a) Angefochten ist mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. April
1988 der Beschluss des Regierungsrates vom 10. November 1987, mit welchem
F. das Wasserrecht für eine zusätzliche Nutzung des Ijentalerbaches als
Ergänzung der bestehenden Konzession verliehen und die fischereirechtliche
Bewilligung hiefür erteilt wurde. Der Beschluss stützt sich auf das für
die Wasserkraftnutzung massgebende kantonale und eidgenössische Recht, auf
das Bundesgesetz über die Fischerei vom 14. Dezember 1973 (Fischereigesetz,
FG; SR 923.0), die kantonale Fischereiverordnung, das kantonale Gesetz über
die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 6. Juni 1972 (Baugesetz;
sGS 731.1) und die kantonale Verordnung über den Schutz wildwachsender
Pflanzen und freilebender Tiere vom 17. Juni 1975 (Naturschutzverordnung;
sGS 671.1). Der Beschluss unterscheidet im einzelnen nicht zwischen
den Anordnungen, die sich auf das Gewässernutzungsrecht stützen, und
denjenigen, die ihre Grundlage in der Fischereigesetzgebung finden. Doch
ändert dies nichts daran, dass der angefochtene Beschluss eine Verfügung
nach Art. 5 VwVG darstellt, soweit mit ihm die vom Bundesrecht verlangte
fischereirechtliche Bewilligung für die technischen Eingriffe in den
Ijentalerbach erteilt wurde. Dazu zählt namentlich die Festsetzung der
Mindestabflussmenge bei der Wasserentnahme, um günstige Lebensbedingungen
für die Wassertiere sicherzustellen (Art. 25 Abs. 1 lit. a FG).

    Eine Weiterziehung der vom Regierungsrat erteilten fischereirechtlichen
Bewilligung an das kantonale Verwaltungsgericht oder an eine eidgenössische
Instanz (Art. 98 lit. b-f OG) ist nicht vorgesehen. Ein Ausschlussgrund
nach den Art. 99 bis 102 OG liegt entgegen der Auffassung des Bundesamtes
für Wasserwirtschaft und in Übereinstimmung mit der im Meinungsaustausch
geäusserten Ansicht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes
nicht vor. Demgemäss ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht nach Art. 98 lit. g OG zulässig (in BGE 112 Ib 424 nicht
publizierte E. 1; in BGE 107 Ib 140 nicht publizierte E. 1, veröffentlicht
in ZBl 82/1981 S. 540 f.).

    b) Die Beschwerde vom 30. November 1990 richtet sich gegen den
Beschwerdeentscheid des Eidgenössischen Departements des Innern vom
30. Oktober 1990, mit welchem die Beschwerde gegen die vom früheren
Bundesamt für Forstwesen und Landschaftsschutz am 24. Februar 1988
erteilte Rodungsbewilligung abgewiesen wurde. Auch dieser Entscheid
stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar, welche mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann.

    c) Beide Beschwerden wurden frist- und formgerecht
eingereicht. Demgemäss ist auf beide Verwaltungsgerichtsbeschwerden
grundsätzlich einzutreten. Sachlich geht es in beiden Verfahren um
die Erweiterung des bestehenden, F. gehörenden Wasserkraftwerkes zur
Nutzung der Wasserkraft des Ijentalerbaches in der Gemeinde Nesslau. Die
Beschwerdegründe stimmen in weiten Teilen überein. Demgemäss ist es
gerechtfertigt, beide Beschwerden in einem Entscheid zu beurteilen.

Erwägung 2

    2.- Der Schweizerische Bund für Naturschutz ist gestützt auf Art. 12
des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG;
SR 451) i.V.m. Art. 103 lit. c OG zur Beschwerde legitimiert (BGE 114 Ib
84 E. 1b; 110 Ib 161 E. 2 mit Hinweis).

    Der Regierungsrat und der Beschwerdegegner F. wenden allerdings in
dem gegen die fischereirechtliche Bewilligung gerichteten Verfahren ein,
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer
bei der Auflage des Konzessionsbegehrens vom 1. Juni 1981 in der Zeit
vom 15. Juli bis 13. August 1981 keine Einsprache erhoben habe. Diese
Einwendung ist unbegründet.

    a) Das Gesuch von F. vom 1. Juni 1981 wurde unter der Bezeichnung
"Wasserrechtsverleihungsgesuche" öffentlich bekanntgemacht. Ein Hinweis
darauf, dass auch die gemäss dem Bundesrecht nötige fischereirechtliche
Bewilligung verlangt werde - was der Gesuchsteller in seiner Eingabe
nicht ausdrücklich forderte -, fehlt. Wie das Baudepartement in seinem
Amtsbericht vom 18. Mai 1989 darlegt, werden nach dem bisher im Kanton
St. Gallen üblichen Verfahrensablauf weitere für die Erstellung einer
Wasserkraftwerk-Anlage nötige Bewilligungen erst nach der Verleihung des
Wasserrechts erteilt. Es lag daher jedenfalls Anfang 1981 nicht ohne
weiteres auf der Hand, dass mit dem Konzessionsbegehren gleichzeitig
die fischereirechtliche Bewilligung verlangt werde. Erst in den die
Kraftwerke Ilanz AG betreffenden Entscheiden vom 17. Juni 1981 stellte
das Bundesgericht klar, dass die Festlegung der Mindestrestwassermenge
notwendigerweise sowohl zum Inhalt der Verleihung als auch zu den
wesentlichen Anordnungen für die Sicherung günstiger Lebensbedingungen
für die Wassertiere zähle. Dies schliesst nach den Anforderungen sowohl
des Bundesgesetzes über die Nutzbarkeit der Wasserkräfte als auch des
Bundesgesetzes über die Fischerei eine Verleihung ohne Festsetzung der
Mindestrestwassermenge aus (BGE 107 Ib 144 E. 3a und 153 f. E. 3c).

    b) Wollte man dennoch die Publikation des
Wasserrechtsverleihungsgesuches als ausreichend bezeichnen, so ist -
wie der Beschwerdeführer zu Recht vorträgt - daran zu erinnern, dass der
Regierungsrat des Kantons St. Gallen dem St. Gallisch-Appenzellischen
Naturschutzbund als Sektion des Beschwerdeführers das Recht zur
Einsprache gegen die Verleihung eines Wasserrechts in der Gemeinde Vilters
abgesprochen hatte. Das Bundesgericht erachtete dies im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 29. Oktober 1980 trotz Bedenken, die in
den Erwägungen des Entscheids zum Ausdruck kommen, als nicht willkürlich
(Art. 4 BV). Bei dieser Sachlage kann es weder dem Beschwerdeführer noch
seiner kantonalen Sektion zum Vorwurf gemacht werden, dass sie gegen das
einzig als Wasserrechtsverleihungsgesuch publizierte Begehren von F. im
Jahre 1981 keine Einsprache erhoben.

    c) Schliesslich wurde dem Gesuch des Beschwerdegegners F. nicht
allein gestützt auf die vom 5. Juli bis 13. August 1981 aufgelegten
Pläne entsprochen. Wie dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist,
gehören auch die im Jahre 1983 eingereichten Pläne und Schreiben zu den
massgebenden Unterlagen. Diese Pläne gemäss dem Zusatzkonzessionsgesuch
vom März, April und August 1983 enthalten weitgehende Änderungen, welche
entgegen der Auffassung des Regierungsrates in fischereibiologischer
Hinsicht erheblich sind. Namentlich trifft dies für das Begehren zu, eine
zweite Turbinengruppe mit einem Schluckvermögen von 200 l/s einzubauen,
ein Begehren, das erst 1983 gestellt wurde und dem der Regierungsrat
mit dem angefochtenen Beschluss entsprach. Zufolge der wesentlichen
Änderungen, die sich auch auf die Stauanlage beziehen, hätte eine
nochmalige Publikation erfolgen müssen, um so mehr, als der Einsprecher R.,
der sich gegen die geplante Vergrösserung des Kraftwerkweihers gewendet
hatte, seine Einsprache in der Meinung zurückzog, es werde ein kleineres
Projekt verwirklicht. Nach dem Plan 1:200 vom Februar 1983 ist erneut ein
nutzbarer Weiherinhalt von gegen 25 000 m und ein Gesamtweiherinhalt von
über 33 000 m vorgesehen. Auch die Anlage dieses Weihers, mit welchem der
Ijentalerbach im Hauptschluss gefasst wird, ist in fischereibiologischer
Hinsicht von erheblicher Bedeutung. Bei dieser Sachlage hätte im Jahre 1983
eine einwandfreie Publikation mit Verweisung auf die nach dem Projekt
von 1983 verbindlichen Pläne und Nennung des Gesuches um Erteilung
der fischereirechtlichen Bewilligung erfolgen müssen, um allen gemäss
Art. 6 VwVG in Betracht kommenden Parteien die Beteiligung am Verfahren
zu ermöglichen.

    d) Das Bundesgericht hat es im übrigen in BGE 109 Ib 216 E. 2b
zugelassen, dass das Beschwerderecht gesamtschweizerischer Organisationen
gemäss Art. 12 NHG i.V.m. Art. 98 lit. g OG auch dann anerkannt wird, wenn
sie den kantonalen Instanzenzug nicht durchlaufen haben. Erst ausgelöst
durch die Regel von Art. 55 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über
den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01), dessen Absatz 3 die
Umweltschutzorganisationen als legitimiert erklärt, von den Rechtsmitteln
im kantonalen Bereich Gebrauch zu machen, hat das Bundesgericht in BGE
116 Ib 418 (Umfahrung Medeglia, vgl. BGE 116 Ib 121 E. 2b) entschieden,
dass diese Organisationen nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet
sind, sich jedenfalls am letztinstanzlichen kantonalen Verfahren als
Partei zu beteiligen. Dabei hat das Gericht festgestellt, dass es sich
nicht rechtfertigt, zwischen dem Rekursrecht der ideellen Organisationen
gemäss Art. 55 USG und demjenigen nach Art. 12 NHG einen Unterschied zu
machen. Dementsprechend sind inskünftig die Organisationen verpflichtet,
sich am letztinstanzlichen kantonalen Verfahren zu beteiligen (BGE 116
Ib 426 ff. E. 3). Im vorliegenden Falle kommt diese durch das erst am
1. Januar 1985 in Kraft getretene Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober
1983 ausgelöste Rechtsprechung auf das im Jahre 1981 publizierte
Wasserrechtsverleihungsgesuch und das im Jahre 1983 gestellte, nicht mehr
publizierte Zusatzkonzessionsgesuch nicht zur Anwendung.

    e) Es ergibt sich aus allen diesen Erwägungen, dass entgegen den
Einwendungen des Regierungsrates und des Beschwerdegegners F. auf die
form- und fristgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde
des Schweizerischen Bundes für Naturschutz gegen die Erteilung der
fischereirechtlichen Bewilligung einzutreten ist.

Erwägung 3

    3.- c) Im vorliegenden Falle geht es primär um die Beurteilung
der Frage, ob sowohl der Regierungsrat als auch das Eidgenössische
Departement des Innern die angefochtenen Entscheide in richtiger Abwägung
der Gesamtinteressenlage getroffen haben. Dementsprechend ist in erster
Linie zu prüfen, ob die Vorinstanzen die rechtserheblichen Interessen
vollständig berücksichtigt und ob sie deren Gewichtung mit sachgerechten
Erwägungen sorgfältig vorgenommen haben. Hiefür stellt das Bundesgericht an
die Sachverhaltsabklärung hohe Anforderungen. Bei Anlagen für die Nutzung
der Wasserkraft stossen regelmässig mehrere, sich zum Teil widerstreitende
Interessen aufeinander. In einem solchen Falle ist nur aufgrund einer
umfassenden Abklärung der Auswirkungen der Wasserkraftnutzung - auch unter
dem Gesichtspunkt des Präjudizes - ein sorgfältiges Gewichten überhaupt
möglich. Auch können die nötigen Bedingungen und Auflagen allfälliger
Bewilligungen nur in Kenntnis aller rechtserheblichen Sachverhaltselemente
angeordnet werden (BGE 115 Ib 135 f. E. 3; 100 Ib 409 E. 2).

Erwägung 4

    4.- In seiner Beschwerde vom 13. April 1988 stellt der Schweizerische
Bund für Naturschutz den Hauptantrag, den Beschluss des Regierungsrates
des Kantons St. Gallen vom 10. November 1987 betreffend die Erteilung
einer fischereirechtlichen Bewilligung zur Vornahme technischer Eingriffe
im Sinne von Art. 24 FG in den Ijentalerbach aufzuheben.

    a) Der angefochtene Regierungsratsbeschluss betrifft eine Anlage, die
instand gestellt und erweitert werden soll, wobei ein erheblicher Teil der
vorgesehenen Arbeiten gemäss den am 5. April 1982 und 2. September 1986
erteilten Bewilligungen bereits ausgeführt wurde. Er betrifft damit eine
Neuanlage im Sinne des Fischereigesetzes (Art. 24 Abs. 3 FG). Es ist somit
für die Beurteilung der geplanten Erhöhung der Leistung der Anlage Art. 25
FG anzuwenden, was heisst, dass auch weittragende Massnahmen gemäss Abs. 1
lit. a bis d dieses Artikels vorgeschrieben werden können (BGE 107 Ib 150).

    Das Bundesrecht und das kantonale Recht anerkennen das öffentliche
Interesse an der haushälterischen Nutzung der Wasserkraft (Art. 24bis
BV, Art. 5 WRG, Art. 18 der Verfassung des Kantons St. Gallen vom
16. November 1890 (KV)). Bei der Gewichtung dieses Interesses ist zu
berücksichtigen, dass den Rechtsvorgängern des Beschwerdegegners im
Jahre 1909 ein Wasserrecht verliehen und Ende 1960 auf weitere 50 Jahre,
bis zum 12. Oktober 2009, erneuert wurde. Es versteht sich, dass dieses
Recht zu respektieren ist (BGE 107 Ib 145 f. E. 3b und 4). Doch wurde die
bestehende Anlage unter der Herrschaft des bereits am 1. Januar 1976 in
Kraft getretenen eidgenössischen Fischereigesetzes gemäss den erwähnten,
zum Teil nachträglich erteilten Bewilligungen in wesentlichen, für die
Nutzung des Ijentalerbaches unentbehrlichen Teilen bereits zu Beginn
der achtziger Jahre erneuert. Insbesondere betreffen diese Arbeiten die
Erneuerung der Druckleitung und des Maschinenhauses für die Kraftwerkanlage
im Schneit mit Einbau einer neuen Turbinengruppe.

    Aus der am 2. September 1986 erteilten provisorischen Bewilligung
ergibt sich sodann, dass gestützt auf Art. 24 und 25 FG Massnahmen zum
Schutze der fischereirechtlichen Interessen angeordnet wurden. Verlangt
wurde namentlich im Sinne einer vorläufigen Regelung, dass Restwassermengen
im Bachbett belassen werden müssen, und zwar vom 1. April bis 30. September
20 l/s und vom 1. Oktober bis 31. März 5 l/s. Diese formell in Rechtskraft
erwachsenen Bedingungen und Auflagen sind verbindlich. Eine Nutzung
des Ijentalerbaches ohne Sicherstellung einer Restwassermenge ist damit
inskünftig ausgeschlossen. Selbst wenn es nur um die Nutzung gemäss
dem bestehenden Wasserrecht ginge, so wären die getroffenen Anordnungen
gestützt auf Art. 26 FischG zu beachten; die völlige Trockenlegung eines
Fischgewässers wäre nicht tragbar (BGE 112 Ib 439 E. 7a).

    b) Für die Beurteilung des mit dem angefochtenen
Regierungsratsbeschluss erteilten Wasserrechts, welches das bestehende
Recht ergänzen soll, ist davon auszugehen, dass die Restwassermengen
von 20 l/s und 5 l/s Massnahmen sind, die im Sinne von Art. 25 Abs. 2
FG Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei nicht verhindern
können. Wie in der Botschaft des Bundesrates für die Revision des
eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes dargelegt wird, ist das ökologische
Gleichgewicht kleinerer Gewässer sehr empfindlich und anfällig auf jegliche
Eingriffe. Fischereibiologisch sind solche Gewässer als Lebensraum für
Jungfische, Fischnährtiere und andere Wassertiere von besonderem Wert. Die
Nutzung solcher Gewässer soll daher im Regelfall nur möglich sein, wenn
mehr als 50 l/s abfliessen, eine Regel, die in das am 24. Januar 1991
verabschiedete revidierte, jedoch noch der Volksabstimmung unterliegende
Gewässerschutzgesetz, gegen welches das Referendum ergriffen wurde,
aufgenommen wurde (BBl 1987 II 1130 f. zum Gesetzesentwurf, BBl 1991 I 259,
Art. 31).

    Dass der Ijentalerbach ein Fischgewässer im Sinne von Art. 2 FG ist,
ergibt sich aus dem Bericht der kantonalen Jagd- und Fischereiverwaltung
vom 16. Mai 1983. Es handelt sich um ein Fischgewässer mit beachtlichem
Produktionsvermögen, was auch der Beschwerdegegner anerkennt. Im übrigen
gilt schon ein Bach, dem als Lieferant von Nährtieren für die Fische
Bedeutung zukommt, als Fischgewässer (BGE 112 Ib 438 E. 6e). Diese
Eigenschaft kommt dem Ijentalerbach trotz der Beeinträchtigung durch
die Nutzung auch für die Strecke unterhalb der Wasserfassung zu. Der
Bachabschnitt zwischen der Wasserrückgabe und der Mündung in die Thur
dient darüber hinaus den Fischen aus der Thur als Laichgrund und als
Zufluchtsort bei Hochwasser.

    Dementsprechend ist der Entscheid über die gemäss Art. 25 FG zu
treffenden Massnahmen von einer Abwägung der Gesamtinteressenlage
abhängig zu machen (Art. 25 Abs. 2 FG). Bereits bei der Ausarbeitung
der betreffenden Projekte sind die in Art. 25 Abs. 1 FG vorgesehenen
Massnahmen festzulegen (Art. 25 Abs. 3 FG; BGE 109 Ib 217 E. 4).

    c) Zur Gesamtinteressenlage zählen alle für die Beurteilung der Frage,
ob eine Beeinträchtigung des Fischgewässers in Kauf genommen werden muss,
wesentlichen Interessen.

    ca) Es handelt sich einmal um die Interessen, welche das
Fischereigesetz speziell zu schützen bezweckt. Hiezu zählt der Schutz der
Lebensräume (Art. 2 lit. a und 22 ff. FG). Er umfasst die Erhaltung der als
Laichstätten oder Aufzuchtgebiete dienenden Naturufer, Pflanzenbestände und
Wasserläufe. Sind diese schon beeinträchtigt, sollen sie nach Möglichkeit
wiederhergestellt, verbessert und vor schädlichen Eingriffen geschützt
werden (Art. 2 lit. a FG).

    Im vorliegenden Falle hat der Regierungsrat angeordnet, dass
die Auswirkungen der festgelegten Restwassermengen nachträglich "nach
praktischen und wissenschaftlichen Methoden zu überprüfen" seien. Hiefür
soll lic. phil. nat. Heinz Marrer, Fischereibiologe, beigezogen
werden. Sollten die Untersuchungen ergeben, dass die festgelegten
Restwassermengen für die Biologie des Ijentalerbaches ungenügend sind, so
bleibe eine Erhöhung der Restwassermengen bis auf 30 l/s im Sommerhalbjahr
und bis auf 10 l/s im Winterhalbjahr vorbehalten.

    Dieses Vorgehen ist als untragbar zu bezeichnen. Es geht nicht
an, ohne eine vorgängige sorgfältige Abklärung und Abwägung der zu
berücksichtigenden Interessen Beeinträchtigungen der Fischerei und
des Naturschutzes in Kauf zu nehmen, in der Meinung, zu einem späteren
Zeitpunkt Korrekturen vorzunehmen (BGE 107 Ib 154 E. 3c). Das Vorgehen
des Regierungsrates läuft darauf hinaus, für eine im fischereirechtlichen
Sinne neue Anlage eine Beeinträchtigung des Fischgewässers zu bewilligen,
um erst im nachhinein zu prüfen, wie schwerwiegend diese Beeinträchtigung
ist. Die altrechtliche Konzession mag dieses Vorgehen um so weniger zu
rechtfertigen, als zufolge der in den Jahren 1982 und 1986 erteilten
Bewilligungen für Erneuerungsarbeiten Zeit zur Verfügung gestanden
hätte, um die Auswirkungen der Restwassermengen von 20 l/s bzw. 5 l/s
abzuklären. Aus der Unterlassung dieser Abklärungen folgt, dass der
Regierungsrat die fischereilichen Interessen unzureichend ermittelt und
dementsprechend auch ungenügend in die für den Entscheid massgebende
Abwägung der Gesamtinteressenlage einbezogen hat (vgl. BGE 109 Ib 218
f. E. 5a für einen Fall, wo das fischereibiologische Gutachten vor
Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung vorlag).

    cb) Es versteht sich, dass zur Gesamtinteressenlage auch diejenigen
Interessen zählen, welche für die Erteilung der fischereirechtlichen
Bewilligung sprechen. Hiezu zählen sowohl das allgemeine Interesse
an der haushälterischen Nutzung der Wasserkraft (Art. 24bis Abs. 1
BV) als auch das konkrete wirtschaftliche Interesse des Inhabers der
Wassernutzungskonzession (BGE 109 Ib 219 f. E. 6a und b). Die Abwägung der
Gesamtinteressenlage setzt eine sorgfältige Ermittlung dieser Interessen
voraus. Auch wenn sich - wie dargelegt - das Bundesgericht eine gewisse
Zurückhaltung auferlegt und den Beurteilungsspielraum respektiert, den
die kantonalen Behörden bei der Würdigung der örtlichen und persönlichen
Verhältnisse besitzen, so ist festzustellen, dass im vorliegenden Falle von
einer entsprechend sorgfältigen Ermittlung der allgemeinen und konkreten
wirtschaftlichen Interessen nicht die Rede sein kann.

    cc) Was die allgemeinen Interessen anbelangt, ist dem Regierungsrat
zuzustimmen, wenn er das Interesse einer wirtschaftlich eher
benachteiligten und einseitig ausgerichteten Region an der haushälterischen
Nutzung ihrer Ressourcen betont. Dieses Interesse spricht für die bessere
Nutzung eines Gewässers, das bereits der Energieerzeugung dient. Doch
lässt der angefochtene Entscheid eine Gesamtbetrachtung der Bedürfnisse
von Bevölkerung und Wirtschaft im Sinne der Ziele und Grundsätze des
eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsrechts vermissen (vgl. Art. 1
und 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
(Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700), Art. 35 ff. BauG). Die Auffassung
des Baudepartementes des Kantons St. Gallen in seinem Amtsbericht vom
18. Mai 1989, wonach die Verleihung von Wassernutzungsrechten nicht als
Planungsaufgaben zu bezeichnen sei, überzeugt nicht. Die einer Verleihung
vorausgehende Bestimmung der Gewässer, welche für eine Wasserkraftnutzung
in Frage kommen, zählt zu den Massnahmen der Raumplanung, mit denen die
Bestrebungen unterstützt werden, auf eine angemessene Dezentralisation
der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken und eine ausreichende
Versorgungsbasis des Landes zu sichern. Der Regierungsrat betont selbst,
dass auch die wirtschaftliche Bedeutung kleinerer Anlagen für die Sicherung
der Stromversorgung nicht zu unterschätzen sei. In diesem Sinne ist auf
Art. 1 Abs. 2 lit. c und d RPG und auf Art. 38 lit. f BauG hinzuweisen,
wonach auch die Energieversorgung zu den Planungselementen von regionaler
Bedeutung gehört.

    Es ist freilich verständlich, dass im vorliegenden Falle
zufolge des zeitlichen Ablaufs des Verfahrens für die Erteilung der
fischereirechtlichen Bewilligung bzw. der Wassernutzungskonzession und
der kantonalen Richt- und Gesamtplanung raumplanerische Erwägungen
nicht deutlicher zum Ausdruck kommen. Dennoch ist dies mangelhaft,
weil die Baubewilligung, welche der Beschwerdegegner benötigt, eine
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG voraussetzt oder jedenfalls
einschliessen muss (BGE 112 Ib 433 E. 5b und 435 E. 6b). In dieser
Hinsicht fällt auf, dass die bereits erteilten Bewilligungen vom 5. April
1982 und vom 2. September 1986 weder das kantonale noch das eidgenössische
Raumplanungsrecht als Bewilligungsgrundlage anführen. Bereits für
diese Arbeiten von erheblicher Tragweite - neue Druckleitung und neues
Turbinenhaus - wäre eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des am 1. Januar
1980 in Kraft getretenen Raumplanungsgesetzes nötig gewesen.

    Dass wichtige Anliegen der Raumplanung oder sonstige Interessen dem
Wassernutzungsvorhaben nicht entgegenstehen, ist im Rahmen der Abwägung
der Gesamtinteressenlage nach Art. 25 Abs. 2 FG sichtbar zu machen, auch
wenn nicht verlangt wird, dass die Baubewilligung gleichzeitig mit der
fischereirechtlichen Bewilligung erteilt wird (BGE 112 Ib 433 f. E. 5b). Es
ist Sache des Kantons, das Verfahren zweckmässig zu ordnen, doch muss
dieses Gewähr dafür bieten, dass alle für die Gesamtinteressenlage
gemäss den einschlägigen Gesetzen des Bundes und des Kantons wesentlichen
Interessen ermittelt und zur Geltung gebracht werden können.

    An einer solchen Verfahrensabwicklung, welche die erforderliche
materielle Koordination der anzuwendenden Gesetze sichergestellt hätte,
fehlt es im vorliegenden Falle. Die blosse Publikation eines ersten
Gesuches um Erweiterung und Erneuerung der bestehenden Wasserkraftanlage,
welche unter der Bezeichnung "Wasserrechtsverleihungsgesuche" vom 15. Juli
bis 13. August 1981 ohne Hinweis auf weitere Bewilligungen erfolgte, ist
- wie bereits festgestellt wurde - ungenügend. Dazu kommt, dass dieses
Gesuch keineswegs nur unbedeutende Änderungen erfuhr, wie sich dies aus
dem nicht publizierten Zusatzkonzessionsgesuch von 1983 ergibt. Aus den
wiederholten Projektänderungen des Beschwerdegegners erklärt sich auch der
langwierige Verfahrensablauf, wie dies das Schreiben des Baudepartements
vom 10. August 1983 an den Beschwerdegegner bestätigt, worin das Fehlen
eines Gesamtprojektes beklagt wird.

    cd) Was sodann die konkreten wirtschaftlichen Interessen des
Beschwerdegegners anbelangt, so fallen diese zweifellos stark ins
Gewicht. Es leuchtet ein, dass sein Unternehmen für die Herstellung
elektrotechnischer Artikel auf die Nutzung der Wasserkraft des
Ijentalerbaches angewiesen ist und dass er sich dank der Möglichkeit,
die bestehende Wasserrechtskonzession zu übernehmen, entschloss, einen
Zweigbetrieb in Nesslau mit etwa 5 bis 10 Arbeitskräften zu eröffnen,
woran auch die Gemeinde interessiert ist.

    Doch muss festgestellt werden, dass eine sorgfältige Abklärung der
Wirtschaftlichkeit des Projektes weder dem angefochtenen Entscheid
des Regierungsrates noch den Akten zu entnehmen ist. Es steht fest,
dass die Investitionskosten sehr hoch sind, wie dies der Vertreter des
Beschwerdegegners in seinem Schreiben vom 26. März 1987 an das Amt für
Umweltschutz darlegte. Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung mit einer
Kosten-Nutzen-Analyse liegt jedoch nicht vor. Den Akten lässt sich nicht
entnehmen, wieviel der produzierte Strom nach Erstellung der Anlage mit
Staudamm, Vergrösserung des Kraftwerkweihers und Einbau einer weiteren
Turbinengruppe mit einem Schluckvermögen von 200 l/s kostet. Auch
fehlen sowohl ein Vergleich mit einem Strombezug aus dem öffentlichen
Versorgungsnetz wie auch Berechnungen, die erkennen lassen, wie gross die
Auswirkungen verschiedener Restwassermengen sind. In den Akten findet sich
lediglich die Aussage des Beschwerdegegners, eine Restwassermenge von 50
l/s sei wirtschaftlich als untragbar bezeichnet. Ein Urteil hierüber setzt
jedoch klare Berechnungen voraus (siehe hiezu BGE 112 Ib 442 ff. E. 8b).

    Die vom Bundesgesetz über die Fischerei geforderte Abwägung der
Gesamtinteressenlage verlangt die Ermittlung der entsprechenden
Kosten und Wirtschaftlichkeitsvergleiche. Die für die Erteilung
der fischereirechtlichen Bewilligung sprechenden Interessen
müssen die entgegenstehenden fischereibiologischen und sonstigen
Interessen, wozu Erwägungen des Natur- und Landschaftsschutzes und der
Walderhaltung gehören, überwiegen. Ein Überwiegen setzt voraus, dass die
Wirtschaftlichkeit des Projektes nachgewiesen ist. Ein solcher Nachweis
fehlt nicht nur, sondern vielmehr spricht die verständliche Forderung des
Beschwerdegegners nach einer Konzessionsdauer von 40 Jahren, welche aus
wirtschaftlichen Gründen als "absolut unerlässlich" bezeichnet wurde,
im Schreiben seines Rechtsvertreters an das Amt für Umweltschutz des
Kantons St. Gallen vom 26. März 1987 gegen die Wirtschaftlichkeit des
Vorhabens, für welches der Regierungsrat keine Verlängerung der geltenden
Konzessionsdauer bis zum Jahre 2009 zugestand.

    ce) Aus der vom Eidgenössischen Departement des Innern geschützten,
nachfolgend zu überprüfenden Rodungsbewilligung ergibt sich, dass nach
der Meinung der für das Forstwesen zuständigen Verwaltungsbehörden die
Erhaltung des Waldes der Verwirklichung der erweiterten Kraftwerkanlage nur
dann nicht entgegensteht, sofern die Abwägung der Gesamtinteressenlage
gemäss Art. 25 Abs. 2 FG zu Gunsten des Projektes ausfällt. Die
vom Departement geschützte Rodungsbewilligung behält die weiteren
Bewilligungen, namentlich die fischereirechtliche Bewilligung, vor
und verweist auf die im bundesgerichtlichen Verfahren vorzunehmende
Überprüfung der Gesamtinteressenlage im Sinne des Fischereigesetzes. Zu
diesen Interessen zählt der Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt
gemäss den Art. 18 ff. NHG. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang
namentlich, dass die geplante Vergrösserung des Kraftwerkweihers zu
einer teilweisen Aufhebung des Flusslaufes sowohl des Ijentalerbaches
als auch des Seitenbaches führt, der in den vergrösserten Weiher
eingeleitet werden soll. Es handelt sich um erhebliche Veränderungen
im Uferbereich von Bächen, für welche zusätzlich eine Bewilligung
nach Art. 22 NHG erforderlich ist. Zufolge des untrennbar gegebenen
Sachzusammenhanges mit der fischereirechtlichen Bewilligung liegt die
Erteilung einer einheitlichen Bewilligung nahe. Das Bundesgericht hat
einen entsprechenden Gesamtentscheid ausdrücklich als zulässig erklärt
(Urteil des Bundesgerichtes vom 16. September 1987, in ZBl 89/1988
S. 279 E. 6a). Im vorliegenden Falle verschiebt der angefochtene
Regierungsratsentscheid die Beschlussfassung über die im Interesse des
Naturschutzes anzuordnenden Massnahmen auf später, was ebenfalls nicht
angeht, da dieses Vorgehen die von Art. 25 Abs. 2 FV verlangte Abwägung
der Gesamtinteressenlage ausschliesst.

Erwägung 5

    5.- Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene
Entscheid des Regierungsrates in mehrfacher Hinsicht dem Gebot der
Abwägung der Gesamtinteressenlage gemäss Art. 25 Abs. 2 FG nicht
ausreichend Rechnung trägt. Weder wurden die massgebenden Interessen
vollständig ermittelt, noch wurde die Abwägung richtig vorgenommen. Die
Mängel sind derart erheblich, dass sie vom Bundesgericht nicht behoben
werden können. Es ist vielmehr Sache der zuständigen kantonalen
Instanzen, die ergänzenden Erhebungen vorzunehmen und alsdann neu zu
entscheiden. Erforderlich ist eine vorgängige fischereibiologische
Abklärung. Einzubeziehen sind die Folgen der Änderung der betroffenen
Bachläufe sowie die Auswirkungen des geplanten Kraftwerkweihers in
Berücksichtigung der von der eidgenössischen und kantonalen Natur-
und Heimatschutzgesetzgebung zu wahrenden Interessen. Nötig sind sodann
zuverlässige Wirtschaftlichkeitsberechnungen, aus denen sich schlüssig
ergibt, dass die Energieerzeugung für den Beschwerdegegner erheblich
vorteilhafter ist als etwa ein allfälliger Strombezug aus dem öffentlichen
Versorgungsnetz. Aus den entsprechenden Kosten-Nutzen-Analysen muss sodann
auch hervorgehen, welche Restwassermengen für den Beschwerdegegner als
wirtschaftlich tragbar bezeichnet werden können.

Erwägung 6

    6.- Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschwerdeentscheid
des Eidgenössischen Departementes des Innern vom 30. Oktober 1990
bemerkt das Departement in seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 1991,
dass sein Entscheid den vom Bundesgericht verlangten Mindestanforderungen
für eine materiell und - soweit möglich - verfahrensmässig koordinierte
Anwendung der einschlägigen Gesetze des Bundes und des Kantons
nicht ausreichend Rechnung tragen dürfte. Dies trifft in der Tat
zu, wie sich aus der Beurteilung der gegen die fischereirechtliche
Bewilligung gerichteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergibt. Gemäss
Art. 26 FPolV dürfen Rodungen nur bewilligt werden, wenn sich hiefür
ein gewichtiges, das Interesse an der Walderhaltung überwiegendes
Bedürfnis nachweisen lässt. Dem Natur- und Heimatschutz ist gebührend
Rechnung zu tragen (BGE 115 Ib 142 ff. E. 3h und 147 E. 6; 113 Ib
344 f. E. 3 mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht in BGE 116 Ib 321
eingehend darlegte, sollte im Regelfalle die für die Rodungsbewilligung
zuständige Bundesbehörde die Rodung erst dann bewilligen, wenn die für die
Beurteilung der Gesamtinteressenlage wesentlichen Entscheide vorliegen und
gegebenenfalls kantonal letztinstanzlich beurteilt sind (BGE 116 Ib 327
ff. E. 4). Möglich und je nach Sachlage zu empfehlen sind vorgängige
Stellungnahmen der Bundesbehörde zuhanden der kantonalen Behörden,
um frühzeitig die materielle Koordination mit der Forstgesetzgebung
sicherzustellen. Handelt es sich um ein Rodungsbegehren für ein Vorhaben,
für welches eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 USG nötig ist,
fliesst diese Stellungnahme in das Prüfungsverfahren ein (Art. 12 lit. a
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988
(UVPV; SR 814.011)). Sie ist im begrenzten Rahmen von Art. 21 Abs. 3 UVPV
bindend (BGE 116 Ib 264 E. 1d). Für andere Vorhaben handelt es sich um
eine vorläufige Meinungsäusserung, welche unter Vorbehalt der definitiven
Prüfung des Rodungsgesuches ergeht; ihr Gewicht hängt von der Qualität der
Unterlagen ab, welche der Rodungsbewilligungsbehörde eingereicht werden.

    Im vorliegenden Falle lag die vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen
am 10. November 1987 erteilte fischereirechtliche Bewilligung vor, als
das damalige Bundesamt für Forstwesen und Landschaftsschutz am 24. Februar
1988 die Rodungsbewilligung erteilte, doch fehlte die gemäss Art. 22 NHG
für die Eingriffe in die Ufervegetation und die Veränderung der Bachläufe
nötige Bewilligung. Auch lag - wie bereits erwähnt (vorne E. 4cc) - die
nach Art. 24 RPG erforderliche Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb
der Bauzone nicht vor. Auch wenn die Baubewilligung in einem nachfolgenden
Verfahren erteilt wird, wie dies gemäss der St. Galler Praxis die Regel
bildet, so müsste jedenfalls zuhanden der für die Rodungsbewilligung
zuständigen Bundesbehörde aufgrund eines Verfahrens, das auch Dritten sowie
den nach Art. 12 NHG zur Beschwerde berechtigten ideellen Organisationen
die Wahrung ihrer Rechte erlaubt, verbindlich zum Ausdruck gebracht
werden, dass die Bewilligung nach Art. 24 RPG sowohl unter dem Aspekt der
Standortgebundenheit als auch der Interessenabwägung erteilt werden kann.

    Schliesslich litt die fischereirechtliche Bewilligung, wie sich aus den
dargelegten Erwägungen ergibt, erkennbar an derart erheblichen Mängeln,
dass sie nicht ausreicht, um ein das Interesse an der Walderhaltung
überwiegendes Bedürfnis nachzuweisen. Selbst wenn das Bundesamt diese
Mängel mangels einer Beteiligung des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen
Verfahren nicht ohne weiteres erkennen konnte, so wären sie jedenfalls
im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen gewesen. Der blosse Vorbehalt
einer Überprüfung der fischereirechtlichen Bewilligung durch das
Bundesgericht vermag nicht zu genügen. Er läuft darauf hinaus, dass
für die Beurteilung der Frage, ob ein überwiegendes Bedürfnis vorliegt,
welches die Rodung rechtfertigt, die rechtlich geschützten Interessen des
Naturschutzes, der Fischerei und der Raumplanung ausser acht gelassen
oder jedenfalls nicht genügend berücksichtigt werden, was nicht angeht
(BGE 116 Ib 327 f. E. 4a). Auch wenn die Interessenlage in letzter
Instanz vom Bundesgericht überprüft wird, so befreit dies die für die
Rodungsbewilligung zuständigen Vorinstanzen nicht davon, eine umfassende
Abklärung der Frage vorzunehmen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für
eine Rodung gegeben sind.

    Diese Erwägungen führen zur Aufhebung des angefochtenen
Beschwerdeentscheides des Eidgenössischen Departementes des Innern,
ohne dass im einzelnen zu prüfen ist, inwieweit die während der
Hängigkeit des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens erkannte
Beeinträchtigung eines Hochmoores von nationalem Interesse ihrerseits
zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen muss. Auch die
Prüfung dieser Frage ist bei der in erster Linie durch die kantonalen
Instanzen vorzunehmenden Erhebung und Abwägung aller massgebenden
Interessen nachzuholen. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
als zuständige Rodungsbewilligungsbehörde wird bei der erneuten Prüfung
des Rodungsgesuches, falls dieses aufrechterhalten wird, darauf zu
achten haben, ob diese Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Da das
Eidgenössische Departement des Innern als Beschwerdeinstanz entschieden
hat, ist es gerechtfertigt, die Sache an das Bundesamt für Umwelt, Wald
und Landschaft zurückzuweisen (Art. 114 Abs. 2 OG).