Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 117 IA 270



117 Ia 270

43. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
31. Mai 1991 i.S. X. u. Mitb. gegen Staat Bern und Verwaltungsgericht
des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV; gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit;
Berner Arbeitslehrerinnen.

    1. Tragweite von Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV. Überprüfungsbefugnis des
Bundesgerichtes (E. 2).

    2. Ein Vorsprung in der Ausbildung kann einen höheren Lohn
rechtfertigen, sofern die bessere Ausbildung vom Arbeitsplatz
gefordert oder für die Arbeit, die verrichtet werden muss, von Nutzen
ist. Entsprechend den Fächern, in denen die Primarlehrer nach dem
bernischen Recht unterrichtsberechtigt sind, ist deren Ausbildung breiter
als jene der Arbeitslehrerinnen. Die Unterschiede in der Ausbildung
sind auf die berufliche Tätigkeit ausgerichtet, die beim Primarlehrer
mehr und breitere Fachkenntnisse voraussetzt als bei der Arbeitslehrerin
(E. 3 und 4).

Sachverhalt

    A.- Nach Art. 3 Abs. 1 des Dekretes vom 15. November 1972 über die
Lehrerbesoldung (BSG 430.251.1) sind die Arbeitslehrerinnen im Kanton Bern
lohnmässig niedriger eingestuft als die Haushaltungslehrerinnen und die
Primarlehrer. Die Besoldungsdifferenz beträgt bei der Anfangsbesoldung
rund Fr. 250.-- pro Monat, bei der Höchstbesoldung etwa Fr. 350.--.

    Am 6. April 1989 beantragten X. und zehn weitere im Kanton Bern tätige
Arbeitslehrerinnen der Erziehungsdirektion, sie besoldungsmässig den
Hauswirtschafts- und Primarlehrkräften gleichzustellen. Ihre lohnmässig
tiefere Einstufung liege ausschliesslich darin begründet, dass es sich
beim Beruf der Arbeitslehrerin um einen sogenannten "typischen Frauenberuf"
handle. Die Erziehungsdirektion wies das Gesuch am 26. Mai 1989 ab, da die
beanstandete Lohndifferenz von der noch unterschiedlichen Ausbildungsdauer
der betroffenen Lehrberufe herrühre.

    Diesen Entscheid bestätigte der Regierungsrat des Kantons Bern
am 23. August 1989, worauf X. und ihre Kolleginnen am 19. Januar 1990
verwaltungsrechtliche Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern
einreichten.

    Dieses wies die Klage am 9. Juli 1990 ab, da zwischen dem
Ausbildungsgang für Arbeitslehrerinnen und jenem für Primar-
bzw. Haushaltungslehrkräfte im massgeblichen Zeitraum neben Differenzen
bei der Aufnahme bedeutende Unterschiede hinsichtlich Ausbildungsdauer,
-qualität und -anforderungen sowie der Abschlussqualifikationen
bestünden. Diese Unterschiede rechtfertigten eine lohnmässige
Ungleichbehandlung. Die niedrigere Besoldungseinreihung der
Arbeitslehrerinnen verletze unter diesen Umständen den in Art. 4 Abs. 2
Satz 3 BV verankerten Grundsatz der Lohngleichheit von Mann und Frau bei
gleichwertiger Arbeit nicht.

    Hiergegen erhoben sieben Arbeitslehrerinnen am 13. August 1990
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 2 BV.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab aus den folgenden

Auszug aus den Erwägungen:

                          Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Nach Art. 4 Abs. 2 BV sind Mann und Frau gleichberechtigt (Satz
1). Sie haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit (Satz 3).

    a) Die Gleichstellung der Geschlechter in dieser Verfassungsbestimmung
besagt, dass Mann und Frau ohne Rücksicht auf gesellschaftliche
Verhältnisse und Vorstellungen grundsätzlich in allen Bereichen gleich
zu behandeln sind; die hergebrachten Anschauungen über die Rollen der
Geschlechter sind rechtlich nicht mehr entscheidend. Dem kantonalen
wie dem eidgenössischen Gesetzgeber ist es seit dem Inkrafttreten der
Verfassungsbestimmung am 14. Juni 1981 grundsätzlich verwehrt, Normen zu
erlassen, die Mann und Frau ungleich behandeln. Art. 4 Abs. 2 schliesst
die Geschlechtszugehörigkeit als taugliches Kriterium für rechtliche
Differenzierungen aus. Eine unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau
ist nur noch zulässig, wenn auf dem Geschlecht beruhende biologische und
funktionale Unterschiede eine Gleichbehandlung absolut ausschliessen
(Urteil des Bundesgerichtes vom 10. Oktober 1986 i.S. D.B., E. 3a,
veröffentlicht in ZBl 88/1987, 308; BGE 108 Ia 26 E. 5a; GEORG MÜLLER, in
Kommentar BV, Art. 4, Rz. 136; ARTHUR HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor
dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 81 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER, Die Grundrechte
der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 229 ff.; ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 2. Auflage,
N 1557 ff.; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Auf dem Weg zur Gleichberechtigung von
Mann und Frau - Erste Erfahrungen mit Art. 4 Abs. 2 BV, in ZSR 104/1985,
S. 8 ff.; CHARLES-ALBERT MORAND, L'érosion jurisprudentielle du droit
fondamental à l'égalité entre hommes et femmes, in: L'égalité entre hommes
et femmes, Lausanne 1988, S. 79).

    b) Nach Satz 3 von Art. 4 Abs. 2 BV kann, wer gleichwertige Arbeit
verrichtet wie ein Arbeitnehmer des anderen Geschlechts, verlangen,
dass er gleich entlöhnt werde wie dieser. Bereits vor der Ergänzung von
Art. 4 BV durch den Abs. 2 leitete das Bundesgericht aus dem Prinzip der
Rechtsgleichheit die Verpflichtung ab, im öffentlichen Dienstverhältnis
gleichwertige Arbeit gleich zu entlöhnen (BGE 105 Ia 120 ff., 103 Ia 517
ff.). Neu wurde mit Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV auch gegenüber dem privaten
Arbeitgeber ein subjektiver Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige
Arbeit von Mann und Frau begründet. Soweit es um die Lohngleichheit
zwischen Mann und Frau geht, gilt Art. 4 Abs. 2 BV heute als Spezialnorm
unmittelbar in beiden Bereichen (BGE 113 Ia 110 E. 1a, 117 Ia 265 E. 2c;
Urteil vom 11. November 1983 i.S. R.D. u. Mitb., E. 3, veröffentlicht
in ZBl 85/1984, S. 164). Geschlechtsunabhängig ergibt sich das Postulat
der Lohngleichheit im öffentlichen Dienstverhältnis aber nach wie vor aus
Art. 4 Abs. 1 BV (GEORG MÜLLER, aaO, Rz. 141 ff.; ARTHUR HAEFLIGER, aaO,
S. 106; JÖRG PAUL MÜLLER, aaO, S. 234; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, aaO,
Rz. 1562 f.; THOMAS SUTTER, Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn
für gleichwertige Arbeit, in: recht 1986 S. 122; CHARLES-ALBERT MORAND,
aaO, S. 90 ff.; MANFRED REHBINDER, Berner Kommentar zum schweizerischen
Privatrecht, N 7 zu Art. 322 OR).

    Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV darf das Geschlecht des Arbeitnehmers für
die Bestimmung des Lohnes grundsätzlich nicht massgebend sein. Untersagt
sind damit Lohnunterschiede, die auf geschlechtsspezifische Umstände
wie geringere Körperkraft, generell höhere Absenzen, früheres
Pensionierungsalter und zugunsten der weiblichen Arbeitnehmer geltende
Schutzvorschriften abstellen, da diese sich nicht auf die Arbeit
selbst beziehen (THOMAS SUTTER, aaO, S. 124). Individuell begründete
Differenzierungen, die auch zwischen Arbeitnehmern gleichen Geschlechts
zu unterschiedlicher Entlöhnung Anlass geben, verletzen Art. 4 Abs. 2
Satz 3 BV dagegen nicht (MANFRED REHBINDER, aaO, N 7 zu Art. 322 OR;
THOMAS SUTTER, aaO, S. 124/125; STEPHAN HEGNER, Salaire égal pour un
travail de valeur égale, Zürich 1981, S. 11).

    Unter gleichwertiger Arbeit ist nicht nur gleiche Arbeit zu
verstehen. Der Begriff umfasst nicht bloss ähnliche, d.h. gleichartige
Arbeiten, sondern kann sich darüber hinaus im Zusammenhang mit sogenannten
versteckten Lohndiskriminierungen auch auf den Vergleich zwischen
Arbeiten verschiedenartiger Natur beziehen (vgl. Urteil vom 14. Mai 1987
i.S. R.D. u. Mitb., E. 4, Zusammenfassung in ZBl 90/1989, 205; ARTHUR
HAEFLIGER, aaO, S. 109; ALEXANDRE BERENSTEIN, Der Lohn für gleichwertige
Arbeit, in ZBJV 120/1984, S. 508). Die Frage, ob Arbeiten gleichwertig
sind, ist bisweilen schwer zu beantworten und zwingt den Richter praktisch,
die betreffenden Tätigkeiten einer Arbeitsplatzbewertung zu unterziehen
(vgl. THOMAS SUTTER, aaO, S. 124).

    c) Das Bundesgericht prüft die Rüge der Verletzung von Art. 4 Abs. 2
Satz 3 BV grundsätzlich frei. Die tatsächlichen Feststellungen und die
Beweiswürdigung der kantonalen Instanz untersucht es dagegen lediglich
auf Willkür hin (BGE 113 Ia 111 E. 1c mit Hinweisen). Massgebend ist
der Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides. Vorgesehene Korrekturen,
die in der Zukunft zu einer gleichen Entlöhnung durch eine Anpassung der
Klassierung oder einer stärkeren Qualifizierung der ungleich besoldeten
Tätigkeit führen sollen, sind nicht geeignet, dem aus Art. 4 Abs. 2 Satz
3 BV fliessenden, unmittelbar und direkt anwendbaren Anspruch zu genügen
(vgl. BGE 117 Ia 262 ff.).

Erwägung 3

    3.- Die Beschwerdeführerinnen rügen nicht, sie würden weniger verdienen
als ein Arbeitslehrer. Sie machen dagegen geltend, dass die Primar-
und die Haushaltungslehrkräfte besser entlöhnt seien als sie selber,
und erblicken darin eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 BV. Der Lohn der
Arbeitslehrerin sei tiefer, da es sich um einen typischen Frauenberuf
handle. Zu prüfen ist demnach, ob die Arbeit einer Arbeitslehrerin
im Verhältnis zur Arbeit, welche die Angehörigen der beiden anderen
Lehrerkategorien erbringen, gleichwertig ist und ob im tieferen Lohn der
Arbeitslehrerin eine versteckte Diskriminierung liegt (vgl. ALEXANDRE
BERENSTEIN, aaO, S. 502 ff.).

    a) Arbeitslehrerinnen, Primarlehrer und Haushaltungslehrerinnen
sind an den gleichen Schulstufen unterrichtsberechtigt (Primarstufe
und Sekundarstufe I). Für die Lehrkräfte aller drei Kategorien gilt
die gleiche Pflichtlektionenzahl (vgl. Art. 11 und 14 der Verordnung
vom 5. September 1973 über die Pflichtlektionen der Lehrer; BSG
430.252.1). Hinsichtlich der pädagogischen Anforderungen, der persönlichen
Belastung und der Verantwortung sind nach dem angefochtenen Entscheid
keine bedeutsamen Unterschiede festzustellen.

    b) Das Verwaltungsgericht geht aber davon aus, die
unterschiedliche Lohnklassierung rechtfertige sich aufgrund der
Ausbildungsgänge. Diesbezüglich seien wesentliche Unterschiede
in quantitativer wie qualitativer Hinsicht (Dauer der Ausbildung,
Lektionentotal, Unterrichtsart, Qualifikationsgrad) festzustellen.

    Zur Beurteilung der Lohnforderungen der Beschwerdeführerinnen ist
davon auszugehen, dass ihre Seminarausbildung im Regelfall drei Jahre,
bei vorgängigem Absolvieren einer Berufslehre fünf Jahre (davon zwei
Jahre am Seminar) dauert. Sich noch nicht auswirkende künftige sowie
verschiedene Änderungen im Ausbildungsgang vor dem 1. Mai 1986 -
Datum, ab dem die Beschwerdeführerinnen ihre Ansprüche erheben -
sind dabei nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 2c). Für Primarlehrer
beträgt die Seminarausbildung in der Vergleichsperiode wie jene für
Haushaltungslehrerinnen fünf Jahre, wobei Interessenten mit Matura eine
verkürzte Ausbildung von zwei Jahren angeboten wird. Die Aufnahmeprüfung
für Arbeitslehrerinnen ins Seminar ist weniger anforderungsreich als jene
für Primar- und Haushaltungslehrkräfte.

    Der Vergleich der Ausbildungen bezüglich Lektionentotal zeigt
auf, dass die Primar- und Haushaltungslehrkräfte im Verlauf ihrer
Seminarausbildung fast doppelt so viele allgemeinbildende Lektionen
besuchen wie die Arbeitslehrerinnen und ungefähr anderthalbmal so viele
Lektionen mit berufsbildendem Inhalt. Die fachwissenschaftlichen und
erziehungswissenschaftlich-didaktischen Anteile sind bei der Ausbildung
zur Arbeitslehrerin geringer als bei den anderen Ausbildungsgängen. Im
Unterschied zu den Primarlehrern ist für die Arbeitslehrkräfte ein
obligatorischer Unterricht in einer zweiten Fremdsprache, in Geographie,
Religion und Philosophie im Lehrplan nicht vorgesehen.

    c) Gemäss Art. 26 Abs. 1 des bernischen Gesetzes vom 2. Dezember
1951 über die Primarschule (BSG 432.211) wird an der Primarschule in
den Fächern Religion/Lebenskunde, Muttersprache, zweite Landessprache,
Mathematik, Heimatunterricht, Geschichte/Bürgerkunde, Geographie,
Naturkunde, Singen/Musik, Zeichnen/Gestalten, Geometrisch-Technisches
Zeichnen, Schreiben, Turnen/Sport, Handarbeit/Werken und Hauswirtschaft
unterrichtet. Der Primarlehrer und die Primarlehrerin erwerben
ein Vollpatent, das sie ermächtigt, in all diesen Fächern
Unterricht zu erteilen. Das bernische Primarlehrerpatent gilt
zugleich als Arbeitslehrerinnenpatent (Art. 7 des Reglementes vom
20. März 1959 für die Mädchenarbeitsschulen des Kantons Bern,
BSG 432.231). Haushaltungslehrerinnen sind für eine Gruppe von
fünf Fächern unterrichtsberechtigt; neben der Hauswirtschaft, der
Handarbeit/Werken textil/nichttextil sowie dem Gartenbau noch in zwei
weiteren Gebieten. Auch das Haushaltungslehrpatent schliesst jenes für
bernische Arbeitslehrerinnen/-lehrer mit ein (Art. 2 der Verordnung vom 7.
August 1985 über den Erwerb des Lehrerpatentes für Haushaltungslehrerinnen
und -lehrer des Kantons Bern am deutschsprachigen staatlichen Seminar,
BSG 430.217.311). Das Arbeitslehrpersonal schliesslich wird durch seine
Bewilligung ermächtigt, in den Fächern Handarbeit/Werken textil/nichttextil
sowie Turnen zu unterrichten (vgl. das Reglement vom 20. März 1959 für
die Mädchenarbeitsschulen des Kantons Bern, BSG 432.231).

Erwägung 4

    4.- Die Frage, ob es sich beim Primarlehrer- im Vergleich zum
Arbeitslehrerinnen-Beruf um einen typischen Männerberuf handelt, obwohl
1972 wie 1989 mehr Frauen als Männer im Kanton Bern das Primarlehrerpatent
erwarben und an Primarschulen unterrichteten, kann offengelassen werden,
da sich die beiden Tätigkeiten nicht als gleichwertig im Sinne von Art. 4
Abs. 2 Satz 3 BV erweisen.

    a) In BGE 113 Ia 116 E. 4a hat das Bundesgericht festgehalten, dass
Unterschiede in der Entlöhnung das Verfassungsrecht auf gleichen Lohn von
Mann und Frau dann nicht verletzen, wenn sie nicht auf dem Geschlecht,
sondern auf objektiven Gründen wie Alter, Dienstalter, familiären
Belastungen, Qualifikationsgrad, Risiken usw. beruhen.

    Diesen objektiven Gründen stellt das angefochtene Urteil die
unterschiedliche Ausbildung gleich. Die Auffassung, dass unter anderem ein
Vorsprung in der Ausbildung einen höheren Lohn zu rechtfertigen vermag,
wird auch in der Literatur vertreten (ARTHUR HAEFLIGER, aaO, S. 110; THOMAS
SUTTER, aaO, S. 124 f.; MANFRED REHBINDER, aaO, N 7 zu Art. 322 OR; STEPHAN
HEGNER, aaO, S. 11; vgl. auch HERBERT PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht,
Bern 1979, S. 403; kritisch im Zusammenhang mit dem Schauspielberuf:
ISABELL MAHRER, "Zum Problem der Gleichwertigkeit der Arbeit im Sinne
von Art. 4 Abs. 2, 3. Satz BV, Überlegungen zu BGE 113 Ia 107 ff.", in:
SJZ 85/1989, S. 42). Ob dies generell gilt, erscheint fraglich; nichts
spricht aber dagegen, auf dieses Kriterium abzustellen, sofern die bessere
Ausbildung vom Arbeitsplatz gefordert oder für die Arbeit, die verrichtet
werden muss, von Nutzen ist. Es handelt sich dann um ein Merkmal, das -
ähnlich wie die im erwähnten Bundesgerichtsurteil angegebenen Kriterien
- bei Arbeitsplatzbewertungen Anwendung findet und zu unterschiedlichen
Werten an sich vergleichbarer Arbeitsplätze führen kann.

    b) Entsprechend der umfassenderen Lehrberechtigung (vgl. E. 3)
erweist sich die Ausbildung der Primarlehrer gegenüber jener der
Arbeitslehrerinnen als breiter. Die Unterschiede in den Lehrgängen sind
auf die berufliche Tätigkeit ausgerichtet, die beim Primarlehrer mehr und
grössere Fachkenntnisse voraussetzt als bei der Arbeitslehrerin. Damit
weist aber nicht nur die Ausbildung, sondern bereits die Berufstätigkeit
des Primarlehrers einen höheren Qualifikationsgrad auf. Die betroffenen
Tätigkeiten können somit nicht als gleichwertig angesehen werden, weshalb
ihre unterschiedliche Einstufung vor Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV standhält.