Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 117 IA 119



117 Ia 119

21. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 12. Juni 1991 i.S. A.
Z. gegen Polizeirichteramt und Justizkommission des Obergerichts des
Kantons Zug (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Art. 4 BV; formelle Rechtsverweigerung, Vertrauensschutz.

    Kann allein schon aufgrund eines einzigen Urteils berechtigtes
Vertrauen in eine Praxis entstehen? Frage offengelassen (E. 2).

    Dem Rechtsuchenden darf aus einer unklaren oder widersprüchlichen
gesetzlichen Rechtsmittelordnung kein Nachteil erwachsen (E. 3).

Sachverhalt

    A.- Das Polizeirichteramt des Kantons Zug sprach A. Z., gegen
den Anklage wegen verbotener Handlungen für einen fremden Staat im
Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB erhoben worden war, mit Urteil vom
25. Januar 1990 frei, auferlegte dem Freigesprochenen jedoch die Hälfte
der Untersuchungs- und Beurteilungskosten, weil er leichtfertig gehandelt
habe. Die Rechtsmittelbelehrung lautete wie folgt:

    "Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach Zustellung die Berufung
   an das Strafgericht erklärt werden. Diese ist schriftlich, begründet, im

    Doppel und mit bestimmten Anträgen beim Polizeirichteramt des
Kantons Zug
   einzureichen."

    Entgegen dieser Rechtsmittelbelehrung focht A. Z. die Kostenauflage
mit Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichtes Zug
an. Im Vernehmlassungsverfahren stellte der Polizeirichter Antrag auf
Nichteintreten auf die Beschwerde, da sie durch die Berufung ausgeschlossen
werde und die Justizkommission daher unzuständig sei; allenfalls sei
die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Vernehmlassung des
Polizeirichters wurde A. Z. zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben,
innert zehn Tagen Stellung zu nehmen. Z. machte von dieser Möglichkeit
keinen Gebrauch.

    Mit Beschluss vom 12. April 1990 trat die Justizkommission des
Obergerichtes auf die Beschwerde von A. Z. nicht ein. Sie räumte zwar
ein, dass bei der Revision der Strafprozessordnung für den Kanton Zug
(StPO) vom 15. März 1979 § 70 über die Berufung und § 80 Ziff. 4 über
die Beschwerde gegen Kostenentscheide nicht aufeinander abgestimmt
worden und nur schwer miteinander in Einklang zu bringen seien. Da
aber nach § 70 Abs. 3 StPO mit der Berufung nach wie vor "alle Mängel
des Verfahrens und des Urteils" gerügt werden könnten und die Berufung
alle anderen Rechtsmittel ausschlösse, sei sie und nur sie gegen den
umstrittenen Kostenspruch gegeben. Auf die vorliegende Beschwerde könne
daher nicht eingetreten werden. Im übrigen könne § 93 des Zuger Gesetzes
über die Organisation der Gerichtsbehörden (GOG), der die Weiterleitung
der aus Versehen an eine unrichtige Amtsstelle gerichteten Eingaben
vorschreibt, hier nicht zur Anwendung kommen, weil von einem Versehen
des Beschwerdeführers keine Rede sein könne.

    A. Z. hat gegen den Nichteintretensentscheid der Justizkommission des
Obergerichtes Zug staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
BV (Willkür, überspitzter Formalismus, formelle Rechtsverweigerung,
Verstoss gegen Treu und Glauben) erhoben und verlangt, dass der
angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache entweder zur materiellen
Entscheidung an die Justizkommission oder zur Weiterleitung an das
Strafgericht zurückgewiesen werde.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, der
Nichteintretensbeschluss der Justizkommission des Obergerichtes Zug
stehe mit den revidierten Bestimmungen der Strafprozessordnung und
den gesetzgeberischen Absichten in klarem Widerspruch und sei daher
willkürlich. Diese Rüge ist vorweg zu behandeln, denn wäre sie begründet,
wäre der angefochtene Entscheid in Gutheissung der staatsrechtlichen
Beschwerde aufzuheben, ohne dass die weiteren Vorwürfe geprüft werden
müssten.

    a) Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 der Zuger Strafprozessordnung vom
3. Oktober 1940 in der am 15. März 1979 revidierten Fassung unterliegen
neben den Urteilen anderer Instanzen auch die Urteile des Polizeirichters
der Berufung. Über die Berufung wird im heutigen § 70 Abs. 3, der mit §
70 Abs. 2 in der ursprünglichen Fassung wörtlich übereinstimmt, folgendes
ausgeführt:

    "Mit der Berufung können alle Mängel des Verfahrens und des Urteils
   angefochten werden. Wo die Berufung möglich ist, ist die Anrufung
   anderer

    Rechtsmittel nicht zulässig. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des

    Urteils."

    Demgegenüber lautet seit der Gesetzesänderung von 1979 § 80 Ziff. 4
StPO wie folgt:

    "Die Beschwerde an die Justizkommission ist zulässig:

    ...

    4. gegen Entscheide über die Auferlegung von Kosten und die Zusprechung
   von Entschädigungen, soweit diese Entscheide nicht mit der Hauptsache
   an eine höhere Instanz weitergezogen werden."

    Nach dem Wortlaut von § 70 StPO unterliegt somit auch der Kostenspruch
in den Urteilen des Polizeirichters der Berufung und wird dadurch die
Beschwerde ausgeschlossen. Gemäss § 80 Ziff. 4 StPO sind dagegen solche
Kostenentscheide mit Beschwerde an die Justizkommission anfechtbar,
soweit das polizeirichterliche Urteil in der Sache selbst nicht
weitergezogen wird. Diesen Widerspruch erklärt die Justizkommission im
angefochtenen Entscheid damit, dass der Regierungsrat bei der Revision
der Strafprozessordnung vorgeschlagen habe, in Angleichung an den
Zivilprozess in einer neuen Ziffer 4 des § 80 die selbständige Anfechtung
des Kostenspruches vorzusehen und dementsprechend die alte Bestimmung von
§ 70 Abs. 2 StPO in dem Sinne zu ändern, dass der generelle Ausschluss
anderer Rechtsmittel durch die Berufung gestrichen werde. Dem Antrag des
Regierungsrates sei in bezug auf § 80 Ziff. 4 gefolgt, hinsichtlich der
Neufassung von § 70 Abs. 2 bzw. des heutigen Abs. 3 aber aus unbekannten
Gründen nicht stattgegeben worden.

    b) Aus der geschilderten Entstehungsgeschichte scheint sich zu
ergeben, dass es tatsächlich Absicht des Gesetzgebers war, für die
selbständige Anfechtung von Kostenentscheiden neu die Beschwerde an die
Justizkommission zur Verfügung zu stellen und dass die Anpassung von § 70
Abs. 3 StPO nur aus Versehen unterblieb. Für diese Interpretation spricht
auch, dass § 80 Ziff. 4 StPO - wie die Justizkommission selbst zugibt -
jede eigenständige Bedeutung verliert, wenn davon ausgegangen wird, dass
auch der Kostenspruch von berufungsfähigen Urteilen immer mit Berufung
weiterzuziehen sei. Andererseits ist bei der Gesetzesänderung über die
Neufassung von § 70 Abs. 2 bzw. Abs. 3 offenbar beraten und ausdrücklich
an der Bestimmung festgehalten worden, nach der die Anrufung anderer
Rechtsmittel unzulässig sein soll, wenn die Berufung möglich ist. Ein
Grund hiefür könnte darin liegen, dass eine Gabelung des Rechtsweges
vermieden werden soll, wenn die eine Partei nur den Kostenspruch,
die andere den Entscheid in der Sache selbst weiterzieht. Jedenfalls
räumt auch der Beschwerdeführer sinngemäss ein, dass eine Auslegung
der fraglichen Bestimmung im Sinne des angefochtenen Entscheides nicht
völlig ausgeschlossen sei. Als willkürlich könnte aber das Bundesgericht
den angefochtenen Nichteintretensentscheid nur aufheben, wenn er eine
Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzte, und
nicht schon, wenn eine andere Lösung denkbar oder sogar vorzuziehen wäre
(vgl. etwa BGE 116 II 29 E. 5, 114 Ia 27 f. E. 3b, je mit Hinweisen). Da
sich nach dem Gesagten die Auffassung der Justizkommission, der fragliche
Kostenspruch des Polizeirichters hätte mit Berufung angefochten werden
sollen, nicht vollständig unhaltbar ist, erweist sich der Vorwurf der
Willkür als unbegründet.

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, gemäss der nach
Inkrafttreten der Gesetzesnovelle veröffentlichten Rechtsprechung seien
Beschwerden gegen Kostenentscheide im Falle von Freisprüchen regelmässig
an die Hand genommen worden. Mit dem Nichteintretensbeschluss habe die
Justizkommission daher eine Praxisänderung vorgenommen, welche - soweit
sie überhaupt zulässig sei - nach dem Gebot des Vertrauensschutzes
nicht ohne vorherige Ankündigung hätte erfolgen dürfen, da sie die
Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels betreffe und die Verwirkung
von Rechten zur Folge habe. Die Justizkommission bestreitet, dass eine
einheitliche, vertrauensbegründende Praxis über den Weiterzug von Kosten-
und Entschädigungsentscheiden bestanden habe.

    a) Nach den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der
Justizkommission in der Beschwerdeantwort ist seit der Änderung der
Strafprozessordnung, abgesehen vom vorliegenden Verfahren, in drei Fällen
über den Weiterzug von Kosten- und Entschädigungsentscheiden befunden
worden, ohne dass sich die Rechtsmittelinstanzen ausdrücklich mit der Frage
des Verhältnisses von § 70 Abs. 3 zu § 80 Ziff. 4 StPO beschäftigt hätten:

    Mit Beschluss vom 1. Dezember 1981 ist das Strafobergericht des
Kantons Zug auf eine unter anderem gegen die Kostenauflage gerichtete
Berufung nicht eingetreten mit der Begründung, dass Entscheide über die
Auferlegung von Kosten mit Beschwerde bei der Justizkommission anzufechten
seien. Allerdings erfolgte die Kostenauflage in jenem Fall nicht in
Zusammenhang mit einem Freispruch, sondern mit einer Einstellung des
Strafverfahrens und wäre die Beschwerde schon deshalb zum Zuge gekommen,
weil gegenüber Einstellungsbeschlüssen keine Berufung erhoben werden
kann. Die Erwägung über das zulässige Rechtsmittel ist nicht publiziert
worden.

    Die Justizkommission hat mit Entscheid vom 27. September 1983 eine
Beschwerde behandelt, in welcher der freigesprochene Beschwerdeführer
rügte, dass ihm der Polizeirichter keine Entschädigung zugesprochen
hatte. Erwägungen über Eintretensfragen wurden nicht angestellt. Das
Urteil ist veröffentlicht worden (Gerichts- und Verwaltungspraxis des
Kantons Zug 1983/84 S. 146 ff.).

    Schliesslich ist die Berufungskammer des Strafgerichtes des Kantons
Zug offenbar am 24. April 1987 auf eine Berufung gegen ein freisprechendes
Urteil eingetreten, die lediglich die Entschädigungsfrage zum Gegenstand
hatte. Dieses Urteil ist nicht publiziert und auch nicht zu den Akten
gegeben worden.

    b) Es trifft demnach nicht zu, dass sich seit der Revision der Zuger
Strafprozessordnung eine ständige Praxis herausgebildet hätte, nach
welcher der Kosten- und Entschädigungsspruch von an sich der Berufung
unterliegenden Urteilen mit Beschwerde anzufechten sei. Immerhin lautet
der einzige publizierte Entscheid (GVP 1983/84 S. 146 ff.), dem sich
etwas zur Frage des zulässigen Rechtsmittels entnehmen lässt, im Sinne der
These des Beschwerdeführers, doch hat sich die Rechtsmittelinstanz auch in
jenem Fall nicht mit dem Verhältnis von § 70 Abs. 3 zu § 80 Ziff. 4 StPO
auseinandergesetzt. Ob unter solchen Umständen allein schon aufgrund eines
einzigen Urteils berechtigtes Vertrauen in eine Praxis entstehen konnte,
ist höchst fraglich, braucht hier aber nicht abschliessend beurteilt zu
werden, da die staatsrechtliche Beschwerde jedenfalls aus einem anderen
Grund gutzuheissen ist.

Erwägung 3

    3.- Nach den Darlegungen des Beschwerdeführers hätte die
Justizkommission, wenn sie sich zur Behandlung der Beschwerde nicht
zuständig erachtete, die Rechtsmitteleingabe in analoger Anwendung
von § 93 GOG an die Berufungsinstanz weiterleiten müssen. Dass die
Justizkommission § 93 GOG als im vorliegenden Fall nicht anwendbar erklärt
habe, sei überspitzter Formalismus und laufe damit auf eine formelle
Rechtsverweigerung hinaus.

    Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verbietet Art. 4 BV jeden
prozessualen Formalismus, der sich durch keine schutzwürdigen Interessen
rechtfertigen lässt, und gewährt dem Bürger Anspruch auf ein dem Grundsatz
von Treu und Glauben entsprechendes Verhalten der Behörden. Daraus folgt
unter anderem, dass dem Rechtsuchenden aus unklaren oder widersprüchlichen
Rechtsmittelbestimmungen kein Nachteil erwachsen darf. Das gilt nicht nur
im Falle unrichtiger oder missverständlicher Rechtsmittelbelehrungen der
Behörde, sondern auch, wenn die gesetzliche Ordnung selbst unklar oder
zweideutig ist (BGE 97 I 105 f. E. 4, 114 Ia 28, 106 Ia 18 f. E. 4). Nun
stellt die Justizkommission des Obergerichtes Zug keineswegs in Abrede,
dass die Rechtsmittelbestimmungen über die Anfechtung von Kostensprüchen
in Strafurteilen unklar sind. Sie räumt im angefochtenen Entscheid ein,
dass § 70 Abs. 3 und § 80 Ziff. 4 StPO "schwer miteinander in Einklang
zu bringen" seien, spricht von "Unstimmigkeit" der gesetzlichen Ordnung
und von einem "gesetzgeberischen Betriebsunfall". Trotzdem glaubt sie es
bei einem Nichteintretensentscheid belassen und von der Weiterleitung der
Rechtsmitteleingabe an die zuständige Instanz absehen zu können, und zwar,
weil die Rechtsmittelbelehrung des Polizeirichters unmissverständlich
gewesen sei, der Beschwerdeführer sich zum Nichteintretensantrag des
Polizeirichters nicht geäussert habe und ein "Versehen" im Sinne von §
93 GOG nicht vorliege. Dieser Argumentation ist jedoch nicht zu folgen.

    a) Was die Rechtsmittelbelehrung des Polizeirichters anbelangt,
so hat der Beschwerdeführer in der staatsrechtlichen Beschwerde
darauf hingewiesen, dass in den Rechtsmittelbelehrungen auf die
Möglichkeit der Beschwerde an die Justizkommission nicht aufmerksam
gemacht werde, so dass auch nie von der Vollständigkeit der Belehrung
ausgegangen werden könne. Dieser Darstellung der kantonalen Praxis hat
die Justizkommission nicht widersprochen. In der Tat wird in § 79 Ziff. 6
GOG nur vorgeschrieben, dass im Urteil die Berufungsfrist angegeben werden
müsse, wenn gegen dieses die Berufung möglich sei.

    Dem Beschwerdeführer kann aber auch aus einem weiteren Grund nicht zum
Vorwurf gemacht werden, nicht gemäss der Rechtsmittelbelehrung gehandelt
zu haben: Nach der bundesgerichtlichen Praxis über die fehlerhafte
Rechtsmittelbelehrung darf zwar aus einer solchen der Partei kein
Nachteil erwachsen, doch geniesst der Private keinen Vertrauensschutz,
wenn er oder sein Anwalt die Mängel der Belehrung allein schon durch
Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes hätte erkennen können (BGE
116 Ib 146 mit Hinweisen auf weitere Urteile). Wird also vom Juristen
eine "Grobkontrolle" der Rechtsmittelbelehrung verlangt, so darf es ihm
nicht angelastet werden, wenn er nicht blind auf die Belehrung vertraute,
sondern eine Prüfung vornahm und gestützt auf diese auch annehmen durfte,
die Rechtsmittelbelehrung sei unvollständig.

    b) Was im weiteren die vom Beschwerdeführer nicht genutzte Möglichkeit
zur Stellungnahme zum Nichteintretensantrag betrifft, so konnte ihr im
kantonalen Verfahren schon deshalb keine Bedeutung zugemessen werden,
weil die Justizkommission über die Zulässigkeit des Rechtsmittels und
die eigene Zuständigkeit vom Amtes wegen zu entscheiden hatte.

    c) Schliesslich kann auch keine Rolle spielen, dass § 93 GOG nur
eine Weiterleitung von Eingaben vorsieht, die "aus Versehen" an eine
unrichtige Amtsstelle gerichtet worden sind. Darf aufgrund von Art. 4
BV dem Rechtsuchenden aus einer unklaren Rechtsmittelordnung kein
Nachteil erwachsen und muss daher die angerufene Rechtsmittelinstanz,
wenn sie sich nicht selbst mit der Sache befassen will, die Eingabe von
Bundesverfassungsrechts wegen der zuständigen Behörde übermitteln, so kann
es nicht darauf ankommen, ob das kantonale Recht überhaupt eine solche
Weiterleitung vorsieht und an welche Voraussetzungen es sie knüpft. Dass
sich die Justizkommission im vorliegenden Fall an den Wortlaut von §
3 GOG geklammert hat, lässt sich durch kein schutzwürdiges Interesse
rechtfertigen und läuft tatsächlich auf eine formelle Rechtsverweigerung
hinaus.

    Somit ergibt sich, dass dem auf Art. 4 BV gestützten Anspruch des
Beschwerdeführers auf Behandlung seiner Rechtsmitteleingabe bzw. auf
Weiterleitung an die zuständige Instanz nichts entgegensteht. Der
angefochtene Beschluss, durch den dem Beschwerdeführer der Rechtsweg
endgültig versperrt wird, ist daher in Gutheissung der staatsrechtlichen
Beschwerde aufzuheben. Eine ausdrückliche Rückweisung der Sache
zur Behandlung oder zur Weiterleitung kann unterbleiben, da sich die
Justizkommission bei ihrem neuen Entscheid ohnehin an die Erwägungen des
bundesgerichtlichen Urteils zu halten haben wird (vgl. etwa BGE 112 Ia
353 ff.).