Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 117 IA 107



117 Ia 107

19. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. März 1991
i.S. Monika Coste-Brandenberg gegen Korporation Zug und Verwaltungsgericht
des Kantons Zug (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Wiederaufnahme in das Korporationsbürgerrecht (Art. 8b SchlT ZGB;
Art. 4 BV).

    1. Der Entscheid über die Wiederaufnahme in eine Korporation richtet
sich nicht nach Art. 8b SchlT ZGB, wenn damit weder über das Bürgerrecht
einer Gemeinde entschieden wird, noch die Korporation Aufgaben erfüllt,
die nach Gesetz einer Heimatgemeinde zukommen (E. 2).

    2. Voraussetzungen, unter denen eine Korporation dem öffentlichen
Recht zuzuordnen ist und hoheitlich handelt (E. 5).

    3. Darf die Mitgliedschaft in einer öffentlichrechtlichen Korporation
vom Führen eines bestimmten Namens abhängig gemacht werden? (E. 6).

    4. Eine öffentlichrechtliche Körperschaft verletzt Art. 4 BV, wenn
sie die Wiederaufnahme in ihre Mitgliedschaft von einer Namensänderung
abhängig macht (E. 7).

Sachverhalt

    A.- Die Korporation Zug hat auf den 1. Januar 1988 neue Statuten
erlassen. § 2 dieser Statuten lautet folgendermassen:

    "Korporationsgenossen sind Bürgerinnen und Bürger der Stadtgemeinde
Zug,
   die zufolge Abstammung, Adoption oder Erklärung bei Ehescheidung
   im Sinne von Art. 149 Abs. 2 ZGB, den Familiennamen eines der
   nachgenannten 36

    Zuger Korporationsgenossen-Geschlechter tragen:

    (Es folgen die Namen)

    Bei ihrer Heirat behält eine Korporationsgenossin ihre Mitgliedschaft,
   wenn sie ihren bisherigen Namen dem Familiennamen im Sinne von Art. 160

    Abs. 2 ZGB voranstellt und das Bürgerrecht der Stadtgemeinde Zug
besitzt."

    Die Übergangsbestimmungen zu den revidierten Statuten bestimmen in
Ziffer 1 und 2:

    "1. Eine Frau, die vor ihrer Heirat Korporationsgenossin war und in

    Anwendung der Übergangsbestimmungen zum neuen Eherecht von Art. 8a und

    Art. 8b SchlT ZGB in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.1988 den Namen,
den
   sie vor der Heirat trug, dem Familiennamen voranstellt und das
   Bürgerrecht der Stadtgemeinde Zug wieder annimmt, erwirbt das
   Genossenrecht, sofern sie bis spätestens 30.6.1989 eine entsprechende
   schriftliche Erklärung gegenüber dem Verwaltungsrat abgibt."

    "2. Die Ehefrau eines Korporationsgenossen, die in Anwendung der
   Übergangsbestimmung zum neuen Eherecht vom Art. 8a SchlT ZGB den Namen,
   den sie vor der Heirat trug, dem Familiennamen voranstellt, verliert das

    Genossenrecht."

    B.- Monika Coste-Brandenberg war vor ihrer Heirat Mitglied
der Korporation Zug. Mit der unter altem Eherecht erfolgten Trauung
verlor sie das Bürgerrecht der Stadtgemeinde Zug und ihren bisherigen
Familiennamen. Im Jahre 1988 hat sie gemäss Art. 8b SchlT ZGB das
Bürgerrecht der Gemeinde Zug wieder angenommen. Sie hat aber nicht von
Art. 8a SchlT ZGB Gebrauch gemacht und den Namen, den sie vor der Heirat
führte, dem Familiennamen vorangestellt.

    Mit Schreiben vom 14. Juni 1989 ersuchte Monika Coste-Brandenberg
den Verwaltungsrat der Korporation Zug, sie wieder in die Korporation Zug
aufzunehmen. Mit Beschluss vom 23. Oktober 1989 wies der Verwaltungsrat
dieses Gesuch ab.

    Auf Beschwerde von Monika Coste-Brandenberg wurde dieser Entscheid mit
Urteil vom 21. Juni 1990 vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug bestätigt.

    C.- Monika Coste-Brandenberg gelangt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht. Sie beantragt,
den angefochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass
sie das Genossenrecht der Korporation Zug besitze. Allenfalls sei
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als staatsrechtliche Beschwerde
entgegenzunehmen.

    Die Korporation Zug beantragt, auf die Beschwerde weder als
verwaltungsgerichtliche noch als staatsrechtliche einzutreten, allenfalls
sie abzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beantragt unter
Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil, die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen.

    Das Bundesgericht nimmt die Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde
entgegen und heisst sie gut aus folgenden

Auszug aus den Erwägungen:

                          Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Das Bundesgericht beurteilt letztinstanzlich
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (Art. 97 Abs. 1 OG). Um Verfügungen im Sinne
dieser Bestimmung handelt es sich bei den angefochtenen Urteilen nur, falls
sie sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und über einen sich aus
diesem ergebenden Anspruch verbindlich entscheiden. Die Beschwerdeführerin
macht geltend, die Zugehörigkeit zur Korporation Zug richte sich in erster
Linie nach den Bürgerrechtsbestimmungen des Bundesrechts, namentlich
nach Art. 8b SchlT ZGB; der vorliegende Rechtsstreit habe somit einen im
öffentlichen Recht des Bundes geregelten Anspruch zum Gegenstand.

    b) Bei den Bürgerrechtsbestimmungen handelt es sich um öffentliches
Recht, selbst wenn sich die entsprechenden Normen im ZGB befinden
(HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Kommentar zum Eherecht, Bern 1988, N. 35 zu
Art. 8b SchlT ZGB; HEGNAUER, Das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der
Ehefrau im neuen Eherecht, ZBl 88/1987, S. 251). Gemäss Art. 22 Abs. 2 ZGB
wird das Bürgerrecht durch das öffentliche Recht bestimmt. Damit bringt
das Gesetz zum Ausdruck, dass Bürgerrechtsnormen, auch wenn sie sich in
einem privatrechtlichen Erlass finden, zum öffentlichen Recht gehören
(Urteil des Bundesgerichts vom 15. November 1990 i.S. B.).

    Fraglich ist demgegenüber, ob es vorliegend überhaupt um ein
Bürgerrecht geht. Wohl bildet das Bürgerrecht der Stadtgemeinde Zug eine
der Voraussetzungen, um Mitglied der Korporation Zug sein zu können. Es
ist ohne weiteres zulässig, dass eine öffentlichrechtliche oder auch eine
privatrechtliche Körperschaft die Mitgliedschaft von der Voraussetzung
abhängig macht, dass jemand Bürger einer bestimmten Gemeinde ist. Dadurch
wird der Entscheid über die Mitgliedschaft in dieser Korporation aber nicht
zu einem solchen über Bestand oder Nicht-Bestand des Bürgerrechts. Dieses
wird von der Zugehörigkeit zur fraglichen Korporation vielmehr nicht
berührt. Ein von der Korporation gefasster Beschluss kann daher am
Bürgerrecht nichts ändern. Dies gilt, solange die Mitgliedschaft selber
nicht als eine Art von Bürgerrecht erscheint, d.h. der Korporation nicht
Aufgaben übertragen sind, die nach Gesetz einer Heimatgemeinde zukommen.

    Gemäss den Statuten der Korporation Zug ist diese nicht zuständig,
Entscheide über den Bestand des Bürgerrechts der Stadtgemeinde Zug
zu treffen. Dieses wird nur als Voraussetzung für die Aufnahme in die
Korporation und dessen Verlust als Grund für das Ausscheiden aus der
Korporation aufgeführt. Die Korporation Zug hat zudem keine Aufgaben,
die einer Heimatgemeinde zukommen. Sie bezweckt nur das Verwalten des
Korporationsgutes und das Ausrichten der entsprechenden Anteile. Sie hat
in diesem Sinn eine rein wirtschaftliche Zwecksetzung (BGE 29 I 400). Der
angefochtene Entscheid hat damit nicht den Bestand oder Nicht-Bestand eines
Bürgerrechts zum Gegenstand. Er betrifft nur die Korporationszugehörigkeit,
und diese wird vom kantonalen Recht bestimmt. Die Korporationsgemeinden
des Kantons Zug bestehen neben den Einwohnergemeinden, den Kirchgemeinden
und den Bürgergemeinden als selbständige, vierte Gemeindeart. Die
Mitgliedschaft bestimmt sich nach eigenen, ausschliesslich vom kantonalen
und kommunalen Recht geregelten Voraussetzungen (vgl. MARKUS FRIGO,
Die Bürger- und Korporationsgemeinden im Kanton Zug, Diss. Zürich 1971,
S. 31 f.). Entsprechend hat das Bundesgericht schon 1903 entschieden,
dass die damals geltende Bundesgesetzgebung im Bereich des Kantons-
und des Gemeindebürgerrechts, nämlich das "Bundesgesetz vom 3. Dezember
1850 betreffend Heimatlosigkeit", für die Frage der Mitgliedschaft in
der Korporationsgemeinde Zug nicht anwendbar sei (BGE 29 I 400 E. 2).

    Damit liegt aber kein Entscheid im Sinne von Art. 5 VwVG vor, der
über im öffentlichen Recht des Bundes verankerte Rechte befindet. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb nicht gegeben, und die Eingabe
ist als staatsrechtliche Beschwerde zu behandeln.

Erwägung 5

    5.- a) Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die
Korporation Zug habe sich als öffentlichrechtliche Körperschaft
an das Gebot der Rechtsgleichheit zu halten. Der angefochtene
Entscheid verletze dieses aber. Der seit vielen Jahren verheirateten
Beschwerdeführerin sei nicht zuzumuten, ihren vor der Ehe geführten
Namen wieder anzunehmen. Ein erneuter Namenswechsel wäre ein schwerer
Eingriff in ihre Persönlichkeit. Die Führung eines bestimmten Namens
sei überdies keine sachgerechte Voraussetzung für die Mitgliedschaft in
der Korporation. Massgeblich sei von alters her nicht das Führen eines
besonderen Namens, sondern die Abstammung aus einem der in den Statuten
bezeichneten Geschlechter. Das zeige sich schon daran, dass es zahlreiche
Personen mit dem Namen "Müller" gebe, die zwar Bürger der Stadtgemeinde
Zug, nicht aber Mitglieder der Korporation seien, obgleich sie mit Bezug
auf Bürgerrecht und Namen die Voraussetzung der Statuten erfüllten. Die
Verpflichtung, den früheren Namen wieder annehmen zu müssen, treffe
zudem nur die Frauen, da bei den Männern keine gleichartige Situation
vorstellbar sei. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletze somit nicht
nur Art. 4 Abs. 1 BV, sondern auch Absatz 2 der gleichen Bestimmung.

    b) Die Korporation ist an das Rechtsgleichheitsgebot nur gebunden,
wenn es sich um eine öffentlichrechtliche Körperschaft handelt. Die
Beschwerdegegnerin macht in ihrer Vernehmlassung geltend, es handle sich
bei ihr um eine Rechtspersönlichkeit des (kantonalen) Privatrechts. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zug äussert sich in seinem Entscheid
nicht ausdrücklich dazu, ob die Korporation Zug öffentlichrechtlicher
oder privatrechtlicher Natur ist. Es hat aber geprüft, ob die
Korporationsstatuten vor Art. 4 Abs. 2 BV Bestand haben können. Eine
solche Prüfung hätte sich erübrigt, wenn es sich um die Mitgliedschaft
in einer privatrechtlichen Organisation handelte.

    Das Bundesgericht hatte sich schon 1903 mit dieser Frage zu befassen
und gelangte zum Schluss, die Korporation Zug sei ein "Gebilde des
öffentlichen Rechts" (BGE 29 I 400 E. 2). Angesichts der langen Zeitspanne
seit diesem Entscheid und der teilweise veränderten Rechtsgrundlagen
rechtfertigt es sich, neu zu prüfen, ob es sich bei der Beschwerdegegnerin
um eine Personengemeinschaft des öffentlichen oder privaten Rechts handelt.

    c) Art. 59 ZGB behält im Rahmen der Regeln über die juristischen
Personen ausdrücklich die öffentlichrechtlichen Körperschaften
und Anstalten des Bundes und der Kantone vor. Öffentlichrechtliche
Körperschaften sind Personenverbindungen, die an der staatlichen
Hoheitssphäre teilhaben (GUTZWILLER, Verbandspersonen, Grundsätzliches,
SPR Bd. II, Basel 1967, S. 451). Die Korporation Zug hat aber zweifellos
an dieser Hoheitssphäre teil. Die Korporationsgemeinden stellen gemäss
Verfassung des Kantons Zug eine der vier Gemeindearten dar. Die nähere
Ausgestaltung erfolgt durch das Gemeindegesetz. Sie leiten damit ihren
Bestand aus dem öffentlichen Recht ab. Auch die gegen ihre Entscheide
gegebenen kantonalen Rechtsbehelfe sind - wie der vorliegende Fall zeigt
- diejenigen des öffentlichen Rechts. Die Korporation Zug ist damit
durch das kantonale Recht öffentlichrechtlich ausgestaltet. Dies allein
reicht grundsätzlich für eine Bindung an die Grundrechte der Verfassung
bereits aus.

    Es kann sich allerdings fragen, ob ein Kanton eine juristische
Person öffentlichrechtlich ausgestalten kann, wenn sie ausschliesslich
private Aufgaben erfüllt. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Korporation
Zug öffentliche oder ausschliesslich private Aufgaben hat. Wohl
beschränkt sich ihre Tätigkeit auf das Erhalten und Verwalten des
Korporationsgutes. Indessen kann allein daraus noch nicht geschlossen
werden, dass dies nicht im öffentlichen Interesse erfolge. Was eine
öffentliche und was eine private Tätigkeit ist, lässt sich nicht in
allen Fällen mit einer abstrakten Umschreibung unterscheiden. Neben
ausschliesslich öffentlichen und ausschliesslich privaten Tätigkeiten gibt
es solche, die sowohl dem einen als auch dem anderen Bereich zugerechnet
werden können. So kann beispielsweise das Spitalwesen von seinem Zweck her
privat- oder öffentlichrechtlich organisiert werden (vgl. BGE 101 II 182
ff.). Auch bei den kirchlichen Körperschaften kann es sich unabhängig von
ihrer Zweckbestimmung je nach kantonalem Recht um Rechtspersönlichkeiten
des öffentlichen oder privaten Rechts handeln.

    § 73 Abs. 2 der Zuger Kantonsverfassung hält ausdrücklich fest,
dass das Korporationsgut unter Vorbehalt von gemeinnützigen Zuwendungen
in seinem Bestand als unteilbares Gut zu erhalten ist. Es darf somit
nicht für private Zwecke verwendet werden. Geschichtlich handelt
es sich beim Korporationsgut um Gemeindevermögen, das im Laufe des
19. Jahrhunderts verselbständigt und vom politischen Gemeindehaushalt
abgetrennt wurde (FRIGO, S. 1 ff.). Die Korporation Zug stellt somit
eine Art verselbständigtes Gemeindevermögen dar. Die Verwaltung eines
Vermögens kann aber, wenn dieses öffentlichen Interessen zu dienen hat, zu
den öffentlichen Aufgaben gerechnet werden. Auch vom Zweck her lässt sich
die Zuordnung zum öffentlichen Recht somit ohne weiteres rechtfertigen.

    d) Eine Grundrechtsverletzung ist grundsätzlich nur dort möglich, wo
die Körperschaft dem einzelnen Bürger gegenüber hoheitlich auftritt. Eine
Körperschaft handelt hoheitlich, wenn sie mit ihrem Akt in irgendeiner
Weise die Rechtsstellung des einzelnen Bürgers berührt, indem sie
ihn verbindlich und erzwingbar zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden
verpflichtet oder sonstwie seine Rechtsbeziehung zum Staat autoritativ
festlegt (BGE 107 Ia 80 E. 1). Mit ihrem Entscheid, die Beschwerdeführerin
nicht in die Korporation aufzunehmen, hat die Korporation Zug deren
Verhältnis zu ihr autoritativ festgelegt. Da es sich bei der Korporation
um eine öffentlichrechtliche Körperschaft und damit um einen Teil des
Staates handelt, liegt ein Entscheid vor, mit dem die Rechtsbeziehung
zwischen der Beschwerdeführerin und dem Staat festgelegt wird. Hält sich
die Korporation dabei nicht an die Grundrechte, kann der Betroffene eine
Grundrechtsverletzung geltend machen.

Erwägung 6

    6.- a) Mit dem Vorwurf, Art. 4 Abs. 1 BV sei verletzt, bringt die
Beschwerdeführerin nicht vor, es werde ein vorgegebener Rechtssatz in
unhaltbarer Weise auf sie angewendet, sondern die von der Korporation
aufgrund des kantonalen Rechts erlassenen Normen behandelten bestimmte
Gruppen von Personen ohne hinreichenden sachlichen Grund ungleich. Sie
wirft dem Verwaltungsgericht, welches diesen Normen gemäss entschieden
hat, somit nicht bloss eine willkürliche, sondern eine rechtsungleiche
Behandlung im engeren Sinne vor (vgl. HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor
dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 62). Das Korporationsstatut behandle
jene Personen, die das Bürgerrecht der Stadtgemeinde Zug besitzen und
aus einer der 36 Korporationsfamilien abstammten, unterschiedlich je
nachdem, ob sie den Namen einer dieser Familien führten oder ihn durch
eine Zivilstandsänderung verloren hätten. Eine solche Unterscheidung
entbehre jeglicher sachlichen Rechtfertigung.

    b) Es ist unter dem Gesichtswinkel von Art. 4 BV grundsätzlich nicht zu
beanstanden, dass die Korporation Zug die Aufnahme in die Korporation auf
die Nachkommen (und allenfalls die Ehegatten) von Korporationsmitgliedern
beschränken will. Vom Zweck der Korporation her, nämlich das Stammgut zu
verwalten und aus dessen Ertrag das Nutzentreffnis an die Berechtigten
auszurichten, stellt die Mitgliedschaft weitgehend ein Vermögensrecht
dar. Für die Nachfolge in ein vermögensrechtliches Verhältnis kann ohne
weiteres auf die verwandtschaftliche Beziehung bzw. die Ehe abgestellt
werden. Dies zeigt das Erbrecht, das für die Nachfolge ebenfalls bei der
Verwandtschaft bzw. der Ehe anknüpft.

    Auch gegen die Verknüpfung mit dem Bürgerrecht der Stadtgemeinde Zug
ist nichts einzuwenden, obgleich das Bürgerrecht für die Weitergabe von
Vermögensrechten in aller Regel ohne Bedeutung ist. Die enge Verbindung
der Korporation mit dieser Gemeinde kann es rechtfertigen, den Kreis der
Mitglieder auf Personen zu beschränken, die mit der Stadtgemeinde Zug
durch das Bürgerrecht verbunden sind.

    Demgegenüber wird weder im angefochtenen Entscheid noch in
der Beschwerdeantwort dargetan, aus welchen sachlichen Gründen die
Mitgliedschaft von einer bestimmten Namensführung abhängen soll. Die
Korporation Zug dürfte überdies wohl kaum ohne Ausnahme auf den
Namen als solchen abstellen. Andernfalls müsste sie alle Bürger der
Stadtgemeinde Zug, die den Namen "Müller" führen und (väterlicher-
oder mütterlicherseits) von einem Korporationsgenossen (bzw. einer
Korporationsgenossin) abstammen, in die Korporation aufnehmen. Wie
zufällig die Namensführung sein kann, zeigt sich insbesondere auch,
wenn daran gedacht wird, dass die Heirat einer Korporationsgenossin
mit einem Nicht-Korporationsgenossen, der aber zufällig den Namen eines
Korporationsgeschlechts führt, bewirkt, dass die Ehefrau gemäss Art. 160
Abs. 1 ZGB diesen Namen annimmt und damit das Namenserfordernis erfüllte.

    Dass die Namensführung nicht ohne weiteres als ein für die
Korporationszugehörigkeit sachgemässes Kriterium angesehen werden kann,
zeigt sich ganz besonders im Zusammenhang mit der Gleichberechtigung von
Mann und Frau. Das Bundesrecht behandelt mit Bezug auf die Namensführung
im Zusammenhang mit der Heirat die Geschlechter nicht gleich. Diese
Ungleichbehandlung hat ihre Rechtfertigung im öffentlichen Interesse
an einem (teilweise) einheitlichen Namen in der Familie und dessen
Ordnungsfunktion. Es ist aber nicht ganz zu sehen, welche Bedeutung dieses
Interesse im Zusammenhang mit der Korporationszugehörigkeit haben soll. Ob
das Abstellen auf die Namensführung bei der Korporationsmitgliedschaft
grundsätzlich mit Art. 4 BV vereinbar sei, braucht indessen vorliegend
nicht beurteilt zu werden, weil die Beschwerde, wie sich aus dem folgenden
ergibt, aus einem andern Grund gutzuheissen ist.

Erwägung 7

    7.- Hier geht es nämlich nicht um die Frage, ob von der Frau
eine Erklärung nach Art. 160 Abs. 2 ZGB verlangt werden darf. Die
Beschwerdeführerin hat sich noch unter dem alten Recht verheiratet und
führt damit seit Jahren einen andern als ihren angestammten Namen; um
als Mitglied wieder aufgenommen zu werden, verlangt die Korporation
von ihr eine Namenserklärung nach Art. 8a SchlT ZGB und damit eine
Namensänderung. Die Beschwerdeführerin und das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement legen aber zu Recht dar, dass eine solche Namensänderung
einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt. Dies
entspricht offensichtlich auch der Meinung des Gesetzgebers. Er verzichtete
beim Erlass des neuen Eherechts nämlich auf eine formal geschlechtsneutrale
und damit formal rechtsgleiche Regelung der Namensführung zugunsten der
Namenskontinuität. Im Nationalrat wurde der Antrag auf ein Namenswahlrecht
der Ehegatten abgelehnt, weil damit doch immer ein Ehegatte seinen
bisherigen Namen hätte aufgeben müssen (vgl. Amtl.Bull. 1983 N., S. 624
ff. insb. S. 638). Es sind aber keine öffentlichen Interessen zu sehen, die
einen derart schweren Eingriff in die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin
rechtfertigen könnten. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet.