Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 116 V 41



116 V 41

8. Urteil vom 9. Januar 1990 i.S. X gegen Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Aargau
Regeste

    Art. 10 Abs. 3 UVG, Art. 18 UVV.

    - Zeitliche und tatbeständliche Grenzen der Leistungspflicht
(Erw. 3a-c).

    - Begriffe der Hauspflege (Erw. 5a-c und 7c) und der ärztlichen
Anordnung (Erw. 5c).

    Art. 10 Abs. 1 und 3 und Art. 21 Abs. 1 UVG. Gegenseitige Abgrenzung
dieser Bestimmungen (Erw. 3b).

    Art. 21 Abs. 1 lit. d und Art. 26 Abs. 1 UVG, Art. 38 Abs. 2 UVV.

    - Konkurrenz einer Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit und
einer Vergütung aufgrund von Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG (Erw. 6).

    - Zur untergeordneten Bedeutung der dauernden Pflege und Überwachung
im Rahmen von Art. 38 Abs. 2 UVV (Erw. 6b und c).

    Art. 18 Abs. 2 UVV, Art. 129 Abs. 1 lit. c OG. Rechtsnatur der Leistung
gemäss Art. 18 Abs. 2 UVV; Zulässigkeit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde
(Erw. 7c).

    Art. 108 UVG. Möglichkeit einer Beschwerde nach Art. 108 UVG an
das kantonale Versicherungsgericht im Streit um (Ermessens-)Leistungen
(Frage offengelassen; Erw. 7c).

Sachverhalt

    A.- Der 1965 geborene (SUVA-versicherte) X erlitt am 17.  September
1985 einen schweren Arbeitsunfall, bei dem er sich eine komplette
Tetraplegie unterhalb des Halswirbels C 5 und Verbrennungen zweiten
Grades von etwa 20% der Körperoberfläche zuzog. Laut Austrittsbericht des
Paraplegikerzentrums B. vom 13. Oktober 1986 besteht je eine komplette
Lähmung der unteren und oberen Extremitäten, Anästhesie und Analgesie in
den Bereichen C 6 - S 5 sowie sehr eingeschränkte Reflexe. Ausser einer
am 31. Oktober 1985 festgestellten Innervation des Musculus supinator
rechts und einer am 31. Januar 1986 aufgetretenen Hypästhesie im Bereich
des Segmentes C 6 stellte sich keine neurologische Erholung ein. Nach
der Entlassung aus dem Paraplegikerzentrum B., wo sich der Versicherte
vom 26. September 1985 bis 6. Oktober 1986 zur Rehabilitation aufhielt,
wohnte X bei seiner Mutter, welche die Erwerbstätigkeit aufgegeben hatte,
um ihren Sohn zu betreuen.

    X verlangte von der SUVA die Erstattung der durch die Hauspflege
bedingten Lohnkosten. Die Hauspflege bestand namentlich im täglichen
Durchbewegen durch die Schwester des Versicherten, eine diplomierte
Gymnastiklehrerin, ferner in der Pflege durch die Mutter und einer
zusätzlich zugezogenen Pflegerin (Frau Y). Hiefür liess X Lohnkosten von
monatlich Fr. 7'200.-- geltend machen (Fr. 5'400.-- für die Mutter und
Fr. 1'800.-- für Frau Y). Ferner beantragte er, die SUVA habe die Kosten
für die von seiner Schwester täglich durchgeführten physiotherapeutischen
Anwendungen gemäss Tarif zu übernehmen. Die SUVA erklärte sich bereit,
dem Versicherten für die Zeit vom 7. Oktober bis 31. Dezember 1986 für
den pflegerischen Einsatz der Mutter des Versicherten und von Frau Y
Fr. 10'069.-- zu vergüten. Mit Verfügung vom 30. März 1987 sprach sie ihm
eine ab 1. Januar 1987 laufende 100%ige Invalidenrente, eine Entschädigung
wegen schwerer Hilflosigkeit und die volle Integritätsentschädigung zu.

    B.- Gegen diese Verfügung liess X Einsprache erheben mit dem Antrag, es
seien ihm "die Kosten für die laufenden besonderen medizinischen Vorkehren
(medizinische und pflegerische Hilfeleistungen und Betreuung, Therapie
etc.) zu vergüten". Nach Einholung einer Stellungnahme der medizinischen
Abteilung hiess die SUVA die Einsprache mit Entscheid vom 7. August 1987
teilweise gut, indem sie ihre Leistungspflicht für die Durchführung von
zwei Physiotherapiebehandlungen pro Woche anerkannte.

    C.- Hiegegen liess X Beschwerde erheben und erneuerte das in der
Einsprache gestellte Rechtsbegehren. Ergänzend beantragte er eventualiter
die Kostenübernahme für eine tägliche physiotherapeutische Sitzung. In der
Parteiverhandlung vor dem Obergericht (Versicherungsgericht) des Kantons
Aargau anerkannte die SUVA das Eventualbegehren im Grundsatz und schloss
auf Abweisung des Hauptantrages. Das Versicherungsgericht hiess in der
Folge die Beschwerde im Eventualstandpunkt gut und wies sie im übrigen ab
(Entscheid vom 27. Juni 1988).

    D.- X lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es
"seien die Kosten für weitere medizinische Vorkehren (Stuhlausräumen,
Katheterisieren, Anlegen eines Kondoms mit Urinal, Klopfen und Pressen
der Blase) zu vergüten".

    Während die SUVA die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beantragt, nimmt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) zur Sache
Stellung, sieht jedoch von einem Antrag ab.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Kognition)

Erwägung 2

    2.- a) Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die
zweckmässige Heilbehandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante
Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine
medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a),
die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b),
die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung
eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren
(lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).

    b) Gemäss Art. 10 Abs. 3 UVG kann der Bundesrat die Leistungspflicht
der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für
Behandlung im Ausland begrenzen (Satz 1). Er kann festlegen, unter
welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Versicherte Anspruch
auf Hauspflege hat (Satz 2). In bezug auf die Hauspflege hat der Bundesrat
diese Gesetzesdelegation in der UVV folgendermassen erfüllt:

    Art. 18 Hauspflege

    1 Der Versicherer richtet Beiträge an eine vom Arzt angeordnete

    Hauspflege aus, sofern diese durch eine nach Art. 8
   der Verordnung VI vom 11. März 1966 über die Krankenversicherung
   zugelassene Person durchgeführt wird.

    Die Beiträge an eine Hauspflege werden durch Tarifvereinbarung
   festgesetzt.

    2 Ausnahmsweise kann der Versicherer auch Beiträge an eine Hauspflege
   durch eine nicht zugelassene Person gewähren.

    c) Diesen gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat der
Versicherte so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
eine namhafte Verbesserung seines Gesundheitszustandes erwartet werden
kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario). Trifft dies nicht mehr zu und
sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
abgeschlossen, geht der Unfallversicherer zur Berentung über, wenn der
Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 18 UVG hinterlässt.

    d) Nach dieser initialen Behandlungsphase kann sich die
Frage nach erneuten Behandlungsmassnahmen stellen. Während das alte
Unfallversicherungsrecht gemäss dem bis Ende 1983 in Kraft gewesenen KUVG
eine Pflicht der SUVA zur Gewährung von ärztlicher Behandlung während
der Rentenphase nur in engen Grenzen vorsah (MAURER, Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, S. 382 f., insbesondere N. 957 S. 383 mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung), ist mit Art. 21 UVG die "Heilbehandlung
nach Festsetzung der Rente" (Marginale) Gegenstand eingehender Regelung
geworden. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung werden nach Festsetzung der
Rente dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13)
gewährt, wenn er von einer Berufskrankheit betroffen ist (lit. a),
sodann wenn er unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die
Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder
vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. b), im weiteren
wenn er zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der
Behandlung und Pflege bedarf (lit. c), schliesslich wenn er erwerbsunfähig
ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich
verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann
(lit. d).

Erwägung 3

    3.- a) Der Beschwerdeführer steht in Hauspflege. Somit stellt sich
die Frage, ob und inwieweit die Leistungsvoraussetzungen des Art. 18 UVV
gegeben sind.

    Das kantonale Gericht hat erwogen, nach dem Sinn und Zweck dieser
Bestimmung (Art. 18 UVV) sei "darunter ... einzig die Hauspflegeleistung
für die beschränkte Dauer der Rehabilitation bis zur vollen Genesung
des Versicherten zu verstehen, welche insofern eine Heilbehandlung
darstellt. Nicht unter diese Bestimmungen fallen jene Fälle, wo
eine dauernde Pflege nötig ist und eine Heilung im Sinne einer vollen
Rehabilitation nicht zu erwarten ist." Die SUVA schliesst sich in ihrer
Vernehmlassung dieser Auffassung an.

    b) Dieser Standpunkt kann, mit dem BSV, nicht geteilt werden. Aus der
Gesetzessystematik geht hervor, dass die Art. 10 ff. UVG und die darauf
gestützt erlassenen Verordnungsbestimmungen gemäss Art. 10 Abs. 3 UVG,
somit insbesondere auch der Art. 18 UVV, die Leistungsarten umschreiben,
welche die Unfallversicherer unter dem Titel Pflegeleistungen und
Kostenvergütungen schulden. An diesem Leistungskatalog ändert Art. 21 UVG
grundsätzlich nichts, was sich schon daraus ergibt, dass Art. 21 Abs. 1
Ingress UVG direkt auf die Art. 10-13 des Gesetzes verweist. Art. 21
UVG über die Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente bildet zu den
Vorschriften der Art. 10 ff. UVG nur insofern ein Sonderregime, als Art. 21
UVG die Voraussetzungen umschreibt, die erfüllt sein müssen, damit nach
Festsetzung der Rente Leistungen der Art. 10-13 UVG überhaupt wieder
in Betracht kommen und gegebenenfalls zugesprochen werden können. Die
Bedeutung von Art. 21 Abs. 1 UVG liegt demnach darin, dass der an
einer Berufskrankheit leidende Rentner den Heilbehandlungsanspruch
voraussetzungslos hat (lit. a; vgl. die Kritik bei MAURER, aaO,
S. 383 N. 960), wogegen die übrigen Tatbestände in unterschiedlichem
Masse eine erwerbliche (lit. b und c) oder gesundheitliche (lit. d)
Eingliederungswirksamkeit voraussetzen. Eine Einschränkung der
Leistungsarten ergäbe sich aufgrund von Art. 21 Abs. 1 UVG allenfalls
daraus, dass in den lit. b und d medizinische Vorkehren erwähnt werden. Die
Frage kann hier offenbleiben, weil diese tatbeständliche Voraussetzung
im vorliegenden Fall ohnehin erfüllt ist (siehe Erw. 4b).

    c) Weder leidet der Beschwerdeführer an einer Berufskrankheit noch
weist er sich über eine (teilweise) Erwerbsfähigkeit aus. Somit scheiden
die anspruchsbegründenden Tatbestände des Art. 21 Abs. 1 lit. a-c UVG von
vornherein aus. Da er erwerbsunfähig ist, stellt sich hingegen im Rahmen
der lit. d von Art. 21 Abs. 1 UVG die Frage, ob sein Gesundheitszustand
durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher
Beeinträchtigung bewahrt werden kann.

Erwägung 4

    4.- a) Im Bericht des Paraplegikerzentrums vom 23. September 1987 über
die Rehabilitation wird zu den hier zu beurteilenden Massnahmen und dem
ihnen zugrunde liegenden medizinischen Sachverhalt folgendes festgestellt:

    "Aufgrund der zystomanometrischen Untersuchung vom 15.4.86 verfügt der

    Patient über eine mässig funktionierende Reflexblase, ... damit
sind die
   erhöhten Resturinmengen erklärt, weswegen bekanntlich Ende letzten
   Jahres eine transurethrale Resektion des Sphincter externus durchgeführt
   wurde.

    Das erhoffte Provozieren grosser Passivurinmengen wurde offenbar
erst nach
   der Sanierung des 2. Harnwegsinfektes erreicht; dennoch mussten wir
   wiederholt Resturinmengen zwischen 100 und 200 ml feststellen. Indessen
   schien uns das 2 x täglich praktizierte Nachkatheterisieren und
   das Klopfen um 02.00 Uhr nachts für die pflegende Mutter ein sehr
   aufwendiges

    Procedere. Hinzu kommt, dass während der Nacht beim Patienten
   physiologischerweise kleine Urinmengen fliessen ... Wir haben dem

    Patienten folgendes Vorgehen empfohlen: Verzicht auf das abendliche

    Katheterisieren, statt dessen suprapubisches Klopfen mit optimaler

    Blasenentleerung spätabends im Bett. Verzicht auf das Klopfen um 02.00

    Uhr, doch sollte das morgendliche einmalige Katheterisieren beibehalten
   werden ..."

    Eine weitere notwendige Massnahme ist das digitale Stuhlausräumen
alle zwei Tage (Bericht des Spitals B. vom 13. Oktober 1986).

    b) Katheterisieren wie auch Klopfen und Pressen der Blase durch
Drittpersonen sind medizinische Vorkehren, was nicht weniger auch für
das Anlegen eines Kondoms mit Urinal und das digitale Stuhlausräumen
gilt. Denn die richtige Wahl dieser Massnahmen, ihre Abstimmung mit
den anderen Vorkehren und ihre fachlich einwandfreie Durchführung sind
für die Erhaltung des prekären Gesundheitszustandes von entscheidender
Bedeutung. Würden diese Massnahmen nicht in der ärztlich empfohlenen
Weise fachgerecht durchgeführt, so würde mit Sicherheit das Risiko von
Harnwegsinfekten und andern gesundheitlichen Störungen beträchtlich
erhöht. Daraus ergibt sich, dass das von Pflegepersonen vorgenommene
Katheterisieren, Anlegen eines Kondoms mit Urinal, Klopfen und Pressen
der Blase sowie das Stuhlausräumen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d
UVG medizinische Vorkehren sind, welche den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahren.

Erwägung 5

    5.- a) Zu prüfen ist weiter, ob ein entsprechender Leistungsanspruch
für diese medizinischen Vorkehren deswegen entfällt, weil der
Beschwerdeführer in Hauspflege steht.

    Der Begriff der Hauspflege ist vielschichtig. Er umfasst zunächst die -
weder ambulant noch in einem Spital, sondern eben zu Hause applizierten
- Heilanwendungen mit therapeutischer Zielrichtung, die von einem Arzt
vollzogen oder angeordnet werden. Hauspflege ist aber auch die zu Hause
stattfindende medizinische Pflege im Sinne der Krankenpflege (siehe zu
dieser Unterscheidung BGE 102 V 48 Erw. 1 mit Hinweisen; ZAK 1980 S. 182,
1977 S. 423 Erw. 1a), der zwar das therapeutische (heilende) Agens
fehlt, die aber für die Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes doch
unerlässlich ist. Das trifft insbesondere auf medizinische Vorkehren im
Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG zu, welche lebensnotwendige organische
Funktionen ermöglichen, unterstützen, sichern oder gleichsam ersetzen. Eine
dritte Form von Hauspflege ist die nichtmedizinische Pflege, sei es
am Betroffenen selber in Form von Hilfeleistungen bei den alltäglichen
Lebensverrichtungen, sei es als Hilfestellungen in seiner Umgebung durch
Führung des Haushaltes oder Besorgung der alltäglichen Angelegenheiten.

    b) Die einzelnen Sozialversicherer haben, sofern in ihren Bereichen
überhaupt eine entsprechende gesetzliche Grundlage besteht, unter
dem Titel der Hauspflege nicht für die Gesamtheit dieser Massnahmen
aufzukommen, sondern nur so weit, als für die verschiedenen Formen der
Hauspflege eine Leistungspflicht gesetzlich oder verordnungsmässig
normiert ist (siehe ZAK 1974 S. 298 Erw. 1c zu Art. 14 IVG; zu den
auf gewisse therapeutische Vorkehren begrenzten Pflichtleistungen der
Krankenversicherung siehe Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 lit. b KUVG und Vo 7
des EDI über die Krankenversicherung, ferner RKUV 1986 Nr. K 705 S. 481
und Nr. K 672 S. 152 mit Hinweisen auf die Revisionsbestrebungen des
Gesetzgebers, die obligatorischen Leistungen der Krankenversicherung für
die Hauskrankenpflege zu verbessern).

    c) Im Bereich der Unfallversicherung hat der Bundesrat die
Leistungspflicht der Versicherer für Hauspflege in Art. 18 UVV ausdrücklich
geregelt. Diese Bestimmung verpflichtet zu Beiträgen "an eine vom Arzt
angeordnete Hauspflege" (Abs. 1). Daraus ist zu schliessen, dass die
Leistungspflicht auf Heilbehandlung und medizinische Pflege beschränkt sein
soll. Denn von ärztlicher Anordnung kann sinnvollerweise nur bei Vorkehren
medizinischen Charakters gesprochen werden; nichtmedizinische Betreuung
bedarf ihrer Natur nach keiner ärztlichen Anordnung. Diese Einschränkung
ist angesichts des weiten Gestaltungsspielraums nach Art. 10 Abs. 3
UVG nicht zu beanstanden. Anderseits ist das Erfordernis der ärztlichen
Anordnung nicht in einem streng formellen Sinne zu verstehen, wie das BSV
zutreffend ausführt. Es genügt vielmehr, dass die fraglichen medizinischen
Vorkehren, die zu Hause durchgeführt werden, nach der Aktenlage medizinisch
indiziert sind. Das trifft, wie dargetan, auf die vom Beschwerdeführer
beantragten Massnahmen vollumfänglich zu.

Erwägung 6

    6.- a) SUVA und Vorinstanz sind der Auffassung, ein Anspruch auf
Vergütung der medizinischen Vorkehren nach Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG
entfalle deshalb, weil dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar
1987 die höchstmögliche Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit
gewährt worden sei. Diese decke die Kosten der besonderen Pflege und
Betreuung des Versicherten pauschal und unter Ausschluss einer weiteren
Leistungsgewährung ab.

    b) Was die Einteilung in drei Hilflosigkeitsgrade und die Bemessung der
Hilflosigkeit anbelangt, folgt die unfallversicherungsrechtliche Ordnung
(Art. 26 f. UVG, Art. 38 UVV) praktisch vollständig der Regelung gemäss
Art. 42 IVG und Art. 36 IVV. Nach Art. 38 Abs. 2 UVV gilt die Hilflosigkeit
als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilf los ist. Dies ist der
Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der
dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

    Nun ist es zwar durchaus richtig, dass (nach der Rechtsprechung zu
Art. 42 Abs. 2 IVG und Art. 36 IVV) unter dem Begriff der dauernden
Pflege, welche zusätzlich zur Hilfsbedürftigkeit in allen sechs
massgeblichen Lebensverrichtungen verlangt wird, eine Art medizinischer
oder pflegerischer Hilfeleistung zu verstehen ist, welche infolge des
physischen oder psychischen Zustandes notwendig ist. Darunter ist
beispielsweise die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu
verabreichen oder eine Bandage anzulegen (BGE 107 V 139 Erw. 1b, 106 V
158 Erw. 2a, 105 V 56 Erw. 4). Doch hat das Eidg. Versicherungsgericht
wiederholt festgehalten, dass die (direkte oder indirekte) Dritthilfe
bei Vornahme der einzelnen Lebensverrichtungen bereits derart umfassend
ist, dass der weiteren - gemäss Art. 36 Abs. 1 IVV kumulativ notwendigen
- Voraussetzung der dauernden Pflege oder der dauernden persönlichen
Überwachung nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukommen kann und dass
im Rahmen der genannten Vorschrift daher schon eine minimale Erfüllung
eines dieser zusätzlichen Erfordernisse genügen muss (BGE 106 V 158
Erw. 2a).

    c) Wenn es aber nach dieser Rechtsprechung, die auch im Rahmen von
Art. 38 Abs. 2 UVV anzuwenden ist, bei manifester Hilfsbedürftigkeit
in allen sechs massgeblichen alltäglichen Lebensverrichtungen - wie
dies bei einem Tetraplegiker der vorliegenden Schwere offensichtlich
zutrifft - zur Annahme schwerer Hilflosigkeit nur noch einer minimalen
Erfüllung des zusätzlichen Erfordernisses der dauernden Pflege (oder der
dauernden Überwachung) bedarf, dann kann keine Rede davon sein, dass die
effektiv vollzogenen umfangreichen Pflegeleistungen pauschal durch die
Hilflosenentschädigung abgegolten seien. Es bleibt daher durchaus Raum
für eine zusätzliche Vergütung im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 UVV, welche ja
ihrerseits nicht in einer vollen Übernahme der Pflege, sondern lediglich
in einer Beitragsgewährung daran besteht (MAURER, aaO, S. 285 Ziff. 7a).

Erwägung 7

    7.- a) Die Leistungspflicht nach Art. 18 Abs. 1 UVV setzt ferner
voraus, dass die Hauspflege durch eine Person im Sinne von Art. 8 Vo VI zum
KUVG durchgeführt wird. Aus den Akten geht nicht hervor, ob Frau Y diese
Voraussetzung erfüllt. Dies hat die SUVA abzuklären. Sollte sich ergeben,
dass die Zulassungsbedingungen gemäss Art. 8 Vo VI zum KUVG ausgewiesen
sind, so hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen für die
erwähnten medizinischen Vorkehren, soweit sie von Frau Y erbracht werden.

    b) Die Mutter des Versicherten ist keine Krankenschwester oder
-pflegerin im Sinne von Art. 8 Vo VI zum KUVG. Eine Leistungszusprechung
kann daher nur auf der Grundlage des Abs. 2 von Art. 18 UVV
erfolgen. Indessen zeigt der Wortlaut ("ausnahmsweise", "kann"),
dass dem Unfallversicherer bei der Gewährung von Beiträgen für die
Hauskrankenpflege durch nicht zugelassene Personen ein zurückhaltend
auszuübendes Ermessen eingeräumt wird. Es erhebt sich daher die Frage,
ob auf diese Beitragsgewährung ein Rechtsanspruch besteht. Ist dies
zu verneinen, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
eingetreten werden. Denn nach Art. 129 Abs. 1 lit. c OG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Verfügungen über die
Bewilligung oder Verweigerung vermögensrechtlicher Zuwendungen, auf die
das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Die Parteien haben sich zu dieser
Eintretensfrage nicht geäussert. Sie ist indessen von Amtes wegen zu prüfen
(BGE 111 V 281 Erw. 2a).

    c) Nach der Rechtsprechung ist ein bundesrechtlicher Anspruch auf
einen Beitrag zu bejahen, wenn das Bundesrecht selber die Bedingungen
umschreibt, unter welchen Leistungen zu gewähren sind, ohne dass es
im Ermessen der gesetzesanwendenden Behörde läge, ob sie einen Beitrag
gewähren will oder nicht. Die eidgenössischen Gerichte haben deshalb einen
bundesrechtlichen Anspruch auf Leistungen wiederholt auch dann bejaht,
wenn die betreffende Rechtsnorm als Kann-Vorschrift formuliert war (BGE
111 V 281 Erw. 2b mit Hinweisen).

    Im Lichte dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass zwar
Art. 18 Abs. 1 UVV zweifellos einen Rechtsanspruch auf Beiträge an
medizinische Hauspflege im dargelegten Sinne (Heilbehandlung, medizinische
Pflege) einräumt (worauf schon die verbindliche Formulierung "richtet
... aus" hinweist; vgl. BGE 110 Ib 153 Erw. 1b) und dass der gleiche
Hauspflegebegriff auch im Rahmen des Abs. 2 von Art. 18 UVV gilt. Jedoch
verliert der Hauspflegeanspruch bei Zuziehung einer nicht zugelassenen
Person seinen Anspruchscharakter und wird unter diesem Gesichtspunkt zu
einer Ermessensleistung des Versicherers. Die SUVA hat in diesem Rahmen
gegebenenfalls abzuklären, ob der Einsatz einer nicht zugelassenen Person
nach den konkreten Umständen zweckmässig ist. Daraufhin hat sie nach
pflichtgemässem Ermessen über einen Anspruch auf Beiträge nach Art. 18
Abs. 2 UVV zu befinden. Dieser Entscheid hat dem Gebot rechtsgleicher
Behandlung zu genügen und ist auch zu begründen. Ein Anspruch im Sinne
von Art. 129 Abs. 1 lit. c OG liegt indessen nicht vor, weshalb insoweit
auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann. Daher
hat vorliegend offenzubleiben, ob eine Verweigerung von Ermessensleistungen
nach Art. 108 UVG anfechtbar ist, ob also der vorinstanzliche Richter
hier zu Recht auf diesen Streitpunkt eingetreten ist.

Entscheid:

        Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten
ist, dahingehend gutgeheissen, dass der Entscheid des Obergerichts
(Versicherungsgericht) des Kantons Aargau vom 27. Juni 1988 und der
Einspracheentscheid der SUVA vom 7. August 1987, soweit sie einen Anspruch
auf Beiträge an die durch Frau Y erbrachten medizinischen Vorkehren
ablehnen, aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird,
damit diese, nach Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch
auf Beiträge nach Art. 18 Abs. 1 UVV neu verfüge.