Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 116 V 335



116 V 335

53. Urteil vom 24. Oktober 1990 i.S. X gegen Regierungsrat des Kantons
Schaffhausen und Obergericht des Kantons Schaffhausen Regeste

    Art. 73 BVG: Rechtspflege.

    - Zuständigkeit der Rechtspflegeorgane nach Art. 73 BVG bejaht im
Falle einer Streitigkeit, welche Leistungen einer öffentlich-rechtlichen
Pensionskasse bei unverschuldeter Nichtwiederwahl eines Beamten zum
Gegenstand hat (Erw. 2).

    - Probleme des Nebeneinanders von vorsorgerechtlichem Rechtsweg nach
Art. 73 BVG und innerkantonalem dienstrechtlichem Rechtsweg bezüglich
der Beurteilung des vorsorgerechtlich relevanten Verschuldens an der
Nichtwiederwahl (Erw. 3).

    - Keine Heilung des Verfahrensmangels, wenn das vorinstanzliche
Verfahren nicht gegen die selbständige öffentlich-rechtliche Pensionskasse,
sondern gegen den kantonalen Regierungsrat durchgeführt worden ist
(Erw. 4).

Sachverhalt

    A.- Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen stellte X,
geboren 1940, auf den 15. Oktober 1971 vertraglich bei der kantonalen
Verwaltung an. Mit Wirkung ab 1. Juni 1975 erfolgte die Aufnahme
in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis. Am 30. August 1988
beschloss der Regierungsrat die Nichtwiederwahl von X für die Amtsperiode
1989/1992, weshalb das Anstellungsverhältnis am 31. Dezember 1988 endige
(Dispositiv-Ziffer 1). Ferner entschied der Regierungsrat am 20. September
1988, dass die Nichtwiederwahl von X im Sinne von § 16 Abs. 2 des
Pensionskassen-Dekretes als verschuldet gelte (Dispositiv-Ziffer 1) und
dass der nichtwiedergewählte Anspruch auf das Austrittsguthaben gemäss §
12 des Pensionskassen-Dekretes (persönliche Pensionskassen-Beiträge und
Freizügigkeitsleistung) habe; anstelle des Austrittsguthabens könne der
Versicherte bei der Verwaltungskommission der Pensionskasse das Gesuch
um Führung einer Einzelversicherung nach § 15 des Pensionskassen-Dekretes
stellen (Dispositiv-Ziffer 2).

    B.- Am 21. September 1988 liess X gegen den Nichtwiederwahl-Beschluss
des Regierungsrates vom 30. August 1988 beim Obergericht des Kantons
Schaffhausen Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen mit den Anträgen,
Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses sei als willkürlich aufzuheben
und der Regierungsrat sei anzuweisen, ihn für die Amtsperiode 1989/1992
wiederzuwählen; eventualiter sei festzustellen, dass die Nichtwiederwahl
unverschuldet sei.

    Mit einer zweiten Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Oktober
1988 beschwerte sich X beim Obergericht überdies gegen den zweiten
regierungsrätlichen Beschluss, worin er den Eventualantrag der ersten
Eingabe zum Hauptantrag erhob. Er stellte die Begehren, Ziffer 1 und 2
des zweiten Regierungsratsbeschlusses vom 20. September 1988 seien wegen
Willkür aufzuheben und es sei festzustellen, dass seine Nichtwiederwahl
unverschuldet erfolgt sei; hinsichtlich der finanziellen Ansprüche
sei nach den Regeln des Pensionskassen-Dekretes über die Zusprechung
einer Rente anstelle der Zahlung des Austrittsguthabens und einer
Abgangsentschädigung zu verfahren (§ 16 Abs. 4 in Verbindung mit § 33
des Pensionskassen-Dekretes).

    Aus prozessökonomischen Gründen vereinigte das Obergericht die beiden
Beschwerdeverfahren auf Antrag des Beschwerdeführers (Beschluss vom
21. Oktober 1988). Dagegen wies es ein Gesuch um vorsorgliche Massnahme in
dem Sinne, dass der Regierungsrat angewiesen werde, X ab 1. Januar 1989 bis
zur rechtskräftigen Erledigung des Verwaltungsgerichtsverfahrens weiterhin
als kantonalen Beamten zu beschäftigen und entsprechend zu besolden, ab
(Beschluss vom 16. Dezember 1988). In der Beschwerdebegründung liess X
klarstellen, dass der Hauptantrag auf Anweisung an den Regierungsrat
auf Wiederwahl laute und dass der Eventualantrag auf Feststellung
unverschuldeter Nichtwiederwahl sowie auf Ausrichtung der entsprechenden
Pensionskassenleistungen gerichtet sei. Der Regierungsrat trug auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Replikweise hielt der
Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

    Mit Entscheid vom 7. Juli 1989 wies das Obergericht des Kantons
Schaffhausen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet ab,
indem es einerseits die Nichtwiederwahl bestätigte und anderseits das
Verschulden an der Nichtwiederwahl bejahte. In der Rechtsmittelbelehrung
wurde festgehalten, dass der Entscheid, soweit er das kassenrechtliche
Verschulden der Nichtwiederwahl betreffe, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Eidg. Versicherungsgericht angefochten werden könne.

    C.- X lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen:

    "1. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. Juli

    1989 sei vollumfänglich aufzuheben.

    2. Es sei festzustellen, dass die Nichtwiederwahl von X ... für die

    Amtsperiode 1989/1992 unverschuldet im kassenrechtlichen Sinn
erfolgt ist.

    Demgemäss sei hinsichtlich der finanziellen Ansprüche des

    Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 des
Dekretes
   des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen über die kantonale

    Pensionskasse Schaffhausen vom 18. März 1985 zu verfahren..."

    In den Vorbemerkungen wird der Verzicht auf eine staatsrechtliche
Beschwerde gegen den obergerichtlichen Entscheid einerseits mit der
eingeschränkten Kognition des Bundesgerichtes und anderseits mit dem
Umstand begründet, dass X inzwischen in einem anderen Kanton eine neue,
allerdings noch nicht gesicherte Stelle gefunden habe.

    Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen verzichtet auf nähere
Ausführungen und beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung enthält sich eines Antrages.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Das Dekret des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen über die
Kantonale Pensionskasse Schaffhausen vom 18. März 1985 (PKD) enthält
u.a. folgende Bestimmungen:

    § 12 (Austrittsguthaben)

    1. Ein Mitglied, das freiwillig aus dem Dienste und zugleich aus der

    Kasse ausscheidet, hat Anspruch auf die von ihm geleisteten Zahlungen.

    Vor dem 20. Altersjahr geleistete Risikoprämien (§ 23) werden jedoch
nicht
   zurückerstattet.

    2. Dazu kommt als Freizügigkeitsleistung für jedes über vier
   hinausgehende volle Beitragsjahr ein Zuschlag von 4% der vom Mitglied
   geleisteten ordentlichen Prämien und Prämiennachzahlungen. Vorbehalten
   bleiben weitere Leistungen aufgrund von Freizügigkeitsabkommen mit
   andern Pensionskassen.

    § 16 (Unverschuldete Nichtwiederwahl oder Entlassung)

    1. Wird ein Versicherter ohne eigenes Verschulden nicht wiedergewählt
   oder entlassen, so hat er Anspruch auf eine Abgangsentschädigung. Diese
   beträgt für jedes volle Beitragsjahr 10%, jedoch im Maximum 300% der
   zuletzt versicherten Besoldung. Die Hälfte der Abgangsentschädigung
   wird sofort, der Rest nach einem Jahr ausbezahlt.

    2. Der Arbeitgeber entscheidet, ob die Nichtwiederwahl oder Entlassung
   unverschuldet erfolgt ist.

    4. Erfolgt die unverschuldete Nichtwiederwahl oder Entlassung eines

    Versicherten nach dem 12. Mitgliedschaftsjahr und nach dem
zurückgelegten

    45. Altersjahr, so kann er anstelle des Austrittsguthabens und der

    Abgangsentschädigung eine Rente nach den Ansätzen von § 33
beanspruchen,
   sofern es sich um das Hauptamt des Versicherten handelt.

Erwägung 2

    2.- Es stellt sich vorab die Frage der sachlichen und zeitlichen
Zuständigkeit des Richters nach Art. 73 BVG. Sie ist vom Eidg.
Versicherungsgericht wie alle Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen
zu prüfen (BGE 115 V 130 Erw. 1, 114 V 95 Erw. 2, 242 Erw. 3a, 113 V 203
Erw. 3d, 112 V 83 Erw. 1 und 365 Erw. 1a). Das Obergericht Schaffhausen
(als kantonale Instanz für Streitigkeiten nach Art. 73 BVG; § 1 der
Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über den Vollzug
von Art. 73 BVG vom 18. Dezember 1984) hat seine Zuständigkeit bejaht
mit der Begründung, dass - soweit mit der Beschwerde die Feststellung
des Verschuldens an der Nichtwiederwahl angefochten werde - es um eine
Frage gehe, die für Leistungen aus der beruflichen Vorsorge unmittelbar
entscheidend sei. Die Nichtwiederwahl als allenfalls anspruchsbegründendes
Ereignis sei sodann nach Inkrafttreten des BVG eingetreten.

    a) Die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen ist eine
öffentlich-rechtlich ausgestaltete registrierte Vorsorgeeinrichtung im
Sinne von Art. 48 BVG in Verbindung mit Art. 5 ff. BVV 1 (§ 1 Abs. 2
und § 2 Abs. 1 PKD). Sie wirkt einerseits am Obligatorium gemäss
Art. 7 ff. BVG mit (§ 2 Abs. 3 PKD) und ist anderseits im Bereich der
weitergehenden Vorsorge tätig (§§ 20 ff., 33 ff. PKD). Diesbezüglich
sind die Bestimmungen des BVG über die Rechtspflege aufgrund von Art. 49
Abs. 2 BVG ebenfalls anwendbar. Dies gilt auch bei Streitigkeiten
zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, soweit es dabei um spezifische
Fragen der beruflichen Vorsorge (im engern oder weitern Sinn) geht
(nicht veröffentlichtes Urteil W. vom 30. Mai 1989; RIEMER, Das Recht der
beruflichen Vorsorge in der Schweiz, S. 127; MEYER-BLASER, Die Rechtswege
nach dem BVG, in: ZSR 106/1987 I S. 614).

    b) Im Falle des Beschwerdeführers ist die (dienstrechtliche)
Nichtwiederwahl rechtskräftig entschieden worden, nachdem mit Bezug
auf diesen Punkt eine staatsrechtliche Beschwerde wohl kaum in
Betracht gekommen wäre (vgl. BGE 107 Ia 182). Offen sind hingegen
noch die vermögensrechtlichen bzw. vorsorgerechtlichen Folgen der
Nichtwiederwahl. Dabei zielt das Begehren des Beschwerdeführers in
erster und auch in zweiter Instanz auf die Feststellung, dass die
Nichtwiederwahl unverschuldet sei, sowie auf Ausrichtung einer Rente nach
§ 16 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 PKD anstelle von Austrittsguthaben
und Abgangsentschädigung. Es fragt sich, ob eine solche Streitigkeit
spezifisch vorsorgerechtliche Ansprüche gegen eine Vorsorgeeinrichtung
zum Gegenstand hat, welche den Rechtsweg nach Art. 73 BVG öffnet.

    c) Nach RIEMER (aaO, S. 127) fallen Streitigkeiten des Arbeitnehmers
mit dem Arbeitgeber um die Abgangsentschädigung nach Art. 339d OR
nicht in die Sonderzuständigkeit nach Art. 73 BVG, weil es sich
dabei um ein rein arbeitsvertragliches Rechtsinstitut handle, von
dem die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Vorsorgeverhältnis an sich nicht
betroffen sei. Die gleichnamige Leistung im Sinne von § 16 Abs. 1 PKD bei
unverschuldeter Nichtwiederwahl oder Entlassung mag zwar ähnlichen Zwecken
dienen wie die arbeitsvertragliche Abgangsentschädigung. Es lässt sich
jedoch nicht sagen, die hier umstrittene kantonale Abgangsentschädigung
beschlage nicht im besonderen die vorsorgerechtliche Stellung des bei der
kantonalen Pensionskasse versicherten Beamten, kann doch der unverschuldet
Nichtwiedergewählte oder Entlassene anstelle des Austrittsguthabens nach
§ 12 und der Abgangsentschädigung nach § 16 Abs. 1 eine Rente nach den
Ansätzen von § 33 PKD beanspruchen. Damit besteht klarerweise ein enger
Zusammenhang mit spezifischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, wobei
in der Streitbeziehung der Anspruchsberechtigte, sein Arbeitgeber und
die Vorsorgeeinrichtung auftreten.

    d) Wie das Austrittsguthaben stellt auch die Abgangsentschädigung
eine Kassenleistung dar. Vorsorgeeinrichtungen der öffentlichen Hand
pflegen nämlich über die Berufsvorsorge im engeren Sinne (Absicherung
gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität) hinaus ihre Mitglieder
überdies gegen das Risiko der unverschuldeten Nichtwiederwahl oder
Entlassung zu versichern (vgl. JUD, Besonderheiten öffentlich-rechtlicher
Dienstverhältnisse nach schweizerischem Recht, insbesondere bei deren
Beendigung aus nichtdisziplinarischen Gründen, Diss. St. Gallen 1975,
S. 249 ff.). Eine solche Erweiterung des klassischen Versicherungszweckes,
die sich in der Ausgestaltung an die Regelung für das Altersrisiko
anlehnt, kennt auch die kantonale Pensionskasse Schaffhausen (§ 1
Abs. 1 PKD). Diese berufliche Vorsorge im weitern Sinne fällt nicht aus
dem Zuständigkeitsbereich von Art. 73 BVG heraus (MEYER-BLASER, aaO,
S. 614). Die Abgangsentschädigung bei unverschuldeter Nichtwiederwahl
oder Entlassung nach § 16 Abs. 1 PKD bzw. die Rente nach § 16 Abs. 4
PKD stellt eine Kassenleistung dar, auch wenn dies in der Systematik
des Dekretes nicht zum Ausdruck kommt, dessen Abschnitt VI "Leistungen
der Versicherungskasse" (§§ 30 ff. PKD) diese Leistungsarten nicht
erwähnt. So qualifiziert sich auch das Austrittsguthaben nach § 12
PKD, das als Freizügigkeitsleistung nicht geringer sein darf als das
BVG-Altersguthaben (Art. 28 Abs. 1 BVG in Verbindung mit § 1 Abs. 2
und 3 PKD), als Kassenleistung. An dieser Rechtsnatur der umstrittenen
Leistungen ändert der Umstand nichts, dass nach § 16 Abs. 5 PKD Renten
und Abgangsentschädigungen an unverschuldet Nichtwiedergewählte oder
Entlassene zu Lasten des Arbeitgebers gehen, soweit ihr Wert das vorhandene
Deckungskapital des Versicherten übersteigt.

Erwägung 3

    3.- a) Sodann erhebt sich die Frage, ob auch dann eine Streitigkeit
von spezifisch vorsorgerechtlicher Natur gegeben ist, wenn der Arbeitgeber
nach § 16 Abs. 2 PKD - in Verbindung mit der Nichtwiederwahlverfügung
oder wie vorliegend in einem separaten Beschluss - entscheidet, dass
die Nichtwiederwahl nicht unverschuldet erfolgt ist, und der Beamte nur
diese Feststellung anficht. Grundlage eines solchen Streites ist die
Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber (Kanton) und Arbeitnehmer (Beamter),
die aus administrativen Gründen aufgelöst worden ist. Die Feststellung
über die Verschuldet- oder Unverschuldetheit der Nichtwiederwahl ist
tatsächlich und rechtlich im Dienstverhältnis zu treffen. Dies dürfte
den Gesetzgeber aus praktischen Gründen (Beweis usw.) bewogen haben, die
Befugnis zum Entscheid über die Unverschuldetheit einer administrativen
Auflösung des Dienstverhältnisses aus dem Kompetenzbereich der Kassenorgane
auszugliedern und darüber in einem Entscheid ausserhalb der Kasse befinden
zu lassen (so auch Art. 32 Abs. 3 der EVK-Statuten vom 2. März 1987 (SR
172.222.1), wonach bei administrativer Auflösung des Dienstverhältnisses
die Wahlbehörde das Verschulden des Bediensteten beurteilt). Da die
Verschuldensermittlung aber keinen dienstrechtlichen Selbstzweck hat,
greift der diesbezügliche Entscheid direkt in die Rechtsbeziehung des
Beamten zu seiner Pensionskasse ein. Derartige Feststellungsentscheide
haben mithin eine doppelte Funktion, indem sie einerseits das
Dienstverhältnis angehen und anderseits sich auf das Vorsorgeverhältnis
auswirken. Unter diesen Umständen lässt sich nicht sagen, Entscheide
über das Selbstverschulden des Beamten im vorsorgerechtlichen Sinne
(vgl. BGE 103 Ib 261) würden nicht spezifische Fragen der beruflichen
Vorsorge betreffen.

    b) Wie der vorliegende Fall zeigt, wirft das Nebeneinander
von dienstrechtlichen und vorsorgerechtlichen Gesichtspunkten
verschiedene Probleme des Rechtsweges auf. Auszugehen ist davon,
dass der regierungsrätliche Beschluss, die Nichtwiederwahl gelte als
verschuldet, einen Feststellungsentscheid über einen Teilaspekt des
Rechtsverhältnisses des Nichtwiedergewählten zu seiner Pensionskasse
darstellt. Es fragt sich zunächst, ob bei solchen Entscheidungen
angesichts des Rechtsweges nach Art. 73 BVG ein davon verschiedener,
separater innerkantonaler Rechtsmittelzug von Bundesrechts wegen
überhaupt zulässig ist. Sodann erhebt sich die weitere Frage der
Zweckmässigkeit einer doppelten Rechtsmittelmöglichkeit, ergibt sich
doch insofern eine verfahrensmässige Doppelspurigkeit, als immer
dann, wenn das Nichtverschulden Anspruchsvoraussetzung für eine
Pensionskassenleistung bildet, dieser Punkt im vorsorgerechtlichen
Streit ohnehin (nochmals) geprüft werden muss. Im dienstrechtlichen
Rechtsmittelverfahren hätte sich im Kanton Schaffhausen das Obergericht
als allgemeines Verwaltungsgericht auf die blosse Rechtskontrolle
mit Einschluss der Rüge von Ermessensüberschreitung bzw. -missbrauch
sowie der unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu
beschränken (§ 36 des Schaffhausischen Gesetzes über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (VRG/SH)), während im Falle der
Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde das Bundesgericht bloss eine
Willkürprüfung vornehmen würde. Demgegenüber steht bundesrechtlich fest,
dass der mit einer Klage nach Art. 73 BVG befasste kantonale Richter
sich mit allen dienstrechtlichen Belangen befassen muss, soweit sie
vorsorgerechtlich relevant sind. Weder darf ihm die Rechtskraft eines
dienstrechtlichen Entscheides entgegengehalten werden, der sich (auch)
über vorsorgerechtliche Aspekte einer administrativen Auflösung des
Dienstverhältnisses ausspricht, noch können Zuständigkeit und Kognition
dieses Richters von der jeweiligen Ausgestaltung des dienstrechtlichen
Rechtsmittelsystems abhängen. Andernfalls wäre die vom Gesetzgeber auch
rechtswegmässig gewollte Gleichstellung der privatrechtlichen mit den
öffentlich-rechtlichen Pensionskassen angetastet (vgl. BGE 115 V 230;
PFITZMANN, Die öffentlich-rechtlichen Pensionskassen im BVG-Obligatorium,
in: SZS 1985 S. 234; MEYER-BLASER, aaO, S. 615). Den aufgeworfenen Fragen
braucht indessen im vorliegenden Fall nicht abschliessend nachgegangen
zu werden, weil die Vorinstanz das Leistungsbegehren von X zutreffend
als Rechtspflegeorgan nach Art. 73 BVG und nicht als allgemeines
Verwaltungsgericht nach § 34 VRG/SH an die Hand genommen und mit voller
Kognition überprüft hat.

Erwägung 4

    4.- Wenngleich die Vorinstanz die Streitsache des Beschwerdeführers
unter dem Gesichtspunkt der sachlichen und unbestrittenermassen auch
der zeitlichen Zuständigkeit zu Recht als Richter nach Art. 73 BVG an
die Hand genommen hat, ist damit die Frage nach den sonstigen formellen
Anforderungen an Gültigkeit und Ordnungsmässigkeit des vorinstanzlichen
Verfahrens noch nicht abschliessend beantwortet.

    a) Nach der Regelung des BVG können auch die öffentlichrechtlichen
Vorsorgeeinrichtungen keine Verfügungen im Rechtssinne erlassen,
sondern nur Stellungnahmen abgeben (BGE 115 V 228 Erw. 2). Sieht man
von der vorsorgerechtlich relevanten Verlautbarung des Regierungsrates
im Entscheid vom 20. September 1988 ab, so lag bis zum Zeitpunkt der
Einleitung des Verfahrens bei der Vorinstanz am 11. Oktober 1988 keine
Stellungnahme der schaffhausischen Pensionskasse vor. Vielmehr hat sich
die Vorsorgeeinrichtung erstmals mit Schreiben vom 5. April 1989 an X zu
dessen Leistungsansprüchen geäussert, und zwar - im Hinblick auf das bei
der Vorinstanz laufende Verfahren - nur provisorisch.

    b) Der Beschwerdeführer verlangte bei der Vorinstanz nicht
einfach die Feststellung der unverschuldeten Nichtwiederwahl,
sondern er machte gleichzeitig auch einen Rentenanspruch nach §
16 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 PKD geltend. Primär ging es dem
Beschwerdeführer dabei um Rentenleistungen, deren Durchsetzung eben
von der Beseitigung der Feststellung abhängt, die Nichtwiederwahl
gelte als selbstverschuldet. Dieser Rentenanspruch kann sich
aber allein gegen die Pensionskasse richten (§§ 30 ff. PKD). Die
Pensionskasse ist sodann eine selbständige "öffentlichrechtliche
Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit" (§ 1 Abs. 2 PKD). Sie ist
demzufolge - im Gegensatz zu der im Urteil BGE 116 V 198 beteiligten
unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt - selber partei- und
prozessfähig. Bei dieser Rechtslage hätte die Vorinstanz zunächst die
Frage der Passivlegitimation klären müssen, nachdem der Beschwerdeführer in
seiner Eingabe vom 11. Oktober 1988 sowie in der dazugehörigen Ergänzung
vom 24. Januar 1989 den Regierungsrat und nicht die Pensionskasse als
Gegenpartei angeschrieben hatte. Da dies nicht geschehen ist, fragt sich
nach den Rechtsfolgen dieses Verfahrensmangels.

    Der Umstand, dass ein kantonales Gericht gemäss Art. 73 BVG den
Prozess formell im Beschwerde- anstatt richtigerweise im Klageverfahren
durchgeführt hat, stellt - für sich allein betrachtet - keinen Grund dafür
dar, den vorinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen aufzuheben (vgl. in
diesem Zusammenhang BGE 115 V 243, dem in diesem Punkt ein wesentlich
anderer Sachverhalt zugrunde lag). Dagegen bildet die Tatsache, dass
im vorinstanzlichen Verfahren der Regierungsrat und nicht die kantonale
Pensionskasse als Gegenpartei ins Recht gefasst und der vorinstanzliche
Entscheid nicht gegen die Kasse gefällt wurde, einen schwerwiegenden
prozessualen Mangel, der im letztinstanzlichen Verfahren nicht geheilt
werden kann. Denn es geht hier nicht bloss um die formelle Berichtigung
einer Parteibezeichnung in einem Verfahren, in welchem die Identität der
Partei von Anfang an eindeutig feststand, deren Benennung aber falsch
war (vgl. BGE 110 V 349 Erw. 2). Entscheidend ist vielmehr, dass das
Verfahren gar nicht mit jener Partei geführt worden ist, gegen welche
der Beschwerdeführer überhaupt erst finanzielle Ansprüche geltend machen
kann. Mangels passivlegitimierter Hauptpartei lässt sich der begangene
Verfahrensfehler auch nicht bloss durch Beiladung der Pensionskasse im
letztinstanzlichen Verfahren beheben. Bei dieser prozessualen Lage kann
die materielle Seite des Streitfalles nicht geprüft werden und muss
der vorinstanzliche Entscheid insoweit aufgehoben werden, als er die
vorsorgerechtliche Frage des Verschuldens an der Nichtwiederwahl zum
Gegenstand hat. Dabei ist eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz,
damit diese die bei ihr eingereichten Eingaben als Klage gegen die
Pensionskasse behandle, nicht möglich, weil dies auf die Anordnung eines
Parteiwechsels hinausliefe. Die Frage eines Parteiwechsels kann sich hier
aber gar nicht stellen, weil - wie erwähnt - das Verfahren von Anfang an
gegen die falsche Partei durchgeführt worden ist. Unter diesen Umständen
kann nur ein neues (Klage-)Verfahren im Kanton in Betracht kommen, wobei
in diesem Falle der Regierungsrat auf dem Wege der Beiladung oder der
Einforderung eines Amtsberichtes ins Verfahren einbezogen werden kann.

Erwägung 5

    5.- (Kostenpunkt)

Entscheid:

        Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. Juli 1989
aufgehoben wird, insofern er die vorsorgerechtliche Frage des Verschuldens
an der Nichtwiederwahl zum Gegenstand hat.