Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 116 V 273



116 V 273

41. Urteil vom 13. Juli 1990 i.S. H. gegen Bundesamt für
Militärversicherung und Verwaltungsgericht des Kantons Bern Regeste

    Art. 15 Abs. 2 MVG, Art. 46 Abs. 1 AHVG, Art. 48 Abs. 1 IVG:
Nachzahlung von Leistungen.

    - Ein Nachzahlungsanspruch besteht für die dem Monat der Anmeldung
vorangehenden fünf Jahre (Erw. 2a).

    - Der Anmeldung zum Leistungsbezug ist formell eine grundsätzlich
unbefristete Wirkung zuzuerkennen (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 3d).

Sachverhalt

    A.- Der 1940 geborene Roger H. zog sich am 14. April 1965 während
des Militärdienstes bei einem Skiunfall eine Wirbelbogenfraktur C II
zu. Er hatte sich in der Folge verschiedenen ärztlichen Behandlungen
zu unterziehen, wofür die Militärversicherung aufkam. Gemäss Bericht
des Dr. S., Spezialarzt für Chirurgie, vom 25. September 1967 blieb
eine Ulnarisparese mit Streckausfall des dritten und vierten Fingers
rechts sowie eine gewisse Kälteempfindlichkeit der rechten Hand zurück,
die während Jahren zu medizinischen Nachuntersuchungen Anlass gaben. Mit
Schreiben vom 10. März 1968 teilte Roger H. der Militärversicherung von
seinem damaligen Aufenthaltsort in Amerika aus u.a. mit, nach neuestem
medizinischem Befund vom 5. Januar 1968 werde der Unfall vom 14. April 1965
mit aller Wahrscheinlichkeit zu einem Dauerschaden führen; vorsorglich
werde ein Rentenanspruch geltend gemacht. Die Militärversicherung liess
den Rechtsvertreter des Versicherten in der Schweiz am 16. Mai 1968 wissen,
es sei einstweilen keine nähere Stellungnahme eingegangen. Die notwendigen
Abklärungen zur Prüfung des Rentenanspruchs könnten erst nach Rückkehr des
Versicherten in die Schweiz vorgenommen werden. Die Versicherung nehme an,
dass zur Zeit die weitere medizinische Entwicklung abgewartet werden könne.

    Der Versicherte meldete sich in den folgenden Jahren bei der
Militärversicherung nicht mehr, und auch diese liess den Fall auf sich
beruhen. Erst in einem Schreiben vom 20. September 1976 an den Chefarzt
des Militärspitals in Novaggio ersuchte der Vater des Versicherten um ein
Aufgebot seines Sohnes zu einer gründlichen Untersuchung, da dieser als
Folge des Unfalles vom 14. April 1965 als Dauerschaden an einer partiellen
Lähmung der rechten Hand leide und in letzter Zeit gelegentlich über Hals-
und Rückenwirbelschmerzen klage. Nach entsprechenden Abklärungen wurde
im Bericht des Militärspitals vom 24. November 1976 folgende Diagnose
gestellt: Status nach schwerem Trauma der oberen Halswirbelsäule mit
Fraktur des Bogens C 2 rechts sowie Fehlhaltung der Halswirbelsäule mit
Kyphosierung im obersten Segment; Status nach Operation einer Halsrippe
rechts; Restparese des rechten Nervus ulnaris (Plexus) und rezidivierende
Lumbalgie bei grossem Knorpelknötchen im Bereiche von L 5. In einer
kreisärztlichen Aktennotiz der Militärversicherung vom 1. Dezember 1976
wurde festgehalten, dass die Restparese der rechten oberen Extremität
klinisch nicht relevant und die rezidivierende Lumbalgie dienstfremd sei.

    Am 19./25. März 1985 meldete sich Roger H. wegen Nackenschmerzen
erneut bei der Militärversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abschluss
einer chiropraktischen Behandlung im Mai 1985 erfolgte am 16. Januar 1986
eine Neuanmeldung. Gemäss Bericht des Dr. M., Spezialarzt für innere
Medizin, vom 14. Januar 1986 trat seit Weihnachten 1985 plötzlich ein
vermehrter Kraftverlust am rechten Daumen auf, weshalb das Vorliegen
eines Sehnenrisses oder einer neurogenen Parese zu prüfen sei. Prof. L.,
Neurologische Universitätsklinik B., stellte im Bericht vom 30. Januar
1986 fest, dass seit mehr als zwanzig Jahren eine unvollständige untere
Armplexusparese rechts bestanden habe, die sehr gut kompensiert worden sei.

    Im Vorschlag vom 17. April 1986 kam das Bundesamt für
Militärversicherung (BAMV) zum Schluss, dass die plötzliche Verminderung
der Kraft im rechten Daumen in keinem Zusammenhang mit Einwirkungen während
des Militärdienstes im Jahre 1965 stehe. Auf Einspruch des Rechtsvertreters
des Versicherten hin erliess das BAMV am 6. Oktober 1987 eine Verfügung,
in welcher es den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte. Hingegen
anerkannte es für die partielle, untere Armplexusparese "beim heutigen
Zustand" die volle Bundeshaftung, unter Vorbehalt der Überprüfung bei einer
Verschlimmerung. Für diese Beeinträchtigung sprach es dem Versicherten
eine Integritätsrente von 5% ab 1. Januar 1981 zu, wobei die bis Dezember
1986 verfallenen Renten ausbezahlt und diejenigen ab 1. Januar 1987 im
Betrag von Fr. 20'621.95 ausgekauft wurden.

    B.- Beschwerdeweise liess Roger H. beantragen, die Integritätsrente
sei ab dem Jahre 1976 auszurichten und die Auszahlung der laufenden
Jahresrente sei über den 1. Januar 1987 hinaus bis zum rechtskräftigen
Urteil auszuzahlen; der Auskauf der verbleibenden Ansprüche sei auf diesen
Zeitpunkt neu zu berechnen.

    Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde mit
Entscheid vom 13. Februar 1990 teilweise gut, indem es feststellte, dass
die Auskaufssumme der Integritätsrente Fr. 21'286.80 betrage. Im übrigen
wies es die Beschwerde ab.

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen,
die Militärversicherung habe die Integritätsrente von 5% ab 1. Dezember
1976 auszurichten und für die Zeit bis 31. Dezember 1980 nachzuzahlen.

    Das BAMV schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden, so ist eine
Invalidenrente auszurichten, wenn der versicherte Gesundheitsschaden
eine voraussichtlich bleibende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
hinterlässt, oder eine Integritätsrente, wenn er eine erhebliche
Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität zur Folge
hat (Art. 23 Abs. 1 MVG).

    Ein Integritätsschaden gibt grundsätzlich dann Anspruch auf eine
Rente der Militärversicherung, wenn der Versicherte objektiverweise
im Lebensgenuss erheblich eingeschränkt ist. Rechtserheblich in diesem
Sinne ist die Störung primärer Lebensfunktionen, nicht auch die blosse
Behinderung in der sonstigen Lebensgestaltung wie beispielsweise beim
Sport, bei der Teilnahme an gesellschaftlichen Anlässen und dergleichen
(BGE 113 V 143 Erw. 2c, 112 V 380 Erw. 1b und 389 Erw. 1a mit Hinweis). Die
Rente für erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen
Integrität wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen
festgesetzt (Art. 25 Abs. 1 MVG). Nach der Rechtsprechung wird die
Beeinträchtigung prozentmässig ermittelt aufgrund vergleichender
Betrachtung des funktionell-anatomischen Zustandes vor und nach Eintritt
des versicherten Gesundheitsschadens (BGE 113 V 143 Erw. 2c, 112 V 390
Erw. 1a mit Hinweisen).

    b) Gemäss unbestrittener Feststellung des Kreisarztes Dr. G. im Bericht
vom 27. Oktober 1986 ist der Zustand der rechten Hand des Beschwerdeführers
seit der Spitalentlassung am 24. November 1976 stationär und als
Endzustand zu betrachten. Damit waren die Anspruchsvoraussetzungen einer
Integritätsrente von 5% nach Art. 23 Abs. 1 MVG bereits am 1. Dezember
1976 erfüllt und nicht erst am 1. Januar 1981, dem Zeitpunkt, ab welchem
Verwaltung und Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Rente zugesprochen
haben.

Erwägung 2

    2.- a) Die Versicherungsleistungen sind vom Tage des ärztlich
festgestellten Eintritts der Gesundheitsschädigung oder der
wirtschaftlichen Schädigung an zu gewähren, auch wenn die Anmeldung
erst später erfolgt (Art. 15 Abs. 1 MVG). Wer seinen Anspruch auf
Geldleistung oder -mehrleistung nicht geltend gemacht oder eine ihm
zustehende Geldleistung nicht bezogen hat, kann den Betrag, auf den er
Anspruch hat, nachfordern. Der Anspruch auf die Nachzahlung erlischt mit
dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für den die Leistung
geschuldet war (Art. 15 Abs. 2 MVG).

    Die letztgenannte Bestimmung ist mit dem Bundesgesetz vom
19. Dezember 1963 eingefügt worden. Damit sollte vermieden werden,
dass weiterhin rückwirkend Leistungen der Militärversicherung ohne
zeitliche Begrenzung beansprucht werden konnten, was z.B. in der Alters-
und Hinterlassenenversicherung und in der Invalidenversicherung schon
damals ausgeschlossen war (Botschaft des Bundesrates betreffend Änderung
des Bundesgesetzes über die Militärversicherung vom 26. März 1963,
BBl 1963 I 885). Die eidgenössischen Räte verabschiedeten die fragliche
Bestimmung unverändert in der Fassung des Bundesrates. Zuvor war in der
vorberatenden Kommission des Ständerates ausdrücklich bestätigt worden,
dass damit Leistungen lediglich noch auf fünf Jahre von der Anmeldung an
zurück auszurichten seien, was der Regelung im AHVG und IVG entspreche
(Protokoll der Sitzung der Militärkommission des Ständerates vom 25. April
1963, S. 16 und 42). Nach Art. 46 Abs. 1 AHVG und Art. 48 Abs. 1 IVG
erlischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren
seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Im
Rahmen dieser Bestimmungen besteht ein Nachzahlungsanspruch für die
dem Monat der Anmeldung vorangehenden fünf Jahre (VALTERIO, Commentaire
de la loi sur l'assurance-vieillesse et survivants, Bd. II, S. 222 f.;
derselbe, Droit et pratique de l'assurance-invalidité, S. 303; Rz. 1354
der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten,
gültig ab 1. Januar 1986). Das Eidg. Versicherungsgericht hat dies in
den beiden unveröffentlichten Urteilen M. vom 31. März 1989 und S. vom
19. Dezember 1986 bestätigt.

    b) Entgegen der vom BAMV in der angefochtenen Verfügung vom
6. Oktober 1987 vertretenen Auffassung ist Art. 15 Abs. 2 MVG auf den
vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn der Beschwerdeführer hat seinen
Rentenanspruch nicht erst am 16. Januar 1986 und mithin nicht verspätet
geltend gemacht. Die Nachzahlung der Rente ab 1. Januar 1981 kann daher
nicht auf Art. 15 Abs. 2 MVG gestützt werden.

Erwägung 3

    3.- a) Es steht aktenmässig fest und ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 10. März 1968 von den USA aus
ein Gesuch um Zusprechung einer Rente gestellt hat mit der Begründung,
gemäss neuestem ärztlichem Befund aller Wahrscheinlichkeit nach einen
Dauerschaden erlitten zu haben. Dieses Leistungsgesuch stellt eine
rechtsgenügliche Anmeldung dar (vgl. BGE 111 V 264 Erw. 3b). Die
Militärversicherung wäre verpflichtet gewesen, die erforderlichen
medizinischen Abklärungen an die Hand zu nehmen und das Rentengesuch zu
behandeln. Indessen bestand die einzige Reaktion der Militärversicherung
darin, dass sie mit Schreiben vom 16. Mai 1968 in Aussicht stellte,
die für die Prüfung des Rentenanspruchs notwendigen Abklärungen nach
Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz zu veranlassen. Mit
dieser Absichtserklärung hatte es in der Folge sein Bewenden, bis der
Vater des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 20. September 1976 an
den Chefarzt des Militärspitals Novaggio ein Aufgebot seines Sohnes zu
einer gründlichen Untersuchung verlangte. Nach erfolgter medizinischer
Abklärung und Berichterstattung des Militärspitals an den Kreisarzt
der Militärversicherung in St. Gallen vom 24. November 1976 wurde
der Rentenanspruch des Beschwerdeführers nicht weiter geprüft; die
Militärversicherung begnügte sich mit einer kreisärztlichen Aktennotiz
vom 1. Dezember 1976, wonach die Restparese der rechten oberen Extremität
klinisch nicht relevant und die rezidivierende Lumbalgie dienstfremd
sei. Eine Stellungnahme gegenüber dem Beschwerdeführer unterblieb.

    b) Die Vorinstanz prüfte den Rentenbeginn im Hinblick auf die Frage,
wie lange die erste (genügend substantiierte) Anmeldung vom 10. März 1968
wirksam war. Gemäss vorinstanzlichem Entscheid ergibt sich aus den Akten,
dass nach der Untersuchung im Militärspital Novaggio im November 1976 bis
am 19. März 1985 weder eine neue Anmeldung erfolgt sei noch irgendwelche
sonstige Korrespondenz von Bedeutung vorliege. In rechtlicher Hinsicht
führte die Vorinstanz aus, "praxisgemäss (seien) die Wirkungen der früheren
Anmeldung fünf Jahre nach der letzten möglicherweise relevanten Handlung
verwirkt. Letzte aktenkundige Aktivität (sei) die bereits erwähnte
Untersuchung im November 1976; die seinerzeitigen Ansprüche (seien)
somit spätestens seit November 1981 verwirkt."

    c) Gemäss dem von der Vorinstanz zitierten BGE 100 V 118 Erw. 1c
"wirkt" eine Anmeldung nur während fünf Jahren bzw. ist eine "5jährige
Verwirkungsfrist seit der früheren Anmeldung massgebend". Aus Gründen
der Rechtssicherheit und wegen zunehmender Abklärungsschwierigkeiten
nach längerem Zeitablauf erachtete es das Eidg. Versicherungsgericht
als gerechtfertigt, die Wirkungsdauer einer Anmeldung auf fünf Jahre
zu beschränken. Diese Erwägung wurde in Form eines summarischen
Verweises in BGE 101 V 112 Erw. a in fine bestätigt - entgegen der
Auffassung der Vorinstanz aber nicht in ZAK 1988 S. 183 Erw. 3b (in
welchem Urteil lediglich die Rechtsprechung wiedergegeben wird, wonach
der Versicherte mit der Anmeldung grundsätzlich alle seine in diesem
Zeitpunkt bestehenden Rechte wahrt). Dies bedeutet, dass eine weiter
als fünf Jahre zurückliegende Anmeldung unbeachtlich bleiben müsste;
ein Versicherter würde damit sein Recht auf Leistungen verlieren, wenn
er es nach erfolgter Anmeldung hinnimmt, dass die Verwaltung während fünf
Jahren untätig bleibt. Diese im Zusammenhang mit der Invalidenversicherung
ergangene Rechtsprechung zur Dauer der Wirksamkeit einer Anmeldung galt
sinngemäss auch auf dem Gebiet der Militärversicherung.

    Die Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall würde
zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Innerhalb von
fünf Jahren vor dem 1. Januar 1981 - dem Zeitpunkt, ab welchem dem
Beschwerdeführer eine Integritätsrente zugesprochen wurde - ist nämlich
keine Handlung aktenkundig, welche als Anmeldung zum Leistungsbezug zu
betrachten wäre.

    d) Es erscheint indessen als ungerecht und stossend, dass ein
Rechtsanspruch nach rechtzeitiger und rechtsgenüglicher Anmeldung
formell wegen Verzögerungen, welche die Verwaltung zu verantworten
hat, verwirken soll. Auch das Argument der Rechtssicherheit und
die erwähnten, mit längerem Zeitablauf zunehmenden Schwierigkeiten
der Sachverhaltsabklärung vermögen als Begründung für die dargelegte
Rechtsprechung nicht zu überzeugen. Denn es ist Sache der Verwaltung,
im Rahmen der Untersuchungsmaxime (BGE 115 V 142 Erw. 8a) für eine
speditive Behandlung der ihr unterbreiteten Leistungsgesuche zu sorgen.
Versäumnisse der Verwaltung dürfen grundsätzlich nicht zur Verwirkung
von Versicherungsansprüchen führen.

    Aus den dargelegten Gründen kann an der bisherigen Rechtsprechung
nicht festgehalten werden (BGE 108 V 17 Erw. 3b). Vielmehr ist der
Anmeldung zum Leistungsbezug formell eine grundsätzlich unbefristete
Wirkung zuzuerkennen. Dabei kann indes nicht ausgeschlossen werden, dass
sich bei verspäteter Abklärung rechtserhebliche Tatsachen allenfalls nicht
mehr zuverlässig ermitteln lassen, was sich für jene Partei nachteilig
auswirken kann, welche aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb).

Erwägung 4

    4.- Entfaltet die Anmeldung vom 10. März 1968 eine unbefristete
Wirkung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens, so ist der
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsrente von 5% ab 1.
Dezember 1976 zu bejahen, es sei denn, es müsste für die Zeit vor dem
1. Januar 1981 ein stillschweigender Verzicht angenommen werden.

    a) Das Eidg. Versicherungsgericht hat in EVGE 1955 S. 88 erklärt, es
würde den Grundsätzen der Billigkeit und Rechtssicherheit widersprechen,
wenn man einen - ausdrücklichen oder konkludenten - Verzicht auf
Versicherungsleistungen als rechtlich belanglos erachten wollte. In BGE
101 V 174 hat es präzisiert, dass an die Annahme eines stillschweigenden
Verzichts auf Versicherungsleistungen strenge Anforderungen zu stellen
sind und dass ein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss. Ein
stillschweigender Verzicht insbesondere ist regelmässig nur dann angenommen
worden, wenn nach den konkreten Umständen besondere Gründe dafür vorhanden
waren (BGE 108 V 84, 101 V 176 Erw. 2c; vgl. auch RSKV 1982 Nr. 474 S. 28,
1981 Nr. 461 S. 206).

    b) Im vorliegenden Fall fehlen Anhaltspunkte für die Annahme, der
Beschwerdeführer habe zu irgendeinem Zeitpunkt auf die Zusprechung einer
Rente der Militärversicherung im Sinne der Rechtsprechung verzichtet. Der
Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine Integritätsrente von 5%
auch für die Zeit vom 1. Dezember 1976 bis 31. Dezember 1980.

Erwägung 5

    5.- (Parteientschädigung)