Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 116 V 198



116 V 198

34. Urteil vom 23. August 1990 i.S. K. gegen Kanton St. Gallen (Kantonale
Lehrerversicherungskasse) und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
Regeste

    Art. 73 Abs. 1 BVG: Rechtspflege. Art. 73 Abs. 1 BVG schliesst einen
mehrstufigen kantonalen Instanzenzug nicht aus. Dieser muss aber für
Streitigkeiten von Vorsorgeeinrichtungen sowohl des öffentlichen als
auch des privaten Rechts zur gleichen letzten kantonalen Instanz führen
(Erw. I).

    Art. 73 Abs. 4 BVG, Art. 104, 105 und 132 OG: Kognition. Zur Kognition
des Eidg. Versicherungsgerichts in berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeiten
(Erw. II/1).

    Art. 4 Abs. 2 BV: Rechtsgleichheit.

    - Zum Gleichbehandlungsgebot und dessen Durchsetzung auf dem Rechtsweg.
Übersicht über die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Erw. II/2).

    - Anspruch auf Witwerrente: Eine kantonalrechtliche Ordnung,
wonach einerseits der Anspruch auf Witwerrente nur besteht, wenn der
Witwer während der Ehe auf den Verdienst der Ehefrau angewiesen war
und er nachher nicht voll erwerbsfähig ist, währenddem anderseits der
Anspruch auf Witwenrente allein durch den Tod des Ehemannes begründet
wird, stellt eine geschlechtsspezifische Unterscheidung dar, die sich
weder mit biologischen noch mit funktionalen Verschiedenheiten der
Geschlechter rechtfertigen lässt und welche daher gegen Art. 4 Abs. 2
BV verstösst (Erw. II/2). Nichtanwendung der entsprechenden kantonalen
Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Fall (Erw. II/3).

Sachverhalt

    A.- Rita K. stand als Primarlehrerin im Dienst des Kantons
St. Gallen und war als solche seit anfangs Mai 1971 bei der Kantonalen
Lehrerversicherungskasse (KLVK) versichert. Während ihrer Mitgliedschaft
hatte sie Beiträge in der Höhe von Fr. 35'842.70 geleistet. Rita
K. verstarb am 1. Februar 1986 und hinterliess als einzigen Erben ihren
Ehemann, Heinz K.

    Am 2. April 1986 ersuchte Heinz K. die KLVK um Zusprechung einer
Abfindung in der Höhe der Austrittsentschädigung (Freizügigkeitsleistung),
die er auf Fr. 49'312.30 bezifferte. Er machte geltend, von seiner
Ehefrau während der Ehedauer namhaft unterstützt worden zu sein, sei doch
aus ihrem Einkommen der wesentliche Teil des gemeinsamen Lebensunterhalts
bestritten, sein eigenes Einkommen hingegen vor allem für Anschaffungen
verwendet worden. Nachdem die KLVK die wirtschaftlichen Verhältnisse durch
Beizug verschiedener Unterlagen abgeklärt hatte, wies sie mit Verfügung vom
21. April 1986 das Gesuch um Abfindung ab, weil das in Art. 47 Abs. 1 der
Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse vom 21. Januar 1964
(KLVK-V; sGS 213.55) aufgestellte Erfordernis der namhaften Unterstützung
des hinterlassenen Ehemannes durch die verstorbene Ehefrau nicht erfüllt
sei.

    B.- Gegen diese Verfügung rekurrierte Heinz K. beim
Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen, indem er im Hauptpunkt
die Zusprechung einer Witwerrente in der Höhe von 35% des versicherten
Verdienstes von Fr. 20'090.-- seiner verstorbenen Ehefrau beantragte; falls
diesem Begehren nicht entsprochen werde, sei die KLVK zu verpflichten,
ihm eine Abfindung im Betrag der Austrittsentschädigung von Fr. 49'312.30
(nebst Zins) zu bezahlen.

    Das Erziehungsdepartement wies den Rekurs mit Entscheid vom 15. August
1986 ab.

    C.- Heinz K. erhob beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
Klage und erneuerte seine vor dem Erziehungsdepartement gestellten
Begehren.

    Das Versicherungsgericht erwog, die Voraussetzungen für die
Zusprechung einer in der KLVK-V an sich vorgesehenen Witwerrente seien
nicht erfüllt. Der Umstand, dass die KLVK-V hinterlassenen Ehefrauen von
versicherten Kassenmitgliedern praktisch voraussetzungslos Anspruch auf
eine Witwenrente einräume, den Anspruch hinterlassener Ehemänner auf
Witwerrente dagegen einschränkend an wirtschaftliche Voraussetzungen
knüpfe, stelle zwar eine gegen Art. 4 Abs. 2 BV verstossende
Ungleichbehandlung der Geschlechter dar, woran nichts ändere, dass
das BVG keine Witwerrente vorsehe; die Verfassungswidrigkeit der
Verordnungsbestimmung betreffend die Witwerrente könne auch nicht auf
dem Wege einer verfassungskonformen Auslegung beseitigt werden. Da nun
aber die entsprechende Verordnungsbestimmung - ungeachtet verschiedener
Änderungen rein redaktioneller Art - schon vor der Annahme des Art. 4
Abs. 2 BV am 14. Juni 1981 bestanden habe, liege eine altrechtliche
Bestimmung vor, die der Regierungsrat als Gesetzgeber ändern müsste, um dem
Gebot der Gleichbehandlung der Geschlechter Rechnung zu tragen. Die nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei festgestellter Verfassungswidrigkeit
einer altrechtlichen Bestimmung vorzunehmende Interessenabwägung führe
dazu, dass sich eine richterliche Korrektur hier nicht aufdränge. Das
kantonale Versicherungsgericht verneinte daher einen Anspruch auf
Witwerrente. Hingegen hiess es die Klage dahingehend teilweise gut, dass
es Heinz K. eine Abfindung zulasten der KLVK im Betrag von Fr. 50'253.80
(zuzüglich Zins seit dem 2. April 1986) zusprach (Entscheid vom 21. August
1987).

    D.- Der Rechtsmittelbelehrung im Entscheid des Versicherungsgerichts
folgend, erhob Heinz K. Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
St. Gallen mit dem Hauptantrag auf Zusprechung einer Witwerrente.

    Mit Entscheid vom 27. November/21. Dezember 1987 wies das
Verwaltungsgericht die Beschwerde ohne Zusprechung einer ausseramtlichen
Entschädigung ab.

    E.- Heinz K. liess beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde
erheben mit den Rechtsbegehren, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen sei aufzuheben und festzustellen, dass er aufgrund von
Art. 41 Abs. 1 KLVK-V Anspruch auf eine Witwerrente der KLVK in der Höhe
von 35% des versicherten Verdienstes seiner verstorbenen Ehefrau habe;
allenfalls sei festzustellen, dass ihm dieser Anspruch aufgrund von Art. 4
Abs. 2 BV und Art. 38 KLVK-V zustehe. Demzufolge sei ihm eine jährliche
Witwerrente von Fr. 20'900.-- mit Wirkung ab 1. März 1986 zuzusprechen;
eventuell sei die Sache zur Bestimmung von Rentenhöhe und Rentenbeginn
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Das Bundesgericht überwies die staatsrechtliche Beschwerde dem Eidg.
Versicherungsgericht zur Behandlung als Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

    Namens der KLVK verzichtet das Kantonale Erziehungsdepartement auf
eine Vernehmlassung.

    Das Bundesamt für Sozialversicherung äussert sich zur Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts, verzichtet jedoch im materiellen Punkt auf
einen Antrag.

    F.- Das Eidg. Versicherungsgericht und das Bundesgericht führten
einen Meinungsaustausch zur Sache durch.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
I. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

Erwägung 1

    I.1.- a) Nach Art. 73 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton als letzte
kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen
Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet.
Diese Rechtspflegebestimmung ist nicht nur im BVG-Obligatoriumsbereich
anwendbar, sondern u.a. dann, wenn an der Streitigkeit eine registrierte
Vorsorgeeinrichtung beteiligt ist, die mehr als die Mindestleistungen
gewährt, somit auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge tätig ist
(Art. 48 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 BVG; BGE 112 V 358
Erw. 1a). Der Richter nach Art. 73 BVG ist sachlich zuständig, wenn im
angehobenen Prozess der behauptete massgebende Versicherungsfall nach
dem 31. Dezember 1984 eingetreten ist (BGE 112 V 360 Erw. 3, bestätigt
durch BGE 114 V 34 Erw. 1a, 115 V 247 Erw. 1a).

    Die Frage der richtigen Behandlung der Eintretensvoraussetzungen
durch die Vorinstanz, insbesondere die Zuständigkeit nach Art. 73
Abs. 1 BVG unter sachlichem und zeitlichem Gesichtspunkt, prüft das
Eidg. Versicherungsgericht praxisgemäss von Amtes wegen (BGE 115 V 130
Erw. 1, 113 V 203 Erw. 3d, 112 V 83 Erw. 1 und 358 Erw. 2a, 111 V 346
Erw. 1a).

    b) Bei der KLVK handelt es sich um eine registrierte
Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 BVG in Verbindung mit
Art. 5 ff. BVV 1 (Art. 2 Abs. 2 KLVK-V). Als umhüllende Kasse wirkt die
KLVK einerseits am Obligatorium gemäss Art. 7 ff. BVG mit. Soweit sie
anderseits im Bereich der weitergehenden Vorsorge tätig ist, hat sie
ebenfalls die Bestimmungen des BVG über die Rechtspflege aufgrund von
Art. 49 Abs. 2 BVG zu beachten.

    Rita K. ist am 1. Februar 1986, somit nach Inkrafttreten des BVG am
1. Januar 1985 verstorben. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der
Tod seiner bei der KLVK versichert gewesenen Ehefrau begründe zu seinen
Gunsten einen Anspruch auf eine Witwerrente gemäss Art. 41 KLVK-V. Er
macht somit einen Anspruch aus weitergehender Vorsorge geltend, für den
eine Tatsache erheblich ist, die sich nach dem 1. Januar 1985 verwirklicht
hat, weshalb Art. 73 BVG ohne weiteres anwendbar ist.

Erwägung 2

    I.2.- Nach dem Gesagten ist weiter zu prüfen, ob der Verfahrensablauf
vor den kantonalen Gerichten und insbesondere der Weiterzug an
das Verwaltungsgericht als zweite richterliche Instanz der Ordnung
des Art. 73 Abs. 1 BVG entspricht. Dass die Vorsorgeeinrichtungen
nach der Rechtsprechung im Bereich dieser Verfahrensbestimmung keine
Verfügungen erlassen dürfen (BGE 115 V 224), zeitigt hier keine Folgen,
weil der streitige Anspruch auf Witwerrente gerade nicht Gegenstand der
KLVK-Verfügung vom 21. April 1986 war, sondern erst im Verfahren vor
dem Erziehungsdepartement geltend gemacht wurde.

    a) Art. 61bis KLVK-V sieht unter dem Randtitel Rechtsschutz
folgendes vor: Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der
Verordnung ergeben, entscheidet das Erziehungsdepartement (Abs. 1),
wobei das Recht, Klage vor dem Versicherungsgericht zu erheben,
vorbehalten bleibt (Abs. 2). In seinem dritten Teil unter dem Abschnitt
D "Öffentlich-rechtliche Klage, I. Klage vor dem Versicherungsgericht"
erklärt das st. gallische Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom
16. Mai 1965 (VRP; sGS 951.1) das Versicherungsgericht als zuständig
u.a. für "Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Versicherungen für
Behördemitglieder, Beamte und öffentliche Angestellte" (Art. 65 lit. e VRP)
und für "weitere Streitigkeiten, für die der Regierungsrat, wenn nicht
besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, durch Verordnung die
Möglichkeit der Klage vor dem Versicherungsgericht vorsieht" (Art. 65
lit. f VRP).

    Unter den Anwendungsbereich dieser Verweisklausel lit. f fällt
insbesondere Art. 2 der Vollzugsverordnung des Kantons St. Gallen zum
BVG vom 14. August 1984 (sGS 355.1), wonach das Versicherungsgericht im
Klageverfahren Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern
und Anspruchsberechtigten beurteilt. Beide Zuständigkeiten - sowohl jene
für Streitigkeiten nach Art. 73 BVG als auch jene für Streitigkeiten aus
öffentlichrechtlichen Versicherungen - finden sich in der Verordnung des
Kantons St. Gallen über die Organisation des Versicherungsgerichts vom
2. Juni 1987 (sGS 955.3) bestätigt (Art. 7 lit. f und g).

    b) Das Verwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit aus der Überlegung
heraus bejaht, jene ergebe sich nicht aus Art. 59 VRP, sondern aus
der speziellen Norm des Art. 78 VRP, welche gegen den Entscheid des
Regierungsrates in Klagefällen die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
zulasse, wenn gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid kein
anderes Bundesrechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde möglich
sei; das treffe im vorliegenden Fall zu, weil die Anwendung kantonalen
Rechts den Streitgegenstand bilde.

    Diese Auslegung des kantonalen Prozessrechts ist indessen
offensichtlich unhaltbar und daher willkürlich, was Art. 4 Abs. 1 BV
(BGE 114 Ia 27 Erw. 3b mit Hinweisen) und damit Bundesrecht im Sinne
von Art. 104 lit. a OG verletzt. Das Verwaltungsgericht hat übersehen,
dass der bei ihm beschwerdeweise angefochtene Entscheid nicht ein solcher
des Regierungsrates, sondern des kantonalen Versicherungsgerichts ist,
weshalb Art. 78 VRP zum vornherein entfällt. Massgebend ist vielmehr
Art. 59 lit. b VRP, wonach gegen Entscheide des Versicherungsgerichts
beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann, sofern gegen den
letztinstanzlichen kantonalen Entscheid kein anderes Bundesrechtsmittel als
die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offensteht. Gerade
das trifft vorliegend nicht zu, weil, wie dargetan, nach Art. 73 Abs. 4
BVG im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge registrierter
Vorsorgeeinrichtungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Eidg. Versicherungsgericht offensteht. Daran ändert nichts, dass der
angefochtene Entscheid materiell auf kantonalem und nicht auf Bundesrecht
beruht (BGE 114 V 105 Erw. 1b). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
scheidet daher schon gestützt auf das kantonale Prozessrecht offensichtlich
aus.

    c) Würde aber das kantonale Recht das Verwaltungsgericht zur Behandlung
von Streitfällen der vorliegenden Art als zuständig erklären, so wäre dies
bundesrechtswidrig. Art. 73 Abs. 1 BVG schliesst zwar einen mehrstufigen
kantonalen Instanzenzug nicht aus. Indessen muss dieser Instanzenzug,
auch wenn er mehrstufig ist, in dem Sinne gleichförmig sein, dass er
für Streitigkeiten mit Vorsorgeeinrichtungen sowohl des öffentlichen
als auch des privaten Rechts zu einer gleichen letzten kantonalen
Instanz führt (BBl 1976 I 212; MEYER, Die Rechtswege nach dem BVG, in:
ZSR NF 106 (1987) I S. 612 und 616). Es ginge daher nicht an, dass die
st. gallische Verfahrensordnung für Streitigkeiten mit privatrechtlichen
Vorsorgeeinrichtungen das kantonale Versicherungsgericht als einzige und
letzte Instanz für zuständig erklärte, dagegen bei öffentlich-rechtlichen
Vorsorgeeinrichtungen einen Weiterzug an das Verwaltungsgericht
zuliesse. Ungeachtet der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Natur der betroffenen Vorsorgeeinrichtung sind Streitigkeiten im Sinne
von Art. 73 Abs. 1 BVG durch die gleiche letzte kantonale Instanz zu
beurteilen (BGE 113 V 202 Erw. 3c). Die vom Verwaltungsgericht beanspruchte
Zuständigkeit, Beschwerden gegen Versicherungsgerichtsentscheide wohl
bezüglich öffentlich-rechtlicher, nicht aber betreffend privat-rechtlicher
Vorsorgeeinrichtungen zu beurteilen, hält daher vor Art. 73 Abs. 1 BVG
nicht stand. Nichts einzuwenden ist demgegenüber gegen das der Klage an das
Versicherungsgericht vorausgehende Verfahren vor dem Erziehungsdepartement,
weil sich die Gleichförmigkeit nach Art. 73 Abs. 1 BVG nur auf die letzte,
nicht aber auf eine - zulässige - Vorinstanz bezieht. Auch die Entscheide
des Departements haben im Anwendungsbereich des Art. 73 BVG indessen
keinen Verfügungscharakter, setzen keine Beschwerdefrist in Gang und
vermögen somit das Recht der Verfahrensbeteiligten nicht zu beschränken,
innert der Verjährungsfristen Klage beim Versicherungsgericht zu erheben.

    d) Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. November/21. Dezember
1987 ist damit von Amtes wegen aufzuheben. Da dem Beschwerdeführer aus der
unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im Entscheid des Versicherungsgerichts
vom 21. August 1987 kein Rechtsnachteil erwachsen darf, hat das Eidg.
Versicherungsgericht die vom Bundesgericht überwiesene staatsrechtliche
Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von Art. 73 Abs. 4
BVG gegen den Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts vom 21. August
1987 zu beurteilen. II. Anspruch auf Witwerrente

Erwägung 1

    II.1.- a) Die KLVK erbringt, dem Ziel der beruflichen Vorsorge im
engern Sinne entsprechend, Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod
(Art. 28-47 KLVK-V).

    Die Witwenrente ist in den Art. 38-40 KLVK-V geregelt. Von hier
nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, hat die Witwe beim Tod eines
Rentenversicherten oder eines Rentenbezügers Anspruch auf Rente,
welche an dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Anspruch des Ehemannes
auf Gehalt, Gehaltsnachgenuss oder Rente endet (Art. 38 Abs. 1 und 3
KLVK-V). Die Witwenrentenberechtigung ist somit in der Regel an keine
andere Voraussetzung geknüpft als an den Tod des Rentenbezügers oder
Rentenversicherten.

    Art. 41 KLVK-V sieht sodann die Witwerrente vor, wobei jedoch die
Anspruchsberechtigung des Witwers nicht ohne weiteres mit dem Tod der
Rentenversicherten oder Rentenbezügerin entsteht. Vielmehr müssen gewisse
zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein: Der Rentenanspruch des Witwers
besteht bloss dann, wenn er auf den Verdienst seiner Ehefrau angewiesen war
(Abs. 1). Ferner bestimmt Abs. 3: Ist der Witwer beschränkt arbeitsfähig,
so vermindert sich sein Anspruch um den Prozentsatz der Erwerbsfähigkeit.

    Ob der Beschwerdeführer eine Witwerrente beanspruchen kann, beurteilt
sich primär nach dieser kantonalrechtlichen Regelung. Nach Auffassung des
kantonalen Versicherungsgerichts sind die Voraussetzungen, welche Art. 41
Abs. 1 und 3 KLVK-V an den Anspruch auf Witwerrente stellt, angesichts der
Einkommens- und Vermögensverhältnisse während der Dauer der Ehe und wegen
der vollen Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers als Witwer nicht erfüllt.

    b) Es fragt sich zunächst, mit welcher Kognition das Eidg.
Versicherungsgericht die Anwendung von Art. 41 KLVK-V durch das kantonale
Versicherungsgericht zu überprüfen hat.

    Nach Art. 104 lit. a OG kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
die Verletzung von Bundesrecht (wozu auch die BV gehört) einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden. Die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann
nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig oder unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist
(beschränkte Kognition; Art. 104 lit. b in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2
OG). Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen erstreckt sich dagegen die Überprüfungsbefugnis des
Eidg. Versicherungsgerichts auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren
der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG;
erweiterte Kognition; BGE 108 V 247 Erw. 1a).

    Beim vorliegenden Prozess handelt es sich einerseits um einen Streit
um Versicherungsleistungen, was für die erweiterte Kognition nach Art. 132
OG spricht. Anderseits ist zu beachten, dass die Anwendung kantonalen
Rechts im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde praxisgemäss nicht
frei, sondern praktisch nur auf Willkür hin überprüft wird (BGE 110 V
58 Erw. 3a mit Hinweisen; vgl. für das BVG BGE 115 V 233 ff. Erw. 6
und 7). Im nicht publizierten Urteil P. vom 11. Juni 1990 hat das
Eidg. Versicherungsgericht nun entschieden, dass gestützt auf die
Sondernorm des Art. 73 BVG kantonales und kommunales Vorsorgerecht im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren frei zu prüfen ist.

Erwägung 2

    II.2.- a) Die Auslegung des wiedergegebenen Art. 41 KLVK-V durch die
kantonalen Behörden, wonach der Anspruch auf Witwerrente voraussetze,
dass der Hinterlassene während der Dauer der Ehe objektiv auf den
Verdienst der Ehefrau angewiesen gewesen sein müsse, und zwar nicht nur
zur Mitfinanzierung eines subjektiv gewünschten höheren Lebensstandards,
ferner dass der Witwer nicht voll erwerbsfähig sein dürfe, trifft zu. Es
ist im Sinne der konkreten Normenkontrolle (inzidente Normenkontrolle)
zu prüfen, ob diese so ausgelegte Norm des Art. 41 KLVK-V gegen Art. 4
Abs. 2 BV verstösst, wie der Beschwerdeführer rügt. Nach dieser in der
Volksabstimmung vom 14. Juni 1981 angenommenen Verfassungsbestimmung
sind Mann und Frau gleichberechtigt (Satz 1). Gemäss Satz 2 von Art. 4
Abs. 2 BV sorgt das Gesetz für ihre Gleichstellung, vor allem in Familie,
Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn
für gleichwertige Arbeit (Satz 3).

    aa) Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der streitigen Witwerrente
nicht um einen Anspruch auf gleichen Lohn im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz
3 BV handelt (vgl. BGE 109 Ib 87 Erw. 4c; ZBl 1986 S. 485).

    bb) Im Urteil H. vom 8. Februar 1980 (BGE 106 Ib 182) hatte
sich das Bundesgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das in
Art. 23 der Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse in der
Fassung vom 11. Dezember 1972 (EVK-Statuten) vorgesehene ungleiche
Pensionierungsalter für Beamte und Beamtinnen gegen den allgemeinen
Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss dem damaligen Art. 4 BV (heute
Art. 4 Abs. 1 BV) verstosse. Das Gericht, das zunächst die Überprüfbarkeit
der EVK-Statuten auf Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit hin bejahte
(BGE 106 Ib 185 Erw. 2), hielt fest, dass ein gesetzgeberischer Erlass
dann gegen Art. 4 BV verstösst, wenn er sich nicht auf ernsthafte
sachliche Gründe stützen lässt, sinn- und zwecklos ist oder rechtliche
Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu
regelnden tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn
er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund dieser Verhältnisse
aufdrängen würden. Innerhalb dieses Rahmens verbleibt dem Gesetzgeber
ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit. Ein strengerer Massstab ist
dann anzuwenden, wenn die rechtlich ungleiche Behandlung in einem Bereich
erfolge, welcher durch Grundrechte besonders geschützt ist. Dies trifft
zu, wenn die ungleiche Behandlung des Menschen in seiner Wertschätzung
als Person (Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse usw.) oder im
Bereich verfassungsmässiger Ansprüche und von grundrechtsbeschränkenden
Massnahmen erfolgt. In solchen Fällen müssen triftige und ernsthafte Gründe
vorliegen, die sich aus den tatsächlichen Unterschieden ergeben, damit eine
rechtliche Ungleichbehandlung vor der Verfassung standhält (BGE 106 Ib 188
Erw. 4a). Das Bundesgericht hat wiederholt hervorgehoben, dass die Frage,
ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu
regelnden Verhältnissen ersichtlich sei oder ob - in den genannten Fällen
der Ungleichbehandlung im Schutzbereich von Grundrechten - ein triftiger
und ernsthafter Grund dafür vorliege, zu verschiedenen Zeiten verschieden
beantwortet werden kann (BGE 106 Ib 189 Erw. 4c, 103 Ia 519 Erw. 2).

    Infolge der Annahme von Abs. 2 des Art. 4 BV durch die Volksabstimmung
vom 14. Juni 1981 unterliegen seither geschlechtsspezifische
Ungleichbehandlungen eindeutig einem strengeren Massstab, als er im
Rahmen des allgemeinen Gleichheitsgebotes sonst gilt. Mit der Annahme
von Abs. 2 hat der Verfassungsgeber den allgemeinen Gleichheitssatz
gewissermassen selbst konkretisiert und autoritativ festgestellt, dass
die Zugehörigkeit zum einen oder andern Geschlecht grundsätzlich keinen
rechtserheblichen Aspekt darstellt. Mann und Frau haben somit für die
ganze Rechtsordnung im wesentlichen als gleich zu gelten (HAEFLIGER,
Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 79). Das
Bundesgericht hat daher wiederholt erklärt, seit dem Inkrafttreten
von Art. 4 Abs. 2 BV sei es dem kantonalen und dem eidgenössischen
Gesetzgeber grundsätzlich verwehrt, Normen zu erlassen, welche Mann und
Frau ungleich behandeln; die erwähnte Verfassungsbestimmung schliesse
die Geschlechtszugehörigkeit als taugliches Kriterium für rechtliche
Differenzierungen aus. Eine unterschiedliche Behandlung von Mann und
Frau sei nur noch zulässig, wenn auf dem Geschlecht beruhende biologische
oder funktionale Unterschiede eine Gleichbehandlung absolut ausschliessen
(BGE 108 Ia 29 Erw. 5a; vgl. BGE 114 Ia 331; ZBl 1987 S. 170 f. und S. 308
Erw. 3a). Darin unterscheide sich der neue Art. 4 Abs. 2 BV von dem bis
1981 allein gültig gewesenen Art. 4 BV (heute Art. 4 Abs. 1 BV), der nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine unterschiedliche Behandlung von
Mann und Frau ermöglichte, soweit im Geschlechtsunterschied ein sachliches
Unterscheidungskriterium erblickt werden konnte und nach der jeweils
vorherrschenden Auffassung der kantonalen Behörden und der Stimmbürger
eine Differenzierung wünschbar war (BGE 103 Ia 519 Erw. 2). Mit der
Verankerung der Gleichberechtigung von Mann und Frau in Art. 4 Abs. 2 BV
habe der Verfassungsgeber des Bundes die dem kantonalen Gesetzgeber früher
zugestandene Wertung, ob das Geschlecht als Unterscheidungskriterium für
einen bestimmten Sachbereich rechtserheblich sein soll, ausgeschlossen. Der
Ermessensspielraum, über den die Kantone und Gemeinden im Rahmen des
ursprünglichen Art. 4 BV aufgrund ihrer föderativen Eigenständigkeit
hinsichtlich der rechtlich unterschiedlichen Behandlung von Mann und
Frau in der Gesetzgebung verfügt haben, sei mit dem Inkrafttreten des
Gleichbehandlungsgrundsatzes von Art. 4 Abs. 2 BV entfallen. Das gelte
nicht nur für die in dieser Bestimmung als Beispiele aufgeführten Bereiche
Familie, Ausbildung und Arbeit, sondern für sämtliche Materien, welche der
gesetzlichen Regelung unterliegen (BBl 1980 I 142; ZBl 1987 S. 308 Erw. 3a
und 1990 S. 278 Erw. 3). Dabei hat das Bundesgericht seit je klargestellt,
dass Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BV - im Unterschied zu Satz 2 (BGE 114 Ia 329)
- ein unmittelbar anwendbares und justiziables Grundrecht mindestens in
dem Sinne gewährleistet, dass jeder betroffene Bürger (im Rahmen eines
abstrakten Normenkontrollverfahrens) die Aufhebung einer neuen kantonalen
gesetzlichen Bestimmung verlangen kann, die eine nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung von Mann und Frau schafft oder bestätigt (BGE 108 Ia
133 Erw. 3a; ZBl 1987 S. 308 Erw. 3b; vgl. auch ZBl 1990 S. 278 Erw. 3
in fine).

    Die Beschränkung der zulässigen Ungleichbehandlung infolge von auf
dem Geschlecht beruhenden biologischen oder funktionalen Unterschieden hat
das Bundesgericht dazu geführt, das unterschiedliche Pensionierungsalter
für weibliche und männliche Beamte als gegen Art. 4 Abs. 2 BV verstossend
zu bezeichnen (ZBl 1986 S. 482). Im Bereich der EVK-Statuten hat das
Bundesgericht die Frage jeweils offengelassen (vgl. nebst dem bereits
erwähnten Urteil H. (BGE 106 Ib 190 ff. Erw. 4c und 5) das Urteil W. vom
25. März 1983 (BGE 109 Ib 89 Erw. 5)). Immerhin waren unterschiedliche
Besoldungsordnungen schon während des Geltungsbereichs des alten Art. 4
BV unzulässig (vgl. BGE 103 Ia 517 ff., insbesondere 528 Erw. 7). Einen
Verstoss gegen Art. 4 Abs. 2 BV sah das Bundesgericht ferner in einem für
Knaben und Mädchen unterschiedlichen Bewertungssystem bei der Zulassung zur
Mittelschule (BGE 108 Ia 29 Erw. 5), in der Beschränkung der vorzeitigen
Pensionierungsmöglichkeit nach 35 Beitragsjahren auf weibliche Beamtinnen
gemäss Art. 23 der EVK-Statuten (BGE 109 Ib 87 Erw. 4d), in der Begrenzung
der Feuerwehrdienstpflicht und damit der Feuerwehrersatzabgabepflicht
auf Männer, sofern die Möglichkeit besteht, die Dienstpflichtigen auch
zu anderen als zu körperlich sehr anstrengenden oder gesundheitlich
besonders risikoreichen Einsätzen heranzuziehen (ZBl 1987 S. 310 Erw. 4a-c;
vgl. nunmehr ZBl 1990 S. 275 ff.). Das Eidg. Versicherungsgericht entschied
in BGE 114 V 6, es widerspreche dem in Art. 4 Abs. 2 BV verankerten
bundesrechtlichen Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau, wenn
die selbständigerwerbende Ehefrau persönliche Sozialversicherungsbeiträge
zu entrichten hat aufgrund einer Ermessenstaxation durch die Steuerbehörde,
in welchem Verfahren sie weder gehört wurde noch zur Ergreifung eines
Rechtsmittels legitimiert war. In diesem Fall könne Art. 23 Abs. 4 AHVV
nicht zur Anwendung gelangen (BGE 114 V 7).

    cc) In seiner Eingabe vom 30. Januar 1987 an das kantonale
Versicherungsgericht hat das Erziehungsdepartement die unterschiedliche
Regelung von Witwen- und Witwerrente wie folgt begründet: Art. 41
Abs. 1 KLVK-V verstosse nicht gegen den Grundsatz der Gleichstellung
der Geschlechter, weil die differenzierte Regelung der Witwen- und der
Witwerrente an rechtliche Verschiedenheiten anknüpfe, die von dem bis
Ende 1987 gültig gewesenen Familienrecht vorgegeben gewesen seien. Die
unterschiedliche Behandlung gründe nicht im Geschlecht, sondern in der
andersartigen Anspruchssituation der Ehefrau und des Ehemannes. Die Witwe
erhalte eine Rente, weil nach der geltenden familienrechtlichen Ordnung der
Ehemann gegenüber seiner Frau unterhaltspflichtig sei; konsequenterweise
entfalle der Rentenanspruch bei Wiederverheiratung der Frau. Der Ehemann
habe gegenüber seiner Frau keinen Unterhaltsanspruch. Sei er bedürftig
und damit auf den Verdienst der Ehefrau angewiesen, so habe diese ihren
Mann zu unterstützen. Der unter solchen Voraussetzungen entstandene
Unterstützungsanspruch werde von der Regelung betreffend die Witwerrenten
berücksichtigt. Anderseits trage Art. 41 KLVK-V dem Umstand Rechnung,
dass dem Ehemann, der nicht auf den Verdienst seiner Frau angewiesen ist,
dieser gegenüber auch kein Unterhalts- oder Unterstützungsanspruch zustehe.

    Diese der Witwen- und Witwerrentenregelung gemäss Art. 38 und 41
KLVK-V zugrundeliegende Konzeption entspricht zwar dem Eherecht, das bis
Ende 1987 in Kraft war (vgl. LEMP, N. 22 zu Art. 159 in Verbindung mit
N. 52 zu Art. 161 Abs. 2 aZGB). Sie liesse sich wohl auch im Lichte
des allgemeinen Gleichheitsgebots des Art. 4 Abs. 1 BV vertreten,
widerspricht aber dem neuen Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BV. Der Vorbehalt
funktionaler Unterschiede in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung -
biologische Unterschiede fallen vorliegend zum vornherein ausser Betracht -
bedeutet nicht, dass überkommenen Rollenverständnissen ohne weiteres auch
in Zukunft rechtliche Relevanz verliehen werden dürfte (MÜLLER/MÜLLER,
Grundrechte, Besonderer Teil, S. 200). Auch Haefliger weist darauf
hin, dass ein funktionaler Unterschied nicht schon in der traditionellen
Rollenverteilung der Geschlechter erblickt werden darf, weil sonst versucht
würde, eine Ordnung zu rechtfertigen, die mit Art. 4 Abs. 2 BV gerade
beseitigt werden wollte (aaO, S. 82; BBl 1980 I 130). WEBER-DÜRLER
(Auf dem Weg zur Gleichberechtigung, in: ZSR NF 104 (1985) I S. 13
f.) bemerkt mit Recht, dass typische soziale Rollen oder verbreitete
Verhaltensweisen von Mann und Frau zu schematischen Regelungen führen,
die anders gelagerten Fällen nicht gerecht werden. Weil der Ehemann im
allgemeinen für den Lebensunterhalt der Ehefrau aufkomme, werde er vom
Recht als Versorger, die Ehefrau als Versorgte vorausgesetzt. Deshalb
erhalte die Witwe durchwegs eine Witwenpension oder Witwenrente; die
Korrelate für den Witwer würden völlig fehlen oder seien höchstens bei
Bedürftigkeit gegeben. Der konsequente Gesetzgeber würde nicht an den
Geschlechtsunterschied anknüpfen, sondern an die Frage, ob jemand (Mann
oder Frau) den Versorger verloren habe.

    Diese Überlegungen machen deutlich, dass der kantonale Verordnungsgeber
mit der unterschiedlichen Regelung der Voraussetzungen für Witwen- und
Witwerrente eben doch eine rein geschlechtsspezifische Unterscheidung
vorgenommen hat, die sich weder wegen biologischer noch wegen funktionaler
Verschiedenheiten aufdrängt: Während die verwitwete Frau selbst dann
in den Genuss der Witwenrente kommt, wenn sie zu keinem Zeitpunkt
auf die Erfüllung der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht gemäss altem
Eherecht durch den Ehegatten angewiesen war, wird das gleiche Recht auf
Hinterlassenenrente dem verwitweten Ehemann nicht zugestanden. Das ist,
wie das kantonale Versicherungsgericht zutreffend festgestellt hat, eine
mit Art. 4 Abs. 2 BV unvereinbare Verfassungswidrigkeit. Daran ändern
Vorschlag und Begründung des Bundesrates für die Einführung eines
beschränkten Witwerrentenanspruches in der AHV im Rahmen der zehnten
Revision (BBl 1990 II 37 f., 155) nichts.

    b) Dem kantonalen Versicherungsgericht ist darin beizupflichten,
dass dem Art. 41 KLVK-V nicht auf dem Weg verfassungskonformer Auslegung
eine Bedeutung zugemessen werden kann, die sich mit Art. 4 Abs. 2 BV
vertrüge. Denn der klare Sinn einer Gesetzesnorm darf nicht durch eine
verfassungskonforme Auslegung beseitigt werden (BGE 111 V 364 Erw. 3b,
109 Ia 302). Darauf läuft es aber hinaus, wenn der Beschwerdeführer das aus
Abs. 3 von Art. 41 KLVK-V sich klar ergebende Erfordernis der vollständigen
Erwerbsunfähigkeit negieren und das Angewiesensein auf den Verdienst
der Ehefrau nach Abs. 1 in einer Weise abgeschwächt verstanden haben
will, dass diese vom Verordnungsgeber bewusst aufgestellte zusätzliche
Anspruchsvoraussetzung praktisch preisgegeben würde.

Erwägung 3

    II.3.- Es bleibt zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Folgen aus
der festgestellten Verfassungswidrigkeit von Art. 41 KLVK-V resultieren.

    a) Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines angefochtenen
Hoheitsaktes führt grundsätzlich zu dessen Aufhebung. Das gilt
jedoch nicht ausnahmslos. So hat das Bundesgericht beispielsweise im
Bereich der Ehegattenbesteuerung gegen Art. 4 Abs. 1 BV verstossende
Steuertaxationen deswegen nicht aufgehoben, weil es sich einerseits aus
Gründen der Gewaltentrennung nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen
durfte und anderseits wegen der Komplexität der zu regelnden Materie
und der Vielzahl der Normierungsmöglichkeiten auch nicht setzen konnte
(BGE 110 Ia 14; ASA 55 (1986/87) Nr. 44 S. 663). Eine Parallele dazu
findet sich auch in der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 2 BV. So hat
das Bundesgericht im bereits erwähnten Urteil W. (BGE 109 Ib 81) zwar
die auf weibliche Versicherte beschränkte Möglichkeit der vorzeitigen
Pensionierung nach 35 Beitragsjahren als gegen Art. 4 Abs. 2 BV verstossend
bezeichnet. Es hat aber auch beigefügt, in Anbetracht der verschiedenen
Lösungsmöglichkeiten sei es nicht Sache des Bundesgerichts, zu bestimmen,
wie diese Ungleichheit zu beseitigen sei, weshalb dem Kläger die in den
Statuten nicht vorgesehenen Leistungen nicht zugesprochen werden könnten
(BGE 109 Ib 88 Erw. 4e).

    Ausserhalb der durch Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV garantierten
Lohngleichheit zieht eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
von Mann und Frau im allgemeinen nur dann die Aufhebung der
mit der staatsrechtlichen Beschwerde angefochtenen Verfügung oder
Gesetzesbestimmung nach sich, wenn der angefochtene Akt nach Inkrafttreten
von Art. 4 Abs. 2 BV ergangen und sofern es dem Richter möglich ist, sich
über die Art und Weise der Behebung der Ungleichheit auszusprechen. Wenn
jedoch mehrere Möglichkeiten der Behebung der Verfassungswidrigkeit
offenstehen, drängt sich eine Entscheidung durch die gesetzgebende Behörde
auf. Soweit hingegen verfassungswidrige Bestimmungen vor dem 14. Juni
1981 erlassen wurden, richtet sich Art. 4 Abs. 2 BV grundsätzlich an den
Gesetzgeber, dem es obliegt, dem Gleichbehandlungsgebot durch Abänderung
der diesem Gebot widersprechenden Vorschriften unverzüglich Nachachtung
zu verschaffen. Freilich nimmt jede Gesetzesänderung eine gewisse Zeit
in Anspruch. Das gilt insbesondere dann, wenn im System der direkten
Demokratie die Sache dem Volk zur Entscheidung vorzulegen ist. Daher
muss dem Gesetzgeber eine gewisse Frist eingeräumt werden, um den
Verfassungsauftrag in seiner Gesetzgebung zu verwirklichen. Dies bedeutet
indessen nicht, dass der Gesetzgeber die Erfüllung des Verfassungsauftrages
hinausschieben darf. Man kann sich fragen, ob der Richter nicht dann, wenn
der Gesetzgeber die Verwirklichung der Gleichbehandlung der Geschlechter
durch übermässiges Zögern verhindert, zum Eingreifen berufen wäre, um
gegebenenfalls den Angehörigen eines Geschlechts die Vorteile zuzuerkennen,
die den Angehörigen des andern Geschlechts bereits zustehen (ZBl 1986
S. 485; HAEFLIGER, aaO, S. 93 ff.). Diese Praxis hat das Bundesgericht
in dem in ZBl 1987 S. 306 publizierten Urteil B. vom 10. Oktober 1986
folgendermassen präzisiert (s. insbesondere S. 309 f.):

    Ein Beschwerdeführer kann unter Berufung auf Art. 4 Abs. 2 BV ohne
weiteres die Aufhebung einer Verfügung verlangen, die in Anwendung eines
nach dem 14. Juni 1981 erlassenen verfassungswidrigen Rechtssatzes
ergangen ist. Es besteht kein Grund, diesbezüglich bei der inzidenten
Normenkontrolle anders zu entscheiden als bei einem vom konkreten
Anwendungsfall losgelösten abstrakten Normenkontrollverfahren. Die
Aufhebung einer derartigen verfassungswidrigen Verfügung käme nur dann
nicht in Frage, wenn ein eigentlich rechtsfreier Raum geschaffen würde,
der geeignet wäre, eine komplexe Regelungsmaterie insgesamt aus den Angeln
zu heben; dies kann vorwiegend im Bereich des staatlichen Leistungsrechts
(Sozialversicherungen usw.) der Fall sein (vgl. dazu BGE 109 Ib 88/9
Erw. 4d und 4e).

    Schwieriger ist nach Auffassung des Bundesgerichts die Frage nach der
unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BV zu beantworten,
wenn eine Verfügung streitig ist, die sich auf eine vor dem 14. Juni
1981 erlassene Norm stützt, im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens somit noch
verfassungskonform war und heute als solche nicht mehr angefochten werden
kann. In seinem bereits erwähnten Urteil T. vom 8. November 1985 gegen
Kanton Neuenburg (ZBl 1986 S. 482, insbesondere S. 485) hat sich das
Bundesgericht auf den Standpunkt gestellt, soweit eine verfassungswidrige
Bestimmung vor dem 14. Juni 1981 erlassen worden sei, richte sich Art. 4
Abs. 2 BV grundsätzlich an den Gesetzgeber, der dem Gleichbehandlungsgebot
durch Änderung der entsprechenden Norm ohne Verzug Nachachtung zu
verschaffen habe. Auf diesen Gesetzgebungsauftrag könne es indessen nicht
allein ankommen, führt das Bundesgericht im zitierten Urteil B. (ZBl 1987
S. 309) ferner aus. Denn Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BV sollte nach dem Willen des
Verfassungsgebers nicht ausschliessen, dass aus der Grundrechtsgarantie von
Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BV direkt justiziable Ansprüche auf Gleichbehandlung
auch in Rechtsgebieten abgeleitet werden können, die schwergewichtig
dem Gesetzgeber zur verfassungskonformen Ausgestaltung zugewiesen
sind. Hingegen könnte aus der Entstehungsgeschichte von Art. 4 Abs. 2 BV
geschlossen werden, dass dem kantonalen Gesetzgeber eine Übergangsfrist -
von mindestens fünf Jahren - für die Anpassung des kantonalen Rechts an die
neue Verfassungsbestimmung einzuräumen wäre und dass erst bei allfälliger
Untätigkeit des Gesetzgebers nach Ablauf dieser Frist Verfügungen auf
staatsrechtliche Beschwerde hin aufgehoben werden könnten, die sich auf
vor dem 14. Juni 1981 erlassene Normen stützen. Diesen Standpunkt vertritt
das Bundesgericht jedenfalls dann, wenn die angefochtene Verfügung nicht
fundamentale schutzwürdige Interessen eines Beschwerdeführers betrifft und
die geltend gemachte Verletzung des Geschlechtergleichbehandlungsgebots
nicht zu einer derart unerträglichen Situation führt, dass sich
ein unmittelbares Einschreiten des Verfassungsrichters gebieterisch
aufdrängt. Das Interesse des kantonalen Gesetzgebers, Gelegenheit zur
Herstellung einer verfassungsmässigen Rechtslage zu erhalten, bevor das
Bundesgericht nicht nur vorfrageweise die Verfassungswidrigkeit einer
vor dem 14. Juni 1981 erlassenen Norm feststellt, sondern eine gestützt
darauf ergangene Verfügung aufhebt, überwiege gegenüber dem Interesse des
Rechtsuchenden an der Aufhebung der verfassungswidrigen Verfügung. Dies
berechtige allerdings den kantonalen Gesetzgeber nicht, längere Zeit
untätig zu bleiben und dem Auftrag von Art. 4 Abs. 2 BV keine Folge zu
leisten; er habe vielmehr ohne Verzug den Mangel zu beheben (ZBl 1987
S. 310 Erw. 3b).

    b) Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt sich
vorliegend die Frage, ob es sich bei Art. 41 KLVK-V um eine vor oder
nach dem 14. Juni 1981 erlassene Bestimmung handelt. Das kantonale
Versicherungsgericht vertritt die Auffassung, Art. 41 KLVK-V sei
vor dem 14. Juni 1981 erlassen worden. Dem kann nicht beigepflichtet
werden. Wenn der Regierungsrat den Art. 41 KLVK-V im Rahmen des am
6. Dezember 1983 verabschiedeten XI. Nachtrags zur KLVK-V zum Gegenstand
einer Revisionsvorlage gemacht hat, indem er die Bestimmung gerade in
dem als verfassungswidrig bezeichneten Punkt nur redaktionell änderte
und sonst beibehielt, so hat er damit die verfassungswidrige Norm
bestätigt. Dies führt dazu, dass von einer neuen kantonalen gesetzlichen
Bestimmung gesprochen werden muss (ZBl 1987 S. 309). Das Bundesgericht
hat sich im vorliegend durchgeführten Meinungsaustausch dieser Auffassung
angeschlossen. Aber selbst wenn man von einer aufgrund einer altrechtlichen
Bestimmung erlassenen Ablehnungsverfügung ausginge, so würde sich im
Endergebnis nichts ändern. Seit der Annahme des Gleichberechtigungsartikels
in der Volksabstimmung vom 14. Juni 1981 hat der Regierungsrat des
Kantons St. Gallen die KLVK-V durch die Nachträge X-XIV insgesamt
fünfmal geändert, ohne jedoch die verfassungswidrige Ungleichbehandlung
der Witwer zu beseitigen. Damit hat er den verfassungswidrigen Zustand
während über sieben Jahren hingenommen. Diese Zeitspanne überschreitet
eindeutig die dem Gesetzgeber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
einzuräumende Übergangsfrist für die gesetzgeberische Verwirklichung
des Gleichbehandlungsgebots. Man kann in diesem Zusammenhang nicht,
wie das kantonale Versicherungsgericht dies tut, argumentieren, die
Zuerkennung einer Witwerrente entsprechend den für die Witwenrente
geltenden Bestimmungen würde eine grundlegende Umgestaltung der
Lehrerversicherungskasse darstellen. Das ist schon deswegen nicht der
Fall, weil die KLVK-V in Art. 41 die Witwerrente an sich vorsieht,
dies jedoch unter Anspruchsvoraussetzungen, die sich im Verfahren der
inzidenten Normenkontrolle als verfassungswidrig erweisen. Das führt zwar
nicht zur Aufhebung der entsprechenden Verordnungsbestimmungen. Hingegen
ist den kantonal normierten verfassungswidrigen Anspruchsvoraussetzungen
im konkreten Einzelfall die Anwendung zu versagen (BGE 111 Ia 82 Erw. 3a,
186 Erw. 1, 242 Erw. 4, 109 Ia 99 Erw. 1b, 108 Ia 43 Erw. 1b). Es geht also
vorliegend nicht um die Einführung einer von der Vorsorgeeinrichtung bisher
nicht versicherten neuen Leistungsart, was unter Umständen erhebliche
finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen könnte und aus diesem Grund wie
auch im Hinblick auf die Vielzahl der denkbaren Regelungsmöglichkeiten
wohl eher Sache des Gesetzgebers wäre (WEBER-DÜRLER, aaO, S. 21 f.;
vgl. auch HÄNNI, Grenzen richterlicher Möglichkeiten bei der Durchsetzung
von Gleichheitsansprüchen gemäss Art. 4 BV, in: ZSR NF 107 (1988)
I S. 602 ff., besonders S. 609; ZBl 1988 S. 502 ff.; ASA 58 (1989/90)
S. 74 ff., 57 (1988/89) S. 171 ff.). Die Frage braucht indessen hier
nicht entschieden zu werden. Die Zusprechung einer Witwerrente nach
Art. 41 KLVK-V unter Nichtanwendung der beiden als verfassungswidrig
erkannten Anspruchsvoraussetzungen hindert den Regierungsrat nicht, nach
Massgabe von Art. 68 KLVK-V in diesem Bereich neu zu legiferieren, soweit
er dies in den Schranken von Art. 19 BVG und der Grundrechte sowie der
allgemeinen verfassungsrechtlichen Prinzipien tun kann. Sofern und solange
aber aufgrund von Art. 38 KLVK-V im Bereich der weitergehenden Vorsorge
hinterlassene Ehefrauen voraussetzungslos und folglich ohne Rücksicht auf
den Versorgungsaspekt eine Witwenrente erhalten, so lange jedenfalls muss
die vom Verordnungsgeber ebenfalls vorgesehene Hinterlassenenrente von
Verfassungs wegen nach den gleichen Regeln auch dem Witwer zustehen. Der
Beschwerdeführer hat demzufolge Anspruch auf eine Witwerrente.

    c) Daran ändert nichts, dass das BVG selber nur die Witwenrente
kennt (Art. 19 BVG). Das Bundesamt bemerkt zutreffend, dass es sich
bei dieser Bestimmung lediglich um eine Mindestvorschrift im Sinne von
Art. 6 BVG handelt, welche die Kantone nicht von der Aufgabe enthebt,
im Bereich der Witwerrente als Teil der weitergehenden Vorsorge
dem Grundsatz der Geschlechtergleichheit gemäss Art. 4 Abs. 2 BV
Nachachtung zu verschaffen. Anders als in der Frage des unterschiedlichen
Pensionierungsalters nach Art. 23 der EVK-Statuten besteht kein enger
Konnex mit einer bundesgesetzlichen, nach Art. 113 Abs. 3/Art. 114bis
Abs. 3 BV für die eidgenössischen Gerichte verbindlichen Regelung (BGE
106 Ib 190 Erw. 5, bestätigt durch BGE 109 Ib 89 Erw. 5). Wo kein enger
Sachzusammenhang zwischen einer als verfassungswidrig erkannten kantonalen
Regelung mit einer für die Gerichte verbindlichen bundesrechtlichen
Norm vorliegt, besteht kein Anlass, unter diesem Gesichtswinkel in
der Sanktionierung der Verfassungswidrigkeit Zurückhaltung zu üben
(BGE 109 Ib 86 Erw. 4a; ZBl 1986 S. 484 Erw. 2b). III. Nebenfolgen des
Verfahrensausgangs

Erwägung 1

    III.1.- Steht dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten die in Art. 41
KLVK-V vorgesehene Witwerrente zu, so bleibt für die Zusprechung
einer Abfindung nach Art. 47 KLVK-V kein Raum. Die vom kantonalen
Versicherungsgericht zugesprochene Abfindung ist daher aufzuheben.

Erwägung 2

    III.2.- (Kosten)

Erwägung 3

    III.3.- (Parteientschädigung)

Entscheid:

        Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    I. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27.
      November/21. Dezember 1987 wird aufgehoben.
II. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid
      des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 1987
      aufgehoben, und es wird die Kantonale Lehrerversicherungskasse als
      unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Staates St. Gallen
      verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Witwerrente zuzusprechen.
III. Die Sache wird an die Kantonale Lehrerversicherungskasse
      zurückgewiesen, damit sie über die Witwerrente in masslicher und
       zeitlicher Hinsicht befinde.