Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 116 V 169



116 V 169

30. Urteil vom 22. Mai 1990 i.S. Ausgleichskasse des Kantons Bern gegen K.
und Versicherungsgericht des Kantons Bern Regeste

    Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1, Art. 3-5 FLG. Zum Verhältnis der
gesetzlichen Bestimmungen über die Anspruchsberechtigung (Festlegung
und Erhöhung der Einkommensgrenzen) einerseits, über die Regelung der
Anspruchskonkurrenz anderseits.

Sachverhalt

    A.- Elisabeth K.-G. hat die elterliche Gewalt und Obhut über die
Kinder Karin und Stefan, welche aus der am 12. März 1985 geschiedenen
Ehe mit Werner K. hervorgegangen sind. Sie arbeitet teilzeitlich als
Haushalthilfe, erhält dafür aber keine Kinderzulagen. Hingegen ist
Werner K. laut richterlich genehmigter Scheidungskonvention "zu monatlich
vorschüssig zahlbaren Unterhaltsbeiträgen an die Kinder von je Fr. 475.--,
exkl. Kinderzulagen" verpflichtet.

    Werner K. seinerseits bewirtschaftet zusammen mit Johanna S. als
Pächterin einen landwirtschaftlichen Betrieb. Aus dieser Verbindung gingen
1985 und 1988 die Kinder Nicole und Christoph hervor. Als selbständige
Kleinbäuerin gelangte Johanna S. auf ihr Gesuch vom 3. April 1988 hin
für diese beiden (ausserehelich geborenen) Kinder in den Genuss von
Kinderzulagen für Kleinbauern.

    Im Mai 1988 ersuchte auch Werner K. um Kinderzulagen. Gestützt
auf die Meldung der Steuerveranlagungsbehörde vom 6. Oktober 1988
setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern das massgebende Einkommen
auf Fr. 39'988.-- fest. Diesem stellte sie eine Einkommensgrenze von
Fr. 33'200.-- gegenüber, die sich aus dem Grundansatz von Fr. 26'000.--
und zwei Zuschlägen für die Kinder Karin und Stefan von je Fr. 3'600.--
zusammensetzte. Weil somit das Reineinkommen von Fr. 39'988.-- die
Einkommensgrenze überschritt, verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch
auf Kinderzulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der
Landwirtschaft (FLG) "für die Dauer der zweijährigen Veranlagungsperiode
1988/89 (Beginn 1. April 1988, Ende 31. März 1990)" mit der Bemerkung:
Vor Ablauf der zweijährigen Veranlagungsperiode könne "nicht neu verfügt
werden, es sei denn, die Zahl der in Betracht fallenden Kinder erhöhe
sich" oder es würde sich in den Berufs- und Einkommensverhältnissen des
Gesuchstellers eine Änderung ergeben (Verfügung vom 24. Oktober 1988).

    B.- Die geschiedene Elisabeth K. beschwerte sich am 2. November
1988 gegen diese Verfügung beim Versicherungsgericht des Kantons Bern,
indem sie geltend machte, ihr früherer Ehemann sei der "gesetzliche
Vater" der beiden von Johanna S. geborenen Kinder, weshalb er für vier
Kinder aufkommen müsse. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 1988
beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Nicole und
Christoph S. würden nicht als Kinder gelten, welche Werner K. selber
einen Anspruch auf eine Zulage vermitteln könnten, weshalb kein Anlass
für eine zusätzliche Erhöhung der Einkommensgrenze bestehe.

    In ihrer Replik teilte Elisabeth K. dem kantonalen Versicherungsgericht
mit, ihr geschiedener Mann habe sich am 25. November 1988 mit Johanna S.
verheiratet.

    Das kantonale Versicherungsgericht vertrat die Auffassung, es seien
bei der Festlegung der Einkommensgrenze nicht nur die ehelichen, sondern
auch die ausserhalb der Ehe geborenen Kinder eines Gesuchstellers
zu berücksichtigen. Deshalb erhöhe sich die Einkommensgrenze
von Fr. 33'200.-- im vorliegenden Fall (um 2 x Fr. 3'600.--) auf
Fr. 40'400.--. Die Einkommensgrenze überschreite somit das anrechenbare
Einkommen von Fr. 39'988.--, so dass Werner K. grundsätzlich Anspruch auf
Kinderzulagen hätte. Dieser Anspruch könne sich jedoch nur auf die beiden
aus der geschiedenen Ehe stammenden Kinder Karin und Stefan beziehen,
nicht aber auf Nicole und Christoph S., für welche ja bereits deren
Mutter Kinderzulagen erhalte. Ob und gegebenenfalls welchen Einfluss
die am 25. November 1988 erfolgte Verehelichung mit Johanna S. habe,
brauche vom kantonalen Richter nicht geprüft zu werden, da die Ehe nach
Erlass der angefochtenen Verfügung geschlossen worden sei. Zudem müsse
für die Zeit nach der Heirat ohnehin eine neue anfechtbare Verfügung
erlassen werden. Das kantonale Gericht hiess die Beschwerde gut, indem es
die Ausgleichskasse verpflichtete, über den Anspruch des Werner K. auf
Kinderzulagen für seine beiden Kinder Karin und Stefan für die Zeit ab
1. April 1988 neu zu verfügen (Entscheid vom 25. April 1988).

    C.- Die Ausgleichskasse erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Aus der
sinngemässen Auslegung von Art. 5 Abs. 2 FLG ergebe sich, dass für die
Erhöhung des Grundansatzes nur jene Kinder in Betracht fallen, welche dem
Gesuchsteller selber einen Anspruch auf Zulage vermitteln könnten. Jene
Kinder dürften nicht berücksichtigt werden, für welche dem Ansprecher
ohnehin keine Zulagen zustehen würden, weil für sie schon eine andere
Person Zulagen erhalte.

    Elisabeth K. hat keine Vernehmlassung eingereicht.

    Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) trägt auf Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Kognition)

Erwägung 2

    2.- Nach Art. 5 Abs. 2 FLG haben haupt- und nebenberufliche
Landwirte Anspruch auf Familienzulagen für Kleinbauern dann, wenn ihr
reines Einkommen 26'000 Franken im Jahr nicht übersteigt (Satz 1). Die
Einkommensgrenze erhöht sich um 3'600 Franken je Kind nach Art. 9 (Satz
2). Die Familienzulage besteht gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 FLG in einer
Kinderzulage für jedes Kind im Sinne von Art. 9 FLG.

    Art. 9 Abs. 1-5 FLG lautet:

    "1 Die Kinderzulage wird bis zum vollendeten 16. Altersjahr
ausgerichtet.

    Sie wird bis zum vollendeten 25. Altersjahr entrichtet für Kinder
in der

    Ausbildung und bis zum vollendeten 20. Altersjahr für Kinder, die wegen
   einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind, sofern sie
   keine ganze Rente der Invalidenversicherung beziehen.

    2 Als Kinder gelten auch

    a. Pflegekinder;

    b. Geschwister des Bezugsberechtigten, für deren Unterhalt er in
   überwiegendem Mass aufzukommen hat.

    3 Für dasselbe Kind darf nur eine Kinderzulage ausgerichtet werden.

    4 Haben mehrere Personen nach diesem Gesetz oder anderen Bestimmungen
   einen Anspruch für das gleiche Kind, so steht er der Reihe nach zu:

    a. der Person, unter deren Obhut das Kind steht;

    b. dem Inhaber der elterlichen Gewalt;

    c. der Person, die in überwiegendem Mass für den Unterhalt des Kindes
   aufkommt.

    5 Sind zwei im gleichen Haushalt lebende Ehegatten anspruchsberechtigt,
   so steht der Anspruch jedem Ehegatten zur Hälfte zu. Die Auszahlung
   erfolgt in der Regel gemeinsam."

    Ferner bestimmt Art. 3a FLV, dass Landwirte, deren Einkommen die
Grenze gemäss Art. 5 Abs. 2 FLG übersteigt, gekürzte Kinderzulagen
erhalten. Diese betragen zwei Drittel der Zulagen nach Art. 7 Abs. 1
FLG, wenn das massgebende Einkommen die Einkommensgrenze um höchstens
3'000 Franken übersteigt (lit. a), und einen Drittel jener Zulagen, wenn
die Einkommensgrenze um mehr als 3000, höchstens aber um 6'000 Franken
überschritten wird.

Erwägung 3

    3.- a) Im vorliegenden Fall ist einerseits unbestritten, dass das
anrechenbare reine Einkommen des Werner K. im Sinne von Art. 5 Abs. 2 und 3
FLG in Verbindung mit Art. 4 ff. FLV sich auf Fr. 39'988.-- beläuft. Ginge
man anderseits davon aus, dass die gesetzliche Einkommensgrenze, wie von
der Ausgleichskasse angenommen, Fr. 33'200.-- (einschliesslich Erhöhung um
2 x 3'600 Franken für die Kinder Karin und Stefan) beträgt, so bestände
zufolge Überschreitung der Einkommensgrenze um 6'788 Franken durch das
anrechenbare reine Einkommen ein Anspruch auf Kinderzulagen weder nach
Art. 5 Abs. 2 FLG noch nach Art. 3a FLV.

    Ein Kinderzulagenanspruch des Werner K. bestände nur dann, wenn
die Einkommensgrenze um zwei weitere Zuschläge von je Fr. 3'600.--
für die Kinder Nicole und Christoph erhöht würde, weil sich dann die
Einkommensgrenze auf Fr. 40'400.-- belaufen und über dem anrechenbaren
Einkommen von Fr. 39'988.-- liegen würde. Dabei ginge es aber nicht etwa
um einen Kinderzulagenanspruch des Werner K. für die Kinder Nicole und
Christoph; dies aus zwei Gründen: Zum einen bezieht seine heutige zweite
Ehefrau bereits Kinderzulagen für Nicole und Christoph, für welche nach
Art. 9 Abs. 3 FLG keine weitere Kinderzulage zur Ausrichtung gelangen
darf. Zum andern scheidet ein Anspruch des Werner K. auf Zulagen für
diese beiden Kinder aufgrund von Art. 9 Abs. 4 FLG aus, ist doch nicht
anzunehmen, dass Werner K. schon vor der Eheschliessung mit Johanna
S. die Obhut über die Kinder Nicole und Christoph hatte wie deren
Mutter selber. Davon abgesehen entscheidet jedenfalls die lit. b von
Art. 9 Abs. 4 die Anspruchskonkurrenz zugunsten der Mutter als der damals
alleinigen Inhaberin der elterlichen Gewalt über die beiden Kinder Nicole
und Christoph.

    Zu beurteilen ist im vorliegenden Fall lediglich, ob bei der Prüfung
der Anspruchsberechtigung auf Kinderzulagen für die beiden aus der
geschiedenen Ehe stammenden Kinder Karin und Stefan, um welche Werner
K. im Mai 1988 ersucht hatte, die gesetzliche Einkommensgrenze in der
Weise festzusetzen ist, dass zum Grundansatz von Fr. 26'000.-- nicht nur
Zuschläge für diese beiden Kinder, sondern auch für Nicole und Christoph
hinzugerechnet werden müssen.

    b) Die Vorinstanz hat dem Umstand entscheidende Bedeutung beigemessen,
dass Art. 9 FLG in der Revision gemäss Bundesgesetz vom 14. Dezember 1979
(AS 1980 S. 276) terminologisch an das neue Kindesrecht angepasst worden
sei, indem der Gesetzgeber damals die Differenzierung zwischen ehelichen
und ausserehelichen Kindern sowie Stief- und Adoptivkindern fallengelassen
habe (vgl. die bundesrätliche Botschaft vom 15. August 1979, BBl 1979
II 784). Wird jedoch berücksichtigt, dass Art. 9 Abs. 1 lit. b FLG in
der ursprünglichen Fassung gemäss Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 auch
die ausserehelichen Kinder als anspruchsbegründend bezeichnete (AS 1952
S. 825), so ist die redaktionelle Angleichung an das neue Kindesrecht
gemäss dem erwähnten Bundesgesetz von 1979 nicht entscheidend für die
Beurteilung der Rechtsfrage, ob bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung
eines Kleinbauern für die Zuschläge nach Art. 5 Abs. 2 FLG alle seine
Kinder im Sinne von Art. 9 Abs. 1 FLG zu berücksichtigen sind oder nur
jene, für die er unter Beachtung der Konkurrenzregeln gemäss Art. 9 Abs. 3
und 4 FLG letztlich anspruchsberechtigt ist.

Erwägung 4

    4.- a) Nach Auffassung der Ausgleichskasse ergibt die sinngemässe
Auslegung von Art. 5 Abs. 2 FLG, dass für die Bestimmung der
Einkommensgrenze nur diejenigen Kinder in Betracht fallen, welche dem
Ansprecher selber Anspruch auf eine Zulage vermitteln können. Nicht zu
berücksichtigen seien somit Kinder, für welche der Ansprecher wegen der
Konkurrenzregelung von Art. 9 Abs. 3 und 4 FLG gar keine Zulagen beziehen
kann, weil für diese schon ein anderer Berechtigter Zulagen bezieht.

    Diese auch vom BSV geteilte Auffassung wirkt bestechend, hält jedoch
einer näheren Prüfung nicht stand, wie im folgenden darzutun sein wird.

    b/aa) Im Lichte der Auslegungsregel, wonach das Gesetz in erster
Linie nach seinem Wortlaut interpretiert wird (BGE 114 V 250 Erw. 8a
mit Hinweisen), ist zunächst festzuhalten, dass Art. 5 Abs. 2 FLG ohne
irgendeine Einschränkung von Kindern "nach Art. 9" spricht. Art. 5
Abs. 2 FLG verlangt für die Erhöhung der Einkommensgrenze nicht ein
"zulagenberechtigtes" Kind.

    Im vorliegenden Fall steht fest, dass Werner K. die aus dem Verhältnis
mit seiner späteren zweiten Ehefrau hervorgegangenen Kinder Nicole
und Christoph im Sinne von Art. 260 ZGB anerkannt hat, wodurch das
Kindesverhältnis zum Vater hergestellt wurde, und zwar rückwirkend bis
zur Geburt (Art. 252 Abs. 2 ZGB; HEGNAUER, Kindesrecht, 3. Aufl., S. 58,
N. 7.14). Bei diesen beiden Kindern handelt es sich deshalb um Kinder im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 FLG, für welche ein Anspruch des Werner K. auf
Kinderzulagen grundsätzlich in Betracht fällt.

    bb) Unter dem Gesichtswinkel des entstehungsgeschichtlichen
Auslegungselementes ist sodann zu berücksichtigen, dass die Regelung der
Anspruchskonkurrenz gemäss Art. 9 Abs. 4 FLG erst im Rahmen der bereits
erwähnten Gesetzesrevision vom Dezember 1979 ins Gesetz aufgenommen
wurde. Dazu hatte der Bundesrat in seiner Botschaft (BBl 1979 II 786)
ausgeführt:

    "Nach Art. 9 Abs. 3 FLG darf für dasselbe Kind nur eine Kinderzulage
   ausgerichtet werden. Auch die kantonalen Kinderzulagengesetze verbieten
   den Bezug von zwei Zulagen für das gleiche Kind.

    Im Vernehmlassungsverfahren wurde verschiedentlich die Meinung
geäussert,
   dass entsprechende Kollisionsnormen ins Gesetz aufgenommen werden
   sollten, vor allem im Hinblick auf die Gewährung von Zulagen an
   nebenberufliche

    Kleinbauern.

    Für den Fall, dass mehrere Personen für dasselbe Kind Anspruch auf

    Kinderzulagen haben, muss das Gesetz bestimmen, welcher Anspruch
vorgeht.

    Eine solche Anspruchskonkurrenz kann beispielsweise zwischen
geschiedenen

    Eltern, zwischen den Eltern und den Pflegeeltern oder dem leiblichen

    Elternteil und dem Stiefelternteil auftreten. Die beste Regelung, alle
   diese Konkurrenzverhältnisse zu erfassen und zu lösen, besteht darin,
   dass die Reihenfolge, nach der sich die Bezugsberechtigung richtet,
   im Gesetz festgelegt wird (Art. 9 Abs. 4 des Entwurfs)."

    Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit
dieser neuen Regelung der Anspruchskonkurrenz die Zuschlagsregelung für
die Bestimmung der Einkommensgrenze nach Art. 5 Abs. 2 FLG ändern wollte.

    cc) Die Auffassung der beschwerdeführenden Kasse ist vor allem aber
deswegen unrichtig, weil sie die Regelung der Anspruchsvoraussetzungen mit
der Ordnung der Anspruchskonkurrenz in unzulässiger Weise vermischt. Es
ist nach der Kinderzulagenordnung des FLG möglich, dass, je nach den
Verhältnissen, für ein und dasselbe Kind mehrere Versicherte, welche
Kleinbauern sind, als Anspruchsberechtigte in Frage kommen. Dies berechtigt
die Verwaltung nicht, bei der Festlegung der Einkommensgrenze einzelne
Kinder des Versicherten von vornherein ausser acht zu lassen. Vielmehr
sind bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung zunächst sämtliche
Kinder zu berücksichtigen, für welche der Ansprecher kraft der aus dem
Kindesverhältnis resultierenden Unterhaltspflicht (Art. 276 ff. ZGB)
aufzukommen hat. Ergibt die Ermittlung der massgebenden Einkommen, dass
für ein und dasselbe Kind allenfalls zwei Ansprecher die Voraussetzungen
für eine Zulage erfüllen, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen,
wessen Anspruch nach den Regeln von Art. 9 Abs. 3 und 4 FLG vorgeht oder
ob der Anspruch allenfalls nach Art. 9 Abs. 5 FLG geteilt werden muss.

    Diese Überlegungen führen vorliegend dazu, dass die Einkommensgrenze
des Werner K. um vier Zuschläge erhöht werden muss, ist er doch für alle
seine vier Kinder unterhaltspflichtig, für Karin und Stefan aufgrund der
Unterhaltsvereinbarung gemäss richterlich genehmigter Scheidungskonvention
(Art. 287 Abs. 3 ZGB), für Nicole und Christoph kraft des durch die
Anerkennung entstandenen Kindesverhältnisses (Art. 260 in Verbindung mit
Art. 276 ZGB).

    c) Zusammenfassend ergibt sich, dass der kantonale Richter mit Recht
die Ausgleichskasse angewiesen hat, über den Anspruch des Werner K. auf
Zulagen für die beiden Kinder Karin und Stefan für die Zeit ab 1. April
1988 unter zusätzlicher Berücksichtigung eines Zuschlages von je 3'600
Franken für die Kinder Nicole und Christoph neu zu verfügen.

    Im übrigen ist der vorinstanzlichen Erwägung beizupflichten, dass
die Kasse über den Zulagenanspruch für die Zeit nach der am 25. November
1988 erfolgten Eheschliessung mit Johanna S. noch zu verfügen haben wird,
weil diese Heirat für die Regelung der Anspruchskonkurrenz nach Art. 9
Abs. 4 lit. c und Abs. 5 FLG von Bedeutung ist.