Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 116 IV 56



116 IV 56

12. Urteil des Bundesstrafgerichts vom 23. Februar 1990 i.S. Schweizerische
Bundesanwaltschaft gegen Elisabeth Kopp, Katharina Schoop und Renate
Schwob Regeste

    Art. 320 StGB; Verletzung des Amtsgeheimnisses.

    1. Dem Amtsgeheimnis unterstehende Informationen stellen auch dann
Amtsgeheimnisse dar, wenn sie materiell teilweise unrichtig sind und/oder
nur Mutmassungen enthalten (E. II/1/a).

    2. Wer unter Umgehung des Dienstweges einem Vorgesetzten
Amtsgeheimnisse in der Annahme offenbart, dies sei für die Amtsführung des
Vorgesetzten nötig, macht sich nicht der Verletzung des Amtsgeheimnisses
schuldig (E. II/1/b).

    Art. 20 StGB; Rechtsirrtum.

    In casu bejaht, da der Täterin das Fehlen der richtigen Erkenntnis
nicht zum Vorwurf gemacht werden konnte (E. II/3).

    Art. 173 Abs. 2 BStP; Kostenauflage bei Freispruch (E. III).

Sachverhalt

    A.- Jacques-André Kaeslin war 1988 Beamter bei der
Zentralstelle der Bundesanwaltschaft für die Bekämpfung des illegalen
Betäubungsmittelhandels. In dieser Eigenschaft arbeitete er intensiv bei
den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin gegen die
dort inhaftierten Gebrüder Magharian mit. In diesem Verfahren konnten
insbesondere mannigfache Erkenntnisse über Personen und Firmen gewonnen
werden, die des Waschens von illegalen Geldern aus dem Drogenhandel
verdächtigt sind, unter anderem auch über die Firma Shakarchi Trading AG,
deren damaliger Verwaltungsratsvizepräsident der Gatte von Bundesrätin
Elisabeth Kopp, Rechtsanwalt Dr. Hans W. Kopp, war. Bei seiner Tätigkeit
erlangte Jacques-André Kaeslin umfassende Kenntnis von den entsprechenden
Tessiner Untersuchungsakten. Darunter befanden sich beschlagnahmte
Unterlagen über die Drogen- und Geldgeschäfte sowie die Protokolle
der Aussagen von Beschuldigten und Auskunftspersonen. Jacques-André
Kaeslin war der Ansicht, dass nicht nur das bereits im Kanton Tessin
eingeleitete Strafverfahren gegen die Gebrüder Magharian durchgeführt,
sondern auch ein Ermittlungsverfahren gegen weitere Finanzinstitute
(z.B. die in Zürich domizilierte Firma Shakarchi Trading AG) eröffnet
werden müsse. Aus diesem Grund verfasste er am 8. und 15. September 1988
zu Handen des Bundesanwaltes entsprechende Berichte.

    Im Bericht vom 15. September 1988 wies Jacques-André Kaeslin darauf
hin, dass sich verschiedene Finanzinstitute bewusst mit dem "recyclage"
von aus dem Drogenhandel stammenden Geldern befassten, und er schlug
die Einleitung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens
durch die Bundesanwaltschaft vor. In der Folge übersetzte er noch
einen in italienischer Sprache abgefassten Rapport über die gewonnenen
Erkenntnisse im Kanton Tessin ins Französische. Dieses Schriftstück
datiert vom 1. Oktober 1988, und Jacques-André Kaeslin stellte es mit
einer Begleitnotiz vom 3. Oktober 1988 seinen Vorgesetzten zu.

    Der Antrag auf Eröffnung eines bundesanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahrens wurde u.a. mit der Begründung abgelehnt,
Geldwäscherei sei in der Schweiz nicht strafbar und im übrigen seien die
in der Aktennotiz erhobenen Anschuldigungen nicht hinreichend belegt. Da
sich Jacques-André Kaeslin mit diesem Entscheid nicht abfinden konnte,
wandte er sich am 17. Oktober 1988 an Olivier Gautschi, wissenschaftlicher
Beamter des Rechtsdienstes der Bundesanwaltschaft. Er wollte wissen, ob
solche Geldwäschereigeschäfte tatsächlich strafrechtlich nicht erfasst
werden könnten. Olivier Gautschi verwies ihn an Frau Dr. Renate Schwob,
die sich als Mitarbeiterin des Bundesamtes für Justiz mit der Frage der
Strafbarkeit der Geldwäscherei und der Schaffung einer entsprechenden
Strafbestimmung befasste. Renate Schwob war Jacques-André Kaeslin von ihrer
früheren Tätigkeit beim Rechtsdienst der Bundesanwaltschaft her bekannt.

    Am 17. Oktober 1988 besprach sich Jacques-André Kaeslin mit Renate
Schwob in deren Büro. Er schilderte den Fall Magharian und erwähnte
namentlich auch die Firma Shakarchi AG, die bei der Angelegenheit
eine zentrale Rolle gespielt habe. Am gleichen Tag sandte er seiner
Gesprächspartnerin in einem verschlossenen Umschlag die drei von ihm
verfassten bzw. übersetzten Berichte vom 8. und 15. September sowie vom
1./3. Oktober 1988. In einer Begleitnotiz fügte er bei, der Rapport vom
1. Oktober 1988 müsse mit Vorsicht ("avec prudence") behandelt werden,
weil die Untersuchung im Kanton Tessin noch nicht abgeschlossen sei. Im
Bericht vom 8. September 1988 wurde erwähnt, dass Dr. Hans W. Kopp
Vizepräsident des Verwaltungsrates der Firma Shakarchi war.

    Renate Schwob war mit Frau Dr. Katharina Schoop, der persönlichen
Mitarbeiterin von Bundesrätin Elisabeth Kopp, befreundet. Anlässlich
eines aus anderem Anlass geführten Telefongesprächs zwischen den beiden
Freundinnen, das am 23. oder 24. Oktober 1988 stattfand, erwähnte Renate
Schwob, sie habe Kenntnis von einer Geldwäschereiaffäre, in die eine Firma
verwickelt sei, in deren Verwaltungsrat der Ehemann von Bundesrätin Kopp
sitze; weiter berichtete sie, sie habe entsprechende Akten, die sie ihr
(Katharina Schoop) zeigen könne, denn sie sei der Ansicht, dass man die
Bundesrätin darüber orientieren solle. Nach ihren Angaben ist Renate
Schwob davon ausgegangen, die Information sei "für die Amtsführung des
Departements relevant"; sie habe es "ausgeschlossen", dass die Erkenntnisse
an Hans W. Kopp weitergegeben würden.

    Am Vormittag des 25. Oktober 1988 legte Renate Schwob in ihrem Büro
ihrer Freundin die beiden Berichte vom September 1988 vor und ermöglichte
ihr, insbesondere über die in den Berichten enthaltenen Firmen- und
Personennamen Handnotizen zu erstellen. Die Unterlagen selber verliessen
das Büro von Renate Schwob nicht, und es wurden auch keine Photokopien
angefertigt. Den Bericht vom 1. Oktober 1988 sah Katharina Schoop
nicht. Sowohl Katharina Schoop als auch Renate Schwob waren überzeugt
davon, dass Frau Bundesrätin Kopp informiert werden müsse.

    Noch am gleichen Tag orientierte Katharina Schoop Samuel Burkhardt,
Generalsekretär im EJPD. Sie kann sich nur erinnern, dass einfach von
"einer Frau", die ihr die Berichte gegeben habe, die Rede gewesen sei. Die
beiden diskutierten in der Folge darüber, ob Elisabeth Kopp orientiert
werden solle. Samuel Burkhardt wollte sich zunächst bei Bundesanwalt
Rudolf Gerber informieren, ob die Informationen auch tatsächlich stimmen
würden.

    Ebenfalls an diesem Tag erhielt Samuel Burkhardt einen Telefonanruf von
Andreas Hubschmid, dem Sekretär der Bankiervereinigung in Basel. Dieser
war von Katharina Schoop gebeten worden, den Generalsekretär anzurufen
und dabei nach der Verwicklung einer Firma in eine Drogengeldwäscherei
zu fragen, bei welcher der Ehemann der Bundesrätin dem Verwaltungsrat
angehöre. Die genauen Umstände dieses "bestellten" Telefongesprächs
sind unklar. Nach den Angaben von Frau Schoop war der Generalsekretär
der Ansicht, er könne den Bundesanwalt nicht aufgrund ihrer vagen
Angaben anrufen; es sei dann ihre Idee gewesen, Andreas Hubschmid von
der Bankiervereinigung zu telefonieren, da dieser sie früher einmal nach
einer Geldwäschereiangelegenheit gefragt habe; sie sei der Ansicht gewesen,
Andreas Hubschmid könnte diese Frage jetzt bei einem Telefongespräch mit
dem Generalsekretär wiederholen.

    Generalsekretär Burkhardt erinnert sich nicht mehr daran, ob er sich
vor oder nach diesem Gespräch mit Andreas Hubschmid an den Bundesanwalt
wandte. Von diesem erfuhr er, dass die Informationen richtig seien,
und dass Elisabeth Kopp bewusst nicht darüber informiert worden sei,
um sie nicht in Verlegenheit zu bringen. In der Folge entschlossen
sich Katharina Schoop und Samuel Burkhardt dennoch, die Bundesrätin zu
orientieren, welche Aufgabe von Katharina Schoop übernommen wurde. Sie
war der Ansicht, dass dies ihre Aufgabe als persönliche Mitarbeiterin
der Departementsvorsteherin sei, da die Information nicht eigentlich das
Departement betreffe, sondern das persönliche Umfeld von Frau Kopp.

    Am Vormittag des 27. Oktober 1988 orientierte Katharina Schoop
Bundesrätin Kopp anhand ihrer bei Renate Schwob gemachten Notizen darüber,
dass die Firma Shakarchi AG, in deren Verwaltungsrat Dr. Hans W. Kopp
sitze, in eine Drogengeldwäschereiaffäre verwickelt sei. Frau Kopp will
über diese Information "doppelt" schockiert gewesen sein, da gegen ihren
Mann schon vorher in der Presse verschiedene Anschuldigungen erhoben
worden seien (Steuerhinterziehung, Trans-K-B, Shakarco); Frau Schoop
habe mehrere Namen von Gesellschaften und Personen erwähnt, jedoch nicht
von einer Strafuntersuchung gesprochen. Katharina Schoop nannte die
Quelle ihrer Kenntnisse nicht. Elisabeth Kopp fragte auch nicht danach,
sondern wollte nur wissen, ob die Informationen der Wahrheit entsprächen,
was Katharina Schoop bejahte. Gemäss den Angaben von Elisabeth Kopp
stammten die ihr mitgeteilten Informationen nach ihrer Überzeugung nicht
aus dem Departement, sondern aus "Bankenkreisen". Über die Frage, ob die
Informationen von Frau Schoop allenfalls geheimgehalten werden müssten,
will sich Frau Kopp keine Gedanken gemacht haben; sie habe insbesondere
"in keiner Sekunde gedacht", dass Amtsgeheimnisse in Frage stehen
könnten. Sie fragte nur, was nun geschehen solle. Katharina Schoop riet
spontan, Hans W. Kopp müsse auf alle Fälle und so rasch als möglich aus dem
Verwaltungsrat der Firma Shakarchi austreten. Elisabeth Kopp sagte aus,
sie sei in "Panik" geraten und habe sich auf den Rat ihrer Mitarbeiterin
verlassen. Als Katharina Schoop noch weitere Details vorbringen wollte,
wurde sie von Frau Kopp unterbrochen und aufgefordert, diese Einzelheiten
ihrem Ehemann direkt bekanntzugeben. Katharina Schoop wollte Hans W. Kopp
jedoch nicht von sich aus anrufen, sondern wünschte, dass Elisabeth Kopp
das Gespräch einleite. Damit war Frau Kopp einverstanden.

    Gleich anschliessend kam es zu einem kurzen Telefongespräch zwischen
der Bundesrätin und ihrem Mann. Elisabeth Kopp teilte ihrem Gatten mit,
es gebe Gerüchte, wonach die Firma Shakarchi Geldwäscherei betreibe. Sie
bat ihn, er solle aus dem Verwaltungsrat dieser Gesellschaft austreten,
damit für sie keine weiteren politischen Belastungen entstünden. Weiter
forderte sie ihn auf, Katharina Schoop anzurufen, die ihn über weitere
Details informieren könne.

    Daraufhin rief Hans W. Kopp die persönliche Mitarbeiterin seiner
Ehefrau an. Diese nannte ihm anhand ihrer Handnotizen weitere Einzelheiten
ihrer Informationen. Nach ihren Angaben wollte sie Hans W. Kopp von der
Notwendigkeit überzeugen, sofort seine Beziehungen zur Firma Shakarchi
abzubrechen; sie sei mit der Orientierung weit gegangen, weil sie habe
annehmen müssen, Hans W. Kopp werde nicht so ohne weiteres auf das Mandat
verzichten. Hans W. Kopp erklärte noch am gleichen Tag den Rücktritt aus
dem Verwaltungsrat der Shakarchi Trading AG.

    B.- Anfangs November 1988 gelangten durch die Presse Informationen
an die Öffentlichkeit, wonach die Strafuntersuchungsbehörden im Tessin
und in Zürich dem "bisher grössten Fall von Geldwäscherei" auf die
Spur gekommen seien; mitbeteiligt sei offenbar auch die Firma Shakarchi
Trading AG in Zürich, deren Verwaltungsratsvizepräsident Dr. Hans W. Kopp
am 27. Oktober 1988 zurückgetreten sei. In der Presse wurde sogleich die
Frage aufgeworfen, ob Rechtsanwalt Kopp nicht deshalb demissioniert habe,
weil ihm die Verwicklung der Shakarchi AG in das Tessiner Strafverfahren
bekannt gewesen sei; auch wurde schon bald über Indiskretionen aus dem
EJPD gemunkelt.

    In der Folge beschloss der Bundesrat am 16. Dezember 1988 die
Eröffnung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens im Sinne von
Art. 100 ff. BStP, mit dessen Durchführung Dr. Hans Hungerbühler, Erster
Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt, beauftragt wurde. Der Besondere
Vertreter des Bundesanwaltes schloss dieses Verfahren in der Angelegenheit
"betr. die Indiskretionen im Zusammenhang mit der Firma Shakarchi Trading
AG" wegen Verdachts der Verletzung des Amtsgeheimnisses mit Bericht
vom 10. Januar 1989 ab. Er stellte fest, die durchgeführten Abklärungen
hätten ergeben, dass gegen Bundesrätin Elisabeth Kopp, Katharina Schoop
und Renate Schwob ein hinreichender, eine Voruntersuchung rechtfertigender
Verdacht der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB
bestehe. Bereits am 23. Dezember 1988 hatte er demgegenüber das gegen
Jacques-André Kaeslin eröffnete Ermittlungsverfahren eingestellt.

    Mit Beschlüssen des Nationalrates vom 18. März 1989 und des Ständerates
vom 29. März 1989 wurde die Immunität von Frau Kopp in bezug auf den
Verdacht der Verletzung des Amtsgeheimnisses und der Begünstigung
aufgehoben. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erteilte
mit Verfügungen vom 12. April 1989 die Ermächtigung zur Strafverfolgung
von Renate Schwob und Katharina Schoop; diese Ermächtigung bezog sich
auf die Weitergabe geheimzuhaltender Informationen über die Ermittlungen
der Bundesanwaltschaft und kantonaler Polizeiorgane auf dem Gebiet des
Drogenhandels und der Geldwäscherei.

    Die vereinigte Bundesversammlung wählte Staatsanwalt Joseph-Daniel
Piller als Anklagevertreter und als ausserordentlichen Bundesanwalt für das
Verfahren gegen die inzwischen als Bundesrätin zurückgetretene Elisabeth
Kopp, und der Bundesrat bezeichnete ihn als Vertreter des Bundesanwaltes
für das Verfahren gegen Katharina Schoop und Renate Schwob.

    Der ausserordentliche Bundesanwalt beantragte am 13. April 1989 beim
Eidgenössischen Untersuchungsrichter die Einleitung der Voruntersuchung
gemäss Art. 108 ff. BStP, was mit Verfügung vom 17. April 1989 geschah.

    Der Eidgenössische Untersuchungsrichter erstellte seinen Schlussbericht
zur Voruntersuchung gegen Elisabeth Kopp, Katharina Schoop und Renate
Schwob wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und Begünstigung am
12. September 1989. Er regte an, die Untersuchung hinsichtlich der
Elisabeth Kopp vorgeworfenen Begünstigung einzustellen. Demgegenüber
vertrat er die Meinung, es sei "anklagegenügend" bewiesen, dass sich
Elisabeth Kopp und Katharina Schoop der Verletzung des Amtsgeheimnisses
schuldig gemacht hätten. Der ausserordentliche Bundesanwalt trat mit
Entschluss vom 20. September 1989 gestützt auf Art. 120 BStP von der
Verfolgung von Elisabeth Kopp wegen Begünstigung zurück.

    C.- Am 20. September 1989 erhob der ausserordentliche Bundesanwalt
Anklage gegen Elisabeth Kopp, Katharina Schoop und Renate Schwob wegen
Verletzung des Amtsgeheimnisses. In Anwendung der Art. 128 und 132 BStP,
320, 340 Ziff. 1 und 342 StGB liess die Anklagekammer des Bundesgerichtes
mit Beschluss vom 13. November 1989 die Anklage zu.

    D.- Die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht fand vom 19. bis
23. Februar 1990 statt.

    Der ausserordentliche Bundesanwalt stellt folgende Anträge:

    "1. Die Angeklagten seien der Verletzung des Amtsgeheimnisses
schuldig zu
   sprechen und in Anwendung von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1, 63, 48 und 49
   StGB zu verurteilen.

    1.1. Frau Renate Schwob sei mit Fr. 3'000.-- zu büssen.

    1.2. Frau Katharina Schoop sei mit Fr. 2'000.-- zu büssen.

    1.3. Frau Elisabeth Kopp sei mit Fr. 8'000.-- zu büssen.

    2. In Anwendung von Art. 49 Ziff. 4 StGB sei der Eintrag nach einer

    Probezeit von einem Jahr im Strafregister zu löschen.

    3. Die Kosten seien den Angeklagten solidarisch aufzuerlegen im

    Verhältnis von je 1/4 zu Lasten von Frau Schwob und Frau Schoop und zu

    Lasten von Frau Kopp."

    Fürsprecher Saluz, Verteidiger der Angeklagten Renate Schwob,
beantragt:

    "1. Frau Dr. Renate Schwob sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

    2. Es sei Frau Dr. Renate Schwob für die durch das Verfahren erlittenen

    Nachteile eine Entschädigung auszurichten gemäss Kostenverzeichnis.

    3. Die Kosten des Verfahrens seien dem Bund aufzuerlegen."

    Fürsprecher Jost, Verteidiger der Angeklagten Katharina Schoop,
beantragt:

    "1. Frau Dr. Katharina Schoop sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

    2. Es sei Frau Dr. Katharina Schoop für die durch das Verfahren
   erlittenen Nachteile eine angemessene Entschädigung auszurichten.

    3. Die Kosten des Verfahrens seien dem Bund aufzuerlegen."

    Rechtsanwalt Hafter, Verteidiger der Angeklagten Elisabeth Kopp,
beantragt:

    "1. Frau Elisabeth Kopp sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

    2. Es sei Frau Elisabeth Kopp eine angemessene Entschädigung
   zuzusprechen.

    3. Die Kosten des Verfahrens seien dem Bund aufzuerlegen."

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesstrafgericht hat erwogen:
I.

Erwägung 1

    I.1.- Die Anklageschrift entspricht den gesetzlichen
Anforderungen. Renate Schwob wird vorgeworfen, an einem nicht genau
bestimmten Tag im Oktober 1988 anlässlich eines privaten Telefongespräches
Katharina Schoop über den wesentlichen Inhalt der von Jacques-André
Kaeslin am 8. und 15. September 1988 erstellten Berichte informiert
zu haben; weiter habe die Angeklagte ihrer Freundin am 25. Oktober 1988
Einsicht in die Berichte gewährt und ihr Gelegenheit zur Erstellung von
Notizen gegeben.

    Katharina Schoop wird vorgeworfen, sie habe am 27. Oktober 1988
anlässlich eines Telefongesprächs Hans W. Kopp anhand ihrer bei Renate
Schwob gemachten Notizen orientiert. Die Anklage legt ihr nicht zur
Last, Herrn Hubschmid von der Bankiervereinigung angerufen und die
Departementsvorsteherin Elisabeth Kopp informiert zu haben.

    Entgegen der Ansicht der Verteidigung umschreibt die Anklage auch
den Elisabeth Kopp vorgeworfenen Sachverhalt hinreichend. Wenngleich es
wünschenswert gewesen wäre, den Vorwurf der Mittäterschaft von Elisabeth
Kopp hinsichtlich des Telefongesprächs von Katharina Schoop mit Hans
W. Kopp in Ziffer 4 der Anklageschrift beim "Fall Frau Kopp" speziell
anzuführen, ergibt sich doch deutlich aus Ziff. 3 der Anklageschrift,
dass Elisabeth Kopp vorgeworfen wird, am 27. Oktober 1988 ihren Ehemann
angerufen, ihm erste Informationen gegeben und ihn anschliessend
aufgefordert zu haben, Frau Schoop anzurufen, wodurch die detaillierte
Orientierung des Ehemannes veranlasst worden sei.

Erwägung 2

    I.2.- In seiner Verteidigungsschrift hatte Rechtsanwalt Hafter die
angeblich falsche Information der Petitions- und Gewährleistungskommission
des Nationalrates bzw. der Öffentlichkeit durch den besonderen Vertreter
des Bundesanwaltes gerügt. Diesen Vorwurf hat er an der Hauptverhandlung
ausdrücklich fallengelassen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
II.

    II. Zur folgenden Begründung ist anzumerken, dass das Urteil des
Bundesstrafgerichtes im Fall der Freisprechung neben dem Urteilsspruch
grundsätzlich nur feststellen soll, "dass die dem Angeklagten vorgeworfene
Tat nicht erwiesen oder nicht strafbar ist" (Art. 179 Abs. 2 Ziff. 2
lit. a BStP).

Erwägung 1

    II.1.- a) Die in Frage stehenden Berichte Kaeslin vom 8. und
15. September 1988 waren für den Bundesanwalt bestimmt. Sie enthielten
unter anderem den Antrag auf Einleitung eines gerichtspolizeilichen
Ermittlungsverfahrens gegen eine Reihe von Gesellschaften, denen
vorgeworfen wurde, Drogengelder zu waschen. Es ging weiter darum
abzuklären, ob allenfalls mit dem Drogenhandel in Zusammenhang stehende
Geldbeträge eingezogen werden könnten. Der Inhalt dieser Berichte sowie der
Umstand, dass sich die Bundesanwaltschaft mit der Angelegenheit befasste,
waren nicht jedermann, sondern nur einem beschränkten Personenkreis
bekannt. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass es sich bei den
Inhalten der beiden Berichte um Amtsgeheimnisse im Sinne von Art. 320 StGB
handelte. Ob sie materiell teilweise unrichtig waren und nur Mutmassungen
enthielten, ist unerheblich. Feststellungen in hängigen Strafverfahren
beruhen vielfach zunächst auf blossen Mutmassungen, die sich nachträglich
als unrichtig erweisen können; dennoch besteht jedenfalls bis zum Abschluss
des Verfahrens ein dringendes Interesse an ihrer Geheimhaltung.

    b) Katharina Schoop und Elisabeth Kopp haben in objektiver Hinsicht
ohne Zweifel ein Amtsgeheimnis offenbart, als sie Informationen aus den
Berichten Kaeslin an Hans W. Kopp weitergaben. Auch steht fest, dass sie
das Geheimnis in ihrer amtlichen Stellung wahrgenommen haben.

    Zu prüfen ist, wie es sich damit bei Renate Schwob verhält. Diese
versicherte glaubhaft, dass es ihr nur um die Orientierung von Bundesrätin
Kopp ging und dass sie der Ansicht war, die Information sei "für die
Amtsführung des Departements relevant". Da sie auch nicht damit rechnen
musste, dass Katharina Schoop oder Elisabeth Kopp die erhaltenen
Informationen einer unberechtigten Drittperson weitergeben würden,
hat sich Renate Schwob durch die Weiterleitung ihrer Kenntnisse an die
Departementsvorsteherin ungeachtet der Umgehung des Dienstweges nicht
strafbar gemacht (s. oben vor E. II/1). Renate Schwob ist folglich von
der Anklage der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320
StGB freizusprechen.

    Es ist hier darauf hinzuweisen, dass der Ankläger in anderem
Zusammenhang diese Auffassung teilt, wirft er doch der Mitangeklagten
Katharina Schoop nur die Preisgabe ihres Wissens an Hans W. Kopp, nicht
aber die interne Weiterleitung an die Departementsvorsteherin vor.

Erwägung 2

    II.2.- In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 320 StGB Vorsatz.

    a) Die Verteidigung machte geltend, Katharina Schoop könne
kein vorsätzliches Verhalten angelastet werden. Dieser Einwand ist
unbegründet. Gemäss ihren Aussagen an der Hauptverhandlung hatte sie
jedenfalls erkannt, dass die Berichte an den Bundesanwalt gerichtet
waren. Es muss ihr auch bewusst gewesen sein, dass Hans W. Kopp über
den Inhalt solcher Berichte grundsätzlich nicht hätte orientiert
werden dürfen. Ob sie sich wegen der entsprechenden Aufforderung der
Departementsvorsteherin in einem Rechtsirrtum im Sinne von Art. 20 StGB
befand, wird gesondert zu prüfen sein. Da sämtliche Tatbestandsmerkmale
von Art. 320 StGB erfüllt sind, ist Katharina Schoop der Verletzung des
Amtsgeheimnisses schuldig zu sprechen.
   b) Was Elisabeth Kopp betrifft, ist vorerst zweierlei klarzustellen.

    In formeller Hinsicht ist die Kognition des Bundesstrafgerichts
durch die Anklageschrift begrenzt. Der Beurteilung unterliegt nur,
was Gegenstand der Anklage ist (Art. 169 Abs. 1 BStP). Diese beschränkt
sich klar auf den Vorwurf, Frau Kopp habe die von Frau Schoop erhaltenen
Informationen im Wissen um ihre amtsinterne Herkunft einem Aussenstehenden
preisgegeben. Sowohl aus der Anklageschrift selber wie auch aus der
Argumentation des Anklägers gegenüber den Einwänden der Verteidigung geht
eindeutig hervor, dass die Weiterleitung von Informationen, die Frau
Schoop aus Quellen ausserhalb des Departementes bezogen haben könnte,
Frau Kopp nicht zum Vorwurf gemacht wird. Das Gericht hat daher die Frage,
ob von aussen eingehende Informationen zu Amtsgeheimnissen werden können,
nicht zu prüfen.

    Des weiteren verstünde es sich auch bei Prüfung dieser Frage von
selbst, dass sich das Gericht an den Wortlaut des Gesetzes zu halten
hätte. Auch Amtsträgern steht ein amtsfreier privater Lebensraum zu. Was
ihnen nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als
Beamter anvertraut worden ist, oder was sie nicht in ihrer amtlichen oder
dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, untersteht dem Amtsgeheimnis
nicht (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Wie es sich damit im vorliegenden
Fall verhält, hat nach dem Gesagten offenzubleiben.

    In dem durch die Anklage vorgegebenen Rahmen ist einzig entscheidend,
ob Frau Kopp um die interne Quelle der erhaltenen und weitergeleiteten
Informationen gewusst oder die Verletzung eines solchen Geheimnisses
in Kauf genommen hat. Nach dem Beweisergebnis lässt sich das nicht
zweifelsfrei bejahen. Frau Schoop hat ihre Quelle nicht genannt, mehrfach
auch Informationen aus externen Quellen beigebracht und durch die Art
dieser Quellen die Vermutung nahegelegt, sie könnten auch im vorliegenden
Fall die Informationen geliefert haben. Da sich diese Möglichkeit nicht mit
letzter Gewissheit ausschliessen lässt, hat die Beweiswürdigung zugunsten
der Angeklagten auszufallen. Daher kann die Elisabeth Kopp zur Last gelegte
Tat als nicht hinreichend erwiesen und die Schuld damit nicht als erstellt
gelten (s. oben vor E. II/1). Das Gericht hat deshalb davon auszugehen, sie
habe weder mit Vorsatz noch mit Eventualvorsatz gehandelt. Die fahrlässige
Tatbegehung ist nicht strafbar. Elisabeth Kopp ist daher freizusprechen.

Erwägung 3

    II.3.- a) Die Verteidigung Katharina Schoops berief sich an der
Hauptverhandlung auf Art. 32 und 320 Ziff. 2 StGB und machte geltend,
die Angeklagte sei verpflichtet gewesen, der Weisung von Elisabeth Kopp,
deren Ehemann zu orientieren, nachzukommen; sie habe deshalb in Erfüllung
einer Amtspflicht gehandelt; eventuell habe sie sich in einem Irrtum über
das Bestehen eines Rechtfertigungsgrundes befunden.

    Nach dem Gesagten ist zunächst davon auszugehen, dass Katharina
Schoop das Amtsgeheimnis in objektiver und in subjektiver Hinsicht
verletzt hat. Obwohl sie darum wusste, dass ihre Informationen für den
Bundesanwalt bestimmt waren, orientierte sie auf Anweisung von Frau
Kopp ohne weiteres deren Ehemann. Es ist ihr jedoch zu glauben, dass
sie wegen der entsprechenden Aufforderung von Frau Kopp der Ansicht
war, sie sei zu diesem Vorgehen berechtigt. Dass sie die Befugnisse
eines Bundesrates ausserordentlich hoch einschätzte, legte sie an der
Hauptverhandlung glaubwürdig dar. Sie meinte also, das Geheimnis gestützt
auf die Anweisung ihrer Vorgesetzten offenbaren zu dürfen oder sogar in
Erfüllung einer Amtspflicht zu handeln. Diese Ansicht war zwar objektiv
unrichtig. Im Zweifel ist aber nach den gesamten Umständen des Falles zu
ihren Gunsten davon auszugehen, dass die Angeklagte subjektiv überzeugt
war, zur Tat berechtigt zu sein.

    Die irrtümliche Annahme, ein tatbestandsmässiges Verhalten sei im
konkreten Fall rechtmässig, weil ein Rechtfertigungsgrund das Vorgehen
erlaube, stellt einen Verbotsirrtum im Sinne von Art. 20 StGB dar
(vgl. BGE 101 IV 404 f.). Wie fast jeder Irrtum über die Rechtmässigkeit
wäre natürlich auch der vorliegend zu beurteilende bei entsprechender
Abklärung zu vermeiden gewesen. Diese theoretische Möglichkeit der
richtigen Erkenntnis der Rechtslage schliesst die Anwendung von Art. 20
StGB jedoch nicht aus. Entscheidend ist, ob dem Täter das Fehlen der
richtigen Erkenntnis zum Vorwurf zu machen ist. Das Gesetz bringt diesen
Gedanken darin zum Ausdruck, dass es verlangt, der Täter müsse "aus
zureichenden Gründen" angenommen haben, er sei zur Tat berechtigt.

    Wie bereits festgestellt, schätzte Katharina Schoop die Befugnisse
eines Bundesrates ausserordentlich hoch ein. Sie versicherte, sich
im Tatzeitpunkt nicht darüber im klaren gewesen zu sein, "dass ein
Bundesrat etwas nicht machen" dürfe. Eine solche Äusserung muss bei einer
promovierten Juristin zwar erstaunen. An der Hauptverhandlung bestätigte
sich aber der Eindruck, dass Katharina Schoop der Departementsvorsteherin,
zu der sie nach ihren Angaben ein enges und vertrautes Verhältnis hatte,
sowohl als Person als auch als erste Bundesrätin eine aussergewöhnliche
Verehrung entgegenbrachte. Dies wird gut durch den Umstand illustriert,
dass es ihr geradezu "übel" wurde, nachdem sie bei Renate Schwob in die
Berichte Kaeslin hatte Einsicht nehmen können. Zu berücksichtigen ist in
diesem Zusammenhang auch, dass Katharina Schoop fälschlich der Ansicht war,
die in den Berichten enthaltenen Angaben seien "schon erwiesen" und die in
Frage stehenden Gelder "schon beschlagnahmt worden"; unter diesen Umständen
kann ihr geglaubt werden, dass es ihr nur um das "persönliche Umfeld" von
Elisabeth Kopp und nicht eigentlich darum ging, Hans W. Kopp zu warnen;
auch dies mag sie in ihrer Annahme bestärkt haben, sie sei dazu berechtigt,
den Auftrag von Elisabeth Kopp auszuführen. Unter Berücksichtigung aller
Umstände ist zugunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass sie sich
aus zureichenden Gründen zur Tat berechtigt wähnte und sich mithin in
einem strafrechtlich relevanten Rechtsirrtum befand.

    b) Gemäss Art. 20 StGB kann der Richter die Strafe beim Vorliegen
eines Verbotsirrtums nach freiem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung
Umgang nehmen. Katharina Schoop hat in einer schwierigen Situation und auf
vermeintlich rechtmässige Anweisung der Departementsvorsteherin unüberlegt
falsch gehandelt. Es rechtfertigt sich daher, von Strafe Umgang zu nehmen.
III.

Erwägung 3

    III.- Der freigesprochene Angeklagte kann zur Tragung von Kosten
verurteilt werden, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch
schuldhaftes Benehmen verursacht oder das Verfahren durch trölerisches
Verhalten wesentlich erschwert hat (Art. 173 Abs. 2 BStP). Ein schuldhaftes
Benehmen liegt bei der "Verletzung allgemeiner gesetzlicher Pflichten"
vor (BGE 114 Ia 306 mit Hinweis). Der öffentliche Dienst - als besonderes
Rechtsverhältnis - fordert von jedem Amtsträger treue und gewissenhafte
Erfüllung der mit dem Amte verbundenen Obliegenheiten: Er hat alles zu
tun, was die Interessen des Staates fördert, und alles zu unterlassen,
was sie beeinträchtigt. Dieser Grundsatz wird ausdrücklich zwar nur
für Beamte des Bundes in Art. 22 des Beamtengesetzes (SR 172.221.10)
erwähnt. Er gilt selbstverständlich aber auch für Bundesräte. Diese
sind wegen ihrer verfassungsrechtlichen Stellung und Funktion als
Mitglieder der obersten leitenden und vollziehenden Behörde der
Eidgenossenschaft und als Departementsvorsteher (Art. 95 BV; Art. 1
und 27 des Verwaltungsorganisationsgesetzes - SR 172.010) sowie auch
aufgrund des abgelegten Amtseides (Dekret betreffend den von den obersten
Bundesbehörden zu leistenden Amtseid - SR 170.31) in besonderem (noch
höherem) Masse der Sorge um das Wohl der Eidgenossenschaft verpflichtet.

    Das Verhalten von Elisabeth Kopp liess die erforderliche Sorgfalt
vermissen. Es ist unverständlich, weshalb sie sich nach der Orientierung
durch Katharina Schoop nicht nach der Quelle der Informationen
erkundigte. Hätte sie diese Vorsicht beobachtet, zu der sie nach den
gesamten Umständen und ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet
gewesen wäre, hätte sie erkennen müssen, dass die Informationen aus der
Bundesanwaltschaft stammten. Durch ihr unüberlegtes und leichtfertiges
Benehmen hat sie den Interessen des Bundes zuwidergehandelt. Diesem
Umstand ist bei der Kosten- und Entschädigungsregelung Rechnung zu tragen.

    Die übrige Kosten- und Entschädigungsregelung ergibt sich aus den
Erwägungen des Urteils.

    Aus diesen Gründen hat das Bundesstrafgericht

Entscheid:

                           erkannt:

    1. Elisabeth Kopp und Renate Schwob werden von der Anklage der
Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB freigesprochen.

    2. Katharina Schoop wird der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne
von Art. 320 StGB schuldig gesprochen. Wegen Rechtsirrtums wird von einer
Bestrafung Umgang genommen.

    3. Die Kosten, einschliesslich einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.--,
werden Elisabeth Kopp zu 4/10 und Katharina Schoop zu 1/10 auferlegt;
im übrigen Umfang werden sie auf die Staatskasse genommen.

    4. Der Betrag der Verfahrenskosten und der Kanzleigebühren wird
separat festgesetzt.

    5. Renate Schwob wird eine Parteientschädigung von Fr. 25'000.--
und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 5'000.-- zu Lasten der
Bundesgerichtskasse zugesprochen.

    6. Elisabeth Kopp und Katharina Schoop werden keine Entschädigungen
zugesprochen.