Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 116 IV 364



116 IV 364

66. Urteil des Kassationshofes vom 19. Dezember 1990 i.S. X. gegen
Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Vorsätzliches Fahren in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG),
fahrlässige Widerhandlung gegen Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VRV; Notstandshilfe
(Art. 34 Ziff. 2 StGB).

    1. Rechtfertigung einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt
(Blutalkoholkonzentration von knapp 2 Gew.%o) durch Notstandshilfe? (E. 1).

    2. Widerhandlungen gegen Verkehrsregeln im Rahmen einer Fahrt mit
Rettungswillen können auch dann durch Notstandshilfe gerechtfertigt sein,
wenn sie unbewusst fahrlässig begangen werden. Rechtfertigung in bezug
auf das fahrlässige Nichtentfernen bzw. Belassen der "L"-Tafel (E. 2).

Sachverhalt

    A.- Der Tierarzt X. nahm am Abend des 7. April 1989 in seinem Hause
in A. an einem Geburtstagsfest für seinen Neffen teil. Er hatte den ganzen
Tag und die vorangegangene Nacht gearbeitet. Zum Apéro trank er Weisswein,
zum Essen Rotwein. Gegen 21.30 Uhr legte er sich in einem im Nebentrakt
befindlichen Zimmer hin, um möglichst ungestört die Nacht durchschlafen
zu können. Nach etwas mehr als einer Stunde rief Frau Z., Ehefrau des
Praxispartners von X., an und richtete Frau X. aus, ihr Mann solle in
den Stall der Bauernfamilie G. in H. zu einem Notfall kommen. Z. sei bei
einem Kaiserschnitt und das Kalb "wolle nicht raus". Daraufhin weckte
Frau X. ihren Mann. X. erhob sich reflexartig, kleidete sich an und fuhr
mit seinem Wagen die ca. 1 km lange Strecke nach H., teilweise auf der
Kantonsstrasse. Das Fahrzeug fiel der Polizei auf, da dessen Lenker
offensichtlich ohne Grund mehrmals die Bremsen betätigte und weil an
der Heckscheibe eine "L"-Tafel (für Lernfahrten) angebracht war, obschon
sich nur eine Person im Wagen befand. Der unmittelbar nach der Ankunft
von X. in H. durchgeführte Atemlufttest ergab 1,15 Gew.%o. Die Analyse
der ihm abgenommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von
1,99 Gew.%o für den Zeitpunkt der Fahrt.

    B.- Der Gerichtspräsident von A. verurteilte X. am 6. Februar 1990
wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand, fahrlässig
begangen, sowie wegen Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln durch Fahren
mit angebrachter "L"-Tafel, ohne dass eine Lernfahrt stattfand (Art. 27
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 96 VRV), zu acht Tagen Gefängnis, bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von
Fr. 4'000.--.

    Auf Appellation von X. und der Staatsanwaltschaft verurteilte die 1.
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern X. am 31. Mai 1990 wegen
vorsätzlichen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand und
wegen Widerhandlung gegen Verkehrsregeln (Art. 27 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 96 VRV) zu 14 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer
Probezeit von zwei Jahren, sowie zu Fr. 4'000.-- Busse.

    C.- Der Verurteilte führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit
dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache
zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt unter Hinweis auf
die ausführliche Begründung im angefochtenen Urteil die Abweisung der
Nichtigkeitsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er vorsätzlich in
angetrunkenem Zustand gefahren ist. Er beruft sich aber auf Notstand
bzw. Notstandshilfe im Sinne von Art. 34 StGB.

    a) Das Obergericht anerkennt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt,
als er telefonisch um Unterstützung gebeten wurde, von einer dringlichen
Situation ausgehen durfte. Es ist aber mit der ersten Instanz der
Auffassung, dass erstens die Autofahrt in angetrunkenem Zustand mit
einer Blutalkoholkonzentration von 1,99 Gew.%o in keinem angemessenen
Verhältnis zur Gefahr stand, die es abzuwenden galt, und dass zweitens
diese Gefahr auch auf andere Weise hätte abgewendet werden können. Gemäss
den Ausführungen der ersten Instanz, auf die im angefochtenen Urteil
verwiesen wird, sind zwar die Kuh und das Kalb, deren Leben es zu retten
galt, mehr als blosse Vermögenswerte; vielmehr ist Tieren ein nicht ohne
weiteres zu ersetzender, eigenständiger Wert zuzuerkennen; überdies
kann der Verlust von Tieren die Existenzgrundlage einer Bauernfamilie
gefährden. Dies rechtfertigt aber nach den weiteren Ausführungen im
erstinstanzlichen Entscheid, auf die im angefochtenen Urteil verwiesen
wird, eine Autofahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,99 Gew.%o,
mithin einem mittelschweren Rausch, nicht, da der Fahrzeuglenker in einem
solchen Zustand Leib und Leben von Menschen gefährden könne.

    Das Führen eines Autos in angetrunkenem Zustand mit einer
Blutalkoholkonzentration von fast 2 Gew.%o dürfte, wie etwa eine massive
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (vgl. dazu BGE 106
IV 1), in der Tat höchstens dann durch Notstand bzw. Notstandshilfe
im Sinne von Art. 34 StGB gerechtfertigt sein, wenn der Schutz
hochwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Menschen in
Frage steht. Selbst in solchen Fällen dürfte Zurückhaltung geboten sein
(vgl. SCHUBARTH, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Art. 117
StGB N 69 ff.); denn bei massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen und
bei Fahren in angetrunkenem Zustand ist die konkrete Gefährdung einer
unbestimmten Zahl von Menschen möglich, die sich oft nur zufälligerweise
nicht verwirklicht. Das Bestreben, das Leben einer Kuh und eines Kalbes zu
retten, dürfte die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Trunkenheitsfahrt
mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,99 Gew.%o nicht rechtfertigen,
auch wenn die Fahrt nur kurz war, der Nachweis einer konkreten Gefährdung
anderer nicht erbracht ist und der Beschwerdeführer als Tierarzt gemäss
Art. 27 des bernischen Gesundheitsgesetzes verpflichtet ist, in Notfällen
Beistand zu leisten. Wie es sich damit im einzelnen verhält, kann indessen
dahingestellt bleiben. Der Rechtfertigungsgrund der Notstandshilfe ist
vorliegend schon deshalb nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer die
Gefahr anders hätte abwenden können.

    b) Gemäss den Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid, auf
die im angefochtenen Urteil verwiesen wird, wäre eine ganze Reihe von
andern Massnahmen zur Abwendung der Gefahr möglich gewesen. So hätte der
Beschwerdeführer der Familie G. zurückrufen und sie bitten können, ihn
durch ein Familienmitglied abzuholen; dies hätte angesichts der geringen
Distanz nur eine kleine Verzögerung seiner Ankunft im Stall bedeutet. Er
hätte seinem Kollegen telefonisch fachlichen Rat erteilen können; damit
hätte er wahrscheinlich nicht weniger wirksam helfen können als durch
seine Anwesenheit im Stall, deren Effizienz angesichts seines Zustandes
ohnehin zweifelhaft erschien. Er hätte versuchen können, einen seiner
beiden Kollegen, die ebenfalls in A. praktizierten, zu erreichen und
ihn zu bitten, an seiner Stelle Hilfe zu leisten. Überdies hätte er sich
darum bemühen können, dass ihn etwa ein Nachbar oder ein Bekannter zum
Stall in H. fahre; zu jenem Zeitpunkt hätte sich zweifellos noch jemand
dafür finden lassen.

    Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Ausführungen der
Vorinstanzen betreffend andere mögliche Massnahmen beruhten auf
hypothetischen Vorstellungen, die vom Schreibtisch aus etwa angestellt
werden. Aus seiner Sicht als gesetzlich zum Beistand verpflichteter
Tierarzt sei der Fall auch zeitlich dringlich gewesen und habe daher keine
Zeit durch das Ergreifen anderer Massnahmen verloren werden dürfen, deren
Erfolg zudem ungewiss gewesen sei. Dieser Einwand steht im Widerspruch
zu Tatsachen, die zum Teil im erstinstanzlichen Urteil, auf das im
angefochtenen Entscheid verwiesen wird, ausdrücklich festgestellt werden
und welche sich zum Teil aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergeben. Trotz
der Dringlichkeit der Hilfeleistung drängte sich angesichts des Zustandes
des Beschwerdeführers eine andere Massnahme als die Trunkenheitsfahrt
geradezu auf. Insbesondere hätte nach der allgemeinen Lebenserfahrung
zu jenem Zeitpunkt, um ca. 23.00 Uhr, ohne wesentliche zeitliche
Verzögerung eine nicht angetrunkene Person gefunden werden können, die den
Beschwerdeführer nach H. zum Stall der Bauernfamilie G. chauffiert hätte.

    Da die Gefahr somit nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz
im Sinne von Art. 34 Ziff. 2 StGB anders abwendbar war, ist der
Rechtfertigungsgrund der Notstandshilfe entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers in bezug auf den Tatbestand des vorsätzlichen Fahrens
in angetrunkenem Zustand nicht gegeben.

    c) Vorsatz, Zurechnungsfähigkeit sowie Strafzumessung sind nicht
angefochten, weshalb kein Anlass besteht, auf diese Fragen einzugehen.

    Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer macht geltend, dass auch die Widerhandlung im
Sinne von Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 96 VRV durch Notstandshilfe
gerechtfertigt sei.

    a) Solange Motorfahrzeuge von Inhabern eines Lernfahrausweises
geführt werden, müssen sie auf der Rückseite an gut sichtbarer Stelle
eine blaue Tafel mit weissem "L" tragen. Die Tafel ist zu entfernen, wenn
keine Lernfahrt stattfindet (Art. 27 Abs. 1 VRV). Wer Vorschriften der
Verkehrsregelverordnung verletzt, wird, wenn keine andere Strafbestimmung
anwendbar ist, gemäss Art. 96 VRV mit Haft oder mit Busse bestraft. Das
Obergericht stellt fest, der Sohn des Beschwerdeführers, der damals
Lernfahrer war, habe mit Wissen des Beschwerdeführers die "L"-Tafel am
Abend nicht entfernt; der Beschwerdeführer habe nicht damit gerechnet,
dass er in der Nacht den Wagen noch benützen würde. Nach Auffassung
des Obergerichts hätte der Beschwerdeführer, als er seinen Wagen dann
doch noch benützte, bei Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt "sich
der Begebenheit erinnern bzw. versichern müssen, ob die "L"-Tafel noch
angebracht war". Das Obergericht sieht darin, dass "nichts Derartiges
geschah", eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit, weshalb "auf - unbewusst -
fahrlässige Begehung zu erkennen" sei.

    b) Ob der Beschwerdeführer pflichtwidrig unvorsichtig handelte,
indem er nicht mehr an die "L"-Tafel an der Heckscheibe des Fahrzeugs
dachte, könnte unter Berücksichtigung der Situation, in der er sich bei
Antritt der Fahrt nach H. befand, und des Zwecks dieser Fahrt zweifelhaft
sein. Wie es sich damit verhält, hat der Kassationshof vorliegend aber
nicht zu entscheiden, da in der Nichtigkeitsbeschwerde die Annahme der
Vorinstanz, es liege in bezug auf die Widerhandlung im Sinne von Art. 27
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 96 VRV unbewusste Fahrlässigkeit vor,
nicht angefochten wird.

    c) Die fragliche Widerhandlung ist nach der zutreffenden Auffassung des
Beschwerdeführers durch Notstandshilfe im Sinne von Art. 34 Ziff. 2 StGB
gerechtfertigt. Zwar hätte der Beschwerdeführer gemäss den vorstehenden
Ausführungen betreffend Fahren in angetrunkenem Zustand eine ganze Reihe
von andern Massnahmen zur Abwendung der Gefahr treffen können, darunter
auch Massnahmen, bei welchen sein mit der "L"-Tafel versehener Wagen gar
nicht zum Einsatz gekommen wäre. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
angetrunken war und daher gar nicht fahren durfte, ist indessen im
vorliegenden Zusammenhang belanglos. Bei der Entscheidung der Frage, ob die
nach Auffassung der Vorinstanz unbewusst fahrlässige Widerhandlung im Sinne
von Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 96 VRV durch Notstandshilfe
gedeckt war, ist vielmehr zu fragen, wie es sich verhält, wenn der
Beschwerdeführer nicht angetrunken gewesen wäre und demnach im eigenen
Wagen nach H. hätte fahren dürfen, um dort seinem Kollegen beizustehen. Die
Frage nach der Rechtfertigung der Widerhandlung im Sinne von Art. 27 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 96 VRV ist also unabhängig von der Antwort auf die
Frage zu prüfen, ob das Fahren in angetrunkenem Zustand gerechtfertigt
war. Die Fahrt im eigenen Wagen wäre für den nüchternen Beschwerdeführer
das zweckmässigste Mittel gewesen, um möglichst rasch zwecks Abwendung
der Gefahr an den Ort des Geschehens zu gelangen.

    Hätte der Beschwerdeführer vor Antritt der Fahrt die "L"-Tafel an
der Heckscheibe des Wagens bemerkt und hätte er sie, um keine Zeit zu
verlieren, vorsätzlich nicht entfernt, hätte er nicht wegen Widerhandlung
im Sinne von Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 96 VRV verurteilt werden
dürfen; denn das vorsätzliche Nichtentfernen der "L"-Tafel mit dem Ziel,
zwecks Abwendung der Gefahr rascher am Ort des Geschehens einzutreffen,
wäre durch Notstandshilfe gerechtfertigt gewesen. Zwar konnte der
Beschwerdeführer dadurch, dass er die "L"-Tafel nicht entfernte, nur
einige Sekunden Zeit gewinnen; in der gegebenen Situation durfte aber,
jedenfalls aus seiner Sicht, keine Zeit verloren werden, war mithin jede
Sekunde kostbar. Das Nichtentfernen der "L"-Tafel ist die Verletzung einer
Ordnungsvorschrift, eine Übertretung von geringem Unrechtsgehalt. Sie
wird daher durch den Gewinn einiger Sekunden, die für die Rettung
des Lebens einer Kuh und/oder eines Kalbes entscheidend sein können,
gerechtfertigt. Die Gefahr war insoweit im Sinne von Art. 34 StGB nicht
anders als durch die Fahrt mit der "L"-Tafel, die an der Heckscheibe des
Wagens angebracht war, abwendbar.

    Der Beschwerdeführer hatte nun aber gemäss den Ausführungen der
Vorinstanz bei Antritt der Fahrt die "L"-Tafel aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit gar nicht bemerkt. Man kann sich deshalb fragen,
ob er die "L"-Tafel am Wagen belassen hat, um einige Sekunden Zeit
zu gewinnen. Dafür spricht, dass derjenige, der im Hinblick auf das
Rettungsziel auf untergeordnete Vorschriften nicht Bedacht nimmt, mit dem
generellen Ziel handelt, nicht unnötig Zeit zu verlieren. Im übrigen ist
zu beachten, dass die gesetzliche Formulierung der Rechtfertigungsgründe
des Notstandes bzw. der Notstandshilfe in Art. 34 Ziff. 1 und 2 StGB,
die voraussetzen, dass der Täter die Tat begeht, "um" sein Gut bzw.
das Gut eines andern zu erretten, auf Vorsatzdelikte zugeschnitten
ist. Indes kann aber auch fahrlässiges Verhalten durch Notstand
bzw. durch Notstandshilfe gerechtfertigt sein, und zwar auch eine
unbewusst fahrlässige Unterlassung. Ist eine bestimmte vorsätzliche
Tat durch Notstandshilfe gedeckt, dann muss vernünftigerweise auch
die entsprechende fahrlässige Tat, die ja prinzipiell weniger schwer
wiegt, durch Notstandshilfe gedeckt sein (vgl. STRATENWERTH, Strafrecht,
Allgemeiner Teil I, § 16 N 29, 31). Ob etwa Verkehrsregelverletzungen im
Rahmen einer Rettungsfahrt durch Notstandshilfe gerechtfertigt seien,
kann nicht davon abhängen, ob die Verkehrsregeln vorsätzlich oder
fahrlässig missachtet worden seien. Wollte man anders entscheiden,
dann läge es im Interesse eines jeden Täters zu behaupten, er habe die
fragliche Verkehrsregel vorsätzlich missachtet, um Zeit zu gewinnen.
Entscheidend ist allein, dass die Fahrt, bei deren Gelegenheit -
vorsätzlich oder fahrlässig - Straftatbestände erfüllt wurden, mit
Rettungswillen unternommen wurde (vgl. auch SCHÖNKE/SCHRÖDER/LENCKNER,
N 97 f. vor §§ 32 ff. dt.StGB). Dies trifft vorliegend zu.

    Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen
und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers vom Vorwurf der
Widerhandlung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 96 VRV
(Nichtentfernen der "L"-Tafel) an die Vorinstanz zurückzuweisen.