Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 116 II 721



116 II 721

126. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. November
1990 i.S. S. AG gegen H. Ltd. und Obergericht des Kantons Zürich
(staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Ausschluss der Bestimmungen des
IPRG durch Rechtswahl im Sinne von Art. 176 Abs. 2 IPRG; Anfechtbarkeit
des Rechtsmittelentscheides im Fall einer Prorogation gemäss Art. 191
Abs. 2 IPRG?

    1. Die Frage, ob eine gültige Rechtswahl im Sinne von Art. 176
Abs. 2 IPRG getroffen worden ist, kann dem Bundesgericht mit
staatsrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. d OG im Nachgang
zum Rechtsmittelentscheid des kantonalen Gerichts unterbreitet werden
(E. 3). Voraussetzungen einer gültigen Rechtswahl (E. 4).

    2. Im Fall der Prorogation im Sinne von Art. 191 Abs. 2 IPRG ist es
ausgeschlossen, die Rügen gemäss Art. 190 Abs. 2 IPRG dem Bundesgericht
mit staatsrechtlicher Beschwerde gegen den Rechtsmittelentscheid des
kantonalen Gerichts zu unterbreiten. Frage offengelassen, ob diesfalls
die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich unzulässig ist (E. 5).

    3. Nichteintreten auf die Beschwerde, soweit kein aktuelles praktisches
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides besteht (E. 6).

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Mit Eingabe vom 8. Dezember 1987 leitete die H. Ltd., eine
japanische Firma, gegen die deutsche S. AG beim Schiedsgerichtshof der
Internationalen Handelskammer in Paris Klage ein. In der Folge wurden die
Schiedsrichter bestimmt. Am 2. August 1988 unterzeichnete der Vorsitzende
des Schiedsgerichts die von den Parteien ebenfalls unterzeichneten "Terms
of Reference". Darin wurde Zürich zum Sitz des Schiedsgerichts bestimmt.

    Die Auseinandersetzung der Parteien betrifft patentrechtliche und
lizenzvertragliche Ansprüche. Die S. AG bestreitet in bezug auf einen Teil
der gestellten Klagebegehren die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Dieses
erliess am 9. August 1989 einen Zwischenschiedsspruch, in welchem es sich
zuständig erklärte, vollumfänglich über die Klage zu entscheiden.

    Gegen diesen Schiedsspruch erhob die S. AG gemäss Art. 36 des
Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit (SR 279; Konkordat)
Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses
verneinte mangels einer den Erfordernissen von Art. 176 Abs. 2 IPRG
genügenden Rechtswahl seine Zuständigkeit nach Konkordatsrecht, bejahte
dagegen eine Prorogation im Sinne von Art. 191 Abs. 2 IPRG und wies die
Beschwerde mit Beschluss vom 22. Mai 1990 ab, soweit es auf sie eintrat.

    Die S. AG hat den Beschluss des Obergerichts mit staatsrechtlicher
Beschwerde angefochten, die vom Bundesgericht abgewiesen wird, soweit es
auf sie eintritt.

Erwägung 3

    3.- Die Bestimmungen des IPRG über die internationale
Schiedsgerichtsbarkeit gelten nicht, wenn die Parteien deren Anwendung
schriftlich ausgeschlossen und die ausschliessliche Anwendung der
kantonalen Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit vereinbart haben
(Art. 176 Abs. 2 IPRG).

    Eine solche Rechtswahl ist nach Auffassung des Obergerichts nicht
gültig vorgenommen worden. Die Beschwerdeführerin sieht darin eine
Verletzung von Art. 176 Abs. 2 IPRG. Auf diese Rüge ist entgegen dem
Einwand der Beschwerdegegnerin einzutreten. Die Beschwerdeführerin
vermag sich allerdings nicht auf Art. 84 Abs. 1 lit. b OG zu
stützen. Anwendbar ist vielmehr lit. d dieser Vorschrift, wonach die
staatsrechtliche Beschwerde gegen kantonale Verfügungen wegen Verletzung
bundesrechtlicher Vorschriften über die Abgrenzung der sachlichen oder
örtlichen Zuständigkeit der Behörden offensteht. Als bundesrechtliche
Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung gelten nach der Rechtsprechung
nicht nur Rechtssätze des Bundes, die ausdrücklich die Abgrenzung der
sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit der Behörden zum Gegenstand haben,
sondern auch Zuständigkeitsregeln, die sich sinngemäss aus einer einzelnen
Norm oder aus der Gesamtheit der bundesrechtlichen Ordnung ergeben (BGE
112 II 517 E. 2a, 97 I 56 mit Hinweisen). Indem Art. 176 Abs. 2 IPRG die
bundesrechtliche Verfahrens- und Zuständigkeitsordnung einer Rechtswahl
der Parteien weichen lässt, normiert er einen kompetenzbegründenden
Teiltatbestand (BGE 97 I 56 unten), welcher die bundesrechtliche von
der kantonalen Zuständigkeitsordnung im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. d
OG abgrenzt.

    Der Umstand, dass eine schiedsgerichtliche Ordnung in Frage
steht, schliesst die Anwendung von Art. 84 Abs. 1 lit. d OG nicht
aus. Gegenteils wird dadurch die staatsrechtliche Beschwerde erst
ermöglicht, denn kantonale Rechtsmittelentscheide über Schiedssprüche
können weder mit Berufung noch mit zivilrechtlicher Nichtigkeitsbeschwerde
angefochten werden (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 112 II 513, 64 II 230 f.). Das
Bundesgericht prüft zudem in solchen Fällen mit unbeschränkter Kognition,
ob die bundesrechtliche Zuständigkeitsordnung eingehalten worden ist
(BGE 112 II 517 E. 2a). Im übrigen schadet der Beschwerdeführerin nicht,
dass sie sich nicht ausdrücklich auf Art. 84 Abs. 1 lit. d OG beruft, da
sich der Bezug jedenfalls sinngemäss aus der Beschwerdebegründung ergibt
(BGE 107 Ia 174 E. 4). Festzuhalten ist somit, dass die Frage einer
gültigen Rechtswahl im Sinne von Art. 176 Abs. 2 IPRG dem Bundesgericht
nicht bloss mit einer Beschwerde gemäss Art. 191 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG unterbreitet werden kann, sondern auch
mit staatsrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. d OG im
Nachgang zum Rechtsmittelentscheid eines kantonalen Gerichts über seine
Zuständigkeit.

Erwägung 4

    4.- Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Rechtswahl
nur dann gültig, wenn sie alle drei in Art. 176 Abs. 2 IPRG
aufgezählten Voraussetzungen erfüllt. Sie muss somit die Anwendung des
Bundesrechts ausdrücklich ausschliessen, die kantonale Regelung über die
Schiedsgerichtsbarkeit für allein anwendbar erklären und in Schriftform
erfolgen (BGE 115 II 393 E. bb). Wie das Obergericht zu Recht festhält,
sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben. Sowohl
in ihrem Briefwechsel wie auch später in den schriftlichen Eingaben
an das Obergericht haben die Parteien nirgends die Anwendbarkeit
des Bundesrechts ausdrücklich ausgeschlossen, sondern sich lediglich
damit einverstanden erklärt, die Streitsache weiterhin dem Konkordat
zu unterstellen. Die Rechtsprechung verlangt indessen einen klaren,
schriftlichen Ausschluss der bundesrechtlichen Bestimmungen über die
internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Diesem Erfordernis genügt nicht,
dass lediglich die Anwendung des kantonalen Rechts vereinbart wird,
selbst wenn sich durch Beweiserhebungen feststellen liesse, dass dieses
Recht nach dem Willen der Parteien an die Stelle des Bundesrechts treten
sollte. Im Interesse der angestrebten Straffung des schiedsgerichtlichen
Rechtsmittelverfahrens sollten gerade beweismässige Abklärungen dieser
Art vermieden werden.

    Als unbegründet erweist sich damit die Rüge der Beschwerdeführerin,
das Obergericht habe ihr in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör
verweigert. Einerseits war nach dem Gesagten die Durchführung eines
Beweisverfahrens ausgeschlossen; andererseits gibt Art. 4 BV den Parteien
grundsätzlich keinen Anspruch, sich zur rechtlichen Würdigung der in den
Prozess eingebrachten Sachbehauptungen zu äussern (BGE 114 Ia 99 E. 2a,
108 Ia 295 Nr. 56).

    Eine gültige Rechtswahl scheidet im übrigen auch darum aus, weil nach
dem Wortlaut von Art. 176 Abs. 2 IPRG die ausschliessliche Anwendung der
kantonalen Bestimmungen vereinbart werden muss. Das kann nur so verstanden
werden, dass das Schiedsgerichtsverfahren insgesamt, d.h. in jeder Hinsicht
der kantonalen Regelung unterstellt werden soll. Im vorliegenden Fall hat
sich die Beschwerdegegnerin indessen lediglich damit einverstanden erklärt,
die Anfechtung von Zwischenentscheiden des Schiedsgerichts der Regelung
des Konkordates zu unterstellen. Auch aus diesem Grund liegt keine gültige
Rechtswahl vor. Das Obergericht hat deshalb die Konkordatsbeschwerde zu
Recht für unzulässig erklärt. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist
sich insoweit als unbegründet.

Erwägung 5

    5.- Das Obergericht nimmt indessen an, die Parteien hätten von
der Möglichkeit der Prorogation gemäss Art. 191 Abs. 2 IPRG Gebrauch
gemacht. Gestützt darauf hat es seine Zuständigkeit zur Beurteilung des
Rechtsmittels bejaht, dieses aber für unbegründet erklärt, soweit es
darauf eingetreten ist. Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, es fehle
jeder Anhaltspunkt für eine Prorogation im Sinne von Art. 191 Abs. 2 IPRG;
zudem verstosse der Entscheid des Obergerichts auch in materieller Hinsicht
gegen Bundesrecht.

    a) Nach dem IPRG kann der Entscheid eines Schiedsgerichts
angefochten werden, wenn die in Art. 190 Abs. 2 abschliessend
aufgezählten Beschwerdegründe gegeben sind. Einzige Beschwerdeinstanz
ist das schweizerische Bundesgericht. Das Verfahren richtet sich nach den
Bestimmungen der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 191 Abs. 1 IPRG). Die
Parteien können jedoch vereinbaren, dass anstelle des Bundesgerichts der
Richter am Sitz des Schiedsgerichts urteilen soll; dessen Entscheid ist
endgültig (Art. 191 Abs. 2 IPRG).

    Die Endgültigkeit des Entscheides des Richters am Sitz des
Schiedsgerichts schliesst nach gesetzlicher Anordnung sowohl die Berufung
wie die zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht aus
(Art. 48 Abs. 1bis, Art. 49 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1bis und Art. 68
Abs. 1bis OG). Ob ein solcher Entscheid aber mit staatsrechtlicher
Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, ist in der Literatur
umstritten und vom Bundesgericht noch nicht entschieden worden. Eine
Mehrheit von Autoren folgert aus Sinn und Zweck des Gesetzes sowie
aus seiner Entstehungsgeschichte, dass die staatsrechtliche Beschwerde
unzulässig sei (POUDRET/LALIVE/REYMOND, Le droit de l'arbitrage, N 4
zu Art. 191 IPRG; POUDRET, Les voies de recours en matière d'arbitrage
international en Suisse selon le concordat et la nouvelle loi fédérale,
Revue de l'arbitrage 1988, S. 613 f.; BLESSING, Das neue Internationale
Schiedsgerichtsrecht der Schweiz - Ein Fortschritt oder ein Rückschritt? -,
in Böckstiegel, Die Internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz,
Bd. 1/II, S. 82 f.; derselbe, The New International Arbitration Law
in Switzerland - A Significant Step towards Liberalism, JIA 1988
Nr. 2, S. 74; LALIVE, Le Chapitre 12 de la Loi fédérale sur le droit
international privé: l'arbitrage international, in Le nouveau droit
international privé suisse, S. 230; EUGEN BUCHER, Die Regeln betreffend
Schiedsgerichtsbarkeit im neuen IPRG und deren verfassungsrechtlicher
Hintergrund, in Festgabe Juristentag 1988, ZBJV 124bis/1988, S. 291 Fn. 37;
KARRER/ARNOLD, Switzerland's Private International Law Statute 1987, N
2 zu Art. 191 IPRG). Nach anderer Auffassung ergibt sich dagegen aus den
Materialien und der Systematik der Übergangsbestimmungen zum IPRG, dass
der Entscheid des kantonalen Richters mit staatsrechtlicher Beschwerde
beim Bundesgericht angefochten werden kann (BRINER, Die Anfechtung und
Vollstreckung des Schiedsentscheids, in Böckstiegel, Die Internationale
Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bd. 1/II, S. 108 f.; ANDREAS
BUCHER, Die neue internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz,
S. 141 Rz. 392a; vgl. auch WALTER, ZBJV 126/1990, S. 182).

    b) Der Wortlaut von Art. 191 Abs. 2 IPRG geht auf die Beratungen
im Ständerat zurück. Der Entwurf des Bundesrates hatte eine einzige
kantonale Instanz am Sitz des Schiedsgerichts als Beschwerdeinstanz
vorgesehen, unter Vorbehalt der Anfechtung des Beschwerdeentscheids mit
staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht. Der Nationalrat ging
im Bestreben, die möglichen Beschwerdeinstanzen gegen Schiedssprüche
zu vermindern, einen Schritt weiter und bestimmte das Bundesgericht
zur einzigen Beschwerdeinstanz. Die ständerätliche Kommission schloss
sich dieser Lösung grundsätzlich an. Sie wollte aber vermeiden, dass die
kantonalen Gerichte vom Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit
ausgeschlossen werden, und schlug daher eine zusätzliche Bestimmung vor,
welche es den Parteien ermöglicht, anstelle des Bundesgerichts den Richter
am Sitz des Schiedsgerichts zu prorogieren. Der Rat stimmte dem Vorschlag
zu. Er verwarf zudem einen Gegenvorschlag, der - umgekehrt - eine einzige
kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz einsetzen und den Parteien die
Möglichkeit geben wollte, an deren Stelle das Bundesgericht als zuständig
zu bezeichnen (Amtl.Bull. StR 1987, S. 198 f.). Der Nationalrat schloss
sich grundsätzlich dem Ständerat an, ergänzte Art. 191 Abs. 2 IPRG aber
dahin, dass der prorogierte kantonale Richter endgültig entscheide
(Amtl.Bull. NR 1987, S. 1072). Diese Fassung, welcher der Ständerat
diskussionslos zustimmte, entspricht dem geltenden Gesetzeswortlaut.

    Widersprüchlich sind die Materialien zur Frage, ob der Entscheid einer
kantonalen Beschwerdeinstanz mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten
werden kann. Im Ständerat wurde darauf hingewiesen, dass die Vorschläge
des Nationalrates und der ständerätlichen Kommission zu einem bloss
einstufigen, jene des Bundesrates und des Ständerates selbst dagegen
zu einem zweistufigen Beschwerdeverfahren führten (Amtl.Bull. StR 1987,
S. 199, Votum Gadient). Der Ständerat entschied sich in Kenntnis dieser
Ausführungen für ein einstufiges Verfahren. Daraus ergibt sich, dass nach
Auffassung des Ständerates das Bundesgericht im Falle einer Prorogation
gemäss Art. 191 Abs. 2 IPRG den Beschwerdeentscheid des kantonalen
Richters grundsätzlich nicht überprüfen kann. Anders lauteten dagegen die
Äusserungen des Berichterstatters des Nationalrates. Dieser wies in der
Verhandlung zur Bereinigung des Organisationsgesetzes darauf hin, dass die
Vorschriften der staatsrechtlichen Beschwerde im Gegensatz zu jenen der
Berufung und der zivilrechtlichen Nichtigkeitsbeschwerde keiner Änderung
bedürften, da einerseits die Schiedsgerichtsbeschwerde ohnehin eine
Willkürbeschwerde sei und andererseits verfassungsrechtliche Bedenken gegen
einen Ausschluss der staatsrechtlichen Beschwerde bestünden (Amtl.Bull. NR
1987, S. 1072, Votum Iten). Diese Auffassung blieb unwidersprochen.

    c) Ein Gesetz muss vor allem aus sich selbst heraus ausgelegt
werden, d.h. nach seinem Wortlaut, Sinn und Zweck sowie den Wertungen,
die ihm zugrunde liegen. Eine historisch orientierte Auslegung ist daher
für sich allein nicht entscheidend. Die Materialien fallen nur dann ins
Gewicht, wenn sie bei unklaren oder unvollständigen Bestimmungen deren
Sinn erkennen lassen (BGE 115 II 99 E. 2b und 393 E. bb, 114 Ia 196 E. bb).

    Der in erster Linie für die Auslegung massgebende Wortlaut von
Art. 191 Abs. 2 IPRG ist zwar nicht ganz eindeutig. Die Formulierung,
der kantonale Richter urteile anstelle des Bundesgerichts und sein
Entscheid sei endgültig, lässt aber mit genügender Klarheit erkennen, dass
ein zweistufiges Anfechtungsverfahren ausgeschlossen werden sollte. In
die gleiche Richtung deuten auch die Art der zulässigen Rügen (Art. 190
Abs. 2 IPRG) und der Umstand, dass in Art. 191 Abs. 1 IPRG bestimmt wird,
das Verfahren vor dem im Regelfall zuständigen Bundesgericht richte sich
nach den Vorschriften für die staatsrechtliche Beschwerde. Diese Auslegung
entspricht denn auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Mit
der Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeiten und der Konzentration des
Rechtsweges sollte der Kritik Rechnung getragen werden, die vom Konkordat
gewährten Anfechtungsmöglichkeiten mit dem zweistufigen Rechtsweg seien
zu weitläufig und zeitraubend, um der Zielsetzung und dem Bedürfnis des
Schiedsgerichtsverfahrens nach einer raschen Streiterledigung gerecht zu
werden (EUGEN BUCHER, aaO, S. 273 f.).

    Als Ergebnis der Auslegung kann demnach festgehalten werden, dass es
im Fall einer Prorogation im Sinne von Art. 191 Abs. 2 IPRG ausgeschlossen
ist, die Rügen gemäss Art. 190 Abs. 2 IPRG dem Bundesgericht noch mit
staatsrechtlicher Beschwerde gegen den Entscheid des kantonalen Richters
zu unterbreiten. Die Beratungen im Nationalrat vermögen nichts daran zu
ändern. Einerseits sind sie nicht so klar und eindeutig, dass sie die
Auslegung des Gesetzes verbindlich zu bestimmen vermöchten. Andererseits
gehen sie von der unzutreffenden Annahme aus, die Schiedsgerichtsbeschwerde
sei eine Willkürbeschwerde. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass
die Regelung von Art. 191 IPRG von beiden Räten bereits im Sinne eines
bloss einstufigen Anfechtungsverfahrens bereinigt war und nicht mehr in
Frage gestellt wurde, als die Übergangsbestimmungen zur Diskussion standen
(POUDRET/LALIVE/REYMOND, aaO, N 4 zu Art. 191 IPRG, S. 443).

    d) Eine andere Frage ist dagegen, ob das Bundesgericht im Falle einer
Prorogation im Sinne von Art. 191 Abs. 2 IPRG als Verfassungsgericht
schlechthin ausgeschlossen sein soll oder doch wenigstens dann angerufen
werden kann, wenn allgemeine Rechtsschutzgarantien der Verfassung (etwa
der Anspruch auf einen unabhängigen Richter oder das Verbot formeller
Rechtsverweigerung im engeren Sinne) betroffen sind. Gewichtige Gründe
sprechen dafür, insoweit die Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
zuzulassen. Die Unzulässigkeit der Beschwerde in solchen Fällen
liesse sich wohl nur damit begründen, Art. 191 Abs. 2 IPRG erkläre
den kantonalen Richter zu einem Organ der Bundesrechtspflege, weshalb
sein Entscheid nicht als kantonaler Hoheitsakt gelte (vgl. WALTER, aaO,
S. 182). Ebenfalls ungeklärt ist, wer zu entscheiden hat, wenn die Frage
einer Prorogation gemäss Art. 191 Abs. 2 IPRG streitig ist und daraus ein
Kompetenzkonflikt zwischen dem Bundesgericht und dem kantonalen Richter
entsteht oder zu entstehen droht. In diesem Fall wäre es sinnvoll, ein
Rechtsmittel zuzulassen, mit welchem der Entscheid des kantonalen Richters
über die Zuständigkeit beim Bundesgericht angefochten werden kann. All
dies würde dafür sprechen, auf die vorliegende Beschwerde auch insoweit
einzutreten, als damit geltend gemacht wird, das Obergericht habe seine
Zuständigkeit gemäss Art. 191 Abs. 2 IPRG zu Unrecht bejaht. Wie es sich
damit verhält, braucht indessen nicht weiter erörtert zu werden, da aus
anderen Gründen nicht auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge
eingetreten werden kann.

Erwägung 6

    6.- Prozessbegehren sind vom Richter nur dann zu beurteilen,
wenn ihnen ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse zugrunde liegt. Die
Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt deshalb neben der formellen und
materiellen Beschwer auch voraus, dass das von der Partei angestrebte
Urteil geeignet ist, ihr den gewünschten Erfolg zu verschaffen. Der
Richter soll sich - insbesondere auch in oberer Instanz - nicht mit
Begehren befassen müssen, die von vornherein Unerreichbares anstreben,
die dem Rechtsmittelkläger im Fall der Gutheissung nicht die Möglichkeit
geben würden, die Rechtslage nach Massgabe seiner geschützten Auffassung
zu gestalten (KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., S. 104
f.). Das gilt auch für die staatsrechtliche Beschwerde, auf welche das
Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung nur eintritt, falls der
Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung
des angefochtenen Entscheides hat (BGE 114 Ia 90 E. 5b und 131 E. 1a,
je mit Hinweisen). Ein solches Interesse fehlt insbesondere dann, wenn
der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden
kann. In diesen Fällen tritt das Bundesgericht nur ausnahmsweise auf eine
Beschwerde ein, nämlich dann, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit
unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer
Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse
besteht und sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig verfassungsgerichtlich
überprüft werden könnte (BGE 114 Ia 91 E. 5b mit Hinweisen).

    Die Beschwerdeführerin wendet sich in der Sache selbst gegen die
Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung eines Teils der
erhobenen Klagebegehren. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher
nur einzutreten, falls die materielle Beurteilung dazu führen kann, dass
das Schiedsgericht von der Beurteilung bestimmter Begehren ausgeschlossen
wird. Das trifft indessen aus den folgenden Gründen nicht zu.

    a) Käme das Bundesgericht nach materieller Prüfung der Beschwerde
zum Ergebnis, das Obergericht habe sich zu Recht - oder jedenfalls
nicht verfassungswidrig - für zuständig erklärt, als Rechtsmittelinstanz
gemäss Art. 191 Abs. 2 IPRG über die Beschwerde gegen den Schiedsspruch
zu entscheiden, wäre es nach dem Gesagten (E. 5) davon ausgeschlossen,
auch die Rüge der teilweisen Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gemäss
Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG zu prüfen, da insoweit das Obergericht als
einzige Instanz und endgültig geurteilt hätte. Es bliebe deshalb in bezug
auf die Zuständigkeitsfrage beim obergerichtlichen Entscheid.

    Entsprechendes gilt für die Rüge der Verletzung des
Gehörsanspruchs. Auch in diesem Zusammenhang braucht nicht entschieden zu
werden, ob die Rüge gegenüber einem nach Art. 191 Abs. 2 IPRG urteilenden
kantonalen Richter mit staatsrechtlicher Beschwerde überhaupt erhoben
werden könnte; denn das Obergericht hat den Einwand der Nichtigkeit
der Schiedsabrede nicht nur wegen des prozessualen Novenverbotes für
unzulässig erklärt, sondern auch in einer selbständigen Eventualbegründung
als rechtsmissbräuchlich verworfen. Diese zusätzliche Begründung kann im
vorliegenden Verfahren nicht angefochten werden. Das hat nach ständiger
Praxis des Bundesgerichts zur Folge, dass auch auf jene Rügen nicht
einzutreten ist, welche sich gegen die Alternativbegründung richten
(BGE 115 II 72 E. 3 und 302 E. 2a, je mit Hinweisen).

    b) Käme das Bundesgericht gegenteils zum Ergebnis, das Obergericht
habe seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht, würde das aufgrund der
rein kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde lediglich zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen. Das Obergericht hätte dann
einen Nichteintretensentscheid zu fällen, von dem der Schiedsspruch aber
nicht berührt würde. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bliebe deshalb
in vollem Umfang bestehen, und zwar so, wie sie im Schiedsspruch von ihm
selbst festgehalten worden ist. Damit wäre der von der Beschwerdeführerin
gerügte Nachteil nicht behoben.

    c) Mit der Beschwerde wird allerdings geltend gemacht, die
Beschwerdeführerin sei durch eine falsche Rechtsmittelbelehrung des
Schiedsgerichts veranlasst worden, beim Obergericht Beschwerde einzulegen;
da ihr daraus kein Nachteil erwachsen dürfe, habe das Bundesgericht die
Beschwerde als solche im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. b in Verbindung
mit Art. 191 Abs. 1 IPRG entgegenzunehmen. Die Beschwerdeführerin
beruft sich auf die Praxis des Bundesgerichts, wonach eine falsche
Rechtsmittelbelehrung in der Regel nicht zum Verlust eines Rechtsmittels
führen darf (BGE 106 Ia 16 E. 3).

    Ob diese Praxis auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, was
unter den Parteien streitig ist, kann offenbleiben, da sich die mit der
Beschwerde vertretene Auffassung ohnehin nicht halten lässt. Selbst wenn
zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, sie sei durch
die Rechtsmittelbelehrung irregeführt worden, hätte dies grundsätzlich
nichts an der Tatsache geändert, dass mit der Eröffnung des Schiedsspruchs
die Beschwerdefrist für eine Eingabe im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. b
IPRG an das nach Art. 191 Abs. 1 IPRG zuständige Bundesgericht zu laufen
begonnen hätte. Diese Frist wäre aber im Zeitpunkt der Einreichung
der staatsrechtlichen Beschwerde am 25. Juni 1990 längst abgelaufen
gewesen. Anders würde es sich nur verhalten, falls die Frist erst mit
der Zustellung des Beschlusses des Obergerichts zu laufen begonnen
hätte. Dem steht aber die Vorschrift von Art. 89 Abs. 1 OG entgegen,
wonach der Beginn des Fristenlaufs von der nach dem kantonalen Recht
bzw. den Vorschriften des IPRG massgebenden Eröffnung des angefochtenen
Entscheides abhängt. Die Zustellung des Schiedsspruchs stellte aber eine
gültige Eröffnung in diesem Sinne dar, und zwar unabhängig davon, ob die
Rechtsmittelbelehrung falsch war.

    Als Rechtsgrundlage für eine Erstreckung der Beschwerdefrist
käme daher einzig Art. 35 Abs. 1 OG in Frage. Danach kann eine Frist
wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter
durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist,
innerhalb der Frist zu handeln, und er binnen zehn Tagen nach Wegfall
des Hindernisses die Wiederherstellung verlangt und die versäumte
Rechtshandlung nachholt. Als unverschuldetes Hindernis gilt nach der
Rechtsprechung auch eine von der zuständigen Behörde erteilte unrichtige
Rechtsmittelbelehrung, sofern sich der Betroffene nach den Umständen
darauf verlassen durfte (BGE 111 Ia 357 mit Hinweisen). Selbst wenn
diese letztere Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt sein sollte,
fiel indessen das Hindernis mit dem Beschluss des Obergerichts über die
Ungültigkeit der Rechtswahl im Sinne von Art. 176 Abs. 2 IPRG dahin. Mit
der Eröffnung dieses Beschlusses begann deshalb die zehntägige Frist von
Art. 35 Abs. 1 OG zu laufen. Nach eigener Angabe hat der Vertreter der
Beschwerdeführerin den Beschluss am 25. Mai 1990 zugestellt erhalten. Unter
Berücksichtigung der Pfingstfeiertage (Art. 32 Abs. 2 OG) endete die
Frist am 5. Juni 1990. Die staatsrechtliche Beschwerde wurde aber erst
am 25. Juni 1990 der schweizerischen Post übergeben. Selbst wenn die
Beschwerdeführerin darin sinngemäss um Wiederherstellung der Frist ersucht
hätte, wäre demnach auf das Gesuch wegen Verspätung nicht einzutreten.

    Die theoretische Zulassung der Rüge der Unzuständigkeit, welche die
Beschwerdeführerin gegenüber dem Obergericht erhebt, könnte demnach einzig
zur Folge haben, dass das Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch
mit einem Nichteintretensentscheid abzuschliessen wäre. Davon bliebe der
Schiedsspruch aber unberührt. Damit fehlt der Beschwerdeführerin insoweit
ein hinreichendes Interesse an der staatsrechtlichen Beschwerde.

    d) Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten,
soweit eine Verletzung von Art. 191 Abs. 2 IPRG geltend gemacht und
daraus die Befugnis zur nachträglichen - aber nicht innerhalb der
Frist von Art. 35 Abs. 1 OG nachgeholten - Schiedsgerichtsbeschwerde
nach Art. 190 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 191 Abs. 1 IPRG an
das Bundesgericht abgeleitet wird. Die Voraussetzungen, unter denen
ausnahmsweise von einem aktuellen Interesse abgesehen werden kann, sind
im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zum einen steht die Auslegung einer
singulären Individualabrede ohne allgemeine Bedeutung in Frage. Zum andern
besteht an der Überprüfung der Verfassungsmässigkeit des Beschlusses
des Obergerichts kein öffentliches Interesse. Schliesslich ist nicht
einzusehen, weshalb die Frage in vergleichbaren Fällen nicht rechtzeitig
einer verfassungsrechtlichen Klärung zugeführt werden könnte.