Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 116 II 657



116 II 657

116. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. November
1990 i.S. B. gegen Regierungsrat des Kantons Schaffhausen
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Tragweite des Bürgerrechtserwerbs der verheirateten Frau gestützt
auf Art. 8b SchlT ZGB.

    1. Soweit das Bürgerrecht minderjähriger Kinder in Frage steht, sind
nur diese zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert,
nicht aber ihre Eltern. Diese sind nur als gesetzliche Vertreter ihrer
Kinder am Verfahren beteiligt (E. 1b).

    2. Art. 8b SchlT ZGB verleiht nur der Schweizerin, die sich unter dem
bisherigen Recht verheiratet hat, die Befugnis, ihr Ledigenbürgerrecht
wieder anzunehmen. Ihre Kinder, die vor dem 1. Januar 1988 geboren wurden
und das Schweizer Bürgerrecht der Mutter besitzen, können in den Erwerb
des Ledigenbürgerrechts nicht einbezogen werden (E. 2-5).

Sachverhalt

    A.- Die Schweizer Bürgerin M. E. heiratete am 18. Februar 1977 den
ausländischen Staatsangehörigen G. B. Dieser Ehe entsprossen die beiden
Töchter Johanna, geboren im Jahre 1977, und Lucie, geboren im Jahre
1979. Für M. E. B. handelte es sich um die zweite Ehe. Als ledig war sie
Bürgerin von Schaffhausen. Mit ihrer ersten Eheschliessung erwarb sie statt
dessen das Bürgerrecht ihres damaligen Ehemannes, nämlich dasjenige der
Gemeinde X. im Kanton Solothurn. Ihre beiden Töchter aus der zweiten Ehe
wurden gestützt auf Art. 57 Abs. 8 lit. a des Bundesgesetzes über Erwerb
und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0) am 17. April 1986
ebenfalls Bürgerinnen der Gemeinde X. SO.

    B.- Am 22. November 1988 machte M. E. B. Gebrauch von der mit Art. 8b
SchlT ZGB gewährten Möglichkeit, ihr angestammtes Bürgerrecht wieder
zu erwerben. Diesem Begehren wurde mit Verfügung vom 14. Dezember
1988 entsprochen. Das gleichzeitig gestellte Gesuch um Einbezug ihrer
beiden minderjährigen Töchter in das Bürgerrecht von Schaffhausen wies
der Bürgerrechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes des Kantons
Schaffhausen mit Verfügung vom 2. März 1989 ab.

    Das Ehepaar B. erhob für sich und die beiden Töchter am 22. März
1989 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, den dieser
mit Beschluss vom 24. Oktober 1989 abwies.

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. November 1989 beantragen
M. E. B., G. B. sowie Johanna und Lucie B., diese beiden vertreten durch
ihre Eltern, den Beschluss vom 24. Oktober 1989 und die Verfügung vom
2. März 1989 aufzuheben. Die Rekurrentinnen Nrn. 3 und 4 seien in die
Wiederaufnahme des angestammten Bürgerrechts durch die Beschwerdeführerin
Nr. 2 miteinzubeziehen, es sei ihnen Wiedereinsetzung in das angestammte
Bürgerrecht ihrer Mutter zu gewähren und es sei festzustellen, dass die
Beschwerdeführerinnen Nrn. 3 und 4 Bürgerinnen der Stadt Schaffhausen
sowie des Kantons Schaffhausen seien. Schliesslich sei ihnen eine
zweitinstanzliche Entschädigung von Fr. 1'500.-- zuzusprechen.

    Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen beantragt Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement stellt in seiner Vernehmlassung keinen ausdrücklichen
Antrag, spricht sich aber eher für Abweisung der Beschwerde aus.

    Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit
darauf einzutreten ist.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Die Frage, ob die beiden minderjährigen Töchter der
Beschwerdeführerin Nr. 2 das Bürgerrecht, das ihre Mutter als ledig
besass, beanspruchen können, beurteilt sich zwar nach den Bestimmungen
des ZGB (Art. 271 und 161 ZGB sowie Art. 8b SchlT ZGB). Es liegt aber
dennoch weder eine Zivilrechtsstreitigkeit noch eine Zivilsache vor,
die mit Berufung oder allenfalls mit einer Nichtigkeitsbeschwerde dem
Bundesgericht zu unterbreiten wäre. Laut Art. 22 Abs. 2 ZGB wird das
Bürgerrecht nämlich durch das öffentliche Recht bestimmt. Die behauptete
Verletzung des bürgerrechtlichen Anspruchs ist daher gestützt auf Art. 98
lit. g OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c. VwVG und Art. 104 OG
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht zu rügen.

    b) Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nur berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Es besteht
kein Zweifel, dass die beiden minderjährigen Töchter ein schützenswertes
Interesse an der Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrates des Kantons
Schaffhausen besitzen und somit zur Erhebung der Beschwerde berechtigt
sind. Hingegen gilt dies nicht auch für ihre Eltern. Der Vater, der selber
nicht Schweizer Bürger ist, kann nicht ein genügendes tatsächliches oder
rechtliches Interesse daran haben, dass seinen Kindern neben dem bereits
bestehenden Bürgerrecht des Kantons Solothurn und der Gemeinde X. auch
dasjenige des Kantons und der Stadt Schaffhausen zukommt. Aber auch die
Mutter besitzt keinen subjektiven Anspruch, ihren Kindern ein Bürgerrecht
zu vermitteln. Das Bürgerrecht ist vielmehr als Beziehung zwischen dem
Einzelnen und dem Staat aufzufassen. Auch ihre Beschwerdelegitimation
ist daher zu verneinen. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
demnach nur insofern einzutreten, als sie von den beiden Töchtern, den
Beschwerdeführerinnen Nrn. 3 und 4, erhoben wird, nicht hingegen von den
Beschwerdeführern Nrn. 1 und 2, soweit sie in eigenem Namen Beschwerde
führen. Sie sind jedoch als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen
Kinder am Verfahren beteiligt.

    c) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Verfügungen
letzter Instanzen der Kantone angefochten werden (Art. 98 lit. g OG). Auf
die vorliegende Beschwerde kann daher nur insoweit eingetreten werden,
als mit ihr die Aufhebung des regierungsrätlichen Beschlusses vom
24. Oktober 1989, nicht aber, als auch die Aufhebung der Verfügung des
Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Schaffhausen vom 2. März 1989
beantragt wird.

Erwägung 2

    2.- Das seit dem 1. Januar 1988 in Kraft stehende revidierte Eherecht
brachte mit Art. 161 ZGB für die Frauen insofern eine Neuerung, als sie
- im Gegensatz zum alten Recht - ihr Ledigenbürgerrecht trotz Heirat
behalten. Den Frauen, die sich noch unter altem Recht verheiratet hatten,
wurde mit Art. 8b SchlT ZGB das Recht eingeräumt, innert einem Jahr seit
Inkrafttreten des neuen Rechts gegenüber der zuständigen Behörde ihres
ehemaligen Heimatkantons zu erklären, sie nähmen das Bürgerrecht, das sie
als ledig hatten, wieder an. Diese Regelung wollte eine grundsätzliche
Gleichbehandlung der Frauen, die sich unter altem Recht verheiratet hatten,
mit denjenigen, die erst ab 1. Januar 1988 die Ehe eingegangen waren,
bewirken. Sie sollten ab diesem Zeitpunkt für die Zukunft so gestellt
sein, wie wenn sie erst unter neuem Recht geheiratet hätten. Die neue
Bürgerrechtsregelung bezweckte vor allem, dem Persönlichkeitsrecht der
Frau Rechnung zu tragen und die Rechtsgleichheit zwischen Ehemann und
Ehefrau im Bereich des Bürgerrechts so weit als möglich zu verwirklichen
(Amtl.Bull. StR 1981, S. 71 ff., NR 1983, S. 641; HAUSHEER/REUSSER/GEISER,
Kommentar zum Eherecht, N 5-7 zu Art. 161 ZGB und N 4 zu Art. 8b SchlT
ZGB).

    Sowohl Art. 161 ZGB als auch Art. 8b SchlT ZGB sprechen nur von der
Ehefrau bzw. von der Schweizerin. Die Kinder der Frau werden in diesen
Bestimmungen nicht erwähnt. Für sie gilt grundsätzlich die Regel, dass
sie das Bürgerrecht des Vaters erhalten, sofern ihre Eltern miteinander
verheiratet sind (Art. 271 Abs. 1 ZGB). Das Bürgerrecht ihrer Mutter
erwerben sie nach Art. 271 Abs. 2 ZGB, wenn die Eltern nicht miteinander
verheiratet und die Voraussetzungen von Absatz 3 dieser Bestimmung nicht
erfüllt sind. Im Zuge der Gleichstellung von Mann und Frau erhalten seit
der Revision des Bürgerrechtsgesetzes vom 14. Dezember 1984, in Kraft seit
dem 1. Juli 1985, grundsätzlich auch Kinder das Schweizer Bürgerrecht ihrer
schweizerischen Mutter, deren Vater Ausländer ist (Art. 1 Abs. 1 lit. a
BüG). Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang noch die Bestimmungen über
die erleichterte Einbürgerung in Art. 58ter BüG (Fassung vom 14. Dezember
1984) und der Einbezug der Kinder in die Einbürgerung ihrer Eltern
bzw. ihrer Mutter gemäss Art. 33 BüG sowie in die Wiedereinbürgerung
nach Art. 20 BüG. An dieser Rechtslage wird auch die erneute Revision
des Bürgerrechtsgesetzes vom 23. März 1990 nichts Entscheidendes ändern
(vgl. Art. 58a Abs. 3 und Art. 58b Abs. 3 BüG vom 23. März 1990).

Erwägung 3

    3.- a) Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen geht im angefochtenen
Entscheid davon aus, dass der Bürgerrechtserwerb gemäss Art. 8b SchlT
ZGB allein die erklärende Frau betreffe. Diese Bestimmung wolle nur
der Persönlichkeit der Frau Rechnung tragen. Eine Übereinstimmung des
Bürgerrechts der Kinder mit allen Bürgerrechten der Mutter sei nicht
vorgesehen und im Interesse der Kinder auch nicht zwingend. Könnte eine
Frau, die unter altem Recht die Ehe eingegangen ist, das Bürgerrecht,
das sie als ledig besass, an ihre Kinder weitergeben, würde sie gegenüber
derjenigen Frau, die erst nach neuem Recht heiratet, bevorteilt. Eine
derartige Besserstellung der ersteren habe der Gesetzgeber indessen nie
beabsichtigt. Er habe nur die beiden Kategorien von Ehefrauen einander
gleichstellen wollen. Art. 8b SchlT ZGB sei völlig eindeutig und bedürfe
keiner weiteren Auslegung. Weder verstosse diese Bestimmung gegen Art. 4
Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK, noch habe sie sich nach Art. 20 und 33 BüG
zu richten.

    b) Auch in der Lehre wird zum Teil die gleiche Meinung vertreten wie
im angefochtenen Beschluss. Im Kommentar HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 39
zu Art. 8b SchlT ZGB, wird betont, dass Art. 8b SchlT ZGB lediglich der
Persönlichkeit der Frau Rechnung tragen wolle und ihr Bürgerrechtserwerb
sich nicht auf ihre unmündigen Kinder erstrecke. Eine solche Ausdehnung
würde in unerwünschter Weise die Doppelbürgerrechte fördern. GEISER, Der
Name und das Bürgerrecht im neuen Eherecht, VSIV Bd. 26, S. 108, stellt
fest, dass die Frau ihr Bürgerrecht zurückerhalte, wie wenn sie es nie
verloren hätte. Die Wiederannahme entfalte aber keine Rückwirkung. Sie
wirke auch nicht zurück auf minderjährige Kinder der Frau, die gemäss
Art. 271 Abs. 2 ZGB ihr Bürgerrecht führen. HEGNAUER hat in einem Artikel
in der Zeitschrift für Zivilstandswesen im Jahre 1981 dieselbe Auffassung
vertreten und damit eine Ausdehnung des Ledigenbürgerrechts der Mutter
auf ihre vor dem 1. Januar 1988 geborenen Kinder ausgeschlossen (Das
Bürgerrecht der Ehefrau im neuen Eherecht, ZZW 1981, S. 248). In späteren
Schriften hat er indessen seine Stellungnahme etwas abgeschwächt. Nach
HEGNAUER, Das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Ehefrau im neuen
Eherecht, ZBl 88/1987, S. 249 ff., insbes. S. 255 f., gilt für Kinder,
deren Kindesverhältnis zum Ehemann der Mutter durch Anfechtungsurteil
aufgehoben worden ist, dass sie sowohl das durch Heirat erworbene als
auch das Ledigenbürgerrecht der Mutter erhalten. Gleiches gilt, wenn eine
Witwe oder eine geschiedene Frau ausserhalb einer Ehe ein Kind zur Welt
bringt. Für den Fall, dass Kinder zwischen Eheschliessung und Wiederannahme
des Ledigenbürgerrechts durch die Mutter geboren sind, nimmt dieser Autor
eine unechte Lücke an, weil der Gesetzgeber diese Frage nicht bedacht
habe. Diese Lücke sei nach Art. 1 Abs. 2 und 3 ZGB in dem Sinne zu füllen,
dass die Mutter ausserhalb der Ehe geborener Kinder so gestellt werde,
wie wenn sie erst nach dem 1. Januar 1988 geheiratet hätte. Dazu gehöre
aber, dass ihr ausser der Ehe geborenes Kind nicht nur ihr durch die Ehe
erworbenes Bürgerrecht, sondern vor allem auch ihr Ledigenbürgerrecht
erhalte (vgl. auch HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 3. Aufl. 1989,
N 17.06 S. 116, und HEGNAUER/BREITSCHMID, Grundriss zum Eherecht, N 14.20
S. 141). Eine ähnliche Auffassung vertritt auch GUDRUN STURM, Das Kantons-
und Gemeindebürgerrecht der Schweizerin, in: Das Standesamt, Festheft
für Prof. F. Sturm, 1989, Nr. 6/7 S. 196. Sie weist zudem darauf hin,
dass sich die Wiederannahme des Ledigenbürgerrechts durch die Mutter
auch auf ihre vor dem 1. Januar 1988 geborenen Kinder aus einer zweiten
Ehe mit einem Ausländer erstrecken sollte, so dass diese auf das aus der
ersten Ehe ihrer Mutter herrührende Bürgerrecht verzichten könnten.

Erwägung 4

    4.- Im vorliegenden Fall dreht sich der Streit um die Auslegung von
Art. 8b SchlT ZGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine
Gesetzesbestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An
einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende
Behörde grundsätzlich gebunden (BGE 114 II 406 E. 3). Gemäss dem Wortlaut
von Art. 8b SchlT ZGB ist einzig die Schweizerin, die sich unter
bisherigem Recht verheiratet hat, berechtigt, ihr Ledigenbürgerrecht
wieder anzunehmen. Betrachtet man die Entstehungsgeschichte dieser
Bestimmung, so gelangt man zu keinem andern Ergebnis. In den Beratungen
der eidgenössischen Räte war stets nur von der Ehefrau die Rede. Die
Möglichkeit, auch ihre Kinder, die vor dem 1. Januar 1988 geboren wurden
und das Bürgerrecht der Mutter erhalten haben, darin einzuschliessen,
wurde nie erwähnt. Die abgegebenen Voten lassen den Willen erkennen,
mit der Übergangsregelung nur der Ehefrau die Befugnis einzuräumen, sich
nachträglich für die Annahme ihres Ledigenbürgerrechts auszusprechen
(Amtl.Bull. StR 1981, S. 71, NR 1983, S. 641 f. und StR 1984, S. 126
ff.). Der Entstehungsgeschichte von Art. 8b SchlT ZGB lässt sich somit
nichts entnehmen, was zugunsten des Standpunktes der Beschwerdeführerinnen
sprechen würde.

    Wenn das Bundesgericht in BGE 114 II 404 ff. festgehalten hat,
dass Art. 161 ZGB sowie Art. 8b SchlT ZGB trotz des klaren Wortlauts
auslegungsbedürftig seien, so bezog sich diese Feststellung auf das Wort
"ledig". Aus den Materialien ging nicht eindeutig hervor, was unter
dieser Wendung zu verstehen sei. Demgegenüber decken sich Wortlaut
und Entstehungsgeschichte von Art. 8b SchlT ZGB, soweit darin nur vom
Bürgerrechtserwerb der Schweizerin und nicht auch von ihren Kindern,
die ihr Bürgerrecht besitzen, die Rede ist. Insofern unterscheidet sich
die hier zu beurteilende Rechtsfrage von derjenigen, die dem zitierten
Urteil zugrunde lag. Es ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten,
dass sich Erwerb und Verlust von Bürgerrechten grundsätzlich nach dem
Recht richten, welches im Zeitpunkt galt, in welchem sich der massgebliche
Sachverhalt verwirklicht hat. Dieser Grundsatz wird in Art. 57 Abs. 2 BüG
ausdrücklich festgehalten. Soweit Änderungen der Bestimmungen über Erwerb
oder Verlust des Bürgerrechts sich auch auf Tatbestände auswirken sollen,
die sich vor dem Inkrafttreten der neuen Normen ereignet haben, wird dies
regelmässig im Übergangsrecht zum Ausdruck gebracht. Dies ist denn auch
in Art. 8b SchlT ZGB hinsichtlich der Ehefrau ausdrücklich geschehen,
nicht aber hinsichtlich ihrer Nachkommen.

    Nach dem Ausgeführten wird deutlich, dass der Gesetzgeber vom
bisherigen Recht nur gerade so weit abweichen wollte, als es das
Persönlichkeitsrecht der Frauen verlangte und es aufgrund von Art. 4 Abs. 2
BV unumgänglich war. Dies lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber auch
keine umfassende Rückwirkung der Übergangsregelung vorsehen wollte. Er
wollte der Frau nicht alle Rechte verschaffen, die ihr zustehen würden,
wenn sie das Bürgerrecht, das sie als ledig besass, nie verloren hätte. Sie
sollte vielmehr für die Zukunft so gestellt werden, wie wenn sie dieses
Bürgerrecht immer besessen hätte (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 37 zu Art. 8b
SchlT ZGB, und GEISER, aaO, S. 108). Sie wird daher in Zukunft, sofern
sie noch Kinder zur Welt bringen wird, deren Vater Ausländer ist oder
die ausserhalb der Ehe geboren werden, diesen ihr Ledigenbürgerrecht
vermitteln. Doch gilt dies nicht für jene Kinder, die bereits vor dem
Zeitpunkt der Wiederannahme dieses Bürgerrechts geboren wurden.

    Auch der Grundsatz der Einheit des Bürgerrechts in der Familie,
der in der Bürgerrechtsgesetzgebung zum Teil noch verwirklicht wird
(vgl. Art. 20, 28 und 33 sowie Art. 57a Abs. 2 BüG), führt zu keinem
andern Ergebnis. Dieser Grundsatz gilt vor allem im Zeitpunkt der
Geburt der Kinder (vgl. HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, Rz. 17.13
S. 117). Spätere Änderungen im Bürgerrecht der Eltern wirken sich hingegen
nicht automatisch auf die Kinder aus. So erstreckt sich die Einbürgerung
der Eltern nur dann auf die Kinder, wenn sie in diese einbezogen werden,
was allerdings in der Regel zu geschehen hat (Art. 33 BüG; dies gilt
auch für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht). Anderseits können
minderjährige Kinder auch selbständig um die Einbürgerung nachsuchen. Auch
familienrechtliche Tatbestände, die sich auf das Bürgerrecht der
Eltern auswirken, führen nicht automatisch zu einer Veränderung des
Bürgerrechts der Kinder. Besitzt das Kind die Bürgerrechte der Mutter,
heiratet diese aber später einen andern Mann als dessen Vater, so erhält
sie das Bürgerrecht ihres Ehemannes, ohne dass das Kind ihr darin
folgt. Das Kind einer geschiedenen oder verwitweten Frau erhält alle
Bürgerrechte seiner Mutter. Heiratet diese später wieder, verliert sie
das in der vorangegangenen Ehe erworbene Bürgerrecht, während ihr Kind
es behält. Diese Beispiele zeigen, dass dem Grundsatz der Einheit des
Bürgerrechts in der Familie nicht mehr allgemeine Anerkennung zukommt,
wie das Bundesgericht bereits in BGE 108 Ib 405 festgestellt hat.

    Die angestellten Überlegungen führen zum Schluss, dass sich nur
die Beschwerdeführerin Nr. 2 auf Art. 8b SchlT ZGB berufen und demnach
das Bürgerrecht von Stadt und Kanton Schaffhausen, das sie als ledig
besass, wieder annehmen kann. Ihre beiden minderjährigen Töchter,
die Beschwerdeführerinnen Nrn. 3 und 4, können hingegen in diesen
Bürgerrechtserwerb nicht einbezogen werden.

Erwägung 5

    5.- Was in der Beschwerdeschrift über die verfassungskonforme
Auslegung von Art. 8b SchlT ZGB vorgebracht wird, ist nicht geeignet,
ein anderes Ergebnis herbeizuführen. Die Beschwerdeführerinnen machen
geltend, diese Bestimmung müsse verfassungskonform ausgelegt werden, und
berufen sich zunächst auf Art. 34quinquies Abs. 1 BV, welcher vorsieht,
dass der Bund in der Ausübung seiner Befugnisse und im Rahmen der
Verfassung die Bedürfnisse der Familie zu berücksichtigen habe. Nachdem
aber der Grundsatz der Einheit des Bürgerrechts in der Familie - wie
bereits gezeigt - nicht mehr allgemein anerkannt und verwirklicht ist,
können die Beschwerdeführerinnen auch aus Art. 34quinquies BV, der im
übrigen mehr einen sozialpolitischen Inhalt aufweist (vgl. HÄFELIN/HALLER,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 2. Aufl., Zürich 1988, Rz. 154 S. 46),
nichts zugunsten ihres Standpunktes herleiten. Es ist nicht einzusehen,
inwiefern der Einbezug der Kinder in den Erwerb des Bürgerrechts, das
die Mutter als ledig besessen hatte, dem Familienschutz dienen sollte.

    Im weiteren erblicken die Beschwerdeführerinnen in der Tatsache, dass
sie nur das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht des ersten Ehemannes
ihrer Mutter besitzen sollen, eine Verletzung in ihren persönlichen
Verhältnissen sowie eine solche von Art. 8 Abs. 1 EMRK. Dass aber der
Anspruch auf Achtung des Familienlebens, der in Art. 8 Abs. 1 EMRK
garantiert wird, und auf Schutz in den persönlichen Verhältnissen auch
einen Einfluss auf das Kantons- und Gemeindebürgerrecht ausübe, nachdem
diesen Rechten heute weder für die Niederlassung noch für die Sozialhilfe
Bedeutung zukommt, erscheint als wenig einleuchtend. Demnach vermögen auch
diese verfassungsmässigen Rechte den Beschwerdeführerinnen nicht zu helfen.

    Schliesslich berufen sich die Beschwerdeführerinnen auch noch auf
Art. 4 Abs. 2 BV. Nach ihrer Auffassung verstösst der angefochtene
Entscheid gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter. Dass
die Regelung von Name und Bürgerrecht im neuen Eherecht Art. 4 Abs. 2
BV widerspricht, ist zuzugeben. Doch kann im Hinblick auf Art. 113
Abs. 3 BV nichts daran geändert werden, dass sich der Gesetzgeber gegen
eine volle Gleichstellung der Ehegatten in diesem Bereich entschieden
hat. Die Rechtsungleichheit findet sich vor allem - was das Bürgerrecht
anbetrifft - in Art. 161 und Art. 271 Abs. 1 ZGB. Dabei ist zu beachten,
dass Art. 8b SchlT ZGB keine neue Ungleichheit schafft, sondern lediglich
die Ungleichbehandlung, die Ehefrauen unter altem Recht erlitten haben,
auf das Mass reduzieren will, das die Bürgerrechtsregelung im neuen
Recht noch zulässt. Dass aber in den Bürgerrechtserwerb dieser Frauen
auch ihre Kinder, die bereits vor dem 1. Januar 1988 ihr Bürgerrecht
besessen haben, einzubeziehen seien, lässt sich weder Art. 4 Abs. 1 noch
Abs. 2 BV entnehmen.