Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 116 II 497



116 II 497

91. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. September
1990 i.S. L. und R. gegen Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des
Kantons Basel-Landschaft (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Verkündung des Eheversprechens; Zuständigkeit des Zivilstandsbeamten
(Art. 106 ZGB, Art. 148 und Art. 149 ZStV).

    Die einmal begründete Zuständigkeit des Zivilstandsbeamten für die
Leitung der Verkündung ist trotz der Bestimmung von Art. 149 Abs. 2
ZStV nicht von unbeschränkter Dauer. Wechselt der Bräutigam nach einem
in negativer Weise abgeschlossenen Verkündverfahren seinen Wohnsitz,
können die Brautleute an seinem neuen schweizerischen Wohnort ein neues
Verkündverfahren einleiten. Der Wohnsitz des Bräutigams bestimmt sich
auch bei einem Ausländer nach Art. 23 f. ZGB.

Sachverhalt

    A.- L. ist angolanischer Staatsangehöriger und hält sich seit dem
1. Oktober 1985 in der Schweiz auf, wo er ein Asylgesuch stellte. Für
die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton Jura zugewiesen. Er
lebte deshalb bis anfangs 1989 in Pruntrut. Sein Asylgesuch wurde in
zweiter Instanz am 11. Juni 1987 abgewiesen, und er wurde aufgefordert,
die Schweiz bis spätestens am 23. Juli 1987 zu verlassen.

    Am 10. Juli 1987 leiteten indessen L. und seine in X. wohnhafte
Verlobte, die Schweizerbürgerin R., in Pruntrut ein Verkündverfahren
ein. Die Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen für den Kanton Jura
lehnte es am 24. Juli 1989 ab, dieses Verfahren durchzuführen, weil
die notwendigen Heiratsdokumente nicht beigebracht worden seien. Die
entsprechende Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

    B.- Spätestens im Februar 1989 war L. zu seiner Verlobten nach
X. gezogen. Am 3. Mai 1989 reichten die Brautleute, nach Erhalt neuer
Papiere, in der im Kanton Basel-Landschaft gelegenen Gemeinde X. ein
Gesuch um Verkündung ihrer Heirat ein, welches vom Zivilstandsbeamten
entgegengenommen wurde. Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des
Kantons Basel-Landschaft als Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen stellte
jedoch mit Verfügung vom 29. September 1989 fest, dass das Zivilstandsamt
X. zu Unrecht das Verkündgesuch des Brautpaares L. und R. entgegengenommen
habe. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, es könne nicht angehen,
einen negativen Entscheid durch Einleitung eines neuen Verkündverfahrens
bei einem andern Zivilstandsamt zu umgehen, nachdem weder neue Tatsachen
vorlägen, die eine erneute Prüfung der Sache rechtfertigen könnten,
noch ein Weiterzug des Entscheids des Kantons Jura erfolgt sei.

    C.- L. und R. erheben mit Eingabe vom 1. November 1989 beim
Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie stellen den Antrag,
die Feststellungsverfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in Zivilsachen
aufzuheben und das Zivilstandsamt X. anzuweisen, das von ihnen eingeleitete
Verkündverfahren an die Hand zu nehmen.

    Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft
beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement vertritt in seiner Vernehmlassung im wesentlichen die
Auffassung, die Verneinung der Zuständigkeit der basellandschaftlichen
Behörden aus rein formellen Gründen wäre mit Art. 54 BV und Art. 8
EMRK kaum vereinbar und die starre geltende Ordnung, die für das
Verkündverfahren an den Wohnsitz des Bräutigams anknüpft, widerspreche dem
Gleichheitsgebot von Art. 4 Abs. 2 BV, ohne indessen einen ausdrücklichen
Antrag zu stellen.

    Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise
gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen
Entscheidung an die kantonale Instanz zurück.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Dem angefochtenen Entscheid und der Vernehmlassung der Justiz-,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft im vorliegenden
Verfahren ist zu entnehmen, dass die Section de l'Etat civil im Kanton
Jura als kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen sich mit
Verfügung vom 18. Oktober 1988 weigerte, dem von den Beschwerdeführern
am 10. Juli 1987 in Pruntrut gestellten Verkündgesuch stattzugeben,
weil sie die von L. eingereichten Papiere als gefälscht erachtete. Die
Beschwerdeführer erhoben am 16. November 1988 Einsprache und legten dieser
eine eidesstattliche Erklärung von L. bei, um damit der behaupteten
Fälschung der Heiratsdokumente entgegenzutreten. Am 13. März 1989
bestätigte die Aufsichtsbehörde im Kanton Jura die Verfügung vom
18. Oktober 1988. Am gleichen Tag - wie sich aus den Akten ergibt -
zogen die Beschwerdeführer ihre Einsprache, welche sie als vorsorglich
bezeichneten, zurück, erblickten jedoch in ihrer Eingabe vom 16. November
1988 samt der beigelegten eidesstattlichen Erklärung ein neues Gesuch,
um dessen Gutheissung sie mit ihrer Eingabe vom 13. März 1989 ersuchten.
Allenfalls sei eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Diese erging
am 24. Juli 1989 in ablehnendem Sinne, ohne dass sie jedoch von den
Beschwerdeführern angefochten wurde.

    Inzwischen war L., dem im Kanton Jura die Arbeitsbewilligung entzogen
worden war, nach X. übergesiedelt. Er ersuchte dort um die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, die ihm am 17. März 1989 von der Fremdenpolizei
verweigert wurde. Ein Rekursverfahren beim Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft ist noch pendent. Zusammen mit dem neuen Verkündgesuch
der Beschwerdeführer vom 3. Mai 1989 in X. reichte L. auch einen neuen
Geburtsschein ein. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Landschaft
hatte Kenntnis von den Verfahren im Kanton Jura und übermittelte daher
die Unterlagen an die jurassische Behörde, welche daraufhin den Entscheid
vom 24. Juli 1989 erliess. In der Folge erging dann auch der in diesem
Verfahren angefochtene Entscheid der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion
des Kantons Basel-Landschaft vom 29. September 1989.

Erwägung 3

    3.- Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons
Basel-Landschaft hat in ihrer Vernehmlassung den bereits im
angefochtenen Entscheid angedeuteten Vorwurf in dem Sinne präzisiert,
die Beschwerdeführer hätten mit ihrem Verzicht auf einen Weiterzug der
negativen Verfügung der jurassischen Behörde gezeigt, dass sie an der
Klärung der Vorwürfe, die beigebrachten Heiratsdokumente seien gemäss
Mitteilung des schweizerischen Botschaftsbeamten in Luanda gefälscht,
nicht interessiert gewesen seien. Dass sie sofort nach Rechtskraft des
Entscheides des Kantons Jura versucht hätten, im Kanton Basel-Landschaft
ein neues Verkündverfahren einzuleiten, sei rechtsmissbräuchlich.

    Das in Art. 2 Abs. 2 ZGB als Teil des Grundsatzes von Treu und Glauben
enthaltene Rechtsmissbrauchsverbot gilt auch für das Verwaltungsverfahren
(BGE 110 Ib 336 E. 3a und 115 Ia 18 E. 4a, je mit Hinweisen). Soweit die
Beschwerdegegnerin im Verhalten und Vorgehen der Beschwerdeführer einen
Verstoss gegen Art. 2 Abs. 2 ZGB zu erblicken meint, verkennt sie jedoch,
dass es Brautleuten nicht verwehrt sein kann, nach einem Wechsel des
Wohnsitzes ein Verkündverfahren selbst dann wieder in Gang zu setzen,
wenn auf ein solches in einem andern Kanton aus formellen Gründen -
wie hier wegen angeblich falscher Papiere - nicht eingetreten worden
ist. Insbesondere im Falle der Auslandsberührung eines der Brautleute
könnte die blosse Tatsache, dass die Beschaffung der erforderlichen
Papiere auf grosse Schwierigkeiten stösst und zunächst zu einem negativen
Entscheid führt, geradezu eine Verletzung des in Art. 54 BV und Art. 12
EMRK verfassungsmässig garantierten Rechts auf Ehe bewirken, liesse
man nicht die erneute Prüfung derselben oder anderer Papiere - sei
es von den bisherigen, sei es von den Behörden eines andern Kantons
nach einem Wohnsitzwechsel - zu. Wie das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement in seiner Vernehmlassung mit Recht dargelegt hat,
geht es nicht an, einer aus formellen Gründen erfolgten Verweigerung der
Verkündung eine Art Sperrwirkung zu verleihen, die eine erneute Anmeldung
und allenfalls Verkündung des Eheversprechens zu verhindern vermöchte,
selbst wenn das Gesuch beim örtlich zuständigen Zivilstandsamt gestellt
wird. Bei der Annahme eines Rechtsmissbrauchs ist ohnehin Zurückhaltung
geboten, muss ein solcher doch offensichtlich sein. Das kann aber im Blick
auf die Bestrebungen der Beschwerdeführer, endlich heiraten zu können,
wohl nicht gesagt werden.

Erwägung 4

    4.- Es stellt sich deshalb nur die Frage, ob anfangs Mai 1989, als
die Beschwerdeführer in X. das neue Verkündverfahren einleiteten, nach
wie vor der Kanton Jura dafür zuständig gewesen wäre, oder ob vielmehr
die Zuständigkeit des Zivilstandsamts X. für ein solches Verfahren zu
bejahen ist.

    a) Nach Art. 148 Abs. 1 der Verordnung über das Zivilstandswesen (ZStV;
SR 211.112.1) hat jeder in der Schweiz vorzunehmenden Eheschliessung
schweizerischer Verlobter oder in der Schweiz wohnhafter Ausländer
die Verkündung des Eheversprechens vorauszugehen. Die Abgabe dieses
Versprechens kann in der Schweiz vor dem nach Art. 149 Abs. 1 ZStV
zur Leitung der Verkündung zuständigen oder ausnahmsweise vor jedem
andern Zivilstandsbeamten erfolgen (Art. 148 Abs. 2 ZStV). Art. 149
Abs. 1 Ziff. 1 ZStV sieht vor, dass für die Leitung der Verkündung
der Zivilstandsbeamte am Wohnsitz des Bräutigams zuständig ist, wenn
dieser in der Schweiz wohnt. Für das Verkündverfahren, das von den
Beschwerdeführern am 10. Juli 1987 in Pruntrut anhängig gemacht worden ist
und am 13. März 1989 mit dem negativen Entscheid der Aufsichtsbehörde im
Zivilstandswesen des Kantons Jura sein Ende gefunden hat, war nie streitig,
dass der Zivilstandsbeamte von Pruntrut zuständig sei. Der Bräutigam hatte
allerdings in dieser Gemeinde im Sinne des Asylrechts (Art. 20 Asylgesetz)
nur seinen Aufenthalt. Ob dieser Aufenthalt bloss vorübergehend war oder
ob im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 113 II 7 E. 2) sogar Wohnsitz
anzunehmen sei, kann deshalb dahingestellt bleiben. Dass am 1. Januar
1989 das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291)
in Kraft getreten ist, ändert grundsätzlich an der Zuständigkeit des
damit befassten Zivilstandsbeamten bzw. der kantonalen Aufsichtsbehörde
im Zivilstandswesen nichts (vgl. Art. 198, 43 und 44 IPRG).

    Dieses erste Verkündverfahren wurde - wie erwähnt - am 13. März
1989 beendigt, nachdem die Beschwerdeführer auf einen Weiterzug des
Entscheids verzichtet bzw. ihre vorsorgliche Beschwerde vom 16. November
1988 zurückgezogen hatten. Daran ändert auch nichts, dass sie mit dieser
Rückzugserklärung bei der Aufsichtsbehörde ein neues Gesuch einreichten
und diesem eine eidesstattliche Erklärung von L. als neues Dokument
beilegten. Mit Schreiben vom 13. Juli 1989 an die Beschwerdeführer stellte
die Aufsichtsbehörde des Kantons Jura denn auch ausdrücklich fest, dass
das Verkündverfahren mit dem Entscheid vom 13. März 1989 abgeschlossen
sei. Zwar hat die Section de l'Etat civil am 24. Juli 1989 einen weiteren
Entscheid gefällt. Dieser beruht jedoch nicht auf einem neuen Verkündgesuch
der Beschwerdeführer, sondern - wie sich aus den Akten ergibt - auf der
blossen Tatsache, dass die Aufsichtsbehörde im Kanton Basel-Landschaft
ohne Rücksprache mit den Verlobten einen Geburtsschein von L. an die
entsprechende Behörde im Kanton Jura weitergeleitet hatte, dessen Rückgabe
die Beschwerdeführer, allenfalls mit Rechtsmittelbelehrung, in der Folge
verlangten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Verkündverfahren,
das am 10. Juli 1987 im Kanton Jura anhängig gemacht worden war, am
13. März 1989 seinen Abschluss gefunden hat.

    b) Unter diesen Umständen wäre die im angefochtenen Entscheid von
der Aufsichtsbehörde im Kanton Basel-Landschaft vertretene Auffassung nur
zutreffend, wenn L. seinen Wohnsitz in Pruntrut auch nach dem 13. März 1989
beibehalten und im Kanton Basel-Landschaft noch keinen neuen begründet
hätte (Art. 24 ZGB). Art. 149 Abs. 2 ZStV, wonach die einmal begründete
Zuständigkeit für die Leitung der Verkündung durch einen nachträglichen
Wohnsitzwechsel nicht aufgehoben wird, gilt nämlich nicht für den
Fall, dass der Bräutigam nach einem in negativer Weise abgeschlossenen
Verkündverfahren von diesem Ort wegzieht, um anderswo Aufenthalt oder
gar Wohnsitz zu nehmen. Es kann nicht der Sinn des Art. 149 ZStV sein,
in jedem Fall die einmal vorhandene Zuständigkeit unbeschränkt weiter
dauern zu lassen. Das könnte zur Folge haben, dass die Einreichung eines
zweiten oder gar dritten Verkündgesuchs nicht mehr möglich wäre, z.B. mit
verbesserten Papieren oder aufgrund einer neuen Rechtslage, wie sie hier
durch die Aufhebung von Art. 7e NAG für Ausländer mit Wohnsitz in der
Schweiz geschaffen worden ist (vgl. Art. 43 ff. IPRG und Art. 151 und
168 ZStV). Eine solche Auslegung von Art. 149 Abs. 2 ZStV würde wiederum
auf eine Sperrwirkung hinauslaufen und wäre auf jeden Fall mit Art. 54
BV und Art. 12 EMRK nicht vereinbar. Dass die Prüfung der Dokumente
in einem erneut eingeleiteten Verkündverfahren eine arbeitsaufwendige
Doppelspurigkeit bedeuten kann, muss in Kauf genommen werden.

    c) Im vorliegenden Fall reichten die Beschwerdeführer das neue
Verkündgesuch in X. am 3. Mai 1989 ein. Den Akten lässt sich entnehmen,
dass L. damals bereits seit etlichen Wochen bei seiner Verlobten in
X. lebte. Sein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wurde nämlich
bereits am 17. März 1989 von der Fremdenpolizei abgewiesen, wogegen
am 30. März 1989 Beschwerde erhoben wurde. Über diese ist noch nicht
entschieden worden. Aus den Akten und der Beschwerdeschrift geht ferner
hervor, dass sich L. seither offenbar ununterbrochen bei seiner Verlobten
in X. aufgehalten hat. Mit der Einreichung des Verkündbegehrens im Mai
1989 brachte das Paar grundsätzlich zum Ausdruck, dass es am Wohn- und
Arbeitsort der Braut den Lebensmittelpunkt begründen will. Ob allerdings
auch L. in jenem Zeitpunkt seinen Lebensmittelpunkt in X. aufwies, hat
die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft
in der angefochtenen Verfügung nicht geprüft. Sie stellte sich auf den
Standpunkt, die Frage des Wohnsitzes müsse hier nicht abgeklärt werden,
hätte doch ein nachträglicher Wohnsitzwechsel von L. die einmal begründete
Zuständigkeit des Kantons Jura nicht aufgehoben, wobei sie auf Art. 149
Abs. 2 ZStV verwies. Dass diese Auffassung rechtlich nicht haltbar ist,
wurde bereits dargelegt. Die Feststellungsverfügung vom 29. September 1989
ist deshalb aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung und Entscheidung
an die Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen des Kantons Basel-Landschaft
zurückzuweisen.

    Die kantonale Behörde wird dabei zu prüfen haben, ob L. in
X. Wohnsitz begründet habe. Sie wird in diesem Zusammenhang zu beachten
haben, dass sich der Wohnsitzbegriff im Sinne des Art. 149 ZStV nach
zivilrechtlichen Grundsätzen und damit nach Art. 23 ZGB (BGE 113 II 7/8)
beurteilt. Die Haltung der Verwaltungsbehörden wie der Fremdenpolizei, des
Zivilstandsamtes, der Steuerbehörden etc. darf höchstens als Indiz dafür
gewertet werden, ob subjektiv und aus objektiv erkennbaren Gegebenheiten
der Wille zur Begründung des Lebensmittelpunktes am fraglichen Ort bejaht
werden könne. Ebenso darf der Tatsache, dass die erstinstanzlichen
Behörden im Kanton Basel-Landschaft L. die Erteilung der Aufenthalts-
und Arbeitsbewilligung verweigert haben und dass die Behörden des Kantons
Jura sich für die Leitung des Verkündverfahrens nach wie vor als zuständig
betrachten, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Es ist
aber auch zu berücksichtigen, dass L. in Pruntrut lediglich einen ihm
nach Art. 20 des Asylgesetzes zugewiesenen Aufenthalt hatte, dass ihm
seit langem die Arbeitsbewilligung entzogen worden ist und dass er nur
auf Zusehen hin im Kanton Jura verbleiben konnte. Anderseits wurde R. die
Verpflichtung auferlegt, für den Lebensunterhalt von L. aufzukommen. Gerade
im Blick auf die Heiratsabsicht lag es für diesen daher nahe, zu seiner
Verlobten nach X. zu ziehen und an deren Wohn- und Arbeitsort selbst einen
Wohnsitz im zivilrechtlichen Sinne zu begründen. Sollte die kantonale
Aufsichtsbehörde nach Prüfung der Voraussetzungen die Wohnsitznahme
von L. in X. bejahen, muss das Verkündgesuch der Beschwerdeführer vom
Zivilstandsamt dieser Gemeinde entgegengenommen werden.