Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 116 II 259



116 II 259

47. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. Juli 1990 i.S. S.
gegen S. und Mitbeteiligte (Berufung) Regeste

    Zugehörigkeit eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu einer Erbschaft,
Zuweisungsanspruch nach Art. 620 ZGB.

    1. Die Erbschaft umfasst neben den eigentlich hinterlassenen Werten und
dem Zuwachs auch die Ersatzwerte. Als solche gelten nach den Grundsätzen
der dinglichen Surrogation Vermögensgegenstände, die aus Mitteln der
Erbschaft für diese erworben wurden (E. 4).

    2. Der aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs von den Erben
gemeinsam erworbene Vermögenswert gehört zur Erbschaft (E. 5).

    3. Der Zuweisungsanspruch nach Art. 620 ZGB besteht auch, wenn das
landwirtschaftliche Gewerbe nie dem Erblasser gehört hat, sondern erst
nach dessen Tod durch Surrogation in den Nachlass gefallen ist (E. 6).

Sachverhalt

    A.- Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 25. Juni 1976 verpflichtete
sich Jakob S., seinem Sohn Ernst sein landwirtschaftliches Gewerbe gegen
Übernahme der Grundpfandschulden zu übertragen. Der Erwerber wurde in
dieser als "Abtretungsvertrag" bezeichneten Vereinbarung ermächtigt, die
zum Vollzug nötige Grundbuchanmeldung vorzunehmen. Bevor es dazu kam,
verstarb Ernst S. In einer weiteren mit "Nachtrag zum vorstehenden
Abtretungsvertrag vom 25. Juni 1976" überschriebenen und auf der
gleichen Urkunde angebrachten Vereinbarung vom 15. November 1976 sahen
sodann Jakob S. und die Erben des Ernst S., nämlich die Witwe Frieda
S.-S. und die Kinder Ernst, Margrit, Rudolf, Werner sowie Kurt S., vor,
dass diese anstelle des Verstorbenen "mit allen Rechten und Pflichten"
in den Abtretungsvertrag eintreten. Aufgrund dieser Urkunde wurden sie
im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.

    B.- Mit Eingabe vom 30. August 1988 klagte Kurt S. gegen seine
Mutter und seine vier Geschwister auf Teilung des Nachlasses seines
Vaters Ernst S. Dabei beantragte er, das den Erben des Ernst S. gehörende
landwirtschaftliche Gewerbe ihm auf Anrechnung an seine Erbansprüche zum
Ertragswert ungeteilt zuzuweisen.

    Mit Teilurteil vom 23. Dezember 1988/18. Januar 1989 wies
das Bezirksgericht Bischofszell die Klage auf Zuweisung des
Landwirtschaftsbetriebes zum Ertragswert ab.

    Kurt S. focht diesen Entscheid mit Berufung beim Obergericht des
Kantons Thurgau an. Dieses wies mit Urteil vom 26. September 1989 die
Klage ab, setzte aber gleichzeitig die Kosten neu fest.

    C.- Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat Kurt S. beim
Bundesgericht Berufung erhoben. Er beantragt, den vorinstanzlichen
Entscheid aufzuheben, festzustellen, dass der Landwirtschaftsbetrieb Teil
des Nachlasses seines Vaters Ernst S. bilde, und die Sache zur weiteren
Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Frieda S.-S. sowie Ernst, Rudolf und Werner S. beantragen, die
Berufung abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Das Obergericht hat Art. 620 ZGB deshalb nicht angewandt, weil
es annahm, das landwirtschaftliche Gewerbe gehöre nicht zum Nachlass. Es
sei nie Eigentum des Erblassers gewesen, vielmehr hätten die Erben es
unabhängig vom Erbgang direkt vom Vater des Erblassers erworben. Der
Kläger macht in seiner Berufung geltend, diese Betrachtungsweise verletze
Bundesrecht.

    Es ist unbestritten, dass der Erblasser Ernst S. nie Eigentümer des
landwirtschaftlichen Gewerbes war, dessen ungeteilte Zuweisung der Kläger
verlangt. Die Regeln über die Erbteilung können somit nur zur Anwendung
gelangen, sofern auch Vermögenswerte dem Nachlass zugerechnet werden
können, die dem Erblasser nie gehörten.

Erwägung 4

    4.- a) Objekt der Erbengemeinschaft ist die gesamte unverteilte
Erbschaft. Sie erfasst grundsätzlich alle vom Erblasser auf die
Erbengemeinschaft übergegangenen geldwerten Gegenstände (TUOR/PICENONI,
Berner Kommentar, N. 6 zu Art. 537). Solange keine Erbteilung erfolgte
oder der Alleinerbe die Erbschaft noch ausschlagen kann, bildet
diese ein selbständiges Vermögen bzw. ein Sondervermögen (PIOTET,
Erbrecht, SPR Bd. IV/1, S. 18). Als solches kann sie Rechte erwerben und
verlieren. Eine Vermögenssurrogation ist grundsätzlich möglich (PIOTET,
S. 19). Die Erbschaft umfasst neben den eigentlich hinterlassenen Werten
somit auch den Zuwachs (Zinsen, Früchte usw.) und die Ersatzwerte, die an
die Stelle der ursprünglich hinterlassenen Vermögensstücke getreten sind
(TUOR/PICENONI, N. 16 zu Art. 602 ZGB).

    Als Ersatzwert hat nach den nicht nur im Erbrecht geltenden
Grundsätzen der dinglichen Surrogation namentlich zu gelten, was mit
Mitteln der Erbschaft angeschafft, d.h. was durch Aufopferung von Mitteln
der Erbschaft für diese erworben wurde (TUOR/PICENONI, N. 18 und 23 zu
Art. 599 ZGB; vgl. DESCHENAUX/STEINAUER, Le nouveau droit matrimonial,
Bern 1987, S. 246 ff.). Es muss ein Vermögenswert der Erbschaft aufgegeben
und gleichzeitig ein neuer erworben werden. Zwischen der Aufgabe einerseits
und dem Neuerwerb andererseits bedarf es eines Kausalzusammenhangs. Dieser
ist namentlich dann gegeben, wenn der Erwerb sich als Erfüllung einer
zur Erbmasse gehörenden Forderung gegenüber einem Dritten erweist
(vgl. DESCHENAUX/STEINAUER, S. 248). Surrogation kann schliesslich nur
dann eintreten, wenn die am aufgegebenen Vermögen Berechtigten mit den
Erwerbern identisch sind (DESCHENAUX/STEINAUER, S. 250).

    b) Im Abtretungsvertrag vom 25. Juni 1976 hatte sich Jakob
S. gegenüber dem Erblasser Ernst S. verpflichtet, diesem das Eigentum am
landwirtschaftlichen Gewerbe zu übertragen. Zur Erfüllung der Verpflichtung
ist es allerdings zu Lebzeiten von Ernst S. nicht mehr gekommen. Dem
Erblasser stand somit vor seinem Tod eine Forderung aus diesem Vertrag
zu. Das Obergericht hat die Frage offengelassen, ob der Anspruch des
Erblassers auf Übertragung des landwirtschaftlichen Gewerbes auf die
Erben übergegangen oder mit dem Tod von Ernst S. untergegangen sei. Dazu
im Widerspruch steht dann allerdings die Feststellung, die Erben des
Verstorbenen seien mit allen Rechten und Pflichten in den Kaufvertrag
eingetreten. Warum ein Übergang auf die Erben nicht stattgefunden haben
sollte, wäre nicht ersichtlich. Der Vertrag schafft einen bedingungslosen
Anspruch auf Übertragung des Eigentums; er räumt dem Erwerber sogar
das Recht ein, die Grundbuchanmeldung selber vorzunehmen. Die Beklagten
machen diesbezüglich geltend, das Motiv von Jakob S. für die Abtretung zum
Ertragswert sei gewesen, dass Ernst S. als einziger Sohn im Falle eines
Verkaufes an Dritte ein Vorkaufsrecht zum Ertragswert gehabt hätte und im
Erbfall die Zuweisung nach Art. 620 ZGB hätte geltend machen können. Wie
es sich damit verhält, braucht aber nicht geprüft zu werden. Der
Vertrag enthält keine entsprechende Bedingung, und selbst wenn für den
Veräusserer das Weiterleben des Erwerbers eine Geschäftsgrundlage im
Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR gewesen wäre, hätte der Tod von Ernst
S. nicht zwangsläufig den Untergang des Anspruchs bewirkt. Der Vertrag
wäre nur für den Veräusserer unverbindlich gewesen (Art. 23 OR). Jakob
S. hat sich aber nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
nicht auf einen Irrtum berufen, sondern vielmehr den Vertrag erfüllt,
indem er das landwirtschaftliche Gewerbe auf die Parteien des vorliegenden
Rechtsstreits übertrug. Damit hat er, falls ein Grundlagenirrtum anzunehmen
wäre, diesen Mangel durch Genehmigung geheilt (Art. 31 OR).

    Angesichts des Umstandes, dass sich der Veräusserer
im Abtretungsvertrag als Gegenleistung nur die Übernahme der
Grundpfandschulden versprechen liess, dürfte es sich um ein teilweise
unentgeltliches Rechtsgeschäft gehandelt haben. Auch damit lässt
sich aber nicht begründen, warum der Anspruch nicht auf die Erben des
Erwerbers übergegangen sein soll. Das Schenkungsrecht sieht nicht vor,
dass ein Schenkungsversprechen mit dem Tod des Beschenkten dahinfalle.
Art. 247 OR zeigt vielmehr, dass beim Tod des Beschenkten der Rückfall
einer geschenkten Sache an den ihn überlebenden Schenker nur eintritt,
wenn dies vereinbart ist (vgl. auch Art. 250 ff. OR).

    Es ist somit davon auszugehen, dass der Anspruch auf Übertragung des
landwirtschaftlichen Gewerbes vom Erblasser auf die Erben übergegangen ist.

Erwägung 5

    5.- Die Erben haben allerdings nicht den sich aus dem Abtretungsvertrag
ergebenden Anspruch ohne weiteres geltend gemacht, sondern mit dem
Veräusserer am 15. November 1976 eine weitere Vereinbarung getroffen.
Das Obergericht ist davon ausgegangen, dass es sich dabei um einen neuen
Vertrag handle und der ursprüngliche, ererbte Anspruch untergegangen sei.

    a) Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil nicht den wirklichen
Willen der Parteien festgestellt, sondern aufgrund einer objektiven
Vertragsauslegung den mutmasslichen Parteiwillen zu ermitteln versucht. Das
Bundesgericht kann diese rechtliche Würdigung deshalb frei überprüfen
(BGE 115 II 329, E. 2b mit Hinweis). Der mutmassliche Parteiwille ist nach
dem Vertrauensgrundsatz aufgrund aller Umstände des Vertragsschlusses zu
bestimmen. Dabei hat der Richter, vom Wortlaut der Vereinbarung ausgehend,
zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass
die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 115 II 268,
E. 5a mit Hinweis).

    Die entsprechende Vereinbarung trägt den Titel "Nachtrag zum
vorstehenden Abtretungsvertrag vom 25. Juni 1976". Sie ist überdies
urkundlich mit dem Abtretungsvertrag in der Weise verknüpft, dass sie
auf dem gleichen Papier mit fortlaufender Seitennumerierung angebracht
ist. Neben Titel, Beurkundungsformel und Anweisungen für die grundbuchliche
Behandlung enthält der Vertrag zwei Ziffern, wobei die zweite einen hier
nicht weiter interessierenden Vertrag mit der Gemeinde betrifft. Ziffer
1 bestimmt sodann:

    "Anstelle des am 24. September 1976 verstorbenen Erwerbers treten
hiermit
   seine Erben mit allen Rechten und Pflichten in den Abtretungsvertrag vom

    25. Juni 1976 ein, nämlich:" (Es folgen die Namen der heutigen

    Prozessparteien.)

    Sowohl der Wortlaut als auch die Ausgestaltung der Vereinbarung
lassen diese ohne weiteres als blossen Nachtrag zum Abtretungsvertrag
erscheinen. Mit Bezug auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten verweist
sie ausschliesslich auf diesen. Die Vereinbarung hält nichts anderes fest,
als dass die Erben und heutigen Prozessparteien an Stelle des verstorbenen
Ernst S. in dessen Rechte und Pflichten eingetreten sind. In ein Recht
kann aber nur "eingetreten" werden, sofern dieses überhaupt besteht. Da
der ursprünglich Berechtigte aber gestorben war, konnte das Recht nur
weiterbestehen, sofern es den Erben zustand. Der Wortlaut der Vereinbarung
weist somit darauf hin, dass die Parteien davon ausgingen, die Ansprüche
aus dem Abtretungsvertrag zwischen Jakob und Ernst S. seien auf die
Erben übergegangen. Dass nicht ohne weiteres eine Notwendigkeit für den
Nachtrag ersichtlich ist, vermag keine andere Auslegung zu begründen. Es
mag dem Grundbuchverwalter, der die Vereinbarung als Notar verurkundet hat,
sinnvoll geschienen haben, den Eintritt der Erben in die Rechte des Käufers
in einer öffentlichen Urkunde festzustellen und damit auch festzuhalten,
dass der Veräusserer im Tod des Erwerbers keinen Grund für einen Rücktritt
vom Vertrag erblickte. Schliesslich bleibt zu beachten, dass dieser
Nachtrag gleichzeitig die Grundbuchanmeldung enthält, die ohnehin von
allen Erben oder dem Veräusserer hätte unterzeichnet werden müssen.

    Dem Obergericht kann nicht gefolgt werden, wenn es aus der
nochmaligen öffentlichen Beurkundung ableiten will, die Erben hätten
auf ihre ererbten Rechte aus dem Abtretungsvertrag verzichtet und einen
neuen Anspruch begründet. Ein Verzicht auf Rechte darf nicht leichthin
angenommen werden, insbesondere wenn die auszulegende Erklärung zu Lasten
Minderjähriger vom gesetzlichen Vertreter abgegeben wurde. Näher läge es,
eine Neuerung anzunehmen, falls man in der Vereinbarung vom 15. November
1976 nicht einen blossen Nachtrag für die grundbuchliche Behandlung sehen
wollte. Eine Neuerung liegt vor, wenn eine alte Schuld durch die Begründung
einer neuen getilgt wird (Art. 116 Abs. 1 OR). Da zwischen der neuen und
der alten Schuld jedoch ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht,
würde die Novation dazu führen, dass die neue Schuld infolge Surrogation
zur Erbschaft gehört, sofern dies auch für die alte galt. Wird nun die
neue Schuld erfüllt, fällt auch die entsprechende Leistung an Stelle der
Forderung in den Nachlass.

    Aufgrund des Wortlautes der Vereinbarung vom 15. November 1976
und der Zusammenhänge ihres Zustandekommens ergibt sich somit, dass das
landwirtschaftliche Gewerbe durch Surrogation in den Nachlass des Ernst S.
übergegangen ist.

    Nichts anderes lässt sich entgegen der Auffassung des Obergerichts aus
dem Nachlassinventar schliessen. Zum einen hält ein Erbschaftsinventar
grundsätzlich den Stand der Aktiven und Passiven bei Eröffnung
des Erbgangs und die Erbgangskosten fest, nicht aber die spätere
Vermögensentwicklung. Dass aber das Gewerbe beim Tod des Erblassers nicht
zum Nachlass gehörte, ist unbestritten. Zudem wurde der Abtretungsvertrag
unter den Aktiven ausdrücklich aufgeführt, wenn auch ohne Schätzung.

Erwägung 6

    6.- Es bleibt zu prüfen, ob Art. 620 ff. ZGB auch dann zur Anwendung
gelangen, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe zwar zur ungeteilten
Erbschaft gehört, aber nie im Eigentum des Erblassers war.

    Art. 620 ZGB kann, wie die Beklagten in der Berufungsantwort richtig
festhalten, nicht angerufen werden, wenn es sich um eine andere als eine
erbrechtliche Teilung handelt oder wenn mit der Zuweisung des Gewerbes eine
rechtliche Einheit bewirkt werden soll, die bei Eröffnung des Erbganges
nicht bestanden hat (BGE 76 II 24; vgl. BENNO STUDER, Die Integralzuweisung
landwirtschaftlicher Gewerbe nach der Revision des bäuerlichen Zivilrechts
von 1972, 2. Aufl., Frick 1979, S. 120 ff.). Insbesondere wenn sich im
Nachlass nur ein Anteil an einem landwirtschaftlichen Gewerbe befindet,
besteht kein Zuweisungsanspruch, selbst wenn der andere Anteil des Gewerbes
dem Ansprecher zusteht (BGE 45 II 633, vgl. auch BGE 76 II 17 ff.;
FRANZ STEIGER, Zur Frage des Anwendungsbereiches und der Geltungskraft
des bäuerlichen Erbrechts sowie der allgemeinen Voraussetzungen der
Integralzuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes, Diss. Bern,
Winterthur 1966, S. 26 ff.). Weil keine rechtliche Einheit vorliegt, hat
das Bundesgericht die Anwendung von Art. 620 ZGB selbst dann abgelehnt,
wenn das Gewerbe zu zwei verschiedenen Nachlässen gehört, auch wenn die
Erben bei beiden identisch sind (76 II 24, E. 2; wieder offengelassen in
BGE 113 II 496 ff., insb. 500).

    Eine Ausnahme vom Erfordernis der rechtlichen Einheit des Gewerbes
im Nachlass besteht nach der bisherigen Rechtsprechung nur, soweit
mehrere Nachlässe beteiligt sind, weil Erben verstorben sind, bevor die
Erbschaft geteilt wurde. Diesfalls steht der Zuweisungsanspruch auch den
Erbeserben zu (75 II 199 ff.; 113 II 498 E. 3c; STEIGER, S. 100 ff.). Der
Zuweisungsanspruch ist im Gesetz unter den Bestimmungen über die Teilung
der Erbschaft als besondere Art der Teilung geregelt. Art. 620 ZGB stellt
ausschliesslich auf die Teilnahme an der Erbschaft als Erbe ab (BGE 75
II 201 f.).

    Bildet aber wie hier das Gewerbe als ganzes Bestandteil der Erbschaft,
steht grundsätzlich jedem Erben der Zuweisungsanspruch zu. Das ist auch
dann der Fall, wenn das Gewerbe erst nach dem Tod des Erblassers in die
Erbschaft gefallen ist. Vom Erfordernis her, dass sich das Gewerbe als
rechtliche Einheit im Nachlass befinden müsse, lässt sich - entgegen der
Ansicht der Beklagten - nicht begründen, warum es dem Erblasser auch gehört
haben müsse. Der Zweck des bäuerlichen Erbrechts, landwirtschaftliche
Gewerbe als Einheit zu erhalten, gebietet vielmehr, Art. 620 ZGB auch dann
anzuwenden, wenn das Gewerbe als rechtliche Einheit erst nach Eröffnung des
Erbganges in den Nachlass fällt (so schon angedeutet, aber offengelassen
in BGE 76 II 25).

    Die Berufung erweist sich deshalb als begründet.