Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 116 II 225



116 II 225

42. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. Juni 1990 i.S. T.
gegen T. (Berufung) Regeste

    Güterrechtliche Auseinandersetzung. Zuordnung einer teilweise
unentgeltlich, teilweise entgeltlich erworbenen Liegenschaft. Verzinsung
der güterrechtlichen Forderung (Art. 154 und 240 ZGB in der Fassung
von 1907).

    1. Soweit der Wert der in einer Erbteilung übernommenen Liegenschaft
dem Nettoerbteil des Übernehmers entspricht, gehört sie zu seinem
eingebrachten Gut (E. 3b).

    2. Sind mehrere Gütermassen am Erwerb einer Liegenschaft beteiligt
gewesen, so ist deren Wert gemäss altem Eherecht proportional auf diese
Massen aufzuteilen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3c).

    3. Erhält ein Ehegatte in einer Erbteilung gegen Übernahme bestehender
Schulden eine Liegenschaft, so stellt sie nach altem Recht in diesem
Umfang Errungenschaft dar (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3d).

    4. Wird eine Liegenschaft zu einem günstigen Preis überlassen, ohne
dass eine Schenkungsabsicht nachgewiesen ist, liegt keine gemischte
Schenkung vor (E. 3e).

    5. Wie ist der Anteil des eingebrachten Gutes zu bestimmen, wenn
der genaue Wert des Vermögensgegenstandes nicht festgestellt werden kann
(E. 3b)?

    6. Verzinsung der Vorschlagsforderung bzw. des Liquidationsanteils
am Gesamtgut bei der altrechtlichen Gütergemeinschaft (E. 5).

Sachverhalt

    A.- Otto T. und Elisabeth T. haben am 1. Oktober 1966 geheiratet.

    Mit "Erbteilungsvertrag" vom 2. Oktober 1968 übernahm der Ehemann aus
dem Nachlass seiner Eltern ein Haus in G. zum Wert von Fr. 38'500.--. Dies
entsprach der Höhe der Hypotheken von Fr. 37'000.-- zuzüglich Fr. 1'500.--,
die er an eine seiner beiden Schwestern zu bezahlen hatte. Im Jahre 1976
wurde das Haus für Fr. 230'000.-- verkauft und in W. eine neue Liegenschaft
mit einer Metzgerei und einem Hotel erworben. Mit öffentlicher Urkunde
vom 10. Juni 1987 wurde diese Liegenschaft zusammen mit dem Gewerbe vom
Ehemann wiederum veräussert.

    B.- Am 4. März 1986 klagte Otto T. beim Bezirksgericht X. auf
Ehescheidung. Mit Urteil vom 8./11. Juli 1988 schied das Gericht die Ehe
der Parteien und sprach Elisabeth T. einen güterrechtlichen Anspruch von
Fr. 379'818.05 zu, abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlungen von
Fr. 55'000.--.

    Auf Berufung von Otto T. und Anschlussberufung von Elisabeth
T. ermittelte das Kantonsgericht St. Gallen mit Urteil vom 9./12. und
22. Juni 1989 nach Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen einen
verbleibenden güterrechtlichen Anspruch der Ehefrau von Fr. 207'276.05,
nebst Zins zu 5% ab 2. Dezember 1988.

    C.- Otto T. ficht diesen Entscheid mit Berufung an und verlangt,
es sei Ziffer 1 des kantonsgerichtlichen Urteils aufzuheben und der
güterrechtliche Anspruch der Beklagten vom Bundesgericht zu beziffern;
eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
zurückzuweisen.

    In ihrer Berufungsantwort beantragt Elisabeth T. die Abweisung der
Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht St. Gallen
hat keine Vernehmlassung eingereicht.

    Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut, soweit darauf
einzutreten ist, aus folgenden

Auszug aus den Erwägungen:

                          Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Im vorliegenden Verfahren sind nur noch die güterrechtliche
Massenzugehörigkeit der Liegenschaft in G. (bzw. des Verkaufserlöses
der später an ihrer Stelle in W. erworbenen) und die Fragen streitig,
ob die güterrechtliche Forderung der Ehefrau von der Rechtskraft des
Scheidungsurteils an zu verzinsen sei.

    b) Es ist insbesondere unbestritten, dass die Ehegatten dem Güterstand
der allgemeinen Gütergemeinschaft nach den Bestimmungen des ZGB in der
Fassung von 1907 unterstanden. Sie hatten noch unter altem Recht einen
Ehevertrag abgeschlossen, indem sie rückwirkend auf den Zeitpunkt der
Eheschliessung eine Gütergemeinschaft vereinbarten. Gemäss Art. 10
SchlT ZGB konnte das Inkrafttreten des neuen Eherechts deshalb nicht
von Gesetzes wegen zu einer Änderung des Güterstandes führen. Zudem
wurde die Scheidungsklage, welche zur Auflösung des Güterstandes
führte, vor dem 1. Januar 1988 eingereicht, so dass das neue Recht
auch von daher nicht anwendbar ist (Art. 9d Abs. 3 SchlT ZGB). Für die
güterrechtliche Auseinandersetzung ist deshalb auf Art. 154 ZGB in der
alten Fassung abzustellen, der bestimmt, dass das eheliche Vermögen
unabhängig vom Güterstand in das Eigengut des Mannes und das Eigengut
der Frau "zerfällt". Nur der Vorschlag wird den Ehegatten nach ihrem
vertraglichen Güterstand zugewiesen. Mit Bezug auf die von den Parteien
vereinbarte allgemeine Gütergemeinschaft bedeutet dies im wesentlichen,
dass jeder Ehegatte jene Vermögenswerte zurücknimmt, welche unter der
Güterverbindung sein eingebrachtes Gut wären, und nur das verbleibende
Gesamtgut, d.h. die Errungenschaft, hälftig geteilt wird (BGE 91 II 89
f.). Als Errungenschaft gilt, was während der Dauer des Güterstandes
entgeltlich, aber nicht als Ersatzanschaffung für eingebrachtes Gut
oder Sondergut, erworben wurde. Weil im Ehevertrag die Gütergemeinschaft
rückwirkend auf den Eheabschluss vereinbart wurde, fällt die Dauer des
Güterstandes mit der Ehedauer zusammen (vgl. BGE 91 II 90 E. 2).

Erwägung 3

    3.- a) Das Kantonsgericht St. Gallen betrachtete die Liegenschaft
in G. vollständig als Errungenschaft (somit als hälftig zu teilendes
Gesamtgut) und sprach dem eingebrachten Gut des Mannes nur eine
Ersatzforderung im Betrag von Fr. 1'500.-- zu. Es ging davon aus, dass der
Kläger die Liegenschaft wohl aus dem Nachlass seiner Eltern erhalten habe,
es sich aber dennoch nicht um einen unentgeltlichen Erwerb handle. Der
Kläger habe Hypothekarschulden im Betrag von Fr. 37'000.-- übernommen
und überdies einer seiner Schwestern Fr. 1'500.-- bezahlt. Obgleich die
Liegenschaft mit Sicherheit im Zeitpunkt der Übernahme einen höheren Wert
gehabt habe, sei eine gemischte Schenkung nicht nachgewiesen, weil die
Parteien sich des höheren Wertes nicht bewusst gewesen seien. Zudem sei ein
wesentlicher Teil des Ausbaus der Liegenschaft während der Ehe durch die
Ehegatten erfolgt und schon deshalb der Errungenschaft zuzurechnen. Die
(nominale) Ersatzforderung des eingebrachten Gutes gegenüber der
Errungenschaft begründete die Vorinstanz damit, dass eine der Schwestern
für ihre früheren Arbeiten am Haus den erwähnten Betrag ausbezahlt erhalten
habe. Da auch der Kläger vor der Ehe am Haus Arbeiten geleistet habe,
stehe ihm ein gleicher Betrag (Fr. 1'500.--) zu. Dieser bleibe aber
wertmässig unverändert, obgleich die Liegenschaft in G. und nachfolgend
das als Ersatz angeschaffte Gewerbe in W. an Wert zugenommen haben.

    Der Kläger bestreitet nicht, dass er die Liegenschaft während der Dauer
der Ehe erworben hat. Er macht jedoch geltend, der Erwerb sei teilweise
unentgeltlich und teilweise als Ersatzanschaffung für eingebrachtes
Gut erfolgt.

    b) Der Kläger wendet gegen das vorinstanzliche Urteil ein, der Wert
der Liegenschaft in G. habe den Übernahmepreis überstiegen, den er sich
in der Erbteilung habe anrechnen lassen. Da sein Erbteil einen Drittel
des Nachlasses betrage, müsse auch ein Drittel des den Übernahmepreis
übersteigenden Wertes als sein Erbteil und damit als unentgeltlich erworben
angesehen werden. In diesem Umfang gehöre die Liegenschaft in G. zu seinem
eingebrachten Gut.

    Die Vermögenswerte, die einem Ehegatten in einer Erbteilung
zugewiesen werden, treten an die Stelle des bei Eröffnung des Erbganges
erworbenen Erbteils. Haben sie den gleichen Wert wie dieser, so stellen
sie grundsätzlich in ihrer Gesamtheit eingebrachtes Gut dar. Übersteigt
der Wert der übernommenen Gegenstände den Erbteil und muss der Ehegatte
deshalb seinen Miterben eine Ausgleichszahlung leisten, so handelt es
sich im Umfang dieser Ausgleichszahlung um einen entgeltlichen Erwerb. In
diesem Umfang liegt eine Ersatzanschaffung für die Errungenschaft, das
eingebrachte Gut oder das Sondergut vor, je nachdem, welche Masse für die
Gegenleistung aufkam. Handelt es sich beim in der Teilung zugewiesenen
Wert um eine Liegenschaft, so ist diese deshalb proportional zu den
Wertanteilen auf die entsprechenden Massen aufzuteilen (BGE 91 II 91).

    Das Kantonsgericht hat in für das Bundesgericht verbindlicher Weise
festgestellt, dass der Wert der Liegenschaft in G. im Zeitpunkt, in dem sie
der Kläger erworben hat, "um einiges höher lag als der Übernahmepreis". Das
bedeutet aber, dass der Nachlass wertmässig die Schulden überstieg. Wie
der Kläger zu Recht festhält, stand ihm somit ein Erbteil zu, der sein
eingebrachtes Gut darstellt. Dieser Masse ist somit auch das Grundstück
in G. im Rahmen seines Nettoerbteils zuzurechnen.

    Nun hat aber das Kantonsgericht den genauen Betrag, um den das
Grundstück damals den Übernahmepreis überstieg - und damit auch den
Nettowert des klägerischen Erbteils -, als nicht genau feststellbar
bezeichnet. Damit durfte sich die Vorinstanz jedoch nicht begnügen. Wohl
ist derjenige, der eingebrachtes Gut behauptet, dafür beweispflichtig
(Art. 215 Abs. 3 ZGB in der Fassung von 1907; vgl. LEMP, Berner Kommentar,
N. 41 zu Art. 215 ZGB; DESCHENAUX/STEINAUER, Le nouveau droit matrimonial,
Bern 1987, S. 465). Wenn die Vorinstanz aber festhält, dass der Wert der
Liegenschaft mit Sicherheit über dem Übernahmepreis lag, so ist damit
bewiesen, dass diese teilweise eingebrachtes Gut darstellte. Zu ermitteln
ist nur noch das Ausmass dieses Anteils. Dem Gesetz ist keine Regel zu
entnehmen, wie vorzugehen ist, wenn zwar das Vorliegen, nicht aber der
genaue Betrag des eingebrachten Gutes nachgewiesen werden kann. Es liegt
ein ähnlicher Sachverhalt vor, wie wenn im Haftpflichtrecht das Vorliegen
eines Schadens bewiesen ist, dessen Höhe aber nicht genau beziffert werden
kann (Art. 42 Abs. 2 OR). Entsprechend erscheint es auch hier richtig,
wenn der Sachrichter nach seinem pflichtgemässen Ermessen die Höhe des
entsprechenden Betrages festlegt. Damit soll allerdings nicht die in
Art. 215 Abs. 3 aZGB enthaltene Beweisregel aufgeweicht werden. Von
einem strengen Beweis darf deshalb nur abgewichen werden, soweit das
eingebrachte Gut als solches nachgewiesen ist und der Beweispflichtige
das Möglichste getan hat, um auch die Höhe nachzuweisen (vgl. BREHM,
Berner Kommentar, N. 46 ff. zu Art. 42 OR). Diese Voraussetzungen sind
hier aber gegeben, denn das Kantonsgericht hält in für das Bundesgericht
verbindlicher Weise fest, dass sich der damalige Wert der Liegenschaft
nicht mehr genau feststellen lasse.

    Die Berufung erweist sich somit in diesem Punkt als begründet, und die
Vorinstanz wird die Höhe des Nettoerbteils des Klägers festzustellen haben.

    c) Das Kantonsgericht hat dem Ehemann für seine Mitarbeit beim Ausbau
des Hauses vor der Heirat Fr. 1'500.-- zugesprochen und diese als Beitrag
zum Erwerb des Grundstücks dem eingebrachten Gut zugewiesen. Der Kläger
scheint geltend machen zu wollen, dass dieser Betrag ungenügend sei. Seine
Kritik beschränkt sich aber darauf auszuführen, dass Ansprüche aus
Arbeitsleistung "zu Hauf" bestanden hätten. Dies stellt eine unzulässige
Kritik an der Beweiswürdigung des Kantonsgerichts dar (Art. 55 Abs. 1
lit. c OG).

    Indessen ist seine Kritik zu hören und trifft zu, soweit er
vorbringt, die Vorinstanz habe bei der Behandlung dieses Betrages
die Grundsätze über die güterrechtlichen Ersatzanschaffungen falsch
angewendet. Das Bundesgericht hat in BGE 112 II 385 ff. die Frage, wie
Investitionen einer güterrechtlichen Vermögensmasse in eine andere zu
behandeln seien, einer neuerlichen Prüfung unterzogen und seine bisherige
Rechtsprechung zusammengefasst und bestätigt. Im alten Eherecht steht einer
Vermögensmasse, welche zum Erwerb, zur Verbesserung oder Erhaltung eines
Vermögensgegenstandes einer anderen güterrechtlichen Masse beigetragen hat,
grundsätzlich nur eine Ersatzforderung im Betrage der aufgewendeten Mittel
zu (BGE 112 II 386 mit Verweisen). In Abweichung von diesem Grundsatz
liegt indessen nicht nur eine nominale Ersatzforderung, sondern eine
proportionale Beteiligung mehrerer Gütermassen an einem Vermögenswert vor,
wenn die Investition einer fremden Gütermasse bereits beim Erwerb erfolgt
ist und es sich um eine Liegenschaft handelt (BGE 112 II 387).

    Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall ohne Zweifel
gegeben. Der Betrag von Fr. 1'500.-- wurde dem Eigengut zugestanden,
weil der Ehemann vor der Heirat wie seine Schwester am Ausbau des Hauses
mitgewirkt und deshalb gegenüber der Erbschaft eine entsprechende
Forderung hatte, die durch die Übernahme der Liegenschaft getilgt
wurde. Die Investition des Eigenguts erfolgte somit bereits beim Erwerb
des Vermögenswertes zu Alleineigentum, und es handelt sich überdies um
eine Liegenschaft.

    Die Berufung erweist sich deshalb auch in diesem Punkt als
begründet. Dem Eigengut des Klägers ist nicht nur eine nominale
Ersatzforderung zuzuerkennen. Dieser Vermögensmasse steht vielmehr
auch ein Teil der Wertsteigerungen zu, die dieser Vermögenswert und
die anschliessend durch güterrechtliche Surrogation an seine Stelle
getretene Liegenschaft in W. erfahren haben. Wie gross dieser Teil ist,
kann das Bundesgericht nicht errechnen, weil - wie bereits ausgeführt -
dem vorinstanzlichen Urteil der genaue Wert der Liegenschaft in G. im
Zeitpunkt des Erwerbs nicht zu entnehmen ist.

    d) Neben den Fr. 1'500.--, die der Kläger seiner Schwester bezahlte,
übernahm er als Gegenleistung für den Erwerb der Liegenschaft die auf
ihr lastenden Schulden. Es fragt sich, welche güterrechtlichen Wirkungen
diesen Vorgängen zukommen.

    aa) Das Bundesgericht hatte schon mehrfach Gelegenheit, sich
dazu zu äussern, wie sich Kreditkäufe bei der Güterverbindung auf die
Massenzugehörigkeit auswirken.

    Gemäss gefestigter Rechtsprechung ist eine Liegenschaft, welche die
Ehefrau mit Kredit kauft, für die güterrechtliche Auseinandersetzung
wertmässig der Errungenschaft des Ehemannes zuzurechnen (BGE 112 II 474
ff.). Das Bundesgericht stellte fest, dass es einen reinen Kreditkauf
durch die Ehefrau nach der ursprünglichen Vorstellung des Gesetzgebers
in der Güterverbindung gar nicht geben sollte (BGE 112 II 476). Die
güterrechtliche Zuordnung könne deshalb in keinem Fall in einer diesem
Güterstand vollständig entsprechenden Weise erfolgen. Eine Lösung müsse
aber von den tragenden Gedanken der Güterverbindung ausgehen, und es
sei darauf zu achten, dass die Interessen beider Ehegatten gleichmässig
gewahrt würden und nicht ein Ehegatte einseitig privilegiert werde. Eine
solche Privilegierung läge aber vor, wenn die Ehefrau allein darüber
befinden könnte, ob sie sich über den Rahmen ihres Sondergutes oder ihres
eingebrachten Gutes hinaus durch blosse Schuldenbegründung verpflichten
wollte, um dadurch konjunkturelle Mehrwerte der Errungenschaft zu entziehen
(BGE 112 II 477 f.).

    Wie die bisher ergangenen Entscheide zeigen, findet eine Zuordnung zur
Errungenschaft des Ehemannes aber nicht nur statt, wenn die Liegenschaft
ausschliesslich mit Kredit erworben wurde. Vielmehr hat das Bundesgericht
regelmässig auch Grundstücke, welche die Ehefrau nur zum einen Teil mit
Kredit finanzierte und zum andern Teil unentgeltlich erwarb (BGE 112
II 478 f.) oder mit eingebrachtem Gut finanzierte, wertmässig im Umfang
der grundpfändlichen Belastung der Errungenschaft zugewiesen. Dabei kam
es auch nie darauf an, ob die Schulden neu begründet oder bestehende
Verpflichtungen übernommen wurden (vgl. den Sachverhalt in BGE 112 II
474 ff.).

    Was für den vollständigen oder teilweisen Kreditkauf durch die Frau
gilt, muss für den gleichen Tatbestand auch beim Mann massgebend sein. Das
Bundesgericht hat die güterrechtliche Zuordnung des von der Frau mit Kredit
erworbenen Vermögenswerts zur Errungenschaft gerade damit begründet, dass
eine Gleichbehandlung beider Ehegatten nötig sei und die Zuordnung zur
Errungenschaft bei entsprechendem Erwerb durch den Ehemann ausser Zweifel
stehe (BGE 112 II 478 E. 3c). Im vorliegenden Fall kann auch der Umstand,
dass die Ehegatten nicht der Güterverbindung, sondern der altrechtlichen
Gütergemeinschaft unterstehen, an der güterrechtlichen Zuordnung nichts
ändern. Wird die Gütergemeinschaft durch Scheidung aufgehoben, so wird
das Gesamtgut in gleicher Weise vom eingebrachten Gut geschieden wie in
der Güterverbindung die Errungenschaft.

    bb) Der Berufungskläger vermag auch daraus nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten, dass unter neuem Recht bei einer teils schenkungsweise oder von
Todes wegen und teils unter Übernahme von Schulden erworbenen Liegenschaft
nach der Vorstellung des Reformgesetzgebers regelmässig nicht mehr auf
einen entgeltlichen Erwerb im Umfang der Hypotheken zu schliessen ist
(Protokolle der Kommission des Nationalrates, insbes. S. 1005 ff.;
siehe auch: HAUSHEER/GEISER, Güterrechtliche Sonderprobleme, in:
Hausheer (Hrsg.), Vom alten zum neuen Eherecht, Bern 1986, S. 91 f.;
DESCHENAUX/STEINAUER, Le nouveau droit matrimonial, Bern 1987, S. 258,
Anm. 97, mit Hinweisen). Diese Betrachtungsweise, zu der hier nicht
Stellung zu nehmen ist, kann jedenfalls nicht auf das alte Recht
übertragen werden, weil es in diesem dem Umstand Rechnung zu tragen
gilt, dass die Beteiligung einer güterrechtlichen Masse an Mehrwerten im
Unterschied zum neuen Recht dann nicht möglich ist, wenn die Investition
erst nach dem Erwerb des Vermögenswerts erfolgt (BGE 112 II 387 E. 5a
mit Hinweis). Wiese man die Hypothek im alten Recht dem Eigengut zu,
weil das Grundstück teilweise unentgeltlich erworben wurde, so könnten
Amortisationszahlungen aus der Errungenschaft - ein häufiger Vorgang -
nur zu Ersatzforderungen zum Nominalwert führen, und die Errungenschaft
bliebe trotz ihres wesentlichen Beitrags ohne jeden Anteil am Mehrwert.

    cc) Die von PIOTET an der Rechtsprechung zum alten Recht geübte Kritik
sodann bezieht sich in erster Linie darauf, dass das Bundesgericht das
von der Frau erworbene Grundstück im Rahmen der Grundpfandschulden
der Errungenschaft des Mannes zuweist, um die Ehegatten gleich
zu behandeln. Die Güterverbindung zeichne sich aber durch eine
Ungleichbehandlung der Ehegatten aus, so dass die Gleichbehandlung kein
Argument darstellen könne (PIOTET, JdT 1987 I, S. 606 f.). Diese Kritik
ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da es sich um den Erwerb
eines Grundstückes durch den Ehemann und nicht durch die Ehefrau handelt.

    dd) Der Kläger macht des weitern geltend, die Hypothek könne nicht
vollständig der Errungenschaft zugerechnet werden, weil sie bereits im
Zeitpunkt des Erbgangs bestanden habe und somit im Rahmen seines Erbteils
ein Drittel als Nachlassschuld auf ihn übergegangen sei. Eine Übernahme
von Schulden als Gegenleistung für den Erwerb des Alleineigentums am
Grundstück liege somit nur für die restlichen zwei Drittel vor, d.h. für
die auf seine Schwestern entfallenden Teile. Dieser Betrachtungsweise
kann mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht gefolgt
werden. Eine Unterscheidung zwischen jenem Teil der Schuld, der dem Erben
nach seiner Erbquote zufällt, und jenem, den er sich im Teilungsvertrag
zu übernehmen verpflichtet, ist schon deshalb nicht angebracht, weil
alle Erben für sämtliche Erbschaftsschulden solidarisch haften (Art. 603
Abs. 1 ZGB). Diese Haftung besteht sogar nach der Teilung weiter (Art. 639
ZGB). Das Bundesgericht weist im Rahmen des Zivilgesetzbuches von 1907
eine in einer Erbteilung erworbene Liegenschaft im Umfang der übernommenen
Hypotheken der Errungenschaft zu, weil es sich insoweit beim Erbgang
nicht um einen unentgeltlichen Erwerb handelt. Das trifft aber nicht nur
für neu begründete oder die eigene Erbquote übersteigende bestehende,
sondern für alle Schulden zu, die auf dem in der Erbteilung übernommenen
Vermögenswert lasten.

    ee) Soweit der Kläger die Zuweisung des Grundstücks im Umfang der
grundpfändlich gesicherten Schulden zur Errungenschaft kritisiert,
erweist sich die Berufung somit als unbegründet.

    e) Wie dargelegt (vorn E. 3b), ist davon auszugehen, dass der Wert
der Liegenschaft im Zeitpunkt der Übernahme den Betrag überstieg,
den sich der Kläger in der Erbteilung anrechnen lassen musste, und
dass diese Wertdifferenz im Rahmen des klägerischen Erbteils (= 1/3)
seinem eingebrachten Gut zuzurechnen ist. Die verbleibenden 2/3 der
Wertdifferenz bilden den Nettowert der Erbteile, die den Schwestern
des Klägers zustanden. Diese haben ihm ihre Anteile an der Liegenschaft
unter dem Verkehrswert überlassen. Darin sieht der Kläger eine gemischte
Schenkung. Auch im Umfang dieser unentgeltlichen Zuwendung stelle die
Liegenschaft aber sein eingebrachtes Gut dar.

    aa) Damit eine gemischte Schenkung vorliegt, genügt es nicht,
dass der wirkliche Wert des Gegenstandes den Wert der Gegenleistung
übersteigt. Die Parteien müssen sich vielmehr dieser Wertdifferenz
bewusst gewesen sein. Der Veräusserer muss mit dem Willen gehandelt
haben, dem Erwerber eine unentgeltliche Zuwendung zu machen (BGE 98 II
358 f.; TERCIER, La partie spéciale du CO, Zürich 1988, S. 114, Rz. 887;
CAVIN, Kauf, Tausch und Schenkung, in: SPR Bd. VII/1, S. 186 f.). Die
Vereinbarung eines günstigen Preises wegen besonderer Beziehungen
zwischen den Vertragsparteien macht den Verkauf noch nicht zu einer
Schenkung, auch nicht teilweise (BGE 102 II 250 mit Hinweisen). Fehlt es
am Schenkungswillen, so liegt ein Verkauf zu einem Freundschaftspreis
vor, und der Vermögenswert stellt Errungenschaft dar, sofern nicht
eine Ersatzanschaffung für eine andere Vermögensmasse nachgewiesen
ist (BÜHLER/SPÜHLER, Berner Kommentar, N. 15 zu Art. 154 ZGB). Das
Kantonsgericht hat in Anwendung dieser Grundsätze das Vorliegen einer
gemischten Schenkung abgelehnt, weil anzunehmen sei, "dass nach dem Willen
aller Vertragsparteien der Kläger nicht im Sinne einer Schenkung begünstigt
werden sollte". Das Kantonsgericht hat somit den Schenkungswillen als
nicht bewiesen erachtet.

    f) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Kantonsgericht somit zu
bestimmen haben wird, welchen Wert die Liegenschaft in G. im Zeitpunkt der
Erbteilung hatte. Sodann ist der Nettoerbteil des Klägers zu berechnen. Das
Verhältnis zwischen dem Nettoerbteil, erhöht um Fr. 1'500.--, und dem
gesamten Wert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Erbteilung ergibt den
Bruchteil, zu dem sie dem eingebrachten Gut des Mannes zuzurechnen ist.

    Da aus dem Verkaufserlös des Grundstückes in G. die Liegenschaft mit
Metzgerei und Hotel in W. gekauft wurde, liegt eine Ersatzanschaffung vor.
Dieser Vermögenswert stellt somit ebenfalls teilweise eingebrachtes
Gut des Mannes dar. Sein Verkaufserlös ist entsprechend proportional
zwischen dem Eigengut und der Errungenschaft aufzuteilen. Ob für den
Erwerb dieses Vermögenswerts auch noch weitere Mittel verwendet wurden,
ist dem kantonsgerichtlichen Urteil nicht zu entnehmen. Um den Anteil
der güterrechtlichen Massen an der Liegenschaft mit Gewerbe bestimmen zu
können, wird die Vorinstanz auch diese Frage zu klären haben.

Erwägung 5

    5.- Das Kantonsgericht hat der Beklagten für ihre güterrechtliche
Forderung einen Verzugszins zu 5% vom Zeitpunkt der Rechtskraft des
Urteils im Scheidungspunkt an zugesprochen. Der Kläger sieht auch darin
eine Verletzung von Bundesrecht. Der güterrechtliche Anspruch werde erst
mit Rechtskraft des Urteils über die güterrechtliche Auseinandersetzung
fällig. Vor der Fälligkeit könne aber kein Verzug eintreten. Überdies
genüge auch diese nicht; es bedürfe vielmehr zusätzlich der Mahnung.

    a) Die Ausführungen des Klägers lassen vermuten, dass er - wie
wohl auch das Kantonsgericht - mit Bezug auf die Zinspflicht von einer
Vorschlagsforderung nach Art. 214 aZGB ausgegangen ist.

    Bezüglich der Ersatzforderungen hält LEMP fest, dass sich die Pflicht
zur Zahlung von Verzugszinsen nach dem Obligationenrecht richtet (LEMP,
N. 41 zu Art. 209, mit Verweis auf ZGBR 11, S. 175; KNAPP, Le régime
matrimonial de l'union des biens, Neuchâtel 1956, S. 225, Nr. 704, S. 227,
Nr. 713). Demgegenüber finden sich keine Äusserungen über die Verzinsung
der Vorschlagsforderung nach Auflösung der Güterverbindung. Ausser Zweifel
steht allerdings, dass sie mit Auflösung des Güterstandes entsteht (LEMP,
N. 6 zu Art. 214 ZGB). Das Eherecht von 1907 enthält nur mit Bezug auf die
Ersatzforderungen (Art. 209 aZGB), nicht aber für die Vorschlagsbeteiligung
eine Bestimmung, die die Fälligkeit regelt.

    Gemäss Art. 75 OR, welcher nach Art. 7 ZGB auch auf andere
zivilrechtliche Verhältnisse Anwendung findet, wird eine Forderung
sofort fällig, soweit weder durch Vertrag noch durch die Natur des
Rechtsverhältnisses etwas anderes bestimmt ist. Inwiefern die besondere
Natur des Rechtsverhältnisses bei der Vorschlagsforderung gegen eine
sofortige Fälligkeit sprechen sollte, ist nicht ersichtlich. Der Umstand,
dass vor Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung unter Umständen
der genaue Betrag der Beteiligungsforderung nicht bekannt ist, vermag
die Fälligkeit nicht zu hindern. Nicht erforderlich ist insbesondere
eine gerichtliche Feststellung. Warum beim Vorschlagsanteil etwas
anderes gelten soll als bei gewöhnlichen Schulden, ist nicht zu sehen
(vgl. BÜHLER/SPÜHLER, N. 63 zu Art. 154 ZGB).

    Zu Recht macht der Kläger geltend, dass der Verzugszins nicht
schon mit der Fälligkeit, sondern erst mit dem Verzug geschuldet ist
(Art. 104 OR). Er übersieht aber, dass die Ansprüche aus Güterrecht
im Scheidungsprozess geltend gemacht werden. Die Erhebung einer
Leistungsklage genügt als Mahnung (VON TUHR/ESCHER, S. 137). Dem
Urteil des Kantonsgerichts ist zu entnehmen, dass die Beklagte in ihrer
kantonalen Anschlussberufung ihre Forderung genau beziffert hat (VON
TUHR/ESCHER, S. 136, Anm. 13). Damit sind alle für den Verzug notwendigen
Voraussetzungen gegeben, und es ist grundsätzlich Verzugszins geschuldet.

    b) Nun trifft es zwar zu, dass nach Art. 154 aZGB trotz des
Ehevertrages die Ausscheidung des Vermögens der Ehegatten nach
Güterverbindungsrecht vorzunehmen ist. Wie das Bundesgericht in BGE 113
II 226 aber festgehalten hat, ist Absatz 2 dieser Gesetzesbestimmung
in der Fassung von 1907 nicht nur zu entnehmen, dass der Vorschlag nach
dem vertraglich vereinbarten Schlüssel unter den Ehegatten aufzuteilen
ist, sondern dass sich auch der Teilungsmodus nach dem vertraglichen
Güterstand richtet. Mit der Auflösung der Ehe leben wohl die Eigengüter
beider Ehegatten wieder auf; am restlichen Vermögen dauert aber das
Gesamthandsverhältnis bis zur Auseinandersetzung an (LEMP, Vorbemerkungen
zum dritten Abschnitt, N. 17). Die Teilung hat in analoger Anwendung
der erbrechtlichen Teilungsregeln (Art. 610 ff. ZGB) zu geschehen
(LEMP, N. 54 zu Art. 189 ZGB), selbst wenn der Güterstand nur intern
gilt (BGE 113 II 227). Dies bedeutet, dass allfällige Erträge des
Gemeinschaftsvermögens, die vor dem Abschluss der Teilung anfallen,
noch in die Teilung einzubeziehen sind.

    c) Werden die Erträge des Gesamtgutes bis zum Abschluss der Teilung
mitberücksichtigt, können in einem Teilungsprozess insofern Schwierigkeiten
entstehen, als Vorgänge berücksichtigt werden müssten, die sich erst
nach dem Urteil, aber noch vor Rechtskraft ereignen. Dem können aber
Bestimmungen des Prozessrechts wie das Novenverbot entgegenstehen. Es ist
deshalb anerkannt, dass sich die Ehegatten auf einen früheren Stichtag
einigen können (BÜHLER/SPÜHLER, N. 66 zu Art. 154 ZGB). Dies hat zur Folge,
dass demjenigen Ehegatten, der an den Werten des ehelichen Vermögens
nicht unmittelbar berechtigt ist, der spätere Ertrag entgeht. Ein
Ausgleich wird regelmässig dadurch möglich sein, dass der Ehegatte,
der über die Vermögenswerte verfügt, vom Stichtag an die Forderung des
andern zu verzinsen hat. Ein Verzicht auf den Ertrag bis zum Abschluss der
Auseinandersetzung ohne Vereinbarung einer Zinspflicht darf insbesondere
dann nicht leichthin angenommen werden, wenn die Einigung auf einen
früheren Stichtag für die Abrechnung vor erster Instanz erfolgt ist,
der Prozess über die Auseinandersetzung aber noch lange Zeit weiterdauert.

    Das Kantonsgericht ging bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung
davon aus, dass die Parteien sich dahin geeinigt haben, dass der
30. Juni 1987 als Stichtag massgeblich sein soll. Es berücksichtigte
deshalb den nach diesem Datum angefallenen Vermögensertrag nicht
mehr. In Anbetracht des relativ langen, sogar über die Rechtskraft im
Scheidungspunkt hinausgehenden Verfahrens erscheint es als richtig,
den darin liegenden Verzicht der Beklagten auf den später anfallenden
Vermögensertrag insofern in Grenzen zu halten, als dafür eine Verzinsung
der güterrechtlichen Forderung wenigstens vom Zeitpunkt der Rechtskraft
des Urteils im Scheidungspunkt an vorgesehen wird. Es handelt sich dabei
freilich nicht um einen Verzugszins, sondern um eine Entschädigung dafür,
dass der eine Ehegatte nicht mehr am Ertrag des Gesamtgutes teilhat. Ob
diese Entschädigung über oder unter dem tatsächlichen Vermögensertrag
liegt, kann bei dieser auf Praktikabilität ausgerichteten Betrachtungsweise
entgegen der Ansicht des Klägers keine Rolle spielen.

    Soweit der Kläger die im vorinstanzlichen Urteil vorgesehene
Zinspflicht rügt, erweist sich die Berufung als unbegründet.