Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 116 II 21



116 II 21

4. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. März 1990 i.S. J.
R.-A. gegen W.R. (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Anordnung der Gütertrennung durch den Eheschutzrichter (Art.
176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).

    1. Ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, womit aufgrund von
Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB die Gütertrennung angeordnet oder verweigert
wird, kann nicht mit Berufung, sondern nur mit staatsrechtlicher Beschwerde
wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden (E. 1).

    2. Voraussetzung für die Anordnung der Gütertrennung durch den
Eheschutzrichter ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, die
ihrerseits - nach Art. 175 ZGB - nur zulässig ist, wenn die Persönlichkeit
eines Ehegatten, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der
Familie durch das Zusammenleben gefährdet ist (E. 4).

    3. Im vorliegenden Fall wird durch die Verweigerung der Gütertrennung
Art. 4 BV nicht verletzt (E. 5).

Sachverhalt

    A.- Der Amtsgerichtspräsident II von Luzern-Land hob, gestützt
auf Art. 175 ZGB, am 15. Juni 1988 den gemeinsamen Haushalt der
Eheleute R.-A. für unbestimmte Zeit auf und regelte die Nebenfolgen
des Getrenntlebens. Das von der Ehefrau gestellte Begehren um Anordnung
der Gütertrennung wies er hingegen ab. Mit Entscheid vom 18. Mai 1989
hiess das Obergericht des Kantons Luzern den von der Ehefrau erhobenen
Rekurs insofern gut, als es den persönlichen Unterhaltsbeitrag neu
festsetzte. Doch leistete es dem Begehren, es sei nach Massgabe von
Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB die Gütertrennung anzuordnen, ebenfalls
keine Folge.

    B.- Die Ehefrau focht den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Luzern mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
BV (willkürliche Anwendung von Bundesrecht, Ermessensunterschreitung,
Verweigerung des rechtlichen Gehörs, willkürliche Sachverhaltsfeststellung)
an. Das Bundesgericht, das vorweg über die Zulässigkeit der
staatsrechtlichen Beschwerde zu befinden hatte, trat darauf ein und wies
sie ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                          Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Die Anordnung der Gütertrennung nach Massgabe von Art.
176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ist eine der Massnahmen, die der Richter nach dem
neuen Eherecht zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft treffen kann. Die
jüngste Rechtsprechung geht davon aus, dass - wie schon nach altem Recht -
ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, womit Eheschutzmassnahmen
angeordnet werden (oder deren Anordnung abgelehnt wird), nur mit
staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte
angefochten werden könne (BGE 115 II 297 ff., 114 II 20 E. 1, 111 II
103 ff.).

    Indessen unterscheidet sich die Anordnung der Gütertrennung von
den anderen Eheschutzmassnahmen insofern, als sie von Gesetzes wegen
auch aufrechterhalten bleibt, wenn die Ehegatten das Zusammenleben
wiederaufnehmen (Art. 179 Abs. 2 ZGB). Deshalb und weil die Anordnung
der Gütertrennung tiefgehend in die Vermögensrechte der Ehegatten
eingreift, rechtfertigt sich eine nähere Prüfung der auch von der
Lehre aufgeworfenen Frage, ob der letztinstanzliche kantonale Entscheid
nur mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann oder ob -
allenfalls anders als bei den übrigen Eheschutzmassnahmen - die Berufung
an das Bundesgericht zugelassen werden soll (für die Berufungsfähigkeit
gewisser Eheschutzentscheide HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 24 ff. zu
Art. 180 ZGB; SCHNYDER, Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, in: Berner
Tage für die juristische Praxis 1987, Bern 1988, S. 28; anderer Meinung
DESCHENAUX/STEINAUER, Le nouveau droit matrimonial, Bern 1987, S. 159 ff.;
VOGEL, Der Richter im neuen Eherecht, in: SJZ 83/1987, S. 132; jetzt aber,
die Berufungsfähigkeit bejahend, VOGEL, in: ZBJV 125/1989, S. 276. -
Vgl. auch BGE 41 II 17 ff., wo über die Anordnung der Gütertrennung ohne
Begründung des prozessualen Vorgehens im Berufungsverfahren entschieden
wurde, und die Bemerkung hiezu bei LEMP, N 5 zu Art. 183 aZGB).

    a) Das Bundesgericht hat in einigen Urteilen die Berufung gegen
Eheschutzentscheide unter anderem deswegen als unzulässig bezeichnet,
weil derartige Auseinandersetzungen nicht als Zivilrechtsstreitigkeiten
im Sinne von Art. 44 bzw. 46 OG anzusehen seien (BGE 115 II 298 E. 2. mit
Hinweis auf BGE 95 II 71 E. 1, 91 II 416 E. 1). An dieser Auffassung
kann, wie in BGE 115 II 298 E. 2 erkannt worden ist, grundsätzlich nicht
mehr festgehalten werden (vgl. immerhin BGE 110 II 12 E. 1, wo auf
Art. 171 aZGB und Art. 291 ZGB gestützte Vorkehren als privilegierte
Zwangsvollstreckungsmassnahmen sui generis und demnach nicht als
Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne der Art. 44 bzw. 46 OG betrachtet
wurden; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 17 zu Art. 177 ZGB). Ausschlaggebend
ist vielmehr, nun mit Blick auf den kantonalen Entscheid, womit die
Gütertrennung angeordnet wird, ob dieser als Endentscheid im Sinne von
Art. 48 Abs. 1 OG betrachtet werden kann.

    b) Im Verfahren nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB wird nur über die
Anordnung der Gütertrennung entschieden, während hernach der ordentliche
Richter über die güterrechtliche Auseinandersetzung entscheidet. Der
Eheschutzrichter kann bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse oder
wenn es sich herausstellt, dass er irrtümlich von falschen tatsächlichen
Annahmen ausgegangen ist, auf seine Anordnung zurückkommen, indem
er den früheren Güterstand mit einer neuen Verfügung wiederanordnet
(HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 8 zu Art. 179 ZGB; Botschaft über die Änderung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Wirkungen der Ehe im allgemeinen,
Ehegüterrecht und Erbrecht), BBl 1979 II 1284). Auf die Frage jedoch,
ob die Anordnung der Gütertrennung gerechtfertigt war oder nicht, kann
im nachfolgenden ordentlichen Verfahren, in dem die güterrechtliche
Auseinandersetzung vorzunehmen ist, nicht mehr zurückgekommen
werden. Vielmehr ist der ordentliche Richter an die Anordnung des
Eheschutzrichters gebunden, und insofern erscheint der Entscheid des die
Gütertrennung anordnenden Eheschutzrichters als endgültig.

    Der Gütertrennung kommt auch insoweit endgültiger Charakter zu,
als jener Ehegatte, der den grösseren Vorschlagsteil aufweist, mit
der Anordnung der Gütertrennung definitiv einen Teil seines Vermögens
dem anderen Ehegatten abtreten muss (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Auf die
materiellrechtlichen Wirkungen abstellen möchte denn auch POUDRET bei
Beantwortung der Frage, ob ein Endentscheid vorliege (Recours de droit
public ou recours en réforme au Tribunal fédéral en matière d'inscription
provisoire de l'hypothèque légale des artisans et entrepreneurs?, in:
Mélanges Pierre Engel, Lausanne 1989, S. 293).

    Sodann kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass über die Anordnung
der Gütertrennung im summarischen Eheschutzverfahren - und folglich in
aller Regel mit Beweisbeschränkung - entschieden wird, während für die
anschliessende güterrechtliche Auseinandersetzung der ordentliche Richter
zuständig ist (Art. 194 ZGB). Die verfahrensrechtliche Folge ist, dass die
vom ordentlichen Richter nicht wieder in Frage zu stellende Anordnung der
Gütertrennung nur mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann,
die nachfolgende güterrechtliche Auseinandersetzung aber nicht nur der
vollen Kognition des kantonalen Richters unterliegt, sondern auch mit dem
ordentlichen Rechtsmittel der Berufung an das Bundesgericht weitergezogen
werden kann (vgl. auch HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 24 zu Art. 180 ZGB).

    c) Nun wird aber nach ständiger Rechtsprechung von einem Endentscheid
im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG verlangt, dass der kantonale Richter über
den streitigen Anspruch materiell entschieden oder dessen Beurteilung
aus einem Grund abgelehnt hat, der endgültig verbietet, dass der
gleiche Anspruch nochmals geltend gemacht wird ("res iudicata"; BGE 111
II 465 E. 1a). Kein Endentscheid liegt demgegenüber vor, wenn nur um
vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht wurde, der streitige Anspruch somit
zum Gegenstand eines neuen Verfahrens gemacht werden kann (BGE 104 II
217 E. 2 mit Hinweisen).

    Den richterlichen Massnahmen zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft
nach Art. 172 ff. ZGB ist gemeinsam, dass ihnen die Einrede der
abgeurteilten Sache nicht entgegengehalten werden kann. Vielmehr passt
der Richter bei veränderten Verhältnissen auf Begehren eines Ehegatten
die Massnahme an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist
(Art. 179 Abs. 1 ZGB). Allerdings bleibt die aufgrund von Art. 176 Abs. 1
Ziff. 3 ZGB angeordnete Gütertrennung nach der ausdrücklichen Vorschrift
von Art. 179 Abs. 2 ZGB bestehen, wenn die Ehegatten das Zusammenleben
wiederaufnehmen. Das ändert aber nichts daran, dass auch diese Anordnung
sich der Einrede der "res iudicata" entzieht, kann doch der Richter
selbst ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung auf seine Verfügung -
Anordnung der Gütertrennung oder Abweisung des Gesuchs um deren Anordnung
- zurückkommen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass der Richter von
einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder dass dieser sich
inzwischen verändert hat (Botschaft, BBl 1979 II 1284).

    Hiegegen lässt sich nicht etwa einwenden, dass auch der Entziehung
und der Wiederherstellung der elterlichen Gewalt, der Entmündigung, der
Anordnung einer Beistandschaft und der fürsorgerischen Freiheitsentziehung
die für den Endentscheid charakteristische Einrede der abgeurteilten
Sache nicht entgegengehalten werden könne und dass diese Anordnungen
nichtsdestoweniger der Berufung an das Bundesgericht unterliegen; denn
das Gesetz erklärt hiefür die Berufung ausdrücklich als zulässig (Art. 44
lit. d, e und f OG; vgl. auch Art. 373 Abs. 2 (und Art. 397 Abs. 1) ZGB).

    Kein Gegenargument liegt auch darin, dass die Abänderung von
Scheidungsurteilen bezüglich Rente oder Elternrechte verlangt werden kann
(Art. 153 Abs. 2 und Art. 157 ZGB). Das ursprüngliche Scheidungsurteil
ist in materielle Rechtskraft erwachsen, und es wird über die darin
festgelegten Rechte und Pflichten nur deshalb noch einmal befunden,
weil sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben (Bühler/Spühler,
N 4 zu Art. 153 ZGB, N 4 zu Art. 157 ZGB).

    Schliesslich macht auch die endgültige Änderung in den
Vermögensverhältnissen der Ehegatten, welche durch die Anordnung
der Gütertrennung bewirkt wird, diese nicht zu einem Endentscheid im
prozessualen Sinn. Auch durch andere Massnahmen - so durch die Zuweisung
von Wohnung und Hausrat (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), die Anweisungen
an die Schuldner (Art. 177 ZGB) oder die richterliche Zustimmung zur
Veräusserung der Wohnung (Art. 169 Abs. 2 ZGB) - wird empfindlich
in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten eingegriffen.
Allerdings werden dadurch nicht eigentliche Rechte zugesprochen oder
entzogen, sondern es wird nur (teilweise für eine begrenzte Zeit) die
Verfügungsbefugnis darüber eingeschränkt.

    Es bleibt somit dabei, dass auch die auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3
ZGB gestützte Anordnung der Gütertrennung, weil ihr die Einrede der
abgeurteilten Sache nicht entgegengehalten werden kann, nicht als
Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG zu betrachten ist und sich
somit der Berufung an das Bundesgericht entzieht.

    d) Für die Zulassung nur gerade der staatsrechtlichen Beschwerde gegen
die Anordnung der Gütertrennung im Eheschutzverfahren sprechen am Ende auch
erhebliche praktische Gründe. Insbesondere lässt sich damit eine Gabelung
des Rechtsweges in Berufung (gegen die Anordnung der Gütertrennung)
und staatsrechtliche Beschwerde (gegen alle oder die meisten übrigen
Eheschutzentscheide) vermeiden, wodurch dem Gebot der Rechtssicherheit
entsprochen wird.

    Darüber hinaus würde die Zulassung der Berufung voraussetzen,
dass die tatsächlichen Verhältnisse im kantonalen Verfahren nicht nur
provisorisch, sondern in endgültiger Weise geklärt werden (BGE 104
II 220 E. 2c). Das hätte zur Folge, dass den Kantonen wesentliche
prozessuale Verfahrensvorschriften, insbesondere ein Verbot der
Beweisstrengebeschränkung, vorgegeben werden müssten. Ein solcher
indirekter Eingriff in das Verfahrensrecht der Kantone durch die
Rechtsprechung ginge aber umso weniger an, als der Bundesgesetzgeber
ausdrücklich vorgesehen hat, dass die Gütertrennung (auch) im
Eheschutzverfahren angeordnet werden kann.

    Damit hat der Bundesgesetzgeber aber auch die (oben E. b) erwähnte
Unzulänglichkeit hingenommen, die darin besteht, dass die Gütertrennung
im summarischen Verfahren angeordnet wird und nur mit staatsrechtlicher
Beschwerde angefochten werden kann, während über die daran anschliessende
güterrechtliche Auseinandersetzung im ordentlichen kantonalen Verfahren
und im Berufungsverfahren vor Bundesgericht entschieden wird.

Erwägung 3

    3.- Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss
der Richter nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB auf Begehren eines Ehegatten
die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.

    Das Obergericht hat dem Begehren der Ehefrau um Anordnung der
Gütertrennung im Sinne dieser Bestimmung keine Folge geleistet. Zur
Begründung hat es ausgeführt, die Gütertrennung, die eine sehr
einschneidende Massnahme sei und das Ziel des Eheschutzes, die Eheleute
wieder zu vereinigen, eher erschweren als erleichtern dürfte, sollte nur
mit grosser Zurückhaltung angeordnet werden. An die im Gesetz erwähnten
"Umstände" sollte daher ein strenger Massstab angelegt werden. Eine andere
Praxis könnte zur Unterlaufung des Instituts der gerichtlichen Trennung
nach Art. 147 ZGB führen. Im vorliegenden Fall könne eine Gefährdung
der finanziellen Interessen der Ehefrau weder im selbständigen Verkauf
des Einfamilienhauses durch den Ehemann noch in seiner Erklärung gemäss
Art. 9d SchlTZGB erblickt werden. Der Ehemann habe lediglich vom Gesetz
erlaubte Möglichkeiten genutzt; darin könne kein rechtsmissbräuchliches
Verhalten gesehen werden. Zudem habe die Ehefrau nicht einmal behauptet,
ihre eigenen finanziellen Interessen oder jene der Gemeinschaft seien
durch das Verhalten des Ehemannes gefährdet. Die Behauptung der Ehefrau,
ihre finanziellen Interessen seien prekär, vermöchten nicht zu genügen.

    In seiner Vernehmlassung unterstreicht das Obergericht des
Kantons Luzern noch einmal, dass die Anordnung der Gütertrennung wegen
ihres einschneidenden Charakters nur in Frage kommen könne, wenn die
finanziellen Interessen eines Ehegatten wirklich gefährdet seien. Reine
Billigkeitsüberlegungen fielen daher ebensowenig ins Gewicht wie der
Umstand, dass mit einer länger dauernden Trennung der Ehegatten zu rechnen
sei. Die Ehefrau hätte somit zumindest glaubhaft machen müssen, dass ihre
finanziellen Interessen während der länger dauernden Trennung ernstlich
gefährdet seien, was sie aber nicht getan habe.

Erwägung 4

    4.- Die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft des
neuen Eherechts, zu denen Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB gehört, sind vom
Bundesgesetzgeber umfassender und der Tendenz nach auch griffiger als
im alten Recht ausgestaltet worden. Indessen sind Sinn und Zweck der
Eheschutzmassnahmen unverändert geblieben: Sie sind auf Aussöhnung
der Ehegatten, auf Vermeidung künftiger oder Behebung bestehender
Schwierigkeiten ausgerichtet und wollen verhindern, dass die Uneinigkeit
der Ehegatten zur völligen Entfremdung führt (Botschaft, BBl 1979 II
1271 f.; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 8, 9 zu Vorbemerkungen vor Art. 171
ff. ZGB (S. 378 f.), N 17 zu Art. 175 ZGB; NÄF-HOFMANN, Das neue Ehe-
und Erbrecht im Zivilgesetzbuch, 2. Auflage Zürich 1989, N 411 f., 424;
BERSIER, Le juge et le nouveau droit du mariage, in: Le nouveau droit
du mariage, Travaux des journées d'étude de la Faculté de droit de
l'Université de Lausanne des 7 et 8 mars 1986, Lausanne 1986, S. 121,
125; VOGEL, Schutz der ehelichen Gemeinschaft I, in: Das neue Eherecht,
Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse
an der Hochschule St. Gallen, Band 26, St. Gallen 1987, S. 115 f., 125
unten; WEBER, Schutz der ehelichen Gemeinschaft II, in: Das neue Eherecht,
Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an
der Hochschule St. Gallen, Band 26, St. Gallen 1987, S. 155).

    Voraussetzung für die Anordnung der Gütertrennung durch den
Eheschutzrichter ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, die
ihrerseits - nach Art. 175 ZGB - nur zulässig ist, wenn die Persönlichkeit
eines Ehegatten, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der
Familie durch das Zusammenleben gefährdet ist. Es drängt sich also
auf, die "Umstände" im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB unter dem
Blickwinkel von Art. 175 ZGB zu sehen und folglich vor allem die Frage
nach der Gefährdung der wirtschaftlichen Sicherheit des Ehepartners,
der um Gütertrennung nachsucht, zu stellen (Botschaft, BBl 1979 II 1278;
WEBER, aaO, S. 155; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 38 zu Art. 176 ZGB).
Denkbar ist allerdings auch, dass der Schutz der Persönlichkeit eines
Ehegatten die Gütertrennung als notwendig erscheinen lässt. Insofern
lässt sich in der Tat nicht die - vom Obergericht des Kantons Luzern
offenbar vertretene - Meinung aufrechterhalten, an die im Gesetz erwähnten
"Umstände" müsse ein strenger Massstab angelegt werden und es gehe demnach
ausschliesslich um die wirtschaftlichen Interessen im engsten Sinne.
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, enthält Art. 176 Abs. 1
Ziff. 3 ZGB sinngemäss einen Verweis auf Art. 4 ZGB.

    Das kann freilich nicht bedeuten, dass der Eheschutzrichter
irgendwelche Umstände zu berücksichtigen und, schlicht dem Wunsch
des die Gütertrennung verlangenden Ehegatten entsprechend und die
konkrete Situation ausser acht lassend, einen Billigkeitsentscheid zu
treffen hätte. Vielmehr ist - wie erwähnt - Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3
ZGB mit Blick auf die Umstände anzuwenden, die nach Art. 175 ZGB
zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben. So sind wohl
auch HAUSHEER/REUSSER/GEISER (N 38 zu Art. 176 ZGB) zu verstehen,
worauf die Beschwerdeführerin verweist. In diesem Rahmen aber soll der
Eheschutzrichter alle Umstände prüfen, in denen die Ehegatten leben, und
im Hinblick darauf über die Anordnung der Gütertrennung entscheiden. Dass
dabei die Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen im Vordergrund steht,
liegt auf der Hand; doch sind andere Überlegungen wirtschaftlicher Natur
oder auch solche, die mit Rücksicht auf die Person der Ehegatten angestellt
werden, nicht vorweg ausgeschlossen (zum Beispiel Berufswünsche, deren
Erfüllung ein gewisses, vom andern Ehepartner aber grundlos verweigertes
Kapital erfordern).

Erwägung 5

    5.- Geht man von den soeben dargelegten Überlegungen aus, so scheint
es, dass das Obergericht des Kantons Luzern (das sich vorwiegend auf die
Meinung von WEBER (aaO, S. 155) stützt) Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB eher
zu eng ausgelegt hat. Doch heisst das noch nicht, dass das Obergericht
deswegen geradezu in Willkür verfallen wäre. Als willkürlich würde
das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid vielmehr nur aufheben,
wenn er die angerufene Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzte oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderliefe (BGE 114 Ia 27 f. E. 3b, 113 Ia 19 f. E. 3a, 28 f. E. 1a,
113 Ib 311 E. 2a, 113 III 8 E. 1a, 84 E. 2a mit weiteren Hinweisen). Ob
dieser qualifizierte Vorwurf gegenüber dem angefochtenen Entscheid erhoben
werden kann, lässt sich nur beurteilen, wenn geprüft wird, mit welchen
Vorbringen der Ehefrau sich das Obergericht auseinanderzusetzen hatte.

    a) Mit der staatsrechtlichen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin
zum einen geltend, die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts sei durch
den Ehemann eingeleitet worden, indem er ohne Mitwirkungsmöglichkeit der
Ehefrau die vordem eheliche Wohnung veräussert habe. Zum andern behauptet
die Beschwerdeführerin, eine Wiedervereinigung der Parteien sei äusserst
unwahrscheinlich.

    Diese Vorbringen genügen nicht, um dem Obergericht des Kantons Luzern
Willkür anzulasten. Darin, dass der Ehemann noch kurz vor Inkrafttreten
des revidierten Eherechts, das die ausdrückliche Zustimmung der Ehefrau
bei der Veräusserung der Familienwohnung zwingend vorsieht (Art. 169 ZGB),
die Familienwohnung verkauft hat, hätte tatsächlich ein Umstand liegen
können, der Massnahmen des Eheschutzrichters - und damit allenfalls
auch die Gütertrennung - gerechtfertigt hätte. Obschon der Ehemann mit
der Veräusserung eine unter altem Recht ihm allein zustehende Befugnis
ausgeübt hat, weist sein Vorgehen unmittelbar vor Inkrafttreten des neuen
Rechts doch darauf hin, dass das Wohl der Familie hätte gefährdet sein
können (Zwang zur Wohnungssuche unter Zeitdruck, vielleicht Verletzung der
Unterhaltspflicht im weiteren Sinne). Jedoch hat die Beschwerdeführerin
nach den unangefochtenen Feststellungen im Entscheid des Obergerichts
nie Derartiges behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht.

    Der Umstand, dass eine Wiedervereinigung äusserst unwahrscheinlich
sei, wie die Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung behauptet, gäbe
allenfalls Grund zur Klage auf Scheidung oder Trennung der Ehe, ist aber
für sich allein kein "Umstand" im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB,
der den Richter bereits zur Anordnung der Gütertrennung veranlassen müsste.

    b) Die Beschwerdeführerin bringt freilich noch vor, sie habe im
kantonalen Verfahren sehr wohl aufgezeigt, dass durch die Nichtanordnung
der Gütertrennung ihre wirtschaftlichen Interessen verletzt, mithin
gefährdet würden. Sie habe auch darauf aufmerksam gemacht, dass sie
als alleinstehende bzw. alleinerziehende Person auf ein gewisses
Eigenkapital angewiesen sei; und zu diesem Eigenkapital komme sie nur,
wenn die Gütertrennung angeordnet werde. Im Verlaufe des Rekursverfahrens
habe sich ihre finanzielle Situation zugespitzt, so dass sie nicht einmal
mehr in der Lage gewesen sei, ihren Steuerverbindlichkeiten nachzukommen.

    Soweit in diesen Ausführungen nicht unzulässige neue Vorbringen zu
erblicken sind (BGE 109 Ia 314 E. 1, 108 II 71 E. 1 mit Hinweisen),
vermögen sie die Auffassung der Beschwerdeführerin, das Obergericht
habe in krasser Weise sein Ermessen unterschritten und sei
damit in Willkür verfallen, nicht zu stützen. Die Gütertrennung
drängt sich im Eheschutzverfahren allenfalls als ultima ratio auf
(HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 38 zu Art. 176 ZGB; WEBER, aaO, S. 155). Die
Beschwerdeführerin legt aber nicht dar, dass andere von ihr verlangte
Massnahmen - etwa die Verpflichtung des Ehemannes zu Unterhaltsleistungen
oder allenfalls zur Zahlung weiterer Beiträge, die der Ehemann aufgrund
seiner allgemeinen Unterstützungspflicht gemäss Art. 159 ZGB schuldet -
nicht zum Erfolg geführt hätten und dass deshalb ihre wirtschaftliche
Sicherheit gefährdet worden wäre.

    c) Richtig ist, dass die der Ehefrau allenfalls zustehenden
Erträgnisse aus dem Eigengut und der Errungenschaft vorläufig dem
Ehemann zufallen. Diese Erträgnisse sind indessen in die Berechnung des
Einkommens des Ehemannes einzubeziehen, das Grundlage für die Ermittlung
des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau bildet, und insofern ist sie mittelbar
an diesen Erträgnissen beteiligt. Jedenfalls lässt sich dem Obergericht
des Kantons Luzern nicht Willkür vorwerfen, weil es im Umstand, dass die
Erträgnisse dem Ehemann zufallen, keine die Gütertrennung rechtfertigende
Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen der Ehefrau gesehen hat.

    d) Nicht offensichtlich unhaltbar ist es ferner, dass das Obergericht
es abgelehnt hat, reine Billigkeitsüberlegungen anzustellen, indem es
nur gerade dem - an sich verständlichen - Wunsch der Ehefrau, schon jetzt
über ein bestimmtes Kapital frei verfügen zu können, stattgegeben hätte.

    Dass die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts durch den Ehemann
eingeleitet worden sei, weil er die eheliche Wohnung verkauft hat,
ist eine blosse Behauptung der Beschwerdeführerin und für sich allein,
aber auch zusammen mit den übrigen Behauptungen nicht geeignet, eine
willkürliche Anwendung von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB darzutun.

    Aus den Vorbringen der Ehefrau im kantonalen Rekursverfahren ergibt
sich nichts, was den Vorwurf rechtfertigen würde, das Obergericht des
Kantons Luzern habe in Missachtung dieser Vorbringen und des unter dem
Gesichtspunkt von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB erheblichen Sachverhalts
einen willkürlichen Entscheid gefällt. Sie hat im kantonalen Verfahren
nur ausgeführt, der Ehemann habe die eheliche Wohnung am 30. Dezember
1987 verkauft und damit die Rechtsfolgen von Art. 169 Abs. 1 ZGB
umgehen wollen. Der Feststellung des Obergerichts, dass nichts auf ein
rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Ehemannes hinweise, setzt aber die
Beschwerdeführerin kein stichhaltiges Argument entgegen.

    e) Die Ehefrau hat im kantonalen Verfahren auch vorgebracht, der
Ehemann habe am 17. Dezember 1987 die Erklärung gemäss Art. 9d Abs. 2
SchlTZGB abgegeben, was nach der Lehre zwar kein besonderer Auflösungsgrund
sei, aber im Zusammenhang mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts als
Grund für die Anordnung der Gütertrennung betrachtet werden müsse. Ob
es richtig ist, wenn das Obergericht des Kantons Luzern sich dieser
Auffassung nicht angeschlossen hat, könnte höchstens bei freier Prüfung
(im Berufungsverfahren) beurteilt werden; offensichtlich unhaltbar ist
der Standpunkt des Obergerichts aber auf jeden Fall nicht. Etwas anderes
lässt sich auch nicht aus HAUSHEER/REUSSER/GEISER (N 38 zu Art. 176 ZGB)
herleiten, worauf sich die Beschwerdeführerin stützt. Es ergibt sich
daraus nur, dass die Umstände, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts
geführt haben, allenfalls hinreichenden Anlass für die Anordnung der
Gütertrennung geben können, wenn keine anderen Massnahmen zur Behebung
der ehelichen Schwierigkeiten taugen.

    Anders wäre wohl zu entscheiden, wenn die Beschwerdeführerin aus
dem tatsächlich ehefeindlichen Verhalten des Ehemannes auf eine bewusste
Absicht, sie zu schädigen, hätte schliessen müssen. Eine solche Absicht
könnte berechtigtes Misstrauen wecken, und es wäre ihr mit der Anordnung
der Gütertrennung zu begegnen. So gesehen, ist es unzutreffend, wenn das
Obergericht des Kantons Luzern - sich an WEBER (aaO, S. 155) anlehnend -
ausführt, die Gütertrennung würde die Wiedervereinigung der Ehegatten eher
erschweren denn erleichtern. Eine umgekehrte, die Ehe stützende Entwicklung
könnte nach der Anordnung der Gütertrennung ebensogut eintreten. Doch
darüber hat die Ehefrau im kantonalen Verfahren kein Wort verloren,
so dass das Obergericht keinen Anlass hatte, den Sachverhalt in dieser
Richtung weiter abzuklären. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen
Gehörs erweist sich deshalb auch hier als unbegründet.